655 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Gesundheitsausschusses


über die Regierungsvorlage (127 und Zu 127 der Beilagen): Übereinkommen über Geld­wäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten samt Erklärungen


Das Übereinkommen steht allen Staaten zur Teilnahme offen, die Mitglieder des Europarats sind oder – als Nichtmitglieder – an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, wie zB Australien. Es trat am 1. September 1993 in Kraft und gilt derzeit für Bulgarien, Finnland, Großbritannien, Italien, Litauen, die Niederlande, Norwegen und die Schweiz. Österreich hat am 10. Juli 1991 das Übereinkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.

Das Übereinkommen stellt im Rahmen der internationalen Bemühungen zur wirksamen Bekämpfung der organisierten Kriminalität einen wichtigen Schritt dar. Der Text orientiert sich wesentlich an den Formulierungen des im Rahmen der Vereinten Nationen ausgearbeiteten Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, das im Dezember 1988 von einer Bevollmächtigten-Konferenz der Vereinten Nationen in Wien verabschiedet und dessen Ratifizierung vom Ministerrat am 23. April 1996 beschlossen worden ist. In verschiedener Hinsicht geht das gegen­ständliche Übereinkommen über das erwähnte Wiener Übereinkommen 1988 hinaus, da es sich an einen vergleichsweise kleineren Kreis von Staaten mit ähnlichen Grundstrukturen der Rechtssysteme richtet. Es verfolgt das Ziel, die internationalen Bestimmungen über Geldwäsche und die Ermittlung, Beschlag­nahme und Einziehung von deliktisch erworbenen Vermögenswerten einander anzunähern und die internationale Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu verbessern.

Erfaßt werden alle Kriminalitätsformen, insbesondere aber Delikte, die wie der illegale Drogen- und Waffenhandel, der Handel mit nuklearen Substanzen, der Terrorismus und der Kinder- und Frauenhandel bedeutende illegale Gewinne abwerfen.

Das Übereinkommen sieht ein vollständiges Regelungswerk vor, das alle Stadien des Verfahrens – beginnend bei der ersten Ermittlung bis zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen – abdeckt und ein flexibles System der internationalen Zusammenarbeit bei all diesen Verfahrensstadien vorsieht.

Eine wesentliche Voraussetzung zur Erreichung dieses Ziels bildet die Verpflichtung zur Schaffung eines nationalen Mindeststandards von Maßnahmen, welche es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den Tätern die Früchte ihrer deliktischen Aktivitäten zu entziehen. Das Übereinkommen strebt hiebei eine Verringerung der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen an. Eine Gleich­schaltung der nationalen Gesetzgebungen ist jedoch nicht Ziel des Übereinkommens.

Nach einer Reihe von Definitionen (Kap. I) formuliert das Übereinkommen in Kapitel II (Art. 2 bis 6) innerstaatliche Mindeststandards für die Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung deliktischer Vermögenswerte und verpflichtet zur Schaffung von Geldwäschetatbeständen, die über den Bereich der Suchtgiftdelikte hinausgehen. Das Grundanliegen, den Zugriff auf deliktische Werkzeuge und Erträge durch eine möglichst weitreichende, flexible und effiziente internationale Kooperation zu fördern, verwirklicht das Übereinkommen durch die Bestimmungen des Kapitels III (Art. 7 bis 35), welche alle Stufen des Strafverfahrens von ersten Untersuchungshandlungen bis hin zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen betreffen. So gewährleisten die Art. 8 ff. die Rechtshilfe schon bei der Sicherung von einschlägigen Beweisen. Es ist wichtig, daß deliktische Werkzeuge und Erträge nicht durch die Täter verschoben werden können. Zu diesem Zweck regelt das Übereinkommen die Zusammenarbeit bei der Ergreifung vorläufiger Maßnahmen wie Kontensperren und Beschlagnahmen (Art. 11 ff.). Zur Sicherstellung der Einziehung als endgültige Maßnahme sieht das Übereinkommen in Artikel 13 zwei Formen der internationalen Zusammenarbeit vor: Der ersuchte Staat kann entweder die gerichtliche Einziehungsentscheidung des ersuchenden Staates vollstrecken oder dem Ersuchen mittels Durchführung eines eigenen, innerstaatlichen Einziehungsverfahrens nachkommen. Wesentlich ist schließlich, daß in der internationalen Zusammenarbeit sowohl ausländischen Ersuchen um Sach- als auch Ersuchen um Werteinziehung entsprochen werden muß.


Die Bundesregierung hat am 18. März 1997 im Hinblick auf § 25 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, folgende Änderungen beschlossen (Zu 127 der Beilagen):

           1. Die zu Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten abgegebene Erklärung sowie deren Übersetzung ins Deutsche werden zurückgezogen.

           2. Im vorletzten Absatz des Allgemeinen Teiles der Erläuterungen wird das Wort „drei“ durch „zwei“ ersetzt sowie die Worte „zu Art. 2 Abs. 2,“ werden gestrichen.

           3. Der letzte Absatz der Erläuterungen zu Art. 2 des Übereinkommens wird gestrichen.

Sohin ist vorgesehen, daß Österreich anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens insgesamt zwei Erklärungen abgibt, welche die künftige Vertragsanwendung betreffen, und zwar zu Art. 6 Abs. 4 und zu Art. 21 Abs. 2.

Das Übereinkommen ist ein gesetzändernder und gesetzesergänzender Staatsvertrag und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen.

Im innerstaatlichen Bereich ist das Übereinkommen einer unmittelbaren Anwendung nicht in allen Bereichen zugänglich und daher durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen (Art. 50 Abs. 2 B-VG), soweit nicht bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage die Anwendung von geltendem Bundesrecht hierfür ausreicht.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Gesundheitsausschuß hat die erwähnte Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. April 1997 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Hause zu empfehlen, den Abschluß des gegenständlichen Staatsvertrages zu genehmigen.

Zur Berichterstatterin für das Haus wurde Abgeordnete Ridi Steibl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

           1. Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten samt Erklärungen (127 und Zu 127 der Beilagen) wird genehmigt;

           2. dieser Staatsvertrag ist durch die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zu erfüllen;

           3. gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG wird dieser Staatsvertrag dadurch kundgemacht, daß dessen französische Sprachfassung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

Wien, 1997 04 02

                                     Ridi Steibl                                                                 Dr. Alois Pumberger

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann