707 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Amendments to the Schedule International Convention for the Regulation of Whaling, 1946


At its 46th Annual Meeting held in Puerto Vallarta, Mexico, 23–27 May 1994, the International Whaling Commission adopted the following amendments to the Schedule (changes in bold type):

1. Designate existing paragraph 7 as sub-paragraph 7 (a), and add the following sub-paragraph:

         (b) In accordance with Article V (1) (c) of the Convention, commercial whaling, whether by pelagic operations or from land stations, is prohibited in a region designated as the Southern Ocean Sanctuary. This Sanctuary comprises the waters of the Southern Hemisphere southwards of the following line: starting from 40 degrees S, 50 degrees W; thence due east to 20 degrees E; thence due south to 55 degrees S; thence due east to 130 degrees E; thence due north to 40 degrees S; thence due east to 130 degrees W; thence due south to 60 degrees S; thence due east to 50 degrees W; thence due north to the point of beginning. This prohibition applies irrespective of the conservation status of baleen and toothed whale stocks in this Sanctuary, as may from time to time be determined by the Commission. However, this prohibition shall be reviewed ten years after its initial adoption and at succeeding ten year intervals, and could be revised at such times by the Commission. Nothing in this sub-paragraph is intended to prejudice the special legal and political status of Antarctica.

2. Amend sub-paragraph 13 (b) (I) (i) to read:

          (i) For the years 1995, 1996, 1997 and 1998, the number of bowhead whales landed shall not exceed 204, and the number of bowhead whales struck shall not exceed 68 in 1995, 67 in 1996, 66 in 1997, and 65 in 1998, except that any unused portion of the strike quota for each year shall be carried forward from that year and added to the strike quota of any subsequent years, provided that no more than 10 strikes shall be added to the strike quota for any one year.

3. Amend sub-paragraph 13 (b) (2) (i) to read:

          (i) The number of gray whales taken in accordance with this sub-paragraph in each of the years 1995, 1996 and 1997 shall not exceed the limit shown in Table 1.

4. Amend Table 1 for the North Pacific Eastern Stock of gray whales so that the catch limit is 140 with the same footnote.

5. Amend Table 1 so that for West Greenland fin whales:

the number in Table 1 is changed to 19, with a footnote 2) reading:

 

2) Available to be taken by aborigines pursuant to paragraph 13 (b) 3. Catch limit for each of the years 1995, 1996 and 1997.

6. Amend Table 1 so that the North Atlantic central stock of minke whales has a footnote 2) which reads as above.

7. Amend sub-paragraph 13 (b) (3) (ii) to read:

         (ii) For each of the years 1995, 1996 and 1997, the number of minke whales struck from the West Greenland stock shall not exceed 165, and the total number of whales struck shall not exceed 465 in these three years.

8. Revise paragraphs 11 and 12, and Tables 1, 2 and 3:

by substitution of the dates 1994/95 pelagic season, 1995 coastal season, 1995 season, or 1995 as appropriate.

As a consequence of the 47th Annual Meeting held in Dublin, Ireland, 29 May–2 June 1995, the following amendments are necessary to the Schedule (changes in bold type):

Revise paragraphs 11 and 12, and Tables 1, 2 and 3:

by substitution of the dates 1995/96 pelagic season, 1996 coastal season, 1996 season, or 1996 as appropriate.

At the 48th Annual Meeting, held in Aberdeen, UK, 24–28 June 1996, the following amendment to the Schedule was adopted (changes in bold type):

Paragraph 13 (b) (4)

Substitute the dates 1996/97 and 1998/99.

The following additional changes are also necessary:

Paragraphs 11 and 12, and Tables 1, 2 and 3:

Substitute the dates 1996/97 pelagic season, 1997 coastal season, 1997 season, or 1997 as appropriate.

(Übersetzung)

Änderungen zur Anlage des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs, 1946

Bei ihrer 46. Jahrestagung in Puerto Vallarta, Mexico, 23.–27. Mai 1994, hat die Internationale Walfangkommission die folgenden Änderungen der Anlage beschlossen (Änderungen in Fettdruck):

