712 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 17. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahr­gesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1995 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 und 4 lauten:

         „3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

           4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;“

2. Nach § 2 Z 4 werden folgende Z 4a bis 4c eingefügt:

       „4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraft­fahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

         4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungs­motoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraftrad;

1

         4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraft­fahrzeug;“

3. § 2 Z 13, Z 14 und Z 15 lauten:

       „13. Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;

         14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);

         15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;“

4. § 2 Z 15b und Z 16 lauten:

     „15b. Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit

                a) einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und

               b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

         16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;“

5. Im § 2 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt:

     „26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der mit einer starren Zugein­richtung ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1 000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berück­sichtigt wird;“

6. Im § 2 wird nach Z 31 folgende Z 31a eingefügt:

     „31a. Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließ­lich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad, Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;“

7. Im § 2 werden nach Z 33 folgende Z 33a und Z 33b eingefügt:

     „33a. zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;

       33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zuge­lassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;“

8. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 42, Z 43, Z 44 und Z 45 angefügt:

       „42. Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;

         43. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,

                a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

               b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);

         44. klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seiten­wände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;

         45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.“

9. Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und drei­rädrige Kraftfahrzeuge.“

10. § 3 lautet:

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober‑ und Untergruppen eingeteilt:

1.            Krafträder das sind

1.1          Motorfahrräder (Kleinkrafträder),

1.1.1       einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),

1.1.2       mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),

1.2.         Motorräder (Klasse L3),

1.2.1       Kleinmotorräder,

1.2.2       Leichtmotorräder,

1.3.         Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

1.4          Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5).

2.            Kraftwagen, das sind

2.1          Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

2.1.1       Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2       Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

2.1.3       Omnibusse,

2.1.3.1.   Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),

2.1.3.2    Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),

2.2          Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

2.2.1       Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),

2.2.2       Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t (Klasse N2),

2.2.3       Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),

2.3          vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),

2.4          vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),

2.5          Zugmaschinen,

2.5.1       land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof),

2.5.2       Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

2.6          Motorkarren,

2.7          Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

3.            Sonderkraftfahrzeuge.

4.            Anhänger (Klasse O), das sind

4.1          Anhängewagen,

4.2          Einachsanhänger,

4.3          Sattelanhänger,

4.4          Zentralachsanhänger,

               jeweils unterteilt in:

               Klasse O1:   Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t,

               Klasse O2:   Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,

               Klasse O3:   Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,

               Klasse O4:   Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.

5.            Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger‑Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleich­kraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober‑ und Untergruppe.“

11. § 4 Abs. 5 und Abs. 5a lauten:

„(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, und Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheits­gurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

           1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

           2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

           3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschlepp­seiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:

           1. Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;

           2. sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.

Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.

12. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

           1. eine größte Höhe von.....................................................................................................................    4 m,

           2. eine größte Breite von

                a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44)....................................................................   2,6 m,

               b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern.............................................................  2,55 m,

           3. eine größte Länge von

                a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und Gelenkkraft-

                    fahrzeuge....................................................................................................................................   12 m,

               b) bei Gelenkkraftfahrzeugen........................................................................................................   18 m.“

13. Im § 4 Abs. 7a wird der Wert „18,35 m“ ersetzt durch den Wert „18,75 m“.

14. § 14 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Schein­werferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern‑ und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muß, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.

(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.“

15. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rück­strahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.“

16. Im § 14 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.

(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahr­gestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinander­gebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.“

17. § 15 samt Überschrift lautet:

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)

§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuch­tungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

           2. einer oder zwei Schlußleuchten,

           3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,

           4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,

           5. einer oder zwei Bremsleuchten,

           6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,

           7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

           8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,

           9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,

         10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,

         11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.

(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

           2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

           3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,

           4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

           5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,

           6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,

           7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,

           8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

           9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

         10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,

         11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuch­tungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,

           2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

           3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

           4. einer oder zwei Bremsleuchten,

           5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,

           6. einer oder zwei Schlußleuchten,

           7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

           8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

           9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

         10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,

         11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),

         12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,

           2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

           3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

           4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

           5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

           6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

           7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

           8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

           9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

         10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,

         11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),

         12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richt­linie 92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausge­rüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

           2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

           3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

           4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,

           5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

           6. eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,

           7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

           8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

           9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

         10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

         11. eine oder zwei Nebelschlußleuchten,

         12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,

         13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,

         14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.

(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.“

18. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begren­zungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirt­schaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.“

19. Nach § 16 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkie­rungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

(4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2 100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.“

20. § 18 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Brems­leuchten ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei

           1. Invalidenkraftfahrzeugen,

           2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

           3. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,

           4. Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,

           5. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

           6. landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht über­schritten werden darf,

           7. Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,

           8. Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.“

21. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge außer Invaliden­kraftfahrzeugen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittel­ebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungs­anzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein‑ und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein‑ und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.“

22. Im § 20 Abs. 1 erster Satz lautet die Einleitung:

„Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:“

23. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahr­zeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbrin­gen von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.“

24. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.“

25. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kenn­zeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c und Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi‑Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszie­renden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrich­tungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus‑ oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüf­anstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.“

26. Nach § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatz­bereiche nicht erforderlich sind.“

27. § 28 Abs. 3a lautet:

„(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchst­gewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schausteller­gewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1 500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festge­setzt werden.“

28. Nach § 28 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG, ABl. Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.“

29. § 30 Abs. 1b entfällt.

30. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahr­gestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestim­mungen des Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungs­bereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungs­lager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahr­zeuge (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebs­sicherheit entspricht.“

31. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätz­lichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

           1. diese Änderungen

                a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

               b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

                c) die Verkehrs‑ und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

           2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typen­genehmigt sind, oder

           3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungs­bescheides im Fahrzeug mitzuführen.“

32. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde, gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.“

33. Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhal­tungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr ver­wendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrten­buchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

34. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, der gemäß § 31 Abs. 2 zuständig wäre, mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann weiters durch Verordnung bestimmte Fälle festlegen, in denen bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt ist, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.“

35. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebs­sicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Der zeitliche Geltungsbereich der Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.“

36. § 36 lit. e lautet:

         „e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

37. § 37 Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedin­gungen erfüllt sind;“

38. § 37 Abs. 2 lit. d und e lauten:

         „d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnen­marktregelung, Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm3 oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,

                1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuer­rechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

                2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

           e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 idF 21/1995, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausge­nommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Euro­päischen Union ist,

                1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuer­rechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

                2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;“

39. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.“

40. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b samt Überschrift eingefügt:

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landes­hauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und, falls eine Bundespolizeibehörde erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

           1. der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,

           2. der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,

           3. der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß,

           4. der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,

           5. der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (§ 47 Abs. 1),

           6. des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,

           7. der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und

           8. der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.

(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahr­zeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshaupt­mannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.

(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn

           1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und

           2. die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshaupt­mannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwal­tungsabgabe in der Höhe von 10 000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeit­raum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

           1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sach­bereichskennzeichen),

           2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungs­bescheid und in den Nachweis für die Zulassung (§ 30 Abs. 1 letzter Satz),

           3. Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),

           4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vor­liegens eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat,

           5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),

           6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1),

           7. die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungs­scheines (§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),

           8. Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis für die Zulassung (§ 41 Abs. 5),

           9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),

         10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),

         11. Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

         12. Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis für die Zulassung (§ 43 Abs. 2),

         13. Freihaltung von Kennzeichen (§ 43 Abs. 3),

         14. Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrt­kennzeichen, nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,

         15. Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1),

         16. Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (§ 46 Abs. 4),

         17. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (§ 49 Abs. 1),

         18. Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2),

         19. Ausgabe von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 1 und Abs. 3), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

         20. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunsch­kennzeichen zugewiesen oder reserviert hat,

         21. Erneuerung einer Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2),

         22. Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (§ 51 Abs. 2) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,

         23. Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1),

         24. Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 6 und Abs. 9).

         25. Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstan­des in der Zulassungsevidenz.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraus­setzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nach­zukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anord­nungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.

(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

           1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder

           2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere

                a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,

               b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder

                c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten.

(9) Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 durch den Landeshaupt­mann dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erst­malige Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen. Die befristete Ermächtigung umfaßt auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden erteilt werden.

(10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschafts­einrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.

Zulassung durch beliehene Versicherer

§ 40b. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwider­handlung kann die Behörde angerufen werden.

(3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.

(4) Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.

(5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (§ 49 Abs. 5) zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kenn­zeichentafeln sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichen­tafelherstellern unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungs­stellen geliefert worden sind. Die Zulassungsstellen haben die Begutachtungsplaketten (§ 57a) direkt bei der Behörde zu beziehen.

(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung

           1. die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungs­nehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungs­stellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,

           2. die für die durch die Behörde gemäß § 47 Abs. 1 zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemein­schaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,

           3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,

           4. die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) zur Kenntnis ge­langten Daten (§ 47 Abs. 1) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke des Zulassungsverfahrens zu verwenden,

           5. für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemein­schaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Ver­sicherer zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,

           6. die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabe­system in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,

           7. alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,

           8. Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff durch Unbefugte zu schützen,

           9. abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regel­mäßigen Abständen darüber zu berichten,

         10. verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (§ 49 Abs. 1) vierteljährlich der Behörde abzuführen.

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkenn­zeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.

(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag auf­zurunden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeit­punkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeug­erzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückruf­aktion verwenden.

(10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Aus­künfte über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statisti­scher Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.“

41. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:

           1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers,

           2. das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,

           3. Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,

           4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,

           5. Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie

           6. Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.

Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmun­gen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheits­merkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungs­scheine bleiben weiter gültig.“

42. Im § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,“ sowie im § 58 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 und 4 die Wortfolge „Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat,“ ersetzt durch die Wortfolge „Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,“.

43. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypen­nummer eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichi­schen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.“

44. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat.“

45. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

           1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäfts­betriebes,

           2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und

           3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Ab­schnitt.“

46. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen.“

47. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundes­minister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenz­kontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundes­ministerium für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß § 40b Abs. 9 bewirkt werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.“

48. § 48 Abs. 1 lautet:

„(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungs­fahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kenn-zeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

           1. die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volks­anwaltschaft, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mit­glieder der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

           2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,

           3. die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind.“

49. § 48a Abs. 7 lautet:

„(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.“

50. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicher­stellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

51. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Für

           1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der An­tragsteller glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;

           2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll.

Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.“

52. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, und von dieser an die Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichen­tafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

53. § 55 entfällt.

54. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

           1. ob sie sich in verkehrs‑ und betriebssicherem Zustand befinden oder

           2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

           3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“

55. § 56 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.“

56. § 56 Abs. 4 lautet:

2

„(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (§ 57 Abs. 2) eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“

57. § 57 Abs. 1 bis 4a lauten:

„(1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug

           1. den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit und

           2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundes­gesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und

           3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.

Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundes­prüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes einzuholen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.

(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die strenge Trennung der Bereiche Reparatur und Prüfung zu achten und somit die Objektivität der Fahr­zeugprüfung zu sichern. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“

58. § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a und 3 lauten:

„(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

           1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

           2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

           3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

           4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Zivil­techniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundes­gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Typen­scheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahr­zeuge wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorge­sehen.

(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrich­tungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinnge­mäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrich­tungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundes­ministers für Wissenschaft und Verkehr ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die strenge Trennung der Bereiche Reparatur und Begutachtung zu achten und somit die Objektivität der Begutachtung zu sichern. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzu­nehmen:

           1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge, jährlich,

           2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

           3. bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

                a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

               b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

                c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

               drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

           4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauf­folgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.“

59. Im § 57a Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 10 wird jeweils vor dem Wort „Verein“ eingefügt: „Zivil­techniker,“.

60. § 57a Abs. 5 und 6 lauten:

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungs­plakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unver­wischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“

61. Im § 57a Abs. 7d entfällt die Wortfolge: „im Abs. 1 lit. a bis h angeführten“

62. § 57a Abs. 9 lautet:

„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gut­achten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.“

63. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:

Rückersatzansprüche

§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“

64. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Kraftfahrzeuglenker,

           1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder

           2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahr­zeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzu­führen.“

65. Nach § 58 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 4) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kosten­ersatz zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“

66. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von

           a) der Zulassung des Fahrzeuges,

          b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

           c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.

Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.“

67. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Ferner ist der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.“

68. § 66 Abs. 2 lit. e lautet:

         „e) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,“

69. Im § 66 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. h das Wort „oder“ und es wird der Punkt am Ende der lit. i durch „oder“ ersetzt und folgende lit. j angefügt:

          „j) die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (§ 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960).“

70. § 99 Abs. 8 lautet:

„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e oder lit. g bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahr­zeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßen­benützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gilt.“

71. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

                a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder

                     aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

                    bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

               b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder

                c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“

72. § 103 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahr­linienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unter­lassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.“

73. In § 103a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.“

74. § 106 Abs. 1b lautet:

„(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.“

75. Nach § 106 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.“

76. Nach § 109 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:

„(5) Der Landeshauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.

(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszu­sprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.

(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entspre­chenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antrag­steller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 5 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung § 118) oder von Teilen von diesen vorge­sehen werden.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.“

77. § 116 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrer­berechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“

78. § 117 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

79. § 123 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwal­tungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

80. § 123 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirks­verwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.“

81. § 129 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

           1. den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,

           2. den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und

           3. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37 500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.“

82. Nach § 131a wird folgender § 131b samt Überschrift eingefügt:

Beirat für historische Kraftfahrzeuge

§ 131b. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 1a) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeug­bauarten Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.

(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:

           1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und

           2. je einem Vertreter

               des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

               der Bundesarbeitskammer,

               der Wirtschaftskammer Österreichs,

               der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,

               der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,

               von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befas­sen,

               der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.

(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.

(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.“

83. Nach § 134 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmoni­sierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.“

84. § 136 Abs. 1 lit. e lautet:

         „e) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 69, des § 91a und des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“

85. § 136 Abs. 1 lit. f und l entfallen.

86. § 136 Abs. 1 lit. n lautet:

         „n) des § 11 Abs. 5 mit den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land und Forstwirtschaft.“

87. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

Änderung der 4. KFG-Novelle

Änderung des Bundesgesetzes vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984. Art. IV der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984 wird geändert wie folgt:

Im Abs. 1 lautet der erste Satz:

„(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.“

Artikel III

Übergangsbestimmung

(1) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (§ 33) eine Änderung vorgenommen wird.

(2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausge­nommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(3) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1. Okto­ber 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 weiterhin ausgenommen.

(4) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1) und Z 23 (§ 20 Abs. 2), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.

(5) Von Art. I Z 28 (§ 28 Abs. 3b) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (§ 30 Abs. 1b) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.

(6) Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (§ 55), sind erstmals ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (§ 57 Abs. 4) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.

(8) Art. I Z 69 (§ 66 Abs. 2 lit. j) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.

Artikel IV

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 TP 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 20 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21 wird angefügt:

       „21. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, einge­richtete Zulassungsstellen.“

2. Im § 14 TP 13 lautet der Abs. 3:

„(3) Gebührenfrei sind

           1. Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind;

           2. Vollmachten, die im Anweisungsverkehr des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt ausgestellt sind.“

3. Im § 14 TP 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:

       „22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden.“

4. Im § 14 wird nach der Tarifpost 14 folgende Tarifpost 15 angefügt:

       „15.  Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

           a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt

               werden (Zulassungsschein), feste Gebühr..................................................................................  1 000 S,

          b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden

               (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr...................................................................................    700 S.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungs­fahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.


(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.“

Artikel V

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt:

           1. Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1), Z 22 (§ 20 Abs. 1), Z 23 (§ 20 Abs. 2), Z 24 (§ 20 Abs. 4), Z 40 hinsichtlich § 40a Abs. 10, Z 81 (§ 129 Abs. 1) und Art. II mit 1. August 1997;

           2. Art. I Z 12 (§ 4 Abs. 6) und Z 13 (§ 4 Abs. 7a) mit 1. September 1997;

           3. Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg erst mit 1. Oktober 1999;

           4. Art. I Z 36 (§ 36 lit. e), Z 40 (§ 40a und § 40b), Z 41 (§ 41 Abs. 2), Z 42, Z 44 (§ 43 Abs. 1), Z 46 (§ 47 Abs. 1), Z 52 (§ 51 Abs. 2), Z 53 (§ 55), Z 54 (§ 56 Abs. 1), Z 56 (§ 56 Abs. 4), Z 57 hinsichtlich § 57 Abs. 1 bis 4, Z 58 hinsichtlich § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 3, Z 59 (§ 57a Abs. 4, 4a und 10), Z 60 (§ 57a Abs. 5 und 6), Z 61 (§ 57a Abs. 7d), Z 62 (§ 57a Abs. 9), Z 63 (§ 57b hinsichtlich Ziviltechniker), Z 65 (§ 58 Abs. 4), Z 66 (§ 61 Abs. 2), Z 72 (§ 103 Abs. 5a) und Art. IV mit 1. März 1998.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes in Kraft treten.

(4) Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 40 (§ 40a) können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Im Laufe der Zeit wurden zahlreiche Punkte für eine nächste KFG-Novelle vorgemerkt, teils zur Bereinigung von Vollzugsdefiziten, teils zur Klarstellung von mißverständlichen Formulierungen und zum Teil um neuen technischen Möglichkeiten und Entwicklungen Rechnung zu tragen. Weiters sollen einige behördliche Aufgaben an ermächtigte Private ausgelagert werden (Fahrzeug-Zulassung, Fahrzeug-Überprüfung). Zusätzlich müssen einige EU-Rechtsakte im KFG umgesetzt werden.

Die Wahrnehmung der Gebührenpflicht der bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen anfallenden verschiedenartigsten Schriften (Ansuchen, Beilagen, Zeugnisse, Vollmachten) und die Manipulation mit Stempelmarken ist den gemäß § 40a KFG 1967 idF der 19. KFG-Novelle beliehenen Unternehmen, die über keine entsprechenden Einrichtungen und über kein im Gebühren- und Verwaltungsabgabenrecht geschultes Personal verfügen, ohne Gefahr gleichheitswidriger Vollziehung und damit auch Beein­trächtigung des Abgabenaufkommens nicht zumutbar.

Ziel:

Änderung der relevanten kraftfahrrechtlichen Bestimmungen.

Vereinfachung durch Reduzierung der Gebührenpflicht auf wenige Tatbestände und Entrichtung der Gebühr ohne Verwendung von Stempelmarken.

Lösung:

Die Novellierungsvorschläge werden in den folgenden Erläuterungen zusammengefaßt dargestellt.

