793 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (669 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung


Am 21. Juni 1985 wurde die Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung („UNIDO“ – BGBl. Nr. 397/1985) mit dem Inkrafttreten ihrer Satzung eine unabhängige Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Es wurde daher erforderlich, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen für den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen über Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 („UNIDO‑Amtssitzabkommen 1967“ – BGBl. Nr. 245/1967 in der Fassung BGBl. Nr. 419/1986) sowie die in der Folge zwischen Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der UNIDO, über die Vorrechte und Befreiungen ihrer Angestellten, der bei der UNIDO akkreditierten Vertreter und Beobachter sowie der für die Organisation tätigen Sachverständigen abgeschlossenen Abkommen durch ein neues, mit der UNIDO selbst abzuschließendes Abkommen zu ersetzen.

Die mehrjährigen Verhandlungen über das neue Amtssitzabkommen, die parallel mit den Verhandlungen über ein neues Amtssitzabkommen mit dem Büro der Vereinten Nationen in Wien (UNOV) durchgeführt wurden, sind mit Unterzeichnung am 29. November 1995 abgeschlossen worden.

Das Abkommen stellt de facto eine Kodifikation der bereits bisher für die UNIDO geltenden bzw. auf sie anwendbaren völkerrechtlichen Regelungen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen mit relativ geringfügigen Änderungen dar.

Die im Abkommen vorgesehene Befreiungen entsprechen den geltenden EG‑rechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Bereich der Zoll‑ und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, gewährt werden können.

Durch das vorliegende Abkommen entstehen gegenüber den bisherigen Regelungen keine qualifizier­baren zusätzlichen Kosten.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden und verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegen­heiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustim­mung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 1. Juli 1997 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:


Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (669 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1997 07 01

                            Rudolf Schwarzböck                                                             Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann