823 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (712 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahr­gesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden,


die Regierungsvorlage (713 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrs­ordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle),

die Regierungsvorlage (714 der Beilagen): Bundesgesetz über den Führerschein (Führer­scheingesetz – FSG)

und die Regierungsvorlage (708 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahr­gesetz 1967 geändert wird

sowie den Antrag 96/A(E) der Abgeordneten Dr. Susanne Preisinger und Genossen betreffend Ausstattung von Reisebussen mit Sicherheitsgurten,

den Antrag 99/A der Abgeordneten Mag. Herbert Haupt und Genossen betreffend Ausrüstungsvorschriften von Fahrrädern,

den Antrag 122/A der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967), BGBl. Nr. 267/1967 geändert wird (KFG Novelle 1996),

den Antrag 138/A(E) der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen betreffend Einführung der 0,5 Promille-Grenze und Licht am Tag,

den Antrag 139/A(E) der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen betreffend generelles Tempolimit 80/100,

den Antrag 197/A(E) der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen betreffend Legalisierung der Benützung der Straßenfahrbahn durch Inline-Skater und Aufhebung der Radwegebenützungspflicht,

den Antrag 348/A(E) der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen betreffend Maßnahmenpaket für mehr Sicherheit auf heimischen Straßen,

den Antrag 396/A(E) der Abeordneten Rudolf Anschober und Genossen betreffend Novellierung der Straßenverkehrsordung im Hinblick auf Einsatzfahrzeuge,

den Antrag 410/A der Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

und den Antrag 492/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960, das Kraftfahrgesetz 1967 und das Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz 1994 geändert werden

Zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen ist folgendes zu bemerken:

Regierungsvorlage 712 der Beilagen:

1. Kurzinhalt der Novelle

–   Erweiterung der Begriffsbestimmungen um neue Begriffe, zT als Anpassung an die EU-Terminologie

     zB:                                                                 „Fahrzeug nach Schaustellerart“,

                                                                            „historisches Kraftfahrzeug“,

                                                                            „Leergewicht“,

                                                                            „zulässiges Gesamtgewicht“,

                                                                            „zulässige Anhängerlast“,

                                                                            „dreirädriges Kraftfahrzeug“,

                                                                            „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“.

–   Definition Leichtmotorrad neu, analog EG-Richtlinie über Führerschein.

–   Neue Einteilung der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der EU-Fahrzeugklassen.

–   Umsetzung der Richtlinie 96/53 (Breite 2,55 m; Länge 18,75 m für LKW mit Anhänger).

–   Sicherheitsgurte werden auch in Omnibussen vorgeschrieben.

–   Umsetzung der Richtlinie 76/756/EWG hinsichtlich Umrißleuchten, Seitenmarkierungsleuchten, seit­licher Rückstrahler, seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger und Leuchtweitenregelung.

–   Umsetzung der Richtlinie 93/92/EWG über den Anbau von Beleuchtungseinrichtungen an zwei- und dreirädrigen Fahrzeugen.

–   Möglichkeit, das höchste zulässige Gesamtgewicht bei Schulfahrzeugen mit 60% des Höchstgewichtes festzusetzen.

–   Verbrauchsangaben zur Ermittlung der NOVA werden neu geregelt.

–   Die Antragslegitimation im Einzelgenehmigungsverfahren wird eindeutig geregelt: Erzeuger, Bevoll­mächtigter, Besitzer.

–   Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge nach Empfehlung des Beirates für historische Kraftfahrzeuge.

–   Schaffung der Möglichkeit durch Ausnahmeverordnung allgemein Ausnahmen festlegen zu können.

–   Zollausweiskarte kann als Nachweis im Zulassungsverfahren entfallen, statt dessen aber eine neue Bestätigung auf Grund NOVAG und UStG, daß aus steuerrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Zulassung des Fahrzeuges bestehen.

–   Beschränkung bestimmter Schwerfahrzeuge auf bestimmte Route nur für den Fall, daß durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden.

–   Schaffung der Grundlage für die Ermächtigung von Versicherern, private Zulassungsstellen einzu­richten; vorerst Probebetrieb für vier Monate.

–   Neugestaltung des Zulassungsscheines: Schaffung einer entsprechenden Grundlage im Gesetz, um durch Verordnung die näheren Bestimmungen festlegen zu können.

–   Probekennzeichen sollen auch vom Käufer eines Kraftfahrzeuges bei der Abholung eines Fahrzeuges vom Händler verwendet werden dürfen.

–   Deckkennzeichen werden auch für die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die Mitglieder der Landesvolksanwaltschaften ermöglicht.

–   Die für Überstellungskennzeichentafeln zu erlegende Sicherstellung soll nach Ablauf eines Jahres ab Ausfolgung der Tafel nicht mehr zurückgezahlt werden müssen.

–   Rotes Deckkennzeichen für ausländischen Anhänger, der mit inländischem Zugfahrzeug gezogen wird, wird auf PKW-Bereich erweitert.

–   Regime der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) wird auch auf Fahrzeuge über 3,5 t höchst­zulässiges Gesamtgewicht ausgedehnt. Solche Fahrzeuge sind in Hinkunft nicht mehr von der Behörde zu überprüfen.

–   Weiters wird die Frage des Kostenbeitrages neu gestaltet; der Kostenersatz bei festgestellten schweren Mängeln wird in Hinkunft in der Verordnung geregelt werden.

–   Der Kostenersatz ist direkt der behördlichen Prüfstelle zu entrichten. Dadurch ist in Hinkunft auch der bisherige Aufwandersatz gemäß § 57 Abs. 3 nicht mehr erforderlich.

–   Für historische Kraftfahrzeuge werden längere Begutachtungsintervalle (zwei Jahre) vorgesehen.

–   Es wird die Grundlage geschaffen, auch Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes für die Abgabe von Gutachten für die besondere Fahrzeugüberprüfung und die wiederkehrende Begutachtung zu ermächtigen.

–   Der Kostenersatz wird in Hinkunft auch bei Prüfungen an Ort und Stelle fällig, sofern schwere Mängel festgestellt worden sind.

–   Umsetzung der Richtlinie 72/166/EWG, die lediglich stichprobenweise Kontrolle des Haftungsnach­weises bei Fahrzeugen, die in einem EU-Drittland zugelassen sind und aus einem Mitgliedstaat nach Österreich eingebracht werden, vorsieht.

–   Fahren entgegen der Richtungsfahrbahn auf Autobahnen (Geisterfahrer) wird als eigener Entziehungs­tatbestand normiert.

–   Vermietung eines Omnibusses nur unter bestimmten Voraussetzungen.

–   Der Landeshauptmann soll Ausnahmebewilligungen hinsichtlich der Personenbeförderung mit An­hängern (sogenannte Freizeit-Bummelzüge) erteilen können.

–   Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG (2. Diplomanerkennungsrichtlinie), wonach im Verfahren zur Erteilung einer Fahrschulbewilligung, Fahrschullehrerberechtigung und Fahrlehrerberechtigung auch ausländische Qualifikationen zu berücksichtigen sind.

–   Möglichkeit für den Bundesminister gegen Bescheide des UVS Beschwerde an den Verwaltungs­gerichtshof zu erheben.

–   Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit zur Lenkererhebung an den Magistrat der Stadt Wien (Parkraumbewirtschaftung).

–   Anhebung der Vergütung für die Sachverständigen im Ausmaß des gestiegenen Lebenshaltungs­kostenindex seit 1988 (24%).

–   Schaffung eines Beirates für historische Kraftfahrzeuge.

–   Klarstellung, daß Übertretungen der EG-VO 3820/85 oder 3821/85, die im Ausland erfolgten, auch bei Betretung im Inland strafbar sind.

–   Helmpflicht wird auf dreirädrige Kraftfahrzeuge ausgedehnt.

–   Schaffung einer eigenen neuen Gebühr für die Vornahme der Zulassung durch beliehene Versiche­rungen.

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2. Allgemeines:

Im Laufe der letzten Zeit wurden zahlreiche Punkte für Änderungen des Kraftfahrgesetzes vorgemerkt. Mit der vorliegenden Novelle sollen diese Punkte nunmehr im Kraftfahrgesetz berücksichtigt werden. Außerdem sind einige Anpassungen an EU-Richtlinien vorzunehmen. Folgende EU-Rechtsakte werden mit der vorliegenden Novelle umgesetzt: 76/756/EWG, 92/51/EWG, 92/61/EWG, 72/166/EWG, 93/92/EWG, 96/36/EG. (CELEX-Nr. 376L0756, 392L0051, 392L0061, 372L0166, 393L0092, 396L0036, 396L0053).

