82 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 16. 4. 1996

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche, BGBl. Nr. 221/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 616/1989, wird wie folgt geändert:

In § 1 lauten im Abs. 1 die Einleitung und lit. a:

„Die Republik Österreich erbringt der altkatholischen Kirche, beginnend mit dem Jahre 1996, alljährlich folgende Leistungen:

         a)  einen Betrag von 570 072 S,“.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

vorblatt

Problem:

Im Hinblick auf die seit 1989 eingetretene Geldwertänderung war es erforderlich, den in Artikel II Abs. 1 lit. a des mit der Katholischen Kirche abgeschlossenen Kirchlichen Vermögensvertrages vom 23. Juni 1960, BGBl. Nr. 195, genannten jährlichen Fixbetrag durch den Abschluß des Fünften Zusatzvertrages am 21. Dezember 1995 neuerlich zu erhöhen. Bedingt durch Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, erfolgten 1960 und 1961 gleichartige Regelungen gegenüber der Altkatholischen Kirche, der Israelitischen Religionsgesellschaft und der Evangelischen Kirche.

Ziel:

Anläßlich des Abschlusses des Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Zusatzvertrages (BGBl. Nr. 107/1970, Nr. 220/1976, Nr. 49/1982 und Nr. 86/1990) zum Kirchlichen Vermögensvertrag wurden gleichzeitig die jährlichen Fixbeträge gegenüber den drei genannten anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften angehoben, um dem Grundsatz der Parität zu entsprechen. Dies hätte nunmehr auch anläßlich des Abschlusses des Fünften Zusatzvertrages zu geschehen.

Inhalt:

Wegen des am 21. Dezember 1995 abgeschlossenen Fünften Zusatzvertrages mit der Katholischen Kirche soll daher in § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche der Fixbetrag neuerlich in demselben Ausmaß von etwa 21,52% angehoben werden.

Kosten:

Diese Anhebung von 469 120 S um die genannten 21,52% auf 570 072 S erfordert einen jährlichen Mehraufwand von 100 952 S. Ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht hiebei nicht.

EU-Konformität:

Der vorliegende Entwurf berührt EU-Vorschriften nicht.

Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die finanziellen Rechtsverhältnisse zwischen der Altkatholischen Kirche Österreichs und der Republik Österreich sind im wesentlichen im Bundesgesetz vom 26. Oktober 1960, BGBl. Nr. 221, über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche geregelt. § 1 dieses Bundesgesetzes bestimmt die wiederkehrenden Zuschüsse aus Mitteln des Bundes im Hinblick auf Artikel 26 des Österreichischen Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955. Die dort in Aussicht genommene Neuregelung der finanziellen Fragen wurde mit den Bundesgesetzen vom 17. Dezember 1958, BGBl. Nr. 294, und vom 18. Dezember 1959, BGBl. Nr. 300, vorbereitet, wodurch jährliche Zahlungen von 300 000 S an die Altkatholische Kirche von seiten des Bundes vorgesehen waren.

In analoger Regelung zu Artikel II Abs. 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, und zu § 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, sind die jährlichen staatlichen Leistungen an die Altkatholische Kirche aus denselben Gründen im Hinblick auf eine erforderliche Wertsicherung zweigeteilt: einerseits wird der Gegenwert der jeweiligen Bezüge von vier Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges als staatliche Leistung des Bundes festgelegt, ohne daß hiedurch eine alte Kongruagesetzgebung wiederum aufleben sollte, anderseits wurde die Zahlung eines jährlichen festen Betrages von 150 000 S vorgesehen. Hiedurch wurde auch dem Gedanken Rechnung getragen, daß sowohl Leistungen für den kirchlichen Personalaufwand als auch für den kirchlichen Sachaufwand erbracht werden, wobei jedoch die Aufteilung des Gesamtbetrages innere Angelegenheit der Altkatholischen Kirche blieb.

