740 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 6. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Abschluß von Kooperationsverein­barungen mit internationalen Finanzinstitutionen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanz­institutionen, BGBl. Nr. 294/1987, in der Fassung von BGBl. Nr. 723/1991 wird wie folgt geändert:

1. § 1. lautet:

§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes vornehmlich österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationale Entwicklungsorganisation,

Internationale Finanzkorporation,

Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,

Afrikanische Entwicklungsbank,

Afrikanischer Entwicklungsfonds,

Asiatische Entwicklungsbank,

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und

Bank für wirtschaftliche Zusammmenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika.“

2. § 3. lautet:

§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:

           1. Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,

           2. Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen sowie das Ausmaß der Mitwirkung von lokalem und/oder internationalem Personal bis zu einem Maximalbetrag von 25 vH des jeweiligen Auftragsvolumens,

           3. Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale  Finanzinstitution sowie

           4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.“

Vorblatt

Problem:

Die derzeit geltende gesetzliche Ermächtigung zum Abschluß von Kooperationsvereinbarungen ermöglicht nur die Zusammenarbeit mit dort namentlich genannten internationalen Finanzinstitutionen.

Ziel:

Mit der gegenständlichen Gesetzesinitiative soll eine gesetzliche Grundlage für den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen auch mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung/Glo­balen Umweltfazilität, der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur, dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und der Bank für wirtschaftliche Zusammmenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika geschaffen werden. Darüber hinaus soll künftig auch der Einsatz von lokalem und/oder internationalem Personal, sofern dieses von österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen bei Ausführung ihrer Arbeiten benötigt wird, bis zu einem Maximalbetrag von 25% des jeweiligen Auftragsvolumens finanziert werden dürfen.

Inhalt:

Der gegenständliche Gesetzentwurf enthält eine erschöpfende Aufzählung der internationalen Finanz­institutionen, mit welchen der Bundesminister für Finanzen Kooperationsvereinbarungen abschließen kann sowie eine Determinierung der Verwendung der Mittel.

Alternativen:

Da es sich bei der vorliegenden Initiative um freiwillige Kooperationsvereinbarungen handelt, wäre als Alternative nur ein Verzicht auf diese denkbar.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten, solange keine weiteren Kooperationsabkommen abgeschlossen werden.

Konformität mit EG-Recht:

Der gegenständliche Gesetzentwurf weist keine Berührungspunkte mit dem EG-Recht auf.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das geltende Bundesgesetz aus 1991 ermächtigt zum Abschluß von Kooperationen mit dort namentlich genannten internationalen Finanzinstitutionen. Die Republik Österreich beabsichtigt, die bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung/Internatio­nale Entwicklungsorganisation, der Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung dahin gehend zu ändern, damit auch der Einsatz von lokalem und/oder internationalem Personal – sofern dieses von österreichischen Konsulenten und Planungsunter­nehmen bei Ausführung ihrer Arbeiten benötigt wird – bis zu einem Maximalbetrag von 25% des jeweiligen Auftragsvolumens finanziert werden darf (bisher ist ausschließlich die Finanzierung öster­reichischer Konsulenten und Planungsunternehmen gestattet). Darüber hinaus soll präventiv die Möglich­keit geschaffen werden, mit den übrigen internationalen Finanzinstitutionen, deren Mitglied Österreich bereits ist oder bei denen für die nächste Zeit ein österreichischer Beitritt vorgesehen ist, derartige Kooperationsvereinbarungen abzuschließen (gegenwärtig ist allerdings nicht beabsichtigt, neue Koopera­tionsvereinbarungen mit den zusätzlich angeführten internationalen Finanzinstitutionen abzuschließen).

Kompetenzgrundlage für dieses Bundesgesetz ist Artikel 17 B-VG, da es sich im vorliegenden Fall um privatwirtschaftliche Verwaltung des Bundes handelt.

Der Gesetzesbeschluß fällt nicht unter die Bestimmung des Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Nachstehend wird der neue Text des geänderten § 1 des Bundesgesetzes über den Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen dem bisherigen Wortlaut gegenüber­gestellt.


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationale Entwicklungsorganisation,

Internationale Finanzkorporation,

Afrikanische Entwicklungsbank,

Afrikanischer Entwicklungsfonds,

Asiatische Entwicklungsbank,

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

§ 1. Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes vornehmlich österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:

Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationale Entwicklungsorganisation,

Internationale Finanzkorporation,

Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,

Afrikanische Entwicklungsbank,

Afrikanischer Entwicklungsfonds,

Asiatische Entwicklungsbank,

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und

Bank für wirtschaftliche Zusammmenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika.


§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:

                                                                                               1.                                                                                               Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,

                                                                                               2.                                                                                               Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen,

                                                                                               3.                                                                                               Bedingungen der Auftragsvergabe durch die internationale Finanzinstitution sowie

                                                                                               4.                                                                                               Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.

§ 3. In der Kooperationsvereinbarung sind insbesondere zu regeln:

                                                                                               1.                                                                                               Höhe und Art der Bereitstellung der Geldmittel,

                                                                                               2.                                                                                               Art der Leistung der österreichischen Konsulenten und Planungsunternehmen sowie das Ausmaß der Mitwirkung von lokalem und/oder internationalem Personal bis zu einem Maximalbetrag von 25 vH des jeweiligen Auftragsvolumens,

                                                                                               3.                                                                                               Bedingungen der Auftragsvergabe durch die jeweilige internationale Finanzinstitution sowie

                                                                                               4.                                                                                               Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Geldmittel.