648 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Bautenausschusses


über die Regierungsvorlage (148 der Beilagen): Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG)


Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte umgesetzt werden.

Der Entwurf des Bauproduktegesetzes unterscheidet zwischen der Brauchbarkeit und der Konformität von Bauprodukten. Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es brauchbar ist und die Konformität nachgewiesen worden ist. Die Regierungsvorlage leitet die Brauchbarkeit eines Bauproduktes daraus ab, daß es einer technischen Spezifikation, dh. einer (harmonisierten oder anerkannten) Norm oder einer europäischen technischen Zulassung entspricht. Im Wege eines Konformitätsnachweisverfahrens wird die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den technischen Spezifikationen sichergestellt. Der Gesetzentwurf legt fest, daß Brauchbarkeit und Konformität zusammen zum CE-Zeichen führen. Weiters eröffnet er eine Möglichkeit zur Grenzkontrolle für Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Vertragsparteien stammen.

Beim Vollzug entstehen dem Bund Kosten durch die europäisch-technische Zulassung von Bau­produkten, durch die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle für Bauprodukte sowie durch die Kosten des Sonderverfahrens gemäß § 14 des Entwurfes. Für den anzustrebenden Fall einer Übertragung der europäisch-technischen Zulassung von Bauprodukten sowie des Sonderverfahrens gemäß § 14 an das Österreichische Bauinstitut ist jährlich mit einem Beitrag des Bundes zu dessen Aufwendungen in der max. Höhe von rund 3 Millionen Schilling zu rechnen.

Der Bautenausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. März 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Karl Freund, Peter Marizzi, Mag. Johann Maier, Kurt Eder, Rudolf Anschober, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Hannes Farnleitner.

Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Karl Freund und Kurt Eder einen Abänderungsantrag betreffend § 2 (Entfall des Abs. 5), § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 und 4, § 6, § 7, § 8, § 9 Abs. 1, 6 und 7, § 12 (Entfall), § 13 Abs. 3, § 14, § 15 Abs. 1, § 16, § 17 und § 18 ein. Dieser war wie folgt begründet:

„Das System der EU-Bauprodukterrichtlinie sieht zur Beurteilung der Brauchbarkeit von Bauprodukten, dh. zur Feststellung, ob ein Bauprodukt die jeweils in Betracht kommenden grundlegenden Anforderungen erfüllt, Konformitätsnachweise vor. Mit der Regierungsvorlage soll das System der Richtlinie für den Zuständigkeitsbereich des Bundes in Bauangelegenheiten umgesetzt werden. Mit dem Abänderungsantrag soll die Regierungsvorlage dahin gehend geändert werden, daß im Bundesbereich keine selbständige, europäische technische Zulassung erfolgt, sondern die auf landesgesetzlicher Grundlage erstellten Konformitätsnachweise anerkannt werden. Demnach sollen die von der gemeinsamen Zulassungsstelle der Länder, dem Österreichischen Institut für Bautechnik (ÖIB), erteilten europäischen technischen Zulassungen und die von den Zertifizierungsstellen der Länder (Ämter der Landesregierungen) vorgenommenen Zertifizierungen auch in den Bundes-Baubereichen wie Bundes­straßen, Wasserstraßen, anderen Verkehrsbauten (zB Flughäfen, Schiffahrtsanlagen, Eisenbahnanlagen) und Wildbach- und Lawinenverbauung gelten. Die Vertretung Österreichs in der EOTA, dem Gremium der Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der EU, soll von den Ländern im Wege des ÖIB wahrgenommen werden. Im übrigen enthält der Abänderungsantrag nur die sich aus diesen Änderungen ergebenden legistischen Anpassungen.“


Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung des oberwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung einstimmig angenommen.

Weiters traf der Bautenausschuß einstimmig folgende Ausschußfeststellung:

„Der Bautenausschuß geht davon aus, daß das Österreichische Institut für Bautechnik den zuständigen Stellen des Bundes die von diesen benötigten Informationen übermittelt und die nach bundesgesetzlichen Vorschriften akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Wirkungsbereich der Länder ohne weitere inhaltliche Prüfung anerkannt werden.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Bautenausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 03 21

                              Matthias Ellmauer                                                       Dr. Walter Schwimmer

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage


Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Waren­verkehr mit diesen (Bauproduktegesetz – BauPG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten von und nach den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Vertragsparteien des EWR genannt, zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs­vorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (CELEX-Nr. 389L0106) – Bauproduktenrichtlinie sowie die Anforderungen, die Bauprodukte aus anderen Staaten bei der Einfuhr in die Republik Österreich erfüllen müssen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Bauprodukte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbeschadet des § 3 Abs. 3

           1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden,

           2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos,

sofern sie in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes fallen und insbesondere im Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt sowie der Schiffahrt, im Forstwesen und zur Wildbachverbauung, im Bergwesen, zum Bau und zur Instandhaltung von Wasserstraßen oder für Bundesstraßen verwendet werden.