Nach der 19. KFG-Novelle sollen die Zulassung von Kraftfahrzeugen und bestimmte andere Aufgaben der bisherigen Zulassungsbehörden des Bundes und der Länder von beliehenen privaten Unter­nehmungen (Versicherungen) übernommen werden (§ 40a und § 40b KFG). Diesen Unternehmungen ist die Wahrnehmung der Gebührenpflicht der bei ihren unterschiedlichen Tätigkeiten anfallenden verschiedenartigsten Schriften (Eingaben, Beilagen, Zeugnisse, Vollmachten) und die Manipulation mit Stempelmarken ohne Gefahr gleichheitswidriger Vollziehung und damit auch Beeinträchtigung des Abgabenaufkommens nicht zumutbar, weil sie über keine entsprechenden Einrichtungen und über kein im Gebühren- und Verwaltungsabgabenrecht geschultes Personal verfügen. Es soll daher mit bloß zwei (pauschalierten) Gebührentarifen, von denen einer an den bei der Zulassung zum Verkehr auszu­stellenden Zulassungsschein und der andere an den auszustellenden Überstellungsfahrtschein knüpft, das Auslangen gefunden werden. Mit dieser Gebühr sollen auch alle bei den übrigen Tätigkeiten der privaten Zulassungsstellen (Kfz-Abmeldung, Ausstellung von Duplikaten des Zulassungsscheines usw.) sonst anfallenden Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben abgegolten sein. Die Höhe der pauschalierten Gebühr für den Zulassungsschein und den Überstellungsfahrtschein orientiert sich an den im Durch­schnitt bei der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen bzw. bei der Erteilung von Über­stellungsfahrtbewilligungen bei den Behörden anfallenden Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben.

Regierungsvorlage 713 der Beilagen:

1. Der vorliegende Entwurf einer Novelle der Straßenverkehrsordnung 1960 konzentriert sich auf die Hebung der Verkehrssicherheit und die Schaffung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen für den Radverkehr. Weiters wird der immer größeren Verbreitung der Benutzung von Rollschuhen, sogenannten Inline-Skates, und spezifischen Erfordernissen des innerstädtischen Kraftfahrlinienverkehrs Rechnung getragen.

2. Hebung der Verkehrssicherheit

In letzter Zeit kam es vermehrt vor, daß betrunkene Fahrzeuglenker nach Abnahme der Fahrzeugschlüssel mit einem Zweitschlüssel die Fahrt fortgesetzt und in der Folge sogar schwere Unfälle verursacht haben. Indem nunmehr das Anlegen von technischen Sperren, wie etwa Radklammern, ausdrücklich als mögliche Zwangsmaßnahme zur Verhinderung von Alkoholfahrten genannt wird, soll das Augenmerk der Straßenaufsichtsorgane vermehrt auf diese Möglichkeit gelenkt werden.

3. Radfahrbestimmungen

3.1. Die Straßenverkehrsordnung enthielt bisher keine Bestimmung über die auf Radfahranlagen einzuhaltende Fahrtrichtung. Dies führte, insbesondere in Verbindung mit der für Radfahrer geltenden Benützungspflicht vorhandener Radfahranlagen, in der Vergangenheit des öfteren zu Unklarheiten. Es wird daher eine diesbezügliche neue Bestimmung in die Straßenverkehrsordnung eingefügt.

3.2. Bisher waren im Zusammenhang mit dem Radfahrverkehr verschiedenste behördliche Bewilli­gungen notwendig, so etwa für die Personenbeförderung auf Fahrradanhängern. Bei allen diesen Bewilligungen hatte die Behörde stets auf die Verkehrssicherheit Bedacht zu nehmen. In der Praxis führte das Erfordernis einer Bewilligung oft zu Uneinheitlichkeiten, weil verschiedenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung von den einzelnen Sachverständigen oft unterschiedliches Gewicht zugemessen wurde. Um einerseits eine Verwaltungsentlastung zu erreichen und andererseits die Rechtslage zu vereinheitlichen, werden die technischen Anforderungen an Fahrräder, deren Ausrüstung und Fahrradanhänger in Zukunft einheitlich auf Verordnungsebene geregelt werden; im Gegenzug entfallen sämtliche Bewilligungspflichten. Diese Verordnung stellt sich allerdings als nicht mehr zum Kompetenzbereich „Straßenpolizei“ gehörig dar und wird daher auf das Produktsicherheitsgesetz 1994 gestützt werden; die Verordnung wird sich gemäß den Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes an Hersteller und Händler richten. Ein Fahrrad, das der Verordnung entspricht, darf dann jedenfalls auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden; für den Benützer bleibt die Verpflichtung bestehen, es in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu erhalten. Diese Neuregelung verwirklicht auch die einschlägige Entschließung des Nationalrates anläßlich der Beratungen über den Entwurf der 19. StVO-Novelle (siehe den Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage der 19. StVO-Novelle, 1711 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP); hinsichtlich der von dieser Entschließung ebenfalls umfaßten Radfahrerhelme wird auf die Bestimmungen der PSA‑Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994, idF BGBl. Nr. 786/1995 verwiesen.

4. Rollschuhfahren

In den letzten Jahren ist die Benützung von Rollschuhen, insbesondere von sogenannten „Inline-Skates“, zu einem Massensport geworden. Inzwischen steigt auch die Zahl der Menschen, die diese Rollschuhe nicht nur als Sportgerät, sondern auch zur Fortbewegung im Individualverkehr benützen, immer mehr an. Mit den neuen Rollschuhen können wesentlich höhere Geschwindigkeiten erzielt werden, als sie von Fußgängern gemeinhin erreicht werden, und die teilweise an die Geschwindigkeit von Radfahrern heranreichen. Es soll daher in Zukunft grundsätzlich erlaubt sein, mit Rollschuhen auf Radfahranlagen zu fahren.

5. Kraftfahrlinienverkehr

Insbesondere im innerstädtischen Bereich kam es vor Kreuzungen des öfteren zu Problemen, wenn Abbiegespuren und Busspuren zusammentrafen. Um in Zukunft zu vermeiden, daß entweder Linienbusse, die auf Busspuren unterwegs sind, vor oder nach der Kreuzung die Fahrspur wechseln müssen, oder Busspuren unmittelbar vor der Kreuzung enden und danach neu beginnen, wird die Möglichkeit geschaffen, Linienbusse vom Abbiegegebot durch Hinweiszeichen auszunehmen.

Regierungsvorlage 714 der Beilagen:

1.        Die Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG, ABl. Nr. L 237 vom 24. August 1991, über den Führer­schein schafft einen einheitlichen Führerschein für alle EU-Mitgliedstaaten. Damit diese Richtlinie möglichst einheitlich umgesetzt wird, unterliegt die Umsetzung einem Konsultationsverfahren. Das heißt, daß der Kommission ein Entwurf über die beabsichtigte Umsetzung übermittelt werden muß und die Kommission dem Entwurf zustimmen muß, bevor das nationale Normsetzungsverfahren beginnt.

1.2.     Sollten daher im Rahmen der parlamentarischen Behandlung Änderungen beschlossen werden, die in die Umsetzung der Richtlinie eingreifen, sind diese Änderungen neuerlich der Kommission zu unterbreiten.

2.        Die dafür erforderliche Anpassung des östereichischen Führerscheinrechts wird zum Anlaß genommen, die entsprechenden Bestimmungen aus dem Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, herauszulösen und ein eigenes Führerscheingesetz zu schaffen. Ebenso werden die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen aus der Durchführungsverordnung zum Kraftfahrgesetz (KDV) herausgenommen und es werden Durchführungsverordnungen zum Führerscheingesetz erlassen. Durch diese Vereinheitlichung und Systematisierung werden die Bestimmungen über die Lenkberechtigung und den Führerschein für den Bürger auch verständlicher und übersichtlicher.

