688 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


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über die Regierungsvorlage (631 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungs­gesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaft­liche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienst­rechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfe­gesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird, und über den Antrag 269/A der Abgeordneten Edith Haller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden


Die gegenständliche Regierungsvorlage hat folgende Inhalte:

           1. Begriffsbestimmung der Dienstzeit mit einer Bewertung besonderer Dienste (Bereitschaft, Journaldienst), Festlegung von Mindestruhezeiten – je Tag und Woche – und einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit, Regelung von Ruhepausen und bestimmter Aspekte der Nachtarbeit.

           2. Flexibilisierung der Teilzeitregelungen (bei den Anlaßgründen, beim Ausmaß, der Zeitdauer, den Ausschlußgründen und der vorzeitigen Beendigung von Teilzeit).

           3. Entfall der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen; abschließende Regelung der Anlaßfälle, in denen Karenzurlaube kraft Gesetzes eintreten oder ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Karenzurlaubes besteht; Festsetzung einer Höchstdauer für Karenzurlaube je nach Anlaß sowie von Obergrenzen für deren Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte; Regelung der Auswirkungen eines Karenzurlaubes auf arbeitsplatz­abhängige Rechte.

           4. Einführung einer Strafbarkeitsverjährung, Beseitigung der Anrufungsmöglichkeit des VwGH bei Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß, Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen, Erweiterung der Befugnisse von Senatsvorsitzenden, Neuregelung von Ermahnung und Belehrung, Klarstellung zu Parteienrechten des Beschuldigten, Vereinheitlichung der Judikatur der Disziplinar­oberkommission durch Veröffentlichung in anonymisierter Form, legistische Klarstellung insbesondere des Zeitpunktes der Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission sowie des Zeitpunktes, ab dem den Parteien des Disziplinar­verfahrens Parteistellung zukommt, Klarstellung, welche Vorschriften im Verfahren vor der Berufungskommission als Disziplinarbehörde anzuwenden sind.

           5. Neufassung der für das Bewerbungs- und Ausschreibungsverfahren der Lehrer geltenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Vertragsbediensteten­gesetzes 1948. Schaffung von auf die Besonderheiten des Lehrerbereiches abgestellten Bestimmungen über die Aufnahme und die Vergabe von leitenden Funktionen an Bundesschulen.

Die Abgeordneten Edith Haller und Genossen haben den Initiativantrag 269/A am 10. Juli 1996 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Die bisherige Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a und 50b BDG 1979 sowie der Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach den §§ 44a und 44b LDG 1984 bzw. nach §§ 45 und 46 LLDG 1985 ist in mehrfacher Weise als äußerst restriktiv zu bezeichnen: es ist einerseits die Herabsetzung nur auf die Hälfte und andererseits nur aus bestimmten Gründen möglich. Außerdem hat es sich erwiesen, daß die gesamten Bestimmungen auf Grund ihrer komplizierten Gestaltung schwer handhabbar und aufwendig zu vollziehen sind.

Es besteht kein Grund, die bisherigen Regelungen nicht in Richtung einer echten Teilzeitregelung bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit abzuändern. Innerhalb dieses Rahmens soll jedes gewollte Beschäftigungsausmaß möglich sein. Im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen, bei denen jedes Teilzeit-Beschäftigungsausmaß vereinbart werden kann, soll im Beamtenrecht das Erfordernis der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. der Lehrverpflichtung beibehalten werden.

Die Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll künftig nachhaltig gefördert werden. Es ist davon auszugehen, daß die Inanspruchnahme von Teilzeitregelungen freiwillig ist. Durch die Verbesserung der Regelung wird in Zukunft mit einer erhöhten Zahl von Teilzeitbeschäftigten im öffentlichen Dienst zu rechnen sein.

Teilzeitarbeit ermöglicht den Dienstnehmern, ihre Vorstellungen von Arbeit, Familie, Freizeit und Bildung besser als bisher verwirklichen zu können.

Dadurch soll vor allem den Familien noch besser als bisher die Entscheidung erleichtert werden, auf welche Weise sie Berufstätigkeit, Familie und Kindererziehung am besten in Einklang bringen. Hierin liegt auch ein wichtiger Beitrag, die berufliche Tätigkeit von Frauen im öffentlichen Dienst zu fördern und bisher tatsächlich bestehende Hemmnisse abzubauen.

Für den Dienstgeber ist durch Teilzeitarbeit ein flexiblerer Personaleinsatz möglich. Außerdem kann der öffentliche Dienst mit mehr Teilzeitarbeitsplätzen einen Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit leisten. Die Regelung geht davon aus, daß das vermehrte Angebot zur Teilzeitbeschäftigung in zunehmendem Ausmaß sowohl von männlichen als auch weiblichen Bediensteten genutzt werden wird. Eine sachgerechte Anwendung wird auch ausschließen, daß Teilzeitbeschäftigte in ihrer Laufbahn, etwa bei der Vergabe von Führungsfunktionen benachteiligt werden.

Mehrkosten sind mit diesem Bundesgesetz nicht verbunden.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

           1. der Art. I bis III aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

           2. des Art. IV aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. des Art. V aus Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG.

EU-Normen werden durch die Regelungen nicht berührt.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1:

Die neue Bestimmung des § 50a sieht eine Ermessungsregelung vor, die eine Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit vorsieht, wenn wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. In diesem Rahmen ist jedes gewollte Ausmaß der Herabsetzung möglich. Die Festlegung eines Zeitraumes, der zwischen Antragstellung und dem gewollten Inkrafttreten der Herabsetzung liegen muß, erscheint nicht erforderlich, da die allenfalls erforderlichen organisatorischen Maßnahmen, die seitens der Dienstbehörde zu ergreifen sind und einen Aufschub des sofortigen Inkrafttretens bewirken können, unter die wichtigen dienstlichen Interessen zu inkludieren sind.

Zu Art. I Z 2:

Die neue Bestimmung des § 50b sieht eine zwingende Herabsetzung der Wochendienstzeit bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit vor, wenn dies zur Pflege eines mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen erforderlich ist. Der Beamte wird den Nachweis der Pflegebedürftigkeit sowie des Umstandes, daß die Pflege durch seine Person erfolgt und erforderlich ist, auf geeignete Weise zu erbringen haben. Diese Bestimmung ist auch im Zusammenhang mit der Schaffung von vermehrten Möglichkeiten häuslicher Pflege für nahe Angehörige zu sehen.

Zu Art. I Z 4:

Es erscheint aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig, die Herabsetzung der Wochendienstzeit nur für die Dauer eines Kalendermonats oder eines Vielfachen zu gewähren. Eine Ausnahme erscheint für Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG geboten, da diese jederzeit während eines Kalendermonats angetreten werden kann.

Zu Art. I Z 5:

In § 50e Abs. 1 wird eine Meldepflicht festgelegt. Der Umstand, daß die Dienstbehörde die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b mit Ablauf des Kalendermonats zu verfügen hat, in dem sie vom Wegfallen des Grundes für die Gewährung erfahren hat, schließt nicht aus, daß gleichzeitig eine Herabsetzung gemäß § 50a neu gewährt wird. Von dieser Ermessensübung wird insbesondere dann Gebrauch zu machen sein, wenn die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit für den Bediensteten mit erheblichen Härten verbunden ist.

Zu Art. II Z 1:

Der Monatsbezug soll nur in dem Ausmaß gebühren, das der Herabsetzung der Wochendienstzeit entspricht.

Zu Art. II Z 4:

Da die Herabsetzung der Wochendienstzeit in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht mehr begrenzt ist, ist es geboten, die Herabsetzung auch bei der für treue Dienste gewährten Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen. Ein möglicher Weg ist dabei, die durchschnittliche Wochendienstzeit der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vollendung des Dienstjubiläums zu errechnen, diese der regelmäßigen Wochendienstzeit gegenüberzustellen und die Jubiläumszuwendung nur in dem entsprechenden Ausmaß auszuzahlen. Fallen in diesen Zeitraum Karenzurlaube, so sind diese nicht zu berücksichtigen, wodurch sich der Beobachtungszeitraum verkürzt.

Zu Art. IV und V:

Die für Bundesbeamte geltenden Regelungen sollen auch für die Landeslehrer gelten.

Zu Art. IV:

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens ist der 1. Jänner 1997 vorgesehen.“

Der Verfassungsausschuß hat die erwähnten Gegenstände in seiner Sitzung am 7. Mai 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Johann Ewald Stadler, Dr. Andreas Khol, Mag. Terezija Stoisits, DDr. Erwin Niederwieser, Peter Schieder, Mag. Dr. Josef Höchtl, Dr. Volker Kier, Franz Lafer, Dr. Josef Cap, Karl Donabauer, Dr. Günther Kräuter, Dr. Michael Krüger sowie Staatssekretär Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Von den Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Mag. Dr. Josef Höchtl wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die nunmehr im BDG vorgesehenen Objektivierungsbestimmungen für die Besetzungsverfahren von Planstellen für Lehrer und Leiter entsprechen grundsätzlich den durch die Novelle BGBl. Nr. 329/1996 im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz bereits vorgenommenen Regelungen. Diese sind zum Teil einfacher gefaßt und haben sich bewährt. Daher erscheint es zweckmäßig – soweit nicht begründete Unterschiede zwischen dem Landeslehrer- und Bundeslehrerbereich bestehen –, die in der Regierungsvorlage vorgesehenen Regelungen des BDG jenen des LDG anzupassen.

Die Änderung der Übergangsbestimmung des § 248a erscheint erforderlich, um nicht in bereits laufende Bewerbungsverfahren einzugreifen.“

Weiters wurde von den Abgeordneten Dr. Günther Kräuter und Maria Rauch-Kallat ein Abänderungsantrag eingebracht. Dieser Abänderungsantrag war wie folgt begründet:

„Der vorliegende Entwurf von Ausschußänderungen zum Entwurf einer BDG-Novelle 1997 betrifft folgende Angelegenheiten:

           1. Berücksichtigung des Umstandes, daß die gesetzliche Neuregelung der Politikerbezüge und die damit zusammenhängenden Novellierungen jener Gesetze, die auch Gegenstand des vorliegenden Novellierungsentwurfes sind, noch vor der vorliegenden Novelle im Bundesgesetzblatt verlautbart werden sollen (Z 3, 15 – geänderte Absatzbezeichnungen im § 278 BDG 1979 –, 21, 22, 26 lit. a und b, 35, 37, 39, 40 und 45).

           2. Herausnahme der Neuregelung des § 17 Abs. 2 und 6 BDG 1979, da diese Bestimmungen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in die gesetzliche Neuregelung der Politikerbezüge aufgenommen werden sollen (Z 4).

           3. Herausnahme des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) aus der Neuregelung des Karenzurlaubes im § 75 Abs. 2 BDG 1979, im § 29b Abs. 2 VBG 1948, im § 58 Abs. 2 LDG und im § 65 Abs. 2 LLDG, da deren dienstrechtliche Stellung während der Dauer dieser Funktion im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuregelung der Politikerbezüge geregelt werden soll (Z 5, 27, 36 und 38).

           4. Erweiterung der Tatbestände zur Hemmung des Ablaufes von Verjährungsfristen im Disziplinarrecht um Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten (Z 7).

           5. Amtstitel „General“ anstelle der Verwendungsbezeichnung „Korpskommandant“ für den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie im M-Schema (Z 8, 9).

           6. Berücksichtigung von organisatorischen Änderungen bei einigen Sektionsleiter-Funktionen im gesetzlichen Richtverwendungsschema (Z 15 – Anlage 1 zum BDG 1979).

           7. Neuregelung der Stellvertretung für Sektionsleiter in Zentralleitungen, in welchen keine Gruppengliederungen vorgesehen sind (Z 17).

           8. Entfall von betrieblichen Wartezeiten als Voraussetzung für die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe des PT-Schemas, wenn sowohl die ausbildungsmäßigen als auch die verwendungsmäßigen Erfordernisse für eine Überstellung voll erfüllt sind (Z 18).

           9. Übergangsbestimmung zur Regelung des Anfalls der Jubiläumszuwendung von 400% des Monatsbezuges bei Versetzung in den Ruhestand im Strukturanpassungsgesetz 1996 (Z 20).

         10. Anpassung der Pensionsberechnungsformel bei Teilbeschäftigung an die Neuregelung der Politikerbezüge (Z 23).

         11. Klarstellung im PG 1965, daß die Zeit eines nicht anrechenbaren Karenzurlaubes nicht zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählt (Z 24).

         12. Entfall der Aufhebung einer Bestimmung über die Berücksichtigung bestimmter Pensions­anwartschaften und -ansprüche bei der Bemessung von Witwen(Witwer)pensionen (Z 25).

         13. Klarstellung, daß die Zeit eines für die Tätigkeit als hauptberuflich Vortragender an der Verwaltungsakademie des Bundes gewährten Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte anzurechnen ist (Z 30).

         14. Ausnahme von der Ausschreibungspflicht für Personen, deren Bundesdienstverhältnis wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der sie tätig waren, beendet wurde (Z 33).

         15. Verwaltungsökonomische Vorgangsweise bei der Reisegebührenabrechnung im Falle einer Änderung von Einreihungskriterien oder Gebührenansätzen während auswärtiger Dienstverrichtungen (Z 43; § 3 RGV).

         16. Anhebung des „Amtlichen Kilometergeldes“ mit 1. Juni 1997 (Z 43; § 10 RGV).

         17. Ergänzung der (bisher nur auf den Familienstand abstellenden) Sonderbestimmung für den Exekutivdienst über den Reisegebührenanspruch bei Absolvierung der Grundausbildung um das Kriterium des Anspruches auf Kinderzulage (Z 44; § 42 RGV).

         18. Berücksichtigung der 1995 erfolgten Neugestaltung der Schulveranstaltungenverordnung in der Sonderbestimmung für Lehrer hinsichtlich des Reisegebührenanspruches bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen durch Zitierungsanpassungen und Beseitigung der Sonderstellung des Schüleraustausches (Z 44; § 49a RGV).

         19. Ausdehnung der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG auf Vizepräsidenten eines Landes(Stadt)schulrates (Z 47; Art. XXVII).

         20. Reintegration von Pensionsanwartschaften und -ansprüchen nach dem Kollektivvertrag nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes in den Anwendungsbereich der Vorschriften des ASVG, des GSVG und des BSVG über das Ausmaß der Hinterbliebenenversorgung analog zur Änderung des § 15 Abs. 2 PG 1965 im Rahmen der 1. BDG-Novelle 1997 (Z 47; Art. XXVIII bis XXX).

         21. Anpassung der Bestimmungen über die Höhe des im Falle des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leistenden Überweisungsbetrages an die neuen Teilbeschäftigungsmöglichkeiten im Beamtendienstrecht (Z 47; Art. XXVIII Z 2).

         22. Entfall der Sonderzahlungsregelung im Rechtspraktikantengesetz (Z 47; Art. XXXI).

         23. Anpassung anderer Bestimmungen (zB jener über das Inkrafttreten) an die vorgenommenen Änderungen und Bereinigung kleinerer Unstimmigkeiten.

Zu den Z 1 und 2 (Gesetzestitel und Inhaltsverzeichnis):

Da nun auch das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das ASVG, das GSVG, das BSVG und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden sollen, sind diese Bundesgesetze in den Gesetzestitel und das Inhaltsverzeichnis aufzunehmen.

Zu Z 3 (Einleitung zu den Art. I, II, IX, XIII und XXII; BDG 1979, GG, LLDG, RDG und BThPG):

Da diese Gesetze auch durch die in Vorbereitung befindliche Neuregelung der Politikerbezüge zu ändern sind und diese Neuregelung noch vor der vorliegenden Novelle im Bundesgesetzblatt verlautbart werden soll, ist das Zitat der letzten Änderung dieser Gesetze (BGBl. Nr. 392/1996) jeweils durch das Zitat der (noch nicht feststehenden) Fundstelle der Neuregelung der Politikerbezüge zu ersetzen.

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Zu Z 4 (Art. I Z 4 bis 44; BDG 1979):

Art. I Z 3 und 4 sah Änderungen des § 17 Abs. 2 und 6 BDG 1979 vor. Wegen des sachlichen Zusammenhanges mit der Regelung über die Neuordnung der Politikerbezüge sollen die Änderungen in diese Regelung übertragen werden. Da somit im vorliegenden Entwurf die bisherigen Z 3 und 4 entfallen, sind die folgenden Zahlen zu ändern, um eine Lücke in der Numerierung zu vermeiden.

Anschließend an die bisherige Z 45 (nunmehr Z 43) befindet sich im Art. I eine versehentlich nicht numerierte Änderung des § 137 Abs. 5 BDG 1979. Diese wird nun als Z 44 bezeichnet.

Zu Z 5 (Art. I Z 20; § 75 Abs. 2 BDG 1979):

Im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Neuregelung der Politikerbezüge ist die Außerdienststellung des Beamten, der Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) ist, für die Dauer dieser Funktion beabsichtigt. Im vorliegenden Entwurf wird daher von der in der Regierungsvorlage noch in Aussicht genommenen gesetzlichen Karenzierung des Amtsführenden Präsidenten abgesehen.

Zu Z 6 (Art. I Z 20; § 75b Abs. 3 BDG 1979):

Diese Änderung dient der Klarstellung, daß § 75b Abs. 3 nur in den Sonderfällen der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach § 75b Abs. 2 Z 3 und 4 anzuwenden ist.