(2) Harmonisierte Normen sind auf Grund von Mandaten von europäischen Normungs­organisationen im Hinblick auf die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 erarbeitete technische Regeln, die in entsprechende nationale Normen umgesetzt wurden.

(3) Anerkannte Normen sind die in den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR für Bauprodukte geltenden nationalen Normen, von denen auf Grund eines durchgeführten Verfahrens anzunehmen ist, daß sie mit den wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 überein­stimmen.

(4) Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind vom Gremium der von den Mitgliedstaaten der EU und den sonstigen Vertragsparteien des EWR bestimmten Zulassungsstellen erarbeitete Grundlagen für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen.

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme des § 13 für Bauprodukte, für die

           1. harmonisierte oder anerkannte Normen vorliegen, deren Fundstellen durch Verordnung kundgemacht wurden, oder

           2. Leitlinien für die europäische technische Zulassung erarbeitet wurden und deren Fundstellen durch Verordnungen kundgemacht wurden oder

           3. europäische technische Zulassungen, ohne daß Leitlinien erarbeitet sind, im Einvernehmen mit den für europäische technische Zulassungen bestimmten Zulassungsstellen der Mitgliedstaaten der EU und der sonstigen Vertragsparteien des EWR erteilt wurden oder

           4. die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die durch Verordnung kundgemacht wurden.

In den Verordnungen gemäß Z 1 und 2 ist auch anzugeben, wo die harmonisierten und anerkannten Normen bzw. Leitlinien erhältlich sind oder zur Einsicht aufliegen. Sie können auf Grund von Entscheidungen der Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR aufgehoben werden.

(2) Für Bauprodukte, die die Anforderungen des Abs. 1 nicht erfüllen, gelten die §§ 14 bis 16.

(3) Alle Bauprodukte, die aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR in die Republik Österreich eingeführt werden, unterliegen der Bestimmung des § 4 Abs. 3, und zwar auch dann, wenn sie sonst in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz der Länder fallen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Produkte, soweit sich ihr Inverkehrbringen und freier Warenverkehr im Hinblick auf wesentliche Anforderungen nach § 5 Abs. 1 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der EU dienen.

Allgemeine Anforderungen, Drittstaaten

§ 4. (1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 ist und die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.

(2) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an die Brauchbarkeit von Bauprodukten gemäß § 5 Abs. 1 zu gewährleisten, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Bauprodukte oder Kategorien von Bauprodukten bestimmen, deren Einfuhr aus anderen Staaten als den Mitgliedstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des EWR nur zulässig ist, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr nachgewiesen wird, daß das Bauprodukt die Anforde­rungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen erfüllt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn durch ein Zertifikat einer österreichischen, hiefür akkreditierten Zertifizierungsstelle (§ 8) die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den dafür in Betracht kommenden normativen Dokumenten bescheinigt wird. Diese sind in der Verordnung anzugeben.

Brauchbarkeit

§ 5. (1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchs­tauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.

(3) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht (§ 3 Abs. 1 Z 2) sind. Ist dies nicht der Fall, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.

(4) Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen kundgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung gemäß § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die europäische technische Zulassung kundgemacht sind. Sind solche Leitlinen nicht kundgemacht, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung im Sinne § 3 Abs. 1 Z 3 nachgewiesen werden.

(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer erteilten europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 9 Abs. 3 Z 1 entweder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 oder in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit des Bauprodukts nach § 10 Abs. 4 durch eine hiefür akkreditierte Stelle nachzuweisen.

Europäische technische Zulassung

§ 6. Europäische technische Zulassungen sind Brauchbarkeitsnachweise für Bauprodukte gemäß § 2 Abs. 1, die

           1. von Zulassungsstellen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, oder

           2. von Zulassungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der EU oder der sonstigen Vertragsparteien des EWR

erteilt wurden.

Behörden

§ 7. Behörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

           1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

           2. der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

           3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für die jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Bauprodukte.

Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 8. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen sind auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund vergleichbarer Rechtsvorschriften der Länder akkreditierte oder von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR notifizierte Stellen heranzuziehen.

Konformitätsnachweisverfahren

§ 9. (1) Ein Bauprodukt, dessen Brauchbarkeit sich nach kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder nach einer kundgemachten europäischen technischen Zulassung richtet, bedarf einer Bestätigung seiner Übereinstimmung (Konformität) mit diesen Normen oder dieser Zulassung nach den Abs. 2 bis 7.

(2) Das Verfahren zum Nachweis der Konformität kann bestehen aus:

           1. Erstprüfung des Bauprodukts durch den Hersteller,

           2. Erstprüfung des Bauprodukts durch eine Prüfstelle,

           3. Prüfungen von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

           4. Stichprobenprüfung von im Werk, im freien Verkehr oder auf der Baustelle entnommenen Proben durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

           5. Prüfung von Proben aus einem zur Lieferung anstehenden oder gelieferten Los durch den Hersteller oder eine Prüfstelle,

           6. ständige Eigenüberwachung der Produktion durch den Hersteller (werkseigene Produktions­kontrolle),

           7. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle oder

           8. laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

Die Verfahren nach Z 1 bis 8 können entsprechend den Anforderungen an das Bauprodukt und seine Eigenschaften miteinander verbunden werden.

(3) Die Bestätigung der Konformität erfolgt durch

           1. Konformitätserklärung des Herstellers nach § 10 oder

           2. Konformitätszertifikat nach § 11.

Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren gemäß Abs. 2 die Bestätigung einer Zertifizie­rungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitäts­zertifikat nach § 11.

(4) Für ein Bauprodukt ergeben sich das Nachweisverfahren nach Abs. 2 und die Bestätigungsart nach Abs. 3 im einzelnen aus den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder aus den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen. Ist ein Nachweisverfahren und eine Bestätigungsart nicht festgelegt, bedarf es eines Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und einer Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1.

(5) Ein Bauprodukt, das nicht in Serie hergestellt wird, bedarf des Nachweisverfahrens nach Abs. 2 Z 1 und 6 und der Bestätigungsart nach Abs. 3 Z 1, sofern die kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder die kundgemachten europäischen technischen Zulassungen nicht etwas anderes bestimmen.

(6) Bei einem Bauprodukt nach Abs. 1 hat der Hersteller oder sein Vertreter das Bauprodukt auf Grund der Konformitätserklärung oder des Konformitätszertifikats mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 zu versehen. Hat weder der Hersteller noch sein Vertreter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR ist die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen und den zusätzlichen Angaben nach § 12 Abs. 1 von demjenigen vorzunehmen, der das Bauprodukt erstmals in den Verkehr bringt.

(7) Das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 ist auf dem Bauprodukt oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies nicht möglich ist, auf den Begleitpapieren anzubringen.

Konformitätserklärung des Herstellers

§ 10. (1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren, die die Konformität des Bauprodukts ergeben haben, durchgeführt worden sind. Die Konformitätserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache abzufassen, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

           1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,

           2. Beschreibung des Bauprodukts,

           3. die kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm, die erteilte europäische technische Zulassung oder den Nachweis nach Abs. 4, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,

           4. besondere Verwendungshinweise,

           5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,

           6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.

(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.

(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.

(4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Abs. 3. Dabei sind die in den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen, die auf das Bauprodukt zutreffen, zu berück­sichtigen.

(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 bis 8 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder kundgemachten europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine hiefür akkreditierte Stelle bestätigt hat, daß eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.

(6) Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung können durch Verordnung festgelegt werden.

Konformitätszertifikat

§ 11. (1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach § 9 Abs. 3 Z 2 ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

           1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,

           2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,

           3. Beschreibung des Bauprodukts,

           4. kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder kundgemachte europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,

           5. besondere Verwendungshinweise,

           6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeits­dauer des Zertifikats und

           7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.

(2) Einzelheiten des Inhalts des Konformitätszertifikates können durch Verordnung festgelegt werden.

CE-Kennzeichnung

§ 12. (1) Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist das nachstehend abgebildete CE-Zeichen:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile des CE-Zeichens müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Hinter dem CE-Zeichen hat die Kennummer der Stelle zu stehen, die nach den Bestimmungen des § 9 im Rahmen des Konformitätsnachweisverfahrens tätig wird. Zusätzlich sind folgende Angaben zu machen:

           1. Name des Herstellers oder seines Vertreters,

           2. Angaben zu den Produktionsmerkmalen nach den europäischen technischen Spezifikationen,

           3. die letzten beiden Ziffern des Herstellungsjahres des Bauproduktes,

           4. gegebenenfalls die eingeschaltete Zertifizierungsstelle und

           5. gegebenenfalls die Nummer des Konformitätszertifikates.