Hinsichtlich der Lösung der gebührenrechtlichen Problematik wird folgendes bemerkt:

           a) Schaffung einer neuen TP 15 im § 14 des Gebührengesetzes für den von beliehenen Unter­nehmen ausgestellten Kfz-Zulassungsschein sowie den Überstellungsfahrtschein; die Höhe der Gebühr für den Zulassungsschein soll sich aus der Summe aller bei der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen und bei den übrigen im § 40a KFG genannten Tätigkeiten im Durchschnitt anfallenden Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben ergeben.

          b) Schaffung von Befreiungsbestimmungen in den betroffenen Tarifposten des Gebührengesetzes für alle sonst im Verfahren bei der Zulassungsstelle anfallenden Schriften.

           c) Einhebung der Gebühr durch die beliehenen Unternehmen und monatliche Abfuhr derselben an das Finanzamt (Wegfall der Stempelmarkengebarung).

Alternativen:

Die angestrebten Ziele können nur durch eine entsprechende Adaptierung der kraftfahrrechtlichen sowie der gebührenrechtlichen Bestimmungen erreicht werden.

Kosten:

Mit dieser Novelle werden durch die Anhebung der Sachverständigenvergütung geringe Mehrkosten für den Bund zu erwarten sein (Sachverständige für die Typenprüfung: bisher 300 000 S in Hinkunft zirka 375 000 S jährlich), andererseits wird durch den Wegfall der Aufwandsvergütung gemäß § 57 Abs. 3 eine beträchtliche Einsparung im Ausmaß von zirka 3 bis 4 Millionen Schilling jährlich erreicht.

Durch den Wegfall der wiederkehrenden, behördlichen Überprüfung der Schwerfahrzeuge und Einord­nung unter die wiederkehrende Begutachtung entfällt für die Behörden die Evidenthaltung der Termine sowie die Vorladung der Zulassungsbesitzer, das Fahrzeug zu einem bestimmten Termin zur Prüfung vorzuführen. Mit diesen Maßnahmen sind Einsparungen im Bereich der Bezirksverwaltungs­behörden und der Bundespolizeibehörden verbunden, die aber nicht exakt quantifizierbar sind.

Weiters sind Entlastungen der technischen Abteilungen der Ämter der Landesregierungen, die diese Prüfungen bisher durchgeführt haben, zu erwarten, was zu einer Reduktion der Planstellen führen wird.

Zusätzliche Einnahmen sind durch die Vorschreibung des Kostenersatzes, wenn bei Fahrzeugüber­prüfungen an Ort und Stelle (Straßenkontrollen) Mängel am Fahrzeug festgestellt wurden, zu erwarten.

Durch die Möglichkeit, die Fahrzeugzulassung an private Zulassungsstellen auszulagern, werden einer­seits Einnahmeneinbußen zu erwarten sein (in Hinkunft keine Verwaltungsabgabe mehr vorgesehen), andererseits ist damit auch ein Einsparungspotential für die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeibehörden verbunden, da für die ausgelagerten Tätigkeiten keine Planstellen vorgesehen werden müssen. Ein konkretes Ausmaß der Einnahmenminderung ist nicht bestimmbar, da nicht abzusehen ist, wieweit die Versicherer von der Möglichkeit, private Zulassungstellen einzurichten, Gebrauch machen werden.

Für den Bund fallen keine zusätzlichen Kosten an, weil der durch die erst spätere Lukrierung des Abgabenbetrages allenfalls eintretende Zinsenverlust durch den Wegfall der Stempelmarkenprovision wettgemacht wird.

Eine Schätzung der Länder weist für die Bereiche „Fahrzeugzulassung“ und „Fahrzeug-Überprüfung“ ein Einsparungspotential von zirka 210 Planstellen aus. Dies bedeutet Einsparungen von zirka 100 000 000 S jährlich.

Da zirka ein Viertel aller Fahrzeuge bei Bundespolizeidirektionen zugelassen sind, bedeutet das für den Bund ein Einsparungspotential im Bereich der Bundespolizeidirektionen von zirka 40 Planstellen, was eine Kosteneinsparung von zirka 15 000 000 S jährlich mit sich bringt.

Weiters führt die Übertragung der Lenkererhebung samt dazugehörigem Strafverfahren auf den Magistrat der Stadt Wien (als Bezirksverwaltungsbehörde) zu einer Entlastung der Bundespolizeidirektion Wien, was wiederum mit Einsparungen in deren Bereich verbunden ist.

Durch den Wegfall der Obergrenze für Sachverständigenvergütung, wenn der Sachverständige seine Gutachtertätigkeit in der Freizeit ausübt, sind zwar Mehrausgaben zu erwarten, die aber durch die Anhebung der Kostenersatzbeträge bzw. durch die beabsichtigte Einführung einer Prüfungsabgabe (bei der Lenkerprüfung) wieder ausgeglichen werden sollten.

EG-Konformität:

Die beabsichtigten Regelungen stehen nicht in Widerspruch zu EG-Vorschriften, sondern dienen zum Teil der Umsetzung von EU-Recht.

Erläuterungen


1. Kurzinhalt der Novelle

–   Erweiterung der Begriffsbestimmungen um neue Begriffe, zum Teil als Anpassung an die EU-Termi­nologie

     zB   „Fahrzeug nach Schaustellerart“,

             „historisches Kraftfahrzeug“,

             „Leergewicht“,

             „zulässiges Gesamtgewicht“,

             „zulässige Anhängerlast“,

             „dreirädriges Kraftfahrzeug“,

             „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“.

–   Definition Leichtmotorrad neu, analog EG-Richtlinie über Führerschein.

–   Neue Einteilung der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der EU-Fahrzeugklassen.

–   Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG (Breite 2,55 m; Länge 18,75 m für LKW mit Anhänger).

–   Sicherheitsgurte werden auch in Omnibussen vorgeschrieben.

–   Umsetzung der Richtlinie 76/756/EWG hinsichtlich Umrißleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, seitlicher Rückstrahler, seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger und Leuchtweitenregelung.

–   Umsetzung der Richtlinie 93/92/EWG über den Anbau von Beleuchtungseinrichtungen an zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen.

–   Möglichkeit, das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Schulfahrzeugen mit 60% des Höchstgewichtes festzusetzen.

–   Verbrauchsangaben zur Ermittlung der NOVA werden neu geregelt.

–   Die Antragslegitimation im Einzelgenehmigungsverfahren wird eindeutig geregelt: Erzeuger, Bevoll­mächtigter, Besitzer.

–   Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge nach Empfehlung des Beirates für historische Kraftfahrzeuge.

–   Schaffung der Möglichkeit durch Ausnahmeverordnung allgemein Ausnahmen festlegen zu können.

–   Zollausweiskarte kann als Nachweis im Zulassungsverfahren entfallen, statt dessen aber eine neue Bestätigung auf Grund NOVAG und UStG, daß aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Zulassung des Fahrzeuges bestehen.

–   Beschränkung bestimmter Schwerfahrzeuge auf bestimmte Route nur für den Fall, daß durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden.

–   Schaffung der Grundlage für die Ermächtigung von Versicherern, private Zulassungsstellen einzu­richten; vorerst Probebetrieb für vier Monate.

–   Neugestaltung des Zulassungsscheines: Schaffung einer entsprechenden Grundlage im Gesetz, um durch Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen zu können.

–   Probekennzeichen sollen auch vom Käufer eines Kraftfahrzeuges bei der Abholung eines Fahrzeuges vom Händler verwendet werden dürfen.

–   Deckkennzeichen werden auch für die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften ermöglicht.

–   Die für Überstellungskennzeichentafeln zu erlegende Sicherstellung soll nach Ablauf eines Jahres ab Ausfolgung der Tafel nicht mehr zurückgezahlt werden müssen.

–   Rotes Deckkennzeichen für ausländischen Anhänger, der mit inländischem Zugfahrzeug gezogen wird, wird auf PKW-Bereich erweitert.

–   Regime der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) wird auch auf Fahrzeuge über 3,5 t höchstes zu­lässiges Gesamtgewicht ausgedehnt. Solche Fahrzeuge sind in Hinkunft nicht mehr von der Behörde zu überprüfen.

–   Weiters wird die Frage des Kostenbeitrages neu gestaltet; der Kostenersatz bei festgestellten schweren Mängeln wird in Hinkunft in der Verordnung geregelt werden.

–   Der Kostenersatz ist direkt der behördlichen Prüfstelle zu entrichten. Dadurch ist in Hinkunft auch der bisherige Aufwandersatz gemäß § 57 Abs. 3 nicht mehr erforderlich.

–   Für historische Kraftfahrzeuge werden längere Begutachtungsintervalle (zwei Jahre) vorgesehen.

–   Es wird die Grundlage geschaffen, auch Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes für die Abgabe von Gutachten für die besondere Fahrzeugüberprüfung und die wiederkehrende Begutachtung zu ermächtigen.

–   Der Kostenersatz wird in Hinkunft auch bei Prüfungen an Ort und Stelle fällig, sofern schwere Mängel festgestellt worden sind.

–   Umsetzung der Richtlinie 72/166/EWG, die lediglich stichprobenweise Kontrolle des Haftungsnach­weises bei Fahrzeugen, die in einem EU-Drittland zugelassen sind und aus einem Mitgliedstaat nach Österreich eingebracht werden, vorsieht.

–   Fahren entgegen der Richtungsfahrbahn auf Autobahnen (Geisterfahrer) wird als eigener Entziehungs­tatbestand normiert.

–   Vermietung eines Omnibusses nur unter bestimmten Voraussetzungen.

–   Der Landeshauptmann soll Ausnahmebewilligungen hinsichtlich der Personenbeförderung mit Anhän­gern (sogenannte Freizeit-Bummelzüge) erteilen können.

–   Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG (2. Diplomanerkennungsrichtlinie), wonach im Verfahren zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung, Fahrschullehrerberechtigung und Fahrlehrerberechtigung auch ausländische Qualifikationen zu berücksichtigen sind.

–   Möglichkeit für den Bundesminister gegen Bescheide des UVS Beschwerde an den Verwaltungs­gerichtshof zu erheben.

–   Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit zur Lenkererhebung an den Magistrat der Stadt Wien (Parkraumbewirtschaftung).

–   Anhebung der Vergütung für die Sachverständigen im Ausmaß des gestiegenen Lebenshaltungs­kostenindex seit 1988 (24%).

–   Schaffung eines Beirates für historische Kraftfahrzeuge.

–   Klarstellung, daß Übertretungen der EG-VO 3820/85 oder 3821/85, die im Ausland erfolgten, auch bei Betretung im Inland strafbar sind.

–   Helmpflicht wird auf dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgedehnt.

–   Schaffung einer eigenen neuen Gebühr für die Vornahme der Zulassung durch beliehene Versicherungen.

2. Allgemeines:

Im Laufe der letzten Zeit wurden zahlreiche Punkte für Änderungen des Kraftfahrgesetzes vorgemerkt. Mit der vorliegenden Novelle sollen diese Punkte nunmehr im Kraftfahrgesetz berücksichtigt werden.

Außerdem sind einige Anpassungen an EU-Richtlinien vorzunehmen. Folgende EU-Rechtsakte werden mit der vorliegenden Novelle umgesetzt: 76/756/EWG, 92/51/EWG, 92/61/EWG, 72/166/EWG, 93/92/EWG, 96/36/EG. [CELEX-Nr. 376L0756, 392L0051, 392L0061, 372L0166, 393L0092, 396L0036, 396L0053]

Nach der 19. KFG-Novelle sollen die Zulassung von Kraftfahrzeugen und bestimmte andere Aufgaben der bisherigen Zulassungsbehörden des Bundes und der Länder von beliehenen privaten Unter­nehmungen (Versicherungen) übernommen werden (§ 40a und § 40b KFG). Diesen Unternehmungen ist die Wahrnehmung der Gebührenpflicht der bei ihren unterschiedlichen Tätigkeiten anfallenden verschiedenartigsten Schriften (Eingaben, Beilagen, Zeugnisse, Vollmachten) und die Manipulation mit Stempelmarken ohne Gefahr gleichheitswidriger Vollziehung und damit auch Beeinträchtigung des Abgabenaufkommens nicht zumutbar, weil sie über keine entsprechenden Einrichtungen und über kein im Gebühren- und Verwaltungsabgabenrecht geschultes Personal verfügen. Es soll daher mit bloß zwei (pauschalierten) Gebührentarifen, von denen einer an den bei der Zulassung zum Verkehr auszu­stellenden Zulassungsschein und der andere an den auszustellenden Überstellungsfahrtschein knüpft, das Auslangen gefunden werden. Mit dieser Gebühr sollen auch alle bei den übrigen Tätigkeiten der privaten Zulassungsstellen (Kfz-Abmeldung, Ausstellung von Duplikaten des Zulassungsscheines usw.) sonst anfallenden Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben abgegolten sein. Die Höhe der pauschalierten Gebühr für den Zulassungsschein und den Überstellungsfahrtschein orientiert sich an den im Durch­schnitt bei der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen bzw. bei der Erteilung von Überstellungs­fahrtbewilligungen bei den Behörden anfallenden Stempelgebühren und Verwaltungs­abgaben.

3. Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1 (§ 2 Z 3 und 4):

Die einschlägigen EG-Richtlinien kennen die Gewichtsgrenze von 400 kg für dreirädrige Kraftfahrzeuge als Abgrenzungskriterium zwischen Krafträdern (dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg) und Kraftwagen (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von mehr als 400 kg) nicht. Die Definitionen des Kraftwagens und des Kraftrades werden daher geändert und diese Gewichtsgrenze aufgegeben.

Zu Z 2 (§ 2 Z 4a bis 4c):

Zu Z 4a:

Die Definition des dreirädrigen Kraftfahrzeuges gemäß der EG-Richtlinie 92/61/EWG wird neu aufge­nommen.

Zu Z 4b:

Die Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt auch für bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge. Das heißt, daß diese vierrädrigen Kraftfahrzeuge nicht die üblichen für Kraftwagen vorgesehenen Bestimmungen erfüllen müssen, sondern den dreirädrigen Kraftfahrzeugen gleichzuhalten sind und die Anforderungen (Einzelrichtlinien) der Richtlinie 92/61/EWG erfüllen müssen. Dies betrifft einerseits vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit bestimmten technischen Eckdaten, andererseits Fahrzeuge nach Z 4c.

Zu Z 4c:

Dabei handelt es sich um vierrädrige Kraftfahrzeuge, die in der Richtlinie 92/61/EWG als dreirädrige Kraftfahrzeuge eingestuft sind und somit in technischer Hinsicht diesen Vorschriften entsprechen müssen. Um diese Fahrzeuge eindeutig zu erfassen, werden sie als „vierrädrige Kraftfahrzeuge“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG bezeichnet.

Zu Z 3 (§ 2 Z 13 bis 15):

Zu Z 13:

Die bisherige Definition des Gelenkkraftfahrzeuges (Kraftwagen mit Anhänger) paßt nicht mehr auf neuere Gelenkbusse mit Antrieb hinten. Die Änderung der Definition erfolgt in Anlehnung an die Richtlinie 85/3/EWG.

Zu Z 14:

Hier wird der Definition des Motorfahrrades der entsprechende Begriff der EU-Richtlinie 92/61/EWG an die Seite gestellt. Da verschiedenste Vorschriften an den bisher verwendeten Begriff Motorfahrrad – ebenso wie in der folgenden Z 15 betreffend Motorräder – anknüpfen, ist eine gänzliche Aufgabe des nationalen Begriffes und Übernahme des EU-Begriffes problematisch. Andererseits soll aber auch in von Österreich erteilten Genehmigungen der EU-Begriff aufscheinen, damit eventuellen Verständnis­schwierigkeiten vorgebeugt wird.

Zu Z 15:

Hier wird der Definition der Motorräder der entsprechende EU-Begriff (Kraftrad) an die Seite gestellt.

Zu Z 4 (§ 2 Z 15b und 16):

Zu Z 15b:

Hier erfolgt eine Anpassung an die Vorgaben der zweiten Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG; diese sieht für das Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg (oder von Krafträdern mit Beiwagen mit einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von mehr als 0,16 kW/kg) vor, daß eine mindestens zweijährige Fahr­praxis auf Krafträdern, die beide Merkmale unter diesen Werten aufweisen, mit einem Führerschein der Klasse A erforderlich ist. Die Definition des Leichtmotorrades für den Stufenführerschein ist daher entsprechend zu adaptieren. Die Hubraumeinschränkung hat zu entfallen, da diese von der EG-Führer­scheinrichtlinie nicht vorgesehen wird.

Zu Z 16:

Die Gewichtsgrenze von 400 kg Eigengewicht samt dem Beiwagen wird aufgegeben.

Zu Z 5 (§ 2 Z 26b):

Die EG-Richtlinie 71/320/EWG über die Bremsanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie die Richtlinie 94/20/EG über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kfz und Anhängern kennen auch den Begriff des Zentralachsanhängers, der hiermit auch im KFG 1967 verankert wird.

Zu Z 6 (§ 2 Z 31a):

Das Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand ist eine Gewichtsdefinition, die in den ein­schlägigen EG-Richtlinien insbesondere 70/156/EWG verwendet wird. Die Übernahme in die KFG-Begriffsbestimmungen erscheint daher notwendig.

Zu Z 7 (§ 2 Z 33a und Z 33b):

Zu Z 33a:

Das zulässige Gesamtgewicht ist ebenfalls eine Definition aus EG-Richtlinien, ist jedoch nicht mit dem in Österreich gebräuchlichen höchsten zulässigen Gesamtgewicht ident. Ein Fahrzeug kann, je nach Einsatzzweck, verschiedene zulässige Gesamtgewichte haben (zB auflaufgebremste Anhänger in Abhängigkeit vom Zugfahrzeug).

Zu Z 33b:

Mit der Angabe der höchsten zulässigen Anhängelast können, unabhängig von der Art/Type der Anhängevorrichtung, bei der Genehmigung des zum Ziehen des Anhängers vorgesehenen Fahrzeuges die zulässigen Anhängergewichte festgelegt werden. Das Gesamtgewicht des gezogenen Anhängers darf dann die zulässige Anhängelast nicht überschreiten.

Zu Z 8 (§ 2 Z 42 bis Z 45):

Zu Z 42:

Die Definition der Fahrzeuge nach Schaustellerart erscheint erforderlich, um in verschiedenen anderen Bestimmungen darauf abstellen zu können. Für Fahrzeuge nach Schaustellerart können verschiedene Ausnahmen (zB Festlegung eines niedrigeren höchsten zulässigen Gesamtgewichtes) festgelegt werden. Diese Fahrzeuge weisen zumeist fixe Aufbauten wie zB Karussell . . . auf, die leicht, aber voluminös sind. Außerdem werden diese Fahrzeuge nicht ständig auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, sondern jeweils von Festveranstaltung zu Festveranstaltung verbracht.

