645 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (499 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird und über den Antrag 378/A(E) der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend Frequenzplanung und Bedarfserhebung für Privatradio
Die gegenständliche Regierungsvorlage zielt primär auf die Schaffung einer ausreichend determinierten gesetzlichen Grundlage für die Zuordnung der terrestrischen Übertragungskapazitäten im Bereich des Hörfunks ab. Die Neuregelung der Frequenzzuordnung soll die Grundlage eines dualen Systems bilden, durch welches ein Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und von privaten Hörfunkveranstaltern ermöglicht wird.
Der Entwurf geht ua. davon aus, daß die Planung der Frequenzen und sonstigen Übertragungskapazitäten kein starrer, sondern ein dynamischer Prozeß ist. Daher wird zwischen einer ersten Frequenzzuordnung und einer weiteren, regelmäßigen Überprüfungspflicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unterschieden, wobei insbesondere auch der Auftrag besteht, im Falle des Hinzutretens neuer Übertragungskapazitäten diese im Sinne einer optimalen Nutzung des Frequenzspektrums dem öffentlich-rechtlichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen.
Im Unterschied zur bisherigen Regelung obliegt die Entscheidung über die Zuordnung der Übertragungskapazitäten nicht mehr allein dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Bei der Planung von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk wird die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insoweit eingebunden, als sie Vorschläge betreffend die Zusammenfassung von Frequenzen zu Sendelizenzen erstattet.
Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage erstmals in seiner Sitzung am 4. Dezember 1996 in Verhandlung genommen.
Nach Berichterstattung durch den Abgeordneten Dr. Johann Stippel wurde einstimmig die Einsetzung eines Unterausschusses zur Vorbehandlung der Vorlage sowie zweier weiterer Vorlagen beschlossen.
Diesem Unterausschuß gehörten seitens der Sozialdemokratischen Parlamentsfraktion die Abgeordneten Dr. Josef Cap, Mag. Brigitte Ederer, Dr. Peter Kostelka, Dr. Günther Kräuter, DDr. Erwin Niederwieser und Peter Schieder, seitens des Parlamentsklubs der Österreichischen Volkspartei die Abgeordneten Karl Donabauer, Mag. Cordula Frieser, Dr. Andreas Khol, Mag. Helmut Kukacka und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, seitens des Klubs der Freiheitlichen Partei Österreichs die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Dr. Michael Krüger, Ing. Walter Meischberger und Mares Rossmann, seitens des Parlamentsklubs Liberales Forum der Abgeordnete Dr. Volker Kier und seitens des Grünen Klubs die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits an.
An die Stelle des Abgeordneten Karl Donabauer trat als Mitglied des Unterausschusses die Abgeordnete Maria Rauch-Kallat; die Abgeordnete Mag. Brigitte Ederer wurde als Mitglied des Unterausschusses durch die Abgeordnete Sonja Ablinger ersetzt.
Zum Obmann des Unterausschusses wurde der Abgeordnete Dr. Andreas Khol, zum Obmannstellvertreter der Abgeordnete Peter Schieder und zum Schriftführer der Abgeordnete Dr. Michael Krüger gewählt.
Der gegenständliche Entschließungsantrag 378/A(E) wurde von den Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen am 14. Jänner 1997 eingebracht und wie folgt begründet:
„Bereits 1995 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen betreffend die Frequenzplanung (§ 2 des Regionalradiogesetzes) aufgehoben. Da es bisher nicht gelungen ist, einen Termin für einen Unterausschuß zu koordinieren, und damit zu rechnen ist, daß weitere Zeit verstreicht, schlagen wir vor, daß dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst in der Zwischenzeit aufgetragen werden soll, eine Frequenzplanung und Bedarfserhebung durchzuführen, so daß unmittelbar nach Inkrafttreten des geänderten Regionalradiogesetzes die Vergabe der Lizenzen ausgeschrieben werden kann und somit wesentlich Zeit gewonnen würde.“
Der Entschließungsantrag wurde am 14. Jänner 1997 dem Verfassungsausschuß und von diesem am 15. Jänner 1997 dem Unterausschuß zugewiesen.
Der Unterausschuß hielt am 28. Februar 1997 eine Arbeitssitzung ab, in der er unter Beziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen die Vorlage und den gegenständlichen Entschließungsantrag beriet, ohne jedoch ein inhaltliches Einvernehmen erzielen zu können.
In der Sitzung des Verfassungsausschusses am 19. März 1997 wurde die gegenständliche Regierungsvorlage gemeinsam mit dem Entschließungsantrag 378/A(E) in Verhandlung gezogen.
Der Obmann des Unterausschusses, Abgeordneter Dr. Andreas Khol, berichtete über das Ergebnis der Unterausschußberatungen.
An der sich daran anschließenden Debatte im Ausschuß beteiligten sich die Abgeordneten Peter Schieder, Ing. Walter Meischberger, Mag. Helmut Kukacka, Dr. Volker Kier, Mag. Terezija Stoisits, DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Michael Krüger und Dr. Josef Cap.
Von den Abgeordneten Dr. Peter Schieder und Mag. Helmut Kukacka wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 2 Abs. 1 und 2, § 2a bis § 2e, § 5, § 13 Abs. 1 und 4, § 18, § 20, § 20a, § 29a und § 26 der Regierungsvorlage eingebracht.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.
Weiters stellt der Verfassungsausschuß folgendes fest:
„1. Die Grundversorgung soll die rasche Zulassung von privatem Radio auf regionaler und lokaler Ebene ermöglichen. Dabei wird aus dem Gesamtbestand der koordinierten Frequenzen ein Teil für Regionalradio reserviert. Darüber hinaus stehen alle weiteren koordinierten Frequenzen grundsätzlich für Lokalradio-Bewerber zur Verfügung. Ist mit den für Regionalradio reservierten Frequenzen eine Versorgung pro Bundesland mit einem Regionalradio (in Wien zwei) im Ausmaß der für Regionalradios gesetzlich vorgeschriebenen Versorgung (§ 2a) nicht möglich, dann sind auch für Lokalradio vorgesehene Frequenzen zur Sicherstellung des gesetzlichen Versorgungsgrades für Regionalradios heranzuziehen.
Der Grundversorgungsplan, wie ihn die Regierungsvorlage vorsah, ging von der Vergabe einer begrenzten Anzahl von Lokalradios auf Basis von Vorarbeiten zum Frequenznutzungsplan für Lokalradios aus sowie von ausgewählten Standorten für Regionalradios, die eine rasche Grundversorgung sicherstellen sollten. Die Weiterentwicklung zur Grundversorgung soll das Prinzip der Raschheit verknüpfen mit der Möglichkeit, schon in der ersten Phase der Zulassung einer möglichst große Vielfalt an Lokalradios zu erreichen.
Darauf aufbauend ist dann der zweite Schritt zu setzen, der insbesondere durch eine Überprüfung der Doppel- und Mehrfachversorgungen und in der weiteren Folge durch die Neuvergabe von nicht genutzten Frequenzen weitere private Radios ermöglichen soll. Ziel ist es, nach der Grundversorgung eine dynamische Weiterentwicklung der privaten Radios zu ermöglichen.
Um dem Prinzip der Raschheit Rechnung zu tragen, ist nicht nur innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes pro Bundesland ein Regionalradio (in Wien zwei) zu lizensieren, sondern darüber hinaus hat die Behörde auch noch die in Anlage 3 genannten Standorte für Lokalradios innerhalb dieser Frist zu vergeben.
Darüber hinaus sind auch noch jene Lokalradios binnen vier Monaten ab Inkrafttreten zu vergeben, bei denen innerhalb der Frist die Klärung technischer Fragen und die Lösung von Interessenskollisionen, die im wesentlichen durch das Vorliegen von Frequenz-, Standort- und Versorgungsgebietswünschen anderer Lizenzwerber entstehen, möglich ist. Ist die Klärung bzw. die Lösung innerhalb der Viermonatsfrist nicht möglich, dann gelten für diese Fälle die Fristen des AVG.
Als Begrenzungen bei der Zuordnung der Frequenzen zu Lizenzen bzw. bei der Vergabe im Rahmen der Grundversorgung ist von der Behörde weiters zu beachten, daß der bestehende Versorgungsauftrag des ORF sowie die bestehenden Lizenzrechte der beiden bestehenden Regionalradios in Steiermark und Salzburg nicht beeinträchtigt werden. Weiters ist zu beachten, daß die Weiterentwicklung der Regional- und Lokalradios insgesamt nicht wesentlich behindert wird, somit nicht alle Frequenzen in den einzelnen Regionen ausgeschöpft werden dürfen, wenn damit eine weitere Planung, auch unter Einbeziehung von später freiwerdenden Frequenzen (nichtgenützte Frequenzen bzw. technisch nicht notwendige Doppel- und Mehrfachversorgungen) verunmöglicht wird.
Bei der Vergabe von Lokalradios ist darüber hinaus zu beachten, daß für das Verbreitungsgebiet eine Zielgröße angegeben wird. Demnach sollen Lizenzen für Lokalradios mit dem Ziel vergeben werden, daß diese entweder eine Gemeinde versorgen können oder ein zusammenhängendes Gebiet mit 150 000 Einwohnern. Damit können Gemeinden mit mehr als 150 000 Einwohnern als Versorgungsgebiet für Lokalradio-Lizenzen in Frage kommen, aber auch Gebiete außerhalb von Ballungsgebieten, die eine wirtschaftlich sinnvolle Größenordnung für das Betreiben von Lokalradio haben, gleichzeitig aber sichergestellt ist, daß in dem jeweiligen Bundesland nicht einige wenige Antragsteller für Lokalradios großflächige Versorgungsgebiete anstreben und dadurch die Vielfalt einschränken oder später kommenden Bewerbern keine wirtschaftlich sinnvoll zu nutzenden Frequenzen und Versorgungsgebiete mehr zur Verfügung stehen.
