787 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (741 der Beilagen): Bundesgesetz über den zwischenstaat­lichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997)


Nach dem Beitritt Österreichs zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit BGBl. Nr. 566/1994 (Anhang 11 des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses), sind für Österreich im Bereich der Luftfahrt auch die Verordnungen des sogenannten dritten Liberalisierungs­paketes, nämlich die Verordnung (EWG) 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, die Verordnung (EWG) 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, die Verordnung (EWG) 2409/92 über Flugpreise und Luftfrachtraten, die Verordnung 2410/92 (zur Änderung der Verordnung 3975/87) über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen und die Verordnung 2411/92 (zur Änderung der Verordnung 3976/87) zur Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr innerstaatlich in Kraft getreten.

Mit dieser – durch den EU-Beitritt nicht beeinflussten – Änderung der Rechtslage hat sich auch die luftverkehrspolitische Situation Österreichs entscheidend geändert. Bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen EWR-Staaten haben weitgehend ihre Bedeutung verloren, es ist eine umfassende Liberalisie­rung des Luftverkehrs eingetreten. Als Beispiel sei hier nur die mit 1. April 1997 in Kraft getretene Freigabe der Kabotage innerhalb des EWR erwähnt.

Diese neue Situation benötigt ein entsprechendes gesetzliches Instrument, wobei gleichzeitig auch die Gelegenheit genutzt werden soll, das Gesetz im Sinne der Verwaltungsvereinfachung entsprechend zu adaptieren.

Es ist evident (Vorfälle in der Zivilluftfahrt in der jüngeren Vergangenheit zeigen dies deutlich), daß der Sicherheit der Luftfahrt künftighin erhöhte Aufmerksamkeit zugewendet werden muß. Dies betrifft insbesondere ausländische, der Aufsicht der inländischen Luftfahrtbehörde nicht unterliegende und vor allem im Bereich der Charterflüge tätigen Luftfahrtunternehmen. Es zeigt sich auch zunehmend, daß durch Nichtbezahlung von Flughafen- und Anfluggebühren die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mancher ausländischer Luftfahrtunternehmen in Zweifel zu ziehen ist. Es erscheint daher zweckmäßig, diesen Umständen in einer geänderten Fassung des § 146a LFG entsprechend Rechnung zu tragen.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines dem Entwurf entsprechenden Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (äußere Angelegenheiten) und Z 9 B-VG (Verkehrswesen ... bezüglich der Luftfahrt).

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Mag. Thomas Barmüller, Franz Lafer, Mag. Helmut Kukacka und der Ausschußobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Stimmenmehrheit angenommen.

Dem erwähnten Antrag war nachstehende Begründung beigegeben:

Durch die Änderung des § 2 soll dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Möglichkeit eröffnet werden, beim Abschluß bilateraler Luftverkehrsabkommen auch die österreichischen luftverkehrspolitischen Grundsätze und Zielsetzungen, wobei auch luftverkehrswirtschaftliche Interessen miteinzubeziehen sein werden, zu verwirklichen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 06 26

                                     Robert Sigl                                                                   Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Teil

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

           1. Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Be­förderung auf bestimmten Strecken,

           2. Bedarfsverkehr: jede andere gewerbsmäßige Beförderung,

           3. Gelegenheitsverkehr: Einzelflüge oder eine Reihe von nicht mehr als vier Flügen innerhalb von zwei Kalendermonaten auf derselben Flugstrecke,

           4. Flugplan: Produktionsprogramm eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Ver­kehrsperiode,

           5. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,

           6. Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerbs­mäßigen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden.

Luftverkehrsabkommen

§ 2. Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr – in den folgenden Bestimmungen sind diese Übereinkommen als Luftverkehrsabkommen bezeichnet – sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes sowie unter Berücksichtigung luftverkehrspolitischer Grundsätze abzuschließen.

Gewährung von Flugverkehrsrechten

§ 3. (1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe der Interessen der österreichischen Luftver­kehrswirtschaft die Verpflichtung übernommen werden, den namhaft zu machenden Luftfahrtunter­nehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Flug­verkehrsrechte):

           1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen,

           2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen (technische Landungen),

           3. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dem anderen Vertragsstaat nach Österreich und umgekehrt zu befördern,

           4. das Recht, Fluggäste, Fracht und Post aus dritten Staaten nach Österreich und umgekehrt zu befördern.

(2) Eine Verpflichtung im Sinne des Abs. 1 ist nur zu übernehmen, wenn der andere Vertragsstaat dem von Österreich namhaft gemachten Unternehmen die vertraglich zugesicherten Rechte tatsächlich gewährt.

(3) Die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post innerhalb des Bundesgebietes (Kabotage) bleibt grundsätzlich Luftfahrtunternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Ver­ordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, vorbehalten. Einem Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat können Kabotagerechte eingeräumt werden, wenn Interessen der österreichischen Luftverkehrspolitik nicht entgegenstehen oder einem österreichischen Unternehmen in dem betreffenden Staat dieselben Rechte eingeräumt werden.