2.1.     Um die Verständlichkeit zu verstärken und den Normadressaten die Schwere gewisser Verkehrs­delikte besser bewußt zu machen, wurde bei der Nennung der Delikte, deren Begehung zu Nachschulungen oder Entziehungen der Lenkberechtigung führt, als Orientierungshilfe zusätzlich zum gegenständlichen Paragraphen eine Kurzbezeichnung des Inhalts beigefügt; diese Kurz­bezeichnung kann keine Einschränkung der in den entsprechenden Gesetzesstellen bezeichneten Delikte bedeuten, da die besagten Rechtsfolgen nicht aus der im Führerscheingesetz gewählten Bezeichnung entstehen, sondern aus rechtskräftigen Bestrafungen wegen der in den jeweiligen Materiengesetzen (StVO, KFG, StGB und SPG) enthaltenen Strafbestimmungen, die eindeutig auf dem Wortlaut des Normtextes beruhen.

2.2.     Den legistischen Richtlinien gemäß wird auch Bedacht darauf genommen, die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann zu berücksichtigen; deswegen wurde auch der Ausdruck „Lenkerberechtigung“ in „Lenkberechtigung“ umgewandelt, da es sich ja überdies nicht um eine Berechtigung, ein „Lenker“ zu sein, handelt, sondern – grammatikalisch – um die Berechtigung, ein Fahrzeug lenken zu dürfen.

3.        Die von der EU vorgegebenen Führerscheinklassen entsprechen großteils den derzeit in Österreich geltenden Gruppen; zusätzlich gibt es die Möglichkeit, Unterklassen zu schaffen, die aber nicht zwingend von jedem Mitgliedstaat angenommen werden müssen. Die wesentlichen Neuerungen sind:

3.1.     Entfall der Gruppe AK (Kleinmotorräder bis 50 ccm, Höchstleistung 5 kW):

           die Gruppe AK unterliegt von der Bauart (zulässige Höchstgeschwindigkeit) her der Richtlinie, die aber ein derartiges Fahrzeug nicht vorsieht; eine Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf AK (50 ccm) ist mit der Richtlinie nicht vereinbar;

3.2.     Einführung der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B:

           unter besonderen Ausbildungsvorschriften können 17jährige die Lenkberechtigung für die Klasse B erlangen;

3.3.     Entfall der Gruppe DL (Omnibusse beschränkt auf den Ortslinienverkehr):

           da das Lenken von Omnibussen in den ausschließlichen Regelungsbereich der EU fällt, kann hier laut Mitteilung der Kommission keine Sonderregelung für Österreich aufrecht bleiben.

3.4.     Einführung der Unterklasse C1 (LKW bis 7,5 t):

           die Führerscheine der Klasse C dienen hauptsächlich dem Berufsverkehr, müssen aber derzeit teilweise von Privatpersonen erworben werden, um gewisse private Beförderungen durchführen zu können; deshalb wird die Unterklasse C1 zusätzlich als Alternative geschaffen, um zB privat Wohnmobile lenken oder schwere Caravans oder Bootsanhänger ziehen zu können.

3.5.     Schaffung der Möglichkeit für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse B, unter bestimmten Voraussetzungen ohne weitere Fahrprüfung Motorräder bis 125 ccm lenken zu dürfen.

4.        Des weiteren stellt die EU strenge Anforderungen sowohl an die gesundheitliche Eignung der Führerscheinbesitzer als auch an die praktische Fahrprüfung; daher werden folgende Bestim­mungen geschaffen:

4.1.     Befristung auch der Klasse C auf fünf Jahre: die EU verlangt für die Klasse C so wie für die Klasse D besondere gesundheitliche Voraussetzungen, die regelmäßig geprüft werden müssen.

4.2.     Längere praktische Fahrprüfung: die Prüfungsfahrt muß für die Klassen A, B und B+E mindestens 25 Minuten, für die Klassen C (C1), D, C+E (C1+E) und D+E mindestens 45 Minuten betragen. Bei der Prüfung ist ein Protokoll auszufüllen, das im Falle des Nichtbestehens der Prüfung dem Kandidaten auszuhändigen ist.

4.3.     Auf Grund der daraus entstehenden zeitlichen Ausweitung des Fahrprüfungsverfahrens und dem daraus resultierenden Engpaß bei verfügbaren Fahrprüfern werden die Bestimmungen über die Fahrprüfer (Sachverständige) neu gefaßt. Die besonderen Anforderungen an Prüfer werden durch Verordnung festgelegt.

5.        Da der Führerschein in allen EWR-Staaten gilt, ohne daß bei Begründung eines neuen Hauptwohnsitzes innerhalb des EWR dieser umzuschreiben ist, beinhaltet die Richtlinie auch folgende Regeln für die Ausstellung des Führerscheines:

5.1.     jeder EWR-Angehörige darf nur einen einzigen Führerschein besitzen: dazu ist es notwendig, alle Führerscheine von Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich zu registrieren; bei im Ausland erteilten Lenkberechtigungen soll die Registrierung anläßlich der ersten Anmeldung in Österreich mit Hilfe der Meldebehörden erfolgen;

5.2.     jeder EU-Bürger kann seinen Führerschein nur in dem EU-Staat, in dem er länger als 185 Tage im Jahr ansässig ist, erlangen oder umschreiben lassen. Dazu muß der österreichische Begriff „Haupt­wohnsitz“ im Sinne des Begriffes „ordentlicher Wohnsitz“ gemäß der Richtlinie definiert werden;

5.3.     Ausländer können nicht mehr so wie bisher in Österreich eine Lenkberechtigung erlangen, ohne hier ihren Hauptwohnsitz zu haben; daher sollen auch Diplomaten ihren Führerschein nicht mehr in einen österreichischen EU-Führerschein umschreiben müssen, sondern diese dürfen nunmehr auf die Dauer ihrer Akkreditierung in Österreich mit dem Führerschein ihres Herkunftlandes fahren.

5.4.     Um die Möglichkeit der Umschreibung einer Heereslenkberechtigung in einen (österreichischen) EU-Führerschein aufrecht erhalten zu können, wird sichergestellt, daß die Heereslenkbe­rechtigungen ebenfalls nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erteilen sind.

5.5.     Die den Führerschein ausstellenden Behörden müssen ihre Aufzeichnungen EDV-mäßig erfassen und mittels Datenträgern an das Zentrale Führerscheinregister melden.

5.5.1.  Die Schaffung eines Zentralen Führerscheinregisters ist notwendig, um eine raschere Behandlung von Anfragen aus anderen EWR-Staaten gewährleisten zu können.

6.        Die Entziehung der Lenkberechtigung wird neu gestaltet:

6.1.     Es besteht in der Systematik kein Unterschied mehr zwischen vorübergehender und endgültiger Entziehung. Die Behörde hat nunmehr nur auszusprechen, ob die Wiederausfolgung des Führerscheines an die Beibringung eines Gutachtens oder einer Fahrprüfung gebunden sein soll, wenn die Entziehungsdauer mit weniger als 18 Monaten festgesetzt wurde.

6.2.     Ausdrückliche Möglichkeit des Verzichts auf die Lenkberechtigung.

7.        Die Bestimmungen über den Probeführerschein werden auf alle Besitzer einer Lenkberechtigung mit Hauptwohnsitz in Österreich angewendet, unabhängig davon, wo die Lenkberechtigung erteilt wurde.

8.        Alle bisherigen Führerscheine bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiterhin gültig; Führerscheine, die verlängert oder umgetauscht werden müssen, müssen jedoch den neuen Bestimmungen entsprechen.

8.1.     Es sind daher bei jenen Lenkberechtigungen, die befristet sind, im Zuge der ärztlichen Kontrolluntersuchung Führerscheine nach diesem Bundesgesetz auszustellen. Somit müssen alle Führerscheine der Gruppe D spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes umgetauscht sein. Für die Gruppe C wird eine stufenweise Befristung ab dem 45. Lebensjahr eingeführt. Das gleiche gilt für Führerscheine, die auf Grund einer Inhaltsänderung oder wegen Ungültigkeitsmerkmalen (wie etwa nicht mehr erkennbares Foto) umgetauscht werden müssen; somit können auch die „grauen“ Führerscheine nicht mehr weiter ausgestellt werden. Um beim freiwilligen Umtausch in neue Führerscheine Kapazitätsprobleme zu vermeiden, kann jede Ausstellungsbehörde bei Bedarf durch Verordnung den Ablauf der Umschreibung innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches bestimmen.