2. Zu Ziffer 3 (§ 2):
Der Verfassungsausschuß stellt fest, daß das Gebot des § 2 Abs. 1 Z 4 des vorliegenden Gesetzentwurfes, bei der Zuordnung der Übertragungskapazitäten, Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit zu vermeiden, nicht ausschließt, daß in bestimmten Gebieten dennoch dasselbe Programm über mehrere Frequenzen empfangbar ist. Dies gilt dann, wenn nur durch solche technisch unvermeidliche „Mehrfachversorgungen“ der Vorsorgungsauftrag des § 3 Rundfunkgesetz bzw. des § 2 Abs. 1 des vorliegenden Entwurfes erfüllt werden kann. (Dies stellt eine Korrektur der fehlerhaften Erläuterungen zu Z 3 in der Fassung der Regierungsvorlage dar.)
3. Zu Ziffer 4 (§ 2b):
Die Angabe der koordinierten Frequenzen nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten und maximaler Leistung enthält den ORF-Standort als zusätzliche Angabe zur Orientierung der Lizenzwerber. Keinesfalls soll damit zum Ausdruck gebracht werden, daß die Lizenzwerber die ORF-Standorte zu wählen haben. Sie können die in den internationalen Regelungen ausgewiesenen Abweichungen in Anspruch nehmen und einen vom ORF-Standort abweichenden wählen.
Die in den Anlagen gemachten Angaben über die maximalen Sendeleistungen begründen kein Recht auf diese. Die dem Bewerber bewilligte Sendeleistung bzw. Abstrahlung muß von der Behörde auf das Versorgungsgebiet abgestimmt werden.
4. Zu Ziffer 21 (§ 18):
Der Verfassungsausschuß stellt fest, daß Anträge auf Erteilung von Sendelizenzen an das Bundeskanzleramt zu richten sind.
5. Zu Anhang 3:
Im Anhang 3 sind auch nicht koordinierte Standorte für Lokalradio beinhaltet. Damit soll erreicht werden, daß in Regionen, in denen für Lokalradio keine koordinierten Frequenzen zur Verfügung gestellt werden können, auch schon zum Zeitpunkt der Grundversorgung Lizenzwerber einen Antrag auf Lokalradio stellen können. Zwar kann für diese Standorte nicht verbindlich festgelegt werden, daß die Lizenzen innerhalb von vier Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes vergeben werden können, da der Zeitbedarf für die internationale Koordinierung darüber hinaus gehen kann. Es soll aber dem Grundsatz der Raschheit bei der Errichtung von Lokalradios auch in diesen Regionen Rechnung getragen werden, daß bei entsprechender Nachfrage zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Lizenzierungs- und Koordinationsverfahren begonnen werden kann und nicht auf die Planungsphase zeitlich nach der Etablierung der Grundversorgung verwiesen werden muß.“
Der Antrag 378/A(E) der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen ist als miterledigt anzusehen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsusschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 1997 03 19
Dr. Irmtraut Karlsson Dr. Peter Kostelka
Berichterstatterin Obmann
Anlage 1
Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird:
Das Regionalradiogesetz, BGBl. Nr. 506/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 700/1995 wird wie folgt geändert:
1. In § 1, § 3 zweiter Satz, der Überschrift zu § 5, in § 7 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 lit. b Z 1 und Abs. 7, der Überschrift zu § 8, in § 8 Abs. 1, 2 und 5, der Überschrift zu § 10, in § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 12 Abs. 1 erster Satz, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Programmveranstalter“ durch das Wort „Hörfunkveranstalter“ ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 hinzugefügt:
„(3) Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2c festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.“
3. § 2 samt Überschrift lautet:
„Frequenzzuordnung
§ 2. (1) Die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk sind dem Österreichischen Rundfunk und den Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk zuzuordnen. Diese Zuordnung hat nach Maßgabe der §§ 2a und 2b sicherzustellen, daß
1. für den Österreichischen Rundfunk eine Versorgung im Sinne des § 3 RFG, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens vier Programmen des Hörfunks gewährleistet ist, wobei für das vierte Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1996 in jedem Bundesland besteht, und dieses vorwiegend fremdsprachig ist,
2. in jedem Bundesland eine Sendelizenz und in Wien zwei Sendelizenzen für regionalen Hörfunk ermöglicht werden,
3. in jedem Bundesland der Nachfrage entsprechend Sendelizenzen für lokalen Hörfunk ermöglicht werden und
4. Doppel- und Mehrfachversorgungen nach Möglichkeit vermieden werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Verordnung (Frequenznutzungsplan) die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten für Hörfunk nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk, den bereits im Rahmen der Grundversorgung (§ 2b) erteilten und den übrigen Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2c zuzuordnen.
4. Nach § 2 werden die §§ 2a bis 2f samt Überschriften eingefügt:
„Sendelizenzen
§ 2a. Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden.
Grundversorgung
2 |
§ 2b. (1) Zur Grundversorgung mit Regionalradios für die einzelnen Bundesländer dienen jedenfalls die in Anlage 1 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten, und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen.
(2) Zur Grundversorgung mit Lokalradios können die in Anlage 2 nach Standort, Mittelpunkt der Versorgungskoordinaten und maximaler Leistung (unter Annahme der Nutzung des angegebenen ORF-Standortes) ausgewiesenen Frequenzen zugeordnet werden.
(3) Die in der Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen können auch im Rahmen der Grundversorgung Sendelizenzen für Regionalradios zugeordnet werden, wenn dies zur Erreichung des gesetzlichen Versorgungsgrades des Regionalradios notwendig ist und durch diese der bestehende Versorgungsauftrag des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der anderen Regionalradios nicht beeinträchtigt sowie die Weiterentwicklung von Regional- und Lokalradios insgesamt nicht unverhältnismäßig behindert wird.
(4) Innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von regionalem oder lokalem Hörfunk (§ 2a) im Rahmen der Grundversorgung gestellt werden. Diese Anträge haben zusätzlich zu § 19 die Angabe zu enthalten, in welchem Versorgungsgebiet und mit welchen der in Anlage 1 und 2 ausgewiesenen Frequenzen bzw. Standorten der Antragsteller Hörfunk veranstalten möchte.
(5) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat im Rahmen der Grundversorgung innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Veranstaltern von Hörfunk Sendelizenzen zu erteilen:
1. Für Regionalradio in jedem Bundesland mit Ausnahme von Wien einem Veranstalter, in Wien zwei,
2. Veranstaltern von Lokalradios, die mit in Anlage 2 ausgewiesenen Frequenzen Hörfunk veranstalten möchten, soweit hiedurch der gesetzliche Versorgungsauftrag des ORF und der gesetzliche Versorgungsgrad der Regionalradios nicht beeinträchtigt und die Weiterentwicklung der Regional- und Lokalradios nicht verhindert wird. Jedenfalls sind Sendelizenzen jenen Veranstaltern zu erteilen, die Lokalradios an den in Anlage 3 ausgewiesenen Standorten veranstalten möchten.
Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat in den Sendelizenzen das Versorgungsgebiet festzulegen und in der Begründung Frequenzen und Senderstandorte zu umschreiben.
(6) Die in Abs. 5 bestimmte Frist gilt nicht für die Vergabe von Sendelizenzen für Regional- oder Lokalradios, die Frequenzen beanspruchen, die nicht in den Anlagen 1 und 3 ausgewiesen sind, und die Erteilung der beantragten Sendelizenzen die Klärung von technischen Fragen oder die Lösung von Interessenskollisionen voraussetzt, die nicht innerhalb dieser Frist möglich sind. Das Gleiche gilt für in der Anlage 3 enthaltene Frequenzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht international koordiniert sind.
(7) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann bei der Vergabe von Sendelizenzen im Rahmen der Grundversorgung den Antragstellern auch andere als die von ihnen beantragten Frequenzen zuteilen, wenn mit ihnen das im wesentlichen gleiche beantragte Versorgungsgebiet versorgt werden kann und auf diese Weise mehr Antragstellern Sendelizenzen erteilt werden können.
(8) Die für Regionalradios in Salzburg und Steiermark vergebenen Sendelizenzen bleiben unberührt.
Frequenznutzungsplan
§ 2c. (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Grundversorgung (§ 2b) vor Erlassung des Frequenznutzungsplanes (§ 2 Abs. 2) ein Verfahren zur Feststellung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde mittels Ankündigung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ Interessenten aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründete schriftliche Vorschläge zur Planung von Verbreitungsgebieten bei ihr einzubringen. Mit der Einbringung eines Vorschlages bei der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde ist kein Rechtsanspruch verbunden.
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat unter Berücksichtigung der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung, der in § 2a genannten Kriterien sowie der Ergebnisse des Verfahrens nach Abs. 1 einen Vorschlag für die Planung von lokalen Verbreitungsgebieten zu erstellen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde kann zu Fragen der Planung von Verbreitungsgebieten Sachverständige und den Hörfunkbeirat (§ 14a) beiziehen.
(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gemäß § 2 Abs. 2 (Frequenznutzungsplan) unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe des § 2a und des von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde gemäß Abs. 2 erstellten Vorschlags vorzunehmen.
Überprüfung der Zuordnung
§ 2d. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zu Sendelizenzen für regionalen und lokalen Hörfunk sowie die Zuordnung der Übertragungskapazitäten zum Österreichischen Rundfunk auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen – zumindest jedoch alle zwei Jahre – auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 Abs. 1 zu überprüfen und diesen erforderlichenfalls anzupassen. Dabei sind insbesondere einzelne Übertragungskapazitäten, die länger als zwei Jahre nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt werden, anderen Sendelizenzen zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten
§ 2e. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen – zumindest jedoch alle zwei Jahre – zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den §§ 2 und 2d berücksichtigt sind.