Die ständigen Leistungen des Bundes werden seit dem Jahre 1967 im Bundesfinanzgesetz nicht mehr im Kapitel 26 (Staatsvertrag), sondern im Kapitel 14 (Kultus) bzw. Kapitel 12 (Unterricht – Kul-
tus – Ständige Leistungen) veranschlagt.

Als im Hinblick auf die Geldentwertung, die sich seit dem Jahre 1960 ergab, seitens des Heiligen Stuhles um Aufnahme von Verhandlungen zur Herbeiführung einer Erhöhung des gemäß Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages, BGBl. Nr. 195/1960, geleisteten Fixbetrages ersucht worden war und diese Verhandlungen in den Zusatzverträgen BGBl. Nr. 107/1970, Nr. 220/1976, Nr. 49/1982 und Nr. 86/1990 zu Anhebungen des Fixbetrages für die Katholische Kirche geführt hatten, wurden aus denselben Gründen gleichzeitig sowohl das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche (BGBl. Nr. 221/1960) als auch die Bundesgesetze über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche (BGBl. Nr. 182/1961) und über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft (BGBl. Nr. 222/1960) im gleichen Sinne dahin abgeändert, daß die an die drei zuletzt genannten gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften alljährlich geleisteten festen Beträge jeweils um dasselbe prozentuelle Ausmaß erhöht worden sind. Demgemäß wird seit dem Jahre 1990 an die Altkatholische Kirche gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche in der Fassung BGBl. Nr. 616/1989 ein fester Betrag von 469 120 S seitens der Republik Österreich bezahlt.

Da nunmehr das neuerliche Begehren des Heiligen Stuhles im November 1994 gegenüber der Republik Österreich geltend gemacht wurde, wegen der seit dem Jahre 1989 eingetretenen Geldwertänderung im Verhandlungswege den Fixbetrag in Artikel II Abs. 1 lit. a des Kirchlichen Vermögensvertrages entsprechend zu erhöhen, und diese Verhandlungen zur Unterzeichnung des Fünften Zusatzvertrages am 21. Dezember 1995 geführt haben, demzufolge der an die Katholische Kirche zu leistende feste Betrag von 158 Millionen Schilling um 34 Millionen Schilling oder um etwa 21,52% erhöht wird, wäre gleichzeitig § 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über finanzielle Leistungen an die altkatholische Kirche ebenso entsprechend abzuändern wie die Bundesgesetze über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche und über finanzielle Leistungen an die israelitische Religionsgesellschaft, so wie dies bereits in den Jahren 1969/70, 1976, 1981 und 1989 geschehen ist. Alle vier genannten Instrumente sehen daher jeweils eine Erhöhung der vom Bund alljährlich geleisteten festen Beträge um 21,52% vor. Hiebei muß jedoch berücksichtigt werden, daß die Steigerung bei der Katholischen Kirche ab dem Jahre 1976 zusätzlich auch 1 Million Schilling zur Abgeltung der privaten Patronate in öffentlicher Hand betrifft, von welcher Regelung die Altkatholische Kirche, die Evangelische Kirche und die Israelitische Religionsgesellschaft nicht betroffen sind.


II. Besonderer Teil

Artikel I dieses Gesetzentwurfes ändert in § 1 Abs. 1 lit. a den Betrag von 469 120 S ab dem Jahre 1996 auf 570 072 S ab. Diese Erhöhung beträgt etwa 21,52%, also genau jenen Prozentsatz, der aus dem Prinzip der Parität auch bei der Katholischen Kirche, bei der Evangelischen Kirche und bei der Israelitischen Religionsgesellschaft zur Anwendung kommt.

Artikel II setzt in Übereinstimmung mit der Regelung für die anderen Kirchen und für die Israelitische Religionsgesellschaft den Wirksamkeitsbeginn der Erhöhung des genannten festen Betrages mit 1. Jänner 1996 fest.

Kostenrechnung:

Dieses Bundesgesetz erfordert einen jährlichen Mehraufwand von 100 952 S ab dem Jahre 1996.