1. Der bestehende Absatz 7 wird in Hinkunft als Unterabsatz 7 (a) bezeichnet und der folgende Unterabsatz hinzugefügt:

         (b) Nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe c) des Übereinkommens ist der kommerzielle Walfang, gleichviel ob durch Hochsee-Operationen oder von Landstationen aus, in einer Region, die als Schongebiet Südpolarmeer bezeichnet wird, verboten. Zu diesem Schongebiet gehören die Gewässer der südlichen Halbkugel südlich folgender Linie: beginnend bei 40º S, 50º W; danach in  genau östlicher Richtung bis 20º O; danach in genau südlicher Richtung bis 55º S; danach in genau östlicher Richtung bis 130º O; danach in genau nördlicher Richtung bis 40º S; danach in genau östlicher Richtung bis 130º W; danach in genau südlicher Richtung bis 60º S; danach in genau östlicher Richtung bis 50º W, danach in genau nördlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt. Dieses Verbot gilt unabhängig von dem etwa von Zeit zu Zeit von der Kommission festgelegten Erhaltungsstand der Barten- oder Zahnwalbeständen in diesem Schongebiet. Dieses Verbot wird jedoch zehn Jahre nachdem es zum ersten Mal beschlossen wurde, und danach in weiteren Abständen von jeweils zehn Jahren, überprüft und kann dabei von der Kommission gegebenenfalls geändert werden. Dieser Unterabsatz beabsichtigt nicht, die besondere rechtliche und politische Stellung der Antarktis zu beeinträchtigen.

2. Der Unterabsatz 13 (b) (1) (i) wird abgeändert, sodaß er wie folgt lautet:

          (i) daß in den Jahren 1995, 1996, 1997 und 1998 die Zahl der angelandeten Grauwale 204 und die Zahl der getroffenen Grauwale im Jahr 1995 68, im Jahr 1996 67, im Jahr 1997 66 und im Jahr 1998 65 nicht übersteigen darf, mit der Ausnahme, daß jedwede von der Treffquote eines Jahres verbleibende Restmenge von diesem Jahr in ein darauffolgendes Jahr vorgetragen und der Treffquote dieses Jahres hinzugerechnet wird, mit der Maßgabe, daß der Treffquote eines Jahres höchstens 10 Treffen hinzugerechnet werden dürfen.

3. Der Unterabsatz 13 (b) (2) (i) wird abgeändert, daß er wie folgt lautet:

          (i) Die Zahl der in jedem der Jahre 1995, 1996 und 1997 gemäß diesem Unterabsatz gefangenen Grauwale darf, die in Tabelle 1 angeführte Beschränkung, nicht überschreiten;

4. Die Tabelle 1 für Nordpazifik, Östlicher Bestand, Grauwale wird abgeändert, sodaß  die Zahl 140 mit derselben Fußnote ist.


5. Die Tabelle 1 wird abgeändert, sodaß für Westgrönland, Finnwal:

die Zahl 21 in Tabelle 1 auf 19 geändert wird mit einer Fußnote 2) folgenden Inhalts eingefügt:

 

2) Steht zum Fang durch die indigene Bevölkerung gemäß Unterabsatz 13 (b) (3) zur Verfügung. Fangquote für jedes der Jahre 1995, 1996 und 1997.

6. Die Tabelle 1 wird so abgeändert, daß der zentrale Bestand von Zwergwalen im Nordatlantik eine Fußnote 2) hat, die der Fußnote 2) wie oben beschrieben entspricht.

7. Der Unterabsatz 13 (b) (3) (ii) wird  abgeändert, sodaß er wie folgt lautet:

         (ii) In jedem der Jahre 1995, 1996 und 1997, dürfen nicht mehr als 165 Zwergwale aus dem Bestand bei Westgrönland getroffen werden, und insgesamt dürfen in diesen drei Jahren nicht mehr als 465 Wale getroffen werden.

8. Abänderung der Absätze 11und 12 und Tabellen 1,2 und 3:

durch Ersetzen der Daten 1994/95 Hochseefangzeit,1995 Küstenfangzeit, 1995 Fangzeit oder 1995 inswoweit als angemessen.

Bei ihrer 47. Jahrestagung in Dublin, Republik Irland, 29. Mai–2. Juni 1995 hat die Internationale Walfangkommission die folgenden Änderungen der Anlage beschlossen (Änderungen in Fettdruck):

durch Ersetzen der Daten 1995/96 Hochseefangzeit, 1996 Küstenfangzeit, 1996 Fangzeit oder 1996 insoweit als angemessen

Bei ihrer 48. Jahrestagung in Aberdeen, Vereinigtes Königreich, 24.–28. Juni 1996 hat die Internationale Walfangkommission die folgenden Änderungen der Anlage beschlossen (Änderungen in Fettdruck):

Absatz 13, lit. b) (4):

Ersetzen der Daten 1996/97 und 1998/99;

Die folgenden zusätzlichen Änderungen waren ebenfalls nötig:

Absatz 11 und 12, und Tabellen 1, 2 und 3:

Ersetzen der Daten 1996/97 Hochseefangzeit, 1997 Küstenfangzeit, 1997 Fangzeit oder 1997 insoweit als angemessen.

Vorblatt

Problem:

Die Internationale Walfangkonvention 1946 wurde seit dem Beitritt Österreichs im Jahre 1994 mehrmals geändert. Eine wesentliche Änderung wurde bereits 1994, kurz nach dem Beitritt Österreichs durchgeführt. Dies war die Errichtung einer Schutzzone im Südpolarmeer („sanctuary“), die dieses ehemalige Jagdabkommen in ein Umweltschutzabkommen umwandelte. Daneben erfolgten noch durch andere Änderungen der Anlage die Festlegung der Fangquoten und Fangzeiten für jeweils mehrere Jahre.

Problemlösung:

Annahme der Änderungen Anlage.

Ziel:

Da Österreich aus Umweltschutzgründen in die IWK eingetreten ist und dort Aufnahme in den Kreis der like-minded countries gefunden hat, ist dieser besonders wichtigen Vertragstextänderung innerstaatliche Geltung zu verschaffen. Gleichzeitig müssen die Änderungen der Fangquoten und der Fangzeiten auch innerösterreichisch durchgeführt werden.

Alternativen:

Keine.

EG-Rechtskonformität:

Diese Konvention in ihrer geänderten Fassung entspricht den Umweltschutz- bzw. Walschutz­bestrebungen der Europäischen Union.

Kosten:

Durch die Genehmigung der Änderungen entstehen keine zusätzlichen budgetären Belastungen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Änderungen der Anlage haben gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedürfen daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG; sie haben keinen politischen Charakter und enthalten keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es sind Länderkompetenzen betroffen, sodaß eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Die Anlage ist einer unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodaß ein Beschluß des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Da die Änderungen für Österreich bereits völkerrechtlich verbindlich sind, wären sie nachträglich zu genehmigen.

Österreich ist Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs vom 2. Dezember 1946 und des Protokolls zum Übereinkommen vom 19. November 1956 (BGBl. Nr. 44/1995). Österreich ist diesem Übereinkommen in der Fassung beigetreten, die von der Internationalen Walfangkommission (IWK) auf der 45. Jahrestagung im Mai 1993 beschlossen wurde. In dieser Fassung ist das Übereinkommen mit dem Protokoll auch am 20. Mai 1994 für Österreich in Kraft getreten.

Österreich ist diesem Übereinkommen vor allem mit dem Ziel beigetreten, der Idee eines bestmöglichen und weitgehenden Schutzes für die Wale seine Unterstützung leihen zu können. Diese Linie hat Österreich in seiner aktiven Mitarbeit in der IWK auch konsequent vertreten. Seit dem Beitritt Österreichs haben die 46. Jahrestagung (Puerto Vallarta, Mexico, vom 22. bis zum 27. Mai 1994), die 47. Jahrestagung (Dublin vom 29. Mai bis zum 2. Juni 1995), sowie die 48. Jahrestagung (Aberdeen, Schottland vom 24. bis zum 28. Juni 1996) der IWK stattgefunden. Gemäß Artikel V, Absatz 1 des Übereinkommens kann die IWK „von Zeit zu Zeit“ bestimmte Bestimmungen der Anlage die im Sinne des Artikel I, Absatz 1 Bestandteil des Übereinkommens ist, abändern. Bei den oben erwähnten Tagungen der IWK wurden tatsächlich Änderungen der Anlage hinsichtlich der in Artikel V Abs. 2 lit. a) bis d) angeführten Einzelheiten, die den Anwendungsbereich der Verbote des Übereinkommens festlegen, angenommen. Österreich hat diese Änderungen, die eine Verschärfung des Übereinkommens und damit eine Verbesserung des Schutzes der Wale bewirken sollen, unterstützt.