Namhaftmachung von Luftfahrtunternehmen

§ 4. (1) Wird der Republik Österreich in einem Luftverkehrsabkommen das Recht eingeräumt, Luftfahrtunternehmen namhaft zu machen, denen vom anderen Vertragsstaat bestimmte Flugverkehrs­rechte (§ 3) zu gewähren sind, so obliegt die Namhaftmachung dieser Unternehmen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Es dürfen nur Unternehmen namhaft gemacht werden, die

           1. ihren Sitz in Österreich haben und denen eine Betriebsgenehmigung [Verordnung (EWG) 2407/92] erteilt wurde, und

           2. auf Grund ihres Betriebsumfanges die Gewähr dafür bieten, daß sie den Verpflichtungen nachkommen werden, die sich aus dem betreffenden Luftverkehrsabkommen für ein namhaft gemachtes Unternehmen ergeben, und

           3. auch sonst geeignet sind, die in Betracht kommenden Verkehrsaufgaben zu erfüllen.

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 gelten auch für Luftfahrtunternehmen, welche Flugverkehr von und nach Drittstaaten mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht, durchführen wollen.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Namhaftmachung besteht nicht.

(5) Eine Namhaftmachung (Abs. 1) kann jederzeit aus luftverkehrspolitischen Gründen zugunsten eines anderen Unternehmens widerrufen werden. Sie ist jedenfalls dann zu widerrufen, wenn das namhaft gemachte Unternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr erfüllt oder die ihm zustehenden Flugverkehrsrechte nicht ausübt.

Anpassung des Flugverkehrsangebotes an die Flugverkehrsnachfrage

§ 5. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß bei Erteilung von Flugplanbewilli­gungen (§ 10) das Flugverkehrsangebot anzupassen ist:

           1. der Flugverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,

           2. der Flugverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betref­fenden Flugstrecke berührt werden, und

           3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Flugstrecke.

Versagung, Widerruf und Einschränkung von Flugverkehrsrechten

§ 6. In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, daß Flugplanbewilligungen (§ 10) zu versagen, zu widerrufen oder einzuschränken sind, wenn

           1. das Unternehmen gegen österreichische Rechtsvorschriften verstoßen hat, oder

           2. das Unternehmen gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die sich aus dem Luftverkehrsabkom­men ergeben, oder

           3. nicht nachgewiesen wird, daß das überwiegende Eigentumsrecht und die tatsächliche Verfü­gungsgewalt über das Unternehmen dem anderen Vertragsstaat zustehen. Hiebei sind dem anderen Vertragsstaat physische und juristische Personen dieses Staates gleichgestellt.

Flugstreckenpläne

§ 7. Die Flugstrecken, für welche Flugplanbewilligungen (§ 10) erteilt werden sollen, sind im Rahmen der im Luftverkehrsabkommen gewährten Flugverkehrsrechte unter Bedachtnahme auf die Inter­essen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). Für die Durch­führung von Fluglinienverkehr auf diesen Flugstrecken sind Flugplanbewilligungen (§ 10) zu beantragen.

Entgelt für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten

§ 8. Für die Benützung von Flughäfen und deren Einrichtungen sowie für die Bereitstellung von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten kann in Luftverkehrsabkommen die Entrichtung eines Entgelts entsprechend den Grundsätzen des Art. 15 des Abkommens über die Internationale Zivilluft­fahrt, BGBl. Nr. 97/1949, vereinbart werden.

II. Teil

Gewerbsmäßiger Luftverkehr von und nach Staaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht

Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen

§ 9. (1) Wenn nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmt ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und/oder Sachen von und nach Österreich mit Luftfahrzeugen im Fluglinienverkehr und/oder im Bedarfsverkehr Unternehmen aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum sind, bewilligen, wenn

           1. diese in ihrem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen sind,

           2. österreichische Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat zugelassen werden und

           3. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftver­kehrswirtschaft, nicht entgegenstehen.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrswirtschaft gelegen ist. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

III. Teil

Voraussetzungen für die Ausübung von Flugverkehrsrechten

Flugplanbewilligungen

§ 10. (1) Unternehmen im Sinne des I. und II. Teiles und Unternehmen, denen eine Betriebs­genehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde, haben, wenn sie Personen und/oder Sachen nach oder von Drittstaaten gewerbsmäßig im Rahmen einer Fluglinie befördern wollen, für die geplanten Flugpläne beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen (Flugplanbewilligung). Diese Anträge sind schriftlich spätestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Zeit­punkt des Betriebes vorzulegen und müssen neben den beantragten Flugplänen

           1. Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- und/oder Frachtkapazitäten,

           2. den Nachweis einer den §§ 163 bis 165 Luftfahrtgesetz entsprechenden Versicherung enthalten.