Regierungsvorlage 708 der Beilagen:

Mit der vorliegenden Novelle des Kraftfahrgesetzes werden die redaktionellen Änderungen, die auf Grund der Herauslösung des VII. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) und der Erlassung des Führerscheingesetzes (FSG) notwendig sind, durchgeführt.

Dem Antrag 96/A(E) war folgende Begründung beigegeben:

Spätestens seit den tragischen Busunglücken der jüngeren Vergangenheit ist klar, daß Busreisende im Fall eines Unglücks infolge der fehlenden Sicherheitsgurten größerer Verletzungsgefahr ausgesetzt sind, als in anderen Kraftfahrzeugen. Einschlägige Untersuchungen haben auch zu wiederholten Forderungen nach einer solchen Regelung durch Verkehrssicherheitsexperten, etwa vom Kuratorium für Verkehrs­sicherheit, geführt.

Gerade im Hinblick auf die Tatsache, daß mit derartigen Bussen auch besonders viele Schulkinder transportiert werden, die auf Grund der halbherzigen Regelungen des § 106 KFG noch zusätzlichen Gefahren ausgesetzt sind, erscheint es dringend erforderlich, unter Einbeziehung von Experten aber auch Bustransportunternehmen – sicher ist eine Gurtenpflicht etwa in städtischen Bussen undurchführbar und auch wenig sinnvoll – eine praktikable Lösung zur Erhöhung der Sicherheit Busreisender zu schaffen.

Konkrete Maßnahmen bleiben aber bislang der – allzu seltenen – Eigeninitiative von Busunternehmern vorbehalten, weil auf EU-Ebene derzeit keine entsprechende Regelung vorliegt, und der Verkehrs­minister es auf einen entsprechenden Vorstoß der Freiheitlichen im Verkehrsausschuß in Gestalt eines Entschließungsantrages hin abgelehnt hat, hier eine Vorreiterrolle zu übernehmen.

Da mittlerweile bekannt wurde, daß sich derselbe Verkehrsminister nur wenige Stunden nach der Ablehnung des freiheitlichen Antrages am 2. Februar 1995 öffentlich für die Einführung der Gurtenpflicht ausgesprochen hat, in der Zwischenzeit jedoch keinerlei Aktivitäten, etwa in Gestalt eines Entwurfes einer Novelle zum KFG, bekannt wurden, halten es die unterzeichneten Abgeordneten für erforderlich, die Materie neuerlich auf die Tagesordnung zu setzen und dem Verkehrsminister den dringenden Wunsch des Nationalrates nach einer entsprechenden Initiative in Gestalt der folgenden Entschließung mitzuteilen.

Dem Antrag 99/A war folgende Begründung beigegeben:

In der Praxis zeigt sich, daß eine große Zahl von Fahrrädern, die sogenannten „Mountainbikes“ auf Grund der speziellen Einsatzform ebenfalls sinnvollerweise nicht mit Lichtanlage ausgerüstet werden kann, daher im strengen Sinn nicht auf Straßen verwendet werden darf.

Die Ungleichbehandlung von Rennfahrrädern und Mountainbikes erscheint aber sachlich keinesfalls zu rechtfertigen.

Andererseits erscheint es technisch jedenfalls machbar, alle Fahrräder, die auf Straßen in Verwendung stehen, wenigstens mit einem roten Rückstrahler als wichtigste Sicherheitsmaßnahme auszurüsten.

Die Verordnungsermächtigung hinsichtlich der technischen Spezifikationen soll im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Bauformen entfallen, zumal auch die bisherige Verordnung sehr weit gefaßt war und es im Grunde unerheblich ist, wie ein Fahrrad gebaut ist, das bei guten Sichtverhältnissesn ohne Lichtausrüstung unterwegs ist.

Dem Antrag 122/A war folgende Begründung beigegeben:

Vor allem in ländlichen Gebieten müssen Jugendliche oft lange Wegstrecken zwischen Wohnung und Schule bzw. Arbeitsplatz zurücklegen, da sie in unmittelbarer Nähe ihres Wohnortes keinen Lehrplatz finden bzw. keine weiterführende Schule besuchen können. Da für diese Fahrt nicht immer ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, sind sie entweder auf Mitfahrgelegenheiten angewiesen oder benutzen – entgegen den gesetzlichen Bestimmungen – ein Motorfahrrad, was im Falle eines Unfalles, da kein Versicherungsschutz besteht, für den Betroffenen enorme finanzielle Nachteile mit sich bringen kann.

Seit der 13. KFG-Novelle (1. Juli 1991) ist für das Lenken eines Motorfahrrades ein Mopedausweis erforderlich. Zur Erlangung dieses Mopedausweises sind nur theoretische Kenntnisse nachzuweisen, eine praktische Ausbildung ist nicht vorgesehen. Die Abnahme der Prüfung und die Ausstellung des Mopedausweises werden geeigneten Institutionen (ARBÖ, ÖAMTC, Fahrschulen) übertragen. Nach positiv abgelegter Prüfung darf ein Moped bis zum Hubraum von 50 Kubikzentimeter und eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h gelenkt werden. Da in der Regel die Ausbildung im letzten Pflichtschuljahr in der Schule erfolgt und die Prüfung während der Schulzeit abgelegt wird, die Jugendlichen aber erst ab 16 Jahren ein Mofa lenken dürfen, müssen sie nach erfolgreich abgelegter Prüfung meist sechs bis acht Monate bis zur Inbetriebnahme des Mofas warten. Um diesen unberechtigten Nachteil zu beseitigen, soll in Anlehnung an die bayrische Regelung nach einer entsprechenden theoretischen Fahrprüfung und einem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten, bei dem die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften der Antragsteller und ihre Einstellung zum Fahrzeug überprüft werden, ausschließlich für die konkret ausgewiesene Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz/Schule, eine behördliche Sondergenehmigung zum Lenken eines Mofas ausgestellt werden. Da die Unfallzahlen bei Mofalenkern zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr überdurchschnittlich hoch sind, plädieren wir für eine gezielte Ausnahmeregelung und nicht für eine generelle Herabsetzung des Mindestalters auf das vollendete 15. Lebensjahr. In Bayern wurden mit einem ähnlichen Modell bereits positive Erfahrungen gemacht.

Dem Antrag 138/A(E) war folgende Begründung beigegeben:

Bereits bei 0,5-Promille Blutalkohol kommt es zu einer entscheidenden Verringerung der kraftfahr­typischen Leistungen:

           a) Fehleinschätzungen von Gefahrensituationen;

          b) Ansteigen der Risikoneigung;

           c) Ansteigen der Selbstüberschätzung;

          d) Zunahme der Blendempfindlichkeit usw.

KFZ-Lenker mit 0,5-Promille Blutalkohol haben im Vergleich mit nüchternen Verkehrsteilnehmern laut einer wissenschaftlichen Studie ein zweifach höheres Unfallrisiko; 0,8-Promille Blutalkohol bedeuten ein vierfaches Unfallrisiko. Die positive Wirkung auf die Verkehrssicherheit ist durch Ergebnisse aus Ländern (zB Australien, Finnland), die bereits die 0,5-Promille-Grenze für Blutalkohol eingeführt haben, belegt.

Wenige Maßnahmen im Bereich der Verkehrssicherheit sind wissenschaftlich so gut abgesichert, wie Licht am Tag. Rund 15 internationale Studien belegen, daß es durch die Einführung von Licht am Tag zu einer deutlichen Reduzierung des Unfallgeschehens kommen würde. Die quantitativen Angaben der einzelnen Studien schwanken zwischen 2 bis 18% Reduktion bei den Verkehrsunfällen. Das würde für Österreich 30 bis 250 weniger Tote und 1 000 bis 8 000 weniger Unfälle pro Jahr bedeuten. Diese Zahlen sprechen eine deutliche Sprache und sollten Grund genug sein, die Einführung von Licht am Tag so schnell wie möglich Realität werden zu lassen.

