724 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales


über den Antrag der Abgeordneten Franz Hums, Mag. Helmut Kukacka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung (458/A)

Die Abgeordneten Franz Hums, Mag. Helmut Kukacka, Annemarie Reitsamer, Dr. Gottfried Feurstein und Genossen haben diesen Antrag am 14. Mai 1997 im Nationalrat eingebracht.

Durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf soll der spezifischen Unternehmensstruktur der Bahn Rechnung getragen werden und ein eigenes Betriebsverfassungsgesetz geschaffen werden, das für alle Bahnunternehmungen im Sinne des Eisenbahngesetzes gilt.

Der Ausschuß für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Antrag (458/A) in seiner Sitzung am 27. Mai 1997 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuß war der Abgeordnete Franz Hums. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Franz Hums,
Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales Eleonora Hostasch. Von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein wurde ein Abänderungsantrag betreffend § 24 Abs. 2 Z 3, § 59 Abs. 3 zweiter Satz, § 65 Abs. 1 Z 3, § 70 Abs. 3 und § 73 eingebracht. Weiters wurde von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein ein Abänderungsantrag betreffend den Gesetzestitel und § 29 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde der Initiativantrag unter Berücksichtigung der beiden oberwähnten Abände­rungsanträge einstimmig angenommen.

Die von den Abgeordneten Annemarie Reitsamer und Dr. Gottfried Feurstein gemäß § 27 Abs. 3 GOG eingebrachte Ausschußfeststellung – „Der Ausschuß für Arbeit und Soziales geht davon aus, daß diese Bestimmungen auf Grund der besonderen Strukturen von Bahn und Post notwendig sind, aber kein Präjudiz für künftige Entwicklungen des Arbeitsverfassungsgesetzes darstellen.“ – wurde einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuß für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 05 27

                                    Franz Hums                                                              Annemarie Reitsamer

                                   Berichterstatter                                                                           Obfrau

Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen:


Bundesgesetz, mit dem ein Bahn-Betriebsverfassungsgesetz erlassen und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird

Artikel I

Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz – BBVG)

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§   1.           Geltungsbereich

§   2.           Betriebs- und Unternehmensbegriff

§   3.           Arbeitnehmerbegriff

§   4.           Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

§   5.           Aufgaben

§   6.           Grundsätze der Interessenvertretung

2. Hauptstück

Organisationsrecht

Abschnitt 1

§   7.           Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

§   8.           Betriebsversammlung

§   9.           Aufgaben der Betriebsversammlung

§ 10.           Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 11.           Einberufung

§ 12.           Vorsitz

§ 13.           Teilnahme und Teilversammlungen

§ 14.           Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 15.           Vertrauenspersonenausschuß

§ 16.           Zahl der Mitglieder

§ 17.           Personalausschuß

§ 18.           Zahl der Mitglieder

§ 19.           Zentralausschuß

§ 20.           Zahl der Mitglieder

§ 21.           Personalvertreterversammlung

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

§ 22.           Wahlgrundsätze

§ 23.           Aktives Wahlrecht

§ 24.           Passives Wahlrecht

§ 25.           Berufung der Wahlausschüsse

§ 26.           Vorbereitung der Wahl

§ 27.           Durchführung der Wahl

§ 28.           Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 29.           Anfechtung

§ 30.           Nichtigkeit

§ 31.           Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

§ 32.           Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 33.           Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

§§ 34., 35.  Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 36.           Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 37.           Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 38.           Ersatzmitglieder

§ 39.           Konstituierung der Personalvertretungsorgane

§ 40.           Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 41.           Beschlußfassung

§ 42.           Übertragung von Aufgaben

§ 43.           Autonome Geschäftsordnung

§ 44.           Vertretung nach außen

§ 45.           Kosten der Tätigkeit der Organe

2

Abschnitt 3

Personalvertretungsfonds

§ 46.           Personalvertretungsumlage

§ 47.           Personalvertretungsfonds

§ 48.           Rechnungsprüfer

Abschnitt 4

Konzernvertretung

§ 49.           Errichtung

§ 50.           Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

Abschnitt 5

§ 51.           Behindertenvertrauenspersonen

Abschnitt 6

Jugendvertretung

§ 52.           Organe der Jugendvertretung

§ 53.           Jugendversammlung

§ 54.           Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 55.           Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung

§ 56.           Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 57.           Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung

§ 58.           Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

§ 59.           Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 60.           Jugendvertreterversammlung

§ 61.           Konzernjugendvertretung

§ 62.           Rechtsausübung durch Minderjährige

3. Hauptstück

Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

§ 63.           Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 64.           Freizeitgewährung

§ 65.           Freistellung

§ 66.           Bildungsfreistellung

§ 67.           Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 68.           Kündigungs- und Entlassungsschutz

4. Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§ 69.           Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§ 70.           Kompetenzabgrenzung

§ 71.           Kompetenzübertragung

5. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 72.           Sprachliche Gleichbehandlung

§ 73.           Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 74.           Anwendung des ArbVG

§ 75.           Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 76.           Fristenberechnung

§ 77.           Verweisungen

§ 78.           Strafbestimmungen

§ 79.           Inkrafttreten

§ 80.           Vollziehung

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für

           1. die Österreichischen Bundesbahnen samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrtslinien, Seilbahnen),

           2. Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957 samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien, Seilbahnen).

Betriebs- und Unternehmensbegriff

§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Zentralausschuß, ist ein solcher nicht zu errichten, der Vertrauenspersonenausschuß, mit dem Betriebsinhaber in einer Betriebsvereinbarung festlegen, welche Arbeitsstätten aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen sind und als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gelten. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaft­liche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden.

(4) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.

(5) Zur Klage im Sinne des Abs. 4 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentral­ausschußmitglieder zu wählen sind sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß zu errichten ist, steht das Klagerecht dem Betriebsinhaber, dem Vertrauenspersonenausschuß, mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeit­nehmern als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, sowie der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu. Der Vertrauens­personenwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.

Arbeitnehmerbegriff

§ 3. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Rahmen des Betriebes bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.

(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:

           1. in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

           2. leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;

           3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;

           4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;

           5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;

           6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

§ 4. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.

(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei den Personalvertretungsorganen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen.

(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden lnformations-, lnterventions-, Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Aufgaben

§ 5. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.

Grundsätze der Interessenvertretung

§ 6. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.

(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirk­lichung ihrer Interessenvertretungsaufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertrags­fähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.

(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes und des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.

(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche lnteressenvertretung der Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 63 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befug­nisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 ArbVG Kollektiv­vertragsfähigkeit zuerkannt wurde.

2. Hauptstück

Organisationsrecht

Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)

§ 7. (1) Personalvertretungsorgane sind:

           1. Betriebsversammlung;

           2. Vertrauenspersonenausschuß;

           3. Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1;

           4. Zentralausschuß;

           5. Personalvertreterversammlung;

           6. Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1, Zentralwahlausschuß);

           7. Rechnungsprüfer.

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 49 und 50).

(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

Abschnitt 1

Betriebsversammlung

§ 8. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.

Aufgaben der Betriebsversammlung

§ 9. Der Betriebsversammlung obliegt:

           1. Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;

           2. Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 25;

           3. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;

           4. Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;

           5. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;

           6. Beschlußfassung über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;

           7. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 26 Abs. 5;

           8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 36.

Ordentliche und außerordentliche Versammlungen

§ 10. (1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.

(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.

Einberufung

§ 11. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.

(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

           1. der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeit­nehmer, als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;

           2. in Betrieben (§ 2 Abs. 1 und 2), in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.

(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tages­ordnung zu erfolgen.

Vorsitz

§ 12. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 11 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.

Teilnahme und Teilversammlungen

§ 13. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Arbeitnehmern, die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im unbedingt notwendigen Ausmaß erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des Entgelts (einschließlich der Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.

(2) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes oder der Betriebe die Abhaltung einer Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser nicht oder nur schwer möglich ist, kann die Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß. Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 9 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.

(3) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche lnteressenvertretung der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebs­versammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Stimmberechtigung und Beschlußfassung

§ 14. (1) In der Betriebsversammlung ist jeder Arbeitnehmer stimmberechtigt, der das 18. Lebens­jahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 9 Z 6) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.

(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeit­nehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebs­versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschluß­fähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 9 Z 3, 6, 7 und 8.