Zu Z 7 (Art. I Z 25; § 94 Abs. 2 Z 2a BDG 1979):

Die Tatbestände zur Hemmung der Verjährungsfrist werden um den Fall erweitert, daß ein unabhängiger Verwaltungssenat über Maßnahmebeschwerden (Art. 129a Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG) entscheidet. In diesem Fall soll der Lauf der Verjährungsfristen nach § 94 Abs. 1 und 1a BDG 1979 für die Dauer des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gehemmt werden. Die unabhängigen Verwaltungs­senate entscheiden nach Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Als Maßnahmebeschwerden im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 3 B-VG kommen insbesondere Beschwerden nach den §§ 88 Abs. 2 und 89 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in Betracht.

Zu den Z 8 bis 10 (Art. I Z 45 bis 48 und 50; §§ 152 und 152a BDG 1979):

a) Zu § 152 Abs. 1 und 9 Z 1 BDG 1979:

Die Landesverteidigungsakademie ist das höchste Ausbildungsforum für Offiziere im Bundesheer. Um den besonderen Stellenwert dieser Akademie zu unterstreichen, soll auch in der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ der Amtstitel „General“ vorgesehen werden. Für Berufsoffiziere war auf diesem Arbeitsplatz schon bisher eine Beförderung in die Dienstklasse IX und damit gemäß § 271 Abs. 1 BDG 1979 die Erlangung des Amtstitels „General“ möglich.

Da für den Kommandanten der Landesverteidigungsakademie und die Sektionsleiter der Funktions­gruppe 8 der Verwendungsgruppe M BO 1 im Bundesministerium für Landesverteidigung der Amtstitel „General“ vorgesehen ist, kann die Aufzählung dieser Funktionen im § 152 Abs. 9 Z 1 bei den Funktionen, für die die Verwendungsbezeichnung „Korpskommandant“ vorgesehen ist, entfallen.

b) Zu § 152 Abs. 4 und 5 und zu § 152a BDG 1979:

Die Regierungsvorlage sieht im § 152 BDG 1979 den Entfall des bisherigen Abs. 4 und die Einfügung eines neuen Abs. 5a vor. Durch die Umnumerierung des bisherigen Abs. 5 in Abs. 4 und die Bezeichnung des neuen Einschubabsatzes 5a als Abs. 5 wird die Abfolge der Absätze des § 152 übersichtlicher gestaltet. Aus diesem Anlaß ist eine Zitierungsanpassung im § 152a Abs. 2 erforderlich. Da der § 152a nur aus zwei Absätzen besteht und Abs. 1 durch diese Novelle ohnehin neu gefaßt wird, wird die Anordnung der Neufassung auf den gesamten § 152a erstreckt.

Zu Z 11 bis 14 (Art. I Z 54, 61, 63 und 88; §§ 173, 203, 205 und 271 BDG 1979):

Berichtigungen von Fehlzitaten.

Zu Z 15 (Art. I Z 92 und 93; § 278 Abs. 24 und 25 BDG 1979):

Änderungen von Absatzbezeichnungen aus dem in Z 1 der Einleitung angeführten Grund. In den Inkrafttretensbestimmungen werden die durch Maßgabebeschlüsse im Ministerrat in den Entwurf aufgenommenen Änderungen sowie die im Abänderungsantrag vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

Die im Art. I Z 94 bis 98 vorgesehenen Änderungen treten gemäß § 278 Abs. 25 Z 9 BDG 1979 mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Diese Regelung berücksichtigt den Umstand, daß eine Einstufung in die Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf Grund der geltenden Etappenregelung erst ab 1. Jänner 1998 möglich ist.

Zu Z 16 (Art. I Z 93; Anlage 1 Z 1.2.5 und 1.3.3 BDG 1979):

Diese Änderungen des Richtverwendungsschemas tragen folgenden organisatorischen Notwendigkeiten Rechnung:

–   Zusammenlegung der bisherigen Sektionen I und II des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Sektion II,

–   Anhebung der Bewertung der Sektion I (Recht) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit Rücksicht auf die Komplexität der EU-Angelegenheiten von der Funktionsgruppe 8 auf die Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe A 1,

–   Schaffung einer neuen Sektion VII (Frauenpolitik und Konsumentenschutz) im Bundeskanzleramt und Zuordnung zur Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 1.

Da die gesetzliche Aufzählung der Funktionen der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungs­gruppe A 1 taxativen Charakter hat, ist jede neue Funktion oder geänderte Zuordnung zwingend in das Gesetz aufzunehmen.

Zu Z 17 (Art. I Z 99; Anlage 1 Z 1.4.4 lit. b BDG 1979):

Diese Regelung unterstützt die Bestrebungen, organisatorisch eine schlankere Hierarchie dadurch zu erreichen, daß die Zwischenschaltung von Gruppen in der Ministerialhierarchie entfällt. In der Zentralleitung eines Ressorts darf es in keiner Sektion eine Gruppengliederung geben, damit die Bewertung des Stellvertreters eines Sektionsleiters nach Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 Platz greifen kann.

Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe wird im Personalaufwand eher eine Kostenreduzierung bewirken, weil damit der Anreiz geboten wird, hoch bewertete Gruppenleiter-Funktionen künftig wegfallen zu lassen. Durch die Verfahrensbeschleunigung bei Wegfall einer Berichts- und Entscheidungsebene ist eine Effizienzsteigerung zu erwarten.

Zu Z 18 (Art. I Z 101 bis 107; Anlage 1 Z 30.3, 31.6, 31.10, 32.3, 32.6, 33.3 und 35.3 BDG 1979):

Das PT-Schema ist in neun Verwendungsgruppen gegliedert, der Aufstieg in höhere Verwendungsgruppen hängt von der dauernden Betrauung mit einem entsprechend hoch bewerteten Arbeitsplatz und der Erfüllung bestimmter Ausbildungserfordernisse ab. In vielen Fällen ist zusätzlich zu diesen Ausbildungserfordernissen die Zurücklegung innerbetrieblicher Praxiszeiten in bestimmten niedrigeren Verwendungsgruppen vorgeschrieben. In manchen Fällen können Teile der Ausbildungserfordernisse durch längere innerbetriebliche Praxiszeiten ersetzt werden.

In der PTA hat sich nun das Erfordernis der Zurücklegung solcher Praxiszeiten in jenen Fällen, in denen sie zusätzlich zu den Ausbildungserfordernissen zu erbringen sind, als Hemmschuh für betrieblich notwendige Organisationsmaßnahmen erwiesen. So sind zB Arbeitsplätze der Maturanten-Laufbahn je nach Wertigkeit unterschiedlichen Verwendungsgruppen (PT 4, PT 3, PT 2) zugeordnet. Ein funktioneller Aufstieg stößt hinsichtlich der Einstufung auf die erwähnten zusätzlichen Hürden des Erfordernisses der Zurücklegung innerbetrieblicher Praxiszeiten und soll nun in jenen Fällen, in denen der Beamte eine Reifeprüfung oder eine Beamten-Aufstiegsprüfung abgelegt hat, entfallen.

In jenen Fällen, in denen die Zurücklegung innerbetrieblicher Praxiszeiten bestimmte Erfordernisse (zB die Reifeprüfung) ersetzt, ist hingegen keine Änderung vorgesehen.

Durch die vorgesehenen Änderungen wird eine verstärkte Leistungsgerechtigkeit hinsichtlich der Einstufung und damit eine höhere Flexibilität im Personaleinsatz erreicht. Arbeitsplätze werden bei der PTA nur nach strengen Auswahlkriterien besetzt. Es ist für Bedienstete verpflichtend, die für den entsprechenden Arbeitsplatz spezifische Ausbildung – ergänzt durch Potential-Workshops – vor Zuweisung des Arbeitsplatzes zu absolvieren.

Die mit einer früheren Erreichbarkeit höherer Verwendungsgruppen verbundene Erhöhung des Aktivitätsaufwandes belastet im PTA-Bereich nicht den Bund, da der Aktivitätsaufwand von der PTA zu tragen ist. Eine Auswirkung auf den vom Bund zu tragenden späteren Ruhegenuß ist praktisch auszuschließen, da die Bediensteten nach Ablauf der bisher vorgeschriebenen Praxiszeit ohnehin die höhere Einstufung erreicht haben. Durch die Vorziehung der Höhereinstufung kann lediglich über die Bemessung von Nebengebühren für Mehrleistungen eine geringfügige Auswirkung auf die Höhe der zum Ruhegenuß gebührenden Nebengebührenzulage eintreten. Dieser Effekt wird jedoch durch den Umstand mehr als wettgemacht, daß die PTA dem Bund als Beitrag zu den Pensionslasten 27,5% des Aktivitätsaufwandes zu überweisen hat, da der Schilling-Wert dieses Beitrages mit der Anhebung des Aktivitätsaufwandes steigt.

Dem PTA-Bereich gehören mehr als 99% aller Beamten des PT-Schemas an. Die übrigen Beamten sind im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr in der Fernmeldehoheitsverwaltung tätig. In diesem Bereich treten durch die Änderung jährliche Mehrkosten von 0,2 Millionen Schilling auf, die im budgetierten Personalaufwand zu bedecken sind.

Zu Z 19 (Art. II Z 27a; § 105 Abs. 1 GG):

Berichtigung eines Fehlzitats.

Zu Z 20 (Art. II Z 30a; § 113a Abs. 5 GG):

Nach § 20c Abs. 3 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art. 2 Z 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 kann eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezuges nicht gewährt werden, wenn der Beamte vor der Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienststand ausscheidet und bis dahin das 40. Dienstjahr noch nicht vollendet hat. Diese durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 neu eingeführte Voraussetzung hat in jenen Fällen zu unbilligen Ergebnissen geführt, in denen das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 16. Februar 1996, dem Tag des Abschlusses der diesbezüglichen Verhandlungen, bereits eingeleitet worden war.

Durch die vorliegende Änderung soll nur für diese Gruppe von Beamten eine Rechtslage hergestellt werden, wie sie bis zum Ablauf des 30. April 1996 gegolten hat. § 113a Abs. 5 stellt insoweit eine Sonderbestimmung zu § 20c Abs. 3 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956 dar.

Die Änderung kann noch anhängige Verfahren, aber auch solche, die bereits abgeschlossen sind, betreffen. Sind bereits Bescheide erlassen worden, so gelten sie kraft Gesetzes mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Neuregelung als aufgehoben, wenn dem betreffenden Beamten eine Jubiläumszuwendung in Anwendung des § 20c Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Struktur­anpassungsgesetzes 1996 nicht gewährt wurde. Diese Verfahren sind fortzuführen und auf Grund der mit der vorliegenden Änderung geschaffenen Rechtslage neuerlich zu entscheiden. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beginnt eine allfällige Entscheidungsfrist nach § 73 AVG neu zu laufen.

Diese Maßnahme wird einmalige Mehrkosten von etwa 30 Millionen Schilling verursachen, die im budgetierten Personalaufwand zu bedecken sind.

Zu Z 21 (Art. II Z 33; § 161 Abs. 23 GG):

Änderung der Absatzbezeichnung aus dem in Z 1 der Einleitung angeführten Grund. In den Inkrafttretensbestimmungen werden die im Abänderungsantrag vorgesehenen Maßnahmen berücksichtigt.

Zu Z 22 (Einleitung zu Art. III; PG):

Da dieses Gesetz auch anläßlich der Neuregelung der Politikerbezüge zu ändern ist und diese Neuregelung noch vor der vorliegenden Novelle im Bundesgesetzblatt verlautbart werden soll, ist das Zitat der letzten Änderung dieses Gesetzes (BGBl. Nr. 758/1996) durch das Zitat der (noch nicht feststehenden) Fundstelle der Neuregelung der Politikerbezüge zu ersetzen.

Zu Z 23 (Art. III Z 1; § 5 Abs. 3 PG):

Die Neuregelung der Politikerbezüge macht die Z 4 des § 5 Abs. 3 PG überflüssig; diese Bestimmung kann daher entfallen.

Zu Z 24 (Art. III Z 2; § 6 Abs. 2 PG):

Durch diese Änderung wird klargestellt, daß Zeiten eines Karenzurlaubes nur dann zur ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit zählen, wenn dies bundesgesetzlich vorgesehen ist. Eine Reihe solcher bundesgesetzlicher Bestimmungen ist im Entwurf der 1. BDG-Novelle 1997 enthalten (zB § 75a Abs. 2 BDG 1979).

Zu Z 25 (Art. III Z 4; § 15 Abs. 2 Z 9a PG):

Die Aufhebung des § 15 Abs. 2 Z 9 lit. a PG wird rückgängig gemacht, da ein Anwendungsbereich dieser Bestimmung derzeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Zu Z 26 (Art. III Z 9; § 58 Abs. 20 und 21 PG):

Zitat- und Bezeichnungsänderungen aus dem in Z 1 der Einleitung angeführten Grund. Berücksichtigung einer im Abänderungsantrag vorgesehenen Maßnahme in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 27 (Art. V Z 18; § 29b Abs. 2 VBG 1948):

Im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Neuregelung der Politikerbezüge ist die Außerdienststellung des Beamten, der Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) ist, für die Dauer dieser Funktion beabsichtigt. Im vorliegenden Entwurf wird daher von der in der Regierungsvorlage noch in Aussicht genommenen gesetzlichen Karenzierung des Amtsführenden Präsidenten abgesehen.

Zu Z 28 (Art. V Z 35; § 72a VBG):

Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 29 (Art. V Z 39; § 76 Abs. 15 VBG):

Da die Änderung des § 29e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ohnehin in der Inkrafttretens­bestimmung des § 76 Abs. 15 Z 7 berücksichtigt ist, kann die gesonderte Inkrafttretensbestimmung der Z 5 über die Änderung des § 29e Abs. 8 entfallen. Dies ist auch deshalb zulässig, weil diese Änderung lediglich eine Zuständigkeitsverschiebung betrifft, die ohnehin durch die Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 21/1997 mit 15. Februar 1997 wirksam geworden ist und deren Ersichtlichmachung im § 29e Abs. 8 nur deklarativen Charakter hat.

Zu Z 30 und 31 (Art. VI Z 1a und 3; § 11 Abs. 4 und § 41 Abs. 7 Z 2 VAKG):

Anpassung an die Neuregelung des Karenzurlaubsrechts im Rahmen der 1. BDG-Novelle 1997: Wird künftig Beamten mit Lehrbefugnis an einer österreichischen Hochschule für die Dauer der Verwendung als hauptberuflich Vortragender an der Verwaltungsakademie ein Karenzurlaub gewährt, so ist die Zeit eines solchen Karenzurlaubes ex lege für zeitabhängige Rechte anrechenbar.

Zu Z 32 (Art. VII Z 2; § 3 Z 5 lit. e AusG):

Da die Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols ausgegliedert wurde, hat ihre Anführung in der Liste der auszuschreibenden Leitungsfunktionen an nachgeordneten Dienststellen zu entfallen.

Zu den Z 33 und 34 (Art. VII Z 10a, 10b und 13; § 25 Z 6 bis 8 und § 90 Abs. 2 Z 16 lit. c AusG):

Die Liste der Fälle, in denen bei der Besetzung einer Planstelle eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist, wird um jene Personen erweitert, die im Zuge der Ausgliederung ihrer Einrichtung, an der sie tätig waren, aus dem Bundesdienstverhältnis ausgeschieden sind. Durch den Entfall der Ausschreibungspflicht und eines damit verbundenen Aufnahmeverfahrens soll diesen Personen, die sich bereits in einem Bundesdienstverhältnis bewährt haben, auf unbürokratische Weise neuerlich eine Berufsausübungs­möglichkeit beim Bund geboten werden.

Zu Z 35 (Einleitung zu Art. VIII; LDG):

Da dieses Gesetz auch durch die Neuregelung der Politikerbezüge zu ändern ist und diese Neuregelung noch vor der vorliegenden Novelle im Bundesgesetzblatt verlautbart werden soll, ist das Zitat der letzten Änderung dieses Gesetzes (BGBl. Nr. 772/1996) durch das Zitat der (noch nicht feststehenden) Fundstelle der Neuregelung der Politikerbezüge zu ersetzen.

Zu Z 36 (Art. VIII Z 7; § 58 Abs. 2 LDG):

Im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Neuregelung der Politikerbezüge ist die Außerdienststellung des Beamten, der Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) ist, für die Dauer dieser Funktion beabsichtigt. Im vorliegenden Entwurf wird daher von der in der Regierungsvorlage noch in Aussicht genommenen gesetzlichen Karenzierung des Amtsführenden Präsidenten abgesehen.

Zu Z 37 (Art. VIII Z 13; § 123 Abs. 24 LDG):

Zitat- und Bezeichnungsänderung aus dem in Z 1 der Einleitung angeführten Grund.

Zu Z 38 (Art. IX Z 7; § 65 Abs. 2 LLDG):

Im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Neuregelung der Politikerbezüge ist die Außerdienststellung des Beamten, der Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) ist, für die Dauer dieser Funktion beabsichtigt. Im vorliegenden Entwurf wird daher von der in der Regierungsvorlage noch in Aussicht genommenen gesetzlichen Karenzierung des Amtsführenden Präsidenten abgesehen.

Zu den Z 39 und 40 (Art. IX Z 13 und Art. XIII Z 12; § 127 Abs. 18 LLDG und § 173 Abs. 17 RDG):

Zitat- und Bezeichnungsänderung aus dem in Z 1 der Einleitung angeführten Grund.

Zu Z 41 (Einleitung zu Art. XVI; BFinG):

In der Einleitung wird berücksichtigt, daß dieses Gesetz zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/1997 geändert worden ist.