(2) Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Abs. 1 genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilli­gung vorzulegen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft, gelegen ist. Weiters sind sie unter der Bedingung zu erteilen, daß die Aufnahme des Betriebes innerhalb von zwei Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muß und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt.

(4) Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 sind zu widerrufen, wenn dies auf Grund öffentlicher Inter­essen, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, im luftverkehrswirtschaftlichen Interesse oder auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Diese Bewilligungen sind auch zu widerrufen, wenn die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungen nicht mehr nachgewiesen werden.

Gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsflugverkehr

§ 11. (1) Unternehmen im Sinne des § 10 Abs. 1, welche Personen und/oder Sachen im Bedarfs­flugverkehr von und nach Drittstaaten gewerbsmäßig befördern wollen, haben beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Bewilligung zu beantragen. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 sind anzuwenden.

(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen

           1. Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistung in Not­fällen,

           2. Flüge, die von Unternehmen, die eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 besitzen, mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14 000 kg durchgeführt werden sollen und

           3. Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nicht­planmäßigen Luftverkehr in Europa, BGBl. Nr. 163/1957.

(3) Flüge gemäß Abs. 2 Z 3 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr längstens fünf Werktage vor Durchführung des Fluges zu melden.

Meldepflichten

§ 12. Unternehmen, denen eine Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) 2407/92 erteilt wurde und die Personen und/oder Fracht auf Flugstrecken zwischen Staaten, welche Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gewerbsmäßig befördern wollen, haben die Flugpläne dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 10 Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

IV. Teil

Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife

§ 13. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann vorschreiben, daß die von einem Luftfahrtunternehmen, welches Flugverkehr in oder von/nach Österreich betreibt, zur Anwendung kommenden Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife zur Kenntnis und Bewilligung vorzulegen sind.

(2) Die Beförderungsbedingungen haben unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Stan­dards all jene Bedingungen zu enthalten, unter denen die Beförderung durchgeführt wird. Die Beförde­rungstarife sind in Übereinstimmung mit den auf dem Gebiet der Tariferstellung üblichen internationalen Grundsätzen zu erstellen.

(3) Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des Antrages versagt wird.

Verkaufsorganisation

§ 14. (1) Ausländische Luftfahrtunternehmen bedürfen für die Ausübung einer kommerziellen Tätig­keit wie insbesondere das Anbieten und Verkaufen von Flugscheinen im eigenen Stadtbüro oder durch Agenten einer Bewilligung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, sofern österreichische Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat einer derartigen Bewilligung bedürfen.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn

           1. das Luftfahrtunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist,

           2. öffentliche Interessen, insbesondere Interessen der österreichischen Luftverkehrswirtschaft nicht entgegenstehen,

           3. österreichischen Luftfahrtunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der im Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird und

           4. keine völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs entgegenstehen.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem einem be­ziehungsweise unter denen österreichischen Luftfahrtunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten tatsächlich ermöglicht wird.

(4) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und dieser Mangel fortdauert.

Verordnung

§ 15. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann im Interesse der Sicherheit der Luft­fahrt oder, wenn es im Interesse der österreichischen Luftverkehrspolitik gelegen ist, unter Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für

           1. die Zulassung ausländischer Luftfahrtunternehmen,

           2. die Erteilung der Flugplanbewilligungen,

           3. die Erteilung von Bewilligungen für die gewerbsmäßige Beförderung von und nach Drittstaaten im Bedarfsluftverkehr,

           4. die Beförderungsbedingungen und Beförderungstarife,

           5. die Bewilligung von Verkaufsorganisationen

festlegen. Die Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Strafbestimmung

§ 16. Wer den Vorschriften der §§ 12 oder 13 zuwiderhandelt oder gewerbsmäßige Flüge ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bewilligungen durchführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis 50 000 S, im Wiederholungsfall bis 100 000 S zu bestrafen.

V. Teil


Verfahrens- und Schlußbestimmungen

Anträge

§ 17. Anträge auf Erteilung von Bewilligungen gemäß § 11 können bei der Austro Control GmbH eingebracht werden.

Inkrafttreten

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, BGBl. Nr. 393/1973, außer Kraft. Bisher abgeschlossene zwischenstaatliche Luftverkehrs­abkommen bleiben unberührt.

Vollziehung

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 bis 6 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Die Vorbereitung und Verhandlung von Regierungsübereinkommen über den Luftverkehr obliegt dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr. Soweit jedoch Fragen der Luftfahrtpolitik in Betracht kommen, ist hiefür der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zuständig.

(4) Soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, ist mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung zu treffen sind, der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut. Mit der Durchführung von Maßnahmen, die gemäß § 4 von der Bundesregierung zu treffen sind, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.