Zu Z 43:

Auch der Begriff des historischen Kraftfahrzeuges ist definitionsbedürftig. Historische Kraftfahrzeuge sollen in bestimmten Bereichen Sonderregelungen erfahren wie zB Erteilung von Ausnahme­genehmigungen, längere Begutachtungsintervalle . . .

Zu Z 44:

Bisher waren Fahrzeuge mit dickwandigem Isolieraufbau lediglich als Kühlfahrzeuge einer Sonder­regelung im KFG 1967 unterworfen (Breite 2,6 m). Nunmehr erfaßt die Definition analog zur Regelung in der EU nicht nur die Kühlfahrzeuge, sondern alle Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand mit bestimmten Aufbauten. Im § 4 Abs. 6 Z 2 KFG 1967 betreffend die zulässige Breite wird an diese Definition angeknüpft.

Zu Z 45:

Die jüngste Richtlinie der EU zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßen­fahrzeuge sieht auch eine Definition der unteilbaren Ladung vor. Der Begriff der „unteilbaren Ladung“ ist schon derzeit im KFG 1967 enthalten (zB: § 101 Abs. 5, § 104 Abs. 9), ohne bislang durch Rechts­vorschriften näher definiert zu sein. Es wird daher die Definition, wie sie die EU vorsieht, übernommen.

Zu Z 9 (§ 2 Abs. 2):

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß Fahrzeuge gemäß § 2 Z 4b (vierrädriges Leichtkraft­fahrzeug) und 4c (vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG), die technischen Vorschriften für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge erfüllen müssen [Diese unterliegen der Betriebs­erlaubnisrichtlinie für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (92/61/EWG)]. Diese Fahrzeuge fallen auch unter den Begriff „Kraftwagen“ („mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern“) und der Lenker eines solchen Fahrzeuges hat die für Lenker von Kraftwagen geltenden Verhaltensnormen zu beachten.

Zu Z 10 (§ 3):

Die Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger mußte angesichts der EG-Fahrzeugklasseneinteilung überarbeitet werden. Insbesondere war die Z 1 (Krafträder) um die Gruppe der zwei- und dreirädrigen Fahrzeuge, wozu auch bestimmte vierrädrige Fahrzeuge zählen, zu erweitern. Auch sollten auf diesem Wege die in den EU-Richtlinien üblichen Abkürzungen (Klassen L, M, N, O) eine Grundlage im Kraftfahrgesetz finden.

Zu Z 11 (§ 4 Abs. 5 und 5a):

Zu Abs. 5:

Die Ausstattungsverpflichtung mit Sicherheitsgurten wird auch auf Omnibusse ausgedehnt. Dies ergibt sich aus der Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 zur Anpassung der Richt­linie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme von Kraftfahrzeugen.

Der Schutz der Insassen gegen ein Hinausgeschleudertwerden im Falle eines Unfalls läßt sich dadurch verbessern, daß in Kraftfahrzeugen der Klassen M2 und M3 an allen nach vorn und nach hinten gerichteten Sitzen zumindest der Einbau von Beckengurten mit Retraktoren und im Falle bestimmter Fahrzeuge der Klasse M2 von Becken- und Schulterschräggurten vorgeschrieben wird. Ausgenommen sind Fahrzeuge, die für den Einsatz im Nahverkehr (Stadtbusse) und für stehende Fahrgäste ausgelegt sind. Laut Richtlinie handelt es sich bei den Bussen für den Einsatz im Nahverkehr um sogenannte Stadtbusse, also solche, die für den Einsatz innerhalb eines bestimmten Ortsgebietes gedacht sind.

Als Inkrafttreten wird laut Richtlinie der 1. Oktober 1997 (Genehmigungsstichtag) vorgesehen. Für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg wird die Gurt­ausstattung aber erst mit 1. Oktober 1999 in Kraft treten.

Die bisherige Ausnahme der Gurtausstattung für Sitze, die gegen die Fahrtrichtung angeordnet sind, wird aufgegeben. Bereits genehmigte Fahrzeuge müssen aber nicht nachgerüstet werden.

Zu Abs. 5a:

Die bisherige Verpflichtung, daß an Kraftwagen vorne und hinten eine geeignete Abschleppeinrichtung vorhanden sein muß, ist zum Teil nicht konform mit der Richtlinie 77/389/EWG über Abschlepp­einrichtungen an bestimmten Kraftfahrzeugen. Diese sieht die Anbringung vorne und hinten nur an Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vor. An Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N ist somit die Anbringung der Abschleppeinrichtung nur vorne ausreichend.

Zu Z 12 (§ 4 Abs. 6):

3

Die Richtlinie 96/53/EG zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßen­fahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr sieht eine größte Breite von 2,55 m vor. Weiters wird die Breite von 2,6 m generell für klimatisierte Fahrzeuge (vgl. zu Z 8 – § 2 Z 44) erlaubt (bisher nur Kühlfahrzeuge). Es erfolgt hiermit die Umsetzung dieser Richtlinie.

Zu Z 13 (§ 4 Abs. 7a):

In Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG wird die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern von derzeit 18,35 m auf 18,75 m angehoben.

Zu Z 14 bis 23:

Die Bestimmungen über Scheinwerfer und Leuchten weichen zum Teil von den Vorgaben der einschlägigen EG-Richtlinien (insbesondere Richtlinie 76/756/EWG und 93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge) ab. Es war daher eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Weiters war eine entsprechende Grundlage im KFG für neue Leuchtenkategorien wie Umrißleuchten oder Seitenmarkie­rungsleuchten zu schaffen. Die näheren Details hinsichtlich dieser Leuchten sind in der KDV zu regeln. Als Inkrafttreten für diese neuen Beleuchtungsvorschriften wird der 1. August 1997 vorgesehen. Als Übergangszeitraum für Fahrzeuge, die bereits im alten Zustand genehmigt sind, wird ein Jahr, somit bis längstens 31. Juli 1998, vorgesehen. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Beleuch­tungsvorschriften entsprechen, sollen auch schon vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in diesem Zustand genehmigt werden dürfen.

Zu Z 14 (§ 14 Abs. 1 und 2):

Die EU-Richtlinien sehen als Lichtfarbe für Scheinwerfer oder Abblendlicht nur mehr weißes Licht vor. Im § 14 Abs. 1 erfolgt die entsprechende Änderung. „Exotische“ Fahrzeuge mit Scheinwerfern, die gelbes Fernlicht oder Abblendlicht ausstrahlen, die nach Österreich importiert werden, können in Hinkunft nur mit Ausnahmegenehmigung genehmigt werden.

Weiters wird auch die Leuchtweitenregulierung, wie sie in der Richtlinie 76/756/EWG vorgesehen ist, für grundsätzlich alle Kraftwagen der Klassen M und N vorgeschrieben. Eine spezielle Einrichtung zur Leuchtweitenregulierung wird in erster Linie aber nur für Personen und Kombinationskraftwagen in Frage kommen, da bei Schwerfahrzeugen die Neigung des Lichtbündels durch die Beladung nicht verändert wird, sondern durch die Federung ausgeglichen wird (§ 14 Abs. 1 letzter Satz). Diese Fahrzeuge benötigen somit keine spezielle zusätzliche Vorrichtung zur Leuchtweitenregulierung.

Weiters wird die Ausstattung mit zwei zusätzlichen Tagfahrleuchten ermöglicht und die Ausstattung mit Rückfahrscheinwerfern für Fahrzeuge der Klassen M und N vorgeschrieben (§ 14 Abs. 2).

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 5):

Die Anbringung von gelbroten seitlichen Rückstrahlern wird vorgesehen. Bei bestimmten Konstella­tionen darf dieser hinterste seitliche Rückstrahler aber auch rot sein (§ 14 Abs. 5). Der Farbe gelb im Sinne der Richtlinie 76/756/EWG entspricht nach der bisherigen kraftfahrrechtlichen Diktion die Farbe gelbrot. Es wird daher an diesem Begriff im Gesetz festgehalten. In der Durchführungsverordnung werden die Farben exakt zu definieren sein. Die bisherige Bestimmung, wonach Gelenkkraftfahrzeuge mit dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, entfällt, da die Richtlinie 76/756/EWG hintere dreieckige Rückstrahler an Kraftfahrzeugen ausdrücklich für unzulässig erklärt.

Zu Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b):

Weiters müssen Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm mit Umrißleuchten ausgestattet sein und Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m mit zusätzlichen Seitenmarkierungsleuchten (§ 14 Abs. 6a und 6b).

Zu Z 17 (§ 15):

Die Vorgaben der Richtlinie 93/92/EWG über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrich­tungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen weichen stark von den bisherigen Vorschriften des § 15 ab (zB: EU: 1 oder 2 Scheinwerfer für Abblendlicht, 1 oder 2 Schlußleuchten, seitliche gelbrote Rückstrahler an Motorrädern nicht obligatorisch, Nebelschlußleuchten erlaubt . . .). In Umsetzung der Richtlinie wird im neuen § 15 nunmehr in den einzelnen Absätzen hinsichtlich der in Frage kommenden Fahrzeugkategorien (einspurige Motorfahrräder, mehrspurige Motorfahrräder . . .) exakt aufgelistet, welche Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an den Fahrzeugen angebracht sein müssen und welche zusätzlich bewilligungsfrei angebracht werden dürfen. Hinsichtlich der Eigenschaften, Licht­farben . . . wird auf die bisherigen Vorschriften verwiesen (Abs. 6). Auch hier wird bei den seitlichen Rückstrahlern im Gesetz an der Farbe gelbrot, die dem gelb im Sinne der Richtlinie entspricht, festge­halten. In der Verordnung werden diese Farben exakt definiert werden. Für ein- und mehrspurige Motor­fahrräder wird verpflichtend auch die Kennzeichentafelbeleuchtung vorgeschrieben, da diese Fahrzeuge eine Kennzeichentafel aufweisen und diese auch bei Dunkelheit lesbar sein soll.

Zu Z 18 (§ 16 Abs. 2):

Die EG-Richtlinie 76/756/EWG sieht seitliche Rückstrahler für alle Anhänger und nicht lediglich für solche, die eine Länge von 6 m übersteigen, vor. Es war daher eine entsprechende Anpassung im § 16 Abs. 2 vorzunehmen.

Zu Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4):

Die Verpflichtung, mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet zu sein, wurde nunmehr im § 16 Abs. 3 für alle Anhänger und Nachläufer normiert. Weiters wurden auch Seitenmarkierungsleuchten und Umriß­leuchten für Anhänger vorgeschrieben (§ 16 Abs. 3 und 4).

Zu Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2):

Hinsichtlich der zwei- und dreirädrigen Fahrzeuge wurden sämtliche Vorschriften betreffend Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen in den § 15 aufgenommen. Im § 18 betreffend Bremsleuchten war daher eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 21 (§ 19 Abs. 1):

Vgl. zu Z 20. Dies gilt auch für § 19 betreffend Fahrtrichtungsanzeiger. Zusätzlich werden für Fahrzeuge der Klassen M und N seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben.

Zu Z 22 (§ 20 Abs. 1):

Auch hier mußte im ersten Satz die Neuregelung des § 15 entsprechend berücksichtigt werden.

Zu Z 23 (§ 20 Abs. 2):

Auch hier erfolgt eine Anpassung auf Grund der Neufassung des § 15. Die Bestimmungen über Nebel­scheinwerfer und Nebelschlußleuchten für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge sind geändert und nunmehr in § 15 enthalten.

Die Bestimmung über Rückfahrscheinwerfer wurde in den § 14 Abs. 2 aufgenommen.

Zu Z 24 (§ 20 Abs. 4):

Hier erfolgt einerseits die redaktionelle Anpassung an den neuen § 15 (Aufnahme des Zitates „§ 15“), anderseits soll den Landeshauptmännern aber ein wirksames Mittel gegeben werden, die Bewilligung bestimmter Leuchten und Lichtfarben abzulehnen. So zeigte die jüngste Entwicklung, daß Fahrzeuge mit geschlossenem Aufbau als beleuchtete Werbeflächen, oft sogar mit bewegten Lichtern, verwendet werden.

Um dieser Entwicklung, die der Verkehrssicherheit abträglich ist, da sie die Aufmerksamkeit der anderen Verkehrsteilnehmer auf dieses Fahrzeug konzentriert und somit vom wichtigeren Verkehrsgeschehen ablenkt, rechtzeitig Einhalt gebieten zu können, wurde eine ausdrückliche Bestimmung in § 20 Abs. 4 aufgenommen. Die Bewilligung ist nicht zu erteilen, wenn durch diese Leuchten eine Ablenkung oder Täuschung über Verkehrssituationen bei anderen Verkehrsteilnehmern erwartet werden kann (insbeson­dere bei beleuchteten Werbeflächen oder bewegten Lichtern).

Zu Z 25 (§ 20 Abs. 7):

Hier wird, um Mißinterpretationen vorzubeugen, ergänzend aufgenommen, daß auch mit den durch die 18. KFG-Novelle vorgeschriebenen reflektierenden Warntafeln oder Warneinrichtungen (inklusive Folien) gelbes Licht nach hinten rückgestrahlt werden darf.

Zu Z 26 (§ 27 Abs. 5):

Von verschiedener Seite wurde der Wunsch herangetragen, Ausnahmen von den vorgeschriebenen Angaben und Aufschriften für verschiedene Fahrzeugarten zuzulassen (wie zB für Heeresfahrzeuge). Es soll daher eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr geschaffen werden, um eventuelle Ausnahmen für Fahrzeuge, deren Verwendungszweck oder Einsatz­bereich eine solche Ausnahme rechtfertigt, dort festlegen zu können.

Zu Z 27 (§ 28 Abs. 3a):

Hier wird für Fahrschulfahrzeuge die Möglichkeit eröffnet, das höchste zulässige Gesamtgewicht mit 60% des Höchstgewichtes festzusetzen. Da Fahrschulfahrzeuge zumeist unbeladen bzw. nur zum Teil beladen verwendet werden, erscheint die Möglichkeit der Herabsetzung des höchsten zulässigen Gesamt­gewichtes auf einen niedrigeren Wert gerechtfertigt.

Zu Z 28 (§ 28 Abs. 3b) und Z 29:

Die bisherige Bestimmung des § 30 Abs. 1b, betreffend den Kraftstoffverbrauch nach ECE, hat sich als zu eng erwiesen, da auch eine Verbrauchsmessung nach einschlägigen EG-Richtlinien möglich ist. Diese Verbrauchsmessung nach EG wurde geändert und wird in Hinkunft mit anderen Prüfzyklen ermittelt (Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG: städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen, insgesamt). Es wird das starre Abstellen auf die ECE-Messung aufgegeben und allgemein auf die Angaben des Kraftstoffverbrauches zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe abgestellt. Aus systematischen Gründen wird diese Bestimmung im § 30 Abs. 1b gestrichen und in den neuen § 28 Abs. 3b aufgenommen.

Zu Z 30 (§ 31 Abs. 2):

In der Vergangenheit hat es Unklarheiten darüber gegeben, wer die Einzelgenehmigung eines Fahrzeuges beim Landeshauptmann beantragen darf. Dies hat dazu geführt, daß auch Mittelsmänner aufgetreten sind, die den Behördengang (die Einzelgenehmigung) für den Fahrzeugbesitzer zum Teil in einem anderen Bundesland erledigt haben. Dem soll nunmehr vorgebeugt werden, indem eindeutig normiert wird, daß ein Antrag auf Einzelgenehmigung nur vom Fahrzeugerzeuger, seinem inländischen Bevollmächtigten oder vom rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges gestellt werden darf. Zuständig ist der Landeshaupt­mann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hauptwohnsitz des rechtmäßigen Besitzers oder der Hauptwohnsitz, Sitz, feste Betriebsstätte oder Auslieferungslager des Erzeugers oder seines inländischen Bevollmächtigten liegen.

Zu Z 31 (§ 33 Abs. 1):

Da nunmehr der volle Inhalt des Typengenehmigungsbescheides und insbesondere auch die Zeichnung im Typenschein nicht wiedergegeben wird, sind Fahrzeugänderungen denkbar, die keine Angaben im Typenschein betreffen. Diese Änderungen sollen aber nach wie vor dem Landeshauptmann angezeigt werden. Daher hat die Wortfolge „die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen“ im § 33 Abs. 1 zu entfallen. Damit aber nicht jede kleine Änderung (zB Lackierung in einer anderen Farbe) angezeigt werden muß, wurde eingeschränkt auf solche, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können. Durch Verordnung (§ 22a KDV 1967) sind bereits zahlreiche Änderungen als nicht anzeige­pflichtig vorgesehen.

Weiters wurde durch die neue Z 3 vorgesehen, daß Änderungen dann nicht angezeigt werden müssen, wenn die Behörde solche Änderungen in einem anderen Verfahren bereits genehmigt hat und eine Abschrift des Bescheides mitgeführt wird.

Zu Z 32 (§ 33 Abs. 5):

Durch die Aufnahme des Verweises auf Fahrzeuge für die ein Nachweis für die Zulassung gemäß § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde, soll die Vorgangsweise bei Änderungen an solchen Fahrzeugen geklärt werden. Diese unterliegen somit auch den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 bis 4.

Zu Z 33 (§ 34 Abs. 1a):

Für historische Kraftfahrzeuge kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Erhaltungs­würdigkeit und der Erhaltungszustand nachgewiesen sind. Bei Fahrzeugen die in die Liste der histori­schen Fahrzeuge eingetragen sind, ist lediglich deren Zustand zu beurteilen, ob dieser noch die weitere Erhaltung rechtfertigt. Diesbezüglich hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge Empfehlungen abzu­geben.

Weiters wird festgelegt, daß historische Kraftwagen nur an höchstens 120 Tagen und historische Krafträder nur an höchstens 60 Tagen im Jahr verwendet werden dürfen, da diese definitionsgemäß (§ 2 Z 43) nicht zur ständigen Verwendung bestimmt sind.

Zu Z 34 (§ 34 Abs. 4):

Durch die Anfügung eines neuen Satzes soll dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Möglichkeit eingeräumt werden, Anträge auf Ausnahmegenehmigungen, die bestimmte technische Abweichungen zu den geltenden Vorschriften enthalten, an den Landeshauptmann zu delegieren und diese Fälle in einer Verordnung von vornherein festzulegen.