(2) Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Abs. 1 erhobenen Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 notwendig ist.
(3) Ist auf Grund der Erhebung nach Abs. 1 die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.
(4) Werden die gemäß Abs. 1 festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Abs. 2 oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst diese nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 und die Zuordnung gilt § 2c.
(5) In Verfahren nach § 2e sind die Länder, die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Österreichische Rundfunk zu hören.
Fernmeldebehördliche Bewilligungen
§ 2f. (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.
(2) Die Fernmeldebehörde hat die Bewilligung hinsichtlich der Übertragungskapazitäten zu widerrufen, die von einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt worden sind.
(3) Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.“
5. Nach § 4 Abs. 3 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Haß auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion und Nationalität aufreizen.
(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.
(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.“
6. § 5 erster Satz lautet:
„Die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des Österreichischen Rundfunks ist für die Veranstaltung von regionalem Hörfunk nur in einem Ausmaß von höchstens 40 vH, für die Veranstaltung lokalen Hörfunks nur in einem Ausmaß von höchstens 60 vH der täglichen Sendezeit des eigenen Programmes zulässig.“
6a. § 9 Z 1 lautet:
„1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Religionsgemeinschaften.“
7. § 7 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Übertragung von Gottesdiensten, Sendungen religiösen Inhalts, Kindersendungen, Nachrichtensendungen und aktuellen Magazinen (Nachrichtenmagazinen) darf nicht durch Werbung unterbrochen werden.“
8. In § 8 Abs. 5 erster Satz, § 12 Abs. 1 und 2, in § 13 Abs. 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 11, der Überschrift zu § 14, in § 14 Abs. 1 und 3, § 15, § 17 Abs. 1 und 2, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 2 und in § 23 Abs. 1, 2 und 3 Z 1 wird das Wort „Regionalradiobehörde“ durch die Wortfolge „Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde“ ersetzt.
9. In § 10 wird nach Abs. 5 folgender Absatz eingefügt:
„(6) Im Falle eines im Grenzgebiet zweier Bundesländer liegenden Verbreitungsgebietes für lokalen Hörfunk ist für die Ermittlung der Beteiligungsmöglichkeiten eines Zeitungsinhabers oder mit ihm gemäß Abs. 4 verbundener Personen oder Personengesellschaften in einem Bundesland jenes Bundesland heranzuziehen, in welchem der überwiegende Teil der Verbreitung stattfindet.“
10. Die bisherigen Absätze 6 und 7 des § 10 erhalten die Bezeichnung Abs. 7 und Abs. 8.
11. Die Überschrift vor § 13 und § 13 Abs. 1 lauten:
„Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde
§ 13. (1) Als Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird beim Bundeskanzleramt eine Kollegialbehörde mit zwölf Mitgliedern eingerichtet, die aus den gemäß Abs. 4 bestellten Mitgliedern sowie dem richterlichen Mitglied besteht. Die Mitglieder haben sachkundig zu sein, wobei sie eine mindest fünfjährige Erfahrung im Medien- oder Verwaltungsbereich aufweisen müssen.“
12. § 13 Abs. 4 Z 1 bis 5 lauten:
„1. für sechs Mitglieder an Vorschläge der im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen Parteien, wobei die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis im Nationalrat auf Grund des Systems von d’Hondt zu ermitteln ist und jede im Hauptausschuß des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied vertreten sein muß,
2. für drei Mitglieder an einen einstimmig gefaßten Vorschlag der Landeshauptmännerkonferenz,
3. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes,
4. für ein Mitglied an einen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und
5. bei der Erteilung der Zulassung gemäß § 17 wird jeweils ein Vertreter des Landes als beratendes Mitglied hinzugezogen, in dessen Gebiet sich der beantragten Sendelizenz zugeordnete Sendestandort befindet. Im Falle von Versorgungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer muß dies ein Vertreter jenes Landes sein, in welchem die Verbreitung überwiegend stattfindet.“
13. In § 13 Abs. 4 entfallen die Ziffern 5 und 6.
14. § 13 Abs. 7 Z 2 und 3 lauten:
„2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen oder in einem Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind oder in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder zu einem Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel-Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996 stehen;
3. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, Volksanwälte sowie der Präsident des Rechnungshofes;“
15. Am Ende des § 13 Abs. 7 Z 5 wird der „Punkt“ durch einen „Strichpunkt“ ersetzt. Nach § 13 Abs. 7 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Mitglieder des Hörfunkbeirates.“
16. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Hörfunkbeirat
§ 14a. (1) Zur Beratung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.
(2) Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung zu nehmen.
(3) Dem Beirat dürfen die in § 13 Abs. 7 Z 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nicht angehören.
(4) Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Vertreter der in Abs. 1 genannten Körperschaften ist die Bundesregierung bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge dieser Körperschaften gebunden.
(5) Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“
17. § 16 lautet:
„§ 16. Vor Erteilung der Zulassung ist eine Stellungnahme der Landesregierung, in deren Landesgebiet sich der der beantragten Sendelizenz zugeordnete Senderstandort befindet, einzuholen. Im Falle von Verbreitungsgebieten für lokalen Hörfunk im Grenzgebiet zweier Bundesländer ist die Stellungnahme beider betroffener Landesregierungen einzuholen. Der Landesregierung ist für ihre Stellungnahme eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat bei ihrer Entscheidung über die Erteilung der Zulassung das Einvernehmen mit der betroffenen Landesregierung anzustreben.“
18. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:
„Stellungnahme des Hörfunkbeirates
§ 16a. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat den Hörfunkbeirat im Zulassungsverfahren zur Stellungnahme aufzufordern, soweit dies zur Beurteilung von technischen, wirtschaftlichen, publizistischen oder sonstigen Aspekten der Veranstaltung von Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlich erscheint. Der Hörfunkbeirat hat binnen vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“
19. Im § 17 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „fünf“ durch „sieben“ ersetzt.
20. Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Zulassung erlischt, wenn der Hörfunkveranstalter länger als ein Jahr keinen regelmäßigen Sendebetrieb ausgeübt hat.“
21. Nach § 18 ist § 18a einzufügen, der wie folgt lautet:
„§ 18. (1) Das Bundeskanzleramt hat spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in geeigneter Form öffentlich auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Zulassung zur Veranstaltung von regionalem und lokalem Hörfunk im Rahmen der Grundversorgung hinzuweisen.
(2) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat auf Grund des Frequenznutzungsplanes die zur Vergabe anstehenden Sendelizenzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb deren Anträge auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.“
22. In § 19 Abs. 1 entfällt das Wort „Sendelizenz“. Beim Wort „Zulassung“ entfallen die Klammern.
23. In § 19 Abs. 2 werden nach dem Wort „erfüllt“ die Worte „und daß die Programmgrundsätze gemäß § 4 eingehalten werden“ eingefügt.
24. In § 20 Abs. 2 werden nach dem Wort „regionalen“ die Worte „oder lokalen“ eingefügt.
24a. Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
„Frequenzänderung
§ 20a. Die Fernmeldebehörde kann einem Veranstalter von Hörfunk mit Bescheid andere als die in der Begründung der Sendelizenz genannten Frequenzen zuordnen, wenn diese das im wesentlichen gleiche Versorgungsgebiet erreichen und dies der effektiveren Nutzung des Frequenzspektrums dient.“
25. § 21 lautet:
„§ 21. (1) Die Rechtsaufsicht über die Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes obliegt der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes (Kommission), die beim Bundeskanzleramt errichtet wird und über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat.
(2) Die Kommission besteht aus 17 Mitgliedern, von denen neun Mitglieder dem Richterstand angehören müssen. Alle Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen und Aufträge gebunden.
(3) Die Mitglieder der Kommission ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von vier Jahren.
1. Für jedes der neun Mitglieder, die dem Richterstand anzugehören haben, hat die Bundesregierung Besetzungsvorschläge einzuholen, bestehend aus jeweils drei dem Richterstand angehörenden und alphabetisch gereihten Personen, und zwar:
a) einen Besetzungsvorschlag vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes,
b) je einen Besetzungsvorschlag von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Wien, Graz, Linz und Innsbruck,
c) einen Besetzungsvorschlag von einer repräsentativen Vereinigung österreichischer Richter,
d) zwei Besetzungsvorschläge vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag,
e) einen Besetzungsvorschlag von der Österreichischen Notariatskammer.
Der Erstattung eines Besetzungsvorschlages gemäß lit. a hat eine Ausschreibung durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für den Obersten Gerichtshof, der Erstattung von Besetzungsvorschlägen gemäß lit. b durch die Oberlandesgerichtspräsidenten für ihren Amtsbereich vorauszugehen. Die Ausschreibung hat durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu erfolgen. Zur Überreichung der Bewerbungsschreiben ist eine Frist von mindestens zwei Wochen ab der Veröffentlichung zu setzen. Die Besetzungsvorschläge (lit. a bis e) sind ohne Verzug zu erstatten.
2. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Kommission ist die Bundesregierung für je vier Mitglieder an Besetzungsvorschläge der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe sowie an einen einstimmig gefaßten Besetzungsvorschlag der Landeshauptmännerkonferenz gebunden.
(4) Der Kommission dürfen nicht angehören:
1. Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind,
2. Mitglieder des Kuratoriums, der Generalintendant, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten sowie Arbeitnehmer des Österreichischen Rundfunks,
3. freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks, sofern sie diese Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben,
4. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre, Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
5. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem Hörfunkveranstalter oder Kabel-Rundfunkveranstalter im Sinne des Kabel-Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. xxx/1996, stehen,
6. Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie Personen, die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde waren,
7. Mitglieder des Hörfunkbeirates,
8. Personen, die bereits zweimal in unmittelbarer Aufeinanderfolge Mitglieder der Kommission waren.
(5) Hat ein Mitglied der Kommission drei aufeinanderfolgenden Einladungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Kommission durch Beschluß festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.
(6) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so ist an seiner Stelle für den noch verbleibenden Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu ernennen.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“
26. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a. (1) Die Kommission wählt aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.
(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.“
27. In § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen.“
Die nachfolgenden Absätze erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und Abs. 4.
28. Nach § 22 werden der folgende § 22a, der folgende § 22b und der folgende § 22c samt Überschrift eingefügt:
„§ 22a. (1) Zur Entscheidung über die während eines Zeitraumes von drei Monaten einlangenden Beschwerden werden jeweils zu Jahresbeginn Senate, bestehend aus fünf Mitgliedern, gebildet. Drei Mitglieder der Senate werden aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitgliedern der Kommission und je ein weiteres Mitglied wird aus dem Kreis der von der Gewerkschaft Kunst, Medien und freie Berufe und der von der Landeshauptmännerkonferenz vorgeschlagenen Mitglieder der Kommission vom Vorsitzenden der Kommission in Anwesenheit des Vorsitzenden-Stellvertreters sowie eines Beamten des Bundeskanzleramtes als Schriftführer durch das Los bestimmt. Für jedes Mitglied eines Senates ist nach dem gleichen Verfahren ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes während des Verfahrens an dessen Stelle tritt.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende der Kommission, sofern er ihm angehört, ansonsten der Vorsitzende-Stellvertreter. Ist auch dieser nicht Mitglied des Senates, so ist der Senatsvorsitzende von dem Senat aus dem Kreis der dem Richterstand angehörenden Mitglieder zu wählen.
(3) Der Senat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
§ 22b. (1) Die Kommission hat über Beschwerden innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.
(2) Die Kommission kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Hörfunkveranstalter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(3) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 22c. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
1. der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 8 Abs. 5, 1. Satz nicht nachkommt,
2. die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5, 2. Satz verletzt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
1. die Programmgrundsätze des § 4 verletzt,
2. die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2, oder 4 lit. a und b verletzt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 1 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes zu verhängen.“
29. In § 23 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder wenn der Programmveranstalter die Zulassung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen hat“.
29a. In § 23 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn trotz festgestellter Rechtsverletzung ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm beantragten Programms (§ 19 Abs. 2) weiterhin grundlegend verändert.“
30. § 23 Abs. 4 entfällt.
31. Nach § 24 wird folgender § 24a samt Überschrift eingefügt:
„Anwendung des AVG und des VStG
„§ 24a. (1) Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, in Verfahren über Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991 anzuwenden.
(2) Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.“
32. § 25 samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2, 2b Abs. 3, 2c, 2d und 2e der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit die Vollziehung nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundeskanzler betraut.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundeskanzler zuständig.“
33. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen
§ 25a. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 bleiben bis zum 15. August 2001 aufrecht.
(2) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 13 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, eingerichteten Regionalradiobehörde endet mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996. Die Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sind innerhalb von zehn Wochen ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 zu ernennen.
(3) Die Amtsperiode der Mitglieder der gemäß § 21 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993 errichteten Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes endet mit Ablauf des 30. November 1997.“
34. § 26 Abs. 4 entfällt.
35. § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.“
Anlage 1
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
B MATTERSBURG 16E1900 47N4200 103,40 1,000
B B GLEICHENBERG 15E5600 48N5100 103,20 6,000
B RECHNITZ 16E2300 47N2100 104,10 6,000
K KLAGENFURT 1 13E4027 46N3612 104,90 125,000
K SPITTAL DRAU 1 13E2800 46N4600 107,40 4,000
K WOLFSBERG 1 14E5800 46N4800 104,30 2,000
K NEUMARKT STMK 14E3153 47N0411 101,80 0,500
K BRUECKL 14E3100 46N4400 98,10 0,100
NÖ S POELTEN 15E2100 48N2000 105,30 100,000
NÖ WIEN 1 16E2000 48N1700 105,80 100,000
NÖ SEMMERING 15E5200 47N3800 102,90 10,000
NÖ WEITRA 14E4900 48N3900 80,20 3,000
NÖ WAIDHOFEN YB 1 14E4500 48N0000 101,30 0,400
OÖ LINZ 1 14E1500 48N2300 100,50 100,000
OÖ BAD ISCHL 13E3500 47N4200 102,20 3,000
OÖ SCHAERDING 13E2900 48N3100 102,60 3,000
OÖ WINDISCHGARSTEN 14E2200 47N4400 95,60 0,150
OÖ GMUNDEN 13E4800 47N5400 103,10 0,100
T INNSBRUCK 1 11E2800 47N1300 103,40 50,000
T KUFSTEIN 12E2600 47N2900 106,80 5,000
T LIENZ 12E4700 46N4800 104,40 4,000
T LANDECK 1 10E3800 47N0900 106,00 1,000
T HOPFGARTEN NT1 12E1200 47N2800 102,90 0,400
T REUTTE 1 10E3900 47N2900 89,90 0,300
T S ANTON ARLB 1 10E1400 47N0800 103,30 0,200
T SEEFELD TIROL 11E1100 47N1900 105,90 0,100
T IMST 1 10E4600 47N1200 103,00 0,030
V BREGENZ 1 09E4700 47N3100 106,50 100,000
V BLUDENZ 1 09E4400 47N1400 101,10 10,000
V FELDKIRCH 09E3600 47N1300 105,10 0,200
V BEZAU 09E5609 47N2400 102,70 0,120
V SCHRUNS 09E5100 47N0400 100,20 0,030
W WIEN 1 16E2000 48N1700 88,60 10,000
W WIEN 1 16E2000 48N1700 102,50 10,000
Anlage 2
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
B PINKAFELD 16E0709 47N2500 96,50 0,100
B PINKAFELD 16E0700 47N2500 104,50 0,100
K B KLEINKIRCHHM 13E4700 46N4800 92,10 0,010
K B KLEINKIRCHHM 13E4700 46N4800 107,00 0,010
K BRUECKL 14E3100 46N4400 100,60 0,100
K EISENKAPPEL 1 14E3600 46N3000 93,90 0,030
K EISENKAPPEL 1 14E3600 46N3000 100,00 0,030
K EISENKAPPEL 1 14E3600 46N3000 106,10 0,030
K EISENKAPPEL 2 14E3420 46N2749 100,90 0,020
K EISENKAPPEL 2 14E3400 46N2800 103,20 0,020
K EISENKAPPEL 2 14E3400 46N2800 105,80 0,020
K FLATTNITZ 14E0038 46N5602 96,50 0,002
K FLATTNITZ 14E0038 46N5602 101,60 0,002
K FRIESACH 14E2900 46N5600 101,10 0,030
K FRIESACH 14E2900 46N5600 106,30 0,030
K GMUEND KTN 1 13E3300 46N5500 95,70 0,020
K GMUEND KTN 1 13E3300 46N5500 99,30 0,020
K GMUEND KTN 1 13E3300 46N5500 101,00 0,020
K GREIFENBURG 13E0900 46N4300 94,20 0,150
K GREIFENBURG 13E0900 46N4300 102,00 0,150
K HEILIGENBLUT 12E5300 47N0100 90,80 0,030
K HEILIGENBLUT 12E5300 47N0100 107,20 0,030