Gemäß Artikel V, Absatz 3 tritt eine Änderung der Anlage neunzig Tage nach der Notifizierung der Änderung durch die Kommission in Kraft, sofern kein Einspruch einer Vertragspartei vorliegt. Liegt ein solcher vor, so tritt die Änderung für die Vertragsparteien, die keinen Einspruch erhoben haben, 90 Tage nach Eingang des letzten Einspruchs, für die Vertragsparteien, die Einspruch erhoben haben, jedoch erst mit Zurücknahme des Einspruchs in Kraft. Österreich hat gegen die Änderungen der Anlage, die seit seinem Beitritt beschlossen und notifiziert wurden, keine Einsprüche erhoben, da es die Änderungen bei der Beschlußfassung in der IWK – als eine Verbesserung des Schutzes der Wale – unterstützt hat. Die Änderungen der Anlage, die sich einerseits auf die Einrichtung des sogenannten „Southern Ocean Sanctuary“ und andererseits auf die Festlegung von Fangquoten und Fangzeiten beziehen sind daher für Österreich völkerrechtlich bereits verbindlich.

Die Einrichtung des sogenannten „Southern Ocean Sanctuary“ ist für die weitere Ausgestaltung des Übereinkommens aus österreichischer Sicht von besonderer Bedeutung. Schon 1992 hatte Frankreich der Internationalen Walfangkonvention (IWC) vorgeschlagen, eine Walschutzzone rings um den antarktischen Kontinent bis hin zum 40. Breitengrad zu errichten und den Walfang innerhalb dieser Zone für die nächsten 50 Jahre zu verbieten. Eine abgeänderte Version dieses Vorschlages wurde 1994 im Rahmen der 46. Jahrestagung der mit der Mehrheit der Stimmen der 28 anwesenden IWC-Mitglied­staaten beschlossen. Die einzige Gegenstimme kam von Japan, das in der Folge auch einen Vorbehalt gegen die Änderung der Anlage zu dem Internationalen Übereinkommen zur Regelung des Walfanges („schedule“) einbrachte. Diese Änderung ist daher lediglich für Japan nicht in Kraft getreten.

Die übrigen Änderungen beziehen sich auf die Festlegung der Fangquoten und Fangzeiten bzw. Fangsaisonen. Solche Änderungen sind auf Grund der Notwendigkeit der Festlegung dieser Bestim­mungen fast bei jeder Tagung der IWK erforderlich und werden auch in Hinkunft regelmäßig zur Ratifikation vorgelegt werden müssen.

Von der Genehmigung der Änderungen der Anlage sind keine unmittelbar budgetwirksamen Ausgaben zu erwarten.

Besonderer Teil

Im Kapitel III („capture“) der Anlage zum Internationalen Walfangkonvention 1946 werden die Beschränkungen des Walfangs – abgesehen vom Moratorium aus dem Jahre 1982, das den Walfang ohnehin verbietet – festgelegt. Dies betrifft gewisse Methoden (Verbot der „cold grenade harpoon“, der kalten Harpune, in Artikel 6) und gewisse Regionen und Bereiche (Artikel 7 und 8). Dem Artikel 7, Abs. a) (Schutzzone im Indischen Ozean) wurde nun ein neuer Unterabsatz 7 b) angefügt, der das Schutzgebiet im Südpolarmeer umreißt. Diese Bestimmung ist am 6. Dezember 1994 für alle Mitglied­staaten, außer für Japan, dessen Einspruch nach wie vor aufrecht ist, in Kraft getreten. Das Inkrafttreten der Schutzzone wurde von der IWC mit Schreiben vom 7. Dezember 1994 bekanntgegeben und in der Folge von Österreich, den Erfordernissen des Artikel V Abs. 3 entsprechend, bestätigt.


Dieses Schutzgebiet ist das weltweit größte Schutzgebiet für Wale und schließt an das Schutzgebiet im Indischen Ozean an. Damit sind nicht nur die Brutgebiete („breeding grounds“) aller Großwale des Südpolarmeeres erfaßt, sondern wird der Lebenszyklus dieser Säuger („feeding grounds“) in Betracht gezogen. In diesem Gebiet ist der kommerzielle Walfang ausnahmslos verboten. Seine Grenzen sind genau festgelegt und stehen in keinem Widerspruch zu anderen internationalen Schutzbestimmungen in Bezug auf die Antarktis. Alle zehn Jahre hat bezüglich dieses Schutzgebietes eine Prüfung stattzufinden. Dies wird erstmals im Jahr 2004 der Fall sein.

Die Änderungen der Absätze 11, 12, 13 sowie der Tabellen 1 und 2 betreffen die Änderungen der Fangquoten und Fangzeiten für bestimmte Gebiete und Arten von Walen. Diese Änderungen müssen in regelmäßigen zeitlichen Abständen durchgeführt werden, um die Anwendbarkeit des Übereinkommens zu gewährleisten.