Weiters wird – um Probleme hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu vermeiden – klar­gestellt, daß die Delegierung an den Landeshauptmann zu erfolgen hat, der für die Einzelgenehmigung des Fahrzeuges zuständig wäre.

Zu Z 35 (§ 34 Abs. 5):

Vergleichbar der deutschen StVZO wird für den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Möglichkeit geschaffen, durch Verordnung allgemein Ausnahmen von verschiedenen Bestimmungen für einzelne Fahrzeugkategorien festlegen zu können. Dadurch soll eine flexiblere Vorgangsweise und Reaktion auf neue technische Entwicklungen ermöglicht werden.

Zu Z 36 (§ 36 lit. e):

Da das Regime der wiederkehrenden Überprüfung und der wiederkehrenden Begutachtung geändert wird, ist auch der Verweis auf die im § 57a Abs. 1 lit. a bis h angeführten Fahrzeuge nicht mehr zutreffend. Es ist daher auf die Fahrzeuge abzustellen, die unter die wiederkehrende Begutachtung fallen. Diese müssen somit mit Begutachtungsplaketten versehen sein.

Zu Z 37 (§ 37 Abs. 2 lit. a):

Hier wird als erforderliche Unterlage für die Zulassung neben den Genehmigungsdokumenten Typen­schein oder Einzelgenehmigungsbescheid auch der Nachweis für die Zulassung im Falle einer EG-Betriebserlaubnis aus einem anderen Staat ausdrücklich angeführt.

Zu Z 38 (§ 37 Abs. 2 lit. d und e):

Durch den EU-Beitritt kann in Hinkunft die bisherige lit. d (Zollausweiskarte) entfallen. Anstelle dieser Zollausweiskarte soll aber eine andere Bestätigung des Finanzamtes treten, aus der hervorgeht, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen oder als Äquivalent eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, aus der hervorgeht, daß das Fahrzeug von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist. Durch das Umsatzsteuer­gesetz 1994 wurde normiert, daß bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist, die Umsatzsteuer in Österreich zu entrichten ist. Die Zulassungs­behörde soll lediglich kontrollieren, ob es sich um ein aus einem anderen EU-Staat erworbenes Fahrzeug handelt und ob eine Bestätigung eines Finanzamtes vorliegt.

Dieses System soll auch hinsichtlich Fahrzeugen, die aus Drittländern importiert werden und für die die Normverbrauchsabgabe zu entrichten ist, vorgesehen werden. Die derzeit schon bestehende Mitwir­kungspflicht der Zulassungsbehörden wird dabei auf die Kontrolle der Bestätigung eingeschränkt. Die im Normverbrauchsabgabegesetz sowie im Umsatzsteuergesetz vorgesehene Mitwirkungspflicht der Zulas­sungsbehörden kann daher auch entsprechend geändert werden.

Zu Z 39 (§ 39 Abs. 1):

Hier wird die Routenbindung auf die Fälle eingeschränkt, in denen die jeweiligen gesetzlichen Höchst­grenzen durch die Beladung des Fahrzeuges überschritten werden und nicht wie bisher, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise (unabhängig davon ob die Höchstgrenzen auch überschritten werden) beladen ist.

Zu Z 40 (§ 40a und § 40b):

Zu § 40a:

Mit den neuen Bestimmungen wird ein System der Fahrzeugzulassung durch private Stellen vorgesehen. Der Landeshauptmann soll die Möglichkeit haben, bestimmte Behörden zu bestimmen, in deren Wirkungsbereich private Zulassungsstellen eingerichtet werden. Als solche privaten Zulassungsstellen sollen nur Versicherer, die derzeit auch Kfz-Haftpflichtversicherungen anbieten und bestimmte Voraus­setzungen erfüllen, in Betracht kommen. Für diesen Adressatenkreis spricht, daß sie der Versicherungs­aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegen, eine spezielle Berechtigung zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt und daß derzeit schon intensive Kontakte mit den Zulassungs­behörden bestehen (Datenaustausch, Mitteilung von Zulassungen und Aufhebungen). Der Landeshaupt­mann hat vor Erlassung einer solchen Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr und, wenn auch eine Polizeibehörde betroffen ist, mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen. Der Landeshauptmann hat in dieser Verordnung auch die Mindestöffnungszeiten dieser Zulassungsstellen festzulegen.

Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Anforderungen, die an diese privaten Zulassungsstellen zu stellen sind, festzulegen (Abs. 2). Die zu erfassenden und zu übermittelnden personenbezogenen Daten sind im § 47 Abs. 1 KFG 1967 ausdrücklich angeführt.

Im Abs. 3 wird klargestellt, daß die als Zulassungsstelle dienende Einrichtung des Versicherers im Sprengel der Behörde oder im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes ihren Standort haben muß. Durch diese Lösung wird die Versorgung mit Zulassungsstellen auch im Bereich kleinerer Behörden erleichtert und es auch „kleineren“ Versicherungen leichter gemacht, Zulassungsstellen einzurichten.

Eine Zulassungsstelle kann somit auch für mehrere Behörden tätig werden, muß aber jede ihrer Handlun­gen einer bestimmten Behörde zuordnen.

Um der besonderen Situation Rechnung zu tragen, daß die Behörde ihren Sitz im Sprengel einer anderen Behörde hat (zB: Bezirkshauptmannschaft Wien Umgebung liegt im örtlichen Wirkungsbereich der BPD Wien), kann der Standort der Zulassungsstelle auch am Sitz der Behörde sein.

Die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten, erfolgt durch Bescheid des Landeshauptmannes jeweils für seinen örtlichen Wirkungsbereich. Ermächtigt wird der Versicherer, nicht die einzelne Zulassungsstelle.

Um Anlaufschwierigkeiten weitgehend einzudämmen, haben die Versicherer auch die Möglichkeit, die Ermächtigung im Probezeitraum sowie im ersten Jahr nach dem Probezeitraum lediglich eingeschränkt auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahr­zeugen gezogen werden sollen, zu erhalten.

Im Abs. 5 werden die zu übertragenden Angelegenheiten aufgelistet. Dies sind im Prinzip alle mit der Zulassung zusammenhängenden Tätigkeiten. Bei der Behörde verbleibt die Aufhebung der Zulassung, sowie allfällige Vorladungen für Fahrzeugüberprüfungen und die Vornahme von Zulassungen in bestimmten Fällen (Sachbereichskennzeichen, Deckkennzeichen).

Sind vor der Zulassung besondere rechtliche Vorfragen zu klären, so hat dies durch die Behörde zu erfolgen (zB: Behörde hat festzustellen, daß kein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vorliegt, Zulassungs­stelle hat vorübergehende Zulassung vorzunehmen, oder die Behörde erteilt die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, die Zulassungsstelle vergibt die Kennzeichen). Bei der Behörde verbleibt auch die Erteilung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967. Somit benötigen die Zulassungsstellen keine Gesamtevidenz aller im jeweiligen Sprengel der Behörde zugelassenen Fahrzeuge.

Die Aufsicht über die Zulassungsstellen obliegt den Zulassungsbehörden. Diese können sich auch Unter­lagen vorlegen lassen und Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen (Abs. 6).

Im Abs. 7 wird die Möglichkeit eingeräumt, die Ermächtigung zu widerrufen, wenn die Erteilungs­voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß besorgt werden. Da die privaten Zulassungsstellen als beliehene Unternehmer für die Behörden tätig werden, kann es im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens zur Amtshaftung kommen. Daher muß aber auch sichergestellt sein, daß ein Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der privaten Zulassungs­stelle gegeben ist. Dies ist auf Grund der derzeitigen Fassung des Amtshaftungsgesetzes nicht der Fall, da derzeit ein Rückersatzanspruch nur gegenüber natürlichen Personen vorgesehen ist. Das Amtshaftungs­gesetz soll daher mit der Maßgabe Anwendung finden, daß Rückersatz gegenüber der privaten Zulassungsstelle auch möglich ist, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

Im Abs. 8 wird den ermächtigten Versicherern die Möglichkeit eingeräumt, die Ermächtigung auch zurückzulegen. Eine solche Zurücklegung wirkt für den örtlichen Wirkungsbereich des Landeshaupt­mannes, der die Ermächtigung erteilt hat. Mit der Zurücklegung erlischt die Ermächtigung (für den Bereich des jeweiligen Landes). Daneben hat der Versicherer aber auch die Möglichkeit, seine Ermächtigung, im Bereich verschiedener Behörden Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben, hinsichtlich aller oder nur einzelner Behörden ruhen zu lassen.

Vor einer dauernden Einführung des neuen Systems soll aber jeder Landeshauptmann einen Probebetrieb für die Dauer von vier Monaten nur bei einer Behörde (pro Bundesland bei je einer Bezirkshaupt­mannschaft und bundesweit bei einer Bundespolizeibehörde) einrichten und danach einen Erfahrungs­bericht vorlegen. Erst wenn dieser Bericht vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und – wenn eine Bundespolizeibehörde betroffen ist – auch vom Innenministerium genehmigt worden ist, soll der Dauerbetrieb eingerichtet werden dürfen. Es wird hiebei der Zeitraum befristet, in welchem bei einzelnen Behörden Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die jeweiligen Ermächtigungs­bescheide dürfen somit nur auf diesen Zeitraum bezogen werden. Damit diese Erprobungszeiträume bundesweit insgesamt nicht zu weit auseinanderklaffen (zB: ein Landeshauptmann ermöglicht den Probebetrieb ab März, ein Zweiter ab Juni und ein Dritter erst ab September), wird vorgesehen, daß die ersten Verordnungen der Landeshauptmänner spätestens innerhalb einer bestimmten Frist ab Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmung zu erlassen sind, damit der Vollbetrieb bundesweit einheitlich, ohne allzugroße Verzögerung gestartet werden kann (Abs. 9).

Zu Abs. 10:

Die Datenübermittlung soll in Hinkunft von den Zulassungsstellen über eine Gemeinschaftseinrichtung der Kfz-Haftpflichtversicherer (den Versicherungsverband) an das ÖSTAT und von dort an BMI, BMLV, Finanzämter und an die Behörden erfolgen. Damit nur richtige Daten weitergeleitet werden, müssen diese gegengeprüft werden (zB ob ein bestimmtes Fahrzeug eventuell schon zugelassen ist . . .). Diese Prüfung erfolgt in der genannten Gemeinschaftseinrichtung der Kfz-Haftpflichtversicherer, die hiefür ein spezielles Prüfprogramm entwickelt. Zur Entwicklung dieses Programmes und zur Vorsorge, daß dieses System und die Daten weiterhin mit den EDV-Programmen der Behörden und der Zentralevidenz des BMI kompatibel bleiben, werden die vorhandenen Daten sowie die Prüfregeln der Behörden und des BMI benötigt. Da dieses Prüfprogramm beim Start des Probebetriebes bereits vorhanden sein muß, tritt diese Bestimmung bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Zu § 40b:

Dieser regelt speziell die Zulassung durch die beliehenen Versicherer.

Im Abs. 1 wird ausdrücklich festgehalten, daß Anträge nur mehr bei den privaten Zulassungsstellen eingebracht werden dürfen. Diese treten für alle übertragenen Aufgaben an die Stelle der Behörde. Durch diese Formulierung soll auch erreicht werden, daß die Zulassungsstellen nicht in jedem Fall ausdrücklich angeführt werden müssen, wenn die Behörde im vierten Abschnitt zitiert ist.

Abs. 2 sieht vor, daß die beantragten Tätigkeiten unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche vorgenommen werden müssen. Die Zulassung sowie die Vornahme der anderen übertragenen Aufgaben stellen nach wie vor Hoheitsakte dar. Kommt die Zulassungsstelle dem Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nach, so kann die Behörde angerufen werden. Die Behörde nimmt die beantragte Tätigkeit aber nicht selbst vor, sondern prüft, ob dem Antrag stattzugeben ist und wenn ja, stellt sie fest, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Verneinendenfalls hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.

Stellt die Zulassungsstelle fest, daß dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, so hat sie sich jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag der Behörde vorzulegen. Dabei ist eine ausreichende Begründung für die Behörde vorzubereiten. Anhand des Antrages und der Begründung kann die Behörde prüfen, ob die Zulassung vorzunehmen ist, und die weiteren Veranlassungen treffen (Abs. 3 und 4).

Die Bestellung der Kennzeichentafeln erfolgt direkt bei den Herstellern. Die Begutachtungplaketten werden nur an Behörden geliefert und können dort von Vertretern der Zulassungsstellen abgeholt werden (Abs. 5).

Im Abs. 6 werden die Pflichten der Zulassungsstellen normiert. Unter anderem wird auch ein Kontrahierungszwang sowohl hinsichtlich der eigenen Kundschaft, der eigenen Versicherungsnehmer, als auch hinsichtlich Versicherungsnehmern anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, vorgesehen. Anträge solcher Personen sind also zu behandeln. Die Tätigkeit für Personen, die Versicherungsnehmer anderer Unternehmungen sind, die auch Zulassungsstellen eingerichtet haben, wird dadurch nicht ausgeschlossen, sondern die Zulassungsstelle kann auch solche Anträge behandeln. Weiters wird ua. vorgesehen, daß die Zulassungsstelle stets die Bezeichnung der Zulassungsstelle (Zulassungsstellennummer) zu verwenden hat.

Im Abs. 7 wird klargestellt, daß für die Tätigkeiten der privaten Zulassungsstellen keine Verwaltungs­abgaben anfallen. Neben den Stempelgebühren ist ein Kostenbeitrag zu entrichten. Mit diesem pauschalierten Kostenbeitrag für die Vornahme der Zulassung sind aber alle anderen damit zusammen­hängenden Tätigkeiten abgegolten, wie insbesondere auch die Abmeldung des Fahrzeuges oder allfällige Eintragungen in Genehmigungsdokumente. Der Kostenbeitrag von derzeit 480 S enthält 20% Mehrwert­steuer.

Der Kostenbeitrag (Abs. 7) ist gemäß Abs. 8 valorisiert und erhöht sich in Relation zum Verbraucher­preisindex. Die jeweils aktuellen Beträge und die Zeitpunkte, ab dem die angehobenen Beträge wirksam werden, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im BGBl. kundzumachen.

Im Abs. 9 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit die Gemeinschaftseinrichtung der Kfz-Haft­pflichtversicherer in bestimmten Fällen Auskünfte aus der Zulassungsevidenz an Fahrzeugerzeuger bzw. deren Bevollmächtigte erteilen kann. Die effiziente Durchführung von Fahrzeugrückrufaktionen durch die Hersteller zur Behebung eines später aufgetretenen Fertigungsmangels liegt im öffentlichen Interesse, da die Verkehrssicherheit durch diesen Mangel gefährdet werden kann. Die derzeitigen Rückrufaktionen zeigen häufig das Problem, daß der Erzeuger den jeweiligen Zulassungsbesitzer (insbesondere bei älteren Fahrzeugen) nicht kennt und nicht erreichen kann. Verlautbarungen über die Medien sind – wie die Erfahrung zeigt – auch nur bedingt erfolgreich. Durch die Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers bzw. der Möglichkeit, direkt ein Informationsschreiben des Erzeugers zu übermitteln, soll die Effizienz der Rückrufaktion gesteigert werden.

Das Österreichische Statistische Zentralamt (ÖSTAT) führt Statistiken im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs. Zu diesem Zweck kann es erforderlich werden, bestimmte Auskünfte aus der Zulassungsevidenz einzuholen. Im Abs. 10 wird die Grundlage für eine solche Auskunftserteilung geschaffen.

Zu Z 41 (§ 41 Abs. 2):

Der Zulassungsschein muß unter anderem auch auf Grund der bei EU-Genehmigungen festgehaltenen Daten neu gestaltet werden. Dabei wird das bisherige System, daß im Gesetz alle Eintragungen in den Zulassungsschein exakt normiert werden, aufgegeben, da sich dieses als ein zu starres Korsett erwiesen hat. Statt dessen sollen das Aussehen sowie die Inhalte und die einzutragenden Daten in einer Verordnung des Bundesministers festgelegt werden.

Zu Z 42:

Es wird zwar die Bezeichnung „Behörde“ (Zulassungsbehörde) nicht durch „Zulassungsstelle“ ersetzt (wie bereits oben ausgeführt), da insbesondere in der Probephase sowohl Zulassungsbehörden als auch Zulassungsstellen tätig werden. Es wird diesbezüglich nur allgemein klargestellt, daß Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde treten. Es wird aber in verschiedenen Bestimmungen auch auf „die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat“ verwiesen. Um hier Mißinterpretationen vorzubeugen, werden diese Formulierungen geändert auf „Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist“.

Zu Z 43 (§ 42 Abs. 2):

Auf Grund der Vorgaben der EG-Betriebserlaubnisrichtlinie ist in den Genehmigungsdokumenten nicht mehr die Motornummer, sondern lediglich die Motortypennummer eingetragen. Die Anzeige der neuen Motornummer soll nur mehr dann erforderlich sein, wenn tatsächlich die Motornummer im Zulassungsschein eingetragen ist.

Zu Z 44 (§ 43 Abs. 1):

Vgl. zu Z 42. Auch hier erfolgt lediglich die Anpassung auf „Behörde, in deren örtlichem Wirkungs­bereich das Fahrzeug zugelassen ist“.

Zu Z 45 (§ 45 Abs. 1):

Derzeit dürfen mit Probefahrtkennzeichen auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges durchgeführt werden. In der Praxis hat sich aber oft die Notwendigkeit gezeigt, daß der Fahrzeugkäufer bei Abholung des Fahrzeuges vom Händler die blauen Probekennzeichen verwendet. Dies soll nunmehr ausdrücklich ermöglicht werden.

Zu Z 46 (§ 47 Abs. 1):

Vgl. zu Z 42 und 44.

Zu Z 47 (§ 47 Abs. 4):

Hier erfolgt die Aufnahme der Magistrate aller Städte mit eigenem Statut in der Auflistung der zugriffsberechtigten Behörden (bisher nur Magistrate der Städte Krems an der Donau, Waidhofen an der Ybbs). Insbesondere auf Grund der Stellung von Wien als Gemeinde, Stadt mit eigenem Statut und Land ergeben sich auch für den Magistrat der Stadt Wien vielfältige Wirkungs- und Aufgabenbereiche. Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben werden in bestimmten behördlichen Verfahren oft dringend Kraftfahrzeug – bzw. zulassungsbezogene Daten benötigt, die nur im Wege der Auskunftserteilung aus dem Kraftfahrzeug-Zentralregister in Erfahrung zu bringen sind. Als Beispiel sei hier erwähnt, daß eine Ermittlung des letzten Zulassungsbesitzers von gemäß § 89a StVO 1960 entfernten kennzeichenlosen Fahrzeugen oftmals nur über die Fahrgestellnummer möglich ist, da kein Hinweis auf eine Zulassungsbehörde aufscheint. Mit den bisher angewandten Mitteln war dies in vielen Fällen gar nicht möglich oder es konnte die Frist gemäß § 89a Abs. 5 StVO 1960 nicht eingehalten werden.

Da mit der Abstellung von Fahrzeugen ohne behördliche Kennzeichen auch verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestände gesetzt werden, ist eine Verbesserung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht nur im Administrativverfahren, sondern auch für die Verwaltungsstrafbehörden von Bedeutung.

Weiters wird in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit der Lenkererhebung durch den Magistrat hingewiesen [vgl. zu Z 80 (§ 123 Abs. 4)]. Außerdem wird auch im § 47 Abs. 4 die Grundlage geschaffen, daß Fahrzeugerzeuger für die Durchführung von Fahrzeugrückrufaktionen die Hilfe der zentralen Zulassungsevidenz in Anspruch nehmen können.

Zu Z 48 (§ 48 Abs. 1):

Die Liste der Organe, denen ein Deckkennzeichen zugewiesen werden kann, wird um die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften ergänzt.

Weiters wird einem Anliegen des Bundesministeriums für Landesverteidigung entsprochen, wonach Deckkennzeichen auch aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen zugewiesen werden können. Die bisherige Formulierung „zur Durchführung besonderer Erhebungen“ hat sich nach Ansicht des Bundesministeriums für Landesverteidigung als zu eng erwiesen.

Zu Z 49 (§ 48a Abs. 7):

In diesem Absatz war bisher die Bezeichnung Zulassungsstelle enthalten. Dies wäre durch die neu geschaffenen privaten Zulassungsstellen mißverständlich, daher soll klargestellt werden, daß es sich um den Wirkungsbereich der Behörde handelt.

Zu Z 50 (§ 49 Abs. 1):

Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Diese Sicherstellung beträgt seit 1992 500 S, um den Anreiz zu erhöhen, diese Tafeln auch der Behörde wieder abzuliefern. Die Verwaltung und Verrechnung dieser Sicherstellung erforderte zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Es ist auch denkbar, daß die Tafeln erst nach einigen Jahren zurückgegeben werden und – da keine ausdrück­liche Bestimmung im Gesetz enthalten ist – die Behörde diese Sicherstellung rückerstatten müßte. Daher soll ausdrücklich normiert werden, daß die Sicherstellung lediglich bei Rückgabe der Tafeln innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr rückzuerstatten ist.

Zu Z 51 (§ 49 Abs. 3):

Bisher war die Ausgabe von roten Deckkennzeichen für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen nur dann möglich, wenn der Antragsteller glaubhaft machte, daß er im Rahmen seines gewerblichen Betriebes häufig Güterbeförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat. Diese Einschrän­kung hat sich angesichts der Grenzöffnungen und der Internationalisierung des Verkehrs als zu eng erwiesen. Es soll daher auch die Möglichkeit geschaffen werden, mit einem PKW Anhänger mit ausländischem Kennzeichen zu ziehen und somit eine rote Deckkennzeichentafel von der Behörde zu erlangen.

Zu Z 52 (§ 51 Abs. 2):

Hier ist im Zusammenhang mit der Einrichtung privater Zulassungsstellen Vorsorge zu treffen, daß die Anzeige über den Verlust einer Kennzeichentafel von der Dienststelle des öffentlichen Sicherheits­dienstes an die Behörde weitergeleitet wird. Die Behörde hat diese Anzeige der jeweiligen Zulassungs­stelle weiterzuleiten.

Zu Z 53 bis Z 65 (§§ 55 bis 58):

Durch diese Änderungen werden im wesentlichen drei Ziele verwirklicht:

–   Das Regime der wiederkehrenden Begutachtung wird auch auf Schwerfahrzeuge ausgedehnt; die bisherige wiederkehrende Überprüfung durch die Behörde kann entfallen.

–   Für die besondere Prüfung des Fahrzeuges ist ein Kostenersatz zu leisten, wenn schwere Mängel festgestellt werden. Der bisher verwendete Begriff „Kostenbeitrag“ impliziert, daß die Prüfung einen höheren Aufwand zur Folge hat, als durch den Überprüften abgegolten wird und daß der darüber hinausgehende Betrag aus öffentlichen Mitteln zuzuschießen ist. Der Tarif für den Kostenersatz wird aus dem Gesetz herausgelöst und soll in Hinkunft in einer Verordnung geregelt werden.

–   Der Kostenersatz für behördliche Überprüfungen soll direkt dem Erhalter der Prüfstelle entrichtet werden. Damit entfällt auch die Aufwandsvergütung des bisherigen § 57 Abs. 3.

Die bisherige Verpflichtung für die Behörde, alle Schwerfahrzeuge zur wiederkehrenden Überprüfung vorzuladen, stellte großen Verwaltungsaufwand und große Verantwortung für die Behörde dar. Diese Fahrzeuge mußten jährlich zur wiederkehrenden Überprüfung vorgeladen werden und im Mängelfall waren weitere Überprüfungen erforderlich. Viele Behörden haben bisher schon von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Gutachten bei einem ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden und nicht bei einem gemäß § 125 KFG 1967 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) einzuholen. Die Behörde hatte in diesen Fällen das positive Ergebnis der Überprüfung lediglich in den Fahrzeugdokumenten zu bestätigen.

Da somit auch derzeit schon häufig private Ermächtigte in diesen Bereich der Fahrzeugüberprüfung eingebunden sind und sich das System der wiederkehrenden Begutachtung – wonach den Zulassungs­besitzer die Verpflichtung trifft, das Fahrzeug bei bestimmten ermächtigten Stellen wieder­kehrend begutachten zu lassen – bestens bewährt hat, soll dieses Regime auch auf Schwerfahrzeuge ausgedehnt werden. Durch die in Hinkunft angebrachte Begutachtungsplakette ist auch eine einfachere Kontrolle möglich (bisher war Einsicht in den Zulassungsschein erforderlich).

Durch diese Maßnahme ist sowohl eine Erleichterung für die Behörde als auch für den Fahrzeugbesitzer verbunden, da dieser lediglich mit der ermächtigten Stelle Kontakt aufnehmen muß und dort das Fahrzeug begutachten lassen kann und nicht auch noch den Weg zur Behörde antreten muß.

Da alle Fahrzeuge, die bisher der wiederkehrenden Überprüfung unterzogen werden mußten, nunmehr unter die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a fallen, kann § 55 aufgehoben werden.

Zu Z 54 (§ 56 Abs. 1):

Da die Auflistung der Fahrzeuge, die unter die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a fallen, nun nicht mehr in der Liste der lit. a bis h enthalten ist, sondern neu umschrieben worden ist, muß das Zitat angepaßt werden.

Weiters soll der Behörde eine Handhabe gegeben werden, auch Fahrzeuge zur besonderen Prüfung vorzuladen, bei denen Bedenken hinsichtlich der Vorschriftsmäßigkeit bestehen. Als Beispiel kommt hier in Betracht:

–   entfernen der Drosselblende im Ansaugkanal zur Erhöhung der Leistung bei speziell für den österreichischen Markt gedrosselten Fahrzeugen; bei Entfernung der Drosselblende verändert sich das Abgasverhalten nur geringfügig, alle im Zuge des Genehmigungsverfahrens erbrachten Nachweise decken auch die ungedrosselte Motorleistung ab, die Motorleistung ist jedoch nicht gedeckt. Es ist daher nur eine Vorschrift verletzt, auf Grund dieses Tatbestandes hätte die Behörde bisher keine Handhabe zur Überprüfung des Fahrzeuges gehabt.

–   Prüfung des Fahrtschreibers bzw. Kontrollgerätes nicht durchgeführt. Die Verkehrs- und Betriebs­sicherheit des Fahrzeuges ist dadurch nicht unbedingt beeinträchtigt, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges jedoch nicht gegeben.

Zu Z 55 (§ 56 Abs. 1a):

Da es auf Grund dieser Novelle in Hinkunft eine periodische Fahrzeugüberprüfung durch die Behörde nicht mehr geben wird, wird § 56 Abs. 1a auch auf die mittlerweile nicht mehr periodisch zu über­prüfenden Fahrzeuge (LKW, Omnibusse . . .) ausgedehnt. Die Behörde soll somit auch die Möglichkeit erhalten, Fahrzeuge über 3 500 kg einer speziellen besonderen Überprüfung zu unterziehen.

Diese neue Bestimmung kann auch bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.

Zu Z 56 (§ 56 Abs. 4):

Hier entfällt der Verweis auf den Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4. Es wird jedoch eine Verordnungs­ermächtigung für den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr geschaffen, die Höhe des Kostenersatzes festzusetzen. Weiters wird klargestellt, daß der Kostenersatz nicht bei jedem gering­fügigen Mangel zu entrichten ist, sondern nur, wenn schwere Mängel, die zu einer neuerlichen Vorladung führen, festgestellt worden sind.

Weiters wird klargestellt, daß dieser Kostenersatz nur dann einzuheben ist, wenn das Gutachten bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen (Landesprüfstelle) oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge eingeholt wird. Dadurch soll vermieden werden, daß im Falle der Gutachtenserstellung durch einen ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden – dessen Kosten werden vom Zulassungsbesitzer diesem direkt vergütet – der Kostenersatz für die Überprüfung durch die Behörde nochmals fällig wird. Weiters soll dieser Kostenersatz der Gebietskörperschaft zufließen, die den Aufwand der für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zu tragen hat. Damit soll die komplizierte und aufwendige Aufwandsvergütung des bisherigen § 57 Abs. 3 beseitigt werden. Bisher mußte gemäß § 57 Abs. 3 letzter Satz die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der das Gutachten einholenden Behörden zu tragen hat, einer anderen Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen zu tragen hat, für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen eine Aufwandsvergütung bis zur Höhe des in § 55 Abs. 4 angeführten Kostenbeitrages leisten. Somit mußte stets der Bund für Fahrzeuge, die im Bereich von Bundespolizeidirektionen zugelassen sind, den Ländern für die Benutzung der Landesprüfstelle den Aufwandersatz leisten (3 bis 4 Millionen Schilling jährlich).

Der Tarif des Kostenersatzes wird aus dem Gesetz herausgelöst und soll in Hinkunft in einer Verordnung geregelt werden. Dadurch ist eine Anpassung (Anhebung an den tatsächlich verursachten Aufwand) leichter möglich.

Zu Z 57 (§ 57 Abs. 1 bis Abs. 4a):

Zu Abs. 1:

Der Verweis auf Fahrzeuge gemäß § 55 Abs. 1 lit. c bis i geht nunmehr ins Leere. Dieser Verweis kann daher entfallen. Zusätzlich wird auch vorgeschrieben, daß die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges zu überprüfen ist, soweit dies durch das prüfende Organ zumutbar beurteilt werden kann. Auf Grund der bisherigen Bestimmungen fordert das KFG 1967 von den Behörden die Prüfung, ob ein Fahrzeug den Bestimmungen des KFG 1967 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dazu hat sie sich eines Gutachtens eines Sachverständigen über die Verkehrs- und Betriebssicherheit zu bedienen. Die Behörde verfügt somit über einen Nachweis der Verkehrs- und Betriebssicherheit, nicht jedoch über die Vorschriftsmäßigkeit. Da die Behörde das Fahrzeug nicht sieht, hat sie somit keine Möglichkeit, die Vorschriftsmäßigkeit tatsächlich zu beurteilen. Dies ist lediglich bei jenen Punkten möglich, wo vom Zulassungsbesitzer bestimmte Unterlagen der Behörde vorzulegen sind (zB Prüfnach­weis gemäß § 24 KFG 1967).

In der Praxis hat sich herausgestellt, daß von den Sachverständigen und Ermächtigten in Gutachten auch Aussagen über die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges gemacht werden. Dieser faktische Zustand soll nunmehr im Gesetz festgeschrieben werden.

Zu Abs. 2 und Abs. 4:

Hier wird neben den Vereinen und Gewerbetreibenden auch für Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes die Möglichkeit eröffnet, zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Fahrzeugüberprüfung ermächtigt zu werden, wenn die erforderlichen Einrichtungen und eventuell auch das erforderliche Personal vorhanden ist.

Zu Abs. 3:

Hiermit entfällt die Aufwandsvergütung zwischen Bund und Ländern.

Zu Abs. 4a:

Die Überprüfung der ermächtigten Stellen muß im Hinblick auf die Objektivität und hohe Qualität (auch im Sinne der Richtlinie 96/96/EG über die technische Überwachung) verstärkt werden. Der Landeshaupt­mann hat daher in Hinkunft regelmäßig solche Überprüfungen der ermächtigten Stellen durchzuführen.

Zu Z 58 (§ 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a und 3):

Da nunmehr, außer für einzelne Fahrzeugkategorien, generell des Regime der wiederkehrenden Begut­achtung Anwendung findet, kann die bisherige Positivliste, welche Fahrzeuge wiederkehrend zu begut­achten sind, entfallen und es genügt, die Fahrzeuge aufzulisten, die nicht wiederkehrend zu begutachten sind.

Bei Fahrzeugen, die bisher unter die wiederkehrende Überprüfung gefallen sind, ist in Hinkunft, soweit dies zumutbar ist, auch die Vorschriftsmäßigkeit zu überprüfen.

Zur leichteren Lesbarkeit wird der bisherige Abs. 1 mit den Neuregelungen auf Abs. 1, 1b und 1c aufgeteilt.

Um die Vorschriftsmäßigkeit bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg überprüfen zu können, wird vorgeschrieben, daß bei diesen Fahrzeugen auch das Genehmi­gungsdokument sowie eventuell zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen sind.

Weiters wird ergänzt, daß die wiederkehrende Begutachtung auch bei der Landesprüfstelle oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge vorgenommen werden kann. Diese sind in diesem Bereich den ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden gleichgestellt (Begutachtungsplakette, Begutachtungs­formblatt, . . .) und können auch hinsichtlich der entstehenden Kosten den tatsächlich anfallenden Aufwand verrechnen. Im § 57a Abs. 2 wird ergänzt, daß auch Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigt werden können. Im § 57a Abs. 2a wird die Überprüfungspflicht für den Landeshauptmann festgelegt (vgl. auch § 57 Abs. 4a).

Bei den Fristen für die wiederkehrende Begutachtung wurde im Abs. 3 eine zweijährige Frist für histori­sche Fahrzeuge mit Baujahr vor 1960 eingefügt. Dies entspricht auch den Intentionen in der EU. Weiters wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß nunmehr auch schwere Anhänger, die bisher jährlich von der Behörde zu überprüfen waren, wiederkehrend zu begutachten sind. Diese sollen nach wie vor jährlich wiederkehrend begutachtet werden. Die übrigen Anhänger, die bisher im Rhythmus 3-2-1 wieder­kehrend zu begutachten waren, sollen nach wie vor diesen Fristen unterliegen.

Zu Z 59 (§ 57a Abs. 4, 4a und 10):

Hier werden jeweils auch Ziviltechniker, die nunmehr auch ermächtigt werden können, zitiert.

Zu Z 60 (§ 57a Abs. 5 und 6):

Abs. 5 wird ergänzt, daß auch die „Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden kann – gegeben sein muß. Der Verweis auf ein im Abs. 1 lit. a bis h angeführtes Fahrzeug im Abs. 6 geht nunmehr ins Leere, da diese Bestimmung geändert worden ist. Es war daher eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.

Zu Z 61 (§ 57a Abs. 7d):

Auch hier hat der Verweis richtiggestellt zu werden.

Zu Z 62 (§ 57a Abs. 9):

Hier hat der Verweis auf Abs. 1 lit. a bis h zu entfallen. Weiters wird auch auf die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge über 3 500 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht Bedacht genommen.

Zu Z 63 (§ 57b):

Hier wird – ebenso wie bei der Zulassung durch beliehene Versicherer im § 40a – für den Fall Vorsorge getroffen, daß der Bund auf Grund des Amtshaftungsgesetzes Ersatz für Schäden leisten muß. Es soll das Amtshaftungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung finden, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn dieser keine natürliche Person ist. Eine andere Regelung würde zu ungleichen Ausgangslagen bei Vereinen und Gewerbetreibenden führen. Während im letzteren Fall der Rückersatz möglich wäre, wäre dies bei Vereinen nicht der Fall. Da aber gerade auf dem Gebiet der wiederkehrenden Begutachtung die Vereine ARBÖ und ÖAMTC mit zahlreichen Prüfstellen stark involviert sind, erscheint diese Anpassung erforderlich. Diese Bestimmung kann sofort (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) in Kraft treten. Lediglich die Ausdehnung auf Ziviltechniker wird mit 1. März 1998 in Kraft treten.

Zu Z 64 (§ 58 Abs. 3):

Hier wird die Grundlage geschaffen, auch Fahrzeuge, die offensichtlich nicht verkehrs- und betriebs­sicher sind, jedoch keinen der in Abs. 3 genannten Tatbestände erfüllen, zu einer geeigneten Prüfstelle bringen zu können. Die Entfernung von 3 km hat sich in der Praxis als zu gering zum Erreichen einer geeigneten Prüfstelle erwiesen. Es wird daher eine Ausweitung auf 10 km (wie schon derzeit bei der Verwiegung gemäß § 101 Abs. 7 der Fall) vorgenommen.

Zu Z 65 (§ 58 Abs. 4):

Der Kostenersatz soll auch zu entrichten sein, wenn im Zuge von Überprüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle (Straßenkontrollen) schwere Mängel festgestellt worden sind. Dieser Kostenbeitrag soll direkt der Gebietskörperschaft zufließen, die die technischen Einrichtungen bzw. die Sachverständigen für diese technischen Fahrzeugüberprüfungen abgestellt hat.

Zu Z 66 (§ 61 Abs. 2):

Im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zulassungsstellen soll hiermit klargestellt werden, daß die Verständigungspflicht in Hinkunft die Zulassungsstellen trifft. Eine Verständigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um die eigenen Versicherungsnehmer handelt.

Zu Z 67 (§ 62 Abs. 3):

Hier erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 72/166/EWG, wonach eine Kontrolle der Haftpflicht­versicherung bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat bzw. EWR-Staat einreisen und ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittstaat haben, zu entfallen hat. Lediglich Stichprobenkontrollen können durchgeführt werden.