K HIMMELBERG 14E0300 46N4400 93,20 0,005
K HIMMELBERG 14E0300 46N4400 96,90 0,005
K HUETTENBERG 14E3300 46N5700 101,00 0,010
K HUETTENBERG 14E3300 46N5700 105,90 0,010
K INNERKREMS 13E4502 46N5732 102,00 1,000
K INNERKREMS 13E4502 46N5732 104,50 1,000
K KLAGENFURT 1 13E4027 46N3612 105,50 12,500
K KOETSCHACH 13E0300 46N3900 98,40 0,015
K KOETSCHACH 13E0300 46N3900 102,20 0,015
K MALLNITZ 1 13E1100 46N5800 90,80 0,015
K MALLNITZ 1 13E1100 46N5800 92,40 0,015
K MARIA SAAL 14E2400 46N4300 91,40 0,030
K MARIA SAAL 14E2400 46N4300 106,50 0,030
K METNITZ OST 14E1900 46N5900 97,10 0,050
K METNITZ OST 14E1900 46N5900 107,20 0,050
K METNITZ WEST 14E1100 46N5900 99,20 0,030
K MOERTSCHACH 1 12E5500 46N5500 93,20 0,030
K MOERTSCHACH 1 12E5500 46N5500 103,30 0,030
K MOERTSCHACH 2 12E5400 46N5500 89,90 0,020
K MOERTSCHACH 2 12E5400 46N5500 105,80 0,020
K NOETSCH 13E3600 46N3400 87,60 0,010
K NOETSCH 13E3600 46N3400 99,10 0,010
K NOETSCH 13E3600 46N3400 100,90 0,010
K OBERVELLACH 13E1300 46N5600 89,80 0,030
K OBERVELLACH 13E1300 46N5600 100,00 0,030
K PATERGASSEN 13E5109 46N4913 98,60 0,050
K PATERGASSEN 13E5100 46N4900 101,60 0,050
K POECKSTEIN 14E2700 46N5300 99,70 0,030
K RADENTHEIN 1 13E4300 46N4900 100,80 0,030
K RADENTHEIN 1 13E4300 46N4900 106,30 0,030
K RENNWEG 13E3900 47N0000 90,80 0,010
K RENNWEG 13E3900 47N0000 98,40 0,010
K RENNWEG 13E3900 47N0000 106,40 0,010
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
K SPITTAL DRAU 2 13E2800 46N5100 102,50 0,100
K STALL 13E0300 46N5400 94,70 0,030
K STALL 13E0300 46N5400 106,90 0,030
K STEUERBERG 14E0600 46N4600 102,10 0,200
K STEUERBERG 14E0600 46N4600 106,60 0,200
K TREFFEN 13E4838 46N4244 93,60 0,030
K TREFFEN 13E4900 45N4300 102,20 0,030
K TURRACH 13E5300 46N5500 94,30 0,100
K TURRACH 13E5300 46N5500 106,20 0,100
K VIKTRING 14E1800 46N3500 98,80 0,300
K VIKTRING 14E1800 46N3500 101,00 0,300
K VIKTRING 14E1800 46N3500 107,10 0,300
K VILLACH 13E5600 46N3300 99,70 0,500
K VILLACH 13E5600 46N3300 107,60 0,500
K WEITENSFELD 14E1000 46N5000 88,20 0,030
K WEITENSFELD 14E1000 46N5000 104,50 0,030
K WINDISCHBLBG 1 14E1600 46N2900 101,20 0,030
K WINDISCHBLBG 1 14E1600 46N2900 103,80 0,030
K WINDISCHBLBG 1 14E1600 46N2900 107,50 0,030
K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 89,40 0,020
K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 91,30 0,020
K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 93,90 0,020
K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 95,50 0,020
K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 103,30 0,020
K WINDISCHBLBG 2 14E1400 46N2900 105,80 0,020
K WOLFSBERG 1 14E5800 46N4800 106,80 1,000
K WOLFSBERG 2 14E4500 46N4800 100,20 0,100
K WOLFSBERG 2 14E4500 46N4800 106,30 0,100
K ZELL PFARRE 1 14E2200 46N2800 94,20 0,030
K ZELL PFARRE 1 14E2200 46N2800 103,40 0,030
K ZELL PFARRE 1 14E2200 46N2800 106,60 0,030
NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 87,60 0,010
NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 92,70 0,010
NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 95,50 0,010
NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 101,10 0,010
NÖ ALTENMARKT TRI 15E5800 48N0200 103,10 0,010
NÖ ASPANG 16E0800 47N3500 89,60 0,030
NÖ ASPANG 16E0806 47N3436 105,50 0,030
NÖ BERNDORF 16E0600 47N5700 87,80 0,005
NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 90,40 0,050
NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 93,10 0,050
NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 95,70 0,050
NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 102,50 0,050
NÖ GAFLENZ 14E4700 47N5500 106,70 0,050
NÖ GOESTLING YBBS 14E5500 47N4900 101,60 0,030
NÖ GOESTLING YBBS 14E5500 47N4900 104,90 0,030
NÖ GRUENBACH SCHN 16E0100 47N4800 95,00 0,030
NÖ GRUENBACH SCHN 16E0100 47N4800 106,70 0,030
NÖ GUTENSTEIN 15E5212 47N5219 99,10 0,100
NÖ GUTENSTEIN 15E5200 47N5200 105,80 0,100
NÖ HIRTENBERG 16E1100 47N5600 89,50 0,010
NÖ HIRTENBERG 16E1100 47N5600 104,20 0,010
NÖ HORN 15E4300 48N3900 101,60 0,030
NÖ HORN 15E4300 48N3900 106,80 0,030
NÖ KERNHOF 15E3500 47N4900 93,00 0,010
NÖ KERNHOF 15E3500 47N4900 106,70 0,010
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
NÖ KIRCHSCHLAG BW 16E1800 47N3100 101,20 0,005
NÖ KIRCHSCHLAG BW 16E1800 47N3100 106,70 0,005
NÖ LUNZ 1 15E0200 47N5200 102,20 0,030
NÖ LUNZ 1 15E0200 47N5200 106,70 0,030
NÖ MITTERBACH ERL 15E1500 47N4900 102,60 0,100
NÖ MITTERBACH ERL 15E1500 47N4900 104,20 0,100
NÖ POECHLARN 15E0800 48N1200 96,40 0,010
NÖ POECHLARN 15E0800 48N1200 103,30 0,010
NÖ PUCHBERG SCHNB 15E5600 47N4700 99,30 0,010
NÖ PUCHBERG SCHNB 15E5600 47N4700 106,20 0,010
NÖ RAABS THAYA 15E3218 48N5019 96,40 0,150
NÖ RAABS THAYA 15E3200 48N5000 102,40 0,150
NÖ REICHENAU RAX 15E4700 47N4300 102,30 0,010
NÖ REICHENAU RAX 15E4700 47N4300 106,90 0,010
NÖ S AEGYD NEUWD 15E3700 47N5200 90,10 0,100
NÖ S AEGYD NEUWD 15E3700 47N5200 103,30 0,100
NÖ SCHEIBBS 15E0800 48N0000 102,50 0,010
NÖ SCHEIBBS 15E0800 48N0000 106,10 0,010
NÖ TRAISEN 15E3500 48N0200 96,30 0,100
NÖ TRAISEN 15E3500 48N0200 102,80 0,100
NÖ TRATTENBACH 15E5400 47N3600 101,50 0,010
NÖ TRATTENBACH 15E5400 47N3600 104,30 0,010
NÖ WAIDHOFEN YB 1 14E4500 48N0000 104,70 0,400
NÖ WALDEGG 16E0100 47N5200 98,20 0,060
NÖ WALDEGG 16E0100 47N5200 101,50 0,060
NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 90,80 0,030
NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 92,80 0,030
NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 95,90 0,030
NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 102,70 0,030
NÖ YBBSITZ 14E5600 47N5600 107,20 0,030
NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 88,50 0,010
NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 91,00 0,010
NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 94,00 0,010
NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 106,10 0,010
OÖ ENGELHARTSZELL 13E4500 48N3000 91,40 0,020
OÖ ENGELHARTSZELL 13E4500 48N3000 106,00 0,020
OÖ GMUNDEN 13E4800 47N5400 107,30 0,100
OÖ GOSAU 13E2800 47N3200 105,50 0,060
OÖ GOSAU 13E2800 47N3200 107,50 0,060
OÖ GREIN 14E5600 48N1400 101,60 0,010
OÖ GREIN 14E5600 48N1400 104,90 0,010
OÖ GRUENBURG 14E1400 47N5600 90,40 0,030
OÖ GRUENBURG 14E1429 47N5538 103,20 0,030
OÖ HINTERSTODER 14E0900 47N4200 96,60 0,010
OÖ HINTERSTODER 14E0900 47N4200 106,10 0,010
OÖ KIRCHDF KREMS 14E0500 47N5400 88,30 0,010
OÖ KIRCHDF KREMS 14E0500 47N5400 105,50 0,010
OÖ KIRCHDF KREMS 14E0500 47N5400 107,50 0,010
OÖ LINZ 2 14E1600 48N1800 105,00 0,100
OÖ LOSENSTEIN 14E2800 47N5500 87,90 0,030
OÖ LOSENSTEIN 14E2800 47N5500 98,30 0,030
OÖ NEUKIRCHEN OOE 13E4300 47N5300 104,80 0,020
OÖ NEUKIRCHEN OOE 13E4300 47N5300 103,90 0,020
OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 89,20 0,010
OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 92,70 0,010
OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 96,90 0,010
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 98,70 0,010
OÖ OBERKAPPEL 1 13E4600 48N3300 105,40 0,010
OÖ OBERTRAUN 13E4100 47N3200 102,70 0,010
OÖ OBERTRAUN 13E4100 47N3200 105,90 0,010
OÖ S GEORGEN ATT 13E2538 47N5604 88,40 0,200
OÖ S GEORGEN ATT 13E2538 47N5604 89,90 0,200
OÖ UNTERACH ATTS 13E2800 47N4800 102,60 0,100