Zu Z 43 (Art. XX Z 1a und 1b; § 3 Abs. 4 und 5 und § 10 Abs. 3 und 4 RGV):

a) Zu § 3 Abs. 4 und 5 RGV:

Nach der geltenden Rechtslage sind Änderungen bei der Einreihung in die Gebührenstufen und eine gesetzliche Anpassung der in der RGV vorgesehenen Schillingbeträge während einer Dienstreise oder Dienstzuteilung mit dem Tag ihrer Wirksamkeit bei der Berechnung der zustehenden Reisegebühren zu berücksichtigen. Die Novelle 1994, BGBl. Nr. 665, ermöglicht nun eine ADV-unterstützte Abrechnung von Reisegebühren. Diese ADV-unterstützte Abrechnung ist jedoch bei Dienstreisen oder Dienstzuteilungen nicht möglich, wenn sich während deren Dauer die Berechnungsgrundlagen ändern.

Da sich die ADV-unterstützte Abrechnung von Reisegebühren als äußerst zweckmäßig und wirtschaftlich sinnvoll erwiesen hat, wird mit der vorliegenden Änderung im Sinne einer verwaltungsvereinfachenden, kostensparenden Regelung bei der Berechnung der Reisegebühren für Dienstreisen und Dienstzuteilungen in der Dauer von bis zu 30 Tagen auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung abgestellt.

b) Zu § 10 Abs. 3 und 4 RGV:

Entsprechend einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes aus dem Jahre 1978 wird das amtliche Kilometergeld anhand des Subindex „Privater KFZ-Verkehr“ des Österreichischen Statistischen Zentralamtes valorisiert. Übersteigt der Subindex – gerechnet ab dem für die letzte Anhebung maßgebenden Indexwert – den Schwellenwert von 7%, so ist das Kilometergeld um das Ausmaß der Prozentsteigerung seit dem letzten Indexwert anzuheben.

Nach 1978 ist das Kilometergeld achtmal auf diese Weise angehoben worden, zuletzt mit Wirkung vom 1. August 1994 (maßgebender Indexstand Juli 1994: 128,2). Im August 1996 hat der Index den Wert 137,3 erreicht und damit die 7%-Schwelle überschritten. Er liegt um 7,1% über dem letzten Schwellenwert. Um dieses Ausmaß wäre das Kilometergeld für Kraftfahrzeuge zu valorisieren.

Am 22. April 1997 wurde mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes vereinbart, daß

           1. diese Erhöhung mit 1. Juni 1997 in Kraft tritt und

           2. Verhandlungen über eine Modifizierung der Vereinbarung aus dem Jahre 1978 aufgenommen werden.

Aus der Sicht der Dienstgebervertreter wäre es nämlich gerechtfertigt, der weiteren Anwendung des Subindex „Privater KFZ-Verkehr“ mit Rücksicht auf die letzte Konsumerhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (Mikrozensus) einen etwas geringeren Basiswert als bisher zugrunde zu legen. Außerdem sollte ein Weg gesucht werden, die künftig rückwirkende Erhöhungen und damit verwaltungsaufwendige Nachverrechnungen ausschließt.

Die Kosten der Anhebung des Kilometergeldes werden in Vollziehung der Reisegebührenvorschrift rund 7,3 Millionen Schilling je Kalenderjahr betragen. Da diese Regelung mit 1. Juni 1997 in Kraft treten soll, entfallen auf den Rest des Jahres 1997 rund 4,3 Millionen Schilling. Die budgetäre Bedeckung hätte aus den jeweiligen Budgetansätzen zu erfolgen.

Zu Z 44 (Art. XX Z 6, 6a und 6b; § 42 und § 49a Abs. 1 und 3 RGV):

a) Zu § 42 RGV:

Nach der geltenden Fassung der Bestimmung haben unverheiratete Beamte, die an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen, nur Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluß des Grundausbildungslehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Inwieweit ein Anspruch auf Reisegebühren besteht, hängt demnach vom Familienstand des Beamten ab. Durch die vorgeschlagene Änderung werden unverheiratete Beamte verheirateten Beamten gleichgestellt, wenn sie Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage haben.

Ferner wurde die bereits in der Stammfassung der RGV enthaltene Bestimmung in ihrer Formulierung an die Verordnung über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 103/1996, angepaßt.

Kraft Verweises gilt diese Änderung auch für die entsprechende Grundausbildung der Beamten des Exekutivdienstes und der Wachebeamten der Bundespolizeibehörden sowie der Zollwachebeamten.

Die Änderung des § 42 RGV verursacht jährliche Mehrkosten von rund 0,75 Millionen Schilling. Hievon entfallen 0,55 Millionen Schilling auf die Bundesgendarmerie und 0,20 Millionen Schilling auf die kraft Verweises des § 44 RGV ebenfalls betroffenen Beamten bei den Bundespolizeibehörden. Diese Mehrkosten können mit den vorhandenen Budgetmitteln bedeckt werden. Von der Neuregelung ist kraft Verweises des § 56 Abs. 2 RGV auch die Zollwache betroffen, doch ist in diesem Bereich in den letzten zwei Jahren kein einziger Fall aufgetreten, auf den die Neuregelung inhaltlich zugetroffen hätte. Sollte künftig dennoch in diesem Bereich der eine oder andere Fall auftreten, wäre er ebenfalls aus den vorhandenen Budgetmitteln bedeckbar.

b) Zu § 49a Abs. 1 und 3 RGV:

Da der Schüleraustausch nunmehr – auf Grund der Neugestaltung der Schulveranstaltungenverordnung mit BGBl. Nr. 498/1995 – gleichrangig mit anderen Projektwochen, welche mit einem Auslandsaufenthalt verbunden sein können, zu sehen ist, wird die in § 49a Abs. 3 RGV vorgesehene Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gestrichen.

Aus diesem Grund erfolgt auch eine Zitierungsanpassung in den Abs. 1 und 3.

Zu Z 45 (Art. XX Z 10; § 77 Abs. 11 RGV):

Berücksichtigung der zusätzlichen Änderungen der RGV in den Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Z 46 (Art. XXII Z 6; § 22 Abs. 12 BThPG):

Zitat- und Bezeichnungsänderung aus dem in Z 1 der Einleitung angeführten Grund.

Zu Z 47 (Art. XXVII; § 1 Abs. 1 Z 16 und § 186 B-KUVG):

Bisher wurde Beamten, die zu Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) bestellt werden, ein Sonderurlaub unter Weiterzahlung der Bezüge gewährt. Die 1. BDG-Novelle 1997 sieht vor, daß solche Beamte bei Bestellungen ab 1. September 1998 ex lege unter Entfall der Bezüge karenziert werden. Durch die Karenzierung wird nach § 7 Abs. 1 B-KUVG die Kranken- und Unfallversicherung unterbrochen, womit es erforderlich wird, die Funktionsinhaber durch Ausweitung des § 1 Abs. 1 wieder in die Versicherung einzubeziehen. Bemessungsgrundlage für die Versicherungs­beiträge soll die jeweilige Funktionsgebühr („Entschädigung“ im Sinne der §§ 19 und 26) sein. § 1 Abs. 1 regelt die Einbeziehung des genannten Funktionärs in die Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG, § 186 das Inkrafttreten.

Zu Z 47 (Art. XXVIII Z 1 und 3, Art. XXIX und Art. XXX; §§ 264 Abs. 5 und 569 Z 1 ASVG, §§ 145 Abs. 5 und 271 GSVG und §§ 136 Abs. 5 und 260 BSVG):

Da die Bestimmungen über das Ausmaß der Hinterbliebenenversorgung im Beamtenpensionsrecht und in den Sozialversicherungsgesetzen inhaltlich gleich ausgestaltet sind, erscheint es zweckmäßig, Änderungen dieser Bestimmungen jeweils im Rahmen desselben Bundesgesetzes durchzuführen, um mögliche Unstimmigkeiten zu vermeiden. Eine analoge Änderung erfolgt im Pensionsgesetz 1965 durch Einfügung einer Z 9a im § 15 Abs. 2 PG.

Inhaltlich betreffen diese Änderungen die Einbeziehung von Pensionsanwartschaften und -ansprüchen nach dem Kollektivvertrag nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes – der früheren, nunmehr als Kollektivvertrag weitergeltenden Bundesforste-Dienstordnung 1986 – in die Bestimmungen über die Bemessung von Witwen(Witwer)pensionen. Die durch die Privatisierung der Österreichischen Bundesforste mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 – unbeabsichtigt – erfolgte Herausnahme von solchen Anwartschaften und Ansprüchen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmungen über das Ausmaß von Witwen(Witwer)pensionen wird hiermit rückgängig gemacht.

Zu Z 47 (Art. XXVIII Z 2; §§ 311 Abs. 5 und 569 Z 2 ASVG):

Die Flexibilisierung der Teilbeschäftigungsmöglichkeiten im Beamtendienstrecht im Rahmen der 1. BDG-Novelle 1997 erfordert eine Anpassung der Bestimmungen über die Höhe des im Falle des Ausscheidens aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leistenden Überweisungs­betrages insofern, als dieser in Hinkunft nicht nur entweder vom halben oder vom vollen, sondern von dem Bezug zu bemessen sein wird, der dem jeweiligen Beschäftigungsausmaß entspricht.

Zu Z 47 (Art. XXXI; Rechtspraktikantengesetz):

Die Zahl der Rechtspraktikanten hat in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich zugenommen. Von 293 Rechtspraktikanten am 1. Jänner 1977 stieg die Zahl bis 1. Jänner 1987 auf 877; am 1. Jänner 1995 waren es bereits 1 093 Rechtspraktikanten, sodaß die Zulassungsdauer mit Erlaß vom 4. Juli 1995, JMZ 599.00/8-III 1/95, von einem Jahr auf die gesetzliche Mindestdauer von neun Monaten verkürzt werden mußte. Trotz dieser Sparmaßnahme ist die Zahl der Rechtspraktikanten nur vorübergehend zurückgegangen und ist in den letzten Monaten wiederum stetig angestiegen. Allein mit 1. Jänner 1997 sind über 150 Rechtspraktikanten neu zur Gerichtspraxis zugelassen worden, sodaß im Jänner 1997 insgesamt 1 160 Absolventen des Rechtswissenschaftlichen Studiums in der Gerichtspraxis standen.

Um mit den vorhandenen Budgetmitteln das Auslangen zu finden, sind über den Erlaß vom 4. Juli 1995 hinausgehende weitere Sparmaßnahmen erforderlich. Als solche kommen theoretisch ein numerus clausus und eine Verminderung der Höhe des Ausbildungsbeitrages in Betracht. Um nicht Verzögerungen beim Ablauf der Berufsfortbildung für die Absolventen des Rechtswissenschaftlichen Studiums eintreten zu lassen, soll nur eine Verminderung der Höhe des Ausbildungsbeitrages in der Form erfolgen, daß die viermal jährlich vorgesehenen Sonderzahlungen in Höhe von 50% des Ausbildungsbeitrages ab 1. Juni 1997 entfallen sollen.

Das Einsparungsziel liegt bei insgesamt 50 Millionen Schilling jährlich, durch den Entfall der Sonderzahlungen wird eine Verminderung um rund 40 Millionen Schilling erreicht. Der Rest soll durch eine restriktivere Vorgangsweise bei Verlängerungen der Gerichtspraxis über die gesetzliche Mindestdauer hinaus erreicht werden. Der monatliche Ausbildungsbeitrag als solcher, der derzeit 15 281 S beträgt, kann damit unverändert bleiben.

Die wegen des Entfalles der Sonderzahlungen notwendige Änderung des Rechtspraktikantengesetzes soll auch zum Anlaß genommen werden, zwei weitere Änderungen dieses Gesetzes nachzuholen. Zum einen ist der Ausdruck „Haushaltszulage“ durch den Ausdruck „Kinderzulage“ zu ersetzen, zum anderen soll der Verlängerung des Anspruches auf Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz und nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz von einem Jahr auf zwei Jahre im Bereich der Rechtspraktikanten dadurch Rechnung getragen werden, daß erst eine Unterbrechung der Gerichtspraxis in der Dauer von 27 Monaten (bisher 15 Monaten) zur Beendigung der Gerichtspraxis führt.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der erwähnten Abänderungsanträge in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Antrag 269/A ist als miterledigt anzusehen.

Darüber hinaus stellt der Verfassungsausschuß zu § 203h Abs. 1 Z 5 und § 203k des BDG 1979 in der Fassung des Art. I Z 61 fest:

„Wenngleich im Rahmen der Reihungskriterien die längere Wartezeit das letzte Reihungskriterium ist, bedarf nicht nur die ordnungsgemäße Vollziehung bei den jeweiligen Dienstbehörden, sondern auch das Postultat nach Objektivität und Transparenz eines Verzeichnisses, aus dem die jeweilige Wartezeit der einzelnen Bewerber hervorgeht.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 05 07

                             Dr. Elisabeth Hlavac                                                          Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Ver­tragsbedienstetengesetz 1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienst­rechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungs­hilfegesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechtsprakti­kantengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel       Gegenstand

I                  Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

II                Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

III               Änderung des Pensionsgesetzes 1965

IV               Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

V                Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

VI               Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes

VII              Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

VIII            Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

IX               Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1985

X                Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

XI               Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

XII             Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

XIII            Änderung des Richterdienstgesetzes

XIV            Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

XV             Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

XVI            Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1997

XVII           Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“

XVIII         Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

XIX            Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

XX             Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

XXI            Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

XXII          Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

XXIII         Änderung des Überbrückungshilfegesetzes

XXIV         Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

XXV          Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

XXVI         Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

XXVII        Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

XXVIII      Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

XXIX         Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

XXX          Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

XXXI         Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

XXXII       Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes

3

Artikel I

Änderung des BDG 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des § 3, im § 3 Abs. 6, im § 138 Abs. 3, im § 148 Abs. 4 und in der Anlage 1 Z 23.1 Abs. 7 werden die Worte „des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Worte „des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

2. Im § 3 Abs. 7 erster und zweiter Satz, im § 4 Abs. 4 und 5, im § 11 Abs. 3, im § 12 Abs. 6, im § 13 Abs. 3, im § 24 Abs. 5 Z 2, im § 81 Abs. 2, im § 137 Abs. 1 und 4, im § 143 Abs. 1 und 4, im § 147 Abs. 1 und 4, im § 231a Abs. 2, im § 254 Abs. 5 und 6, im § 262 Abs. 2, im § 269 Abs. 3 und 4, im § 271 Abs. 8 und in der Anlage 1 Z 3.28 Abs. 3, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3, Z 8.15 Abs. 3 und Z 55.2 Abs. 3 wird das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

3. Die Überschrift vor § 14 lautet:

„Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit“

4. § 37 Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 4 Z 1, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. a und § 78a Abs. 3 Z 1 werden wie folgt geändert:

a) Der Ausdruck „Wochendienstzeit“ wird durch den Ausdruck „regelmäßige Wochendienstzeit“ ersetzt.

b) Die Worte „auf die Hälfte“ entfallen.

5. Im § 37 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „§ 75a“ durch das Zitat „§ 75c“ ersetzt.

6. (Verfassungsbestimmung) § 41a Abs. 6 lautet:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.“

7. Dem § 41f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluß der Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.“

8. Im 6. Abschnitt des Allgemeinen Teiles wird vor der Überschrift zu § 43 folgende Überschrift eingefügt:

„1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen“

9. Nach § 47 wird folgender § 47a samt Überschriften eingefügt:

„2. Unterabschnitt

Dienstzeit

Begriffsbestimmungen

§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:

           1. Dienstzeit die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,

           2. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und

           3. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.“

10. Die Überschriften vor § 48 werden durch folgende Überschrift ersetzt:

„Dienstplan“

11. Dem § 48 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.“

12. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48f samt Überschriften eingefügt:

„Höchstgrenzen der Dienstzeit

§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

           1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder

           2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere

                a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,

               b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,

                c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,

               d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, sowie

                e) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder

           3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,

wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Ruhepausen

§ 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

Tägliche Ruhezeiten

§ 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Wochenruhezeit

§ 48d. (1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Nachtarbeit

§ 48e. (1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 38 bis 40 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Ausnahmebestimmungen

§ 48f. (1) Die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 48a bis 48e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

           1. bei der Erfüllung parlamentarischer Aufgaben,

           2. im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes,

           3. im öffentlichen Sicherheitsdienst,

           4. in den Katastrophenschutzdiensten,

           5. im Grenzkontroll- oder Zollwachdienst,

           6. im Bundesheer oder

           7. im Justizwachdienst

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Anstelle der §§ 47a und 48a bis 48d sind auf

           1. Hochschullehrer gemäß § 155 Abs. 6, ausgenommen die Ordentlichen Universitätsprofessoren, sowie die als Ärzte verwendeten Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät und

           2. Beamte, die als Angehörige von Gesundheitsberufen an Heeresspitälern und Heeressanitätsanstalten, in Anstalten für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher/innen sowie in Krankenabteilungen in Justizanstalten tätig sind,

die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. Nr. 8/1997, anzuwenden. Auf Beamte, deren Tätigkeit in diesen Bereichen sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist, ist dieses Bundesgesetz anzuwenden.“

13. Im § 49 Abs. 5 werden die Worte „nach § 50d BDG 1979, nach § 23 Abs. 5 MSchG und nach § 10 Abs. 8 EKUG“ durch die Worte „nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

14. § 50 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).“

15. § 50 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

16. An die Stelle der §§ 50a bis 50e treten folgende Bestimmungen:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

           1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

           2. während einer Entsendung nach den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung von Personen und Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

           3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

§ 50b. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 50a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

           1. das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

           2. der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 50d. (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.“

17. Vor der Überschrift zu § 52 wird folgende Überschrift eingefügt:

„3. Unterabschnitt

Sonstige Dienstpflichten“

18. Im § 56 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 75a“ durch das Zitat „§ 75c“ ersetzt.

19. Im § 74 Abs. 4 entfallen die Worte „des Bundeskanzlers und“.

20. An die Stelle des § 75 treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Beamten für seine dienstliche Verwendung

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 75b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

           1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder

           2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

           3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder

           4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz

                a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,

               b) einer anderen Dienststelle

betraut zu werden.

