710 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 19. 6. 1997

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission samt Anhängen und Briefwechsel


ABKOMMEN

zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission

IN DER ERWÄGUNG, daß die Bundesregierung der Republik Österreich der Kommission die Be­nützung des Grundstückes, der Gebäude und Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien (im folgenden das „VIC“ genannt) angeboten und die Kommission dieses Angebot angenommen hat;

SIND die Republik Österreich und die Kommission somit wie folgt übereingekommen:

Artikel I

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1

In diesem Abkommen

a) bezeichnet der Begriff „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bezeichnet der Begriff „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich;

c) bezeichnet der Begriff „Kommission“ die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen („CTBTO“), welche den Status einer internationalen Organisation innehat, und alle untergeordneten Organe einschließt, welche die Kommission in Ausübung ihrer Funktionen und in Erfüllung ihrer Aufgaben einrichtet;

d) bezeichnet der Begriff „Vertrag“ den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, aufgelegt zur Unterzeichnung in New York am 24. September 1996;

e) bezeichnet der Begriff „Signatarstaat“ einen Staat, der den Vertrag unterzeichnet hat;

f) bezeichnet der Begriff „VTS“ das Vorläufige Technische Sekretariat der Kommission;

g) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- oder sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

h) umfaßt der Begriff „Gesetze der Republik Österreich“:

(1) die Verfassungen des Bundes und der Länder; und

(2) gesetzgeberische Akte und Durchführungsverordnungen, die von der Regierung, von den zuständigen österreichischen Behörden oder in deren Namen ausgehen;

i) bezeichnet der Begriff „Amtssitz der Kommission“:

(1) den von der Kommission in Wien gemäß Abschnitt 2 bezogenen Bereich; und

(2) jedes sonstige Grundstück und Gebäude, welches von Zeit zu Zeit jeweils auf Grund dieses Abkommens oder eines Zusatzabkommens mit der Regierung als diesem Amtssitz vorübergehend oder ständig zugehörig angesehen wird;

j) bezeichnet der Begriff „Angestellter der Kommission“ den Exekutivsekretär und alle Angehörigen des Personals des Vorläufigen Technischen Sekretariats (VTS), mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;

k) umfaßt der Begriff „Vertreter“ alle Delegierten, deren Stellvertreter und Berater der Delegationen der Signatarstaaten;

l) umfaßt der Begriff „Sachverständige“ alle Personen, die weder Vertreter bei der noch Angestellte der Kommission sind, und welche von der Kommission ausdrücklich genehmigte Missionen ausführen, wobei auch solche Personen davon erfaßt sind, die diese Aufgaben unentgeltlich oder als Entsandte erfüllen oder welche in Komittees oder in anderen der Kommission untergeordneten Organisationen auf Ersuchen der Kommission Dienst versehen;

m) bezeichnet der Begriff „Wiener Übereinkommen“ das Wiener Übereinkommen über Diplomatische Beziehungen, unterzeichnet in Wien am 18. April 1961.

Artikel II

Der Amtssitz der Kommission in Wien

Abschnitt 2

a) Die Regierung stellt der Kommission für den Gebrauch und die Inbesitznahme das Gebiet und die Liegenschaften zur Verfügung, die in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan als Amtssitz der Kommission in Wien aufscheinen und die Kommission nimmt dies an.

b) Der Amtssitz der Kommission in Wien befindet sich innerhalb des in diesem Abschnitt bezeichneten Bereiches und kann von dort nur über Beschluß der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung der Kommission an einen anderen Ort soll nicht als Verlegung des Amtssitzes der Kommission gelten, sofern kein ausdrücklicher diesbezüglicher Beschluß der Kommission vorliegt.

c) Über Ersuchen der Kommission und nach Zustimmung durch die Regierung, stellt die Regierung zusätzliche Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten für den Bedarf der Kommission, der nicht durch den Amtssitz abgedeckt werden kann, zur Verfügung. Jedes derartige Grundstück oder Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das für die Zwecke der Kommission benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitzbereich der Kommission einbezogen werden. Auf all diese Verwendungen wird das vorliegende Abkommen mutatis mutandis angewendet.

d) Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches der Kommission oder eines Teiles davon entzogen wird.

Abschnitt 3

a) Die Kommission hat das Recht, den Amtssitzbereich der Kommission entsprechend ihren Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benützen.

b) Unbeschadet der oben genannten Rechte der Kommission bleibt die Regierung Eigentümerin des den Amtssitz der Kommission darstellenden Bereiches.

c) Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Regierung in ihrem Amtssitzbereich jeder physischen oder juristischen Person, die der Kommission oder ihren Angestellten Dienste leistet, Räumlichkeiten überlassen. Die Miete, die von der Kommission von solchen Personen eingehoben wird, hält sich – nach Konsultationen mit der Regierung – an die geschäftsüblichen Sätze für vergleichbaren Büroraum und wird zur Gänze an die Regierung überwiesen, mit Ausnahme der Zahlungen von Wartungsund Betriebskosten, die von der Kommission einbehalten werden.

Abschnitt 4

Die Kommission zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung fällig wird.

Abschnitt 5

Sollte die Kommission ihren Amtssitz wieder verlassen, wird sie den Amtssitzbereich in gutem Zustand, soweit es die übliche Abnützung erlaubt, zurückgeben, jedoch vorausgesetzt, daß die Kommis­sion nicht dazu verpflichtet ist, den Bereich in den ursprünglichen Zustand rückzuversetzen, der vor etwaigen Erneuerungen oder Änderungen, die von der Kommission oder von der Regierung in Übereinstimmung mit diesem Abkommen vorgenommen worden waren, bestand.

2

Artikel III

Änderungen und Reparaturen

Abschnitt 6

a) Für Änderungen und Reparaturen an den Gebäuden, die Bestandteil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, um die Gebäude für den erstmaligen Bezug durch die Kommission im Einklang mit den Raum-, technischen und Sicherheitserfordernissen der Kommission anzupassen, ist auf eigene Kosten die Regierung gemäß Annex I verantwortlich. Solche Änderungen und Reparaturen werden zwischen der Kommission und der Regierung vereinbart und schriftlich in einem Annex zu diesem Abkommen festgeschrieben, wenn es abgeschlossen ist. Dieser Annex kann durch eine Vereinbarung zwischen der Regierung und der Kommission ergänzt werden.

b) Änderungen in Bezug auf irgendeines der Gebäude, welche Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, und die entweder eine Veränderung in der Baustruktur oder des architektonischen Erscheinungsbildes zur Folge haben können, können von der Kommision auf eigene Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz nur nach Zustimmung der Regierung vorgenommen werden.

c) Andere Änderungen an den Gebäuden oder Anlagen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommis­sion sind, können von der Kommission auf ihre Kosten und ohne Recht auf Kostenersatz vorgenommen werden.

Abschnitt 7

Die Kommission ist auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, die die Gebäude und Anlagen in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzulängliche Wartung, die im Verantwor­tungsbereich der Kommission gelegen sind, notwendig werden können.

Abschnitt 8

a) Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch im Zuge des Baus eingesetzte fehlerhafte Materialien, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.

b) Die Art und Weise der Festlegung und Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die Teil des Amtssitzbereiches der Kommission sind, sind Gegenstand eines gesonderten Abkommens zwischen der Kommission, der Regierung und anderen internationalen Organisationen im VIC, vorausgesetzt daß die Regierung der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab erstmaligem Bezug des Sitzes durch die Kommission die im Annex I näher ausgeführte Unterstützung gewährt.

c) Die Regierung kann auf eigene Kosten grundlegende Verbesserungen oder Reparaturen durchführen, welche die Lebensdauer der Gebäude, Anlagen und Installationen bedeutend verlängern würden, vorausgesetzt, daß vorangehend die Zustimmung der Kommission eingeholt wurde. Sollten solche grundlegenden Verbesserungen oder Reparaturen den Betrieb der Kommission wesentlich beeinträchtigen, ist die Regierung dafür verantwortlich, gleichwertige alternative Räumlichkeiten ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung zu stellen, um die Auswirkungen möglichst gering zu halten.

Abschnitt 9

Hat die Kommission einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, um ihre Haftung für von der Benützung ihres Amtssitzbereiches ausgehende Schäden zu decken, die juristische oder physische Personen, die nicht Angestellte der Kommission sind, erleiden, so kann jeder Anspruch betreffend die Haftung der Kommission für solche Schäden unmittelbar gegen den Versicherungsträger vor österreichischen Gerichten geltend gemacht werden; dies ist im Versicherungsvertrag vorzusehen.

Artikel IV

Technische Einrichtungen und Anlagen

Abschnitt 10

a) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, aus jeglicher Quelle ihrer Wahl (durch Kauf, Kredit oder anders) Ausrüstung und Material zu erwerben, installieren, betreiben, erhalten und ersetzen, welches für die Zwecke und Aufgaben der Kommission erforderlich ist, und welches inter alia Radios, Telefone, Telexgeräte, Fernmeßgeräte, Satelliten, Computer, Faxgeräte und Fernsehausrüstung umfaßt.

b) Unbeschadet der wesentlichen Bedingungen, die sich aus den einschlägigen österreichischen Standards und aus der gängigen internationalen Übung ergeben, hat die Kommission das Recht, frei und ohne Sondergenehmigung, eigene Nachrichtenverbindungen für alle Arten von Nachrichten­über­tragungsgeräten zu erhalten, um Nachrichten an Quellen innerhalb oder außerhalb Östereichs senden oder von diesen erhalten zu können. Die Kommission hat das Recht, hiefür die kostengünstigste Quelle zu benützen und ist nicht verpflichtet, ein nationales österreichisches System zu benützen. Die Kommission hat weiter das Recht, diese Ausrüstung an geeignet erscheinenden Orten in Österreich an unabhängige Systeme oder an das österreichische öffentliche Fernmeldenetz in Übereinstimmung mit den Euro­päischen Netzverbindungsregeln anzuschließen und den für die Kommission notwendigen Nachrichten­austausch durchzuführen.

c) Die Kommission betreibt ihre technischen Einrichtungen und Anlagen im Einklang mit den anwendbaren internationalen Standards und mit den Erfordernissen der Kommission. Unbeschadet des Rechtes der Kommission auf vertraulichen Nachrichtenaustausch gemäß Abschnitt 21, werden die für die technischen Einrichtungen der Kommission verwendeten Frequenzen seitens der Kommission der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitgeteilt.

d) Alle von der Kommission angeschafften oder verwendeten Einrichtungen, sowie alle Nachrichten von der oder an die Kommission sind frei von jeder Art von Gebühren der Regierung oder anderer zuständiger Behörden mit Ausnahme jener Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen stehen, und die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebühren.

e) Die Regierung wird die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, für Radio, Fernsehen, Satelliten, Telekommunikationsnetze und sonstige derartige Einrichtungen und Verbindungen in Über­einstimmung mit technischen Vereinbarungen mit der Internationalen Fernmeldeunion oder mit anderen einschlägigen internationalen Telekommunikationsorganisationen die niedrigsten der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Gebührensätze zu erwirken.

Abschnitt 11

Der Kommission steht es frei, für offizielle Zwecke erforderlich erscheinende technische Einrichtungen und technisches Material zu importieren, exportieren, wiederimportieren und wieder­exportieren. Die Regierung gewährt ohne Einschränkung mehrfache Ein- und Ausfuhr derartiger Einrichtungen und Materials.

Abschnitt 12

a) Die Kommission kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheits­vorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

b) Die in diesem Artikel vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Kommission, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Kommission für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich im Einklang mit Unterabsatz c von Abschnitt 2 Vorsorge treffen.

Abschnitt 13

Die Regierung stellt der Kommission im Austria Center Vienna oder in entsprechenden Einrichtungen kostenlos jene Konferenzeinrichtungen zur Verfügung, die für von der Kommission oder anders im Rahmen des Vertrages in Wien organisierte Tagungen, welche nicht in den Konferenz­einrichtungen des VIC untergebracht werden können, erforderlich sind.

Artikel V

Unverletzlichkeit des Amtssitzes der Kommission

Abschnitt 14

a) Die Regierung anerkennt die Unverletzlichkeit des Amtssitzbereiches der Kommission, der nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Aufsicht und Verfügungsgewalt der Kommission unterworfen ist.

b) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist und vorbehaltlich allfälliger gemäß Abschnitt 15 erlassener Vorschriften, gelten innerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission die Gesetze der Republik Österreich.

c) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, sind die innerhalb des Amtssitz­bereiches der Kommission gesetzten Handlungen und vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Jurisdiktion der Gerichte oder der sonst zuständigen Organe der Republik Österreich auf Grund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterworfen.

Abschnitt 15

a) Die Kommission ist befugt, für ihren Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraus­setzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der Kommission im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich der Kommission nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Regierung und der Kommission darüber, ob eine Vorschrift der Kommission nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen wurde oder ob ein Gesetz der Republik Österreich mit einer im Rahmen dieses Abschnittes erlassenen Vorschrift der Kommission unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel XVIII vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der Kommission in Geltung, und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtssitzbereich nicht anwendbar, in dem die Kommission seine Unvereinbarkeit mit ihrer Vorschrift behaupten.

b) Die Kommission wird die Regierung soweit angemessen von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Unterabschnitt a erlassenen Vorschriften unterrichten.

c) Dieser Abschnitt steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheits­vorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.

Abschnitt 16

a) Der Amtssitzbereich der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich der Kommission betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, es sei denn mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Diese Zustimmung kann jedoch im Falle eines Feuers oder eines sonstigen lebensbedrohenden Notfalls als gegeben vorausgesetzt werden. Sollte ein Organ der Republik Österreich oder sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person den Amtssitz der Kommission unter dieser Annahme betreten haben, verläßt er umgehend den Amtssitz der Kommission, wenn er dafür durch den oder im Namen des Exekutivsekretärs dazu aufgefordert wird.

b) Der Amtssitz der Kommission, dessen bewegliche und unbewegliche Einrichtungsgegenstände und anderes Eigentum darin sowie die Transportmittel der Kommission sind frei von, inter alia, Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung.

c) Die Archive, Akten und Dokumente der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.

d) Gerichtliche Maßnahmen einschließlich der Beschlagnahme von Privateigentum dürfen innerhalb des Amtssitzes der Kommission nicht durchgeführt werden, es sei denn der Exekutivsekretär hat dem ausdrücklich und unter von ihm gesetzten Bedingungen zugestimmt.

e) Die Kommission wird unbeschadet der Bestimmungen des Allgemeinen Übereinkommens oder des Artikels XIII dieses Abkommens verhindern, daß ihr Amtssitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Regierung an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Artikel VI

Schutz des Amtssitzbereiches der Kommission

Abschnitt 17

a) Die Regierung und die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewährleisten, daß die Ruhe im Amtssitzbereich der Kommission nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen oder in der unmittelbaren Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission Unruhe stiften; sie werden ferner an den Grenzen des Amtssitzbereiches der Kommission den zu diesem Zweck erforderlichen Polizeischutz beistellen.

b) Die zuständigen österreichischen Behörden und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirksamen Sicherheit innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Amtssitz­bereiches der Kommission eng zusammen.

c) Wenn dies vom Exekutivsekretär gewünscht wird, so werden die zuständigen österreichischen Behörden eine ausreichende Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich der Kommission beistellen.

d) Die Kommission konsultiert bei der Erstellung ihrer Sicherheitsvorschriften und -verfahren die Regierung, um dadurch die wirksamste und zweckmäßigste Ausübung der Sicherheitsaufgaben zu erreichen.

Abschnitt 18

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile des Amtssitzbereiches der Kommission nicht beeinträchtigt werden und die Erfüllung der Aufgaben, denen der Amtssitzbereich der Kommission dient, nicht durch irgendeine Verwendung der Grundstücke oder der Gebäude in der Umgebung desselben erschwert wird. Die Kommission wird alle entsprechenden Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile der Grundstücke in der Umgebung des Amtssitzbereiches der Kommission nicht durch irgendeinen Gebrauch des Grundes oder der Gebäude im Amtssitzbereich der Kommission beeinträchtigt werden.

Artikel VII

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich der Kommission

Abschnitt 19

a) Die zuständigen österreichischen Behörden werden in dem vom Exekutivsekretär erbetenen Ausmaß ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, daß für den Amtssitzbereich der Kommission die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen, inter alia Elektrizität, Wasser, Kanalisierung, Gas, Post, Telefon, Fernschreibverbindungen, örtliche Verkehrsmittel, Entwässerung, Müllabfuhr, Feuer­schutz und Schneeräumung auf öffentlichen Fahrbahnen beigestellt werden, und daß diese öffentlichen Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen erbracht werden.

b) Im Falle einer Unterbrechung oder drohenden Unterbrechung solcher Leistungen werden die zuständigen österreichischen Behörden dem Bedarf der Kommission gleiche Bedeutung zumessen, wie dem der wichtigsten Regierungsämter und entsprechende Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, daß die Arbeit der Kommission keine Beeinträchtigung erfährt.

c) Der Exekutivsekretär wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Amtssitzbereich der Kommission zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die Durchführung der Aufgaben der Kommission nicht über Gebühr gestört wird.

d) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die Kommission zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Artikel VIII

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen und Transportmittel

Abschnitt 20

a) Die amtlichen Mitteilungen, die an die Kommission oder einen ihrer Angestellten in ihrem Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die von der Kommission abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden. Diese Immunität erstreckt sich – inter alia – auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnah­men, Filme, computergestützte Kommunikation, Satellitenkommunikation, Radio, Fernsehen, Telefon, Facsimile, Telex, Ton- und Videoaufnahmen sowie andere Arten von Mitteilungen.

b) Die Kommission ist befugt, Codes oder andere Verschlüsselungsmethoden zu benützen und ihre Briefe und sonstige amtliche Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

Abschnitt 21

a) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, Bedacht nehmen wird.