(2) Ein Bauprodukt, das das CE-Zeichen nach Abs. 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne von § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 9 nachgewiesen worden ist.

(3) Bauprodukte dürfen auch unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

           1. wenn in einer kundgemachten harmonisierten Norm oder in einer dem Hersteller erteilten europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt ist und sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften (§ 13 Abs. 1) ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauproduktes regeln,

           2. wenn die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden oder

           3. wenn die Verwendung nur für den Einzelfall vorgesehen ist.

Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach Abs. 1 nicht führen.

Sonderverfahren

§ 13. (1) Wenn für bestimmte Bauprodukte keine technischen Spezifikationen nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 vorliegen, sind für die Beurteilung der Brauchbarkeit österreichische Vorschriften, Normen, Zulassungen oder andere normative Dokumente heranzuziehen. Diese Bauprodukte dürfen das CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 nicht führen.

(2) Im Einzelfall hat die jeweils sachlich zuständige Behörde gemäß § 7 auf Antrag des Herstellers oder, wenn dieser seinen Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR hat, seines Vertreters, der dieses Erfordernis erfüllt, zu prüfen, ob die im Herstellungsland durchgeführten Prüfungen und Überwachungen durch die dafür bestimmte Stelle für ordnungsgemäß befunden worden sind und ob sie mit den geltenden österreichischen Vorschriften konform oder gleichwertig anzusehen sind. Zutreffendenfalls ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Behörde hat dabei mit den ausländischen Stellen Kontakt aufzunehmen und alle erforderlichen Informationen einzuholen bzw. zu geben.

(3) Stellt die Behörde fest, daß eine Stelle nach Abs. 2 die Prüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen nicht ordnungsgemäß durchführt, so teilt sie dies dem Mitgliedstaat der EU oder der sonstigen Vertragspartei des EWR mit, der die Stelle bekanntgegeben hat; diese teilt innerhalb einer angemessenen Frist die getroffenen Maßnahmen mit. Hält die Behörde die getroffenen Maßnahmen nicht für ausreichend, so kann sie das Inverkehrbringen und die Verwendung des betreffenden Bauproduktes verbieten oder von der Einhaltung besonderer Bedingungen abhängig machen.

Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte; Schutzklausel; Betretungsrecht

§ 14. (1) Sind Bauprodukte unberechtigt mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 6 vorliegen, oder fehlen Angaben, die nach § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 vorgeschrieben sind, hat die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten zu untersagen und deren Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen entwerten oder beseitigen zu lassen. Entsprechendes gilt, wenn Bauprodukte mit einem Zeichen gekennzeichnet sind, das mit dem CE-Zeichen nach § 12 Abs. 1 verwechselt werden kann.

(2) Die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann auch das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten untersagen oder einschränken, die den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 oder § 5 nicht entsprechen, da diese Bauprodukte

           1. den technischen Spezifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht entsprechen,

           2. eine mangelhafte Anwendung dieser technischen Spezifikationen vorliegt oder

           3. der Mangel in den technischen Spezifikationen selbst besteht.

In diesem Fall unterrichtet die Behörde im Wege des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegen­heiten die Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragsparteien des EWR von den getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind in Ausübung ihres Amtes nach Abs. 1 und 2 befugt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie dem Geschäft und Betrieb dienende Grundstücke, in oder auf denen Bauprodukte hergestellt werden, zum Zwecke des Inverkehrbringens oder freien Warenverkehrs lagern oder ausgestellt sind, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, die Bauprodukte zu besichtigen und zu prüfen. Zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sind die genannten Personen befugt, die bezeichneten Grundstücke und Räume auch außerhalb von Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des

           1. § 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,

           2. § 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,

           3. § 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder

           4. § 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnach­weises berechtigt zu sein,

           5. § 13 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder

           6. § 14 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Vollziehung

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 7, 13 und 14 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jeweils bezüglich der in ihren Wirkungsbereich fallenden Bauprodukte,

           2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 der Bundesminister für wirtschaftliche Ange­legenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

betraut.

Inkrafttreten

§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.