(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“

21. Der bisherige § 75a erhält die Bezeichnung „§ 75c“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“.

22. Im § 76 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 50a bis 50d“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50c“ ersetzt.

23. § 83 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegslehrgang nach § 23 Abs. 5 des Verwaltungsakademiegesetzes anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt hat und

                a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

               b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

               aufweist.“

24. Nach § 94 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.“

25. § 94 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

           2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission,

         2 a. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           3. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

               b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

                c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstraf­verfahrens

               bei der Dienstbehörde.“

26. In § 94 Abs. 3 tritt an die Stelle des Ausdrucks „Abs. 1“ der Ausdruck „Abs. 1 und 1a“.

27. Der Punkt am Ende des § 96 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Berufungskommission.“

28. An die Stelle des § 97 Z 2 und 3 treten folgende Bestimmungen:

         „2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierung hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,

           3. die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und

           4. die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.“

29. § 105 Z 1 lautet:

         „1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie“

30. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.“

31. Dem § 109 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Diese ist dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Beamten zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

32. § 114 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und in erster Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

           1. die Mitteilung

                a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder

               b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstraf­verfahrens

               bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist oder

           2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.“

33. § 123 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.“

34. § 123 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Gegen den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.“

35. § 124 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Gegen den Verhandlungsbeschluß ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.“

36. § 124 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

37. Im § 125 tritt an die Stelle des Ausdrucks „drei Monate“ der Ausdruck „sechs Monate“.

38. § 125a lautet:

§ 125a. (1) Die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

           1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

           2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“

39. § 126 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.“

40. § 126 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde unverzüglich zu übermitteln.“

41. Dem § 126 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.“

42. Der bisherige Text des § 128 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 128 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

43. § 137 Abs. 4, § 143 Abs. 4 und § 147 Abs. 4 lauten:

„(4) Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden, sind

           1. der betreffende Arbeitsplatz und

           2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen neuerlich zu bewerten. Der Bundesminister für Finanzen hat der Bundesregierung bis längstens Ende Jänner eines jeden Jahres über die Änderungen der Bewertungen des jeweiligen Vorjahres zu berichten.“

44. Im § 137 Abs. 5 werden die Worte „des Bundeskanzleramtes“ durch die Worte „des Bundes­ministeriums für Finanzen“ ersetzt.

4

45. An die Stelle des § 152 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Für die Berufsmilitärpersonen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

M BO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

 

5

 

Hauptmann

 


1 bis 6

9
8

 

Major

 


1 bis 3
4 bis 6

12
11
10

 

Oberstleutnant

 


1
2 und 3
4 bis 6

16
14
13
12

 

Oberst

 

3

19,
7. Jahr

 

Brigadier

 

 

18

Abteilungsleiter in der Zentralstelle

 

 

4
5
6

17
16
15

 

 

 

7 und 8

 

 

 

 

8

 

Sektionsleiter, Komman­dant der Landesverteidi­gungsakademie

General

 

9

 

 

 

M BO 2

 

 

 

Leutnant

 

 

5

ein Jahr Dienstzeit als Leutnant

Oberleutnant

 


1a
1b bis 9

8
8
7

 

Hauptmann

 

1a
1b
2
3 bis 9

13
12
11
10

 

Major

 

2 und 3
4 und 5
6 bis 9

15
14
13

 

Oberstleutnant

 

5
6 und 7
8 und 9

17
16
15

 

Oberst

 

9

18

 

Brigadier

M BUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabs-
wachtmeister

 


1
2
3 und 4
5 bis 7

16
14
12
11
10

 

Offiziers-
stellvertreter

 

2

17

 

Vizeleutnant

 

 

15

frühere achtjährige Verwendung als Zugskommandant

 

 

 

14

Zugskommandant

 

 

3 und 4
5 bis 7

14
13

 

 

M BUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

 

 

positiver Abschluß
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Oberwachtmeister

 

 

6

acht Jahre Dienstzeit als Wachtmeister

 

 

 

15

 

Stabswachtmeister

(1a) Abweichend von Abs. 1 ist in der Verwendungsgruppe M BO 2 für Arbeitsplätze, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind, ab dem siebenten Jahr in der Gehaltsstufe 19 der Amtstitel „Oberst“ vorgesehen, wenn dieser Amtstitel von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2 auf Grund der am 1. Jänner 1996 geübten Beförderungspraxis auf diesem Arbeitsplatz erreicht werden kann.“

46. § 152 Abs. 4 entfällt. Der bisherige § 152 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

47. Folgender § 152 Abs. 5 wird eingefügt:

„(5) Für die als Militärseelsorger verwendete Berufsmilitärperson, die Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof“ vorgesehen.“

48. § 152 Abs. 9 Z 1 lautet:

         „1. „Korpskommandant“ für den Stellvertreter des Generaltruppeninspektors und die Korps­kommandanten,“

49. § 152 Abs. 12 lautet:

„(12) Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsmilitärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.“

50. § 152a lautet:

§ 152a. (1) Für Militärpersonen auf Zeit sind folgende Amtstitel vorgesehen:

in der
Verwendungs-gruppe

in der
Funktions-
gruppe

ab der
Gehalts-
stufe

sonstige Voraussetzungen

Amtstitel

M ZO 1

 

 

 

Oberleutnant

 

 

5

 

Hauptmann

 


1 bis 6

9
8

 

Major

 


1 bis 3
4 bis 6

12
11
10

 

Oberstleutnant

 

4 bis 6

12

 

Oberst

 

7

 

 

Brigadier

M ZO 2

 

 

 

Leutnant

 

 

5

ein Jahr Dienstzeit
als Leutnant

Oberleutnant

 


1a
1b bis 9

8
8
7

 

Hauptmann

 

1b
2
3 bis 9

12
11
10

 

Major

M ZUO 1

 

 

 

Stabswachtmeister

 


1
2
3 bis 7

12
10
9
8

 

Oberstabs-
wachtmeister

 

2
3 und 4
5 bis 7

12
11
10

 

Offiziers-
stellvertreter

M ZUO 2

 

 

 

Wachtmeister

 

 

 

positiver Abschluß
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1

Oberwachtmeister

 

 

6

acht Jahre Dienstzeit als Wachtmeister

 

M ZCh

 

 

 

Korporal

 

 

 

positiver Abschluß des
I. und II. Abschnittes
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Zugsführer

 

 

4

fünf Jahre Dienstzeit als Korporal

 

(2) § 152 Abs. 2 bis 12 ist auf Militärpersonen auf Zeit anzuwenden.“

51. § 160 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine solche Freistellung gewährt, so ist entsprechend dem

           1. § 74 (Sonderurlaub) oder

           2. § 75 Abs. 1 (Karenzurlaub)

vorzugehen. Eine Freistellung, die im Fall der Z 1 länger als sechs Monate dauert, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Freistellungen nach Z 2 sind für die Vorrückung und für den Ruhegenuß zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.“

52. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätsprofessors oder Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz.“

53. § 169 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die §§ 47a bis 48d, § 48f Abs. 1 und 2 und die §§ 49 bis 50d (Dienstzeit),“

54. § 173 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),“

55. Im § 173 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „Wochendienstzeit“ durch den Ausdruck „regelmäßigen Wochendienstzeit“ ersetzt.

56. Im § 175 Abs. 5 Z 2 und im § 177 Abs. 4 Z 3 wird jeweils das Zitat „§ 75 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 75 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

57. Im § 187 lauten Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4 jeweils:

         „4. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),“

58. § 200 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit),“

59. Vor § 201 wird die Überschrift „Anwendungsbereich“ durch die Überschrift

„1. Unterabschnitt

Anwendungsbereich“

ersetzt.

60. Vor § 202 werden die Überschriften „Dienstverhältnis“ und „Ernennungserfordernisse“ durch die Überschrift

„2. Unterabschnitt

Ernennungserfordernisse“

ersetzt.

61. An die Stelle des § 203 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen:

„3. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung freier Lehrer-Planstellen

Ausschreibungspflicht

§ 203. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn

           1. die Planstelle mit

                a) einem Bundeslehrer oder

               b) einem sonstigen Bundesbeamten

               besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,

           2. die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der

                a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

               b) die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

           3. die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der

                a) die Ernennungserfordernisse erfüllt und

               b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

           4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 206 bis 207l voranzugehen hat.

(3) Für Planstellen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien gilt Abs. 2 nur, wenn schon bisher eine Lehrerverwendung an einer der genannten Akademien gegeben ist.

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

§ 203a. (1) Der zuständige Bundesminister hat spätestens drei Monate vor Beginn jedes Schuljahres die für das betreffende Schuljahr zu besetzenden Planstellen auszuschreiben.

(2) Sonstige, von dieser Ausschreibung nicht erfaßte und nach dieser frei werdende Planstellen, die während des Schuljahres besetzt werden sollen, sind,

           1. wenn der Landesschulrat oder der Stadtschulrat für Wien Schulbehörde erster Instanz ist, von diesem,

           2. in allen übrigen Fällen vom zuständigen Bundesminister

unverzüglich auszuschreiben.

(3) Planstellen, die durch den Übertritt oder die Versetzung ihres Inhabers in den Ruhestand frei werden, sollen so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß sie im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

Inhalt der Ausschreibung

§ 203b. (1) Die Ausschreibung hat

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Dienstort,

           4. die Schule oder die Schulen,

           5. die Bewerbungsfrist,

           6. einen Hinweis auf die im § 203d Abs. 2 angeführte Möglichkeit und

           7. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.

Verlautbarung

§ 203c. Jede Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Bewerbung

§ 203d. (1) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

(2) Der Bewerber kann im Gesuch auch allfällige weitere Bewerbungsgesuche anführen.

(3) Überdies kann der Bewerber Wünsche hinsichtlich des Dienstortes bekanntgeben.

(4) Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(5) Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis

           1. gemäß § 32 Abs. 2 lit. a, c, oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder

           2. gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder

           3. gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder

           4. gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 oder 4 aufgelöst wurde.

Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.

Verlängerung der Bewerbungsfrist

§ 203e. Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.

Gültigkeit der Bewerbung

§ 203f. (1) Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.

(2) Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum binnen einer Woche nach Erhalt der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle vorlegt.

(3) Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

(4) Eine Bewerbung gemäß Abs. 1 oder 2 bleibt längstens ein Jahr ab dem Bewerbungsdatum gültig. Die Gültigkeit bleibt jeweils bis zum Ende des folgenden Schuljahres erhalten, wenn es der Bewerber frühestens zwölf, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf dieser Frist von der zuständigen Stelle schriftlich verlangt.

Bewerbungsdatum

§ 203g. (1) Als Bewerbungsdatum gilt jener Tag, an dem ein Bewerbungsgesuch erstmals nach Erfüllung der Ernennungserfordernisse bei der zuständigen Stelle eingelangt ist. Ist es im Postwege eingebracht worden, gilt jedoch das Datum des Poststempels.

(2) Für ein zweites Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers gilt das Bewerbungsdatum der ersten Bewerbung, wenn diese zum Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Bewerbungsgesuches noch gültig ist (§ 203f Abs. 4) und der Bewerber vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist die erste Bewerbung bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2). Jedes weitere Bewerbungsgesuch desselben Bewerbers erhält das Bewerbungsdatum, das für die älteste, zum Zeitpunkt des Einlangens des nunmehrigen Bewerbungsgesuches noch gültige Bewerbung gilt, wenn der Bewerber vor dem Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfristen alle jeweils vorangegangenen Bewerbungen bekanntgegeben hat (§ 203d Abs. 2).

(3) Befindet sich der Bewerber zur Zeit der Abgabe des Bewerbungsgesuches im Unterrichtspraktikum, so gilt für diese Bewerbung abweichend von den vorstehenden Bestimmungen der 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres, in dem der Bewerber sein Unterrichtspraktikum mit einem Sommersemester beendet, als Bewerbungsdatum.

Reihungskriterien für die Aufnahme

§ 203h. (1) Für die Aufnahme als Lehrer sind ausschließlich Bewerber mit gültiger Bewerbung heranzuziehen. Für die Aufnahme sind der Reihe nach folgende Kriterien maßgebend:

           1. entsprechende Ausbildung (§ 203i),

           2. bessere Beurteilung (§ 203j),

           3. Kenntnisse und Fähigkeiten, die gemäß § 203b Abs. 2 in der Ausschreibung angeführt waren,

           4. besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und facheinschlägige praktische Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren,

           5. längere Wartezeit gemäß § 203k.

Ergibt das zunächst gereihte Kriterium noch keine Entscheidung, ist jeweils das unmittelbar danach gereihte Kriterium heranzuziehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 können die Landesschulräte durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich unter Bedachtnahme auf die regionale Situation generell Reihungskriterien festlegen, wobei die Reihungskriterien des Abs. 1 zu berücksichtigen sind und zusätzliche Kriterien vorgesehen werden können. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

(3) Wenn ein ausgeschriebener Arbeitsplatz an einer land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalt neben den üblichen lehramtlichen Pflichten im Hinblick auf die mit dem Arbeitsplatz verbundene sonstige Tätigkeit eine rasche Erreichbarkeit des Planstelleninhabers erfordert, kann die bessere Erreichbarkeit als dem Abs. 1 Z 4 gleichrangiges Reihungskriterium berücksichtigt werden. Ist beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung ausdrücklich darauf hinzuweisen.

Entsprechende Ausbildung

§ 203i. Eine entsprechende Ausbildung nach § 203h Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für den Unterricht

           1. in den auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenständen oder

           2. – wenn nur ein Unterrichtsgegenstand verlangt ist – in dem auf Grund der Ausschreibung an der jeweiligen Schule (den jeweiligen Schulen) erforderlichen Unterrichtsgegenstand

aufweist.

Bessere Beurteilung

§ 203j. (1) Die bessere Beurteilung gemäß § 203h Abs. 1 Z 2 ist nachzuweisen

           1. gemäß § 24 Abs. 5 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder auf Grund der Vorschriften über die Einführung in das praktische Lehramt,

           2. wenn kein Unterrichtspraktikum als Ernennungserfordernis vorgesehen ist, bei der Lehramtsprüfung für die ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstände (den ausgeschriebenen Unterrichtsgegenstand).

(2) Ist keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung nach der Anlage 1 erforderlich, so tritt an die Stelle der besseren Beurteilung die auf Grund

           1. des Hochschulstudiums oder der sonst vorgesehenen Ausbildung und

           2. der allenfalls vorgeschriebenen Berufspraxis

erkennbare bessere fachliche und persönliche Eignung.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zum Reihungskriterium der besseren Beurteilung festlegen. Insbesondere kann dabei festgelegt werden, daß jene Bewerber die eine mindestens einjährige Wartezeit gemäß § 203k aufweisen, den gemäß Abs. 1 oder 2 besser Beurteilten gleichzuhalten sind. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

(4) Bei Bewerbern, die bereits als Lehrer in Verwendung stehen oder gestanden sind, ist der bisherige Verwendungserfolg zu berücksichtigen.

Wartezeit

§ 203k. (1) Die Wartezeit wird durch das Bewerbungsdatum gemäß § 203g unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 4 bestimmt.

(2) Vor dem Bewerbungsdatum gemäß § 203g, aber nach der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als

           1. Lehrer oder Vertragslehrer des Bundes oder

           2. Landeslehrer, Landesvertragslehrer, land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landesvertragslehrer oder

           3. kirchlich bestellter Religionslehrer

sind auf die Wartezeit anzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt für Bundesbedienstete, die

           1. nicht Lehrer oder Vertragslehrer sind und

           2. sich um die Planstelle eines Lehrers beworben haben,

mit der Maßgabe, daß nur jene Zeiten der Wartezeit zuzurechnen sind, die in einem Bundesdienstverhältnis in einer für die angestrebte Verwendung facheinschlägigen Tätigkeit zurückgelegt worden sind.

(4) Abweichend von Abs. 2 sind auch vor der Erfüllung der Ernennungserfordernisse liegende Zeiten einer erfolgreichen Tätigkeit als Lehrer in einem vertraglichen Dienstverhältnis gemäß Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die Wartezeit anzurechnen, wenn

           1. der Anlaß für den Abschluß eines solchen vertraglichen Dienstverhältnisses nur darin bestanden hat, daß die Ernennungserfordernisse hinsichtlich des vorgeschriebenen Unterrichtspraktikums oder der vorgeschriebenen Berufspraxis nicht erfüllt worden sind, und

           2. die Erfüllung dieser Erfordernisse aus vom Bewerber nicht zu vertretenden Gründen unterblieben ist.

Begünstigende gesetzliche Bestimmungen

§ 203l. Weisen nach Anwendung der Reihungskriterien des § 203h mehrere Bewerber die gleiche Eignung auf, sind für die Aufnahme der Reihe nach zu berücksichtigen:

           1. die Anwendbarkeit des § 42 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993,

           2. das höhere Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,

           3. die Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen

                a) des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes,

               b) des § 148 Abs. 6 und 7 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, des § 151 Abs. 7 und 8 oder des § 186 Abs. 2,

                c) des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

               d) des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990 und

                e) des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577 und

           4. der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen

                a) Wehrdienst als Zeitsoldat oder

               b) Dienst als Militärperson auf Zeit

               geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistungen nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

Sonderbestimmungen für Lehrer im Bereich der Justizanstalten

§ 203m. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.“

62. Vor § 204 wird die Überschrift „Schulfeste Stellen“ durch die Überschrift

„4. Unterabschnitt

Schulfeste Stellen“

ersetzt.