Abschnitt 22

Die Kommission ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung sowie andere öffentliche Transportunternehmen zu Tarifen zu benützen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Fracht­beförderung eingeräumten Sätze.

Artikel IX

Rechtspersönlichkeit und Immunität vor gerichtlicher Verfolgung

Abschnitt 23

Die Kommission hat Rechtspersönlichkeit und damit die Fähigkeit

           a) Verträge abzuschließen,

          b) bewegliches oder unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen,

           c) Gerichtsverfahren anzustrengen.

Abschnitt 24

Die Kommission, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte genießen, wo immer sie sich befinden und wer immer sie innehat, Immunität von jeder Form gerichtlicher Verfolgung, es sei denn sie hat in einem bestimmten Fall auf diese Immunität verzichtet. Es gilt jedoch als vereinbart, daß ein Verzicht auf Immunität sich nicht auf Exekutionsmaßnahmen beziehen kann.

Artikel X

Steuerfreiheit

Abschnitt 25

a) Die Kommission, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit, soweit solche von der Regierung oder anderen zuständigen österreichischen Behörden eingehoben werden; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Kommission in Bestand genommenen Eigentums.

b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der Kommission sofortige Befreiungen von der Einhebung indirekter Steuern an der Quelle zu gewähren, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, welche von der Kommission gekauft bzw. für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse inter alia eingeschlossen, wird die Regierung der Kommission für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und von der Kommission einvernehmlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Kommission in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. In bezug auf diese Steuern wird die Kommission jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungen gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die Kommission keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

c) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle Urkunden über solche Rechtsgeschäfte sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit. Dieser Grundsatz wird auch auf die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen angewandt, die von der Kommission für den unmittelbaren Export oder für den Gebrauch im Ausland angeschafft werden.

d) Gegenstände, die von der Kommission für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

e) Die Kommission ist befreit von Steuern, Zöllen, Gebühren und anderen Abgaben, sowie von Import- und Exportverboten oder -beschränkungen auf Kraftwagen, Lastwagen, Lieferwagen, Busse, Zweckfahrzeuge und sonstigen Arbeitsfahrzeuge sowie auf Ersatzteile hievon, die für die Ausübung ihrer offiziellen Tätigkeit erforderlich sind. Fahrzeuge der Kommission, die außerhalb des Amtssitzes der Kommission verkehren sollen, werden in Österreich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Einschränkungen, die für in Österreich akkreditierte Diplomaten gelten, registriert.

f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin und anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der Kommission betriebenen Kraftwagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungen in der Republik Österreich gelten.

g) Die gemäß Unterabschnitt d und e eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht verkauft werden, außer es wurde mit der Regierung etwas anderes vereinbart. Über die Gegenstände darf abgabenfrei innerhalb von zwei Jahren nur zugunsten Internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, oder wohltätiger Organisationen verfügt werden. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Kommission derartige Gegenstände verkaufen, ohne daß die Steuern, von denen sie beim Import befreit waren, anfallen.

h) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel XI

Finanzielle Erleichterungen

Abschnitt 26

Die Kommission kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, unbehindert:

           a) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

          b) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

           c) Kapitalien, Wertpapiere, Zahlungsmittel und Gold auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;

          d) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und

           e) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Kommission für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.

Abschnitt 27

Die Regierung wird der Kommission behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Trans­aktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

Abschnitt 28

Die Kommission hat das Recht, einen Pensionsfonds einzurichten, dem in Österreich volle Rechtsfähigkeit zukommen wird und die gleichen Ausnahmen, Privilegien und Immunitäten wie die Kommission selbst genießt. Zuwendungen aus diesem Pensionsfonds sind steuerfrei.

Abschnitt 29

Die Kommission wird bei der Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der Kommission Folge geleistet werden kann.

Artikel XII

Sozialversicherung

Abschnitt 30

Die Kommission und ihre Angestellten sind mit Ausnahme von Regelungen, die in einem Zusatzabkommen getroffen werden, von der Anwendbarkeit aller Gesetze betreffend Sozialversicherung befreit.

Abschnitt 31

Die Kommission und die Republik Österreich treffen durch ein Zusatzabkommen die erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der Kommission, der an Sozialversicherungseinrichtungen der Kommission nicht teilhat, zu ermöglichen, freiwillig einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die Kommission kann im Einklang mit den Bestimmungen eines solchen Zusatzabkommens Vorsorge dafür treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, die nicht am Pensionsfonds teilnehmen oder denen die Kommission keinen Sozialver­sicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können.

Artikel XIII

Durchreise und Aufenthalt

Abschnitt 32

Hinsichtlich der nachstehend angeführten Personen wird die Regierung alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einreise nach und den Aufenthalt im Gebiet der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitz der Kommission nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

           a) Mitgliedern von Ständigen Vertretungen und anderen Vertretern von Signatarstaaten, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;

          b) Angestellten der Kommission, die in Wien eingesetzt sind, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;

           c) Angestellten der Vereinten Nationen, von Sonderorganisationen der Vereinten Nationen oder von anderen Internationalen Organisationen, die der Kommission zugeteilt sind oder bei der Kommission in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, und deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern;

          d) Vertretern anderer Organisationen, mit welchen die Kommission offizielle Beziehungen aufgenommen hat, die amtliche Aufgaben bei der Kommission wahrzunehmen haben;

           e) Sachverständigen gemäß Art. 1 und deren Familienmitgliedern, die Haushaltsangehörige sind;

           f) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten, die bei der Kommission in Wien nach Rücksprache zwischen der Regierung und der Kommission beglaubigt wurden;

          g) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen, die von der Kommission in amtlicher Eigenschaft in ihren Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Exekutivsekretär hat der Regierung die Namen dieser Personen vor ihrer beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.

Im Sinne dieses Abschnittes umfaßt der Begriff „Familie“ die Ehegatten, Minderjährige und abhängige Erwachsene.

Abschnitt 33

Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 19 Unterabschnitt b vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemeingültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.

Abschnitt 34

Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke, die auf Ersuchen mehrfache Einreise ermöglichen, werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt. Unter besonderen Umständen wird die Regierung bemüht sein, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um diesem Personenkreis zu ermöglichen, ein Visum bei Einreise nach Österreich zu erhalten.

Abschnitt 35

Vorbehaltlich von Unterabschnitt c von Abschnitt 61 stellt eine von der in Abschnitt 32 angeführten Personen in ihrer amtlichen Eigenschaft für die Kommission ausgeübte Tätigkeit keinen Grund dafür dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.

Abschnitt 36

Eine in Abschnitt 32 angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:

           a) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten oder der Staatssekretärin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich;

          b) Handelt es sich hiebei um den Vertreter eines Signatarstaates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Staates erteilt werden;

           c) Handelt es sich um eine andere in Abschnitt 32 genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Exekutivsekretär oder mit seinem designierten Vertreter erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Exekutivsekretär oder sein designierter Vertreter das Recht, bei einem solchen Verfahren für die Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und

          d) Personen, die gemäß Artikel XV Anspruch auf diplomatische Privilegien und Immunitäten haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des Gebietes der Republik Österreich verhalten werden.

Abschnitt 37

Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, welche die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Abschnitt 32 angegebenen Kategorien fallen; weiters steht dieser Abschnitt dem nicht entgegen, daß die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften gefordert wird.

Abschnitt 38

Der Exekutivsekretär und die zuständigen österreichischen Behörden setzen sich über Antrag einer Seite hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich der Kommission zu begeben wünschen, und die die in diesem Artikel vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in das Gebiet der Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

Artikel XIV

Privilegien und Immunitäten für Vertreter bei der Kommission

Abschnitt 39

Über die in diesem Abschnitt enthaltenen spezifischen Rechte hinaus, genießen Ständige Vertre­tungen, die bei den Signatarstaaten bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Missionen in der Republik Österreich eingeräumt werden, zu Bedingungen, die jedenfalls nicht weniger vorteilhaft sind als jene, die diplomatischen Vertretungs­behörden gewährt werden. Der Bereich des Parkens wird in Annex II geregelt.

Abschnitt 40

a) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind und Familienmitglieder die dem gleichen Haushalt angehören, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden und deren Familienmitgliedern, die dem gleichen Haushalt angehören, einräumt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer wird gemäß Annex III gewährt.

b) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen wie er Vertretern bei der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Einrichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt wird:

Abschnitt 41

Vertreter von Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen bei Tagungen der Kommission oder Tagungen, die von der Kommission einberufen werden, sowie Vertreter, die bei der Kommission in Wien amtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen nach und aus Österreich die in Artikel IV des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Privilegien und Immunitäten vom 13. Februar 1946 vorgesehenen Privilegien und Immunitäten. Solche Personen haben Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Vertretern bei der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung eines „Commissary“ der Agentur gewährt werden.

Abschnitt 42

Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.

3

Abschnitt 43

In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in den Abschnitten 42 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist. Angenommen hievon sind Familienmitglieder, die im Einklang mit diesem Artikel eine legale Arbeitsgenehmigung erhalten haben.

Abschnitt 44

Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

Artikel XV

Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Kommission

Abschnitt 45

Unbeschadet aller anderen Privilegien und Immunitäten, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion und während ihrer Reisen von und zum Amtssitz der Kommission zustehen, genießen die Angestellten der Kommission in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

           a) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

          b) Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks;

           c) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und andere  Haushaltsangehörige.

          d) Befreiung der Angehörigen der Kommission und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, daß sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer von der Kommission erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, daß im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Exekutivsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der Kommission nötig ist;

           e) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der Kommission sind;

           f) die Befugnis, sowohl für Angestellte der Kommission als auch für ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen, in der Republik Österreich oder anderswo ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, letztere unter den auch für österreichische Staatsbürger geltenden Bedingungen, zu erwerben und zu besitzen; weiters das Recht, bei Beendigung ihres Dienstverhältnisses bei der Kommission in Wien ohne Verbote oder Beschränkungen ihre Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege in jeglicher Währung auszuführen;

          g) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

          h) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie von der Kommission für gegenwärtige oder frühere Dienste oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Kommission oder von Quellen außerhalb Österreichs erhalten;

            i) Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Angestellten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern alle aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten. Diese Ausnahme kann nicht auf die Besteuerung von Einkünften in Österreich gemäß Abschnitt 49 ausgedehnt werden.

            j) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, daß die Angestellten und Mitglieder ihres Haushalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;

           k) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen,  wie sie Angestellten der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über  die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt werden.

            l) Das Recht, für den persönlichen Gebrauch und für die Einrichtung des Haushaltes Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und Haushaltsgüter, Möbel, Waren und ähnliche Artikel frei von allen Steuern, Zöllen, Abgaben oder sonstigen Gebühren gleicher Wirkung zu importieren und exportieren;

                1. eine oder mehrere Lieferungen sind erlaubt;

                2. derartige Lieferungen sind frei von Durchsuchung, es sei denn es besteht der begründete Verdacht, daß die darin enthaltenen Waren nicht dem persönlichen Gebrauch oder dem Haus­halt dienen, daß sie gesetzlich verboten sind oder unter Quarantäne-Bestimmungen fallen.

          m) Befreiung von der Besteuerung von Leistungen, die sich aus der Zugehörigkeit zu österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen ergeben;

          n) für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungs­möglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind.

Abschnitt 46

Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex IV umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit.

Abschnitt 47

Personen, denen Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Artikel zustehen, dürfen keine auf persönlichen Gewinn ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, es sei denn es handelt sich um Familienmitglieder, die auf Grund dieses Artikels lokal beschäftigt werden.

Abschnitt 48

Neben den in diesem Artikel angeführten Privilegien und Immunitäten werden:

           a) dem Exekutivsekretär die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;

          b) einem höheren Angestellten der Kommission, während er den Exekutivsekretär in dessen Abwesenheit vom Dienst vertritt, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die dem Exekutivsekretär eingeräumt werden;

           c) sonstigen Angestellten, die den Dienstgrad P-5 oder einen höheren Dienstgrad besitzen, sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Exekutivsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der Kommission namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt. Die Befreiung von der Umsatzsteuer wird gemäß Annex III gewährt.

          d) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und der Praxis der Republik Österreich dürfen Angestellte, die die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der bei der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden eingeräumt werden, keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist;

           e) Die Familienmitglieder eines der in diesem Abschnitt genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.

Abschnitt 49

Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die Angestellten der Kommission, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die Privilegien und Immunitäten, die im Abschnitt 18, Unterabschnitte a, b, d, und e des Übereinkommens über die Privilegien und Immuni­täten der Vereinten Nationen, angenommen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Februar 1946, vorgesehen sind, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, daß unter diese Privilegien und Immunitäten auch fallen:

(1) die Befreiung von der Besteuerung von Ruhegenüssen, die diesen Personen vom Pensionsfonds ausgezahlt werden;

(2) Zugang zum „Commissary“ unter den gleichen Bedingungen, wie sie Angestellten der IAEA gemäß dem Zusatzabkommen über die Errichtung des „Commissary“ der Agentur gewährt werden.

Abschnitt 50

Die Angestellten der Kommission und deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichsfonds für Familien­beihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese Personen weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

Abschnitt 51

Der Exekutivsekretär übermittelt der Regierung eine Liste der Angestellten der Kommission und wird diese von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.

Artikel XVI

Sachverständige im Auftrag der Kommission

Abschnitt 52

a) Sachverständige gemäß der Definition in Artikel I genießen in und gegenüber der Republik Österreich jene Privilegien und Immunitäten, die Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen gemäß Artikel XIII, Abschnitte 42 und 43 des Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Republik Österreich über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien vom 29. November 1995 zustehen.

b) Die Kommission übermittelt der Regierung eine Liste der von diesem Artikel betroffenen Personen und wird diese Liste von Zeit zu Zeit soweit erforderlich revidieren.

Artikel XVII

Identitätsausweise

Abschnitt 53

Über Ersuchen der Kommission oder, in Bezug auf Vertreter der Signatarstaaten über Ersuchen der Ständigen Vertretung eines Signatarstaates, wird die Regierung für alle in den Artikeln XIV, XV und XVI genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichi­schen Behörden sowie als mehrfaches Einreisevisum.

Artikel XVIII

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Abschnitt 54

Die Kommission trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:

           a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und

          b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.

Abschnitt 55

a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien.

b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgericht unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Gerichtshofes eine endgültige Entscheidung fällen.

Artikel XIX

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 56

Außer derjenigen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus der Eigenschaft der Republik Österreich als Signatarstaat ergeben könnte, erwächst der Republik Österreich aus der Tatsache, daß sich der Amtssitzbereich der Kommission innerhalb ihres Gebietes befindet, keine völkerrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen oder Unterlassungen der Kommission oder für Handlungen oder Unterlassungen der Angestellten der Kommission im Rahmen ihrer Funktionen.

Abschnitt 57

Unbeschadet der durch dieses Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten sind alle Personen, die in den Genuß dieser Privilegien und Immunitäten kommen, verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der Republik Österreich zu beachten sowie sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Abschnitt 58

a) Der Exekutivsekretär trifft alle Vorkehrungen dafür, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch getrieben wird, und erläßt zu diesem Zweck die für notwendig und zweckmäßig erachteten Regeln und Vorschriften für die Angestellten der Kommission und die anderen dafür in Betracht kommenden Personen.

b) Falls die Regierung der Ansicht ist, daß mit den im Rahmen dieses Abkommens gewährten Privilegien und Immunitäten Mißbrauch getrieben wurde, wird der Exekutivsekretär über Ersuchen mit den zuständigen österreichischen Behörden Rücksprache pflegen, um festzustellen, ob ein solcher Mißbrauch vorliegt. Führen derartige Rücksprachen zu keinem für die Regierung und den Exekutiv­sekretär befriedigenden Ergebnis, dann wird die Angelegenheit gemäß dem in Artikel XVIII festgelegten Verfahren entschieden.

Abschnitt 59

Dieses Abkommen wird angewendet, unabhängig davon, ob die Regierung mit dem betreffenden Staat oder der betreffenden Organisation diplomatische Beziehungen unterhält oder nicht, sowie unabhängig davon, ob der betreffende Staat die gleichen Privilegien und Immunitäten den diplomatischen Vertretern oder Staatsbürgern der Republik Österreich gewährt.

Abschnitt 60

In allen Fällen, in denen den zuständigen österreichischen Behörden durch dieses Abkommen Verpflichtungen auferlegt werden, ist letztlich die Regierung für die Erfüllung dieser Verpflichtungen verantwortlich.

Abschnitt 61

a) Die Auslegung dieses Abkommens hat im Lichte seines vorrangigen Zwecks zu erfolgen, der darin besteht, die Kommission in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich die ihnen gestellten Aufgaben voll und ganz zu erfüllen und ihrer Zweckbestimmung nachzukommen.

b) Angestellte und Sachverständige im Auftrag der Kommission genießen Vorrechte und Befreiungen im Interesse der Kommission und nicht für den persönlichen Vorteil der jeweiligen Einzel­personen.

c) Der Exekutivsekretär besitzt das Recht und die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten in jedem Fall zu verzichten, in dem nach seiner Auffassung die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hindern würde und auf diese ohne Nachteil für die Interessen der Kommission verzichtet werden kann.

Abschnitt 62

Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der Kommission aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, das im Wege eines Briefwechsels oder eines von der Regierung und der Kommission getroffenen Abkommens hergestellt wird.

Abschnitt 63

a) Die Regierung und die Kommission können nach Bedarf Zusatzabkommen schließen.

b) Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf die Kommission aus.

Abschnitt 64

Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

           a) wenn darüber zwischen der Regierung und der Kommission Einvernehmen herrscht; und

          b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwen­dung finden.

           c) nach Abschluß der ersten Tagung der Konferenz der Parteien zur Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen.


Abschnitt 65

Dieses Abkommen, und die dazugehörigen Annexe treten am ersten Tag des Monats folgend auf den Tag in Kraft, an dem die Regierung der Kommission mitteilt, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 18. März 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Republik Österreich:

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Für die Kommission:

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär der Vorbereitenden Kommission für die CTBTO


Annex I


Änderungen und Reparaturen für den erstmaligen Bezug

Die Regierung und die Kommission treffen eine Vereinbarung über die Änderungen und Reparaturen, die die Gebäude und Büroräume des Amtssitzes der Kommission für den erstmaligen Bezug anpassen sollen. Bei der Festlegung dieser Änderungen und Reparaturen werden die Regierung und die Kommission die räumlichen, technischen und Sicherheitserfordernisse der Kommission und das Vorhaben der Kommis­sion, den Bezug von Teilen des zugeteilten Raumes zu verschieben, berücksichtigen. Diese Änderungen und Reparaturen werden nach Absprache mit der Kommission von der IAKW durchgeführt, wobei die Regierung die Kosten trägt, sofern die Gesamtkosten 30 Millionen österreichische Schilling nicht übersteigen. Sollten die Gesamtkosten der vereinbarten Änderungen und Reparaturen 30 Millionen österreichische Schilling überschreiten, werden die Regierung und die Kommission über die Restkosten eine Absprache treffen.

Größere Reparaturen und Renovierungen

Die Regierung wird gemäß Abschnitt 8 b ab dem Tage des Erstbezuges des Amtssitzes der Kommission durch die Kommission oder durch Teile von ihr, für einen Zeitraum von fünf Jahren jährlich einen Betrag von höchstens einer Million österreichischen Schillingen in den Fonds für größere Reparaturen des VIC zugunsten der Kommission oder, wenn passend, zugunsten der Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen. Darüber hinaus wird die Regierung die Kommission bei ihren Bemühungen unterstützen, ihren Beitrag für den Fonds für größere Reparaturen unter Zugrundelegung objektiver Kriterien festzulegen.

Annex II

Parkmöglichkeiten am Internationalen Flughafen Wien

Die Regierung wird gemäß Abschnitt 39 am Internationalen Flughafen Wien speziell gewidmete und bewachte Parkmöglichkeiten in ausreichender Anzahl für den normalen Gebrauch zur Verfügung stellen, die für Personen mit diplomatischem Status reserviert sein werden. In speziellen Fällen, wie größeren internationalen Treffen, werden Vereinbarungen für zeitweilige kostenlose Parkmöglichkeiten getroffen.

Annex III

Umsatzsteuerrückvergütung

1. Mit Hinblick auf die Beschleunigung des gegenwärtigen Verfahrens der Rückvergütung wird die Regierung prüfen, ein System des Abzugs an der Quelle der USt einzuführen, das die Verfügbarkeit einer passenden kosteneffektiven Methode beinhaltet und gleichzeitig den Rückzahlungsplafond von 40 000 österreichischen Schillingen per annum beibehält.

2. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

3. die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1 000 österreichischen Schillingen pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40 000 österreichischen Schillingen gewährt.

4. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muß alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Annex IV

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten der Kommission und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. XVII ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.


3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarkt­probleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen Befähigun­gen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

Annex V

Zugang zum „Commissary“ des VIC

Um den Zugang zum „Commissary“ des VIC zu bestimmen, soll der Ausdruck „Chef einer Delegation“ eine Person beschreiben, die tatsächlich anwesend ist und in dieser Eigenschaft während Treffen und Konferenzen tätig ist.


AGREEMENT

between the Republic of Austria and the Preparatory Commission for the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization regarding the seat of the Commission


CONSIDERING that the Federal Government of the Republic of Austria has offered to the Preparatory Commission and the Preparatory Commission has accepted the use of land, buildings and facilities within the Vienna International Centre (hereinafter referred to as the “VIC”);

NOW THEREFORE the Republic of Austria and the Preparatory Commission have agreed as follows:

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Article I

Definitions

Section 1

In this Agreement:

(a) The expression “Austria” means the Republic of Austria;

(b) The expression “Government” means the Federal Government of the Republic of Austria;

(c) The expression “Commission” means the Preparatory Commission for the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization (“CTBTO”), having the status of an international organization, and includes any subsidiary organs established by the Commission for the exercise of its functions and the fulfillment of its purposes;

(d) The expression “Treaty” means the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty, opened for signature at New York on 24 September 1996;

(e) The expression “Signatory” means a State that has signed the Treaty;

(f) The expression “PTS” means the Provisional Technical Secretariat of the Commission;

(g) The expression “competent Austrian authorities” means such federal, state, municipal, or other authorities in the Republic of Austria as may be competent in the context and in accordance with the laws and customs applicable in the Republic of Austria;

(h) The expression “laws of Austria” includes:

(1) the federal constitution and state constitutions; and

(2) legislative acts, regulations and orders issued by or under authority of the Government or of competent Austrian authorities;

(i) The expression “seat of the Commission” means:

(1) the area occupied by the Commission in Vienna, as specified in Section 2; and

(2) any other land or building which may from time to time be included, temporarily or permanently, within that seat in accordance with this Agreement or by supplementary agreement with the Government;

(j) The expression “official of the Commission” means the Executive Secretary and all members of the staff of the Provisional Technical Secretariat (PTS), but does not include individuals that are locally recruited and assigned to hourly rates;

(k) The expression “representative” includes all delegates, alternates and advisers of delegations of Signatory States;

(l) The expression “experts” includes any persons, other than representatives to and officials of the Commission, who are performing missions specifically authorized by the Commission, including persons doing so on an uncompensated or seconded basis, or serving on committees or other subsidiary organizations of the Commission at the request of the Commission;

(m) The expression “Vienna Convention” means the Vienna Convention on Diplomatic Relations signed at Vienna on 18 April 1961.

Article II

The seat of the Commission in Vienna

Section 2

(a) The Government grants to the Commission, and the Commission accepts from the Government, the use and occupation of the area, including the land and buildings, shown on the map attached to this Agreement as the seat of the Commission in Vienna.

(b) The seat of the Commission in Vienna shall be within the area specified in this section and shall not be removed therefrom unless the Commission should so decide. Any transfer of the seat of the Commission temporarily to another place shall not constitute a removal of the seat of the Commission unless there is an express decision by the Commission to that effect.

(c) Upon request by the Commission and concurrence by the Government, the Government shall provide additional land, buildings or building space for the needs of the Commission that cannot be met in the seat of the Commission. Any such land or buildings, in or outside of Vienna, used for purposes of the Commission, shall be temporarily included in the seat of the Commission. Before any permanent addition can be made to the seat of the Commission the Government must concur. For all such uses, the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

(d) The competent Austrian authorities shall take whatever action may be necessary to ensure that the Commission shall not be dispossessed of all or any part of the seat of the Commission without the express consent of the Commission.

Section 3

(a) The Commission shall have the right to use the seat of the Commission in a manner consistent with the purposes and functions of the Commission and in accordance with the provisions of this Agreement.

(b) Without prejudice to the rights of the Commission referred to in this Article, the Government retains the ownership over the area constituting the seat of the Commission.

(c) If acceptable to the Commission and the Government, the Commission may let space in the seat of the Commission to any natural or juridical person providing services to the Commission or its staff. The rent charged by the Commission to such persons shall, after consultations with the Government, be based on the commercially prevailing rates for such premises, and be transferred in its entirety to the Government, except for payment relating to maintenance and operating costs, which shall be retained by the Commission.

Section 4

The Commission shall pay to the Government with respect to the right to use the seat of the Commission a rental of one Austrian schilling per annum payable yearly in advance during the period of such use.

Section 5

If the Commission should vacate the seat of the Commission, it shall surrender the area occupied by that seat to the Government in as good a condition as reasonable wear and tear will permit, provided, however, that the Commission shall not be required to restore the area to its shape and state prior to any alteration or change that may have been executed by the Commission or the Government in accordance with this Agreement.

Article III

Alterations and Repairs

Section 6

(a) Alterations and repairs with respect to any of the buildings forming part of the seat of the Commission to make the buildings suitable for the initial occupation by the Commission, in accordance with the space, technical, and security requirements of the Commission, shall be carried out at the expense of the Government, in accordance with Annex I. Such alterations and repairs shall be agreed between the Commission and the Government and set forth in writing in a separate Annex to be attached to this Agreement when it is completed. This Annex may be amended by agreement between the Commission and the Government.

(b) Alterations with respect to any of the buildings forming part of the seat of the Commission that may result in a change of a structural nature or architectural appearance, may be carried out by the Commission at its own expense and without the right to reimbursement only after having obtained the consent of the Government.

(c) Other alterations to the buildings or facilities forming part of the seat of the Commission may be carried out by the Commission at its expense and without the right to reimbursement.

Section 7

The Commission shall be responsible at its own expense for the orderly operation and adequate maintenance of the buildings and facilities forming part of the seat of the Commission and of the installations located therein and for minor repairs and replacements for the purpose of keeping them in good working order, and for any repairs or replacements which may be made necessary by faulty operation or inadequate maintenance that is within the responsibility of the Commission.

Section 8

(a) The Government shall carry out at its own expense repairs and replacements of buildings, facilities and installations made necessary by force majeure or by faulty material, design or labor used, within the responsibility of the Government, in their construction.

(b) The arrangements for defining and financing major repairs and replacements of buildings, facilities and installations forming part of the seat of the Commission shall be the subject of a separate agreement among the Commission, the Government, and other international organizations at the VIC, provided, however, that for a period of five years following the initial occupation of the seat of the Commission, the Government shall provide assistance to the Commission as specified in Annex I.

(c) The Government may carry out at its own expense capital improvements or repairs that have the effect of renewing or significantly extending the life span of buildings, facilities or installations, provided that the prior consent of the Commission is obtained. If such improvements or repairs would significantly affect the operation of the Commission, the Government shall be responsible for providing equivalent, alternative space, at no additional cost, in order to minimize the effect.

Section 9

Whenever the Commission has concluded an insurance contract to cover its liability for damages arising from the use of the seat of the Commission and suffered by juridical or natural persons who are not officials of the Commission, any claim concerning the Commission’s liability for such damages may be brought directly against the insurer before Austrian courts, and the insurance contract shall so provide.

Article IV

Equipment and Facilities

Section 10

(a) Without prejudice to the essential conditions set forth in relevant Austrian standards and established international practice, the Commission shall have the right to acquire from any source it chooses (by purchase, loan or otherwise), install, operate, maintain and replace equipment and facilities needed for the purposes and functions of the Commission, including, inter alia, radio, telephone, telex, telemetry, satellite, computer, facsimile and television equipment.

(b) Without prejudice to the essential conditions set forth in relevant Austrian standards and established international practice, the Commission shall have the right, freely and without a need for special permission, to obtain dedicated communications links for all types of communications equipment in order to send or receive to sources inside and outside of Austria. The Commission has the right to use the most cost-effective source and is not required to use any Austrian national system. The Commission has the right to connect all such equipment at appropriate points within Austria to independent systems or to Austria’s public telecommunication networks, in accordance with the European interconnection regime and exchange traffic as required by the Commission.

(c) The Commission shall operate its equipment and facilities in accordance with the applicable international standards and the requirements of the Commission. Without prejudice to the Commission's right to confidential communications, pursuant to Section 21, the frequencies used by the Commission's equipment shall be communicated by the Commission to the Government and to the International Frequency Registration Board.

(d) All equipment acquired by or used by the Commission, and all communications of or to the Commission, shall be free of fees and any other charges of the Government or any competent Austrian authorities, except for charges directly related to the cost of providing a service, which shall not exceed the lowest comparable rates accorded to Austrian governmental administrations.

(e) The Government shall use its best endeavours to assist the Commission in obtaining the lowest rates accorded to Austrian governmental administrations for radio, television, satellite, telecom­munications network and other facilities and connections thereto, in conformity with technical arrangements to be made with the International Telecommunications Union or other appropriate international telecommunications organizations.

Section 11

The Commission may import, export, re-import, or re-export any equipment and materials it deems necessary for official purposes. The Government shall permit multiple entry and exit of any such equipment and materials without restrictions.

Section 12

(a) The Commission may establish and operate storage, research, documentation, laboratory and other technical facilities of any type. These facilities shall be subject to appropriate safeguards that, in the case of facilities which might create hazards to health or safety or interfere with property, shall be agreed upon with the competent Austrian authorities.

(b) The facilities provided for in this Article may, to the extent necessary for efficient operation, be established and operated outside the seat of the Commission. The competent Austrian authorities shall, at the request of the Commission, make arrangements on such terms and in such manner as may be agreed upon by supplementary agreement, for the acquisition or use by the Commission of appropriate premises for such purposes, and for the inclusion of such premises in the seat of the Commission in accordance with subsection c of Section 2.

Section 13

The Government shall place at the disposal of the Commission, free of charge, such conference facilities at the Austria Centre Vienna or at equivalent facilities, as are required for meetings organized by the Commission or otherwise convened under the Treaty, if such meetings cannot be accommodated in the conference facilities at the VIC.

Article V

Inviolability of the seat of the Commission

Section 14

(a) The Government recognizes the inviolability of the seat of the Commission, which shall be under the control and authority of the Commission as provided in this Agreement.

(b) Except as otherwise provided in this Agreement and subject to any regulation enacted pursuant to Section 15, the laws of Austria shall apply within the seat of the Commission.

(c) Except as otherwise provided in this Agreement, the courts or other competent organs of Austria shall have jurisdiction, as provided in applicable laws, over acts done and transactions taking place within the seat of the Commission.

Section 15

(a) The Commission shall have the power to make regulations, operative within the seat of the Commission, for the purpose of establishing therein conditions in all respects necessary for the full execution of its functions. No law of Austria which is inconsistent with a regulation of the Commission authorized by this Section shall, to the extent of such inconsistency, be applicable within the seat of the Commission. Any dispute between the Commission and the Government as to whether a regulation of the Commission is authorized by this Section or as to whether a law of Austria is inconsistent with any regulation of the Commission authorized by this Section, shall be promptly settled by the procedure set out in Article XVIII. Pending such settlement, the regulation of the Commission shall apply and the law of Austria shall be inapplicable in the seat of the Commission to the extent that the Commission claims it to be inconsistent with its regulation.

(b) The Commission shall from time to time inform the Government, as may be appropriate, of regulations made by it in accordance with subsection a.

(c) This Section shall not prevent the reasonable application of fire protection or sanitary regulations of the competent Austrian authorities.

Section 16

(a) The seat of the Commission shall be inviolable. No officer or official of the Government or other competent Austrian authorities, or other person exercising any public authority within Austria, shall enter the seat of the Commission to perform any duties therein except with the consent of, and under conditions approved by, the Executive Secretary. Such permission may, however, be presumed in the event of fire or life-threatening emergency. Any officer or official of Austria, or other person exercising any public authority within Austria who has entered the seat of the Commission with presumed permission shall, if so requested by or on behalf of the Executive Secretary, leave the seat of the Commission immediately.

(b) The seat of the Commission, its fixtures, furnishings, and other property thereon, and the means of transport of the Commission, shall be immune from, inter alia, search, requisition, attachment, or execution.

(c) The archives, records, and documents of the Commission shall be inviolable at any time and wherever they may be.

(d) The service of legal process, including the seizure of private property, shall not take place within the seat of the Commission except with the express consent of, and under conditions approved by, the Executive Secretary.

(e) Without prejudice to Article XIII of this Agreement, the Commission shall prevent the seat of the Commission from being used as a refuge by persons who are avoiding arrest under any law of Austria, who are required by the Government for extradition to another country or for deportation, or who are endeavouring to avoid service of legal process.

Article VI

Protection of the seat of the Commission

Section 17

(a) The Government and the competent Austrian authorities shall exercise due diligence to ensure that the tranquillity of the seat of the Commission is not disturbed by any person or group of persons attempting unauthorized entry into or creating disturbances in the immediate vicinity of the seat of the Commission, and shall provide at the boundaries of the seat of the Commission such police protection as may be required for these purposes.

(b) The Commission and the competent Austrian authorities shall closely co‑operate regarding the interrelation of effective security within and in the immediate vicinity outside the seat of the Commission.

(c) If so requested by the Executive Secretary, the competent Austrian authorities shall provide a sufficient number of police for the preservation of law and order within the seat of the Commission.

(d) The Commission, in the preparation of its security regulations and procedures, shall consult with the Government with a view to achieving the most effective and efficient exercise of security functions.

Section 18

The competent Austrian authorities shall take all reasonable steps to ensure that the amenities of the seat of the Commission are not prejudiced and that the purposes for which the seat of the Commission is required are not obstructed by any use made of the land or buildings in the vicinity of the seat of the Commission. The Commission shall take all reasonable steps to ensure that the amenities of the land in the vicinity of the seat of the Commission are not prejudiced by any use made of the land or buildings in the seat of the Commission.

Article VII

Public services within the seat of the Commission

Section 19

(a) The competent Austrian authorities shall exercise, to the extent requested by the Executive Secretary, their respective powers to ensure that the seat of the Commission is supplied with the necessary public services, including, inter alia, electricity, water, sewage, gas, post, telephone, telegraph, any means of communication, local transportation, drainage, collection of refuse, fire protection and snow removal from public streets, and that such public services are supplied on the most favourable terms offered to Austrian governmental administrations.

(b) In case of any interruption or threatened interruption of any such services, the competent Austrian authorities shall consider the needs of the Commission as being of the same importance as those of essential agencies of the Government, and shall take steps accordingly to ensure that the work of the Commission is not prejudiced.

(c) The Executive Secretary shall, upon request, make suitable arrangements to enable duly authorized personnel of the competent public service bodies to inspect, repair, maintain, reconstruct and relocate utilities, conduits, mains and sewers within the seat of the Commission under conditions that shall not unreasonably disturb the carrying out of the functions of the Commission.

(d) Where gas, electricity, water or heat is supplied by competent Austrian authorities, or where the prices thereof are under their control, the Commission shall be supplied at rates that shall not exceed the lowest comparable rates accorded to Austrian governmental administrations.

Article VIII

Communications, Publications and Transportation

Section 20

(a) All official communications addressed to the Commission or to any of its officials at the seat of the Commission, and all outgoing official communications of the Commission, by whatever means or in whatever form transmitted, shall be immune from censorship, from any other form of interception or from interference with their privacy. Such immunity shall extend, inter alia, to publications, still and moving pictures, films, computer-based communications, satellite communications, radio, television, telephone, facsimile, telex, sound and video recordings, and other communications.

(b) The Commission shall have the right to use codes, to use methods of encryption and to dispatch and receive correspondence and other official communications by courier or in sealed bags which shall have the same privileges and immunities as diplomatic couriers and bags.

Section 21

(a) The Government recognizes the right of the Commission freely to publish and broadcast within Austria in the exercise of its functions and fulfilment of its purposes.

(b) It is, however, understood that the Commission shall respect any laws of Austria, or any international conventions to which Austria is a party, relating to copyrights.

Section 22

The Commission shall have the right for its official purposes to use the railroad facilities of the Government and other Government common carriers at rates that shall not exceed the lowest comparable passenger fares and freight rates accorded to Austrian governmental administrations.

Article IX

Juridical personality and immunity from suit

Section 23

The Commission shall possess juridical personality. It shall have the capacity:

         (a) To contract;

         (b) To acquire and dispose of immovable and movable property;

         (c) To institute legal proceedings.

Section 24

The Commission, its property and assets, wherever located and by whomsoever held, shall enjoy immunity from every form of legal process except insofar as in any particular case it has expressly waived its immunity. It is, however, understood that no waiver of immunity shall extend to any measure of execution.

Article X

Freedom from taxation

Section 25

(a) The Commission, its property and its income shall be exempt from all forms of taxation whether levied by the Government or other competent Austrian authorities; provided, however, that such tax exemption shall not extend to the owner or lessor of any property rented by the Commission.

(b) Insofar as the Government, for important administrative considerations, may be unable to grant to the Commission immediate exemption at source from indirect taxes which constitute part of the cost of goods purchased by or services rendered to the Commission, including, inter alia, rentals, the Government shall reimburse the Commission for such taxes by the payment from time to time of lump sums to be agreed upon by the Commission and the Government. It is, however, understood that the Commission will not claim reimbursement with respect to minor purchases. With respect to such taxes, the Commission shall at all times enjoy at least the same exemptions and facilities as are granted to Austrian governmental administrations or to chiefs of diplomatic missions accredited to Austria, whichever are the more favourable. It is understood that the Commission shall not claim exemption from taxes that are in fact no more than charges for public utility services.

(c) All transactions to which the Commission is a party, and all documents recording such transactions, shall be exempt from all taxes, recording fees, and documentary taxes. This principle shall also apply to the supply of goods or services purchased by the Commission for immediate export or use abroad.

(d) Articles imported or exported by the Commission for official purposes shall be exempt from tariffs, customs duties and other levies, and from prohibitions and restrictions on imports and exports.

(e) The Commission shall be exempt from tariffs, customs duties and other levies, and from prohibitions and restrictions on the import or export of automobiles, trucks, vans, buses, utility vehicles, other work vehicles, and spare parts thereof, required for its official activities. Vehicles of the Commission that are to be driven outside the seat of the Commission shall be registered in Austria under the same conditions and subject only to the restrictions applied to diplomatic agents accredited to Austria.

(f) The Government shall, if requested, grant allotments of gasoline or other fuels and lubricating oils for each such vehicle operated by the Commission in such quantities as are required for its work and at such special rates as may be established for diplomatic missions in Austria.

(g) Articles imported in accordance with subsections (d) and (e) or obtained from the Government in accordance with subsection (f) shall not be sold by the Commission in Austria within two years of their importation or acquisition, unless otherwise agreed by the Government, except that such articles may be disposed of within two years without charge only for the benefit of international organizations possessing comparable privileges or for the benefit of charitable institutions. After the expiration of two years, the Commission may sell such articles without the articles being subject to taxes that were waived upon import.

(h) The Commission shall be exempt from the obligation to pay employer's contributions to the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives.

Article XI

Financial facilities

Section 26

Without being subject to any financial controls, regulations, notification requirements in respect of financial transactions or moratoria of any kind, the Commission may freely:

         (a) Purchase any currencies through authorized channels and hold and dispose of them;

         (b) Operate accounts in any currency;

         (c) Purchase through authorized channels, hold and dispose of funds, currencies, securities and gold;

         (d) Transfer its funds, currencies, securities and gold to or from Austria, to or from any other country or within Austria; and

         (e) Raise funds through the exercise of its borrowing power or in any other manner which it deems desirable, except that with respect to the raising of funds within Austria the Commission shall obtain the concurrence of the Government.

Section 27

The Government shall assist the Commission to obtain terms at least as favourable as those offered to any agency, department or office of the Government, or international organization, as regards exchange rates, banking commissions in exchange transactions and the like.

Section 28

The Commission shall have the right to establish a pension fund which shall enjoy full legal capacity in Austria and shall enjoy the same exemptions, privileges and immunities as the Commission itself. Benefits received from the pension fund shall be exempt from taxation.

Section 29

The Commission shall, in exercising its rights under this Article, pay due regard to any representations made by the Government insofar as effect can be given to such representations without prejudicing the interests of the Commission.

Article XII

Social security

Section 30

The Commission and its officials shall be exempt from the application of all laws of Austria on social insurance, except as may be provided in a supplemental agreement.

Section 31

The Commission and Austria may, through a supplemental agreement, make such provisions as may be necessary to enable any official of the Commission who is not afforded social security coverage by the Commission to participate voluntarily in any social insurance scheme of Austria. The Commission may, in accordance with the provisions of such a supplemental agreement, arrange for the participation in the Austrian Social Insurance Scheme of those locally recruited members of its staff who do not participate in a pension fund or to whom the Commission does not grant social security protection at least equivalent to that offered under Austrian law.

Article XIII

Transit and residence

Section 32

With respect to the persons listed below, the Government shall take all necessary measures to facilitate their entry into and sojourn in the territory of Austria, shall place no impediment in the way of their departure from the territory of Austria, shall ensure that no impediment is placed in the way of their transit to or from the seat of the Commission and shall afford them any necessary protection in transit:

         (a) Members of Permanent Missions and other representatives of Signatories, their families and other members of their households, as well as clerical and other auxiliary personnel and the spouses and dependent children of such personnel;

         (b) Officials of the Commission assigned to Vienna, their families and other members of their households;

         (c) Officials of the United Nations, the specialized agencies of the United Nations, or any other intergovernmental organization, who are attached to the Commission or who have official business with the Commission in Vienna, and their spouses and dependent children;

         (d) Representatives of other organizations with which the Commission has established official relations who have official business with the Commission in Vienna;

         (e) Experts as defined in Article I and members of their families forming part of their households;

          (f) Representatives of the press, radio, film, television or other information media, who have been accredited to the Commission in Vienna, after consultation between the Commission and the Government;

         (g) Representatives of other organizations or other persons invited by the Commission to the seat of the Commission on official business. The Executive Secretary shall communicate the names of such persons to the Government before their intended entry.

For purposes of this Section, family shall include spouses, minors and dependent adults.

Section 33

This Article shall not apply in the case of general interruptions of transportation, which shall be dealt with as provided in sub-section b of Section 19, and shall not impair the effectiveness of generally applicable laws relating to the operation of means of transportation.

Section 34

Visas, where required for persons referred to in this Article, providing for multiple entries, if requested shall be granted without charge and as promptly as possible. In exceptional circumstances, the Government shall endeavour to make such arrangements as are necessary to enable such persons to obtain a visa upon arrival in Austria.

Section 35

Without prejudice to sub-section c of Section 61, no activity performed by any person referred to in Section 32 in his or her official capacity with respect to the Commission shall constitute a reason for preventing that person's entry into or departure from the territory of Austria or for requiring that person to leave such territory.

Section 36

No person referred to in Section 32 shall be required by the Government to leave the territory of Austria save in the event of an abuse of the right of residence, in which case the following procedures shall apply:

         (a) No proceeding shall be instituted to require any such person to leave the territory of Austria except with the prior approval of the Federal Minister for Foreign Affairs or the State Secretary for Foreign Affairs or the Secretary-General for Foreign Affairs of Austria;

         (b) In the case of a representative of a Signatory, such approval shall be given only after consultation with the Government of the Signatory concerned;

         (c) In the case of any other person mentioned in Section 32, such approval shall be given only after consultation with the Executive Secretary, or that person’s designate, and, if expulsion proceedings are taken against any such person, the Executive Secretary, or that person’s designate, shall have the right to appear or to be represented in such proceedings on behalf of the person against whom such proceedings are instituted; and

         (d) Persons who are entitled to diplomatic privileges and immunities under Article XV shall not be required to leave the territory of Austria otherwise than in accordance with the customary procedure applicable to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to Austria.

Section 37

This Article shall not prevent the requirement of reasonable evidence to establish that persons claiming the rights granted by this Article come within the categories described in Section 32, or the reasonable application of quarantine and health regulations.

Section 38

The Executive Secretary and the competent Austrian authorities shall, at the request of either of them, consult as to methods of facilitating entrance into the territory of Austria, and as to the use of available means of transportation, by persons coming from abroad who wish to visit the seat of the Commission and who do not enjoy the privileges provided by this Article.

Article XIV

Privileges and immunities for representatives to the Commission

Section 39

In addition to any rights specifically provided by this Agreement, Permanent Missions accredited by Signatories to the Commission in Vienna shall enjoy the same privileges and immunities as are accorded to diplomatic missions in Austria, on terms that are no less favorable than the terms provided to any diplomatic mission in Austria. The matter of parking is addressed in Annex II.

Section 40

(a) Members of Permanent Missions accredited to the Commission in Vienna, and members of their families forming part of their household, shall be entitled to the same privileges and immunities as the Government accords to members, having comparable rank, of diplomatic missions accredited to Austria, and to members of their families forming part of their households. The value added tax (VAT) exemption shall be granted in accordance with Annex III.

(b) Access to the commissary shall be provided on the same terms as those provided to representatives to the International Atomic Energy Agency (IAEA), pursuant to the Supplemental Agreement on the Establishment of an Agency Commissary.

Section 41

Representatives of States and of intergovernmental organizations to meetings of, or convened by, the Commission and those who have official business with the Commission in Vienna, shall, while exercising their functions and during their journeys to and from Austria, enjoy the privileges and immunities provided in Article IV of the Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations approved by the General Assembly of the United Nations on 13 February 1946. Such persons shall have access to the commissary on the same terms as those provided to representatives to IAEA, pursuant to the Supplemental Agreement on the Establishment of an Agency Commissary.

Section 42

Having regard to Article 38 (1) of the Vienna Convention and to the practice of Austria, members of Permanent Missions who are Austrian nationals or stateless persons resident in Austria shall, with respect to privileges and immunities, be accorded only immunity from legal process of every kind in respect of words spoken or written and all acts done by them in their capacity as members of such Permanent Missions.

Section 43

In conformity with Article 42 of the Vienna Convention and the practice of Austria, members of Permanent Missions, referred to in Section 40, who are enjoying the same privileges and immunities as are accorded to members having comparable rank of diplomatic missions accredited to Austria, shall not practice for personal profit any professional or commercial activity within Austria, except for family members that have obtained local employment in accordance with this Article.

Section 44

The Commission shall communicate to the Government a list of persons within the scope of this Article and shall revise such list from time to time as may be necessary.

Article XV

Privileges and immunities for officials of the Commission

Section 45

Officials of the Commission shall, without prejudice to any other privileges and immunities to which they may be entitled while exercising their functions and during their journeys to and from the seat of the Commission, be entitled to the following privileges and immunities within and with respect to Austria:

         (a) Immunity from seizure of their official or personal baggage;

         (b) Immunity from inspection of their official baggage;

         (c) Exemption with respect to themselves, their spouses, their dependent relatives and other members of their households from immigration restrictions and alien registration;

         (d) Exemption with respect to themselves and members of their families forming part of their households from national service obligations, provided that, with respect to Austrian nationals, such exemption shall be confined to officials whose names have, by reason of their duties, been placed upon a list compiled by the Commission and transmitted to the Government; provided further that should officials, other than those listed, who are Austrian nationals, be called up for national service, the Government shall, upon request of the Executive Secretary, grant such temporary deferments in the call‑up of such officials as may be necessary to avoid interruption of the essential work of the Commission;

         (e) Immunity from legal process of any kind with respect to words spoken or written, and of acts performed by them, in the performance of official functions, such immunity to continue, notwithstanding that the persons concerned may have ceased to be officials of the Commission, or may no longer be engaged in the performance of such functions;

          (f) Freedom with respect to themselves and members of their families forming part of their households to acquire or maintain within Austria or elsewhere, foreign securities, foreign currency accounts, and other movable property; and, under the same conditions applicable to Austrian nationals, immovable property in Austria. At the termination of their assignment with the Commission in Vienna, the right to take out of Austria through authorized channels without prohibition or restriction, their funds in any currency;

         (g) The same protection and repatriation facilities with respect to themselves, their spouses, their dependent relatives and other members of their households as are accorded in times of international crisis to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to Austria;

         (h) Exemption from taxation in respect of the salaries, emoluments, indemnities and pensions paid to them for services past or present by the Commission or in connection with their service with the Commission or from sources outside of Austria;

          (i) Exemption from taxation on all income and property of officials and members of their families forming part of their households, insofar as the obligation to pay such taxes arises solely from the fact that the officials and members of their household reside or maintain their usual domicile in Austria. Such exemption shall not be construed to extend to taxes levied on income earned in Austria pursuant to Section 46;

          (j) Exemption from inheritance and gift taxes, except with respect to immovable property located in Austria, insofar as the obligation to pay such taxes arises solely from the fact that the officials and members of their household reside or maintain their usual domicile in Austria;

         (k) Access to the commissary on the same terms as those provided to officials of IAEA, pursuant to the Supplemental Agreement on the Establishment of an Agency Commissary;

          (l) The right to import and export for personal use and establishment of a household, personal and household goods, furniture, supplies and other similar articles, free from all tax, duty, tariff and other charges having equivalent effect:

                1. One or more shipments shall be allowed;

                2. Such shipment to be free from inspection, unless serious grounds exist that the contents are not for personal or household use, are prohibited by law or controlled by quarantine;

        (m) Exemption from taxation in respect of benefits received from their participation in the Austrian Social Insurance Scheme; and

         (n) For themselves and members of their families forming part of their household, on the same terms as Austrian citizens, the right of access to universities and other institutions of higher education for the purpose of obtaining graduate and post‑graduate degrees and related training leading to the attainment of the relevant educational and professional qualifications required in Austria.

Section 46

Spouses and dependent relatives of officials of the Commission, forming part of the same households, shall have access to the labour market in accordance with Austrian law, but on a preferential basis in accordance with the procedures outlined in Annex IV. Insofar as such persons engage in gainful occupation, privileges and immunities shall not apply to such occupation.

Section 47

Individuals provided the privileges and immunities in this Article shall not practice for personal profit any professional or commercial activity within Austria, except for family members that have obtained local employment in accordance with this Article.

Section 48

In addition to the privileges and immunities specified in this Article:

         (a) The Executive Secretary shall be accorded the privileges and immunities, exemptions and facilities accorded to ambassadors who are heads of missions;

         (b) A senior official of the Commission, when acting on behalf of the Executive Secretary during the latter's absence from duty, shall be accorded the same privileges and immunities, exemptions and facilities as are accorded to the Executive Secretary;

         (c) Other officials having the professional grade of P-5 and above, and such additional categories of officials as may be designated, in agreement with the Government, by the Executive Secretary on the ground of the responsibilities of their positions in the Commission, shall be accorded the same privileges and immunities, exemptions and facilities as the Government accords to members, having comparable rank, of the staffs of diplomatic missions accredited to Austria. The VAT exemption shall be granted in accordance with Annex III.

         (d) In conformity with Article 42 of the Vienna Convention and the practice of Austria, officials enjoying the same privileges and immunities as are accorded to members having comparable rank of diplomatic missions accredited to Austria shall not practice for personal profit any professional or commercial activity within Austria.

         (e) The members of the family of an official referred to in this Section, forming part of his or her household, shall, if they are not Austrian nationals or stateless persons resident in Austria, enjoy those privileges and immunities specified for that category of persons by the Vienna Convention.

Section 49

Except as otherwise provided, officials of the Commission who are Austrian nationals or stateless persons resident in Austria, shall enjoy only those privileges and immunities provided for in Section 18, subsections a, b, d and e of the Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations approved by the General Assembly of the United Nations on 13 February 1946, it being understood, nevertheless, that such privileges and immunities include:

(1) Exemption from taxation on benefits paid to them by a pension fund;

(2) Access to the commissary on the same terms as those provided to officials of IAEA, pursuant to the Supplemental Agreement on the Establishment of an Agency Commissary.

Section 50

Officials of the Commission and members of their families living in the same household to whom this Agreement applies shall not be entitled to payments out of the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives, unless such persons are Austrian nationals or stateless persons resident in Austria.

Section 51

The Executive Secretary shall communicate to the Government a list of officials of the Commission assigned to Vienna and shall revise such list from time to time as may be necessary.

Article XVI

Experts on Mission for the Commission

Section 52

(a) Experts as defined in Article I shall enjoy within and with respect to Austria the privileges and immunities accorded by the Government to Experts on Mission for the United Nations pursuant to Article XIII, Sections 42 and 43, of the Agreement between the United Nations and Austria Regarding the Seat of the United Nations in Vienna dated 29 November 1995.

(b) The Commission shall communicate to the Government a list of persons within the scope of this Article and shall revise such list from time to time as may be necessary.

Article XVII

Identity cards

Section 53

Upon the request of the Commission, or, with respect to Representatives of Signatories, upon the request of the Permanent Mission of such State, the Government shall furnish each individual within the scope of Articles XIV, XV and XVI an identity card bearing the photograph of the holder. This card shall serve to identify the holder in relation to all Austrian authorities as well as serve as a multiple entry visa.

Article XVIII

Settlement of disputes

Section 54

The Commission shall make provision for appropriate methods of settlement of:

         (a) Disputes arising out of contracts and disputes of a private law character to which the Commission is a party; and

         (b) Disputes involving an official of or expert on mission for the Commission who, by reason of his or her official position, enjoys immunity, if such immunity has not been waived.

Section 55

(a) Any dispute between the Commission and the Government concerning the interpretation or application of this Agreement and the annexes thereto or of any supplementary agreement, or any question affecting the seat of the Commission or the relationship between the Commission and the Government, which is not settled by negotiation or other agreed mode of settlement, shall be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators: one to be chosen by the Executive Secretary, one to be chosen by the Federal Minister for Foreign Affairs of Austria, and the third, who shall be chairman of the tribunal, to be chosen by the first two arbitrators. Should either Party not have chosen its arbitrator within six months following the appointment by the other Party of its arbitrator or should the first two arbitrators fail to agree upon the third within three months following the appointment of the first two arbitrators, such second or third arbitrator shall be chosen by the President of the International Court of Justice at the request of the Commission or of the Government. The third arbitrator shall not be a national of Austria. A majority of the arbitral tribunal shall constitute a quorum and all decisions shall require the concurrence of two arbitrators. The arbitral tribunal’s procedures and rules shall be fixed by the tribunal. The decisions of the tribunal shall be binding on both parties;

(b) The Executive Secretary of the Commission or the Government may ask the United Nations General Assembly to request of the International Court of Justice an advisory opinion on any legal question arising in the course of such proceedings. Pending the receipt of the opinion of the Court, any interim decision of the arbitral tribunal shall be observed by both Parties. Thereafter, the arbitral tribunal shall render a final decision, having regard to the opinion of the Court.

Article XIX

General provisions

Section 56

Austria shall not incur by reason of the location of the seat of the Commission within its territory any international responsibility for acts or omissions of the Commission or of its officials acting or abstaining from acting within the scope of their functions, other than the international responsibility which Austria would incur as a Signatory.

Section 57

Without prejudice to the privileges and immunities accorded by this Agreement, it is the duty of all persons enjoying such privileges and immunities to respect the laws and regulations of Austria, and not to interfere in the internal affairs of this State.

Section 58

(a) The Executive Secretary shall take every precaution to ensure that no abuse of a privilege or immunity conferred by this Agreement shall occur, and for this purpose shall establish such rules and regulations as may be deemed necessary and expedient, for officials of the Commission and for such other persons as may be appropriate;

(b) Should the Government consider that an abuse of a privilege or immunity conferred by this Agreement has occurred, the Executive Secretary shall, upon request, consult with the competent Austrian authorities to determine whether any such abuse has occurred. If such consultations fail to achieve a result satisfactory to the Executive Secretary and to the Government, the matter shall be determined in accordance with the procedure set out in Article XVIII.

Section 59

This Agreement shall apply whether or not the Government maintains diplomatic relations with any State or Organization concerned and irrespective of whether the State concerned grants the same privileges or immunities to diplomatic envoys or nationals of Austria.

Section 60

Whenever this Agreement imposes obligations on the competent Austrian authorities, the ultimate responsibility for the fulfilment of such obligations shall rest with the Government.

Section 61

(a) This Agreement shall be construed in the light of its primary purpose of enabling the Commission at its seat in Austria fully and efficiently to discharge its responsibilities and fulfil its purposes.

(b) Privileges and immunities are granted to individuals on mission, in the interests of the Commission and not for the personal benefit of the individuals themselves.

(c) The Executive Secretary shall have the right and the duty to waive the immunity of any official in any case where, in his or her opinion, the immunity would impede the course of justice and can be waived without prejudice to the interests of the Commission.

Section 62


Consultations with respect to modification of this Agreement shall be entered into at the request of the Commission or the Government. Any such modification shall be by mutual consent expressed in an exchange of letters or an agreement concluded by the Commission and the Government.

Section 63

(a) The Commission and the Government may enter into such supplemental agreements as may be necessary.

(b) If and to the extent that the Government shall enter into any agreement with any intergovernmental organization containing terms or conditions more favourable to that organization than similar terms or conditions of this Agreement, the Government shall extend such more favourable terms or conditions to the Commission, by means of a supplementary agreement.

Section 64

This Agreement shall cease to be in force:

         (a) By mutual consent of the Commission and the Government; or

         (b) If the seat of the Commission is removed from the territory of Austria, except for such provisions as may be applicable in connection with the orderly termination of the operations of the Commission at its seat in Austria and the disposal of its property therein; or

         (c) Upon the conclusion of the first session of the Conference of the States Parties of the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization.

Section 65

This Agreement, of which the annexes are an integral part, shall enter into force on the first day of the month following the day the Government has notified the Commission that the necessary constitutional conditions for its entry into force have been fulfilled.

DONE at Vienna, in duplicate, in the English and German languages, both versions being equally authentic, on this 18 day of March one thousand nine hundred and ninety- .

For the Republic of Austria:

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Secretary of State in the Federal Ministry for Foreign Affairs

For the Commission:

Dr. Wolfgang Hoffmann

Executive Secretary of the Preparatory Commission for the CTBTO


Annex I


Alterations and repairs for the initial occupation

Pursuant to Section 6, the Government and the Commission shall agree on the alterations and repairs for making the buildings and office space forming a part of the seat of the Commission suitable for the initial occupation by the Commission. When determining these alterations and repairs, the Government and the Commission shall take into account the space, technical and security requirements of the Commission and any plans by the Commission to delay its occupation of portions of the space allotted. Such alterations and repairs shall be carried out by the I.A.K.W.-AG (“Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG”), following consultations with the Commission, and shall be paid for by the Government, provided that the total cost does not exceed 30 million Austrian Schillings. In the event that the total cost of the agreed alterations and repairs exceeds 30 million Austrian Schillings, the Government and the Commission shall enter into consultations on the remaining costs.

Major repairs and renovations

Pursuant to Section 8 (b), starting from the date of the initial occupation by the Commission of the seat of the Commission or parts thereof, the Government shall pay up to one million Austrian Schillings per year into the Major Repair Fund for the VIC for a period of five years on behalf of the Commission or, as appropriate, the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization. In addition, the Government shall support the Commission in its effort to fix its contribution to the Major Repair Fund according to objective criteria.

Annex II

Parking facilities at the Vienna International Airport

Pursuant to Section 39, the Government shall provide for specially designated and guarded parking facilities at the Vienna International Airport that are reserved for persons having diplomatic status in a number sufficient for normal needs. In special cases, such as major international meetings, arrangements for temporary parking facilities shall be made, free of charge.

Annex III

VAT reimbursement

1. With a view to accelerating the current procedure of reimbursement, the Government shall examine introducing a system of deduction at source of the VAT, including the availability of a suitable, cost-effective method while preserving the refund ceiling of 40,000 Austrian Schillings per annum.

2. The exemption from VAT applies to articles, goods, services (including restaurant and similar services) food and beverages and supplies purchased for personal use.

3. The VAT exemption shall be granted for amounts of not less than 1,000 Austrian Schillings per invoice and up to an annual total refund amount of 40,000 Austrian Schillings.

4. The Government shall provide reimbursement to the individual of all VAT paid on goods and services upon application by the individual accompanied with receipts and other business records that provide a basis for calculation of the amount of the tax paid. These applications can be submitted to the competent Austrian authorities twice annually, i.e. on 1 January and 1 July of each year, and will be dealt with as speedily and expeditiously as possible.

Annex IV

Access to the labour market

1. Spouses of the Officials of the Commission and their children under the age of 21, provided they came to Austria for the purpose of family reunion and forming part of the same household with the principal holder of the identity card issued according to Article XVII, shall have preferential access to the labour market. These family members are hereinafter called beneficiaries.

2. Upon application, the above-mentioned beneficiaries will be issued, by the Federal Ministry for Foreign Affairs, a certificate confirming their preferential status under this agreement. The issuing of such certificate shall not be conditional on a specific offer of employment. It shall be valid for the entire Austrian territory and its validity shall expire upon expiration of the identity card.

3. The prospective employer of the beneficiary will be granted an employment permit (“Beschäftigungs­bewilligung”) upon application, provided that the employment is not sought in a sector of the labor market or a region with grave employment problems, as determined by the Austrian Public Employment Service (“Arbeitsmarktservice”). The employment permit will be granted even if the legally fixed maximum number for employment of foreign labor (“Bundeshöchstzahl”) has been exceeded.


4. The employment permit shall be issued by the regional office of the Austrian Public Employment Service (“Arbeitsmarktservice”) competent for the area in which employment is taken up; in the case of employment which is not confined to a specific location, the competence of the regional office shall be determined by the business seat of the employer.

5. Children who came to Austria before the age of 21 for the purpose of family unification and who wish to take up employment after the completion of their twenty-first year of age shall be considered as beneficiaries if the principal holder of the identity card provided for their livelihood before they reached the age of 21 up to the moment in which they took up employment. For all other dependent relatives the normal regulations for access of foreigners to employment in Austria shall apply.

6. The above rules concerning employment shall not apply to self-employed activities. In such cases, the beneficiaries shall comply with the necessary legal requirements for the exercise of such business activities.

Annex V

Access to the VIC commissary

For the purpose of determining access to the VIC commissary, the term “Head of Delegation” means the person actually present and acting in this capacity during meetings or conferences.



Federal Ministry


for Foreign Affairs

18 March 1997

Excellency,

I have the honor to refer to the Agreement between the Republic of Austria and the Preparatory Commission for the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization regarding the seat of the Commission. In order to comply with international practice, according to which officials of international organizations are entitled to the limited import of automobiles and motorcycles, I propose, on behalf of the Federal Government of Austria, the following:

In addition to the privileges and immunities contained in this agreement, officials of the Commission shall be entitled to the right to import for personal use one automobile and one motorcycle every four years free of duty and other levies, prohibitions and restrictions on imports.

I propose that this letter and your affirmative letter shall constitute an agreement which forms an integral part of the Agreement between the Republic of Austria and the Preparatory Commission for the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization regarding the seat of the Commission.

Yours sincerely,

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Secretary of State in the Federal Ministry for Foreign Affairs

His Excellency

Dr. Wolfgang Hoffmann

Executive Secretary of the

Preparatory Commission

for the CTBTO

Vienna

(Übersetzung)

Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten

18. März 1997

Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,

ich habe die Ehre, mich auf das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen und über den Amtssitz der Kommission“ zu beziehen. Um eine Übereinstimmung mit der internationalen Praxis zu erzielen, gemäß der Angestellte von internationalen Organisationen das Recht auf begrenzte Einfuhr von Kraftwagen und Motorrädern haben, schlage ich, im Namen der österreichischen Bundesregierung folgendes vor:

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen enthalten sind, haben Angestellte der Kommission das Recht, für ihren persönlichen Gebrauch einen Kraftwagen und ein Motorrad alle vier Jahre steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen einzuführen.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen, das einen integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der Kommission“ bildet, darstellt.

Hochachtungsvoll,

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

S. E.

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär der

Vorbereitenden Kommission

für die CTBTO

Wien

Preparatory Commission for the

Comprehensive Nuclear Test-Ban

Treaty Organization

18 March 1997

Excellency,

I am pleased to acknowledge the receipt of your letter dated 18 March 1997, which reads as follows:

“Excellency,

I have the honor to refer to the Agreement between the Republic of Austria and the Preparatory Commission for the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization regarding the seat of the Commission. In order to comply with international practice, according to which officials of international organizations are entitled to the limited import of automobiles and motorcycles, I propose, on behalf of the Federal Government of Austria, the following:

In addition to the privileges and immunities contained in this agreement, officials of the Commission shall be entitled to the right to import for personal use one automobile and one motorcycle every four years free of duty and other levies, prohibitions and restrictions on imports.

I propose that this letter and your affirmative letter shall constitute an agreement which forms an integral part of the Agreement between the Republic of Austria and the Preparatory Commission for the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization regarding the seat of the Commission.

Yours sincerely,

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Secretary of State in the Federal Ministry for Foreign Affairs”

I am pleased to state for your information that I, on behalf of the Preparatory Commission for the CTBTO, can agree to your proposal, which, together with this letter, shall constitute an agreement forming an integral part of the Agreement between the Preparatory Commission for the Comprehensive Nuclear Test-Ban Treaty Organization and the Republic of Austria regarding the seat of the Commission.

Yours sincerely,

Dr. Wolfgang Hoffmann

Executive Secretary of the Preparatory Commission for the CTBTO

To

Her Excellency

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Secretary of State in the Federal

Ministry for Foreign Affairs

Vienna

(Übersetzung)

Vorbereitende Kommission

für die CTBTO

18. März 1997

Exzellenz,

gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 18. März 1997, das wie folgt lautet:

„Sehr geehrter Herr Exekutivsekretär,

ich habe die Ehre, mich auf das „Abkommen zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der Kommission“ zu beziehen. Um eine Übereinstimmung mit der internationalen Praxis zu erzielen, gemäß der Angestellte von internationalen Organisationen das Recht auf begrenzte Einfuhr von Kraftwagen und Motorrädern haben, schlage ich, im Namen der österreichischen Bundesregierung folgendes vor:

Zusätzlich zu den Privilegien und Immunitäten, die in diesem Abkommen enthalten sind, haben Angestellte der Kommission das Recht, für ihren persönlichen Gebrauch einen Kraftwagen und ein Motorrad alle vier Jahre steuer- und abgabenfrei sowie frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen einzuführen.

Ich schlage vor, daß dieses Schreiben und Ihr zustimmendes Schreiben ein Abkommen, das einen integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der Kommission“ bildet, darstellt.


Hochachtungsvoll,

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten“

Ich freue mich, Sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß ich, im Namen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit diesem Schreiben ein Abkommen, das einen integralen Bestandteil des „Abkommens zwischen der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über ein umfassendes Atomtestverbot und der Republik Österreich über den Amtssitz der Kommission“ bildet, darstellt.

Hochachtungsvoll

Dr. Wolfgang Hoffmann

Exekutivsekretär

I.E.

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Wien

Vorblatt

Problem:

Am 19. November 1996 beschlossen die Unterzeichnerstaaten des am 24. September 1996 in New York zur Unterzeichnung aufgelegten Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zur Überbrückung des Zeitraumes bis zum Inkrafttreten des CTBT und der damit verbundenen Gründung der Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) eine Vorbereitende Kommission der CTBTO (PREPCOM), im folgenden „Kommission“ genannt, zu gründen, die den Status einer internationalen Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit hat. Auf der Signatarstaatenkonferenz wurde zudem beschlossen, daß sich der Amtssitz der Kommission in Wien befinden wird. Daher wurde es erforderlich, ein Amtssitzabkommen, das die für eine internationale Organisation wichtigen Fragen des Amtssitzes, der Vorrechte und Befreiungen der Angestellten, der bei der Kommission akkreditierten Vertreter und der Sachverständigen im Auftrag der Kommission regelt.

Problemlösung:

Durch das gegenständliche Abkommen zwischen Österreich und der Kommission werden der Status der Organisation sowie die Privilegien und Immunitäten der Angestellten, Vertreter und Sachverständigen auf eine völkerrechtliche Rechtsgrundlage gestellt, wobei die Bestimmungen des Abkommens im wesentlichen mit den entsprechenden Bestimmungen der Amtssitzabkommen mit bereits in Wien ansässigen internationalen Organisationen, wie zum Beispiel UNIDO, UNOV oder IAEO, überein­stimmen.

Alternative:

Gewisse Privilegien und Immunitäten könnten weiterhin im Rahmen der Verordnung, BGBl II Nr. 63/1997, eingeräumt werden. Diese würden allerdings nicht den Privilegien und Immunitäten entsprechen, die der Kommission im Verhandlungsprozeß zugesagt wurden.

Kosten:

Den österreichischen Aufwendungen für die Adaptierungskosten der zu beziehenden Büroräume bis zu einer Höhe von 30 Millionen Schilling, sowie für größere Reparaturen im Ausmaß von 1 Million Schilling jährlich über fünf Jahre, stehen bei vollem Personalstand geschätzte Ausgaben der Kommission und ihrer Mitarbeiter von jährlich bis zu 200 Millionen Schilling gegenüber. Übersteigen die Kosten der Adaptierungsarbeiten den Betrag von 30 Millionen Schilling, so soll in Konsultationen die Bestreitung der Mehrkosten geregelt werden, wobei der österreichische Gesamtaufwand den Betrag von 40 Millionen Schilling nicht überschreiten wird.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Am 24. September 1996 wurde in New York der Vertrag über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zur Unterzeichnung aufgelegt. Dieser Vertrag sieht das Verbot jeglicher Atomtests, mögen sie militärischen oder zivilen Zwecken dienen, vor, und errichtet ein Verifikationssystem, das ein internationales Überwachungssystem, Konsultationen und Klarstellungen, Vorortinspektionen und vertrauensbildende Maßnahmen umfaßt. Zur Durchführung der genannten Maßnahmen sieht der Vertrag die Gründung der Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearbversuchen (CTBTO) vor. Bis zum Inkrafttreten des CTBT wurde eine Vorbereitende Kommission der CTBTO (PREPCOM) mit dem Status einer internationalen Organisation eingerichtet. Wien ist als Sitz dieser Organisation vorgesehen. Am 19. November 1996 wurde auf einer Sitzung aller Unterzeichnerstaaten des CTBT die Gründung der Kommission als internationale Organisation mit Vertragsabschlußfähigkeit beschlossen.

Es wurde daher erforderlich, ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Kommission zu schließen, das alle rechtlichen Fragen regelt, die sich aus der Tatsache ergeben, daß sich der Amtssitz in Wien befinden wird. In langwierigen Verhandlungen, in denen die österreichischen Vorstellungen weitgehend durchgesetzt werden konnten, wurde ein Entwurf für ein Amtssitzabkommen erarbeitet, das auf der ersten Sitzung der Kommission in New York am 20. November 1996 im Konsens angenommen wurde. Dieser Abkommenstext wurde am 18. März 1997 in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen orientiert sich im wesentlichen an bereits mit anderen in Wien ansässigen inter­nationalen Organisationen, wie zum Beispiel der UNIDO und UNOV abgeschlossenen Amtssitz­abkommen. Die wesentlichsten inhaltlichen Unterschiede sind in den Annexen I, III und IV zu finden.

Die im Abkommen vorgesehenen Befreiungen entsprechen den geltenden EG-rechtlichen Bestim­mungen, insbesondere im Bereich der Zoll- und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, eingeräumt werden, gewährt werden können.

Den österreichischen Aufwendungen für die Adaptierungskosten der zu beziehenden Büroräume bis zu einer Höhe von 30 Million Schilling, sowie für größere Reparaturen im Ausmaß von 1 Million Schilling jährlich über fünf Jahre, stehen bei vollem Personalstand geschätzte Ausgaben der Kommission und ihrer Mitarbeiter von jährlich bis zu 200 Millionen Schilling gegenüber. Übersteigen die Kosten der Adaptierungsarbeiten den Betrag von 30 Millionen Schilling, so soll in Konsultationen die Bestreitung der Mehrkosten geregelt werden, wobei der österreichische Gesamtaufwand den Betrag von 40 Millionen Schilling nicht überschreiten wird.

Der durch die eingeräumten Steuer- und Zollprivilegien entstehende Einnahmenausfall könnte lediglich fiktiv beziffert werden, da diese Einnahmen bei Nichtgewährung der erwähnten Privilegien wegen Nichtansiedlung der Organisation nicht zum Tragen gekommen wären.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel nimmt darauf Bezug, daß die Republik Österreich der Kommission Räumlichkeiten zur Verfügung stellt und daß die Kommission dieses Angebot annimmt.

Zu Artikel I:

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriff in umfangreichen Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält. Im besonderen wäre der Begriff „Angestellter der Kommission“ (lit. j) zu erwähnen. Dieser umfaßt – auf die Struktur der Kommission übertragen – den Personenkreis, wie er in Artikel V des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946, BGBl. Nr. 126/1957 (Allgemeines Übereinkommen) durch den Begriff „Beamte“ umschrieben ist. Da dieser Begriff durch die Kundmachung des Bundeskanzler­amtes vom 1. Oktober 1957, BGBl. Nr. 217/1957, für den österreichischen Rechtsbereich als verbindlich anerkannt worden ist, wurde diese Definition in das vorliegende Abkommen übernommen. Sie entspricht zudem dem Wortlaut des Art. I lit. o des IAEO-Amtssitzabkommens.

Zu Artikel II:

Zu Abschnitt 2:

Der Amtssitzbereich ist in dem diesem Abkommen angeschlossenen Liegenschaftsplan ausgewiesen. Eine dauernde Verlegung des Amtssitzes ist nur durch einen Beschluß der Kommission möglich. Eine zeitweilige Verlegung wäre bei Elementarereignissen, Epidemien und dergleichen denkbar, wobei es sich aber nur um eine kurzfristige und über das erforderliche Maß nicht hinausgehende Verlegung handelt (lit. b).

Kann der räumliche Bedarf der Kommission durch den Amtssitzbereich gemäß Abschnitt 2 lit. a nicht abgedeckt werden, kann die Regierung – auf Ersuchen der Kommission – vorübergehend weitere Räumlichkeiten zur Verfügung stellen. Diese sollen für die Zeit der Tagungen zum Amtssitzbereich der Kommission gehören (lit. c).

Zu Abschnitt 3:

Die österreichischen Stellen haben gemäß lit. a keinen Einfluß auf die Art der Nutzung des Amtssitzbereiches durch die Kommission. Diese ist allerdings verpflichtet, den Amtssitzbereich entsprechend den in ihrer Satzung festgelegten Zwecken und Aufgaben und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens zu benutzen.

Ungeachtet der im Abkommen vorgesehenen Nutzungsrechte der Kommission bleibt die Republik Österreich Eigentümerin des Amtssitzbereiches mit den damit nach der österreichischen Rechtsordnung verbundenen Rechten und Pflichten. Daraus folgt, daß es der Republik Österreich unbenommen bleibt, erforderlichenfalls über die gegenständliche Liegenschaft unter Abtretung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu verfügen (lit. b). Lit. c sieht die Möglichkeit einer Untervermietung – im Einvernehmen mit der Regierung – vor, wobei die geschäftsüblichen Sätze für Büroraum heranzuziehen sind und die eingehobene Miete der Regierung zu überweisen ist.

Zu Abschnitt 4:

Es handelt sich hierbei um einen symbolischen Anerkennungszins, der bereits in den Amtssitzabkommen mit den anderen internationalen Organisationen im VIC vorgesehen ist.

Zu Abschnitt 5:

Die in diesem Abschnitt enthaltenen Übergabebestimmungen können nur im Fall des Abschnittes 64 – Außerkrafttreten des Abkommens – zum Tragen kommen.

Zu Artikel III:

Im Falle der Kommission sind Adaptierungs- und Renovierungsarbeiten über das für andere internationale Organisationen im VIC übliche Maß hinaus notwendig, da sie bereits gebrauchte und keine neuen (wie sonst üblich) Räumlichkeiten bezieht. Deshalb trifft dieser Artikel in Verbindung mit Annex I Bestimmungen, die über diejenigen in Amtssitzabkommen mit anderen internationalen Organisationen hinausgehen. Präzedenzwirkungen für bereits im VIC ansässige Organisationen durch die in deren Amtssitzabkommen enthaltenen Meistbegünstigungsklauseln können daher ausgeschlossen werden. An den in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt die Stadt Wien einen Anteil von 35%.

Zu Abschnitt 6:

Lit. a legt fest, daß die Kosten für die erforderlichen Adaptierungsarbeiten von österreichischer Seite gemäß den im Anhang I enthaltenen Modalitäten getragen werden. Dieser Anhang bestimmt, daß die Adaptierungsarbeiten zwischen Kommission und der österreichischen Seite einvernehmlich festgelegt und von der IAKW AG, die das VIC errichtet hat, durchgeführt werden, wobei als Höchstbetrag 30 Millionen Schilling vereinbart wurden. Sollten die Gesamtkosten für die vereinbarten Änderungen und Erneuerungen diesen Betrag übersteigen, sind Konsultationen über die diesen Betrag übersteigenden Kosten zwischen der österreichischen Seite und der Kommission vorgesehen. Nach österreichischer Auffassung sollen die von Österreich zu übernehmenden Kosten jedenfalls den Betrag von 40 Millionen Schilling nicht überschreiten. Durch die Bestimmung des lit. b sind jedenfalls alle wesentlichen Veränderungen im Außenbereich des Amtssitzbereiches und im Innenbereich, soweit sie die Baustruktur oder das architektonische Erscheinungsbild verändern, an die Zustimmung der Regierung gebunden. Durch lit. c soll sichergestellt werden, daß den Benützern die nötige Flexibilität bei der Adaptierung an ihre jeweiligen Bedürfnisse gewahrt bleibt.

Zu Abschnitt 7:

Dieser Abschnitt legt die Verantwortlichkeit der Kommission für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen auf ihre Kosten fest. Der Text entspricht den jeweiligen Bestimmungen in den Amtssitzabkommen mit UNOV und UNIDO mit Ausnahme des Einschubes am Ende „die im Verantwortungsbereich der Kommission gelegen sind“, der aber keine Sinnesänderung bewirkt.

Zu Abschnitt 8:

Lit. a enthält die ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Verantwortung der Regierung für alle Reparaturen und Erneuerungen aufzukommen, die durch die vier taxativ aufgezählten Fälle entstehen können. Die Regierung trägt die Verantwortung jedoch nur bezüglich des Originalzustandes der Gebäude und technischen Installationen respektive der von ihr durchgeführten Änderungen.

Die Festlegung und Bestreitung von Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen soll in einem Zusatzabkommen geregelt werden, wie dies auch zum Beispiel mit der UNIDO abgeschlossen wurde (BGBl. Nr. 364/1981 in der geltenden Fassung). Allerdings schreibt lit. b bereits einige Vorgaben vor. Annex I legt diesbezüglich fest, daß die österreichische Seite für die ersten fünf Jahre 1 Million Schilling pro Jahr für die Kommission bzw. die CTBTO in den Gemeinsamen Fonds für größere Reparaturen und Erneuerungen einzahlt. Daneben wird die österreichische Seite die Kommission in ihren Bemühungen unterstützen, daß der Beitrag der Kommission zum Gemeinsamen Fonds entsprechend objektiver Kriterien festgelegt wird. Auch diese Leistungen der österreichischen Seite sind ein Ausgleich dafür, daß die Kommission nicht in ein neues Gebäude einzieht, da bei einem bereits 17 Jahre alten Gebäude die Aufwendungen für größere Reparaturen und Erneuerungen ungleich höher sind, als bei einem neuen Gebäude. Präzedenzwirkungen für die anderen im VIC angesiedelten Organisationen sind daher ausgeschlossen.

Lit. c berechtigt die österreichische Seite, auf eigene Kosten Verbesserungen und Reparaturen durch­zuführen. Eine österreichische Verpflichtung ist daraus nicht abzuleiten.

Zu Abschnitt 9:

Der Abschluß eines in diesem Abschnitt vorgesehenen Versicherungsvertrages ist nicht verpflichtend. Wenn die Kommission jedoch einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, soll diese Bestimmung sicherstellen, daß eventuelle Geschädigte – sofern sie nicht Angestellte der Kommission sind – sich unmittelbar an den Versicherungsträger wenden können. Durch die verpflichtende Aufnahme einer solchen Klausel in den Versicherungsvertrag kann seitens der Kommission keine Immunität eingewendet werden.

Zu Artikel IV:

Zu Abschnitt 10:

Dieser Abschnitt soll es der Kommission ermöglichen, ein eigenes Nachrichtenübermittlungssystem zu errichten und zu betreiben. Diese Berechtigung umfaßt den Erwerb, Betrieb und Erhaltung der dafür notwendigen Anlagen (lit. a) und die Schaffung eigener Nachrichtenverbindungen, ohne sich an das österreichische Netz anzuschließen. Dies beinhaltet das Recht, Fernmeldeeinrichtungen auch außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission einzurichten und an unabhängige Systeme oder an das österreichische Fernmeldenetz in Übereinstimmung mit den Europäischen Netzverbindungsregeln anzuschließen. Die Kommission ist jedoch verpflichtet, die von ihr benutzten Frequenzen der Regierung und dem Internationalen Ausschuß für Frequenzregistrierung mitzuteilen (lit. c). Alle diese Rechte der Kommission stehen jedoch unter der Einschränkung, daß die Kommission bei der Ausübung derselben die einschlägigen österreichischen Standards und die internationale Übung zu beachten hat. Das heißt gerade für den Bereich der Frequenzregistrierung, daß vor dem Wählen einer Frequenz das Einver­nehmen mit der obersten österreichischen Fernmeldebehörde herzustellen ist, um Frequenzüberlappungen zu vermeiden. Diese Vorgangsweise ist gängige Praxis in Österreich.

Der Nachrichtenverkehr der Kommission ist von jeder Art von Gebühren befreit, es sei denn sie sind als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen zu betrachten. In diesem Fall dürfen die Gebühren jedoch nicht höher als die niedrigsten der österreichischen Verwaltung gewährten Gebühren sein (lit. d). Sollten Gebühren an nichtstaatliche Stellen zu entrichten sein, wird die Regierung die Kommission unterstützen, auch dort der österreichischen Verwaltung gewährte Gebührensätze zu erhalten (lit. e).

Zu Abschnitt 11:

Da die Kommission als wesentliche Aufgabe die Überwachung des Testverbotes hat und diese Überwachung nur mit modernem technischem Gerät gewährleistet werden kann, bestimmt dieser Abschnitt, daß die Kommission für ihre Zwecke erforderlich erscheinendes technisches Gerät frei ein- und ausführen kann. Ob ein Gerät den offiziellen Zwecken der Kommission dient, muß nur glaubhaft gemacht werden. Eine Einschränkung erfährt das Recht in Abschnitt 12 lit. a, wo festgehalten wird, daß derartiges Gerät, sollten davon Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum ausgehen, nur errichtet und betrieben werden kann, wenn vorheriges Einvernehmen mit der österreichischen Regierung hergestellt wurde. Es wird davon ausgegangen, daß die Sicherheits­vorschriften, die für Einrichtung und Betrieb gelten, auch für die Einfuhr und den Transport in Österreich Geltung haben.

