798 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Umweltausschusses


über die Regierungsvorlage (743 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförde­rungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, sowie das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1994, geändert werden

und

über den Bericht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Evaluierung der Umweltförderungen des Bundes für den Zeitraum 1. April 1993 bis 31. Dezember 1995 (III-67 der Beilagen)


Die gegenständliche Regierungsvorlage hat das Ziel, daß durch eine Sondertranche im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft im Ausmaß von 1 000 Millionen Schilling ein weiterer Beitrag zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers vor Verunreinigungen geleistet und die Versorgung der Bevölkerung mit hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet werden soll.

Die Förderung von laufenden Maßnahmen der Altlastensanierung soll einen effektiven Einsatz der für diesen Förderungsbereich vorgesehenen Mittel ermöglichen.

Überdies soll mit einer qualitativ hochwertigen Abwicklung der Umweltförderung ab dem 1. Jänner 1998 der langfristige Erfolg der Umweltförderung gewährleistet werden.

Die Abdeckung der Sondertranche im Ausmaß von 1 000 Millionen Schilling kann aus dem festgestellten Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds erfolgen. Durch die Möglichkeit des Aus­dehnens des Zusagezeitraums und der Möglichkeit zur vorgezogenen Zusage soll überdies eine optimalere und flexiblere Mittelausnützung gewährleistet werden.

Mit der Ausweitung der Förderungsformen können auch laufende Maßnahmen der Altlastensanierung gefördert werden.

Der Bericht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Evaluierung der Umweltförderungen des Bundes für den Zeitraum 1. April 1993 bis 31. Dezember 1995 basiert auf einem im Dezember 1995 erteilten Auftrag an das Forschungszentrum Seibersdorf zur Erstellung eines Effizienzberichtes der Umweltförderung im Sinne des Umweltförderungsgesetzes. Zu untersuchen waren die Förderbereiche

–   Siedlungswasserwirtschaft,

–   betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland,

–   Altlastensanierung.

Wegen der großen Zahl an Förderungsfällen mußten die Arbeiten für die Erstellung des Effizienz­berichtes primär auf Basis von Projektkenndaten der Projektdatenbanken der Kommunalkredit durchgeführt werden. Insgesamt konnten die Daten von 2 980 Förderfällen mit einem gesamten Fördervolumen von 16 319 Millionen Schilling ausgewertet werden. Ergänzend dazu wurden relevante Statistiken und Berichte ausgewertet, sowie ergänzende Recherchen bei Personen und Institutionen durchgeführt, welche an der Abwicklung der Umweltförderung beteiligt sind.

Die Untersuchung der Wirkungen der Umweltförderung orientierte sich an den Zielvorgaben des Umweltförderungsgesetzes und der entsprechenden Richtlinien. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten wurden daraus die kennzeichnenden Kenngrößen für die Erfassung und Darstellung der durch die Förderung ausgelösten Wirkungen abgeleitet.


Der Umweltausschuß hat die Verhandlungsgegenstände in seiner Sitzung am 1. Juli 1997 in Verhandlung genommen. Vor Eingang in die Debatte beschloß der Ausschuß gemäß § 28b Abs. 4 GOG den Bericht III-67 der Beilagen nicht endzuerledigen.

An der sich an die Berichterstattung anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller, Andreas Wabl, Karlheinz Kopf, Mag. Thomas Barmüller, Mag. Karl Schweitzer, Ing. Mathias Reichhold, Hermann Kröll und Brigitte Tegischer sowie der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Dr. Martin Bartenstein.

Von den Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Peter Keppelmüller und Karlheinz Kopf wurde ein Abänderungs- bzw. Zusatzantrag zur Regierungsvorlage eingebracht.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des vorstehend erwähnten Abänderungs- bzw. Zusatzantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von den Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Genossen eingebrachter Abänderungsantrag und ein von den Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer und Genossen eingebrachter Entschließungsantrag fanden nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Der Bericht III-67 der Beilagen wurde mit Stimmenmehrheit zur Kenntnis genommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen,

           2. den Bericht des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie betreffend Evaluierung der Umweltförderungen des Bundes für den Zeitraum 1. April 1993 bis 31. Dezember 1995 (III-67 der Beilagen) zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1997 07 01

                                 Franz Stampler                                                            Mag. Karl Schweitzer

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt ge­ändert durch BGBl. Nr. 201/1996, das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1994, sowie das Bundesgesetz zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung (Altlastensanierungsgesetz), BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, geändert werden (743 der Beilagen)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/
1996, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 erster Satz werden die Wörter „bei Antragstellung“ durch die Wörter „bei Stellung des Ansuchens“ ersetzt.

2. § 5 lautet:

§ 5. Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten- und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse, für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaß­nahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch sonstige Zuschüsse, gewährt werden.“

3. In § 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr an Förderungen zugesagt werden.“

4. § 6 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 300 Millionen Schilling entspricht.“

5. § 6 Abs. 2b lautet:

„(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000 zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das insgesamt dem Barwert von 2 000 Millionen Schilling entspricht.“

6. § 11 Abs. 1 lautet:

„Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Österreichische Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle betraut. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Österreichischen Kommunalkredit AG abzuschließen.“

7. § 11 Abs. 2 und Abs. 11 werden aufgehoben.

8. § 14 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung, erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.“

9. In § 18 Z 1 wird die Wendung „gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 des Wasserechtsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1992,“ durch die Wendung „gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 WRG,“ ersetzt.

10. In § 19 Z 1, Z 3 und 4 werden die Wörter „Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen“ durch die Wörter „Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen“ ersetzt.

11. § 19 Z 2 lautet:

         „2. Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;“

12. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.“

13. § 21 zweiter Satz lautet:

„Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

14. Nach § 33 wird § 33a eingefügt:

§ 33a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oder -sicherung dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 FOG anzuwenden.“

15. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989“ sowie „in der Fassung BGBl. Nr. 494/1990“ durch „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

16. In § 37 Abs. 2 wird der dritte Satz aufgehoben und der zweite Satz lautet:

„Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.“

17. § 37 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 4 300 Millionen Schilling zu bedecken.“

18. Der bisherige § 38 erhält die Bezeichnung „§ 38 Abs. 1“. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 angefügt:

„(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung BGBl. Nr. .../1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 treten mit Inkrafttreten des BGBl. Nr. .../1997 außer Kraft.

(4) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. .../1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Das Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

§ 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden

           1. Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,

           2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,


                a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

               b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

                c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung oder Klärschlammbehandlung.“

Artikel III

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);“

2. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung – ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung – bereitgehalten oder vorbereitet werden.“

3. § 2 Abs. 8b wird folgender Satz angefügt:

„Weiters sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponie­basisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.“

4. Artikel VII Abs. 5 lautet:

„(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.