Dem Antrag 139/A(E) war folgende Begründung beigegeben:

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von wissenschaftlichen Belegen, die für eine Reduzierung der generellen Tempolimits auf Bundesstraßen und Autobahnen sprechen. So haben die Großversuche in Vorarlberg und Bundesrepublik Deutschland folgende Ergebnisse gezeigt:

1. Eine deutliche Verringerung der Umweltverschmutzung durch den KFZ-Verkehr:

                                                  Vorarlberg             BRD

Kohlenmonoxid (CO)                   –28%               –15%

Stickoxid (NOX)                             –19%               –13%

Schwefeloxid (SO2)                       – 9%               – 8%

Treibstoff (Benzin, Diesel)          –15%               – 9%

Die Abweichungen ergeben sich aus dem unterschiedlichen Befolgungsgrad: In Vorarlberg 60 bis 80% auf Grund schärferer Verkehrskontrollen, in der Bundesrepublik Deutschland nur 40%.

Daraus sieht man die hohe Bedeutung von konsequenten Verkehrskontrollen!

2. Eine Verminderung des Verkehrslärms um 3 dB (A).

3. Eine deutliche Hebung der Verkehrssicherheit:

31% wenige Tote;

10% weniger Verletzte;

11% weniger Verkehrsunfälle mit Personenschaden;

11% weniger Verkehrsunfälle mit Sachschaden.

Die Bedeutung von Tempo 80/100 läßt sich anschaulich am Beispiel Tirol belegen. Die Aufhebung von Tempo 80 auf den Tiroler Freilandstraßen durch den Verfassungsgerichtshof ab 1. Jänner 1994 ließ die Zahl der Verkehrstoten deutlich ansteigen: 1994 starben auf Tiroler Straßen um 63% mehr Menschen als 1993 (122 statt 75 Tote).

Gemäß § 43 der StVO dürfen Behörden nur für bestimmte Straßen unter speziellen Voraussetzungen, wie Sicherheits- oder Umweltgefährdung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung verordnen.

Genau diese Vorgangsweise sollte umgekehrt werden: generelles Tempo 80 auf Bundesstraßen und Tempo 100 auf Autobahnen; nur in speziellen Situationen soll die Behörde höhere Geschwindigkeiten verordnen können.

Dem Antrag 197/A(E) war folgende Begründung beigegeben:

Inline-Skater sind Fahrzeuge, und Fahrzeuge gehören ebenso wie Fahrräder auf die Fahrbahn. Inline-Skatern und Radfahrern darf die Benützung der Straßenfahrbahn nur in besonderen Ausnahmefällen verwehrt werden.

Die „Entsorgung“ der Inline-Skater und Radfahrer auf Fahrradwege ist angesichts der Ausgestaltung vieler Radwegeanlagen kein Ausweg. Einzig die Öffnung der Fahrradwege für Inline-Skater ist daher keine Lösung. Eine Öffnung der Fahrradwege für Inline-Skater ist nur dann sinnvoll, wenn weder für Radfahrer noch Inline-Skater eine Benützungspflicht für diese Anlagen besteht.

Dem Antrag 348/A(E) war folgende Begründung beigegeben:

Wie Bundesminister Rudolf Scholten anläßlich einer Pressekonferenz am 11. Dezember 1996 neuerlich unterstrich, ist es um die Verkehrssicherheit auf heimischen Straßen sehr schlecht bestellt. Das belegt auch der statistische Vergleich mit anderen europäischen Staaten. „Österreich schneidet im EU-Vergleich bisher schlecht ab“, so Scholten (APA 335, 11. Dezember 1996).

Die Umsetzung eines Maßnahmenpaketes zur Hebung der Verkehrssicherheit ist daher dringend erforderlich. Zu den wichtigsten Punkten zählen dabei die Absenkung des zulässigen Blutalkoholwertes von 0,8 auf 0,5 Promille, die Einführung eines Punkteführerscheins, Fahren mit Licht am Tag, Führer­scheinentzug für „Geisterfahrer“, Begutachtungsplakette für LKW, computerunterstützte Führerschein­prüfung und Dauer der Führerscheinprüfung [mindestens 25 Minuten (B) bzw. 45 Minuten (C)].

Dem Antrag 396/A(E) war folgende Begründung beigegeben:

Die in vielen Ballungsräumen zu verzeichnende angespannte Straßenverkehrssituation beeinträchtigt oftmals die freie Fahrt für Einsatzfahrzeuge. Denn mit Ausnahme der Autobahnen verfügen praktisch keine Straßenzüge über eigene Spuren für Einsatzfahrzeuge.

Ein Beispiel dafür ist die südlich von Wien gelegene Shopping City Süd. Seitens der Vertreter der Rettungsdienste und der Feuerwehr wird beklagt, daß für Einsatzfahrzeuge eine freie Zufahrt zum SCS-Areal im Staufall nicht gewährleistet sei, da die zweispurige SCS-Ringstraße keine eigene Fahrspur für Einsatzfahrzeuge vorsehe. Im Extremfall könnten dadurch Menschenleben gefährdet werden.

Im Ausland wurde dieses Problem vergleichsweise einfach gelöst: bei zweispurigen Straßen sind die Verkehrsteilnehmer verpflichtet, an den rechten bzw. linken Straßenrand zu fahren und anzuhalten, sodaß sich in der Mitte eine ausreichend breite Spur für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen ergibt. Einmal allgemeine Übung geworden, ermöglicht ein solches Modell auch im Staufall ein ungehindertes Passieren von Einsatzfahrzeugen.

Eine Umsetzung dieses Modells könnte auch in Österreich eine rasche An- bzw. Abfahrt von Einsatz­fahrzeugen gewährleisten und so zur Rettung von Menschenleben beitragen.

Dem Antrag 410/A war folgende Begründung beigegeben:

Mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung 1996 wurde eine Gebühr von 500 S eingeführt. Diese Gebühr ist im Falle eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden für die Verständigung einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu entrichten. Die Gebühr entfällt nur, wenn die Identität eines Beteiligten am Verkehrsunfall nicht geklärt werden kann.

Da diese als „Blaulichtsteuer“ bekannt gewordene neue Gebühr die Rechtssicherheit verschlechtert, darüber hinaus nicht geeignet ist die der Öffentlichkeit entstehenden Unfallfolgekosten verursacher­gerecht zuzuordnen, den Verwaltungsaufwand erhöht und zudem das Verhältnis Bürger – Exekutive belastet, wird die ersatzlose Streichung der Bestimmung beantragt.

Dem Antrag 492/A war folgende Begründung beigegeben:

Zu Art. I Z 1 (§ 5 Abs. 1 StVO 1960):

Die Senkung der Höchstgrenzen für den Blutalkoholgehalt auf 0,5 g/l bzw. für den Atemalkoholgehalt auf 0,25 mg/l beruht auf der Erkenntnis, daß ab einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille die Unfall­gefahr sprunghaft ansteigt. Wie durch zahlreiche Untersuchungen belegt wurde, ist die Unfallgefahr bei einem Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille gegenüber 0,0 Promille um das Doppelte erhöht, bei 0,8 Pro­mille hingegen bereits um das Vierfache. Auch ist von Mensch zu Mensch das Ausmaß der alkohol­bedingten Beeinträchtigung bei gleicher Trinkmenge auf Grund unterschiedlicher körperlicher Vorausset­zungen verschieden, ein Effekt, der umso geringer ausgeprägt ist, je niedriger die genossene Alkohol­menge ist. Bei einem Bereich bis zu 0,5 Promille wird der „gefährliche“ Bereich der Beeinträchtigung kaum jemals erreicht, während bei 0,8 Promille diese Grenze sehr oft bereits überschritten ist.

Zu Art. I Z 2 und 3 (§ 99 Abs. 1 lit. a und § 99 Abs. 1a StVO 1960):

Es handelt sich bei § 99 Abs. 1 lit. a um eine redaktionelle Anpassung an den im Zusammenhang mit der Änderung des § 5 Abs. 1 neugeschaffenen § 99 Abs. 1a. Bei letztgenannter Bestimmung handelt es sich in Verbindung mit dem geänderten § 99 Abs. 1 lit. a um die Schaffung einer abgestuften Strafregelung für das Fahren unter Alkoholeinfluß. Es wird dadurch dem Gedanken Rechnung getragen, daß der Unrechtsgehalt des Fahrens unter Alkoholeinfluß mit dem Grad der Alkoholisierung steigt.