OÖ UNTERACH ATTS 13E2800 47N4800 107,10 0,100
OÖ WALDHAUSEN OOE 14E5700 48N1600 102,60 0,010
OÖ WALDHAUSEN OOE 14E5700 48N1600 106,00 0,010
OÖ WEYER 14E3900 47N5100 103,10 0,200
OÖ WEYER 14E3900 47N5100 106,00 0,200
S ABTENAU 13E2600 47N3400 107,10 0,100
S BADGASTEIN 1 13E0600 47N0700 106,60 0,100
S BADGASTEIN 2 13E0800 47N0700 98,30 0,020
S DIENTEN HOCHKG 13E0000 47N2300 98,30 0,010
S EBEN PONGAU 13E2400 47N2600 106,50 0,600
S GROSSARL 1 13E1200 47N1700 106,40 0,030
S HUETTAU 13E2000 47N2500 88,40 0,030
S HUETTAU 13E2000 47N2500 93,10 0,030
S HUETTAU 13E2000 47N2500 95,70 0,030
S HUETTAU 13E2000 47N2500 102,90 0,030
S HUETTAU 13E2000 47N2500 106,00 0,030
S HUETTSCHLAG 13E1200 47N1200 104,20 0,030
S KRIMML 12E1100 47N1400 104,80 0,005
S LOFER 12E4100 47N3600 107,30 0,060
S MITTERSILL 12E2800 47N1800 107,20 0,100
S MUEHLBACH HKG 13E0800 47N2200 105,00 0,010
S NEUKIRCHEN GRV 12E1900 47N1600 104,40 0,100
S RAMINGSTEIN 1 13E5400 47N0400 100,50 0,030
S S MARTIN TENNENGEB 13E2223 47N2712 92,70 0,010
S S MARTIN TENNENGEB 13E2223 47N2712 104,50 0,010
S SAALBACH 12E3839 47N2202 104,90 0,005
S SAALFELDEN 12E4800 47N2600 104,30 0,030
S SALZBURG 13E0700 47N4800 106,20 10,000
S TAMSWEG 13E4800 47N0700 104,10 0,015
S TAXENBACH 12E5800 47N1800 105,00 0,050
S UNKEN 12E4200 47N3800 103,10 0,010
S UNKEN 12E4200 47N3800 105,00 0,010
S UNTERTAUERN 13E3000 47N2300 105,00 0,020
S UTTENDORF 1 12E3335 47N1521 89,20 0,100
S UTTENDORF 1 12E3335 47N1521 98,90 0,100
S UTTENDORF 1 12E3335 47N1521 101,00 0,100
S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 90,70 0,070
S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 93,10 0,070
S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 95,00 0,070
S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 98,20 0,070
S UTTENDORF 2 12E3826 47N1014 102,50 0,070
S WAGRAIN 13E1800 47N2100 105,80 0,060
S WERFEN 13E1045 47N2906 103,90 0,010
S ZEDERHAUS 13E3200 47N0900 105,30 0,020
ST ADMONT 14E3758 47N3440 88,10 0,010
ST AFLENZ 15E1700 47N3400 106,20 0,100
ST ALTENMARKT ENN 14E3900 47N4400 101,10 0,200
ST ALTENMARKT ENN 14E3900 47N4400 103,70 0,200
ST ALTENMARKT ENN 14E3900 47N4400 107,10 0,200
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
ST B MITTERNDORF 13E5300 47N3300 107,50 0,100
ST BAD AUSSEE 13E4700 47N3800 104,20 0,010
ST BIRKFELD 15E4300 47N1900 106,70 0,100
ST BRETTENAU MIXN 15E2400 47N2400 102,50 0,030
ST DONNERSBACHWALD 14E0700 47N2200 103,80 0,010
ST DONNERSBACHWALD 14E0700 47N2200 105,90 0,010
ST EISENERZ 1 14E5800 47N3200 99,70 0,100
ST EISENERZ 1 14E5800 47N3200 103,30 0,100
ST FROHNLEITEN 15E2000 47N1700 104,30 0,010
ST GROEBMING 13E5400 47N2700 105,40 0,040
ST GROSS SOELK 13E5800 47N2500 106,00 0,010
ST GROSSREIFLING 14E4300 47N4100 106,60 0,030
ST GUSSWERK 15E1700 47N4500 103,10 0,050
ST HIEFLAU 14E4400 47N3600 106,10 0,030
ST HOHENTAUERN 14E2800 47N2700 105,90 0,010
ST IRDNING 14E0800 47N2900 101,90 0,030
ST IRDNING 14E0800 47N2900 107,20 0,030
ST KAINACH 15E0800 47N0600 108,20 0,050
ST KALWANG 14E4500 47N2445 104,20 0,020
ST KNITTELFELD 14E4800 47N0900 105,10 0,100
ST KOEFLACH 15E0100 47N0300 107,30 0,100
ST KRAKAU 14E0300 47N1000 105,80 0,010
ST KRAKAU 14E0300 47N1000 107,70 0,010
ST LANDL STMK 14E4700 47N3900 104,60 0,010
ST LAVANTEGG 14E3948 47N0212 97,50 0,010
ST LAVANTEGG 14E3948 47N0212 99,90 0,010
ST LAVANTEGG 14E3948 47N0212 102,60 0,010
ST LAVANTEGG 14E3948 47N0212 107,40 0,010
ST LEOBEN 2 15E0600 47N2200 102,60 0,200
ST LEOBEN-GOESS 15E0502 47N2139 101,30 0,010
ST LEOBEN-GOESS 15E0502 47N2139 106,60 0,010
ST MUERZSTEG 15E3000 47N4000 106,00 0,010
ST MUERZZUSCHLAG 15E4100 47N3600 104,50 0,050
ST MUERZZUSCHLAG 15E4100 47N3600 106,40 0,050
ST MURAU 14E1154 47N0721 104,20 0,100
ST MURAU 14E1154 47N0721 106,90 0,100
ST NEUBERG MUERZ 15E3600 47N4100 103,40 0,100
ST OBDACH 14E4200 47N0500 106,10 0,010
ST OBERZEIRING 1 14E2900 47N1600 104,70 0,010
ST PALFAU 14E4700 47N4200 103,10 0,010
ST RADMER 14E4500 47N3300 107,70 0,020
ST S KATHAREIN 15E0600 47N2800 104,70 0,010
ST S KATHREIN HAU 15E4200 47N2900 101,20 0,010
ST S KATHREIN HAU 15E4200 47N2900 103,70 0,010
ST S LAMBRECHT 14E1600 47N0400 104,60 0,010
ST SCHOEDER 14E0600 47N1000 104,70 0,010
ST SELZTHAL 14E1800 47N3400 100,80 0,030
ST SELZTHAL 14E1800 47N3400 104,80 0,030
ST STADL MUR 13E5900 47N0600 105,20 0,030
ST STUBBACH 14E4700 47N3300 105,50 0,010
ST UNZMARKT 14E2700 47N1300 106,10 0,020
ST VEITSCH 1 15E2900 47N3400 103,60 0,010
ST VORDERGOFERALM 14E3249 47N3418 89,80 0,020
ST VORDERGOFERALM 14E3249 47N3418 98,80 0,020
ST VORDERGOFERALM 14E3249 47N3418 99,50 0,020
ST VORDERGOFERALM 14E3249 47N3418 103,00 0,020
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
ST WARBACH 14E3900 47N0400 92,00 0,030
ST WARBACH 14E3900 47N0400 101,10 0,030
ST WARBACH 14E3900 47N0400 103,30 0,030
ST WARBACH 14E3900 47N0400 107,10 0,030
ST WILDALPE 15E2700 47N4500 100,70 0,030
T ACHENKIRCH 11E4200 47N3300 104,10 0,040
T ACHENKIRCH 11E4200 47N3300 107,10 0,040
T EBBS 12E1500 47N3800 103,70 0,100
T EBEN 11E4300 47N2600 97,00 0,050
T EBEN 11E4300 47N2600 106,10 0,050
T EHRWALD 1 10E5900 47N2500 105,40 0,300
T EHRWALD 1 10E5900 47N2500 107,40 0,300
T EHRWALD 2 10E5500 47N2500 103,60 0,020
T GALTUER 10E1300 46N5900 87,80 0,010
T GALTUER 10E1300 46N5900 106,40 0,010
T GERLOS 12E0400 47N1400 96,50 0,030
T GERLOS 12E0400 47N1400 103,70 0,030
T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 90,50 0,030
T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 95,50 0,030
T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 98,20 0,030
T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 100,80 0,030
T GRIES BRENNER 11E2900 47N0200 102,20 0,030
T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 89,80 0,010
T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 91,80 0,010
T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 97,00 0,010
T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 102,90 0,010
T GRIES SELLRAIN 11E0900 47N1100 104,70 0,010
T HAESELGEHR 10E3200 47N1900 102,40 0,100
T HAESELGEHR 10E3200 47N1900 104,70 0,100
T HAESELGEHR 10E3200 47N1900 106,60 0,100
T HOLZGAU 10E2200 47N1600 92,60 0,030
T HOLZGAU 10E2200 47N1600 101,80 0,030
T HOPFGARTEN DEF 12E2900 46N5600 100,00 0,030
T HOPFGARTEN DEF 12E2900 46N5600 104,00 0,030
T HOPFGARTEN NT1 12E1200 47N2800 107,40 0,100
T HUBEN 1 12E3500 46N5500 100,50 0,600
T HUBEN 1 12E3500 46N5500 107,20 0,600
T INNSBRUCK 2 11E2300 47N1900 105,10 0,200
T JENBACH 11E5200 47N2400 89,20 0,030
T JENBACH 11E5200 47N2400 102,00 0,030
T JENBACH 11E5200 47N2400 104,60 0,030
T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 92,10 0,030
T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 94,00 0,030
T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 96,30 0,030
T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 100,10 0,030
T JUNGHOLZ 10E2700 47N3400 102,20 0,030
T KALS 12E3900 46N5900 102,40 0,020
T KALS 12E3900 46N5900 105,70 0,020
T KOESSEN 12E2200 47N3800 100,90 0,010
T KOESSEN 12E2200 47N3800 105,30 0,010
T LAENGENFELD 10E5800 47N0400 100,50 0,020
T LAENGENFELD 10E5800 47N0400 102,50 0,020
T LANDECK 2 10E3000 47N0700 91,40 0,030