3

Vertrauenspersonenausschuß

§ 15. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 14 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.

(2) Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 vom passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungsorganen ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.

Zahl der Mitglieder

§ 16. (1) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb mit fünf bis zu neun Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern für weitere 400 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonen­ausschusses um ein Mitglied. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen besteht der Vertrauens­personen­ausschuß in Betrieben mit bis zu neun Arbeitnehmern aus einem Mitglied, mit zehn bis 20 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 20 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In einem Betrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 100 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeit­nehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In Betrieben mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 300 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 20, 100, 200, 300 bzw. 400 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.

Personalausschuß

§ 17. Für die Österreichischen Bundesbahnen sind vier Personalausschüsse, deren Wirkungsbereich durch eine Betriebsvereinbarung nach § 2 Abs. 2 festgelegt wird, zu errichten.

Zahl der Mitglieder

§ 18. (1) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. Bis 4 000 Arbeitnehmer erhöht sich für je weitere 500 Arbeitnehmer die Mitglieder­zahl um ein Mitglied. Für je weitere 4 000 Arbeitnehmer um ein weiteres Mitglied. Bruchteile von 500, 1 000 bzw. 4 000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens 13.

(2) § 16 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betriebes der Wirkungsbereich des Personalausschusses tritt.

(3) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Personalausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß). Jede im Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

Zentralausschuß

§ 19. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden, ist ein Zentralausschuß zu bilden.

Zahl der Mitglieder

§ 20. (1) Der Zentralausschuß besteht in Unternehmen bis zu 250 Arbeitnehmern aus einem Mitglied. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 250 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bei mehr als 1 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bei mehr als 4 000 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 8 000 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um drei Mitglieder, bei mehr als 12 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 8 000 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 250, 500, 1 000, 4 000 bzw. 8 000 werden für voll gerechnet. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 18.

(2) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Zentralausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Zentralausschuß). Jede im Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.

Personalvertreterversammlung

§ 21. (1) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder der Vertrauenspersonen­ausschüsse, der Personalausschüsse und des Zentralausschusses bildet die Personalvertreterversammlung. Sie kann unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 in Teilversammlungen abgehalten werden.

(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Personalvertreterversammlung obliegt die:

           1. Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer für den Personal­vertretungsfonds;

           2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;

           3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds nach Maßgabe des § 48.

Abschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

Wahlgrundsätze

§ 22. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 27 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personal­vertretungs­organe hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives Wahlrecht

§ 23. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralaus­schusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.

Passives Wahlrecht

§ 24. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die

           1. am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und

           2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und

           3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) Nicht wählbar sind

           1. in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;

           2. Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;

           3. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;

           4. der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; sowie

           5. Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.

Berufung der Wahlausschüsse

§ 25. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahl­ausschüsse zu bestellen.

(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungs­organe bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.

(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungs­organs vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.

(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeit­nehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern.

(5) In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare Arbeitnehmer berufen werden. Ein Arbeitnehmer darf nur einem Wahlausschuß angehören.

(6) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1) erstmals oder in den Fällen des Abs. 3 zu wählen, werden die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) bestellt. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebs­versammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.

(9) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Vorbereitung der Wahl

§ 26. (1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 63 und 64 sinngemäß vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den Personalvertretungsorganen in Form einer Wahlkundmachung für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an diese Kundmachung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonen­wahlausschuß die Wahl auszuschreiben. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Sie haben ferner über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden.

(3) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mehr als 1% der wahl­berechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt werden. Für den Personalausschuß und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der doppelten Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll, unter Berücksichtigung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden.

(5) Kommt ein Wahlausschuß den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er vom für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan enthoben werden. In diesem Fall ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.

Durchführung der Wahl

§ 27. (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen Wahlausschuß festzustellen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.

(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivil­dienstes) oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.

Mitteilung des Wahlergebnisses

§ 28. Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1 dem zuständigen Personalausschuß, sonst dem Zentralwahlausschuß, die Ergebnisse der Wahl der Personalausschüsse bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1 dem Zentralausschuß unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen und dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Anfechtung

§ 29. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.

Nichtigkeit

§ 30. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

§ 31. (1) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertretungs­organs während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neugewählten Personalvertre­tungsorgane jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode.

(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach § 29 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß § 32 vorzeitig geendet hat.

(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Personal­vertretungsorgans werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Wahl nicht berührt.

Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 32. Vor Ablauf des im § 31 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer

           1. des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;

           2. des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd eingestellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;

           3. des Vertrauenspersonenausschusses, wenn

                a) der Betrieb dauernd eingestellt wird;

               b) die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;

           4. des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn

                a) das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

               b) das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;

                c) das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;

               d) das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Perso­nalvertretungsorgans gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungs­organs noch nicht gemäß § 31 Abs. 1 beendet ist.

Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit

§ 33. Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 31 und 32 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem das Personalvertretungsorgan Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Personal­vertretungsorgans, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des § 32 Z 4 lit. c besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans, dessen Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.

Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches

§ 34. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleiben die Personalver­tretungsorgane für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft in diesen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatori­schen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundes­gesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisa­torischen Einheit (§ 2) im bisherigen Umfang fortdauert.

(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 31 Abs. 1) verlängert werden.

(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden Einstellung des Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von Mitgliedern von Personal­vertretungsorganen aus dem Betrieb oder dem Unternehmen, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 32 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a die Beendigung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane und abweichend von § 37 Abs. 1 Z 4 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan nicht ein.

§ 35. (1) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 2 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammen­schluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personal­vertretungsorgan); §§ 38 und 39 gelten sinngemäß.

(2) § 34 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

Fortsetzung der Tätigkeitsdauer

§ 36. Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter oder stillgelegter Betriebe oder des Unternehmens kann der Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit der früheren Personalvertretungsorgane bis zur Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer be­schließen, sofern

           1. die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder des Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Personalvertretungsmandate erreicht und

           2. am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungs­organs mindestens so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen Tätigkeits­dauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.

War ein Zentralausschuß nicht zu errichten, kann die Betriebsversammlung diesen Beschluß fassen.

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 37. (1) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§ 7 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn

           1. die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;

           2. das Mitglied zurücktritt;

           3. das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;

           4. das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines Personalausschusses oder aus dem Unternehmen ausscheidet.

(2) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.

(3) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der Position des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage sind das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Betriebs­inhaber berechtigt.

Ersatzmitglieder

§ 38. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 37 Abs. 2.

(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personal­vertretungsorgans folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatz­mitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person passiv wahlberechtigt sein muß.

Konstituierung der Personalvertretungsorgane

§ 39. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Durch­führung der Wahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Personal­vertretungsorgans (konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungs­organ gereiht war, die Einberufung vornehmen. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.

(3) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen. Besteht ein Personalvertretungsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Personalvertretungsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungs­organs.

(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist eine Neuwahl eines Funk­tionärs vorzunehmen, wenn

           1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;

           2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;

           3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.

Der Beschluß bedarf im Fall der Z 1 der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Personal­vertretungsorgans.

(5) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Mitglied des Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet § 41 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(6) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebs­inhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils nach­geordneten Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs-)Arbeitsinspektorat anzu­zeigen. Alle Wahlergebnisse sind im Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen.

Sitzungen der Personalvertretungsorgane

§ 40. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.

(2) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.

(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.

(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungs­organ kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan angehören, beratend zuziehen.

Beschlußfassung

§ 41. (1) Das Personalvertretungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 43) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

Übertragung von Aufgaben

§ 42. (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.

(2) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.

(3) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.

(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung geschäfts­führende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personal­vertretungsorgans stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht übertragen werden.

(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist § 40 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.

Autonome Geschäftsordnung

§ 43. Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

           1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4;

           2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;

           3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäfts­führenden Ausschüssen;

           4. die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der Stellvertretung.

Vertretung nach außen

§ 44. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 42 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personal­ausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

Kosten der Tätigkeit der Organe

§ 45. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der Wahlausschüsse erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebs­inhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt erforder­lichen Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu regeln.

Abschnitt 3

Personalvertretungsfonds

Personalvertretungsumlage

§ 46. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine Personalvertretungsumlage einge­hoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.

(2) Die Personalvertreterversammlung hat die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage zu beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1% der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unter­nehmens hat jedoch darüber eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend. Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.

(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Gehalts(Lohn)auszahlung an den Personalvertretungsfonds abzuführen.

Personalvertretungsfonds

§ 47. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.

(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist ein Zentralausschuß nicht zu errichten, obliegt die Verwaltung dem Vertrauens­personenausschuß.

(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.

(4) Können einzelne der in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden, kann der Zentralausschuß mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des Personalvertretungsfonds und die Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Beschäftigten­zahl im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.

(5) Die Verwaltung des nach Abs. 4 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

(6) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet, hat die Personalvertreterversammlung eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen. Im Falle des § 46 Abs. 2 zweiter Satz haben die Betriebsversammlungen auch die Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungs­organs zu beschließen; im Falle des § 46 Abs. 2 vierter Satz obliegt diese Beschlußfassung der Betriebs­versammlung.

(7) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die Betriebsversammlungen einen Beschluß im Sinne des Abs. 6 gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personal­vertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der zuständigen gesetz­lichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß wieder einzugliedern, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiges Personalvertretungsorgan konstituiert. Der Personalvertretungsfonds ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aufzulösen, wenn sich nicht inner­halb eines Jahres ein funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert.

(8) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personal­vertretungsfonds sowie der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der zuständigen gesetzlichen lnteressenvertretung der Arbeitnehmer.

(9) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das Unternehmen dauernd eingestellt wird. Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Personalvertreterversammlung bei Errichtung des Personalvertretungs­fonds oder anläßlich der rechtlichen Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat im Fall einer Abstimmung gemäß § 46 Abs. 2 dritter Satz durch die Betriebsversammlungen zu erfolgen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmens­einstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmens­einstellung ausgeschieden sind.

(10) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet sind, verhältnis­mäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Erfolgt die Konstituierung von Personalvertretungsorganen bzw. eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß § 34, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebs- oder Unternehmensteil auf einen Anteil der Mittel des Personalvertretungsfonds zugunsten der Belegschaften, die Personalvertretungsorgane bzw.  einen Betriebsrat errichtet haben.

(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist von einem Beschluß gemäß Abs. 9 und Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung von Personalvertretungsfonds, die interimistische Verwaltung (Abs. 7) – soweit sie nicht von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird – sowie die Vermögensteilung gemäß Abs. 10 zu überwachen.

(12) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn

           1. ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;

           2. der Beschluß nicht den im § 46 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder

           3. der Beschluß undurchführbar geworden ist.

(13) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen lnteressenvertretung der Arbeitnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohl­fahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.

Rechnungsprüfer

§ 48. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalvertreterversammlung aus der Mitte der Arbeitnehmerschaft zwei, in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen keinem Personal­vertretungsorgan angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschluß­fassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die Personalvertreter­versammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer findet § 46 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 1. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Rechnungsprüfer können sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer sachverständiger Abschlußprüfer bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.

Abschnitt 4

Konzernvertretung

Errichtung

§ 49. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Personal­vertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die Konzernvertretung wird mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte) errichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren. Bei der Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen der bei den letzten Zentralausschußwahlen (und Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer (§ 80 ArbVG, § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.

(2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im Konzern hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung erteilt wurde.

(3) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) wird von einem Vorsitzenden einberufen. Diesem obliegt die Leitung der Versammlung.

(4) Sodann hat sie nach Maßgabe des Abs. 6 die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatz­delegierten durch Beschluß festzustellen. Die Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebs­ratsvorsitzenden) haben bis zu einem vom Einberufer festgesetzten Termin die Delegierten (Ersatz­delegierten) bekanntzugeben.

(5) Die in Abs. 2 bis 4 vorgesehene Errichtung und Beschickung der Konzernvertretung kann auch in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

(6) Die Konzernvertretung besteht aus je zwei Delegierten und der erforderlichen Zahl von Ersatzdelegierten jedes im Konzern errichteten Zentralausschusses (und Zentralbetriebsrates), sofern er nicht mehr als 500 Arbeitnehmer vertritt. Die Zahl der Delegierten erhöht sich für je weitere 500 von einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) vertretene Arbeitnehmer um jeweils einen Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Entsendungsberechtigung liegt innerhalb des Zentralaus­schusses (Zentralbetriebsrates) bei der jeweils nach dem d'Hondtschen System an die Reihe kommenden wahlwerbenden Gruppe. Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten sowie der einzelnen Betriebe soll Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des Vertrauenspersonen- und des Personalausschusses ist zulässig.

(7) Kommen während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung neue Unternehmen in den Konzern, so sind die dort errichteten Zentralbetriebsräte oder Zentralausschüsse berechtigt, die entsprechende Zahl von Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden. Scheiden während der Tätigkeitsdauer Unternehmen aus dem Konzern aus, so endet die Mitgliedschaft der aus diesem Unternehmen entsendeten Delegierten. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei der Errichtung Unternehmen, die nicht zum Konzern gehören, berücksichtigt worden sind oder Unter­nehmen, die zum Konzern gehören, nicht berücksichtigt worden sind.

(8) Ist in einem Konzernunternehmen ein Zentralausschuß nicht zu errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß oder dessen Vorsitzender die Aufgaben nach Abs. 1 bis 7 wahr. In Konzernunternehmen, in denen Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz errichtet sind, gilt § 88a Abs. 8 ArbVG.

(9) Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.

(10) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne, so nehmen aus den Teilkonzernen die in diesen errichteten Konzernvertretungen an der Errichtung der Konzernvertretung unter sinn­gemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 und 9 teil.

Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

§ 50. (1) Der Einberufer der Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebs­ratsvorsitzenden) hat die gemäß § 49 Abs. 4 bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.

(2) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Delegierten (§ 49 Abs. 6) anwesend ist.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn dies von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.

(4) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten eine Geschäfts­ordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

           1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses und allenfalls – bei entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des Leitungsausschusses – eines Präsidiums;

           2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem Präsidium oder dem Leitungsausschuß das Recht auf selbständige Beschlußfassung, allenfalls nach Rahmenvorgaben der Konzernver­tretung zukommt;

           3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden (Stellvertreter) des Präsidiums oder Leitungsausschusses;

           4. die Beiziehung anderer Mitglieder von Personalvertretungsorganen (und anderer Betriebsrats­mitglieder), die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes bzw. des Wirkungs­bereichs des betreffenden Personalvertretungsorgans berühren.

(5) Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier Jahre. § 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet

           1. durch die Auflösung des Konzerns,

           2. durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des § 49 Abs. 9,

           3. durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralausschüssen (Personal-, Vertrauens­personenausschüssen) und Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten), daß nicht mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert ist,

           4. wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten beschließt oder

           5. wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß § 49 Abs. 4 für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung der Konzernvertretung einzubringen.

(6) Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Delegierten­beschlusses (Abs. 7 und § 49 Abs. 4); sie erlischt, wenn

           1. die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,

           2. die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) erlischt,

           3. das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.

(7) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer hat eine vom Vorsitzenden einzu­berufende Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 49 Abs. 6) für die nächste Tätigkeitsdauer mit Beschluß zu bestimmen. § 49 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen festzusetzender Frist bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberufen und diese bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.

(8) Die Errichtung der Konzernvertretung, die Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige Änderungen der Zusammensetzung, die Geschäftsordnung sowie allfällige Änderungen der Tätigkeits­dauer sind jedem im Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(9) Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die §§ 33, 38 Abs. 1, 41 und 45 sinngemäß.

Abschnitt 5

Behindertenvertrauenspersonen

§ 51. (1) Sind jeweils in einem Betrieb, im Wirkungsbereich eines Personalausschusses, im Unternehmen dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderten­einstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt, so sind von diesen Behindertenvertrauens­personen und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauens­person zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 26 bis 30 sinngemäß anzuwenden;

           2. für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 31 Abs. 1, 32 und 37 Abs. 1 und 3 sinngemäß;

           3. auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter sind die §§ 63 bis 69 sinngemäß anzuwenden.

(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.

(5) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.

Abschnitt 6

Jugendvertretung

Organe der Jugendvertretung

§ 52. (1) Organe der Jugendvertretung sind:

           1. Jugendversammlung;

           2. Jugendvertrauensrat;

           3. Personaljugendvertrauensrat;

           4. Zentraljugendvertrauensrat;

           5. Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates, des Zentraljugendvertrauensrates);

           6. Jugendvertreterversammlung.

(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.

(3) Die Organe nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugend­vertrauensrates sind zu bilden, wenn in einem Betrieb (§ 2 Abs. 1 und 2) mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Personaljugendvertrauensrates sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (§ 17), der Zentraljugendvertrauensrat, der Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und die Jugendvertreterversammlung sind für das Unternehmen (§ 19) zu bilden.

(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebens­jahr noch nicht vollendet haben.

Jugendversammlung

§ 53. (1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.

(2) Der Jugendversammlung obliegt:

           1. die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;

           2. die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.

(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.

(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt

           1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;

           2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;

           3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeit­nehmer.

(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.

(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 52 Abs. 4) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.

(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 54. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben

           1. mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person (Jugendvertreter),

           2. mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern,

           3. mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern,

           4. mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.

In Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 jugendliche Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um eines. In Betrieben mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeit­nehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um eines. Bruchteile von 100 bzw. 500 werden für voll gerechnet.

(2) Der Personaljugendvertrauensrat besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeit­nehmern aus drei Mitgliedern, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.

(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung

§ 55. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugend­vertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. § 25 Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Abs. 5) sein müssen, und einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.

(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauens­rat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personal­ausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

           1. am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

           2. seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und

           3. soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(6) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 2, 22, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 3 und 9 sowie der §§ 26 bis 30 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.

Beendigung der Tätigkeitsdauer

§ 56. (1) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 55 Abs. 1).

(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 32 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind für das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Organs, abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind das entsprechende Personalvertretungsorgan, das Organ der Jugendvertretung, jedes Mitglied des Organs der Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.

Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung

§ 57. (1) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 2, Abs. 3 erster und dritter Satz, Abs. 4 bis 6, 41 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 und 43 erster Satz sowie 45 sinngemäß anzuwenden.

(2) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2 vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung beschließt im Einzelfall etwas anderes.

(4) Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist das entsprechende Personalvertretungs­organ einzuladen. Dieses ist berechtigt, an den Sitzungen des Organs der Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der Personalvertretungsorgane ist das entsprechende Organ der Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertretungs­organ zur Kenntnis zu bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.

Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung

§ 58. (1) Die Bestimmungen des § 129 ArbVG finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Jugendvertrauensrates und des Betriebsrates die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz treten.

(2) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb (innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personaljugendvertrauensrates) berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat (vom Zentraljugend­vertrauensrat) wahrgenommen. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 59. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 63 und 64 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 120 Abs. 1 bis 3, 121 und 122 ArbVG, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach diesem Bundesgesetz treten. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes eines Organs der Jugendvertretung, eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers, sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im § 15 Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, genannten Gründen zustimmen.

(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufs­ausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch die Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG verwirklicht wurde.

(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 66 Abs. 3 hat jedes Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. § 66 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 ArbVG auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung

           1. in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Jugendvertretung,

           2. in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung oder

           3. in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses

gelegen ist.

Jugendvertreterversammlung

Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben

§ 60. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauens­räte und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:

           1. das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;

           2. der Zentralausschuß.

(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.

(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugend­vertrauensrates und die Beschlußfassung über seine Enthebung.

Konzernjugendvertretung

§ 61. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Organe der Jugendvertretung oder Organe der Jugendvertretung und Jugendvertrauensräte nach dem ArbVG errichtet, so kann eine Konzernjugendvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernjugendvertretung vertretenen jugendlichen Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 49 und 50 sinngemäß gelten.

(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die Konzernjugendvertretung ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dieser wahrzunehmen. § 58 gilt sinngemäß.

Rechtsausübung durch Minderjährige

§ 62. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

3. Hauptstück

Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4

Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht

§ 63. (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur der Betriebsver­sammlung, die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterver­sammlung verantwortlich.

(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern der Personalvertretungsorgane persönliche Verhältnisse oder Angelegen­heiten der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

Freizeitgewährung

§ 64. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 66, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.

Freistellung

§ 65. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der jeweils in Z 1, 2 oder 3 genannten Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:

           1. in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, Personalausschüsse und ein Zentral­ausschuß errichtet sind, über Antrag des Zentralausschusses

                a) die Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und

               b) in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonen­ausschusses, mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder oder

                c) in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonen­ausschusses, mit mehr als 500 Arbeitnehmern zwei Mitglieder, wenn sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt;

           2. in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind, über Antrag des Zentralausschusses

                a) die Mitglieder des Zentralausschusses und in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied oder

               b) ein Mitglied des Zentralausschusses in Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern, wenn in keinem der Betriebe des Unternehmens mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind;

           3. ist nur ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet über Antrag dieses Organs, in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeit­nehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied.

(2) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personal­vertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des ArbVG nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 49 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentral­betriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Ver­trauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.

(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 34) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.

Bildungsfreistellung

§ 66. (1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körper­schaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.

(4) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes (Unternehmens) einerseits und die Interessen des Personalvertretungs­organs und des Mitglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

(5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach § 67 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 67. (1) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 66 auf Antrag des Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. § 66 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.

(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 68. Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem vertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem Bundesgesetz treten. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Schutz vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.

4. Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§ 69. (1) Das 5. Hauptstück des I. Teiles, das 3. Hauptstück des II. Teiles (mit Ausnahme der §§ 113 und 114) sowie die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstücks des III. Teiles und § 159 des ArbVG finden Anwendung.

(2) Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung, die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden ist, weiter.

Kompetenzabgrenzung

§ 70. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt.

(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

           1. Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;

           2. Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen;

           3. zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG);

           4. Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG);

           5. Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG);

           6. soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren;

                a) Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);

               b) allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

                c) Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

               d) Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);

                e) Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG);

                f) Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrts­einrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);

               g) wirtschaftliche Informations- und lnterventionsrechte (§ 108 ArbVG);

               h) Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;

                 i) personelles lnformationsrecht (§ 98 ArbVG);

                 j) Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG);

                k) Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG);

           7. Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.

(3) In Unternehmen gemäß § 1 Z 1 ist der Vertrauenspersonenausschuß zur Ausübung von Befugnissen nach Abs. 2 Z 6 lit. a bis g und i sowie zur Ausübung des allgemeinen Überwachungsrechtes (§ 89 ArbVG) berufen, wenn ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen sind.

(4) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.

Kompetenzübertragung

§ 71. (1) Der Personalausschuß kann dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Dasselbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) § 114 Abs. 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden, wobei die Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom Zentralausschuß, jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt werden.

5. Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 72. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 73. (1) Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze und Verordnungen den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz wahrgenommen.

(2) Sind Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Unternehmen gemäß § 1 Z 1 erstmals nach diesem Bundesgesetz zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonen­wahlausschusses und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Zentralausschuß bestellt.

Anwendung des ArbVG

§ 74. (1) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte im Sinne des ArbVG und Personalvertretungsorgane nach § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, so kann in diesem Konzern nur eine Konzernvertretung errichtet werden.

(2) Die Bestimmungen des V. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 75. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 80 Abs. 2 gilt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 18. Juni 1974, BGBl. Nr. 357, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Fristenberechnung

§ 76. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Verweisungen

§ 77. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1 und 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

           1. des § 26 Abs. 3 der Wahlausschuß,

           2. des § 63 Abs. 4 der Betriebsinhaber und

           3. der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 70 und 71 zuständige Personalvertretungsorgan

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 79. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit XXXX 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Vollziehung

§ 80. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

           1. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 7 Abs. 1 Z 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 51) und den Organen der Jugendvertretung (§ 52 Abs. 1 Z 2 bis 4);

           2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlausschüssen und Wahlzeugen;

           3. die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses, des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugend­versammlung, des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentral­jugendvertrauensrates;

           4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungs­fonds, die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;

           5. die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.


(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung

Das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 601/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten:

„Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen.“

2. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages wird das Mandat einer von der betreffenden wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person, die für das jeweilige Personalvertretungsorgan passiv wahlberechtigt sein muß, zugeteilt.“

3. § 72 Abs. 1 lautet:

§ 72. (1) Das 3. Hauptstück des II. Teiles mit Ausnahme der §§ 113 und 114, die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG finden Anwendung.“