Zu Art. II Z 1 und 2 (§ 66 Abs. 3 und § 73 Abs. 3 KFG 1967):

Durch Art. 1 Z 1 wird die Alkoholgrenze von derzeit 0,8 auf 0,5 Promille herabgesenkt. Bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,5 g/l Alkoholgehalt des Blutes (0,5 Promille) wird in Hinkunft eine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegen. Eine Entziehung der Lenkerberechtigung soll aber bei der erstmaligen Begehung einer solchen Übertretung (mehr als 0,5, aber nicht mehr als 0,8 Promille), wenn kein Verkehrsunfall verschuldet worden ist, noch nicht verfügt werden. Daher wird im § 66 Abs. 3 eine neue lit. c angefügt, wonach die erstmalige Übertretung des § 99 StVO in diesem bestimmten Promillebereich nicht als bestimmte Tatsache, die zur Entziehung der Lenkerberechtigung führen muß, zu gelten hat.

Bei wiederholter Begehung einer solchen Übertretung wird aber eine Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen auszusprechen sein. Dies gilt auch, wenn bereits einmal eine Übertretung des § 99 StVO begangen worden ist, die auch bereits einmal zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt hat (§ 73 Abs. 3).

Zu Art. III (§ 5 Abs. 4 KHVG):

Die Absenkung des Alkoholisierungsgrenzwertes in der StVO auf 0,5 Promille soll insofern auch im KHVG seinen Niederschlag finden, als so wie bisher eine Obliegenheitsverletzung erst bei Erreichung der 0,8 Promille-Grenze jedenfalls gegeben ist. Eine Beeinträchtigung bei einem Alkoholisierungsgrad von weniger als 0,8 Promille muß im Hinblick auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung im Éinzelfall beurteilt werden.

Kosten:

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Der Verkehrsausschuß hat die erwähnten Verhandlungsgegenstände in seiner Sitzung am 26. Juni 1997, 2. und 3. Juli 1997 der Vorberatung unterzogen.

Den Bericht über die Regierungsvorlagen 712 der Beilagen und 708 der Beilagen erstattete der Abgeordnete Johann Kurzbauer. Den Bericht über die Regierungsvorlagen 713 der Beilagen und 714 der Beilagen gab der Abgeordnete Helmut Dietachmayr. Über die Anträge 96/A(E) und 99/A berichtete der Abgeordnete Franz Lafer und über den Antrag 122/A der Abgeordnete Mag. Helmut Kukacka. Den Bericht über die Anträge 138/A(E), 139/A(E), 197/A(E), 348/A(E) sowie 396/A(E) erstattete die Abgeordnete Mag. Doris Kammerlander und über den Antrag 410/A der Abgeordnete Mag. Thomas Barmüller.

An der gemeinsamen Debatte beteiligten sich außer den Berichterstattern die Abgeordneten Mag. Doris Kammerlander, Peter Rosenstingl, Mag. Thomas Barmüller, Mag. Helmut Kukacka, Helmut Dietachmayr, Franz Lafer, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch, Jakob Auer, Josef Edler, Hermann Mentil, Rudolf Anschober, Karlheinz Kopf, Franz Hums und der Obmann des Ausschusses Abgeordneter Rudolf Parnigoni sowie der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage 712 der Beilagen enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Hel­mut Kukacka sowie eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka und Rudolf Parnigoni in der diesem Bericht beigedruckten Fassung (Anlage 1) mit Mehrheit angenommen.

Abänderungsanträge des Abgeordneten Peter Rosenstingl fanden nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Der Ausschuß beschloß hiebei nachstehende Feststellungen:

Zu § 40a KFG 1967:

Im Hinblick auf eine einheitliche Handhabung berücksichtigt die vorliegende Novelle nur die Beleihung von Versicherern, um im Rahmen der Einrichtung des Probebetriebes rasch Erfahrungen mit dieser Privatisierung sammeln zu können. Der Verkehrsausschuß gibt seiner Erwartung Ausdruck, daß nach Vorliegen entsprechender positiver Erfahrungen der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr prüft, inwieweit auch KFZ-Händlern und Kraftfahrerorganisationen bei Vorliegen vergleichbarer personeller, technischer und organisatorischer Voraussetzungen eine analoge Ermächtigung erteilt werden kann, um dem Konsumenten ein möglichst breites Serviceangebot bei der Zulassung bieten zu können.

Zu § 40b Abs. 6 Z 2 KFG 1967:

Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß in der entsprechenden Verordnung des Bundesministers klargestellt wird, daß mit der Übermittlung der Daten an das ÖSTAT diese Verpflichtung erfüllt ist.

Der in der Regierungsvorlage 713 der Beilagen enthaltene Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka und Rudolf Parnigoni in der diesem Bericht beigedruckten Fassung (Anlage 2) mit Mehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller sowie Abänderungsanträge des Abgeordneten Peter Rosenstingl sowie auch ein Entschließungsantrag des Abgeordneten Peter Rosen­stingl fanden nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Weiters beschloß der Ausschuß im Zuge der Beratung dieses Gegenstandes auf Antrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Mehrheit, dem Nationalrat einen Entschließungs­antrag betreffend die Bearbeitung eines Verkehrssicherheitspaketes (Anlage 5) zu unterbreiten.


Der in der Regierungsvorlage 714 der Beilagen enthaltene Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Helmut Kukacka und Rudolf Parnigoni sowie eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka in der diesem Bericht beigedruckten Fassung (Anlage 3) mit Mehrheit angenommen.

3

Hiezu beschloß der Verkehrsausschuß nachstehende Feststellungen:

Zu § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c FSG:

Unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fallen insbesondere auch Fahrten in Zusammenhang mit Überstellungsfahrten, Probefahrten, Fahrten in Zusammenhang mit der Ausbildung und Prüfung.

Zu § 39 Abs. 1 FSG:

Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß die Behörden ein Entziehungsverfahren unverzüglich durch­führen.

Der in der Regierungsvorlage 708 der Beilagen enthaltene Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka in der diesem Bericht beigedruckten Fassung (Anlage 4) mit Mehrheit angenommen.

Der Antrag 99/A fand nicht die Mehrheit des Ausschusses, ebenso der Antrag 138/A(E), der Antrag 139/A(E), der Antrag 197/A(E), der Antrag 348/A(E), der Antrag 396/A(E), der Antrag 410/A sowie der Antrag 492/A.

Der Antrag 96/A(E) und der Antrag 122/A sind als miterledigt anzusehen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 2) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           3. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 3) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           4. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 4) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           5. die beigedruckte Entschließung (Anlage 5) annehmen;

           6. diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 1997 07 03

                            Helmut Dietachmayr                                                           Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage 1

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (19. KFG Novelle), die 4. Kraftfahr­gesetz-Novelle und das Gebührengesetz 1957 geändert werden


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 258/1995 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 und 4 lauten:

         „3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

           4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;“

2. Nach § 2 Z 4 werden folgende Z 4a bis 4c eingefügt:

       „4a. dreirädriges Kraftfahrzeug ein mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattetes Kraft­fahrzeug mit einem Motor und Hubraum von mehr als 50 cm3 bei innerer Verbrennung oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;

         4b. vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungs­motoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen, eingestuft als Kleinkraftrad;

         4c. vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ein Kraftfahrzeug – außer solchen nach Z 4b – mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg oder 550 kg für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer maximalen Motornennleistung von nicht mehr als 15 kW eingestuft als dreirädriges Kraft­fahrzeug;“

3. § 2 Z 13, Z 14 und Z 15 lauten:

       „13. Gelenkkraftfahrzeug ein Fahrzeug, das sich aus zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die je für sich kein selbständiges Fahrzeug bilden und miteinander dauernd gelenkig verbunden sind;

         14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat (Kleinkraftrad im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG);

         15. Motorrad ein nicht unter Z 14 fallendes einspuriges Kraftrad (Z 4); dieser Bezeichnung entspricht die Bezeichnung „Kraftrad“ im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG;“

4. § 2 Z 15b und Z 16 lauten:

     „15b. Leichtmotorrad ein Motorrad oder ein Motorrad mit Beiwagen mit

                a) einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und

               b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg;

         16. Motorrad mit Beiwagen ein Motorrad, das an der Seite mit einem zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmten Beiwagen fest verbunden ist;“

5. Im § 2 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt:

     „26b. Zentralachsanhänger ein nicht unter Z 12 fallender Anhänger, der mit einer starren Zugein­richtung ausgerüstet ist und dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeuges so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringfügige statische vertikale Last, die 10% des größten Gewichtes des Anhängers nicht übersteigt, oder eine Belastung von 1 000 daN auf das Zugfahrzeug übertragen wird, wobei der jeweils niedrigere Wert berück­sichtigt wird;“