T LEUTASCH 11E0700 47N2100 101,80 0,100
T LEUTASCH 11E0655 47N2056 104,20 0,100
T LIENZ 12E4700 46N4800 106,40 4,000
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
T MATREI OSTTIR 12E3300 46N5900 101,70 0,100
T MATREI OSTTIR 12E3300 46N5900 106,00 0,100
T MAYRHOFEN 1 11E5400 47N1200 96,00 0,100
T MAYRHOFEN 1 11E5400 47N1200 105,40 0,100
T NASSEREITH 10E5100 47N1900 101,20 0,010
T NASSEREITH 10E5100 47N1900 103,20 0,010
T NAUDERS 10E3000 46N5300 98,20 0,030
T NAUDERS 10E3000 46N5300 102,20 0,030
T NAUDERS 10E3000 46N5300 105,60 0,030
T NAVIS 11E2900 47N0700 102,00 0,030
T NAVIS 11E2900 47N0700 105,50 0,030
T NAVIS 11E2900 47N0700 107,70 0,030
T OBERGURGL 11E0300 46N5400 101,60 0,060
T OBERGURGL 11E0300 46N5400 103,20 0,060
T OBERGURGL 11E0300 46N5400 106,70 0,060
T OBERPEISCHLACH 12E3600 46N5600 96,40 0,015
T OBERPEISCHLACH 12E3600 46N5600 106,80 0,015
T OBERTILLIACH 12E3300 46N4300 93,50 0,020
T OBERTILLIACH 12E3300 46N4300 95,00 0,020
T OETZ TIROL 10E5348 47N1253 87,70 3,000
T OETZ TIROL 10E5400 47N1300 102,00 3,000
T OETZ TIROL 10E5400 47N1300 104,00 3,000
T PAZNAUN 1 10E2800 47N0500 92,70 0,010
T PAZNAUN 2 10E2100 47N0300 100,30 0,050
T PAZNAUN 2 10E2100 47N0300 104,00 0,050
T PFUNDS 10E3000 46N5700 87,60 0,100
T PFUNDS 10E3000 46N5700 97,50 0,100
T PFUNDS 10E3000 46N5700 104,50 0,100
T PIOESMES 10E5200 47N0300 96,60 0,010
T PIOESMES 10E5200 47N0300 101,10 0,010
T PRAEGRATEN 12E2500 47N0100 102,70 0,006
T PRAEGRATEN 12E2500 47N0100 104,20 0,006
T PRUTZ 10E4047 47N0352 99,60 0,100
T PRUTZ 10E4100 47N0400 103,70 0,100
T PRUTZ 10E4100 47N0400 106,50 0,100
T S ANTON ARLB 2 10E1200 47N0900 98,60 0,010
T S JODOK 11E2950 47N0322 101,80 0,050
T S JODOK 11E3000 47N0300 104,70 0,050
T S JODOK 11E3000 47N0300 106,90 0,050
T S LEONHARD PZT 10E4800 47N0700 99,80 0,030
T S LEONHARD PZT 10E4800 47N0700 105,10 0,030
T SILLIAN 12E2725 46N4421 100,30 0,100
T SILLIAN 12E2700 46N4400 102,10 0,100
T SILLIAN 12E2700 46N4400 103,90 0,100
T SOELDEN 11E0000 46N5800 102,30 0,010
T SOELDEN 11E0000 46N5800 105,80 0,010
T SPISS 10E3000 46N5600 88,00 0,020
T SPISS 10E3000 46N5600 89,80 0,020
T SPISS 10E3000 46N5600 94,00 0,020
T SPISS 10E3000 46N5600 95,70 0,020
T SPISS 10E3000 46N5600 101,00 0,020
T SPISS 10E3000 46N5600 105,30 0,020
T STEEG 10E1700 47N1500 104,00 0,010
T STEEG 10E1700 47N1500 105,80 0,010
T STEINACH 11E2700 47N0600 104,20 0,030
T STEINACH 11E2700 47N0600 107,30 0,030
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
T THIERSEE 12E0441 47N3521 88,80 0,010
T THIERSEE 12E0500 47N3500 105,00 0,010
T TUX 11E4700 47N1100 103,10 0,100
T TUX 11E4700 47N1100 106,10 0,100
T UNTERTILLIACH 12E3850 46N4150 100,00 0,010
T UNTERTILLIACH 12E3850 46N4150 102,40 0,010
T VENTERTAL 11E0000 46N5600 100,40 0,030
T VENTERTAL 11E0000 46N5600 106,00 0,030
T VILLGRATEN 1 12E2500 46N4700 96,80 0,020
T VILLGRATEN 1 12E2500 46N4700 102,70 0,020
T VILLGRATEN 1 12E2500 46N4700 107,10 0,020
T VILLGRATEN 2 12E2600 46N4800 91,30 0,030
T VILLGRATEN 2 12E2600 46N4800 93,00 0,030
T VILLGRATEN 2 12E2600 46N4800 101,40 0,030
T WAIDRING 12E3200 47N3600 102,00 0,030
T WAIDRING 12E3200 47N3600 105,10 0,030
T WATTENS 11E3400 47N1900 100,50 0,030
T WATTENS 11E3400 47N1900 107,40 0,030
T WENNS 10E4400 47N0900 102,20 0,020
T WENNS 10E4400 47N0900 105,80 0,020
T WILDSCHOENAU 12E0200 47N2600 93,90 0,020
T WILDSCHOENAU 12E0200 47N2600 95,60 0,020
T WOERGL 12E0200 47N3000 100,90 0,030
T WOERGL 12E0200 47N3000 103,30 0,030
T WOERGL 12E0200 47N3000 105,30 0,030
V AU BREGENZERWD 09E5900 47N1900 99,40 0,030
V AU BREGENZERWD 09E5900 47N1900 106,00 0,030
V BEZAU 09E5600 47N2400 104,70 0,120
V DALAAS 10E0000 47N0700 104,10 0,040
V DAMUELS 09E5400 47N1600 105,30 0,010
V GASCHURN 10E0300 46N5800 100,40 0,010
V GASCHURN 10E0312 46N5747 104,10 0,010
V LATERNS 09E4100 47N1500 90,10 0,030
V LATERNS 09E4100 47N1500 104,10 0,030
V LECH 10E1000 47N1200 102,60 0,020
V LECH 10E1000 47N1200 106,00 0,020
V MITTELBERG 1 10E1200 47N2000 103,50 0,100
V MITTELBERG 1 10E1200 47N2000 106,10 0,100
V RAGGAL 09E5000 47N1300 90,00 0,050
V RAGGAL 09E5000 47N1300 100,30 0,050
V S GALLENKIRCH 09E5800 47N0200 103,10 0,030
V S GALLENKIRCH 09E5800 47N0200 105,30 0,030
V SCHRUNS 09E5100 47N0400 103,50 0,030
V WALD 10E0300 47N0800 101,80 0,050
V WALD 10E0300 47N0800 107,10 0,050
W WIEN 3 16E1700 48N1400 93,30 0,100
Anlage 3
BL |
NAME DER FUNKSTELLE |
geographische |
geographische |
FREQUENZ |
ERP |
B MATTERSBURG 16E1900 47N4200 106,30 1,000
B PINKAFELD 16E0700 47N2500 100,80 0,100
K BRUECKL 14E3100 46N4400 98,20 0,100
K KLAGENFURT 3 14E0900 46N3700 95,20 1,000
K SPITTAL DRAU 2 13E2800 46N5100 106,60 0,100
K VILLACH 13E5600 46N3300 101,60 0,500
NÖ BADEN BEI WIEN 16E1446 47N5918 93,40 0,020
NÖ TRAISEN 15E3500 48N0200 100,80 0,100
NÖ WEITRA 14E4900 48N3900 104,90 3,000
NÖ ZWETTL NOE 15E1100 48N3600 96,60 0,010
OÖ BAD ISCHL 13E3453 47N4130 100,20 3,000
OÖ GMUNDEN 13E4800 47N5400 94,00 0,100
OÖ LINZ 1 14E1500 48N2300 92,60 10,000
OÖ SCHAERDING 13E2900 48N3100 104,90 8,000
OÖ STEYR 14E2700 48N0200 102,60 0,010
S HALLEIN 13E0500 47N3900 104,20 0,100
S S JOHANN PONG 13E1400 47N2100 103,10 0,100
S SALZBURG STADT 13E0242 47N5011 107,40 0,500
S ZELL AM SEE 1 12E5100 47N1800 107,30 10,000
ST BRUCK MUR 1 15E1103 47N2157 89,60 20,000
ST GRAZ 4 15E2300 47N0500 107,50 1,000
ST SCHLADMING 1 13E4500 47N2300 106,30 20,000
ST WEISSECK 14E2800 47N1000 106,90 1,000
T EBBS 12E1500 47N3800 106,10 0,100
T IMST 1 10E4600 47N1200 104,70 0,030
T INNSBRUCK 1 11E2800 47N1300 106,50 50,000
T LANDECK 2 10E3000 47N0700 107,10 0,030
T LIENZ 12E4700 46N4800 107,80 4,000
T MAYRHOFEN 1 11E5400 47N1200 102,60 0,100
T REUTTE 1 10E3900 47N2900 104,00 0,300
V BLUDENZ 1 09E4400 47N1400 104,60 10,000
V BREGENZ 2 09E4200 47N2700 95,90 0,200
W WIEN 1 16E2000 48N1700 92,90 3,000
W WIEN 2 16E1500 48N1100 104,20 0,800
W WIEN 3 16E1700 48N1400 98,60 0,100
B PODERSDORF zu koordinieren
B OBERWART zu koordinieren
N KREMS zu koordinieren
N AMSTETTEN zu koordinieren
N STOCKERAU zu koordinieren
N WIENER NEUSTADT zu koordinieren
S MAUTERNDORF zu koordinieren
V DORNBIRN zu koordinieren
V FELDKIRCH zu koordinieren
Anlage 2
Abweichende persönliche Stellungnahme
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits
gemäß § 42 Abs. 5 GOG
zum Bericht des Verfassungsausschusses betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz geändert wird (499 der Beilagen)
Im Herbst 1995 hatte der Verfassungsgerichtshof wesentliche Bestimmungen des § 2 des Regionalradiogesetzes als verfassungswidrig aufgehoben. Bereits Anfang 1996 lagen mehrere Vorschläge zur Novellierung des Regionalradiogesetzes vor. In den Sommermonaten 1996 wurde dann von einer Arbeitsgruppe der Koalitionsparteien ein Entwurf zur Novellierung des Regionalradiogesetzes ausgearbeitet und zur Begutachtung verschickt. Nach Abschluß der Begutachtungsphase wurde dann Ende November 1996 im Ministerrat die Regierungsvorlage – auf Wunsch der ÖVP mit wesentlichen Abänderungen, insbesondere betreffend die Frequenzplanung – beschlossen. Nach Beseitigung der Differenzen zwischen den Regierungsparteien konnte am 28. Februar 1997 endlich ein Unterausschuß mit Expertenhearing stattfinden.