63. Im § 205 treten an die Stelle der Z 4 und 5 folgende Bestimmungen:

         „4. bei Auflassung der Planstelle,

           5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte oder

           6. im Falle des Endens der Leitungsfunktion gemäß § 207k“

64. Im § 206 Abs. 4 wird das Zitat „§ 203 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 203a Abs. 2 und 3“ ersetzt.

65. (Hinsichtlich des § 207j Abs. 7 Verfassungsbestimmung) Nach § 206 werden folgende §§ 207 bis 207m eingefügt:

„5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen

Ausschreibungspflicht

§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvor­standes und Erziehungsleiters.

Zuständigkeit und Ausschreibungstermin

§ 207a. Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.

Inhalt der Ausschreibung

§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat

           1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

           2. die Ernennungserfordernisse,

           3. den Hinweis auf die Erfordernisse des § 207f Abs. 1 Z 2 und 3,

           4. den Dienstort,

           5. die Schule,

           6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,

           7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,

           8. den Hinweis

                a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und

               b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an das im § 207e Abs. 1 genannte Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,

           9. die Bewerbungsfrist und

         10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.

5

Verlautbarung

§ 207c. Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

Bewerbung

§ 207d. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses

§ 207e. (1) Die Dienstbehörde hat

           1. dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und

           2. dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)

der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.

(2) Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates (bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem Kuratorium) zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

Auswahlkriterien

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

           1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

           2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

           1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

           2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

                a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

               b) administrativer Aufgaben an Schulen

               am besten bewährt haben,

           3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

           4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

Neuerliche Ausschreibung

§ 207g. (1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.

(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

Funktionsdauer

§ 207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen (§ 204 Abs. 1) sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.

(2) In den Zeitraum gemäß Abs. 1 sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (§ 207i), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Abs. 1 kraft Gesetzes.

(4) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.

Mitteilung der Nichtbewährung

§ 207i. (1) Dem Inhaber der Leitungsfunktion, der sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, ist dies mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt:

           1. bei Schulen, die einem Landesschulrat oder dem Stadtschulrat für Wien unterstehen, diesem,

           2. im übrigen dem zuständigen Bundesminister.

(2) Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums), bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums zulässig.

(3) Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuß (Schulforum) und im Kuratorium

           1. ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten und

           2. kommt dem Inhaber der Leitungsfunktion im Kuratorium keine beratende Stimme zu.

(4) Wird dem Inhaber der Leitungsfunktion mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, so hat er das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion durch eine Gutachterkommission zu beantragen.

Gutachterkommission

§ 207j. (1) Stellt der Inhaber der Leitungsfunktion einen Antrag nach § 207i Abs. 4, hat der zuständige Bundesminister dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Gutachterkommission eingerichtet wird.

(2) Die Gutachterkommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen. Zwei Mitglieder sind vom zuständigen Bundesminister zu bestellen, je eines ist von der in Betracht kommenden Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes und eines vom zuständigen Zentralausschuß zu entsenden.

(3) Jeder Bundesbedienstete hat einer Bestellung zum Mitglied einer Gutachterkommission Folge zu leisten.

(4) Der zuständige Bundesminister hat eines der von ihm bestellten Mitglieder mit dem Vorsitz der Gutachterkommission zu betrauen.

(5) Bedienstete, die außer Dienst gestellt worden sind, und Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, dürfen einer Gutachterkommission nicht angehören.

(6) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiterer Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(8) Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.

           2. Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Enden der Funktion

§ 207k. (1) Die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion endet und ein Ausschreibungsverfahren nach den §§ 207 bis 207g ist durchzuführen, wenn

           1. der Inhaber der Leitungsfunktion von seinem Antragsrecht nach § 207i Abs. 4 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch macht oder

           2. der zuständige Bundesminister nach Abgabe des Gutachtens der Gutachterkommission dem Inhaber der Leitungsfunktion (neuerlich) mitteilt, daß sich dieser auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, oder

           3. der Inhaber der Leitungsfunktion auf eine über den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum hinausgehende Ausübung der Leitungsfunktion verzichtet.

(2) Endet die Funktion des Inhabers der leitenden Funktion gemäß Abs. 1 und verbleibt er im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung auf seine bisherige Planstelle ohne zeitliche Begrenzung innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.

(3) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.

(4) Ferner endet die Innehabung einer leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.

Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien

§ 207l. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, daß die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e dem Ständigen Ausschuß und dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen) zukommen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt

§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

           1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

           2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und

           3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207l keine Parteistellung.“

66. Vor § 208 wird die Überschrift „Verwendung“ durch die Überschrift

„6. Unterabschnitt

Verwendung“

ersetzt.

67. Vor § 211 wird die Überschrift „Dienstpflichten“ durch die Überschrift

„7. Unterabschnitt

Dienstpflichten“

ersetzt.

68. Dem § 212 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) sind auf Lehrer nicht anzuwenden.“

69. § 213 lautet samt Überschrift:

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 213. (1) Die §§ 50a bis 50d sind auf Lehrer mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus den Abs. 2 bis 9 ergeben.

(2) Abweichend vom § 50a Abs. 2 ist das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung darf nicht unter 10 und muß unter 20 Werteinheiten liegen.

(3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 50d mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 50a Abs. 3 oder im § 50b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt jedoch nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b anschließt.

(4) Zeiträume nach § 50a Abs. 3, um die infolge der Anwendung des Abs. 3 Jahresfristen überschritten werden, sind auf den im § 50a Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 3 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

(5) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch § 50c nicht berührt.

(6) § 50c Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle von ganzen Stunden ganze Unterrichtsstunden treten.

(7) § 50c Abs. 3 ist auf Lehrer nicht anzuwenden. Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen jedoch – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(8) Eine Anwendung des § 50d Abs. 1 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

(9) Auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 50a bis 50d nicht anzuwenden.“

70. Vor der Überschrift zu § 217 wird die Überschrift

„8. Unterabschnitt

Rechte“

eingefügt.

71. Nach § 219 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Bei der Anwendung des § 75 tritt an die Stelle des § 75b Abs. 3 und 4 ein Rückkehrrecht des Lehrers an seine bisherige Schule.“

72. Vor § 220 wird die Überschrift „Leistungsfeststellung“ durch die Überschrift

„9. Unterabschnitt

Leistungsfeststellung“

ersetzt.

73. Vor § 221 wird die Überschrift „Disziplinarrecht“ durch die Überschrift

„10. Unterabschnitt

Disziplinarrecht“

ersetzt.

74. Im § 226 wird das Zitat „§§ 50a bis 50e“ durch das Zitat „§§ 50a bis 50d“ ersetzt.

75. § 228 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.“

76. An die Stelle des § 229 Abs. 3a und 3b tritt folgende Bestimmung:

„(3a) Abs. 3 gilt für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.“

77. § 229 Abs. 5 entfällt.

78. § 230b entfällt samt Überschrift.

79. An die Stelle des § 241 samt Überschrift treten folgende Bestimmungen:

„Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

§ 241. (1) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 50a Abs. 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 50a zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

Karenzurlaub

§ 241a. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

80. Dem § 243 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren ist das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden.“

81. § 247 Abs. 5 lautet:

„(5) Vertragsbedienstete, die gemäß dem Wehrgesetz 1990 zur Ausübung einer Unter­offiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 10 des Wehrgesetzes 1990 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen.“

82. Nach § 247c wird folgender § 247d samt Überschrift eingefügt:

„Freistellung

§ 247d. § 160 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Freistellungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 gewährt werden.“

83. Nach § 248 wird folgender § 248a samt Überschrift eingefügt:

„Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen

§ 248a. Auf Bewerbungen um Planstellen, die vor dem 1. Juli 1997 ausgeschrieben wurden, werden für die Bewerbung und Besetzung die vor dem 1. September 1997 geltenden Vorschriften angewendet.“

84. Am Ende des § 256 Abs. 4 Z 3 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 4 wird angefügt:

         „4. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie: Fähnrich.“

85. Im § 261a werden die Worte „an Stelle der Anlage 1 Z 51.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995“ durch die Worte „an Stelle der Anlage 1 Z 55.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995“ ersetzt.

86. Dem § 269 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Bei Berufsoffizieren, die ein sondervertragliches Dienstverhältnis zum Bund eingegangen sind und sich deswegen auf Karenzurlaub befinden, werden mit der Überleitung sowohl das sondervertragliche Dienstverhältnis als auch der Karenzurlaub beendet. Bei der Einstufung in der neuen Besoldungsgruppe ist von dem Arbeitsplatz auszugehen, den der Beamte zuletzt in seinem sondervertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Mit der Überleitung gehört der Beamte jedenfalls dem Personalstand an, dem er auf Grund seines sondervertraglichen Dienstverhältnisses angehört hat.“

87. Nach § 271 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Für den als Militärseelsorger verwendeten Berufsoffizier, der Ordinarius der Militärdiözese Österreich ist, ist die Verwendungsbezeichnung „Militärbischof“ vorgesehen.“

88. § 271 Abs. 8 lautet:

„(8) § 152 Abs. 10 erster Satz und Abs. 11 gelten auch für Berufsmilitärpersonen der Verwendungsgruppen H 1 und H 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Berufsoffiziere sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.“

89. § 274a Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

90. (Verfassungsbestimmung) § 276 Abs. 21 wird § 278 Abs. 21.

91. § 276 Abs. 22 wird § 278 Abs. 22.

92. (Verfassungsbestimmung) Dem § 278 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) (Verfassungsbestimmung) § 41a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

93. Dem § 278 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 261a mit 9. August 1995,

           2. § 269 Abs. 13 mit 1. Jänner 1996,

           3. § 228 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

           4. die Überschrift vor § 14 mit 1. August 1996,

           5. § 152 Abs. 1, 1a, 4 und 5, § 152a, § 247 Abs. 5, § 256 Abs. 4 Z 4, § 271 Abs. 4a und Anlage 1 Z 59.4 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997,

           6. die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 2, § 74 Abs. 4, § 81 Abs. 2, § 137 Abs. 1, 4 und 5, § 138 Abs. 3, § 143 Abs. 1 und 4, § 147 Abs. 1 und 4, § 148 Abs. 4, § 152 Abs. 12, § 229 Abs. 3a, § 231a Abs. 2, § 254 Abs. 5 und 6, § 262 Abs. 2, § 269 Abs. 3 und 4, § 271 Abs. 8, § 274a Abs. 2 und 3 und Anlage 1 Z 3.28 Abs. 3, Z 4.8 Abs. 2, Z 4.15 Abs. 3, Z 8.15 Abs. 3, Z 23.1 Abs. 7 und Z 55.2 Abs. 3 sowie die Aufhebung des § 229 Abs. 3b und 5 und des § 230b samt Überschrift mit 15. Februar 1997,

           7. § 37 Abs. 3 Z 1 und 3, § 41f Abs. 1, die Überschrift vor § 43, § 47a samt Überschriften, die Überschrift vor § 48, § 48 Abs. 6, die §§ 48a bis 48f samt Überschriften, § 49 Abs. 5, § 50 Abs. 1 und 3, die §§ 50a bis 50d samt Überschriften, die Überschrift vor § 52, § 56 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 75 bis 75c samt Überschriften (ausgenommen § 75 Abs. 2 Z 3), § 76 Abs. 3, § 78 Abs. 2 Z 2 lit. a, § 78a Abs. 3 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4, § 94 Abs. 1a, 2 und 3, § 96 Z 4, § 97 Z 2 bis 4, § 105 Z 1, § 106, § 109 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 123 Abs. 1 und 2, § 124 Abs. 2 und 3, § 125a, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 128, § 137 Abs. 4, § 143 Abs. 4, § 147 Abs. 4, § 160 Abs. 2, § 160a Abs. 1, § 169 Abs. 1 Z 7, § 173 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 Z 1, § 175 Abs. 5 Z 2, § 177 Abs. 4 Z 3, § 187 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Z 4, § 200 Abs. 1 Z 2, § 212 Abs. 3, § 213 samt Überschrift, § 219 Abs. 5a, § 226, die §§ 241 und 241a samt Überschriften, § 243 Abs. 6, § 247d samt Überschrift und Anlage 1 Z 2.11, Z 30.3 lit. a und b, Z 31.6, Z 31.10, Z 32.3, Z 32.6 samt Überschrift, Z 33.3 lit. c und Z 35.3 lit. b sowie die Aufhebung des § 50e mit 1. Juli 1997,

           8. die Überschriften vor den §§ 201 und 202, die §§ 203 bis 203m samt Überschriften, die Überschrift vor § 204, § 205 Z 4 bis 6, § 206 Abs. 4, die §§ 207 bis 207m samt Überschriften (ausgenommen § 207j Abs. 7), die Überschriften vor den §§ 208, 211, 217, 220 und 221 und § 248a samt Überschrift mit 1. September 1997,

           9. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c und i, Z 1.3.3 lit. a, c und j und Z 1.4.4 mit 1. Jänner 1998,

         10. § 75 Abs. 2 Z 3 mit 1. September 1998.“

94. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c wird der Ausdruck „der Sektion I (Europäische Integrations­übereinkommen und multilaterale Außenwirtschaftspolitik)“ durch den Ausdruck „der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration)“ ersetzt.

95. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. i wird nach dem Ausdruck „der Präsidialsektion,“ der Ausdruck „der Sektion I (Recht),“ eingefügt.

96. In der Anlage 1 wird der Z 1.3.3 lit. a folgende Richtverwendung angefügt:

„der Sektion VII (Frauenpolitik und Konsumentenschutz),“

97. In der Anlage 1 Z 1.3.3 lit. c entfällt der Ausdruck „Sektion II (Bilaterale Außenwirtschaftspolitik),“.

98. In der Anlage 1 Z 1.3.3 lit. j entfällt der Ausdruck „Sektion I (Recht),“.

99. Anlage 1 Z 1.4.4 lautet:

„1.4.4. der Leiter einer besonders bedeutenden Organisationseinheit

           a) im Rechnungshof, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist, sowie

          b) in einer Zentralstelle, wenn mit der Leitung die Stellvertretung des Sektionsleiters verbunden ist und diese Zentralstelle keine Gruppengliederung aufweist,“

100. Anlage 1 Z 2.11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Erfordernis des Abs. 1 wird durch den Abschluß der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinne des § 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, ersetzt.“

101. Anlage 1 Z 30.3 lit. a und b lautet:

         „a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I,

          b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung I oder“

102. Anlage 1 Z 31.6 lautet:

„31.6.

           a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,

          b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder

           c) eine achtjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“

103. In der Anlage 1 wird der Z 31 folgende Z 31.10 angefügt:

„31.10 Für die in Z 31.6 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grund­ausbildung II.“

104. Anlage 1 Z 32.3 lautet:

„32.3.

           a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,

          b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder

           c) eine fünfjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 4 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“

105. In der Anlage 1 wird der Z 32 folgende Z 32.6 angefügt:

„Definitivstellungserfordernisse:

32.6. Für die in Z 32.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grund­ausbildung II.“

106. Anlage 1 Z 33.3 lit. c lautet:

         „c) eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.“

107. Anlage 1 Z 35.3 lit. b lautet:

         „b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.“

108. Anlage 1 Z 59.4 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 und Z 59.2 sind auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.“

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß

                a) § 75c BDG 1979,

               b) § 75b des Richterdienstgesetzes,

                c) § 58c des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und

               d) § 65c des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296.“

2. Im § 12 Abs. 2 Z 6 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Worte „auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens“ eingefügt.

3. Im § 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, im § 19a Abs. 2, im § 19b Abs. 2, im § 20d Abs. 2, im § 39 Abs. 1, im § 80 Abs. 1, im § 82 Abs. 3, im § 97 Abs. 1 und im § 142 Abs. 1 werden die Worte „des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Worte „des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

4. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Ein­vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.“

5. Im § 13 Abs. 9a letzter Satz entfällt das Wort „nur“.

6. § 13 Abs. 10 lautet:

„(10) Der Monatsbezug des Beamten,

           1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

           2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt,

gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt. In den Fällen der Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit diese gemäß § 3 Abs. 2 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirkt.“

7. Im § 15 Abs. 2, im § 16a Abs. 3, im § 17a Abs. 2, im § 17b Abs. 4, im § 18 Abs. 2, im § 24a Abs. 3 und im § 121 Abs. 4 entfallen jeweils die Worte „des Bundeskanzlers und“.

8. Im § 15 Abs. 2a werden die Worte „weder der Zustimmung des Bundeskanzlers noch der Zustimmung“ durch die Worte „nicht der Zustimmung“ ersetzt.

9. § 15 Abs. 8 lautet:

„(8) Der Bundesminister für Finanzen hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.“

10. § 15a Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder“

11. Im § 16 Abs. 9 werden die Worte „des § 50d BDG 1979, des § 23 Abs. 5 MSchG und des § 10 Abs. 8 EKUG“ durch die Worte „des § 50c Abs. 3 BDG 1979, des § 23 Abs. 6 MSchG und des § 10 Abs. 9 EKUG“ ersetzt.

12. § 21 Abs. 6 lautet:

„(6) Während

           1. einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder

           2. einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG

gebührt die Auslandsverwendungszulage dem Beamten in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.“

13. Im § 22 Abs. 10 Z 1 wird das Zitat „§ 75a“ durch das Zitat „§ 75c“ ersetzt.

14. Im § 24 Abs. 1, im § 67 und im § 128 Abs. 3 werden die Worte „dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen“ jeweils durch die Worte „dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

15. Im § 24b Abs. 7 und im § 51c Abs. 4 entfallen jeweils die Worte „dem Bundeskanzler und“.

16. § 36 Abs. 11 wird § 36a.

