751 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (666 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Körperschaft­steuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden

Den Schwerpunkt des Gesetzentwurfes bildet die im Hinblick auf ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vorgeschlagene Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer. Im übrigen sollen auf Grund geänderter rechtlicher oder faktischer Rahmenbedingungen verfahrensrechtliche Anpassungen vorgenommen werden. Schließlich soll der Abgeltungsbetrag des Hauptverbandes der Sozialversiche­rungsträger für die Arbeits- und Sozialgerichte angehoben werden.

Der Finanzausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 4. Juni 1997 in Verhandlung gezogen. Nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Mag. Cordula Frieser und Mag. Herbert Kaufmann sowie der Bundesminister für Finanzen Rudolf Edlinger beteiligten, hat der Finanzausschuß den in der Regierungsvorlage enthal­tenen Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll einstimmig angenommen.

Diesem Abänderungsantrag (zu Art. I Z 1) war folgende Begründung beigefügt:

Mit den vorgeschlagenen Abänderungen wird eine weitere Differenzierung bei der Mindestkörperschaft­steuer vorgesehen. Einerseits soll sich die Mindestkörperschaftsteuer für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Schilling sowie generell für Kreditinstitute und Versicherungs­unternehmen unabhängig von der Rechtsform der Kapitalgesellschaft auf 75 000 S jährlich erhöhen, andererseits soll die Mindeststeuer im Interesse der Förderung von Unternehmensgründungen für neu gegründete Kapitalgesellschaften für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Gründung – ebenfalls unabhängig von der Rechtsform der Kapitalgesellschaft – nur 3 750 S (entspricht Jahresbetrag von 15 000 S) betragen. Als Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist jeweils jener Zeitpunkt anzusehen, auf den der für steuerliche Zwecke maßgebliche Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht fällt. Im Jahr der Verrechnung der Mindeststeuer mit einer „normalen“ Körperschaftsteuer soll bei der Anrechnung jener Betrag der laufenden Vorauszahlungen, der sich nach den Verhältnissen des Anrechnungsjahres als Mindeststeuer ergäbe, vorrangig angerechnet werden.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 04

                                 Heinz Gradwohl                                                              Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988, die Bundesabgabenordnung, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Gerichtsgebührengesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 4 lautet:

„(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes:

           1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes) zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

           2. Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunter­nehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 S. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.

           3. Abweichend von Z 1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 3 750 S.

           4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzu­rechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.“

2. In § 26a Abs. 5 tritt im letzten Satz an die Stelle der Wortfolge „in den Jahren 1994 und 1995“ die Wortfolge „in den Jahren 1994 bis 1996“.

3. In § 26a wird als Abs. 7 angefügt:

„(7) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1997 bestehenden der Mindeststeuer unter­liegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1997 nachzuentrichten.“

Artikel II

Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 106 wird aufgehoben.


2. § 137 lautet:

§ 137. Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluß, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen. Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhand­berichte (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, so sind auch diese auf Verlangen einzureichen.“

Artikel III

Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 7 wird nach dem Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a). Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag kann auch ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

Artikel IV

Gerichtsgebührengesetz

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 304/1996, wird wie folgt geändert:

Im § 30 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a). Die Entscheidung über einen Rückzahlungsantrag kann ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über den Antrag ist, und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Die Aussetzung hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Gerichtsverfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gegeben hat, ist das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen.“

Artikel V

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 93 Abs. 2 werden die Wendung „230 Millionen Schilling“ durch die Wendung „290 Millionen Schilling“ und die Wendung „115 Millionen Schilling“ durch die Wendung „145 Millionen Schilling“ ersetzt.

2. § 98 Abs. 5 lautet:

„(5) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXX tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft; der auf den 1. April 1997 entfallende Erhöhungsbetrag von 30 Millionen Schilling ist am 1. Juli 1997 zur Zahlung fällig.“