Grundsätzlich ist es verständlich, daß die Koalitionsparteien endlich die Privatisierung des Radiobereiches in ganz Österreich verwirklichen wollen. Es ist nicht zu rechtfertigen, wenn auf Grund der Versäumnisse der Regierungskoalition die Frequenzplaner des Verkehrsministeriums und die Regionalradiobehörde in unverantwortlicher Weise, insbesondere in Form verkürzter Fristen, belastet werden. Eine seriöse Bearbeitung der Anträge durch die Regionalradiobehörde scheint in einem Zeitraum von zwei Monaten, innerhalb der den Ländern drei Monate zur Abgabe einer Stellungnahme verbleibt, als nicht realistisch.
1. Zur Frequenzplanung
Der in der Regierungsvorlage vorgesehene Grundversorgungsplan sah eine bevorzugte Behandlung einiger weniger Lokalradios (45) vor, deren Lizenz binnen vier Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. 4. 1997) erteilt werden sollte, wobei ein Monat dem Verkehrsministerium zur Planung, ein Monat den BewerberInnen zur Antragstellung und zwei Monate der Regionalradiobehörde zur Entscheidung eingeräumt wurde. Es ist als positiv anzumerken, daß die Regierungsparteien auf die von mir und den Experten der Grünen im Unterausschuß, Dr. Sepp Brugger und Dr. Christoph Lindenmaier, vorgebrachten Bedenken gegen den Grundversorgungsplan reagierten und eine umfangreiche Abänderung ausarbeiteten. So können nun nicht nur – wie in der Regierungsvorlage vorgesehen – den zehn Regionalradios (pro Bundesland eine, in Wien zwei) und 45 Lokalradios, sondern auch weiteren Lokalradios im „Schnellverfahren zur Grundversorgung“ die Lizenzen erteilt werden, sofern die Entscheidung wegen offener technischer Fragen und auftretender Interessenskollisionen innerhalb der Frist von vier Monaten nicht unmöglich ist. Auf alle Fälle sind die Lizenzen für die in der Anlage 1 und 3 aufgeführten 10 Regionalradios und 45 Lokalradios zu erteilen. Die Erstellung eines Frequenznutzungsplanes ist vom Verkehrsministerium erst nach Abschluß dieser Grundversorgung vorzunehmen.
Verfassungsrechtlich problematisch erscheint die bevorzugte Behandlung der Regionalradio- und einiger weniger (35) LokalradiobewerberInnen. So sind jedenfalls die Lizenzen für die Lokal- und Regionalradios, die ihr Programm über die in der Anlage 1 und 3 angeführten Sendestandorte verbreiten wollen, zu erteilen, und zwar auch bei auftretenden Interessenskollisionen. RadioveranstalterInnen, die ihr Programm über Sendestandorte, die nicht in der Anlage 3 aufgelistet sind, ausstrahlen möchten, werden hingegen bei auftretenden Interessenskollisionen auf die Durchführung eines umfangreichen weiteren Verfahrens (Frequenzplanung, Bedarfserhebung) vertröstet. Problematisch erscheint auch die Tatsache, daß die in Anlage 2 für Lokalradios ausgewiesenen Frequenzen auch an Regionalradios vergeben werden können, andererseits aber die in Anlage 1 aufgelisteten Frequenzen für die jeweiligen Regionalradios, die die BewerberInnen gar nicht benützen wollen, nicht für die Vergabe an Lokalradios zur Verfügung gestellt werden können.
Im Widerspruch zur vorgesehenen Regelung des § 2 Abs. 1 Z 4, wonach eine Doppel- und Mehrfachversorgung zu vermeiden ist, und zu § 2a (Versorgung innerhalb eines Bundeslandes) steht auch die Zuordnung des Sendestandortes Wien-Kahlenberg (105,8 MHz, maximale Sendeleistung 100 kW) zum Regionalradio Niederösterreich. Damit wird nicht nur Niederösterreich doppelt und mehrfach versorgt, sondern es wird auch der Empfang des Programmes von Regionalradio Niederösterreich in zwei Bundesländern (Wien und Niederösterreich) ermöglicht. Es ist bedauerlich, daß dieser Gesetzeswiderspruch nicht beseitigt wurde, zumal dadurch die Anzahl der für Wien zur Verfügung stehenden Frequenzen eingeschränkt wurde. Außerdem wäre es sinnvoll gewesen im Gesetz zu verankern, daß die Regionalradiobehörde in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsministerium bei der Lizenzvergabe auch die maximale Sendestärke und das Antennenabstrahldiagramm festzulegen hat, um sowohl eine Doppel- und Mehrfachversorgung, aber auch eine Abstrahlung in benachbarte Staaten zu vermeiden. Da ja auch die Regierungsparteien auf Grund der Ausführungen des von den Grünen nominierten Experten für Frequenzplanung (Dr. Christoph Lindenmaier) zumindest im Unterausschuß überzeugt waren, daß nur durch eine entsprechende Festlegung des Abstrahldiagrammes und der maximalen Sendeleistung eine Vielfalt auf dem Frequenzbereich hergestellt werden kann, ist es daher unverständlich, daß mein Vorschlag nicht aufgenommen und im Gesetz verankert, sondern nur eine Ausschußfeststellung getroffen wurde.
2. Zu den Beteiligungsbeschränkungen
Angesichts der umfangreichen Novelle zum Regionalradiogesetz wäre eigentlich zu erwarten gewesen, daß auch Bestimmungen aufgenommen werden, die eine Verschärfung der Medienkonzentration in Österreich verhindern. Tatsächlich wurde diesbezüglich jedoch nur der Status quo festgeschrieben. Dies bedeutet, daß es auf regionaler Ebene praktisch zur Umsetzung des Print-Radio-Modelles, wie es im Jahre 1989 vorgelegt wurde, kommt. Angesichts der in Österreich bestehenden Medienkonzentration muß den Koalitionsparteien politische Verantwortungslosigkeit vorgeworfen werden, da sie es zulassen, daß Radiolizenzen auch an VeranstalterInnen vergeben werden können, an denen entweder bundesweit oder im entsprechenden Verbreitungsgebiet marktbeherrschende Printmedien als Gesellschafter mit 26% beteiligt sind. Es ist wohl kaum mit Art. 10 EMRK zu vereinbaren, daß den Medienunternehmen, die mit ihren Printmedien bereits 80% des Marktes beherrschen, auch noch als Mitgesellschafter eine Radiolizenz zugeteilt wird. Die Anwendung des Gesetzes in der derzeit vorliegenden Form (daran hat auch die Reform nichts geändert) führt daher – wie die zuletzt durchgeführte Lizenzvergabe gezeigt hat – nur zu einer weiteren Verschärfung der Medienkonzentration in Österreich. Dieses Gesetz stellt somit nur einen weiteren Beleg dar, daß die Koalitionsregierung offensichtlich nicht an der Herstellung der Medienfreiheit und Vielfalt in Österreich interessiert ist.
3. Zu den freien nichtkommerziellen Radios
Es ist zu begrüßen, daß durch konkrete Ausschußfeststellungen eine Verbesserung der Situationen der nichtkommerziellen Radios sichergestellt wird. Warum sich allerdings die Koalitionsparteien weigerten die Vorschläge der Grünen aufzugreifen und zumindest bei Ausfallgrundsätzen die Berücksichtigung freier nichtkommerzieller Medien bei der Vergabe festzuschreiben, ist unverständlich und kann wohl nur mit der Angst vor allzu großer Medienfreiheit begründet werden.
Es ist heute einhellige wissenschaftliche Meinung und wurde auch in einem Bericht des Europäischen Parlaments festgestellt, daß wettbewerbsrechtliche Regelungen allein keine Garantie für Meinungsvielfalt und Pluralismus in den Medien bieten können. Die zunehmende Konzentration im Bereich der Werbung sowie deren erheblicher Einfluß auf Programme und Inhalte in den Medien bedingten insbesondere im kommerziellen Bereich eine Nivellierung der Programme auf relativ geringer qualitativer Ebene. Die Beispiele der kommerziellen Sender in Deutschland, aber auch die bereits in Österreich laufenden privaten Radioprogramme belegen, daß sich die Programme der kommerziellen VeranstalterInnen nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Die Qualität der Hörfunk- und Fernsehprogramme droht somit durch die Kommerzialisierung mehr und mehr zu verflachen. Unter dem Druck des Werbemarktes wird versucht, einem „künstlich netten und freundlichen, homogenen Wertsystem“ entgegenzukommen, das niemanden repräsentiert und niemandem zunahetritt, indem es die Vielfalt einzig zugunsten des kleinsten gemeinsamen Nenners zerstört. Diese Tendenzen können vor allem durch nichtkommerzielle Radios etwas abgemildert und die Vielfalt gefördert werden.
Die nichtkommerziellen Radios tragen von ihrer Funktion her aber auch wesentlich dazu bei, die soziale und kulturelle Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen (Minderheiten) zu durchbrechen. Sie helfen mit, bestehende Barrieren zwischen sprachlichen Mehrheiten und Minderheiten, zwischen Einheimischen und Zugewanderten, zwischen Zentren und Peripherien, aber auch zwischen benachbarten Grenzregionen abzubauen.
Da insbesondere durch nichtkommerzielle Radios ethnischen, kulturellen, sozialen und anderen Minderheiten der Zugang zum Recht auf freie Meinungsäußerung gesichert wird und vor allem dadurch auch die Meinungsvielfalt im Radiobereich gefördert wird, ist es unverständlich, daß nicht – wie in anderen europäischen Ländern – die freien, nichtkommerziellen Radios gesetzlich (zumindest bei den Auswahlgrundsätzen) verankert werden.
So kann leider nicht wirklich von einer Reform des Regionalradiogesetzes und von einer Öffnung des Rundfunkbereiches für Private gesprochen werden. Vielmehr wird ein Monopol nur durch ein weiteres Monopol, das der Printmedien, ergänzt.
Mag. Terezija Stoisits