6. Im § 2 wird nach Z 31 folgende Z 31a eingefügt:

     „31a. Gewicht des Fahrzeuges in fahrbereitem Zustand im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG für Fahrzeuge der Klasse M1 ist das Gewicht des Fahrzeuges mit Aufbau oder das Gewicht des Fahrgestelles mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird, einschließ­lich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, Kraftstoffbehälter zu 90% gefüllt, Werkzeug, Ersatzrad, Lenker mit einem Pauschalgewicht von 75 daN;“

7. Im § 2 werden nach Z 33 folgende Z 33a und Z 33b eingefügt:

     „33a. zulässiges Gesamtgewicht der Wert, den das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges unter bestimmten Verwendungsbedingungen nicht überschreiten darf;

       33b. Höchste zulässige Anhängelast ist das größte tatsächliche Gewicht eines an ein Kraftfahrzeug anzukuppelnden Anhängers, mit dem das Kraftfahrzeug in den Mitgliedstaaten der EU zuge­lassen oder in Betrieb genommen werden kann. Bei Zentralachsanhängern oder Sattelanhängern ist die höchste zulässige Anhängelast das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast am Kupplungspunkt; die Belastung des Kupplungspunktes muß vom Hersteller angegeben werden. Die höchste zulässige Anhängelast darf die technisch zulässige Anhängelast, angegeben vom Hersteller des Fahrzeuges, nicht übersteigen;“

8. Im § 2 wird der Punkt am Ende der Z 41 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 42, Z 43, Z 44 und Z 45 angefügt:

       „42. Fahrzeug nach Schaustellerart ein Fahrzeug für die Verwendung im Schaustellergewerbe, das mit fest am Fahrzeug montierten Geräten oder Aufbauten ausgestattet ist;

         43. historisches Kraftfahrzeug ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug,

                a) mit Baujahr 1955 oder davor, oder

               b) das älter als 25 Jahre ist und in die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr approbierte Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen ist (§ 131b);

         44. klimatisiertes Fahrzeug ein Fahrzeug, dessen feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und dessen Seiten­wände einschließlich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind;

         45. unteilbare Ladung eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderungen auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die auf Grund ihrer Abmessungen oder Massen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.“

9. Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 4b und 4c gelten hinsichtlich der technischen Bauvorschriften und der Genehmigungsgrundlagen die Vorgaben der Richtlinie 92/61/EWG für Kleinkrafträder und drei­rädrige Kraftfahrzeuge.“

10. § 3 lautet:

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

§ 3. (1) Die Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober‑ und Untergruppen eingeteilt:

1.            Krafträder das sind

1.1          Motorfahrräder (Kleinkrafträder),

1.1.1       einspurige Kleinkrafträder (Klasse L1),

1.1.2       mehrspurige Kleinkrafträder (Klasse L2),

1.2.         Motorräder (Klasse L3),

1.2.1       Kleinmotorräder,

1.2.2       Leichtmotorräder,

1.3.         Motorräder mit Beiwagen (Klasse L4),

1.4          Motordreiräder (dreirädrige Kraftfahrzeuge – Klasse L5).

2.            Kraftwagen, das sind

2.1          Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),

2.1.1       Personenkraftwagen (Klasse M1),

2.1.2       Kombinationskraftwagen (Klasse M1),

2.1.3       Omnibusse,

2.1.3.1.   Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 t (Klasse M2),

2.1.3.2    Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 t (Klasse M3),

2.2          Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),

2.2.1       Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t (Klasse N1),

2.2.2       Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 12 t (Klasse N2),

2.2.3       Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3),

2.3          vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2),

2.4          vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Klasse L5),

2.5          Zugmaschinen,

2.5.1       land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 084, vom 28. März 1974 (Klasse Lof),

2.5.2       Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Z 2.5.1,

2.6          Motorkarren,

2.7          Kraftwagen, die nicht unter Z 2.1. bis 2.6. fallen.

3.            Sonderkraftfahrzeuge.

4.            Anhänger (Klasse O), das sind

4.1          Anhängewagen,

4.2          Einachsanhänger,

4.3          Sattelanhänger,

4.4          Zentralachsanhänger,

               jeweils unterteilt in:

               Klasse O1:   Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 0,75 t,

               Klasse O2:   Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 t und nicht mehr als 3,5 t,

               Klasse O3:   Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und nicht mehr als 10 t,

               Klasse O4:   Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t.

5.            Sonderanhänger.

(2) Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Anhänger‑Arbeitsmaschinen, Invalidenkraftfahrzeuge und Ausgleich­kraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Abs. 1 angeführte Ober‑ und Untergruppe.“

11. § 4 Abs. 5 und Abs. 5a lauten:

„(5) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, und Kraftfahrzeuge der Klassen M2 und M3 (Omnibusse), ausgenommen Omnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste konstruiert sind, müssen für jeden Sitzplatz mit Sicherheits­gurten ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihrer Befestigung am Fahrzeug der Bauart des Fahrzeuges entsprechen; dies gilt jedoch nicht für

           1. Feuerwehr- und Heeresfahrzeuge,

           2. Sitze, die nicht quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind,

           3. nur zur gelegentlichen Benützung bestimmte Notsitze, die bei Nichtbenützung umgeklappt sind und die nicht mit Verankerungspunkten für Sicherheitsgurte ausgestattet sind.

(5a) Mit einer geeigneten und leicht zugänglichen Einrichtung zum Anbringen eines Abschlepp­seiles oder einer Abschleppstange müssen versehen sein:

           1. Kraftwagen der Klassen M2, M3 und N vorne;

           2. sonstige Kraftwagen, Motordreiräder sowie Kraftwagen der Klasse M1, ausgenommen solche, die nicht zum Ziehen einer Anhängelast geeignet sind, vorne und hinten.

Dies gilt jedoch hinsichtlich der vorne anzubringenden Einrichtung nicht für Fahrzeuge, die nur teilweise hochgehoben abgeschleppt werden können.

12. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen nicht überschreiten

           1. eine größte Höhe von.....................................................................................................................    4 m,

           2. eine größte Breite von

                a) bei klimatisierten Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 44)....................................................................   2,6 m,

               b) bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern.............................................................  2,55 m,

           3. eine größte Länge von

                a) bei Kraftfahrzeugen und Anhängern, ausgenommen Sattelanhänger und Gelenkkraft-

                    fahrzeuge....................................................................................................................................   12 m,

               b) bei Gelenkkraftfahrzeugen........................................................................................................   18 m.“

13. § 4 Abs. 7a lautet:

„(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auch mit anderen Staaten vereinbaren, daß die im zweiten Satz angeführte Regelung auch für in diesen Staaten zugelassene Kraftfahrzeuge gilt, sofern ein Verkehrsabkommen der EU mit diesen Staaten eine solche Maßnahme aus Gründen der Nichtdiskriminierung erforderlich macht und sofern Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraft­fahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.“

14. § 14 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Schein­werferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern‑ und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muß eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muß, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein.

(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann. Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden können muß; sie müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen andere Straßenbenützer nicht geblendet werden können und nur Licht ausgestrahlt werden kann, wenn die Vorrichtung zum Rückwärtsfahren eingeschaltet ist. Das Anbringen solcher Rückfahrscheinwerfer an anderen Kraftwagen ist zulässig.“

15. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Kraftwagen müssen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rück­strahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Kraftwagen, deren Länge 6 m übersteigt, müssen an beiden Längsseiten mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Licht eines Schweinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann (gelbrote Rückstrahler). Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß im Lichte eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt werden kann.“

16. Im § 14 werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Breite von mehr als 2 100 mm müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren, Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Kraftwagen mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.

(6b) Kraftwagen der Klassen M und N mit einer Länge von mehr als 6 m, ausgenommen Fahr­gestelle mit Führerhaus, müssen mit Seitenmarkierungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinander­gebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen.“

17. § 15 samt Überschrift lautet:

Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen (Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG)

§ 15. (1) Zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder) müssen mit folgenden Beleuch­tungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

           2. einer oder zwei Schlußleuchten,

           3. einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite,

           4. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler,

           5. einer oder zwei Bremsleuchten,

           6. zwei gelbroten Pedalrückstrahlern je Pedal, sofern das Fahrzeug mit nicht einklappbaren Pedalen ausgestattet ist,

           7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

           8. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht,

           9. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite,

         10. ein oder zwei Begrenzungsleuchten,

         11. ein vorderer nicht dreieckiger Rückstrahler.