Zu Abschnitt 12:

Die Kommission kann technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Die Errichtung und der Betrieb dieser Einrichtungen unterliegen dabei dem in der Erläuterung zu Abschnitt 11 genannten Verfahren (lit. a).

Die in den Abschnitten 10 und 12 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Amtssitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die zuständigen österreichischen Behörden werden über Ersuchen der Kommission, gemäß den in einem Zusatz­abkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Liegenschaften durch die Kommission für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in ihren Amtssitzbereich Vorsorge treffen.

Zu Abschnitt 13:

Dieser Abschnitt sieht vor, daß bei der Abhaltung von Konferenzen oder Tagungen, deren Größe über die Raumkapazität des Amtssitzbereiches hinausgeht, die Regierung im Austria Centre Vienna oder in anderen entsprechenden Einrichtungen kostenlos die erforderlichen Konferenzeinrichtungen zur Ver­fügung stellt.

Zu Artikel V:

Zu Abschnitt 14:

Da der Amtssitzbereich österreichisches Staatsgebiet ist, stellt lit. a klar, daß dieser ähnlich wie bei Gebäuden diplomatischer Vertretungsbehörden in Österreich unverletzlich ist. Der Unterschied zu diplomatischen Vertretungsbehörden besteht vor allem darin, daß auf diese grundsätzlich die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nur ihre Durchsetzung auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts gehemmt ist, während gemäß lit. b und c die österreichischen Rechtsvorschriften – abgesehen von Feuer- und Gesundheitsvorschriften (Abschnitt 15 lit. c) – auf die Kommission nur insoweit Anwendung finden, als sie nicht mit den von der Kommission auf Grund des Abschnitts 15 erlassenen Vorschriften unvereinbar sind.

Zu Abschnitt 15:

Lit. a gibt der Kommission die Möglichkeit, für den Amtssitzbereich begrenzt im Rahmen ihrer Funktion Vorschriften zu erlassen. Sollten zwischen der Kommission und der Regierung Meinungs­verschiedenheiten darüber auftreten, ob die Kommission zur Erlassung einer Vorschrift gemäß diesem Abschnitt zuständig war, oder ob solche Vorschriften mit den österreichischen Gesetzen vereinbar sind, so ist darüber durch ein Verfahren nach Abschnitt 55 zu entscheiden.

Um die zuständigen österreichischen Behörden über die erlassenen Vorschriften auf dem Laufenden zu halten, ist die Kommission verpflichtet, diese Vorschriften in angemessenen Abständen nach Erlaß bekannt zu geben (lit. b). Österreichischerseits wird eine zumindest halbjährliche Bekanntgabe ange­strebt.

Zu Abschnitt 16:

Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahingehend aus, daß österreichische Organe den Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Exekutivsekretärs der Kommission betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen, es sei denn, die Zustimmung muß auf Grund eines Feuers oder eines sonstigen lebensbedrohenden Notfalls als gegeben vorausgesetzt werden (lit. a). Im letzteren Fall hat das einschreitende Organ jedoch den Amtssitzbereich unverzüglich zu verlassen, sollte es durch den oder im Namen des Exekutivsekretärs dazu aufgefordert werden.

Daneben dürfen der Amtssitz und sonstiges Eigentum der Kommission nicht Gegenstand sonstiger staatlicher Vollzugshandlungen wie Durchsuchungen, Pfändungen und ähnlichem sein (lit. b). Archive, Akten und Dokumente der Kommissionen unterliegen auch außerhalb des Amtssitzbereiches der Unverletzlichkeit (lit. c).

Die Unverletzlichkeit geht aber ebensowenig wie bei diplomatischen Vertretungsbehörden in Österreich soweit, daß die Kommission Zuflucht vor öffentlichrechtlich gedeckten Vollzugshandlungen einschließ­lich Verhaftung und Auslieferung gewähren kann (lit. e).

Zu Artikel VI:

Zu Abschnitt 17:

Sowohl hinsichtlich des Amtssitzbereiches selbst, als auch der Gebäude gemäß Abschnitt 2 lit. c ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Tätigkeit der Kommission nicht durch einzelne Personen oder durch Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches oder in dessen Umgebung aufhalten, gestört wird (lit. a). Gleichzeitig wird in lit. a festgeschrieben, daß es den Sicher­heitsbehörden obliegt, auf Grund der gesetzlichen Aufgabenstellung „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit“ (§ 3 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991) außerhalb, sowie an der Grenze des Amtssitzbereiches jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheits­polizeigesetz vorgesehen sind.

Weiters statuiert Abschnitt 17 die Pflicht beider Vertragsparteien zu enger Zusammenarbeit bei der Durchführung dieser Aufgabe. Auf Wunsch des Exekutivsekretärs der Kommission ist Österreich ferner verpflichtet, eine angemessene Zahl von Polizisten zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Amtssitzbereich zur Verfügung zu stellen (lit. c). Um eine effiziente Koordination der Sicherheitskräfte zu ermöglichen, wird die Kommission bei der Erstellung der Sicherheitsvorschriften mit der Regierung zusammenarbeiten (lit. d).

Zu Abschnitt 18:

Diese Bestimmung sieht für den Amtssitzbereich vor, daß die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingten Vorteile nicht beeinträchtigt werden sollen und die Erfüllung der Aufgaben der Kommission nicht erschwert wird.

Die österreichischerseits eingegangene Verpflichtung gilt in gleicher Weise auch für die Kommission.

Zu Artikel VII:

Zu Abschnitt 19:

Für die Tätigkeit der Kommission im Amtssitzbereich ist es unerläßlich, daß dieser mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. daß die notwen­digen Dienstleistungen österreichischerseits erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Abschnitt verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden und im vom Exekutiv­sekretär erbetenen Ausmaß, die Beistellung dieser Einrichtungen und Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen sicherzustellen.

Lit. d sieht vor, daß die Kommission zu bevorzugten Sätzen mit Gas, Strom, Wasser oder Wärme zu beliefern ist, jedoch nur in dem Ausmaß, als der österreichischen staatlichen Verwaltung generell besondere Tarife für vergleichbare Leistungen zugestanden wird.

Zu Artikel VIII:

Zu Abschnitt 20:

Auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung durch zwischenstaatliche Organisationen hat sich der Grundsatz herausgebildet, diese Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertretungsbehörden; für diese gilt in diesem Zusammenhang Artikel 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966. Demgemäß sind amtliche Nachrichten, die die Kommission auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen.

Hinsichtlich der Vergebührung der Nachrichten findet Abschnitt 10 lit. e Anwendung.

Zu Abschnitt 21:

Auch die Veröffentlichungen der Kommission sind, wie das Wort „ungehindert“ in lit. a zum Ausdruck bringt, von der Zensur befreit. Gleichwohl die Kommission dem österreichischen Urheberrecht nicht unterworfen ist, ist sie verpflichtet, darauf Bedacht zu nehmen (lit. b).

Zu Abschnitt 22:

Die Bestimmung, wonach die Kommission zu bevorzugten Sätzen Personen und Frachten mit den österreichischen Bundesbahnen befördern kann, wird in dem Ausmaß anwendbar sein, als der österreichischen staatlichen Verwaltung generell solche Tarife auf den österreichischen Bundesbahnen für vergleichbare Leistungen zugestanden werden.

Zu Artikel IX:

Zu Abschnitt 23:

Wie andere zwischenstaatliche Organisationen handelt die Kommission durch ihre Organe. Es erscheint daher angebracht, ihre Rechtspersönlichkeit als juristische Person ausdrücklich anzuerkennen.

Zu Abschnitt 24:

In diesem Abschnitt wird die Immunität in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit garantiert, wie sie diplomatischen Vertretern bzw. Staaten gemäß Art. IX Abs. 2 EGJN, RGBl. 110/1895, zukommt. Sollte die Kommission auf ihre Immunität in einem bestimmten Fall verzichten, bleibt trotzdem Abschnitt 16 lit. b in Geltung, der unter anderem gerichtliche Exekutionsmaßnahmen untersagt.

Zu Artikel X:

Zu Abschnitt 25:

Da zwischenstaatliche Organisationen von der modernen völkerrechtlichen Lehre und Praxis als Staatenverbindungen mit eigener Rechtspersönlichkeit angesehen werden, stehen ihnen auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten ähnliche Privilegien und Immunitäten zu, wie sie sich Staaten untereinander gewähren; die Einräumung dieser Vorrechte und Befreiungen dient vorwiegend der Sicherung der Unabhängigkeit der Organisation.

Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag bereits in sämtlichen bisher abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen, mit denen Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen eingeräumt werden, und in den Amtssitzabkommen gefunden.

Auch das vorliegende Abkommen enthält derartige Privilegien und Immunitäten für die Kommission und ihr Eigentum. Dabei ist zu beachten, daß der Begriff „Eigentum“ hier auch Sachen und Rechte einschließt, die nur in der Innehabung oder im Besitz der Kommission stehen, also umfassender als der österreichische Eigentumsbegriff, wie er beispielsweise in §§ 353 ff. ABGB definiert wird, ist.

Die in lit. a vorgesehenen Steuerbefreiungen entsprechen Abschnitt 24 lit. a des 1995 unterschriebenen UNIDO-Amtssitzabkommens. Auf Grund der sich durch den EU-Beitritt Österreichs ergebenden Situation wurde jedoch der Zusatz aufgenommen, daß eine Steuerbefreiung nur hinsichtlich der von der österreichischen Regierung oder von österreichischen Behörden eingehobenen Steuern gewährt wird.

Die Befreiungen gelten in Anlehnung an Art. 23 Abs. 2 WDK jedoch nicht für den Eigentümer oder den Bestandgeber des von der Kommission in Bestand genommenen Eigentums.

Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt bei der Entrichtung des Kaufpreises noch nicht durchführbar ist, werden der Kommission diese Steuern und andere indirekte Steuern in Form von Pauschalbeträgen rückvergütet (lit. b). Die Regierung verpflichtet sich jedoch, Möglichkeiten des Abzugs der Umsatzsteuer direkt an der Quelle zu prüfen (Annex III Abs. 1). Die Höhe der Pauschalbeträge wird jeweils einvernehmlich zwischen den zuständigen österreichischen Behörden und der Kommission festgelegt.

Zudem sind alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle Urkunden hierüber von allen Abgaben befreit (lit. c). Dieser Grundsatz findet auch auf Lieferungen von Waren und bei Erbringung von Dienstleistungen Anwendung, sofern diese für den direkten Export bestimmt sind. Bei Anwendung dieser Befreiung ist durch den österreichischen Unternehmer der buchmäßige Nachweis über die Ausfuhrlieferung bzw. der erforderliche Nachweis betreffend die sonstige Leistung im Ausland zu erbringen. Da eine derartige, den österreichischen Unternehmer bindende Verpflichtung nicht in einem Amtssitzabkommen mit der Kommission begründet werden kann, bleiben derartige Anordnungen zur Verhinderung von Mißbrauch und zur Wahrung von Verfahrensgrundsätzen der innerstaatlichen Regelung, etwa in Form einer Durchführungsverordnung, vorbehalten.

Abschnitt 25 lit. d, e und f entsprechen Abschnitt 22 lit. d, e und f des IAEO-Amtssitzabkommens, mit der Ausnahme, daß Fahrzeuge nur unter denselben Beschränkungen registriert werden dürfen, wie dies für in Österreich akkreditiertes diplomatisches Personal üblich ist. Um Mißbräuchen bei der Zollbefreiung vorzubeugen, dürfen Gegenstände, die im Einklang mit lit. d und lit. e eingeführt wurden für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht verkauft werden, es sei denn, die Regierung stimmt einem Verkauf zu (lit. g). Um eine Umgehung dieser Bestimmung durch Schenkungen zu vermeiden, dürfen innerhalb dieser zwei Jahre derartige Gegenstände nur an wohltätige Organisationen oder an Organisationen mit vergleichbaren Privilegien, wie sie die Kommission genießt, übertragen werden.

Lit. h formuliert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit der Kommission aus Klarstellungsgründen auch deren Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familien­beihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Zu Artikel XI:

Zu Abschnitte 26, 27 und 29:

Die in diesen Abschnitten vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vergleiche zB Abschnitt 25 des UNIDO-Amtssitzabkommens). Der Kommission wird grundsätzliche Transferfreiheit, Konvertierbarkeit ihrer Währungsbestände sowie das Recht der Kapitalbeschaffung – in Österreich jedoch nur mit Zustimmung der Regierung – eingeräumt.

Zu Abschnitt 28:

Dem Pensionsfonds der Kommission werden wie den Pensionsfonds anderer zwischenstaatlicher Organisationen in Österreich, Rechtspersönlichkeit und die gleichen Privilegien wie der Kommission selbst, einschließlich der Befreiung der Ruhegenüsse aus dem Pensionsfonds von der Besteuerung, eingeräumt.

Zu Artikel XII:

Zu Abschnitt 30:

In Übereinstimmung mit Abschnitt 1 lit. i des Allgemeinen Übereinkommens werden die Kommission und ihre Angestellten von der Anwendung der österreichischen Gesetze im Bereich der Sozial­versicherung ausgenommen. Diese Befreiung erstreckt sich jedoch gemäß Abschnitt 49 – im Unterschied zu den Bestimmungen in den Amtssitzabkommen mit UNIDO oder IAEO – nicht auf österreichische Staatsbürger. Daneben können in einem Zusatzabkommen weitere Ausnahmen von dieser Bestimmung getroffen werden.

Zu Abschnitt 31:

Mit einem noch abzuschließenden Zusatzabkommen soll die Möglichkeit vorgesehen werden, daß Angestellte der Kommission, denen, aus welchen Gründen auch immer, die Teilnahme an den Sozialversicherungseinrichtungen der Kommission nicht möglich ist, bei den sonst für sie zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträgern versichert werden. Das trifft insbesondere auf das an Ort und Stelle aufgenommene Personal zu, welches jedenfalls eine dem österreichischen System gleichwertige Sicherstellung genießen muß. Dadurch wird die Einbeziehung von Angestellten der Kommission unter Berücksichtigung eines bestehenden Versicherungsschutzes in einzelne oder sämtliche Zweige der österreichischen Sozialversicherung ermöglicht.

Zu Artikel XIII:

Zu Abschnitte 32 bis 34:

Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Abschnitt 32 lit. a bis lit. g erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen – worunter im Unterschied beispielsweise zur UNIDO auch Familienangehörige der Sachverständigen fallen (lit. e) befreit nicht von der Sichtvermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke, die auf Ersuchen auch eine mehrmalige Einreise gestatten können, sind jedoch gebührenfrei auszustellen. Nur in außergewöhnlichen Fällen sollte sich Österreich bemühen, die Ausstellung eines Visums bei der Einreise nach Österreich zu ermöglichen (Abschnitt 34).

Zu Abschnitt 35:

Österreich ist nicht befugt, ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung über eine gemäß Abschnitt 32 berechtigte Person zu verhängen, wenn deren Tätigkeit bei der Kommission Grund für eine derartige Maßnahme sein sollte. Der Exekutivsekretär hat jedoch das Recht, diese Immunität aufzuheben (Abschnitt 61 lit. c).

Zu Abschnitt 36:

Eine Ausweisung der in Abschnitt 32 genannten Personen aus der Republik Österreich kann nur auf Grund des in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahrens erfolgen. Unter dem Ausdruck „Mißbrauch des Rechtes auf Aufenthalt“ sind dabei alle Tatbestände der §§ 17 und 18 Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992 in der geltenden Fassung zu subsumieren. Durch diese Bestimmung ist nicht die Durchführung eines Verfahrens gemäß der §§ 27 und 65 ff. FrG gehemmt, sondern lediglich die Vollziehung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots. Eine Vollziehung derartiger Maßnahmen ist erst nach Durchführung des in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahrens zulässig.

Zu Abschnitt 37:

Um zu verhindern, daß die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt dieser Abschnitt den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Abschnitt 32 geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Abschnitt 38:

Falls auch andere als in Abschnitt 32 genannten Personen den Amtssitzbereich zu besuchen wünschen, werden ihnen im Einvernehmen zwischen der Kommission und der österreichischen Regierung Erleichterungen für die Einreise nach Österreich gewährt werden.

Zu Artikel XIV:

Zu Abschnitt 39:

Es entspricht dem Wesen einer universellen zwischenstaatlichen Organisation wie der Kommission, daß die Mitglieder Ständige Vertretungen bei dieser Organisation zur Aufrechterhaltung eines laufenden Kontaktes einrichten. Da diese Vertretungen Aufgaben zu erfüllen haben, die von denen diplomatischer Vertretungsbehörden nicht wesentlich verschieden sind, hat sich die Übung (die sich bereits in allen Amtssitzabkommmen niedergeschlagen hat) herausgebildet, diesen Vertretungen dieselben diplomati­schen Privilegien und Immunitäten wie bilateralen Missionen zu gewähren.

Zu Abschnitt 40:

Mitglieder Ständiger Vertretungen und deren Familienangehörigen genießen die gleichen Immunitäten und Privilegien wie die Angehörigen in Österreich akkreditierter diplomatischer Vertretungsbehörden. Die im Annex III enthaltenen Vorschriften bezüglich der Umsatzsteuerrückvergütung entsprechen der durch Art. II des EU-Abgabenänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 798/1996, geschaffenen österreichischen Rechtslage.

Die schon im VIC ansässigen Organisationen betreiben einen sogenannten „Commissary Shop“, über den abgabenfrei eingeführte Waren bezogen werden können. Gemäß lit. b läßt Österreich zu, daß auch den Mitgliedern Ständiger Vertretungen der Zugang zum Commissary unter den gleichen Bedingungen wie den Vertretern bei der IAEO möglich ist.

Zu Abschnitt 41:

Die funktionelle Immunität von Vertretern von Staaten oder internationalen Organisationen ergibt sich aus Art. IV des Allgemeinen Übereinkommens. Diese Immunität steht den genannten Personen jedoch nur während der Ausübung ihrer Funktion im Rahmen der Kommission zu, wobei die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um die Ausübung einer dienstlichen Funktion handelt, grundsätzlich der Organisation obliegt.

Zu Abschnitt 42:

Die lediglich funktionelle Immunität von Mitgliedern Ständiger Vertretungen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, entspricht Art. 38 Abs. 1 WDK.

Zu Abschnitt 43:

In diesem Abschnitt wird der Ordnung halber festgehalten, daß auch die Bestimmung der Art. 42 WDK auf die Mitglieder Ständiger Vertretungen anwendbar ist. Lediglich Familienangehörige, die eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nach den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung erhalten haben, sind von dieser Bestimmung ausge­nommen.

Zu Abschnitt 44:

Um den zuständigen österreichischen Behörden die Aufgabe zu erleichtern, festzustellen, inwieweit einer Person Privilegien und Immunitäten zustehen, wird die Kommission dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine periodisch zu aktualisierende Namensliste zur Verfügung stellen.

Zu Artikel XV:

Zu Abschnitt 45:

In den Satzungen zwischenstaatlicher Organisationen ist jeweils vorgesehen, daß den Angestellten der Organisationen jene Privilegien und Immunitäten zustehen, die ihnen gestatten, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben (vgl. auch Art. 105 Z 2 der Satzung der Vereinten Nationen). Die Festlegung dieser Privilegien und Immunitäten bleibt jeweils einem besonderen diesbezüglichen Abkommen zwischen der betreffenden Organisation und ihren Mitgliedstaaten vorbehalten. Darüber hinaus räumt aber der Staat, in dem die betreffende zwischenstaatliche Organisation ihren Sitz hat, den Angestellten noch weitere Privilegien und Immunitäten ein.

Die im Artikel XV eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen denen des Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens und gehen im erforderlichen Ausmaß darüber hinaus. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Die in lit. c vorgesehene Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen erstreckt sich auf Grund der Personalstruktur der Kommission anders als etwa im Abschnitt 37 lit. i des UNIDO-Amtssitzabkommens nicht auf pensionierte Angestellte der Kommission.

Unter dem Begriff „nationaler Dienst“ (lit. d) wird nur die Leistung des Wehr- oder Zivildienstes verstanden. Sonstige auf der Wehr- oder Zivildienstpflicht beruhende Verpflichtungen, wie etwa Meldepflichten, fallen nicht unter diesen Begriff.

Lit. f räumt den Angestellten und ihren Familienangehörigen nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, daß hiebei dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) zu gelten haben wie für österreichische Staatsbürger.

Die Steuerbefreiungen in lit. i und j entsprechen im wesentlichen denen, die Angestellte von zwischen­staatlichen Organisationen in Wien bereits genießen. Diese sind als nur beschränkt Steuerpflichtige anzusehen, dh. sie können unter gewissen Umständen lediglich aus inländischen Einkommens­quellen steuerpflichtig werden.

Gemäß lit. k läßt Österreich zu, daß auch den Angestellten der Zugang zum Commissary unter den gleichen Bedingungen wie den Angestellten der IAEO möglich ist.

Eine zu lit. l ergänzende Bestimmung ist im Notenwechsel über den Import von Kraftwagen und Motorrädern, der Bestandteil des Amtssitzabkommens ist, enthalten. Demnach können Angestellte der Kommission alle vier Jahre einen Kraftwagen und ein Motorrad zoll- und abgabenfrei einführen. Die Befreiung von Einfuhrbeschränkungen und -verboten beinhaltet dabei in keinem Fall Beschränkungen oder Verbote in Bezug auf die Verwendung dieser Fahrzeuge im österreichischen Straßenverkehr, wie sie beispielsweise im Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der geltenden Fassung enthalten sind.

Zu lit. n wäre zunächst darauf hinzuweisen, daß die Zulassung zum Studium an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die grundsätzlich auf das vom Bewerber erworbene Reifezeugnis und seine Rechte im Ausstellungsstaat abstellen. Dies kann besonders dort zu Härten führen, wo ein Bewerber schon längere Zeit vom Ausstellungsstaat seines Reifezeugnisses getrennt ist, das heißt, sich nicht mehr im Bildungssystem dieses Staates befindet. Das österreichische Hochschulrecht sieht deshalb für ganz bestimmte Fälle, in denen sich Inhaber eines ausländischen Reifezeugnisses im öffentlichen Interesse in Österreich aufhalten, vor, daß derartige Reifezeugnisse ex lege als in Österreich ausgestellt gelten. Damit wird in diesen Fällen an die österreichischen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium geknüpft und nicht an diejenigen des Ausstellungsstaates des Reifezeugnisses. Hierzu ist auf Grund einer Verordnungs­ermächtigung in § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995, die Gleichstellungs­verordnung, BGBl. Nr. 469/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1070/1994, ergangen. § 1 Z 1 dieser Verordnung stellt die Reifezeugnisse solcher Personen gleich, „die in Österreich auf Grund staatsvertrag­licher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen“. Durch die Bestimmung des lit. n wird also eine zur österreichischen Rechtslage korrespondierende Bestimmung geschaffen, die die Anwendbarkeit des § 1 Z 1 der Gleichstellungsverordnung klarstellt.

Zu Abschnitt 46:

Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und abhängigen Kindern bis 21 Jahre, die im selben Haushalt leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt dieser Abschnitt einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Annex IV Abs. 1 Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammen­führung nach Österreich kamen) vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungsbewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann eine Beschäftigungsbewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl (§ 12a AuslBG) im Rahmen der Bundeshöchstzahlen­überziehungsverordung erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) zu beachten.

Zu Abschnitt 47:

Während auf Angestellte der Kommission der Art. 42 WDK anzuwenden ist, fallen Familienangehörige, die einer Beschäftigung im Einklang mit Abschnitt 46 und Annex IV nachgehen, nicht unter diese Bestimmung.

Zu Abschnitt 48:

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischen­staatlicher Organisationen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise und daher auch in diesem Abkommen diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wobei als Untergrenze der Dienstgrad P-5 bestimmt wurde. Sollten bestimmte Kategorien von Angestellten, die einen niedrigeren Rang als P-5 innehaben, besonders verantwortungsvolle Aufgaben zu erfüllen haben, können den Angehörigen dieser Kategorien einschließlich der in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen mit Zustimmung der Regierung ausnahmsweise ebenfalls diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden.

Alle jene Personen, die nach dem vorliegenden Abkommen in den Genuß diplomatischer Privilegien und Immunitäten kommen, haben das Verbot des Art. 42 WDK zu beachten (lit. d).

Zu Abschnitt 49:

Für Angestellte der Kommission, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, gelten nur bestimmte Privilegien und Immunitäten, und zwar die des Abschnitts 18 lit. a, b, d und e des Allgemeinen Übereinkommens. Dazu gehören die strafrechtliche Immunität in Bezug auf dienstlich getätigte Äußerungen und Handlungen, die Steuerbefreiung bezüglich des von der Kommission ausgezahlten Gehalts, die Freiheit von Einwanderungsbeschränkungen und Erleichterungen beim Geldwechsel. Darüberhinaus sind auch die von der Kommission erhaltenen Ruhegenüsse steuerbefreit (Z 1) und wird der Zugang zum Commissary gewährt (Z 2).

Zu Abschnitt 50:

Dieser Abschnitt legt fest, daß Angestellte der Kommission sowie deren dem Abkommen unterliegende haushaltszugehörige Familienangehörige nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder aus einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen sind. Eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen gibt es derzeit nicht; durch ihre Anführung soll lediglich schon jetzt eine allfällige künftige Rechtsänderung im Familienlastenausgleich mitumfaßt werden. Österreichische Angestellte der Kommission und deren haushaltszugehörige österreichische Familienangehörige sind hiervon nicht betroffen und können daher am System des österreichischen Familienlastenausgleichs teilnehmen.

Zu Abschnitt 51:

Um den zuständigen österreichischen Behörden die Aufgabe zu erleichtern, festzustellen, inwieweit eine Person unter den durch diesen Artikel begünstigten Personenkreis fällt, wird die Kommission dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine periodisch zu aktualisierende Namensliste zur Verfügung stellen.

Zu Artikel XVI:

Sachverständige, die nicht unter Artikel XV fallen genießen die in Artikel XIII des UNIDO-Amtssitzabkommens genannten Privilegien und Immunitäten. Im Gegensatz zu den Privilegien in Bezug auf Einreise und Aufenthalt in Abschnitt 32 lit. e werden die Immunitäten und Privilegien des gegen­ständlichen Artikels allerdings nicht auf die Familienangehörigen der Sachverständigen ausgedehnt.

Zu Artikel XVII:

Die in diesem Abschnitt festgeschriebene Zurverfügungstellung der Legitimationskarten an die Kommission spiegelt die herausgebildete Praxis wider und erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden.

Zu Artikel XVIII:

Zu Abschnitt 54:

Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die Kommission, einer ihrer Angestellten oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der Privilegien und Immunitäten im Sinne der Art. XV und XVI genießt, Partei ist, werden gemäß einem von der Kommission festzulegenden Verfahren beigelegt werden. Dieses Verfahren kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Kommission nicht auf die ihr oder den in lit. b genannten Personen zustehende Immunität für den Einzelfall verzichtet.

Zu Abschnitt 55:

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie allfälliger Zusatzabkommen und Fragen im Zusammenhang mit dem Amtssitzbereich und dem Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Kommission auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in lit. a vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten. Im Gegensatz zu der entsprechenden Bestimmung im UNIDO-Amtssitzabkommen, das die Staatsbürgerschaft des dritten Schiedsrichters offen läßt, soll hier der dritte Schiedsrichter kein österreichischer Staatsbürger sein.

Lit. b sieht im Interesse einer möglichst weitgehenden Konformität der Entscheidungen des Schieds­gerichtes mit dem allgemeinen Völkerrecht und mit dem Recht der Vereinten Nationen vor, daß sowohl die Regierung als auch der Exekutivsekretär der Kommission die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen können, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten einzuholen. Eine direkte Befassung des Gerichtshofs durch die Regierung ist auf Grund Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen und Artikel 65 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, BGBl. Nr. 120/1956, demnach nur die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ein Gutachten vom Inter­nationalen Gerichtshof anfordern können, ausgeschlossen. Für die Dauer des gutachtlichen Verfahrens ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes bindend; die endgültige Entscheidung des Schieds­gerichts hat der gutachtlichen Äußerung des Internationalen Gerichtshofs Rechnung zu tragen.

Zu Artikel XIX:

Zu Abschnitt 56:

Diese Bestimmung sieht einen allgemeinen Haftungsausschluß der Republik Österreich vor und entspricht Abschnitt 47 des UNIDO-Amtssitzabkommens. Unbeachtet der Tatsache, daß auf Grund der allgemeinen Regeln des Völkerrechts die Republik Österreich für alle Akte verantwortlich ist, die vom österreichischen Staatsgebiet aus unternommen werden, haftet eine internationale Organisation als ein vom Sitzstaat getrenntes Völkerrechtssubjekt selbst für die ihr zurechenbaren rechtswidrigen Akte. Solche Akte sind daher dem Sitzstaat nicht anrechenbar.

Zu Abschnitt 57:

Diese Bestimmung entspricht Artikel 41 Abs. 1 der WDK.

Zu Abschnitt 58:

Die Kommission wird durch Erlassung entsprechender Regeln und Vorschriften Vorsorge treffen, daß mit den ihren Angestellten und anderen in Betracht kommenden Personen eingeräumten Privilegien und Immunitäten kein Mißbrauch betrieben wird.

Liegt nach Ansicht der Regierung in einem Einzelfall ein solcher Mißbrauch vor, so wird sie diesbezüglich mit dem Exekutivsekretär der Kommission Verbindung aufnehmen. Sollte letzterer die Ansicht der Regierung nicht teilen, so ist zur objektiven Beurteilung des Falles ein Verfahren gemäß Abschnitt 55 durchzuführen.


Zu Abschnitt 59:

Diese Bestimmung soll die für die ordentliche Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige politische Unabhängigkeit vom Sitzstaat sicherstellen. Damit hat Österreich beispielsweise auch die Rechte von Ständigen Vertretungen von Staaten zu respektieren, mit denen Österreich keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Ebenso wird Österreich die Möglichkeit verwehrt, auf Einschränkungen der Rechte österreichischer Bürger oder Diplomaten in diesem Saat mit einer reziproken Maßnahme, die auf das Funktionieren der Kommission eventuelle nachteilige Wirkungen hätte, zu antworten.

Zu Abschnitt 60:

Diese Bestimmung legt in Anwendung des völkerrechtlichen Grundsatzes der Staatenverantwortlichkeit klar, daß die Letztverantwortlichkeit bezüglich der Verpflichtungen der österreichischen Behörden auf Grund dieses Abkommens bei der Regierung liegt. Das gilt ebenfalls, wenn Behörden der Länder oder Gemeinden in ihrem Wirkungsbereich tätig werden.

Zu Abschnitt 61:

Hinsichtlich der Auslegung des Abkommens wurde auch ein Interpretationsgrundsatz aufgenommen, der sich aus dem völkerrechtlichen Vertragsrecht ergibt; die Auslegung des Abkommens hat im Geiste seines Zieles zu erfolgen (vergleiche Art. 31 Abs. 1 der Wiener Vertragsrechtskonvention, BGBl. Nr. 40/1980), das darin besteht, die Kommission in die Lage zu versetzen, an ihrem Amtssitz die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen (lit. a).

Lit. b legt ausdrücklich fest, daß Angestellte und Sachverständige Vorrechte und Befreiungen lediglich und nur insofern, als dies im Interesse der Kommission liegt, genießen.

Gemäß lit. c hat nur der Exekutivsekretär das Recht, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten. Eine Verpflichtung des Exekutivsekretärs zum Immunitätsverzicht besteht nur insoweit, als dies zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und ein Immunitätsverzicht ohne Nachteil für die Organisation erfolgen kann.

Zu Abschnitt 62:

Auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission sind Beratungen im Hinblick auf eine Änderung des Abkommens aufzunehmen; ein solcher Fall könnte zum Beispiel bei Abschluß eines neuen Amtssitzabkommens mit anderen in Wien ansässigen internationalen Organisationen eintreten.

Zu Abschnitt 63:

Da auch in zahlreichen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens der Abschluß von Zusatz­abkommen zwischen der Regierung und der Kommission vorgesehen ist, sieht lit. a in einer allgemeinen Klausel den möglichen Abschluß solcher Zusatzabkommen vor.

Gemäß lit. b gilt für die Kommission das Meistbegünstigungsprinzip, wonach die Kommission und ihre Angestellten sowie andere im Amtssitzabkommen begünstigte Personengruppen mittels eines Zusatz­abkommens in den Genuß aller jener Vorrechte und Befreiungen kommen sollen, die Österreich in Amtssitzabkommen anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Zukunft einräumen sollte. Diese Regelung entspricht dem bisher von Österreich gehandhabten Grundsatz, in Wien ansässige internationale Organisationen weitgehend gleich zu behandeln, unbeschadet etwaiger aus sachlichen Gründen gebotener Differenzierung.

Zu Abschnitt 64:

Für das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens gelten neben den in diesem Abschnitt angeführten Gründen auch jene, die nach den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts für das Außerkrafttreten eines völkerrechtlichen Vertrages maßgebend sind.

Zu Abschnitt 65:

Dieser Abschnitt bestimmt, daß das Abkommen sowie die Annexe hierzu (zu denen ebenfalls der Briefwechsel über den Import von Kraftwagen und Motorrädern gehört) am gleichen Tag in Kraft treten.