17. An die Stelle des § 37 Abs. 7 treten folgende Bestimmungen:

„(7) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

           1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten und

           2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 36

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen. Bei den im § 36a angeführten Beamten sind die Summen der zu vergleichenden Bezugsbestandteile jeweils um die Ergänzungszulage nach § 36a zu erhöhen, die dem Beamten gebührt oder – im Falle des Vergleichsbezuges – gebühren würde.

(7a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 36 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 7 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 36 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(7b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 und bezieht der Beamte keine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 7 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.“

18. § 40b Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder“

19. Im § 57 Abs. 1, 6 und 9 wird das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

20. § 57 Abs. 12 erster Satz lautet:

„Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages.“

21. § 61 Abs. 13 lautet:

„(13) Die Abs. 1 bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b dieses Bundesgesetzes oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß

           1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,43 vH eine Vergütung von 5 vH und

           2. an die Stelle der im Abs. 5 angeführten Vergütung von 1,7 vH eine Vergütung von 1,15 vH

tritt.“

22. An die Stelle des § 78 Abs. 6 treten folgende Bestimmungen:

„(6) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

           1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten des Exekutivdienstes und

           2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 77

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

(6a) Ist der Arbeitsplatz, für den dem Beamten des Exekutivdienstes eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den dem Beamten eine Ergänzungszulage nach § 77 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 6 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 77 heranzuziehen, die dem Beamten gebührte, wenn sein früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(6b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 8 bis 11 der Verwendungsgruppe E 1 und bezieht der Beamte des Exekutivdienstes keine Funktionszulage nach § 74 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 6 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.“

23. § 83 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. seine regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder“

24. Im § 89 Abs. 1 wird in der Tabelle in der Gehaltsstufe 2 der Verwendungsgruppe M ZO 2 der Strich durch den Betrag „18 781“ ersetzt.

25. An die Stelle des § 95 Abs. 8 treten folgende Bestimmungen:

„(8) Würde die Funktionsabgeltung gemeinsam mit

           1. einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson und

           2. einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 94

die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz betraglich übersteigen, ist sie um diesen Unterschiedsbetrag zu kürzen.

(8a) Ist der Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Funktionsabgeltung gebührt, einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet als der frühere Arbeitsplatz, für den der Militärperson eine Ergänzungszulage nach § 94 gebührt, so ist zum Vergleich nach Abs. 8 Z 2 an Stelle der tatsächlich gebührenden Ergänzungszulage jene Ergänzungszulage nach § 94 heranzuziehen, die der Militärperson gebührte, wenn ihr früherer Arbeitsplatz dieser niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet wäre.

(8b) Gebührt die Funktionsabgeltung für einen Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 5 oder 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 oder der Funktionsgruppen 8 oder 9 der Verwendungs­gruppen M BO 2 oder M ZO 2 und bezieht die Militärperson keine Funktionszulage nach § 91 Abs. 4, ist die für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage beim Vergleich nach Abs. 8 ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für Mehrleistungen entfällt.“

26. § 99 letzter Satz lautet:

„Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.“

27. § 103 Abs. 1 lautet:

„(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder eines Unternehmens, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.“

27a. Im § 105 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß den Abs. 3 und 3a“ durch den Ausdruck „gemäß Abs. 3“ ersetzt.

28. An die Stelle des § 105 Abs. 6a und 6b tritt folgende Bestimmung:

„(6a) Die Abs. 3 und 6 gelten für die Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung mit der Maßgabe, daß die Verordnung vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.“

29. § 107a samt Überschrift entfällt.

30. § 112 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder“

30a. Dem § 113a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bescheide, mit denen Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, in Anwendung des § 20c Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Art. 2 Z 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung versagt worden ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung als aufgehoben.“

31. § 157a lautet:

§ 157a. (1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungs­befugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personal­angelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

32. § 161 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 erhält die Absatzbezeichnung „(21)“.

33. Dem § 161 wird folgender Abs. 23 angefügt:

„(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 12 Abs. 2 Z 6 und § 103 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

           2. § 105 Abs. 1 mit 1. Juni 1996,

           3. § 13 Abs. 9a mit 1. August 1996,

           4. § 12 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 39 Abs. 1, § 51c Abs. 4, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 67, § 80 Abs. 1, § 82 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 105 Abs. 6a, § 121 Abs. 4, § 128 Abs. 3, § 142 Abs. 1 und § 157a sowie die Aufhebung des § 105 Abs. 6b und des § 107a samt Überschrift mit 15. Februar 1997,

           5. § 10 Abs. 4 Z 2, § 13 Abs. 10, § 15a Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 9, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 10 Z 1, § 36a, § 37 Abs. 7 bis 7b, § 40b Abs. 5 Z 1, § 61 Abs. 13, § 78 Abs. 6 bis 6b, § 83 Abs. 2 Z 1, § 89 Abs. 1, § 95 Abs. 8 bis 8b, § 99, § 112 Abs. 4 Z 1 und § 113a Abs. 5 mit 1. Juli 1997,

           6. § 57 Abs. 12 mit 1. September 1997.“

Artikel III

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

           2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, ermäßigt war oder

           3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war,

so ist für die Anwendung des § 4 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Die in Abs. 3 angeführten Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

           2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit mit Ausnahme von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind in vollem Ausmaß zu zählen.

           3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

           1. der in Abs. 3 angeführten Zeiten und

           2. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.“

2. An die Stelle des § 6 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit

           1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und

           2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.

(2b) Ein im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegter Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit.“

3. § 12 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.“

4. Nach § 15 Abs. 2 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

       „9a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,“

5. An die Stelle des § 18 Abs. 4 und 5 treten folgende Bestimmungen:

„(4) Auf den Waisenversorgungsbezug eines Stiefkindes sind Unterhaltsleistungen anzurechnen, auf die das Stiefkind gegenüber seinen leiblichen Eltern Anspruch hat. Ein Verzicht des Stiefkindes auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich. Erhält das Stiefkind statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung. Versorgungsleistungen, die das Stiefkind nach seinen leiblichen Eltern erhält, sind ebenfalls auf den Waisenversorgungsbezug anzurechnen.“

6. § 19 Abs. 7 lautet:

„(7) Unterhaltsleistungen, auf die der frühere Ehegatte gegenüber den Erben des verstorbenen Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Anspruch hat, sind auf den Versorgungsbezug anzurechnen. Ein Verzicht des früheren Ehegatten auf Unterhaltsleistungen ist dabei unbeachtlich.“

7. Der Punkt am Ende des § 26 Abs. 4 lit. c wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:

         „d) Einkünfte eines früheren Ehegatten des Anspruchsberechtigten, der bei der Berechnung des Mindestsatzes zu berücksichtigen ist, soweit sie im Kalendermonat den Betrag übersteigen, um den sich der Mindestsatz für den früheren Ehegatten erhöht.“

8. Im § 57 Abs. 2 wird die Zahl „sieben“ durch die Zahl „11,75“ ersetzt.

9. Dem § 58 werden folgende Abs. 19 und 21 angefügt:

„(19) § 57a Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 758/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(21) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 7 und § 57 Abs. 2 und die Aufhebung des § 18 Abs. 5 mit 1. August 1996,

           2. § 15 Abs. 2 Z 9a mit 1. Jänner 1997,

           3. § 5 Abs. 3 bis 5, § 6 Abs. 2 bis 2b, § 12 Abs. 3, § 26 Abs. 4 lit. c und § 62d samt Überschrift mit 1. Juli 1997.“

10. Nach § 62c wird folgender § 62d samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/1997

§ 62d. (1) § 5 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 ist auf Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 liegen.

(2) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel IV

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1a Z 1 lautet:

         „1. die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder“

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1965 den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 2 Abs. 1a Z 1 und Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lit. b wird aufgehoben. Im § 1 Abs. 3 erhalten

a) die lit. a die Bezeichnung „1.“ und

b) die lit. c bis j die Bezeichnungen „2.“ bis „9.“.

2. Im § 1 Abs. 3 Z 2 werden die Worte „dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Worte „dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 4 wird aufgehoben. Der bisherige § 1 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.

4. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.“

5. Im § 2 Abs. 2 wird das Zitat „§ 1 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 4“ ersetzt.

6. § 2a Abs. 3 lautet:

„(3) Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.“

7. Im § 2b Abs. 1 entfallen die Worte „dem Bundeskanzler und“.

8. Im § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 und im § 59 Abs. 2 wird das Wort „Bundeskanzler“ jeweils durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

9. Nach § 3a wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:

„Übernahme durch ein anderes Ressort

§ 3b. (1) Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes Ressort an und fordert ihn dieses an, ist das anfordernde Ressort nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Einlangen der Anforderung berechtigt, mit Wirksamkeit ab dem nächstfolgenden Monatsersten in das zu diesem Zeitpunkt aufrechte Dienstverhältnis mit dem Vertragsbediensteten anstelle des abgebenden Ressorts einzutreten.

(2) Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.“

10. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

§ 18a. (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht.

(5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

           1. nach Erhalt einer endgültigen abschlägigen Entscheidung oder

           2. – falls der Dienstgeber binnen zwölf Monaten keine endgültige Entscheidung trifft – nach Ablauf dieser Frist

keine Klage ein, so gilt die Unterbrechung als nicht eingetreten.“

11. § 20 samt Überschrift lautet:

„Dienstzeit

§ 20. Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50 BDG 1979 anzuwenden.“

12. Im § 26 Abs. 2 Z 6 werden nach dem Wort „Ausbildung“ die Worte „auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens“ eingefügt.

13. Im § 26 Abs. 3 erster und zweiter Satz und im § 51 Abs. 5 werden die Worte „des Bundeskanzlers“ jeweils durch die Worte „des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

14. § 26 Abs. 5 lautet:

„(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zuständige Bundesminister im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.“

15. Im § 28 Abs. 2 wird das Zitat „§ 29d Abs. 2“ durch das Zitat „§ 29f Abs. 2“ ersetzt.

16. § 28a Abs. 3 Z 1 wird aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 4 erhalten die Bezeichnung „1.“ bis „3.“.

17. Im § 29a Abs. 4, im § 36 Abs. 1 und im § 70 Abs. 1 entfallen jeweils die Worte „des Bundeskanzlers und“.

18. An die Stelle des § 29b treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

(5) Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 29c. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(3) Die Zeit des Karenzurlaubes nach § 29b Abs. 4 Z 1 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Vertragsbediensteten für seine dienstliche Verwendung

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(5) In den Fällen des Abs. 4 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(6) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 4 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 29d. Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Vertragsbediensteten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubs­zeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

19. Der bisherige § 29c erhält die Bezeichnung „§ 29e“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“.

20. Die bisherigen §§ 29d bis 29f erhalten die Paragraphenbezeichnungen „29f“ bis „29h“.

21. § 29e Abs. 8 lautet:

„(8) Die Abs. 1 bis 7 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.“

22. § 36 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen kann bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.“

23. Im § 37 Abs. 2 und im § 50 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 1 Abs. 3 lit. c“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 3 Z 2“ ersetzt.

24. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden.“

25. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer

§ 37a. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L oder II L hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 203 bis 203l und 207m BDG 1979 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Ist eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, daß zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens mit einem Vertragslehrer besetzt werden. Dabei sind Personen nach sinngemäßer Anwendung der Kriterien der §§ 203h bis 203l BDG 1979 heranzuziehen.

(3) Nach Abs. 2 aufgenommene Vertragslehrer dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur auf Grund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungs­verfahrens gemäß Abs. 1 verwendet werden.

(4) Bewerben sich um eine ausgeschriebene Planstelle ausschließlich Personen, die die vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht aufweisen, dürfen auch solche Personen als Vertragslehrer aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse des Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 erfüllen. Unter mehreren solcher Personen sind zur Aufnahme heranzuziehen:

           1. zunächst jene mit einer mindestens zweijährigen erfolgreichen Verwendung als Lehrer,

           2. sodann jene, die die höchst- und bestmögliche einschlägige Qualifikation für die vorgesehene Verwendung besitzen.

(5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.“

26. § 40 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. bei Verwendung als

                a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder

               b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder

                c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:

               Personen, die je nach Verwendung die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder die Befähigungsprüfung für Erzieher oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen.“

27. An die Stelle des § 42 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage nach § 15 Abs. 8 ist als Vergleichsbezug der bisherigen Einstufung anstelle des Entgelts, das dem Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L gebührt, jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das dem Vertragslehrer in seiner Einstufung im Entlohnungsschema II L gebührt hätte, wenn auf dieses Schema die für das Entlohnungsschema I L maßgebenden Entlohnungsvorschriften anzuwenden wären.

(3) Wird aus Anlaß der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema I L vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist für die Ermittlung einer allfälligen Ergänzungszulage das gemäß Abs. 2 für die bisherige Verwendung heranzuziehende Monatsentgelt unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungs­ausmaßes heranzuziehen.“

28. Im § 47 Abs. 2 wird in der Einleitung sowie in den Z 2 und 6 jeweils der Ausdruck „§ 29d“ durch den Ausdruck „§ 29f“ ersetzt.

29. Im § 47a wird im Abs. 1 in der Einleitung sowie in den Z 1 und 5 sowie im Abs. 2 jeweils der Ausdruck „§ 29e“ durch den Ausdruck „§ 29g“ ersetzt.

30. Dem § 50 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die §§ 47a bis 50 (Dienstzeit) des BDG 1979 sind auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer nicht anzuwenden.“

31. § 52 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,“

32. § 52a Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:

         „1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,

           2. Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,“

33. Nach § 68a Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 11 des Wehrgesetzes 1990 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.“

34. § 71 lautet:

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 71. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

35. § 72a lautet samt Überschrift:

„Karenzurlaub

§ 72a. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 29b in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 29b in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

36. Nach § 72b wird folgender § 72c samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

§ 72c. Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.“

37. § 75a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Im Sinne des § 274a BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personal­angelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

38. § 76 Abs. 11 entfällt.

39. Dem § 76 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 68a Abs. 2a mit 1. Jänner 1995,

           2. § 26 Abs. 2 Z 6 mit 1. Mai 1996,

           3. § 52 Abs. 5 Z 1 und § 52a Abs. 4 Z 2 mit 1. August 1996,

           4. § 52a Abs. 4 Z 1 mit 1. Oktober 1996,

           5. § 2a Abs. 3, § 2b Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, § 26 Abs. 3 und 5, § 29a Abs. 4, § 36 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 5, § 59 Abs. 2, § 70 Abs. 1 und § 75a Abs. 1 und 2 mit 15. Februar 1997,

           6. § 1 Abs. 3 und 4, § 2, die §§ 3b, 18a und 20 samt Überschriften, § 28 Abs. 2, die §§ 29b bis 29e samt Überschriften (mit Ausnahme des § 29b Abs. 2 Z 3), die §§ 29f bis 29h, § 37 Abs. 2 und 4, § 42 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 2, § 47a Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 und die §§ 71, 72a und 72c samt Überschriften sowie der Entfall des § 1 Abs. 5 und des § 76 Abs. 11 mit 1. Juli 1997,

           7. § 37a samt Überschrift und § 40 Abs. 3 mit 1. September 1997,

           8. § 28a Abs. 3 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 folgenden Tag,

           9. § 29b Abs. 2 Z 3 mit 1. September 1998.“

Artikel VI

Änderung des Verwaltungsakademiegesetzes

Das Verwaltungsakademiegesetz, BGBl. Nr. 122/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Hauptberuflich Vortragende sind die für jeweils fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die hauptberuflich Vortragenden haben

           1. die Lehrgänge durchzuführen und

           2. die Unterrichtspläne unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge des Beirates zu gestalten und ständig zu überarbeiten.“

1a. § 11 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes ist die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.“

2. § 23 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. a)  zehn Jahre Bundesdienstzeit oder

               b) zehn Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,“

3. Dem § 41 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 9 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997,

           2. § 11 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 Z 2 mit 1. Juli 1997.“

Artikel VII

Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989

Das Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 758/1996, wird wie folgt geändert:

1. Vor § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Leitungsfunktionen in Zentralstellen“

2. § 3 lautet samt Überschrift:

„Leitung von nachgeordneten Dienststellen

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

           1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

                a) Österreichisches Staatsarchiv,

               b) Österreichisches Statistisches Zentralamt,

                c) Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes,

               d) Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung,

           2. im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten: Kulturinstitute,

           3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

                a) Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

               b) Wasserstraßendirektion,

                c) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

               d) Österreichisches Patentamt,

                e) Bundesgebäudeverwaltungen II,

                f) Burghauptmannschaft in Wien,

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

                a) Arbeitsinspektorate,

               b) Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen,

           5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

                a) Bundespensionsamt,

               b) Finanzlandesdirektionen,

                c) Finanzprokuratur,

               d) Hauptpunzierungs- und Probieramt,

           6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

                a) Sicherheitsdirektionen,

               b) Bundespolizeidirektionen,

                c) Landesgendarmeriekommanden,

           7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

                a) Justizanstalten,

               b) Dienststellen für Bewährungshilfe;

           8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

                a) Korpskommanden,

               b) Landesverteidigungsakademie,

                c) Theresianische Militärakademie,

               d) Heeresgeschichtliches Museum,

                e) Militärkommanden,

                f) Kommando der Fliegerdivision,

               g) Heeres-Materialamt,

           9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft: alle dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen,

         10. im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie: Umweltbundesamt,

         11. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

                a) Österreichische Nationalbibliothek,

               b) Bundesdenkmalamt,

                c) Staatliche Sammlungen,

               d) Museen,

         12. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr:

                a) Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

               b) Institut für österreichische Geschichtsforschung,

                c) Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge,

               d) Geologische Bundesanstalt,

                e) Österreichisches Archäologisches Institut,

         13. im Bereich sämtlicher Ressorts:

               Leitung einer in den Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten, soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 82 bestehen. Dies gilt nicht für die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.“

3. Folgende Überschriften werden eingefügt:

vor § 4: „Sonstige auszuschreibende Arbeitsplätze“,

vor § 5: „Ausschreibung“,

vor § 6: „Bewerbung“,

vor § 7: „Gemeinsame Bestimmungen“,

vor § 8: „Ständige Begutachtungskommission“,

vor § 9: „Prüfung der Bewerbungsgesuche“

vor § 10: „Gutachten“,

vor § 11: „Anwendung des AVG“,

vor § 12: „Sitzungen der Begutachtungskommission“,

vor § 13: „Geschäftsordnung“,

vor § 14: „Vertraulichkeit“,

vor § 15: „Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen“.