Zu Z 68 (§ 66 Abs. 2 lit. e):

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, Zl. G9/96-12 ua., wurde die Wort­folge „in Abs. 2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete“ in § 99 Abs. 6 lit. c der StVO 1960 als verfassungswidrig aufgehoben. Dadurch liegt eine Verwaltungsübertretung auch in den Fällen des § 99 Abs. 1 (lit. a bis c) nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Der Entziehungstatbestand des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 stellte bisher auf eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ab. Nunmehr wird eine solche Übertretung nach der StVO oftmals nicht vorliegen, da das Verwaltungsstrafverfahren nur subsidiär zur Anwendung kommen kann. Die Entzie­hung der Lenkerberechtigung ist zwar auch weiterhin unproblematisch, da die gleiche schädliche Sinnesart durch das Lenken in alkoholisiertem Zustand zum Ausdruck gebracht worden ist wie bisher, jedoch soll, um Mißverständnisse zu vermeiden, eine entsprechende Ergänzung vorgenommen werden.

Zu Z 69 (§ 66 Abs. 2 lit. j):

Hiermit wird ein ausdrücklicher Entziehungstatbestand für sogenannte Geisterfahrer geschaffen. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung bei Befahren der Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist zwar auch derzeit, gestützt auf § 66 Abs. 2 lit. f (unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit) möglich, jedoch soll Auslegungs­schwierigkeiten vorgebeugt werden und eine eindeutige Bestimmung geschaffen werden.

Zu Z 70 (§ 99 Abs. 8):

Da nunmehr auch bestimmte Tierärzte Blaulicht führen dürfen, war auch der letzte Satz des Abs. 8 betreffend die Erkennbarkeit während einer Einsatzfahrt um Tierärzte zu ergänzen.

Zu Z 71 (§ 103 Abs. 1 Z 4):

Seit der GewO-Novelle 1993 ist die Vermietung von KFZ ein freies (Anmeldungs-) Gewerbe (vorher bewilligungspflichtig). Es häufen sich nunmehr die Fälle, wo Unternehmer Omnibusse ohne Lenker an Personen vermieten, die damit widerrechtlich Gelegenheits- oder Kraftfahrlinienverkehr betreiben. Außerdem sind diese Fahrzeuge meist in sehr schlechtem Zustand, wobei die Zulassungsbesitzer (Ver­mieter) sich auf § 103a KFG 1967 berufen, um die Haftung dafür auszuschließen. Es soll daher nunmehr im KFG 1967 eine entsprechende Grundlage geschaffen werden, damit der Vermieter voll für die Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers haftet, es sei denn, er vermietet seinen Bus an einen Inhaber einer Personenkraftverkehrskonzession.

Zu Z 72 (§ 103 Abs. 5a):

Durch die Änderungen im V. Abschnitt muß auch diese Bestimmung angepaßt werden. Der Verweis auf den aufgehobenen § 55 kann entfallen. Die halbjährliche Prüfung ist nicht erforderlich, wenn sich der Termin mit der wiederkehrenden Begutachtung, einer allfälligen besonderen Überprüfung oder einer Zwischenüberprüfung nach dem Kraftfahrlinienrecht deckt.

Zu Z 73 (§ 103a Abs. 4):

Demnach haftet der Vermieter weiter bei Vermietungen für private Personenbeförderungen.

Zu Z 74 (§ 106 Abs. 1b):

Hier erfolgt die Ergänzung, daß auch in Spezialkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem h.z.G. von nicht mehr als 3 500 kg entsprechende Rückhalteeinrichtungen für Kinder verwendet werden müssen.

Zu Z 75 (§ 106 Abs. 8a):

Im Rahmen von Fremdenverkehrsattraktionen und Veranstaltungen werden häufig sogenannte Freizeit-Bummelzüge oder Liliputbahnen eingesetzt. Die Beförderung von Personen mit solchen Fahrzeugen ist im Kraftfahrgesetz nicht entsprechend abgedeckt (zB dürfen mit Zugmaschinen keine besetzten Omnibusanhänger gezogen werden, weiters ist die Personenbeförderung auf Anhängern nur in wenigen Fällen zulässig). Es soll daher eine Möglichkeit für den Landeshauptmann geschaffen werden, derartige Beförderungen zu bewilligen und Ausnahmen von eventuell entgegenstehenden kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu erteilen.

Zu Z 76 (§ 109 Abs. 5 ff.):

Hier erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG (2. Diplom-Anerkennungsrichtlinie). Diese Richtlinie geht davon aus, daß auch ausländische Qualifikationen entsprechend zu berücksichtigen sein werden. Die Umsetzung dieser Richtlinie ist der Umsetzung in der Gewerbeordnung (§ 373d) nach­gestaltet. Die Berücksichtigung ausländischer Berufserfahrungen und Qualifikationen kommt im Bereich der Fahrschulen sowohl für den Fahrschulinhaber als auch für den Fahrschullehrer und den Fahrlehrer in Betracht. Je nach Vorliegen der entsprechenden ausländischen Qualifikation soll der Landeshauptmann erforderlichenfalls eine ergänzende inländische fachliche Tätigkeit vorschreiben können bzw. eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang verlangen. Auf Grund der hochwertigen technischen Ausbildung, die von einem Fahrschulinhaber verlangt wird, und die auch der Verfassungsgerichtshof für gerechtfertigt gehalten hat, wird in der Regel eine Eignungsprüfung für ausländische Bewerber in Betracht zu ziehen sein.

Zu Z 77 (§ 116 Abs. 1):

Die Berücksichtigung der in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen gilt auch hinsichtlich der Fahrschullehrer, sodaß gegebenenfalls auch keine Lehrbefähigungsprüfung gemäß § 118 KFG 1967 abgelegt werden muß.

Zu Z 78 (§ 117 Abs. 1):

Hier wird der Verweis auf § 109 Abs. 5 bis 9 neu aufgenommen. Somit kommt das Verfahren der Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen auch bei der Erteilung einer Fahrlehrerberechtigung zur Anwendung.

Zu Z 79 (§ 123 Abs. 1):

Hier wird nach dem Vorbild anderer Rechtsvorschriften dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Möglichkeit eingeräumt, gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zu Z 80 (§ 123 Abs. 4):

Gestützt auf § 95 Abs. 1a StVO wurde das Verwaltungsstrafverfahren für den ruhenden Verkehr an den Magistrat der Stadt Wien übertragen. Nunmehr ergibt sich dabei die Problematik, daß gemäß § 123 KFG 1967 die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Rahmes des § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Lenkererhebung) sowie in diesem Zusammenhang zu führende Strafverfahren nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich der BPD Wien fallen. Es erscheint daher zweckmäßig, daß im Sinne einer rationellen Verwaltungs- und Verfahrensführung auch diese Zuständigkeiten dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werden.

Zu Z 81 (§ 129 Abs. 1):

Die Höchstbetragsgrenze des § 129 Abs. 1 von 30 000 S wurde zuletzt durch die 12. KFG-Novelle im Jahre 1988 angehoben. Seither sind einige Jahre verstrichen. Der Index der Lebenshaltungskosten ist laut Mitteilung des österreichischen Statistischen Zentralamtes in diesem Zeitraum um 24% gestiegen. Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Höchstbetragsgrenze des § 129 Abs. 1 an die geänderten Verhältnisse anzupassen. Das vorgesehene Ausmaß der Erhöhung ergibt sich unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Indexsteigerung.

Weiters soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß immer mehr Sachverständige ihre Gutachter­tätigkeit nicht während ihrer Dienstzeit, sondern in ihrer Freizeit ausüben (Urlaub oder Freizeit­ausgleich). Es ist nicht einzusehen, daß auch die Vergütung für diese in der Freizeit ausgeübten Tätigkeiten unter die gesetzliche Obergrenze fallen soll.

Zu Z 82 (§ 131b):

Für die Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge wird der Beirat für historische Kraftfahrzeuge geschaffen, der bei Fahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, Empfehlungen abgeben und die Liste ergänzen kann.

Ein solcher Beirat existiert faktisch bereits seit einiger Zeit und hat bereits Tätigkeiten entfaltet. Nunmehr soll auch die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden.

Zu Z 83 (§ 134 Abs. 1a):

Zur Vermeidung von Mißverständnissen und der Ausbildung unheitlicher Vollzugspraktiken wird ausdrücklich festgestellt, daß Übertretungen der EG-VO 3820/85 und 3821/85, auch wenn diese im Ausland verfolgt sind, im Inland sanktioniert werden können. Doppelbestrafungen im In- und im Ausland sind aber zu vermeiden.

Zu Z 84 (§ 136 Abs. 1 lit. e):

Hier wird der jüngsten Änderung des Bundesministeriengesetzes Rechnung getragen.

Zu Z 85 (§ 136 Abs. 1 lit. f):

Durch die Zusammenlegung des Verkehrs- mit dem Wissenschaftsressort, kann die Bestimmung über die Einvernehmensherstellung hinsichtlich der Vollziehung der §§ 109 Abs. 2, 124 Abs. 3, 125 Abs. 3, 126 Abs. 4 und 127 Abs. 4 entfallen.

Zu Z 86 (§ 136 Abs. 1 lit. n):

Hier wird der jüngsten Änderung des Bundesministeriengesetzes Rechnung getragen.

Zu Z 87:

Hier wird der neuen Bezeichnung des Ressorts Rechnung getragen. Von einer Auflistung der jeweiligen Bestimmungen wird abgesehen und die Ressortbezeichnung mit dieser Generalklausel richtiggestellt.

Zu Art. II:

Die Sturzhelmpflicht galt bislang nur für Lenker einspuriger Fahrzeuge. Wie schwere Verkehrsunfälle mit dreirädrigen Fahrzeugen (sogenannte Trikes) jüngst gezeigt haben, ist diese Ausnahme sachlich nicht gerechtfertigt. Die Helmpflicht wird daher auf alle Krafträder und auch dreirädrige Kraftfahrzeuge, mit einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die bisher als Kraftwagen genehmigt worden sind, ausgedehnt. Ausgenommen sollen lediglich dreirädrige Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau sein, da in diesen Fahrzeugen die Verletzungsgefahr für den Lenker und beförderte Personen nicht so hoch ist.

Zu Art. IV:

Zu Z 1 bis 3:

Mit diesen Bestimmungen werden Eingaben an die privaten Zulassungsstellen, Vollmachten in Verfahren vor diesen und von diesen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellte Zeugnisse von den Stempelgebühren befreit.

Zu Z 4:

Mit dieser Bestimmung wird im § 14 des Gebührengesetzes eine neue Tarifpost für von einer privaten Zulassungsstelle ausgestellte Zulassungsscheine gemäß § 41 KFG und Überstellungsfahrtscheine gemäß § 46 KFG normiert. Der Gebühr soll nur der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) unterliegen, der aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr (Genehmigung der Überstellungsfahrt) ausgestellt wird und nicht auch ein später ausgestelltes Duplikat.

Die Gebühr wird vom Zulassungswerber bei der Zulassungsstelle eingezahlt und von dieser bzw. von ihrem Rechtsträger jeweils für einen Kalendermonat bis zum 15. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien überwiesen.

Für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und für andere Verfahren bei den Zulassungsstellen des Bundes oder der Länder sind unverändert die dabei anfallenden Eingaben-, Beilagen-, Vollmacht- und Zeugnis­gebühren in Stempelmarken zu entrichten.

Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von den Zulassungsbehörden des Bundes und der Länder ausgestellt werden, sollen weiterhin der Zeugnisgebühr gemäß § 14 TP 14 GebG unterliegen.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


 

§ 2 Z 3 und 4 lauten:


                                                                                               3.                                                                                               Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern oder mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

                                                                                               3.                                                                                               Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;


                                                                                               4.                                                                                               Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern und einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg;

                                                                                               4.                                                                                               Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;


 

Nach § 2 Z 4 werden folgende Z 4a bis 4c eingefügt:


 

                                                                                               4a.                                                                                               dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraftfahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;


 

                                                                                               4b.                                                                                               vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraft­rad;


 

                                                                                               4c.                                                                                               vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraftfahrzeug;


 

§ 2 Z 13, Z 14 und Z 15 lauten:


                                                                                               13.                                                                                               Gelenkkraftfahrzeug ein Kraftwagen mit einem Anhänger, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;

                                                                                               13.                                                                                               Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teil-fahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;


                                                                                               14.                                                                                               Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat;

                                                                                               14.                                                                                               Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ hat (Kleinkraft­rad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);


                                                                                               15.                                                                                               Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4);

                                                                                               15.                                                                                               Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;


 

§ 2 Z 15b und Z 16 lauten:


                                                                                               15b.                                                                                               Leichtmotorrad ein nicht unter Z 15a fallendes Motorrad, das aufweist

              a) ein Fahrzeuggewicht von mindestens 7 kg je kW Leistungsgewicht,

              b) eine größte Motorleistung von nicht mehr als 20 kW, bei ungedrosseltem Motor von nicht mehr als 37 kW und

              c) einen Hubkolbenmotor, wenn dieser ein

                   aa) Zweitaktmotor ist, mit nur einem Zylinder und einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm3,

                  bb) Viertaktmotor ist, mit nicht mehr als zwei Zylindern und einem Hubraum von insgesamt nicht mehr als 500 cm3;

                                                                                               15b.                                                                                               Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit

              a) einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und

              b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

                                                                                               16.                                                                                               Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;


                                                                                               16.                                                                                               Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das  an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen festverbunden ist und dessen Eigengewicht samt dem Beiwagen nicht größer ist als 400 kg;

 


 

Im § 2 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt:


 

                                                                                               26b.                                                                                               Zentralachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der mit einer starren Zugeinrichtung ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1 000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berücksichtigt wird;


 

 Im § 2 wird nach Z 31 folgende Z 31a eingefügt:

 

                                                                                               31a.                                                                                               Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad, Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;


 

Im § 2 werden nach Z 33 folgende Z 33a und Z 33b eingefügt:


 

                                                                                               33a.                                                                                               zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;


 

                                                                                               33b.                                                                                               Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;


 

Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 42, Z 43, Z 44 und Z 45 angefügt:


 

                                                                                               42.                                                                                               Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;


 

                                                                                               43.                                                                                               historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,


 

              a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder


 

              b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);


 

                                                                                               44.                                                                                               klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;


 

                                                                                               45.                                                                                               unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.


 

Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:


 

(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.


 

§ 3 lautet:


Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:

§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:


                                                                                               1.                                                                                               Krafträder, das sind

              a) Motorfahrräder,

              b) Motorräder,

              c) Motorräder mit Beiwagen,

              d) Motordreiräder,

              e) Kleinmotorräder,

               f) Leichtmotorräder.

1.             Krafträder, das sind

1.1           Motorfahrräder (Kleinkrafträder),

1.1.1        einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),

1.1.2        mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),

1.2           Motorräder (Klasse L3),

1.2.1        Kleinmotorräder,

1.2.2        Leichtmotorräder,

1.3           Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

1.4           Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5).


                                                                                               2.                                                                                               Kraftwagen, das sind

              a) Personenkraftwagen,

              b) Kombinationskraftwagen,

              c) Omnibusse,

              d) Lastkraftwagen,

              e) Zugmaschinen,

               f) Motorkarren,

              g) Kraftwagen, die nicht unter lit. a bis f fallen.

2.             Kraftwagen, das sind

2.1           Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

2.1.1        Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2        Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

2.1.3        Omnibusse,

2.1.3.1     Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),

2.1.3.2     Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),

2.2           Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen-Klasse N),

2.2.1        Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),

2.2.2        Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t (Klasse N2),

2.2.3        Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),

2.3           vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),

2.4           vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG, (Klasse L5).

2.5           Zugmaschinen,

2.5.1        land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof),

2.5.2        Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1

2.6           Motorkarren,

2.7           Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1 bis 2.6 fallen.


                                                                                               3.                                                                                               Sonderkraftfahrzeuge.

3.             Sonderkraftfahrzeuge.


                                                                                               4.                                                                                               Anhänger, das sind

              a) Anhängewagen,

              b) Einachsanhänger,

              c) Sattelanhänger.

4.             Anhänger (Klasse O), das sind

4.1           Anhängewagen,

4.2           Einachsanhänger,

4.3           Sattelanhänger,

4.4           Zentralachsanhänger,


 

jeweils unterteilt in:


 

Klasse O1:  Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t,


 

Klasse O2:  Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,


 

Klasse O3:  Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,


 

Klasse O4:  Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.


                                                                                               5.                                                                                               Sonderanhänger.

5.             Sonderanhänger.


(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeits­maschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger-Arbeits­maschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober- und Untergruppe.


 

§ 4 Abs. 5 und Abs. 5a lauten:


(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

                                                                                               a)                                                                                               Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

                                                                                               b)                                                                                               Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung oder nicht mit Blickrichtung in diese angeordnet sind,

                                                                                               c)                                                                                               nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, und Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

                                                                                               1.                                                                                               Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

                                                                                               2.                                                                                               Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

                                                                                               3.                                                                                               nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.


(5a) Kraftwagen und Motordreiräder müssen vorne und hinten mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange versehen sein; dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.

(5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschleppseiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:

                                                                                               1.                                                                                               Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;

                                                                                               2.                                                                                               sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.


 

Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.


 

§ 4 Abs. 6 lautet:


(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

                                                                                               1. eine größte Höhe von                                                                                4 m,

                                                                                               2.                                                                                               eine größte Breite von

              a) bei Kühlfahrzeugen mit einem dickwandigen Isolieraufbau

                   mit einer Wanddicke von mindestens 45 mm einschließlich

                   der Isolierung.............................................................  2,6 m,

              b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern.........  2,5 m,

                                                                                               3.                                                                                               eine größte Länge von

              a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattel-

                   anhänger und Gelenkkraftfahrzeuge........................  12 m,

              b) bei Gelenkkraftfahrzeugen.........................................  18 m.

(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

                                                                                               1. eine größte Höhe von                                                                                  4 m,

                                                                                               2.                                                                                               eine größte Breite von

              a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44)..   2,6 m,

              b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern.........  2,55 m,

                                                                                               3.                                                                                               eine größte Länge von

              a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattel-

                   anhänger und Gelenkkraftfahrzeuge........................  12 m,   

              b) bei Gelenkkraftfahrzeugen.......................................  18 m.“


(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,35 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

Im § 4 Abs. 7a wird der Wert „18,35 m“ ersetzt durch den Wert „18,75 m“.


 

§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:


§ 14. (1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit und klarem Wetter auf mindestens 100 m, das Abblendlicht, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, auf mindestens 40 m ausreichend beleuchten können. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein.

(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muß, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.


(2) entfällt.

(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.


