784 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verfassungsausschusses


über die Regierungsvorlage (576 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Verfassungs­gerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden


Die gegenständliche Regierungsvorlage hat folgende Ziele:

–   eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes bei Erhöhung des Kostendeckungsgrades insbesondere durch die Einführung einer besonderen Eingabengebühr, die auch für den Verfassungsgerichtshof gelten soll,

–   eine Einschränkung des Selbstvertretungsrechtes öffentlich Bediensteter,

–   die Sicherstellung mündlicher Verhandlungen in Fällen von zivilrechtlichen Ansprüchen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, wenn der Beschwerdeführer auf diese nicht verzichtet,

–   Erleichterungen in formeller Hinsicht bei der Einbringung von Beschwerden.

Der Verfassungsausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 1997 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Andreas Khol, Maria Rauch-Kallat, Dr. Peter Kostelka, Theresia Haidlmayr, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Volker Kier, Dr. Michael Krüger, Dr. Günther Kräuter, Dr. Martin Graf, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits sowie Mag. Dr. Heide Schmidt.

Von den Abgeordneten Dr. Peter Kostelka und Dr. Andreas Khol wurde ein Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderung im ersten Satz des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 dient der Klarstellung. Die erhöhte Eingabengebühr soll nur für Anträge nach § 15 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes gelten, dh. für Anträge, mit denen ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eingeleitet wird, und zwar auch dann, wenn ein Antrag von mehreren Personen gestellt wird. Die gleichzeitig vorgenommene Änderung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 des Gebührengesetzes 1957 stellt klar, daß Schriftsätze an den Verfassungsgerichtshof, die nicht Anträge im Sinne des § 15 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes sind, beispielsweise also Gegenschriften einer beklagten oder mitbeteiligten Partei, so wie bisher nach den allgemeinen Vorschriften des Gebührengesetzes zu vergebühren sind. Das Wort ,einzelner‘ soll Gebietskörperschaften von der Gebührenpflicht nach dieser Bestimmung ausnehmen.

Gleiches gilt sinngemäß im Hinblick auf den § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985.

Die Ergänzung, wonach die Einzahlung der Gebühr ,unter Angabe des Verwendungszwecks‘ zu entrichten ist, dient sowohl in § 17a Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes als auch in § 24 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes der Erleichterung der Verwaltung, die dadurch die Einzahlung leichter und eindeutig zuordnen kann.

Mit der Neufassung des § 33a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes wird die im Initiativantrag der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, 494/A, vorgesehene Erweiterung des Anwendungs­bereiches des Art. 131 Abs. 3 B-VG nachvollzogen. Auf die Begründung des genannten Antrags kann daher verwiesen werden.

Im übrigen handelt es sich bei den vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen um die Beseitigung von Redaktionsfehlern und um die Anpassung von Inkrafttretensbestimmungen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berück­sichtigung des erwähnten Abänderungsantrages in der diesem Bericht beigedruckten Fassung mit Stimmenmehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 26

                             Dr. Elisabeth Hlavac                                                          Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                         Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a. (1) Für Anträge einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, nach § 15 Abs. 1 – einschließlich der Beilagen – ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überrreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung des Antrages oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Überstempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nachgewiesen wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden.“

2. Dem § 89 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 17a und § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft.“

3. § 90 lautet:

§ 90. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 17a, soweit dessen Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundeskanzler betraut.“

Artikel II

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 470/1995, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

„Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.“

1a. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) müssen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein Organ des Bundes, eines Landes oder einer Stadt mit eigenem Statut, eine Stiftung, ein Fonds oder eine Anstalt, die von Organen einer dieser Gebietskörperschaften verwaltet werden, oder endlich in eigener Sache ein dem Dienst‑ oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bediensteter des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde die Beschwerde oder den Antrag in einer dienst‑, besoldungs‑ oder personalvertretungsrechtlichen Angelegenheit einbringt.“

2. Dem § 24 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Für Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens einzelner, mit Ausnahme von Gebietskörperschaften – einschließlich der Beilagen –, ist spätestens im Zeitpunkt ihrer Überreichung eine Gebühr von 2 500 S zu entrichten. Die Gebühr ist durch Aufkleben von Stempelmarken auf einer Ausfertigung der Schriftsätze oder durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Angabe des Verwendungszwecks zu entrichten. Die Stempelmarken sind durch amtliche Über­stempelung mit einer Amtsstampiglie des Gerichtshofes so zu entwerten, daß der Stempelaufdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Stempelmarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird. Bei Entrichtung durch Erlagscheineinzahlung ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Beschwerdeschrift anzuschließen; eine Rückgabe des Zahlungsnachweises an den Beschwerdeführer ist nur nach Anbringen eines deutlichen Sichtvermerkes durch die Einlaufstelle des Gerichtshofes möglich; auf der beim Gerichtshof verbleibenden Beschwerdeausfertigung ist von einem Organ der Einlaufstelle zu bescheinigen, daß die durch Erlagscheineinzahlung erfolgte Gebührenentrichtung nach­gewiesen wurde. Im übrigen gelten – mit Ausnahme des § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267 in der jeweils geltenden Fassung – die auch für Eingaben maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Gebührengesetzes sinngemäß. Die Erhebung der Gebühr, die eine in Wertzeichen zu entrichtende Abgabe im Sinne der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, ist, obliegt in erster Instanz dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien. Die Gebühr ist eine ausschließliche Bundesabgabe.

(4) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung diese Gebühr zu erhöhen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Jänner 1997 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrundegelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 1997 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf volle zehn Schilling abzurunden.“

3. Der § 33a lautet samt Überschrift:

Ablehnung

§ 33a. Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 10 000 S verhängt wurde.“

4. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzu­bringen.“

5. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.“

6. Der § 36 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Wird der Bescheid erlassen, oder wurde er vor Einleitung des Vorverfahrens erlassen, so ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen.“

7. § 39 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungs­gerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und wenn nicht Art. 6  Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/
1958, dem  entgegensteht.“

8. In § 43 wird nach Abs. 7 folgender neuer Abs. 8 eingefügt:

„(8) Zur Herstellung der für die Kenntnis durch jedermann bestimmten Ausdrucke (Speicherungen auf Datenträgern) sind personenbezogene Daten in den Erledigungen nur so weit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten (wie etwa Umstände des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit der Erledigung zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen.“

9. Der bisherige Abs. 8 in § 43 erhält die Bezeichnung „9“.

10. § 48 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Gebühr nach § 24 Abs. 3, die er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu entrichten sowie der Barauslagen des Verwal­tungsgerichtshofes, für die er aufzukommen hat;“

11. Im § 55 Abs. 1 hat das Zitat statt „§ 42 Abs. 5“ „§ 42 Abs. 4“ zu lauten.

12. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird.“

13. Der bisherige Text des § 58 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.“

14. § 72 lautet:

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die §§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.“

15. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt:

§ 73. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 36 Abs. 2 dritter Satz, § 39 Abs. 2 Z 6, § 43 Abs. 8 sowie die Absatzbezeichnung des Abs. 9, § 48 Abs. 1 Z 1, § 49 Abs. 1, die Änderung in § 55 Abs. 1, § 55 Abs. 4, die Absatzänderung in § 58 und § 58 Abs. 2 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. § 33a samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 797/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lautet:


         „1. Eingaben an die Gerichte mit Ausnahme der Eingaben an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof, wenn nicht eine Gebühr nach § 24 Abs. 3 des Verwaltungs­gerichtshofgesetzes 1985 oder des § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 zu entrichten ist; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;“

2. § 37 lautet:

§ 37. § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. .../1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.“