4. § 4 Abs. 3 entfällt.

5. § 5 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

6. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Die im § 4 Abs. 1 Z 2 genannten und die diesen nach § 4 Abs. 2 gleichzuhaltenden Arbeitsplätze sind behördenintern auf geeignete Weise auszuschreiben.“

7. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), so hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.“

8. § 17 Abs. 2 entfällt. Der bisherige § 17 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. Im neuen § 17 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „oder 2“.

9. Im § 19 Abs. 2 wird der Ausdruck „in den Fällen des § 17 Abs. 1 oder 2“ durch den Ausdruck „im Fall des § 17 Abs. 1“ ersetzt.

10. Im § 20 Abs. 1, im § 23 Abs. 3, im § 41 Abs. 1 erster und zweiter Satz, im § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und im § 49 Abs. 5 wird das Wort „Bundeskanzleramt“ jeweils durch die Worte „Bundesmini­sterium für Finanzen“ ersetzt.

10a. Im § 25 Z 6 entfällt am Ende das Wort „und“. Folgende Z 7 wird eingefügt:

         „7. bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.“

10b. Der bisherige § 25 Z 7 erhält die Bezeichnung „8.“

11. § 83 Abs. 2 lautet:

„(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für

           1. begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder

           2. die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

vorgesehen sind.“

12. § 90 Abs. 2 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 erhält die Bezeichnung „13.“.

13. Am Ende des § 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 15 und 16 werden angefügt:

       „15. § 3 Z 5 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 758/1996 mit 1. Jänner 1997,

     16. a)  § 5 Abs. 1 und 7 und die Aufhebung des § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Jänner 1997,

               b) § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 49 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 15. Februar 1997,

                c) die Überschrift vor § 2, § 3 samt Überschrift, die Überschriften vor den §§ 4 bis 15, § 16 Abs. 1, § 17, § 19 Abs. 2, § 25 Z 6 bis 8 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Juli 1997.“

Artikel VIII

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

2. § 37 Abs. 1d erhält die Absatzbezeichnung „(1c)“.

3. Im § 40 Abs. 4 Z 1 entfallen die Worte „auf die Hälfte“.

4. Im § 40 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 58a“ durch das Zitat „§ 58c“ ersetzt.

5. § 44 Abs. 7 und 8 entfällt.

6. An die Stelle der §§ 44a bis 44f treten folgende Bestimmungen:

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

§ 44a. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung

           1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und

           2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung

liegen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Landeslehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

           1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;

           2. in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 44b. (1) Die Lehrverpflichtung des Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 44a Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

           1. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

           2. der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Für Landeslehrer, deren Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist, gelten

           1. die im § 49 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 1 angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und

           2. die im § 49 Abs. 1 zweiter Satz, im § 51 Abs. 1 zweiter Satz und im § 52 Abs. 3 angeführten Wochenstundenzahlen der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung

in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist.

(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.

Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44d. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 44a Abs. 3 oder im § 44b Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44b endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 44a nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 44e. Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 44a bis 44d nicht anzuwenden.“

7. An die Stelle des § 58 treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 58. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Landeslehrer,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 58a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 58b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Landeslehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.“

8. Der bisherige § 58a erhält die Bezeichnung „§ 58c“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“

9. § 59a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Lehrverpflichtung des Landeslehrers nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.“

10. § 115a Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 44a Abs. 2 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.“

11. Dem § 115a werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.“

12. Nach § 121c wird folgender § 121d samt Überschrift eingefügt:

„Karenzurlaub

§ 121d. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

13. Dem § 123 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 2 und § 37 Abs. 1c mit 1. August 1996,

           2. § 124 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,

           3. § 40 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 44a bis 44e samt Überschriften, die §§ 58 bis 58c samt Überschriften (mit Ausnahme des § 58 Abs. 2 Z 3), § 59a Abs. 3, § 115a Abs. 1, 2 und 4 bis 6, § 121d samt Überschrift und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8 und des § 44f mit 1. Juli 1997,

           4. § 58 Abs. 2 Z 3 mit 1. September 1998.“

14. § 124 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

Artikel IX

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 2 wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

2. § 37 Abs. 1d erhält die Absatzbezeichnung „(1c)“.

3. Im § 40 Abs. 4 Z 1 entfallen die Worte „auf die Hälfte“.

4. Im § 40 Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§ 65a“ durch das Zitat „§ 65c“ ersetzt.

5. § 44 Abs. 7 und 8 wird mit Ablauf des 30. Juni 1997 aufgehoben.

6. An die Stelle der §§ 45 bis 50 treten folgende Bestimmungen:

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß

§ 45. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung

           1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und

           2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung

liegen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:

           1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;

           2. in den übrigen Fällen, wenn der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes

§ 46. (1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung

           1. eines eigenen Kindes,

           2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder

           3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,

bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

           1. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und

           2. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.

(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

Dienstleistung während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 47. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Lehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Lehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Lehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen – wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen – nach Möglichkeit nur in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Lehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.

(4) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch Abs. 1 und 3 nicht berührt.

Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 48. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 zu verfügen, wenn der Lehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 45 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§ 49. Auf Lehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.“

7. An die Stelle des § 65 treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 65. (1) Dem Lehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Lehrer,

           1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder

           2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder

           3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,

ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 65a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Lehrers für seine dienstliche Verwendung

               gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

§ 65b. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Lehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubs­zeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Lehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.“

8. Der bisherige § 65a erhält die Bezeichnung „§ 65c“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“

9. § 66a Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt ist oder“

10. § 121a lautet samt Überschrift:

„Herabsetzung und Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 121a. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 45 in einer vor dem 1. Juli 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach § 45 Abs. 2 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 45 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.

(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 45 bis 49 und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 – alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung – weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.

(3) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 44 Abs. 7 und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Das Außerkrafttreten des § 44 Abs. 7 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(5) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 44 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.“

11. Nach § 121d wird folgender § 121e samt Überschrift eingefügt:

„Karenzurlaub

§ 121e. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 58 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 58 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

12. § 127 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 erhält die Bezeichnung „(10)“.

13. Dem § 127 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 2 und § 37 Abs. 1c mit 1. August 1996,

           2. § 128 Abs. 2 mit 15. Februar 1997,

           3. § 40 Abs. 4 Z 1 und 3, die §§ 45 bis 49 samt Überschriften, die §§ 65 bis 65c samt Überschriften (ausgenommen § 65 Abs. 2 Z 3), § 66a Abs. 3 Z 1, die §§ 121a und 121e samt Überschriften und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 und 8 und des § 50 mit 1. Juli 1997,

           4. § 65 Abs. 2 Z 3 mit 1. September 1998.“

14. § 128 Abs. 2 lautet:

„(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landes­gesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

Artikel X

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 8 und 9 entfällt.

2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 14a. (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XI

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 2 lit. b lautet:

         „b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;“

2. Der Punkt am Ende des § 9 Abs. 3 lit. i wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j angefügt:

          „j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben.“

3. Der Punkt am Ende des § 12 Abs. 1 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt:

         „e) bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ohne gesetzlichen Anspruch mitzuwirken.“

4. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und e ist § 10 anzuwenden.“

5. Der Punkt am Ende des § 14 Abs. 1 wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. h angefügt:

         „h) in Angelegenheiten des § 12 Abs. 1 lit. e, wenn kein zuständiger Fachausschuß errichtet ist, mitzuwirken.“

6. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a, g und h ist § 10 anzuwenden.“

7. § 45 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

8. Dem § 45 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. j, § 12 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XII

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

2. An die Stelle des § 4 Abs. 1 treten folgende Bestimmungen:

„(1) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer unverzüglich nach Beginn des Dienstverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) auszuhändigen.

(2) Der Dienstschein hat folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Dienstgebers,

           2. Name und Anschrift des Dienstnehmers,

           3. Beginn des Dienstverhältnisses,

           4. bei Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Dienstverhältnisses,

           5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermine,

           6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Ein­satz)orte,

           7. anrechenbare Vordienstzeiten, allfällige Einstufung in ein generelles Schema,

           8. vorgesehene Verwendung,

           9. Anfangsbezug (Grundlohn, weitere Entgeltbestandteile wie zB Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgelts,

         10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,

         11. vereinbarte Tagesarbeitszeit oder regelmäßige Wochenarbeitszeit des Dienstnehmers und

         12. Bezeichnung der auf den Dienstvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstscheines besteht, wenn

           1. die Dauer des Dienstverhältnisses höchstens einen Monat beträgt oder

           2. ein schriftlicher Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 2 genannten Angaben enthält, oder

           3. ein Dienstverhältnis über Gelegenheitsarbeit in der Dauer von höchstens zwei Monaten vorliegt.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 5, 6 und 9 bis 11 können auch durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen im Gesetz oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung erfolgen.

(5) Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 2 ist dem Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Wirksamkeitsbeginn schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, auf die gemäß Abs. 4 verwiesen wurde.

(6) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bestehenden Dienst­verhältnissen ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein gemäß Abs. 1 und 2 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstschein oder ein schriftlicher Dienstvertrag alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Angaben enthält.“

3. § 4 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „(7)“.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Teilzeitarbeit

§ 7a. (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt

           1. die gesetzliche regelmäßige Wochenarbeitszeit (§ 37) oder

           2. eine kollektivvertraglich festgelegte kürzere regelmäßige Wochenarbeitszeit oder

           3. eine durch Dienstvertrag im Betrieb üblicherweise allgemein festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit, die kürzer als die regelmäßige Wochenarbeitszeit gemäß Z 1 oder 2 ist,

unterschreitet.

(2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit gemäß Abs. 1 und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Betriebsvereinbarung festgesetzt werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann die Lage der Arbeitszeit vom Dienstgeber geändert werden, wenn

           1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,

           2. dem Dienstnehmer die Lage der Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird, sofern Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht anderes bestimmen,

           3. berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen und

           4. keine Vereinbarung entgegensteht.

(4) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Ausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als

           1. gesetzliche Regelungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Dienstvertrag dies vorsehen,

           2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und

           3. berücksichtigungswürdige Interessen des Dienstnehmers nicht entgegenstehen.

(5) Bei Leistung von Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß findet Abs. 4 Z 3 in den Fällen des § 42 Abs. 5 keine Anwendung.

(6) Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeit­beschäftigten Dienstnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(7) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder in Dienstverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigung die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen.

(8) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können für spezifisch wetterabhängige Erfordernisse abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 getroffen werden.

(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen nach Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, und Eltern-Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. Nr. 651/1989.“

5. Nach § 23 Abs. 2 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,“

6. § 28 Abs. 3c erhält die Bezeichnung „(3a)“.

7. § 29 lautet samt Überschrift:

„Freizeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 29. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer auf Verlangen freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und bei 14tägiger Kündigungsfrist zwei Werktage, bei einer Kündigungsfrist von einem Monat drei Werktage, bei einer solchen von zwei Monaten vier Werktage und bei einer zwei Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend genommen werden.

(3) Bei Kündigung durch den Dienstnehmer gebührt der Anspruch gemäß Abs. 1 und 2 mindestens im halben Ausmaß. Ergibt diese Berechnung Bruchteile von Werktagen, sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(4) Ansprüche nach Abs. 1 bis 3 bestehen nicht

           1. bei Kündigung durch den Dienstnehmer wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

           2. bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(5) Abs. 4 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension gemäß § 253c ASVG.

(6) Durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung können abweichende Regelungen getroffen werden.“

8. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Dienstjahres im Verhältnis zu der im Dienstjahr zurückgelegten Dienstzeit, nach sechs Monaten in voller Höhe. Ab dem zweiten Dienstjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Dienstjahres.“

9. An die Stelle des § 54 Abs. 1 Z 5 treten folgende Bestimmungen:

         „5. Zeitablauf und einvernehmliche Lösung, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist;

           6. Kündigung seitens des Dienstnehmers ab dem zweiten Dienstjahr, wenn bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist.“

10. An die Stelle des § 60 treten folgende Bestimmungen:

„Schutz der Jugendlichen

§ 60. (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6 gelten,

           1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder

           2. bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

(2) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. § 38 ist anzuwenden.

(3) Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden.

(4) Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (§ 43) und zur Überstundenarbeit (§ 42) nicht herangezogen werden.

(5) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat. Diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.

(6) Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Abs. 5) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:

           1. Bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr im Ausmaß der geleisteten Arbeit;

           2. bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;

           3. bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden.

Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.

§ 60a. (1) Bei der Beschäftigung Jugendlicher ist auf ihre Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Folgende Arbeiten dürfen wegen der damit verbundenen besonderen Gefahren nur unter Anleitung und Aufsicht des Lehrberechtigten oder einer anderen fachlich geeigneten Person verrichtet werden:

           1. Bedienung von Kettensägen, Kreissägen, Motorsägen, Holzschälmaschinen und Holzspalt­maschinen;

           2. Bedienung von Mähdreschern und Vollerntemaschinen und das Einlegen in Dreschmaschinen, wenn das Berühren der Trommel oder ein Absturz auf diese nicht ausgeschlossen ist;

           3. Führen von motorisch betriebenen Flurförderzeugen.

(3) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in einem Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Lehrlinge oder Jugendliche, die in einem sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen, dürfen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu Ausbildungszwecken fallweise bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

(5) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.

§ 60b. (1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung ist verboten.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.“

11. § 63 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht).“

12. Die §§ 66 und 67 lauten samt Überschriften:

„Pflichten des Lehrlings

§ 66. (1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für den Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben. Er hat die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten und die ihm anvertrauten Tiere, Geräte und Maschinen sorgsam zu behandeln.

(2) Der Lehrling hat den Unterricht in der Berufsschule und die vorgeschriebenen Fachkurse regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Er hat dem Dienstgeber (Vorgesetzten) das Zeugnis der Berufsschule (des Fachkurses) unmittelbar nach Erhalt und auf Verlangen die Hefte und sonstigen Unterlagen, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen.

Ausbildungspflicht

§ 67. (1) Für die Ausbildung und Unterweisung des Lehrlings ist unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes zu sorgen.

(2) Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.

(3) Der Lehrling ist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungs­bewußtem Verhalten anzuleiten und auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.

(4) Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben. Die hiefür erforderlichen tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels zum und vom Schulort sind ihm zu ersetzen. Der Lehrling ist zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.

(5) Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.

(6) In die Unterrichtszeit sind einzurechnen:

           1. Pausen in der Berufsschule, mit Ausnahme der Mittagspause;

           2. der Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen im Ausmaß von höchstens zwei Unterrichtsstunden, Förderunterricht und Schulveranstaltungen in der Berufsschule im Sinne der §§ 12 und 13 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986.

(7) Während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (§ 63 Abs. 4) ist dem Lehrling die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.

(8) Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.“

13. Im § 69 wird folgende Z 5 eingefügt:

         „5. durch einvernehmliche Auflösung (§ 70a);“

14. Im § 69 erhalten die bisherigen Z 5 und 6 die Bezeichnung „6.“ und „7.“.

15. An die Stelle des § 70 treten folgende Bestimmungen:

„Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit rechtswirksam nur aus wichtigen Gründen gelöst werden; solche sind insbesondere auf Seite

           1. des Lehrherrn,

                a) wenn der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen läßt;

               b) wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt verlassen hat oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt;

                c) wenn der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit eine Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist;

               d) wenn der Lehrling durch mehr als drei Monate in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;

           2. des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

                a) wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt wird;

               b) wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben kann;

                c) wenn Vorgesetzte den Lehrling zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten suchen, ihn mißhandeln, körperlich züchtigen oder erheblich wörtlich beleidigen oder es unterlassen, den Lehrling vor Mißhandlungen, körperlicher Züchtigung, erheblicher wörtlicher Beleidigung oder unsittlichen Handlungen durch Vorgesetzte oder Dienstnehmer des Betriebes zu schützen;

               d) wenn der Dienstgeber wiederholt gegen die §§ 60, 60a oder 60b verstößt.

(2) Die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen. Wird das Lehrverhältnis von einem minderjährigen Lehrling aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Gründen vorzeitig aufgelöst, ist hiezu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 70a. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.

(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-ASGG, BGBl. Nr. 104/1985) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.“

16. Dem § 93 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 94 mit 15. Februar 1997,

           2. § 1 Abs. 3, § 4, § 7a samt Überschrift, § 23 Abs. 2 Z 1a, § 28 Abs. 3a, § 29 samt Überschrift, § 48 Abs. 2, § 54 Abs. 1 Z 5 und 6, § 60 samt Überschrift, § 60a, § 60b, § 63 Abs. 4, die §§ 66 und 67 samt Überschriften, § 69 Z 5 bis 7 und die §§ 70 und 70a samt Überschriften mit 1. Juli 1997.“

17. Im § 94 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Worte „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

Artikel XIII

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. Art. VI Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraus­setzung bildet, in die von Abs. 1 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

2. Im § 74 Abs. 4 entfallen die Worte „des Bundeskanzlers und“.

3. An die Stelle des § 75 treten folgende Bestimmungen:

„Karenzurlaub

§ 75. (1) Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Richter, der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet

           1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder

           2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Richter sein 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

           1. die zur Betreuung

                a) eines eigenen Kindes,

               b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder

                c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

               längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,

           2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder

           3. die kraft Gesetzes eintreten.