 

§ 14 Abs. 5 lautet:


(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben; Gelenkkraftfahrzeuge müssen jedoch mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, die die Form eines gleichseitigen Dreieckes haben und so angebracht sind, daß eine Spitze des Dreieckes nach oben gerichtet ist. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler).

(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückge-strahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.


 

Im § 14 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:


 

(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.


 

(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.


 

§ 15 samt Überschrift lautet:


Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Krafträder

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)


§ 15. (1) Für einspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des § 14 mit folgender Einschränkung:

§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:


                                                                                               a)                                                                                               einspurige Krafträder müssen vorne mit mindestens einem Scheinwerfer ausgerüstet sein, mit dem weißes oder gelbes Fernlicht und weißes oder gelbes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie dürfen auch mit besonderen Scheinwerfern für das Fernlicht und für das Abblendlicht ausgerüstet sein. Abblendlicht darf nur mit einem, Fernlicht mit nicht mehr als zwei Scheinwerfern ausgestrahlt werden können. Sie müssen mit je einer der vorgeschriebenen Leuchten und je einem der vorgeschriebenen Rückstrahler ausgerüstet sein;

                                                                                               1.                                                                                               einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

                                                                                               2.                                                                                               einer oder zwei Schlußleuchten,

                                                                                               3.                                                                                               einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,

                                                                                               4.                                                                                               einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,

                                                                                               5.                                                                                               einer oder zwei Bremsleuchten,

                                                                                               6.                                                                                               zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,


                                                                                               b)                                                                                               wenn der Motor stillsteht, müssen bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg und bei Motorfahrrädern die Scheinwerfer und Leuchten nicht wirksam sein; bei Motorrädern mit einem Eigengewicht von mehr als 100 kg müssen nur die Begrenzungs- und die Schlußleuchten wirksam sein;

                                                                                               7.                                                                                               einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

                                                                                               8.                                                                                               ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,

                                                                                               9.                                                                                               je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,


                                                                                               c)                                                                                               Motorfahrräder müssen nicht mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen Fernlicht ausgestrahlt werden kann;

                                                                                               d)                                                                                               Motorfahrräder müssen nicht mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein.

(1a) Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen an beiden Längsseiten mit je zwei gelbroten Rückstrahlern (§ 14 Abs. 5) ausgerüstet sein, die so am Fahrzeug angebracht sind, daß sie vom Lenker oder einer beförderten Person nicht ganz oder teilweise verdeckt werden, wenn diese den für sie vorgesehenen Platz in bestimmungsgemäßer Weise einnehmen.

(2) Für mehrspurige Krafträder gelten die Bestimmungen des § 14; jedoch unterliegen mehrspurige Krafträder, deren Räder nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angeordnet sind oder deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, hinsichtlich der Scheinwerfer den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a.

                                                                                               10.                                                                                               ein oder zwei Begrenzungsleuchten,

                                                                                               11.                                                                                               ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.

(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

                                                                                               1.                                                                                               einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

                                                                                               2.                                                                                               einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

                                                                                               3.                                                                                               einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,

                                                                                               4.                                                                                               einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

                                                                                               5.                                                                                               je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,

                                                                                               6.                                                                                               einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,

                                                                                               7.                                                                                               zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,

                                                                                               8.                                                                                               einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

                                                                                               9.                                                                                               ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

                                                                                               10.                                                                                               je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,

                                                                                               11.                                                                                               ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.


 

(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:


 

                                                                                               1.                                                                                               einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,


 

                                                                                               2.                                                                                               einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,


 

                                                                                               3.                                                                                               zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,


 

                                                                                               4.                                                                                               einer oder zwei Bremsleuchten,


 

                                                                                               5.                                                                                               einer oder zwei Begrenzungsleuchten,


 

                                                                                               6.                                                                                               einer oder zwei Schlußleuchten,


 

                                                                                               7.                                                                                               einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,


 

                                                                                               8.                                                                                               einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.


 

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:


 

                                                                                               9.                                                                                               ein oder zwei Nebelscheinwerfer,


 

                                                                                               10.                                                                                               ein oder zwei Nebelschlußleuchten,


 

                                                                                               11.                                                                                               Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),


 

                                                                                               12.                                                                                               ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.


 

(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motor­räder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:


 

                                                                                               1.                                                                                               einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,


 

                                                                                               2.                                                                                               einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,


 

                                                                                               3.                                                                                               je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,


 

                                                                                               4.                                                                                               zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,


 

                                                                                               5.                                                                                               zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,


 

                                                                                               6.                                                                                               zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,


 

                                                                                               7.                                                                                               einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,


 

                                                                                               8.                                                                                               einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.


 

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:


 

                                                                                               9.                                                                                               ein oder zwei Nebelscheinwerfer,


 

                                                                                               10.                                                                                               ein oder zwei Nebelschlußleuchten,


 

                                                                                               11.                                                                                               Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),


 

                                                                                               12.                                                                                               ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.


 

(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:


 

                                                                                               1.                                                                                               einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,


 

                                                                                               2.                                                                                               einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,


 

                                                                                               3.                                                                                               zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,


                                                                                              

                                                                                               4.                                                                                               einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,


 

                                                                                               5.                                                                                               einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,


 

                                                                                               6.                                                                                               eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,


 

                                                                                               7.                                                                                               einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,


 

                                                                                               8.                                                                                               einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,


 

                                                                                               9.                                                                                               Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).


 

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignal­einrichtungen angebracht sein:


 

                                                                                               10.                                                                                               ein oder zwei Nebelscheinwerfer,


 

                                                                                               11.                                                                                               eine oder zwei Nebelschlußleuchten,


 

                                                                                               12.                                                                                               ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,


 

                                                                                               13.                                                                                               ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,


 

                                                                                               14.                                                                                               ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.


 

(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.


 

§ 16 Abs. 2 lautet:


(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes oder gelbes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Anhänger, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit je einem Rückstrahler ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.

(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.


 

Nach § 16 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:


 

(3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann.


 

(4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2 100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.


 

§ 18 Abs. 1 und 2 lauten:


§ 18. (1) Mehrspurige Kraftfahrzeuge außer Motorrädern mit Beiwagen sowie Anhänger müssen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, paarweise rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

§ 18. (1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Licht­stärke deutlich unterscheiden.


(2) Einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen müssen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage Bremslicht ausgestrahlt wird; § 15 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei

                                                                                               a)                                                                                               Invalidenkraftfahrzeugen,

                                                                                               b)                                                                                               Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

                                                                                               c)                                                                                               Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,

                                                                                               d)                                                                                               Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,

                                                                                               e)                                                                                               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

                                                                                               f)                                                                                               landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

                                                                                               g)                                                                                               Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,

                                                                                               h)                                                                                               Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in der lit. b, c oder e angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.

(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei

                                                                                               1.                                                                                               Invalidenkraftfahrzeugen,

                                                                                               2.                                                                                               Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

                                                                                               3.                                                                                               Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,

                                                                                               4.                                                                                               Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,

                                                                                               5.                                                                                               selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

                                                                                               6.                                                                                               landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

                                                                                               7.                                                                                               Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,

                                                                                               8.                                                                                               Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.


 

§ 19 Abs. 1 lautet:


§ 19. (1) Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Motorrädern mit Beiwagen (§ 2 Z 16) muß nur das Motorrad die Vorschriften hinsichtlich der Symmetrie erfüllen. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind. § 15 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.

§ 19. (1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge außer Invalidenkraftfahrzeugen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittel­ebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.


 

Im § 20 Abs. 1 ersten Satz lautet die Einleitung:


§ 19. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:

§ 19. (1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:


 

§ 20 Abs. 2 lautet:


(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. An einspurigen Kraftfahrzeugen, Motorrädern mit Beiwagen sowie an mehrspurigen Motorfahrrädern und Motordreirädern, deren größte Breite 130 cm nicht überschreitet, darf nur ein Nebelscheinwerfer angebracht sein. An allen übrigen mehrspurigen Kraftfahrzeugen dürfen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Rückfahrscheinwerfern muß weißes oder gelbes Licht ausgestrahlt werden können; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Nebelschlußleuchten dürfen nur an mehrspurigen Fahrzeugen angebracht sein; dies gilt nicht für mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen und für Motordreiräder, deren größte Breite 1 m nicht überschreitet. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittel­ebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.

„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittel­ebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.


 

§ 20 Abs. 4 lautet:


(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Sie erlischt, wenn das Fahrzeug nicht mehr für die im Bewilligungsbescheid angeführte besondere Verwendung bestimmt ist.

(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.


 

§ 20 Abs. 7 lautet:


(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln und Zeichen für Platzkraftwagen, (Taxi-Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.

(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kennzeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c und Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszierenden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrichtungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus- oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.


 

Nach § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:


 

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatzbereiche nicht erforderlich sind.


 

§ 28 Abs. 3a lautet:


(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe, die mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten nach Schaustellerart ausgestattet sind, mit 30 vH, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1 500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.

(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchstgewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schaustellergewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1 500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festgesetzt werden.


 

Nach § 28 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:


 

(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG, ABl. Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.


(1b) Der Erzeuger eines Personenkraftwagens, eines Kombinationskraftwagens und eines anderen Kraftwagens mit Verbrennungsmotor, für den der Kraftstoffverbrauch nach ECE festgestellt wird, ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch (Liter je 100 km/h, gerundet auf eine Dezimalstelle) zu machen. Der Kraftstoffverbrauch ist nach ECE bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h und im Stadtverkehr zu messen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.

§ 30 Abs. 1b entfällt.


 

§ 31 Abs. 2 lautet:


(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34, der Landeshauptmann zu entscheiden. Auf Antrag ist das Verfahren von dem Landeshauptmann durchzuführen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Erzeuger, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, seinen ordentlichen Wohnsitz oder Sitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager hat. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.

(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht.


 

§ 33 Abs. 1 lautet:


§ 33. (1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               diese Änderungen

              a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

              b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

              c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen;

                                                                                               2.                                                                                               und, sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 typengenehmigt sind.

§ 33. (1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               diese Änderungen

              a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

              b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

              c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

                                                                                               2.                                                                                               sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

                                                                                               3.                                                                                               sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.


 

§ 33 Abs. 5 lautet:


(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug gelten Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.

(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde, gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.


 

Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:


 

(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhaltungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.


 

§ 34 Abs. 4 lautet:


(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, der gemäß § 31 Abs. 2 zuständig wäre, mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann weiters durch Verordnung bestimmte Fälle festlegen, in denen bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt ist, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.


 

Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:


 

(5) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Der zeitliche Geltungsbereich der Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.


 

§ 36 lit. e lautet:


                                                                                               e)                                                                                               bei im § 57a Abs. 1 lit. a bis h angeführten zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

                                                                                               e)                                                                                               bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.


 

§ 37 Abs. 2 lit. a lautet:


                                                                                               a)                                                                                               den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung, bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedingungen erfüllt sind;

                                                                                               a)                                                                                               den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedingungen erfüllt sind;


 

§ 37 Abs. 2 lit. d und e lauten:


                                                                                               d)                                                                                               bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, das in das Bundesgebiet eingebracht wurde, eine Bestätigung eines Zollamtes, daß gegen die Zulassung vom Standpunkt der Zollvorschriften keine Bedenken bestehen. Diese Bestätigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug im Zollgebiet aus Bestandteilen hergestellt wurde, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden; sie ist bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde;

                                                                                               d)                                                                                               bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnenmarktregelung, Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm3 oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,

               1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

               2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;


                                                                                               e)                                                                                               entfällt;

                                                                                               e)                                                                                               bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 idF 21/1995, (Mo­torräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausgenommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist,

               1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

               2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;


 

§ 39 Abs. 1 lautet:


§ 39. (1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist bzw. bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.

§ 39. (1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.


 

Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b samt Überschrift eingefügt:


 

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung


 

§ 40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landeshauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und, falls eine Bundespolizeibehörde erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.


 

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich


 

                                                                                               1.                                                                                               der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,


 

                                                                                               2.                                                                                               der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,


 

                                                                                               3.                                                                                               der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß,


 

                                                                                               4.                                                                                               der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,


 

                                                                                               5.                                                                                               der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (§ 47 Abs. 1),


 

                                                                                               6.                                                                                               des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,


 

                                                                                               7.                                                                                               der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und


 

                                                                                               8.                                                                                               der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.


 

(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshauptmannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.


 

(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und


 

                                                                                               2.                                                                                               die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshauptmannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.


 

Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwaltungsabgabe in der Höhe von 10 000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeitraum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.


 

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:


 

                                                                                               1.                                                                                               die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),


 

                                                                                               2.                                                                                               die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und in den Nachweis für die Zulassung (§ 30 Abs. 1 letzter Satz),


 

                                                                                               3.                                                                                               Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),


 

                                                                                               4.                                                                                               Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vorliegens eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat,


 

                                                                                               5.                                                                                               die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),


 

                                                                                               6.                                                                                               die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1),


 

                                                                                               7.                                                                                               die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),


 

                                                                                               8.                                                                                               Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis für die Zulassung (§ 41 Abs. 5),


 

                                                                                               9.                                                                                               Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),


 

                                                                                               10.                                                                                               Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),


 

                                                                                               11.                                                                                               Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichs­kennzeichen),


 

                                                                                               12.                                                                                               Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis für die Zulassung (§ 43 Abs. 2),


 

                                                                                               13.                                                                                               Freihaltung von Kennzeichen (§ 43 Abs. 3),


 

                                                                                               14.                                                                                               Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichen­tafeln mit Probefahrtkennzeichen, nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,


 

                                                                                               15.                                                                                               Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1),


 

                                                                                               16.                                                                                               Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (§ 46 Abs. 4),


 

                                                                                               17.                                                                                               Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (§ 49 Abs. 1),


 

                                                                                               18.                                                                                               Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2),


 

                                                                                               19.                                                                                               Ausgabe von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 1 und Abs. 3), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),


 

                                                                                               20.                                                                                               Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunschkennzeichen zugewiesen oder reserviert hat,


 

                                                                                               21.                                                                                               Erneuerung einer Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2),


 

                                                                                               22.                                                                                               Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (§ 51 Abs. 2) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,


 

                                                                                               23.                                                                                               Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1),


 

                                                                                               24.                                                                                               Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 6 und Abs. 9),


 

                                                                                               25.                                                                                               Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstandes in der Zulassungsevidenz.


 

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nachzukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.


 

(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere


 

              a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,


 

              b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder


 

              c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.


 

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.


 

(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten.


 

(9) Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 durch den Landeshauptmann dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erstmalige Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen. Die befristete Ermächtigung umfaßt auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden erteilt werden.


 

(10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.


 

Zulassung durch beliehene Versicherer


 

§ 40b. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.


 

(2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwiderhandlung kann die Behörde angerufen werden.


 

(3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.


 

(4) Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.


 

(5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (§ 49 Abs. 5) zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kennzeichentafeln sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichentafelherstellern unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungsstellen geliefert worden sind. Die Zulassungsstellen haben die Begutachtungsplaketten (§ 57a) direkt bei der Behörde zu beziehen.


 

(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung


 

                                                                                               1.                                                                                               die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungsnehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungsstellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,


 

                                                                                               2.                                                                                               die für die durch die Behörde gemäß § 47 Abs. 1 zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,


 

                                                                                               3.                                                                                               eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,


 

                                                                                               4.                                                                                               die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) zur Kenntnis gelangten Daten (§ 47 Abs. 1) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke des Zulassungsverfahrens zu verwenden,


 

                                                                                               5.                                                                                               für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,


 

                                                                                               6.                                                                                               die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabesystem in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,


 

                                                                                               7.                                                                                               alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,


 

                                                                                               8.                                                                                               Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff durch Unbefugte zu schützen,


 

                                                                                               9.                                                                                               abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regelmäßigen Abständen darüber zu berichten,


 

                                                                                               10.                                                                                               verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (§ 49 Abs. 1) vierteljährlich der Behörde abzuführen.


 

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkennzeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.


 

(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag aufzurunden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeitpunkt , ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.


 

(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückrufaktion verwenden.


 

(10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Auskünfte über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statistischer Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.


 

§ 41 Abs. 2 lautet:


(2) In den Zulassungsschein (Abs. 1) sind einzutragen:

                                                                                               a)                                                                                               Name, ordentlicher Wohnsitz, Hauptniederlassung oder Sitz des Zulassungsbesitzers sowie der Ort, von dem aus der Zulassungsbesitzer über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt,

                                                                                               b)                                                                                               das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und der Genehmigung,

                                                                                               c)                                                                                               die Untergruppe (§ 3), in die das Fahrzeug fällt,

                                                                                               d)                                                                                               die Marke und Type des Fahrzeuges,

                                                                                               e)                                                                                               die Fahrgestellnummer und die Motornummer,

                                                                                               f)                                                                                               die Besteuerungsgrundlage für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuer,

                                                                                               g)                                                                                               das Eigengewicht,

                                                                                               h)                                                                                               das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Lastkraftwagen und Anhängern zur Güterbeförderung auch die höchste zulässige Nutzlast und die höchsten zulässigen Achslasten,

                                                                                               i)                                                                                               die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug, und die größte Anzahl der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden darf,

„(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:

                                                                                               1.                                                                                               Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers,

                                                                                               2.                                                                                               das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,

                                                                                               3.                                                                                               Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,

                                                                                               4.                                                                                               Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,

                                                                                               5.                                                                                               Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie

                                                                                               6.                                                                                               Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.

Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmungen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheitsmerkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungsscheine bleiben weiter gültig.


                                                                                               j)                                                                                               eine gemäß § 37 Abs. 2 angegebene Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges,

                                                                                               k)                                                                                               Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden (§ 37 Abs. 1),

                                                                                               l)                                                                                               eine befristete (§ 37 Abs. 4), vorübergehende (§ 38) oder eingeschränkte (§ 39) Zulassung,

                                                                                               m)                                                                                               im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung gemäß § 28 Abs. 6 angeführte Geräte, zusätzliche Aufbauten, Sitze oder Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern, die mit dem Fahrzeug auch so verbunden werden dürfen, daß sie dessen Fahreigenschaften verändern,

                                                                                               n)                                                                                               bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern bestimmt sind, die Beschaffenheit der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen; bei Anhängern die Beschaffenheit der Zugfahrzeuge, mit denen sie gezogen werden dürfen (§ 28 Abs. 4), bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die höchste zulässige Sattellast,

 


                                                                                               o)                                                                                               die Bauartgeschwindigkeit bei Fahrzeugen, für die auf Grund der Bauartgeschwindigkeit Erleichterungen gelten,

                                                                                               p)                                                                                               die Verpflichtung, daß am Fahrzeug die im § 39 Abs. 2, § 39a oder § 39b angeführten Tafeln angebracht sein müssen,

                                                                                               q)                                                                                               der Nahfeldpegel des Betriebsgeräusches des Fahrzeuges mit der bei der Messung verwendeten Motordrehzahl,

                                                                                               r)                                                                                               bei Fahrzeugen mit Dieselmotor das bei der Beschleunigungsmessung ermittelte Ausmaß der Rauchemission (Schwärzungszahl).

 


 

Im § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,“ sowie im § 58 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 und 4 die Wortfolge „Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat,“ ersetzt durch die Wortfolge „Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,“.


 

§ 42 Abs. 2 lautet:


(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.

(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypennummer eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.


 

§ 43 Abs. 1 erster Satz lautet:


§ 43. (1) Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat.

Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat.


 

§ 45 Abs. 1 lautet:


§ 45. (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes und Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.

§ 45. (1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

                                                                                               1.                                                                                               Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,

                                                                                               2.                                                                                               Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und

                                                                                               3.                                                                                               Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt.


 

§ 47 Abs. 1 erster Satz lautet:


§ 47. (1) Die Behörde hat eine Evidenz über die zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger, für die sie einen Zulassungsschein ausgestellt hat, zu führen.

Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen.


 

§ 47 Abs. 4 lautet:


(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundesminister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.

(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundesminister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenzkontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrück­rufaktion zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß § 40b Abs. 9 bewirkt werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.


 

§ 48 Abs. 1 lautet:


§ 48. (1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

                                                                                               a)                                                                                               die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage oder der Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

                                                                                               b)                                                                                               die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,

                                                                                               c)                                                                                               die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind.

§ 48. (1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungsfahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kennzeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

                                                                                               1.                                                                                               die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volksanwaltschaft, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mitglieder der Landesvolkanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

                                                                                               2.                                                                                               die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,

                                                                                               3.                                                                                               die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind.


 

§ 48a Abs. 7 lautet:


(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Zulassungsstelle beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.

(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.“


 

§ 49 Abs. 1 lautet:


§ 49. (1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben.

§ 49. (1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicherstellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.


 

§ 49 Abs. 3 lautet:


(3) Für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er im Rahmen seines gewerblichen Betriebes häufig Güterbeförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat. Für nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll. Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.

(3) Für

                                                                                               1.                                                                                               Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;

                                                                                               2.                                                                                               nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll.

Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.


 

§ 51 Abs. 2 lautet:


(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, und von dieser an die Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichentafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.


§ 55. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger der in den lit. a bis k angeführten Arten sind von der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, wiederkehrend zu überprüfen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung ist innerhalb der im Abs. 2 festgesetzten Fristen auf Grund des Verfahrens gemäß § 57 zu entscheiden, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Wiederkehrend zu überprüfen sind

§ 55 entfällt.


                                                                                               a)                                                                                               entfällt;

                                                                                               b)                                                                                               entfällt;

                                                                                               c)                                                                                               Omnibusse;

                                                                                               d)                                                                                               Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;

                                                                                               e)                                                                                               entfällt;

                                                                                               f)                                                                                               Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

                                                                                               g)                                                                                               andere als landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

                                                                                               h)                                                                                               Kraftwagen, die nicht unter § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a bis f fallen, ausgenommen Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg;

 


                                                                                               i)                                                                                               Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden;

                                                                                               j)                                                                                               Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die nicht unter § 57a Abs. 1 lit. d fallen;

                                                                                               k)                                                                                               Sonderanhänger.

Von der wiederkehrenden Überprüfung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern und der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Überprüfung bestehenden Vorschriften überprüft werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

 


(2) Die wiederkehrende Überprüfung ist – jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes – ein Jahr nach der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, und nach jeder Überprüfung ein Jahr nach dieser vorzunehmen: über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die Überprüfung festsetzen. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Überprüfung festzusetzen. Wenn ein Fahrzeug länger als vier Monate abgemeldet war oder der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln hinterlegt waren, kann die Behörde auf Antrag einen späteren Zeitpunkt für die nächste Überprüfung festsetzen. Die Überprüfung kann auch jeweils innerhalb von einem Monat vor oder vier Monaten nach dem sich aus diesem Absatz ergebenden Zeitpunkt vorgenommen werden. Als Überprüfung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3.

 


(3) Für jede im Zuge der wiederkehrenden Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges (§ 57 Abs. 1) ist ein Kostenbeitrag zu leisten. Dieser ist vor der Prüfung zu erlegen und rückzuerstatten, wenn die Prüfung unterbleibt. Der Kostenbeitrag ist von der Behörde einzuheben, die die wiederkehrende Überprüfung durchführt, und fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

 


(4) Der im Abs. 3 angeführte Kostenbeitrag beträgt:

 


Für die Prüfung

                                                                                               1.                                                                                               eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder

                                                                                                               Anhängers                                                                                                170 S,

 


        2.   a) eines Taxis,

              b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

              c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

              d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

              e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,

               f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

              g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von

                   mehr als 25 km/h.................................................................  190 S,

 


        3.   a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

           Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als

           16 000 kg,

              b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr

                   als 16 000 kg,

              c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr

                   als 16 000 kg, oder

              d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten

                   zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

                   jedoch nicht mehr als 16 000 kg....................................  230 S,

 


        4.   a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

           Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

              b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

              c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg,

              d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen

                   Gesamtgewicht von mehr als 16 000 kg oder

              e) eines Gelenkkraftfahrzeuges.............................................  250 S,

                   5.                                                                         eines Omibusses.  250 S,

 


        6.   a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

           Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg oder

              b) eines Kraftrades....................................................................   50 S,

        7.   a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen

           Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg,

              b) eines Sonderanhängers oder

              c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von

                   nicht mehr als 25 km/h 70 S,

                                                                                               8...................... eines Invalidenkraftfahrzeuges                                                     10 S.

 


Bei den in Z 3, 4, 5 und 7 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 50 S, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist und nach dem 1. Juli 1981 erstmals als Type oder einzeln genehmigt wurde.

 


 

§ 56 Abs. 1 lautet:


§ 56. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

                                                                                               a)                                                                                               ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder

                                                                                               b)                                                                                               ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei den im § 57a Abs. 1 lit. a bis h angeführten Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.

§ 56. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

                                                                                               1.                                                                                               ob sie sich in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder

                                                                                               2.                                                                                               ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

                                                                                               3.                                                                                               ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.


 

§ 56 Abs. 1a lautet:


(1a) Die Behörde kann Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.


 

§ 56 Abs. 4 lautet:


(4) Wurden Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 zu entrichten. Der Kostenbeitrag ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten.

(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (§ 57 Abs. 2) eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.


 

§ 57 Abs. 1 bis 4a lauten:


§ 57. (1) Bei der wiederkehrenden Überprüfung (§ 55) und bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, bei den in § 55 Abs. 1 lit. c bis i genannten Fahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

§ 57. (1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug

                                                                                               1.                                                                                               den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und

                                                                                               2.                                                                                               soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und

                                                                                               3.                                                                                               bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.

Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.


(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden einzuholen.

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes einzuholen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen. Hiebei hat die Gebietskörperschaft, die den Aufwand der das Gutachten einholenden Behörde zu tragen hat, einer anderen Gebietskörperschaft, die den Aufwand für die zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen zu tragen hat, für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen eine Aufwandsvergütung bis zur Höhe des im § 55 Abs. 4 angeführten Kostenbeitrages zu leisten.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.

(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende und die besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.


(4a) Der Landeshauptmann kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die strenge Trennung der Bereiche Reparatur und Prüfung zu achten und somit die Objektivität der Fahrzeugprüfung zu sichern. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“


 

58. § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a und 3 lauten:


(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges der in den lit. a bis h angeführten Arten hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, ausgenommen bei einem Fahrzeug der in lit. d angeführten Art, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen. Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Wiederkehrend zu begutachten sind

                                                                                               a)                                                                                               Krafträder;

                                                                                               b)                                                                                               Personenkraftwagen;

                                                                                               c)                                                                                               Kombinationskraftwagen;

                                                                                               d)                                                                                               Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

„(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

                                                                                               1.                                                                                               Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

                                                                                               2.                                                                                               Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

                                                                                               3.                                                                                               selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

                                                                                               4.                                                                                               Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken  hinsichtlich  einer  Abänderung  der  Auspuffanlage  bestehen


            aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

            bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

            cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;

                                                                                               e)                                                                                               Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

                                                                                               f)                                                                                               landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h;

                                                                                               g)                                                                                               Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

                                                                                               h)                                                                                               wenn ihr höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht übersteigt, Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen.

Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorgesehen.

(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrichtungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.


(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung erforderlich sind.

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.


(2a) Der Landeshauptmann kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die strenge Trennung der Bereiche Reparatur und Begutachtung zu achten und somit die Objektivität der Begutachtung zu sichern. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.


(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

                                                                                               a)                                                                                               bei Kraftfahrzeugen jährlich,

                                                                                               b)                                                                                               bei Anhängern drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung; über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. § 55 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Als Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

                                                                                               1.                                                                                               bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge, jährlich,

                                                                                               2.                                                                                               bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

                                                                                               3.                                                                                               bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

              a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet,

              b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

              c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

                   drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

                                                                                               4.                                                                                               bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.


 

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.


 

Im § 57a Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 10 wird jeweils vor dem Wort „Verein“ eingefügt: „Ziviltechniker,“.


 

§ 57a Abs. 5 und 6 lauten:


(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so hat der Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem vom Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.


(6) Wurde für ein im Abs. 1 lit. a bis h angeführtes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.

(6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungsplakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.


(7d) Begutachtungsplaketten dürfen nur von Behörden in Auftrag gegeben und nur an Behörden geliefert werden. Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für eine Begutachtungsplakette gehalten werden können, dürfen an im Abs. 1 lit. a bis h angeführten Fahrzeugen nicht angebracht sein. Die Begutachtungsplakette ist nur gegen Ersatz der Gestehungskosten am Fahrzeug anzubringen (Abs. 5) oder dem Zulassungsbesitzer auszufolgen (Abs. 6).

Im § 57a Abs. 7d entfällt die Wortfolge: „im Abs. 1 lit. a bis h angeführten“.


 

§ 57a Abs. 9 lautet:


(9) Nicht zum Verkehr zugelassene, im Abs. 1 lit. a bis h angeführte Fahrzeuge können einem Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können bei den in Abs. 1 lit. a bis c und e bis h genannten Arten von Fahrzeugen mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, so hat der Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch die Motornummer, festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.

(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gutachten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.


 

Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:


 

Rückersatzansprüche


 

§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.


 

§ 58 Abs. 3 lautet:


(3) Kraftfahrzeuglenker, die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 3 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.

(3) Kraftfahrzeuglenker,

                                                                                               1.                                                                                               die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder

                                                                                               2.                                                                                               bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahrzeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzuführen.


 

Nach § 58 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:


 

(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 4) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.


 

§ 61 Abs. 2 lautet:


(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von

                                                                                               a)                                                                                               der Zulassung des Fahrzeuges,

                                                                                               b)                                                                                               der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

                                                                                               c)                                                                                               der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.

(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von

                                                                                               a)                                                                                               der Zulassung des Fahrzeuges,

                                                                                               b)                                                                                               der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

                                                                                               c)                                                                                               der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung,sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.

Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.


 

§ 62 Abs. 3 lautet:


(3) entfällt.

(3) Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Ferner ist der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.


 

§ 66 Abs. 2 lit. e lautet:


                                                                                               e)                                                                                               ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist,

                                                                                               e)                                                                                               ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,


 

 Im § 66 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. h das Wort „oder“ und es wird der Punkt am Ende der lit. i durch „oder“ ersetzt und folgende lit. j angefügt:


 

                                                                                               j)                                                                                               die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (§ 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960).


 

§ 99 Abs. 8 lautet:


(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar gilt.

(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e oder lit. g bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gilt.


 

Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:


 

                                                                                               4.                                                                                               darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die


 

              a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus – Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder


 

                   aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder


 

                  bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder


 

              b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder


 

              c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.


 

§ 103 Abs. 5a lautet:


(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung; § 55 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.

(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahrlinienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unterlassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.


 

In § 103a wird folgender Abs. 4 angefügt:


 

(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.


 

§ 106 Abs. 1b lautet:


(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.

(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.


 

Nach § 106 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:


 

(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.


 

Nach § 109 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:


 

(5) Der Landeshauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.


 

(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.


 

(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichenTätigkeit kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.


 

(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 5 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung § 118) oder von Teilen von diesen vorgesehen werden.


 

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.


 

§ 116 Abs. 1 lautet:


§ 116. (1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden.

§ 116. (1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.


 

§ 117 Abs. 1 lautet:


§ 117. (1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und § 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

§ 117. (1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.


 

§ 123 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:


 

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.


 

§ 123 Abs. 4 lautet:


(4) Die im § 103 Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen.

(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.


 

§ 129 Abs. 1 lautet:


§ 129. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

                                                                                               a)                                                                                               den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,

                                                                                               b)                                                                                               den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und

                                                                                               c)                                                                                               den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 30 000 S nicht überschreiten.

§ 129. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

                                                                                               1.                                                                                               den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,

                                                                                               2.                                                                                               den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und

                                                                                               3.                                                                                               den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37 500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.“


 

Nach § 131a wird folgender § 131b samt Überschrift eingefügt:


 

Beirat für historische Kraftfahrzeuge


 

§ 131b. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 1a) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeugbauarten Bedacht zu nehmen ist.


 

(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.


 

(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:


 

                                                                                               1.                                                                                               drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und


 

                                                                                               2.                                                                                               je einem Vertreter


 

                                                                                                                                                                                              des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,


 

                                                                                                                                                                                              der Bundesarbeitskammer,


 

                                                                                                                                                                                              der Wirtschaftskammer Österreichs,


 

                                                                                                                                                                                              der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,


 

                                                                                                                                                                                              der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,


 

                                                                                                                                                                                              von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befassen,


 

                                                                                                                                                                                              der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.


 

(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.


 

(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.“


 

Nach § 134 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:


 

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.


 

§ 136 Abs. 1 lit. e lautet:


                                                                                               e)                                                                                               des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

                                                                                               e)                                                                                               des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 69, des § 91a und des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.


                                                                                               f)                                                                                               des § 109 Abs. 2, des § 124 Abs. 3, des § 125 Abs. 3, des § 126 Abs. 4 und des § 127 Abs. 4 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Universität mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

§ 136 Abs. 1 lit. f und l entfallen.


                                                                                               l)                                                                                               des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 69 und des § 91a mit dem Bundeskanzler;

 


 

§ 136 Abs. 1 lit. n lautet:


                                                                                               n)                                                                                               des § 11 Abs. 5 mit dem Bundeskanzler und den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land- und Forstwirtschaft.

                                                                                               n)                                                                                               des § 11 Abs. 5 mit den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land und Forstwirtschaft.


 

Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.


 

Artikel II


 

Änderung der 4. KFG-Novelle


 

Änderung des Bundesgesetzes vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984, Art. IV der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984 wird geändert wie folgt:


 

Im Abs. 1 lautet der erste Satz:


(1) Der Lenker eines einspurigen Kraftrades und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.

(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.


 

Artikel III


 

Übergangsbestimmung


 

(1) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (§ 33) eine Änderung vorgenommen wird.


 

(2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.


 

(3) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1. Oktober 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 weiterhin ausgenommen.


 

(4) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1) und Z 23 (§ 20 Abs. 2), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.


 

(5) Von Art. I Z 28 (§ 28 Abs. 3b) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (§ 30 Abs. 1b) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.


 

(6) Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (§ 55), sind erstmals ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.


 

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (§ 57 Abs. 4) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.


 

(8) Art. I Z 69 (§ 66 Abs. 2 lit. j) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.


 

Artikel IV


 

Änderung des Gebührengestzes


 

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx, wird wie folgt geändert:


 

Im § 14 TP 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 20 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21 wird angefügt:


 

                                                                                               21.                                                                                               Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen.


 

Im § 14 TP 13 lautet der Abs. 3:


(3) Vollmachten, die im Anweisungsverkehre des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt ausgestellt sind, sind gebührenfrei.

(3) Gebührenfrei sind

                                                                                               1.                                                                                               Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind;

                                                                                               2.                                                                                               Vollmachten, die im Anweisungsverkehr des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt ausgestellt sind.


 

Im § 14 TP 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:


 

                                                                                               22.                                                                                               Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden.


 

Im § 14 wird nach der Tarifpost 14 folgende Tarifpost 15 angefügt:


 

                                                                                               15.                                                                                               Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung).


 

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle


 

                                                                                               a)                                                                                               aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte

                                                                                                                                                                                              Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste

                                                                                                                         Gebühr                                                                                               1 000 S,


 

                                                                                               b)                                                                                               über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten

                                                                                                                                                                                              ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste

                                                                                                                         Gebühr                                                                                                 700 S.


 

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.


 

(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.


 

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstel­lungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.


 

Artikel V


 

Inkrafttreten


 

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.


 

(2) In Kraft tritt:


 

                                                                                               1.                                                                                               Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1), Z 22 (§ 20 Abs. 1), Z 23 (§ 20 Abs. 2), Z 24 (§ 20 Abs. 4), Z 40 hinsichtlich § 40a Abs. 10, Z 81 (§ 129 Abs. 1) und Art. II mit 1. August 1997;


 

                                                                                               2.                                                                                               Art. I Z 12 (§ 4 Abs. 6) und Z 13 (§ 4 Abs. 7a) mit 1. September 1997;


 

                                                                                               3.                                                                                               Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg erst mit 1. Oktober 1999;


 

                                                                                               4.                                                                                               Art. I Z 36 (§ 36 lit. e), Z 40 (§ 40a und § 40b), Z 41 (§ 41 Abs. 2), Z 42, Z 44 (§ 43 Abs. 1), Z 46 (§ 47 Abs. 1), Z 52 (§ 51 Abs. 2), Z 53 (§ 55), Z 54 (§ 56 Abs. 1), Z 56 (§ 56 Abs. 4), Z 57 hinsichtlich § 57 Abs. 1 bis 4, Z 58 hinsichtlich § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 3, Z 59 (§ 57a Abs. 4, 4a und 10), Z 60 (§ 57a Abs. 5 und 6), Z 61 (§ 57a Abs. 7d), Z 62 (§ 57a Abs. 9), Z 63 (§ 57b hinsichtlich Ziviltechniker), Z 65 (§ 58 Abs. 4), Z 66 (§ 61 Abs. 2), Z 72 (§ 103 Abs. 5a) und Art. IV mit 1. März 1998.


 

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.


 

(4) Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 40 (§ 40a) können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.