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

           1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;

           2. wenn der Karenzurlaub

                a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder

               b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder

                c) zur Ausbildung des Richters für seine dienstliche Verwendung

gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfaßten Karenzurlaube insgesamt drei Jahre.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.“

4. Der bisherige § 75a erhält die Bezeichnung „§ 75b“ und die Überschrift

„Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes“

5. Der bisherige § 75b erhält die Bezeichnung „§ 75c“.

6. Im § 76 Abs. 2 wird das Zitat „§ 75b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 75c Abs. 2“ ersetzt.

7. § 76a Abs. 5 wird aufgehoben.

8. § 76b lautet:

§ 76b. (1) Der regelmäßige Dienst des Richters kann auf seinen Antrag auf die Hälfte ermäßigt werden (Herabsetzung der Auslastung), wenn

           1. dies zur Pflege oder Betreuung naher Angehöriger oder zur Betreuung eines schulpflichtigen Kindes (§ 76a Abs. 1) notwendig ist,

           2. der Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nicht nach dem 55. Lebensjahr des Richters endet und

           3. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind die im § 75d Abs. 2 genannten Personen und die Schwiegereltern.

(3) Die Auslastung darf nach Abs. 1 nur – ausgenommen im Falle des § 76c Abs. 5 – für mindestens ein Jahr herabgesetzt werden. Für einen Richter dürfen die Zeiträume dieser Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.

(4) § 76a Abs. 4 ist anzuwenden.“

9. § 76c Abs. 3 bis 5 lautet:

„(3) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Richters die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Auslastung zu verfügen, wenn der Richter eine Teilauslastung nach § 15c MSchG oder § 8 EKUG in Anspruch nimmt.

(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Auslastung nach § 76b verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung gewahrt.

(5) Soweit für eine neuerliche Herabsetzung der Auslastung nur mehr weniger als ein Jahr zur Verfügung steht, kann abweichend vom § 76a Abs. 2 die Auslastung für diesen kürzeren Zeitraum herabgesetzt werden.“

10. § 76d Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. an die Stelle des Begriffes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der Begriff der Herabsetzung der Auslastung und“

11. Nach § 166a wird folgender § 166b samt Überschrift eingefügt:

„Karenzurlaub

§ 166b. Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.“

12. Dem § 173 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. Art. VI Abs. 2 und 3 und § 74 Abs. 4 mit 15. Februar 1997,

           2. die §§ 75 bis 75b samt Überschriften, § 75c, § 76 Abs. 2, § 76b, § 76c Abs. 3 bis 5, § 76d Abs. 3 Z 1 und § 166b samt Überschrift sowie die Aufhebung des § 76a Abs. 5 mit 1. Juli 1997.“

Artikel XIV

Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des § 23 Abs. 3 bis 7 treten folgende Bestimmungen:

„(3) § 15c ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professorinnen, auf Lehrerinnen, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamtinnen des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.

(4) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamtinnen, Landeslehrerinnen (§ 1 LDG 1984), Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrerinnen (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrerinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf diese Beamtinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrerinnen ganze Unterrichtsstunden) umfaßt. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehr­verpflichtung)

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und

               b) muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)

               liegen.

           3. Eine Teilzeitbeschäftigung darf von der Dienstbehörde nur dann abgelehnt werden, wenn die Beamtin infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

           4. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsmittelverfahrens betreffend die Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung.

           5. Im § 15c Abs. 10 ist die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.

           6. Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Beamtin Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Beamtin, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

           7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung verfügen, wenn

                a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

               b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

           8. Auf Landeslehrerinnen, die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ist § 44c Abs. 3 LDG 1984 anzuwenden.

(5) Lassen bei den in Abs. 4 angeführten Beamtinnen die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrerinnen an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(6) Eine im Abs. 4 angeführte Beamtin kann über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrerinnen ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrerinnen nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.

(7) § 15c Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen nicht anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des § 15c sind auf Richteramtsanwärterinnen und Richterinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. An die Stelle der Teilzeitbeschäftigung tritt die Teilauslastung. Unter Teilauslastung ist eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte zu verstehen.

           2. Für die vorzeitige Beendigung einer Teilauslastung gilt § 76c RDG.

(8) § 15c ist auf die übrigen von den Abs. 3, 4 und 7 nicht erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

           1. eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn die Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und

           2. im § 15c Abs. 10 die Verweisung auf die §§ 10 und 12 mit den Änderungen anzuwenden ist, die sich aus den §§ 20 bis 22 ergeben.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 23 Abs. 3 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XV

Änderung des Elternkarenzurlaubsgesetzes

Das Elternkarenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) § 8 ist auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, auf Lehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, im § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, oder im § 56 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, angeführte Leitungsfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, und auf Beamte des Schulaufsichtsdienstes nicht anzuwenden.“

2. § 10 Abs. 7 erster Satz lautet:

„(7) § 8 Abs. 1, 7 und 10 letzter Satz ist auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984), land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) und Klassenlehrer nicht anzuwenden.“

3. An die Stelle des § 10 Abs. 7 Z 1 treten folgende Bestimmungen:

         „1. Eine Teilzeitbeschäftigung ist nur im Ausmaß einer Herabsetzung bis auf die Hälfte der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) zulässig.

           2. Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) ein ganzzahliges Stundenausmaß (bei Lehrern ganze Unterrichtsstunden) umfaßt. Die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit (Lehr­verpflichtung)

                a) darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) und

               b) muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen regelmäßigen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung)

               liegen.“

4. Im § 10 Abs. 7 erhalten die bisherigen Z 2 bis 7 die Bezeichnungen „3.“ bis „8.“.

5. § 10 Abs. 7 Z 7 lautet:

         „7. Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die vorzeitige Beendigung der Teilzeit­beschäftigung verfügen, wenn

                a) der Grund für die Teilzeitbeschäftigung weggefallen ist und

               b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

6. An die Stelle des § 10 Abs. 8 treten folgende Bestimmungen:

„(8) Lassen bei den in Abs. 7 angeführten Beamten die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Stunden (bei Lehrern an Unterrichtsstunden) nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(9) Ein im Abs. 7 angeführter Beamter kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit (Lehrverpflichtung) nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Die Zeit einer solchen zusätzlichen Dienstleistung ist entweder durch Freizeit auszugleichen oder nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Bei Lehrern ist ein solcher Freizeitausgleich unzulässig. Der erste Satz ist auf Lehrer nicht anzuwenden, deren Lehrverpflichtung um höchstens 25% herabgesetzt ist.“

7. Im § 10 erhalten

a) der bisherige Abs. 8a die Bezeichnung „(10)“,

b) der bisherige Abs. 9 die Bezeichnung „(11)“.

Der bisherige § 10 Abs. 10 entfällt.

8. § 10 Abs. 10 Z 2 entfällt, die bisherige Z 3 erhält die Bezeichnung „2.“.

9. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 10 Abs. 6 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XVI

Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1997

Das Bundesfinanzgesetz 1997, BGBl. Nr. 211/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/1997, wird wie folgt geändert (3. BFG-Novelle 1997):

1. Im Art. V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 45 durch einen Strichpunkt ersetzt und als  Z 46 angefügt:

       „46. bei den Voranschlagansätzen 1/02108, 1/02208 und 1/02308 bis zu einem Betrag von insgesamt 40 Millionen Schilling für die Vergütung von Aufwendungen nach dem Bezügegesetz, wenn die Bedeckung für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 02 sichergestellt werden kann.“

2. Dem Art. XVI Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

3. In Punkt 4 Abs. 1 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes für das Jahr 1997 treten an die Stelle der lit. j und k sowie des auf lit. k folgenden Satzteiles des Abs. 1 folgende Bestimmungen:

          „j) die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nimmt, oder

           k) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Elternkarenz­urlaubsgesetzes in Anspruch nimmt,

kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle oder unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.“

Artikel XVII

Änderung des Bundesgesetzes über die „Diplomatische Akademie Wien“

Das Bundesgesetz über die „Diplomatische Akademie Wien“, BGBl. Nr. 178/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Gehen öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes als Direktor oder stellvertretender Direktor ein Dienstverhältnis mit der Diplomatischen Akademie ein, so sind sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 34 mit 15. Februar 1997,

           2. § 17 Abs. 2 mit 1. Juli 1997.“

3. Im § 34 letzter Satz entfallen die Worte „dem Bundeskanzler und“.

Artikel XVIII

Änderung des Entwicklungshelfergesetzes

Das Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, wird wie folgt geändert:

1. § 15 lautet:

§ 15. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß § 9 Abs. 1 gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne

           1. des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und

           2. des § 13 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.“

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

§ 16a. § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XIX

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, BGBl. Nr. 177/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 522/1995, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

2. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Vorschuß nach Abs. 1 ist nur für Heilungskosten, Bestattungskosten sowie für jenes Einkommen, das dem Wachebediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder durch den Tod den Hinterbliebenen entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.“

3. § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nach Abs. 1 und 2 besteht nur insoweit, als die Ansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.“

4. Nach dem 3. Abschnitt wird folgender 4. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„4. Abschnitt

Erbringung von Hilfeleistungen an weitere Begünstigte

Weitere Begünstigte

§ 10a. (1) Der Bund hat besondere Hilfeleistungen nach § 2 an

           1. Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes,

           2. Bedienstete des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, denen eine Exekutivdienst­zulage nach § 40a oder einer gleichartigen Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gebührt,

sowie an Hinterbliebene dieser Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.

(2) Bedienstete des Entschärfungs- und Entminungsdienstes im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete des Bundesministeriums für Inneres, zu deren Dienstpflicht das Erkennen und Entschärfen sprengstoffhaltiger Gegenstände oder das Bergen, Untersuchen und Unschädlichmachen aufgefundener noch sprengkräftiger Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg gehört.

(3) § 1, § 3 Abs. 2 und die §§ 5 bis 10 sind auf Bedienstete und deren Hinterbliebene nach Abs. 1 anzuwenden.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen an Begünstigte nach § 10a

§ 10b. § 4 ist auf Bedienstete nach § 10a Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienst- oder Arbeitsunfall, den ein Bediensteter erleidet, in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit dem seiner Dienstpflicht gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich stehen muß.“

5. Der 4. und 5. Abschnitt erhalten die Bezeichnung „5.“ und „6. Abschnitt“.

6. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 Abs. 1, 1a und 3, die §§ 10a und 10b samt Überschriften und die Überschriften des 4. bis 6. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XX

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 5 werden die Worte „das Bundeskanzleramt“ durch die Worte „der Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

1a. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Ändert sich während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung die Einreihung des Beamten in die Gebührenstufen, so ist die Gebührenstufe maßgebend, der der Beamte zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung angehört.

(5) Tritt während einer nicht mehr als 30 Tage dauernden Dienstreise oder Dienstzuteilung eine Änderung der in diesem Bundesgesetz in Schillingbeträgen festgesetzten Tarife in Kraft, so sind die nach diesen Tarifen zu bemessenden Reisegebühren für die gesamte Dauer der Dienstreise oder Dienstzuteilung nach dem zum Zeitpunkt der Beendigung der Dienstreise oder Dienstzuteilung geltenden Tarif zu berechnen.“

1b. § 10 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:

           1. für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum bis 250 cm3 je Fahrkilometer............  1,56 S,

           2. für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer..............................................  2,76 S,

           3. für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer.....................................................  4,90 S.

(4) Für jede Person, deren Mitbeförderung dienstlich notwendig ist, gebührt ein Zuschlag von 0,59 S je Fahrkilometer.“

2. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.“

3. Im § 25c Abs. 4 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

4. Im § 31 Abs. 2 werden die Worte „Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt“ durch die Worte „Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

5. Im § 33 Abs. 2 entfallen die Worte „Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem“.

6. § 42 lautet:

§ 42. Bei Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang der Verwendungsgruppe E 2c für den Gendarmeriedienst an einer Gendarmerieschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando gebührt einem nicht verheirateten Gendarmeriebeamten nur die Reisekostenvergütung und die Reisezulage für die Reise vom Wohnort in den Schulort und für die Reise nach Abschluß des Grundausbildungs­lehrganges vom Schulort in einen neuen Dienstort. Dies gilt nicht, wenn der Gendarmeriebeamte Anspruch auf mindestens eine Kinderzulage hat.“

6a. § 49a Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Aufwendungen, die mit der Teilnahme an

           1. Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung, BGBl. Nr. 498/1995, und

           2. gleichwertigen Schulveranstaltungen, die an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien durchgeführt werden,

verbunden sind, haben Lehrer abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Reisegebühren, die unter Bedachtnahme auf die Art dieser Veranstaltungen und die mit der Teilnahme an ihnen verbundenen Gegebenheiten vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.“

6b. § 49a Abs. 3 lautet:

„(3) Abweichend von § 25 Abs. 2 erster Satz bedürfen Auslandsdienstreisen anläßlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung gemäß der Schulveranstaltungenverordnung nicht der Zustimmung des zuständigen Bundesministers.“

7. § 67 Abs. 2 lautet:

„(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.“

8. Im § 68 Abs. 1 werden die Worte „das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen“ durch die Worte „der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

9. § 68 Abs. 1a entfällt.

10. Dem § 77 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 25c Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 67 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 und die Aufhebung des § 68 Abs. 1a mit 15. Februar 1997,

           2. § 10 Abs. 3 und 4 mit 1. Juni 1997,

           3. § 3 Abs. 4 und 5, § 42 und § 49a Abs. 1 und 3 mit 1. Juli 1997.“

Artikel XXI

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 9 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 15. Februar 1997 in Kraft.“

Artikel XXII

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde ein Vertrag mit Direktoren, Schauspielern, Solosängern, Kapellmeistern, Regisseuren, Dramaturgen, Ausstattungsvorständen, Bühnenbildnern, Kostümbildnern und Ballettmeistern, die sich besondere Verdienste um die Bundestheater erworben haben, nicht erneuert, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Anwartschaft auf Ruhegenuß auch dann zuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.“

2. Im § 5 wird im Abs. 2a, im Abs. 2b Z 1 und im Abs. 2c jeweils das Zitat „§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

3. Im § 5 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenuß­vordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.“

5. Im § 10 Abs. 6 wird das Zitat „§ 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ durch das Zitat „§ 29h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948“ ersetzt.

6. Dem § 22 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 und § 23 mit 15. Februar 1997,

           2. § 5 Abs. 2a bis 2c und § 10 Abs. 6 mit 1. Juli 1997.“

7. § 23 lautet:

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.“

Artikel XXIII

Änderung des Überbrückungshilfegesetzes

Das Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. .../1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch das Wort „Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

2. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 11 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XXIV

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 644/1994, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:

          „j) abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landes­vertragslehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den für die Bewerbung und Auswahl im Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, vorgesehenen Regelungen bestimmt.“

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 7 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

           2. § 2 Abs. 2 mit 1. September 1997.“

3. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

Artikel XXV

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 250/1970, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

          „f) abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 6 Abs. 2 erster Satz mit 15. Februar 1997,

           2. § 1 Abs. 2 mit 1. September 1997.“

3. § 6 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.“

Artikel XXVI

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Verjährung

§ 37a. (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Entstehen geltend gemacht wird.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 37) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“

2. Dem § 39 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 37a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.“

Artikel XXVII

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 16 lautet:

       „16. der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien.“

2. Nach § 185 wird folgender § 186 angefügt:

§ 186. § 1 Abs. 1 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.“

Artikel XXVIII

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 264 Abs. 5 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

     „10a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,“

2. § 311 Abs. 5 2. Satz 2. Halbsatz lautet:

„der Berechnung des Überweisungsbetrages für die Monate, in denen gemäß § 13 des Gehaltsgesetzes 1956 oder einer gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung die Monatsbezüge gekürzt waren, ist der entsprechend gekürzte letzte Monatsbezug zugrunde zu legen, auf den der Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder gehabt hätte.“

3. Nach § 569 wird folgender § 570 angefügt:

§ 570. Es treten in Kraft:

           1. § 264 Abs. 5 Z 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Jänner 1997,

           2. § 311 Abs. 5 2. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 mit 1. Juli 1997.“

Artikel XXIX

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 145 Abs. 5 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

     „10a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,“

2. Nach § 271 wird folgender § 272 angefügt:

§ 272. § 145 Abs. 5 Z 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel XXX


Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 136 Abs. 5 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

     „10a. auf Grund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793,“

2. Nach § 260 wird folgender § 261 angefügt:

§ 261. § 136 Abs. 5 Z 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

Artikel XXXI

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 682/1991, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 Abs. 3 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „27“ ersetzt.

2. Im § 17 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

3. § 18 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

4. Im § 18 Abs. 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; der letzte Halbsatz entfällt.

5. In der Überschrift des § 19, im § 19 Abs. 1 und im § 20 wird der Ausdruck „Haushaltszulage“ jeweils durch den Ausdruck „Kinderzulage“ ersetzt.

6. Im § 20 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.

7. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 19 samt Überschrift mit Wirksamkeit vom 1. September 1996,

           2. § 14 Abs. 3, § 17, § 18 und § 20 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1997.“

Artikel XXXII

Aufhebung des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes

Das ÖBB-Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 385/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 266/1991, wird aufgehoben.