(2) Dreirädrige Kleinkrafträder (mehrspurige Motorfahrräder) und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse L2) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

           2. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

           3. einer oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,

           4. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

           5. je zwei gelbroten Pedalrückstrahlern pro Pedal bei Fahrzeugen, die mit Pedalen ausgerüstet sind,

           6. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,

           7. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau,

           8. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

           9. ein oder zwei Scheinwerfer für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

         10. je zwei Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite bei Fahrzeugen ohne geschlossenem Aufbau,

         11. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(3) Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) müssen mit folgenden Beleuch­tungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,

           2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

           3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

           4. einer oder zwei Bremsleuchten,

           5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten,

           6. einer oder zwei Schlußleuchten,

           7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

           8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen angebracht sein:

           9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

         10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,

         11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),

         12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(4) Krafträder mit Beiwagen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder mit Beiwagen) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausgerüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht,

           2. einem oder zwei Scheinwerfern für Abblendlicht,

           3. je zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

           4. zwei oder drei Bremsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

           5. zwei oder drei Begrenzungsleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

           6. zwei oder drei Schlußleuchten, wobei am Beiwagen nur eine einzige angebracht sein darf,

           7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

           8. einem hinteren nicht dreieckigen Rückstrahler.

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

           9. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

         10. ein oder zwei Nebelschlußleuchten,

         11. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage),

         12. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite.

(5) Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Motordreiräder) und vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richt­linie 92/61/EWG (Klasse L5) müssen mit folgenden Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ausge­rüstet sein:

           1. einem oder zwei Scheinwerfern für Fernlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schweinwerfer für Fernlicht erforderlich sind,

           2. einem oder zwei Schweinwerfern für Abblendlicht, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Scheinwerfer für Abblendlicht erforderlich sind,

           3. zwei Fahrtrichtungsanzeigern auf jeder Seite,

           4. einer oder zwei Bremsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Bremsleuchten erforderlich sind,

           5. einer oder zwei Begrenzungsleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Begrenzungsleuchten erforderlich sind,

           6. eine oder zwei Schlußleuchten, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 130 cm zwei Schlußleuchten erforderlich sind,

           7. einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen,

           8. einem oder zwei hinteren nicht dreieckigen Rückstrahlern, wobei für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 100 cm zwei hintere nicht dreieckige Rückstrahler erforderlich sind,

           9. Warnblinklicht durch besondere Schaltung der Fahrtrichtungsanzeiger (Alarmblinkanlage).

Ferner dürfen an diesen Fahrzeugen folgende Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen angebracht sein:

         10. ein oder zwei Nebelscheinwerfer,

         11. eine oder zwei Nebelschlußleuchten,

         12. ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer,

         13. ein oder zwei seitliche nicht dreieckige gelbrote Rückstrahler je Seite,

         14. ein zusätzlicher seitlicher Fahrtrichtungsanzeiger auf jeder Seite.

(6) Hinsichtlich der Funktionsweisen und Lichtfarben gelten die jeweiligen Bestimmungen der §§ 14, 18, 19 und 20.“

18. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Anhänger müssen vorne mit zwei nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit denen im Lichte eines Scheinwerfers weißes Licht rückgestrahlt werden kann (weiße Rückstrahler) und die so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sind, daß anderen Straßenbenützern dessen größte Breite erkennbar gemacht werden kann. Anhänger, deren größte Breite 1,6 m übersteigt, müssen mit Begren­zungsleuchten (§ 14 Abs. 3) ausgerüstet sein. Begrenzungsleuchten sind jedoch nicht für landwirt­schaftliche Anhänger erforderlich, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf. Unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen nur Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Für diese Rückstrahler und Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 5 sinngemäß.“

19. Nach § 16 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Anhänger mit einer Länge von mehr als 6 m ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit Seitenmarkie­rungsleuchten, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt wird, ausgerüstet sein. Wenn jedoch die hinterste Seitenmarkierungsleuchte mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut ist oder Teil einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rückstrahler bildet, darf sie auch rotes Licht ausstrahlen. Anhänger und Nachläufer müssen an beiden Längsseiten mit seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein, mit dem im Lichte eines Scheinwerfers gelbrotes Licht quer zur Längsmittelebene des Fahrzeuges rückgestrahlt werden kann. Wenn jedoch der hinterste seitliche Rückstrahler mit der Schlußleuchte, Umrißleuchte, Nebelschlußleuchte, Bremsleuchte oder der roten hinteren Seitenmarkierungsleuchte zusammengebaut ist oder eine gemeinsame leuchtende Fläche hat, darf er auch so beschaffen sein, daß rotes Licht rückgestrahlt werden kann.

(4) Anhänger mit einer Breite von mehr als 2 100 mm ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf, müssen mit je zwei, von vorne und von hinten sichtbaren Umrißleuchten ausgestattet sein, die nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausstrahlen. Die Anbringung von Umrißleuchten an Anhängern mit einer Breite zwischen 1 800 mm und 2 100 mm ist zulässig.“

20. § 18 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei Bremsleuchten ausgestattet sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher hochgesetzter Brems­leuchten ist zulässig. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6 Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird (Bremslicht). Dieses Licht muß sich vom Schlußlicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich unterscheiden.

(2) Bremsleuchten sind nicht erforderlich bei

           1. Invalidenkraftfahrzeugen,

           2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

           3. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet,

           4. Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden,

           5. selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

           6. landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht über­schritten werden darf,

           7. Anhängern, deren Abmessungen so gering sind, daß eine Bremsleuchte des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleibt,

           8. Anhängern, die ausschließlich dazu bestimmt sind, mit den in Z 2, 3 oder 5 angeführten Kraftfahrzeugen gezogen zu werden.“

21. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge außer Invaliden­kraftfahrzeugen, sofern bei diesen das Anzeigen der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung oder des bevorstehenden Wechsels des Fahrstreifens durch deutlich erkennbare Armzeichen möglich ist, mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittel­ebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, daß von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungs­anzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein‑ und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein‑ und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.“

22. Im § 20 Abs. 1 erster Satz lautet die Einleitung:

„Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden:“

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23. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, daß ihre Lichtaustrittsfläche nicht höher liegt als der höchste Punkt der Lichtaustrittsfläche der Scheinwerfer, mit denen Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Sie müssen, außer bei Motorrädern mit Beiwagen, symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahr­zeuges angebracht sein. Abgesehen von den im § 15 geregelten Fahrzeugen dürfen an mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur zwei Nebelscheinwerfer angebracht sein. Mit Nebelschlußleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Sie dürfen nur hinten am Fahrzeug angebracht sein. Werden zwei Nebelschlußleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlußleuchte angebracht, so muß sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbrin­gen von mehr als zwei Nebelschlußleuchten ist unzulässig. Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Nebelschlußleuchten eingeschaltet sind.“

24. § 20 Abs. 4 lautet:

„(4) Andere als die im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 15 und 17 bis 19 und in den Abs. 1 bis 3 angeführten Schweinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder andere Lichtfarben dürfen nur mit Bewilligung des Landeshautpmannes an Kraftfahrzeugen und Anhängern angebracht werden und nur, wenn der Antragsteller hiefür einen dringenden beruflichen oder wirtschaftlichen Bedarf glaubhaft macht. Diese Bewilligung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 5 bis 7 zu erteilen, wenn die Verkehrs- und Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und wenn nicht zu erwarten ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch diese Leuchten und Lichtfarben abgelenkt oder getäuscht werden können, wie insbesondere bei beleuchteten Werbeflächen oder Leuchten, die so geschaltet sind, daß der Eindruck bewegter Lichter entsteht.“

25. § 20 Abs. 7 lautet:

„(7) Die in den Abs. 1 bis 5 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht blenden; sie dürfen die Wirkung der vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler nicht beeinträchtigen. Nach vorne darf, außer mit fluoreszierenden Farben bei für Feuerwehren verwendeten Fahrzeugen, nie rotes Licht, nach hinten, außer bei Rückfahrscheinwerfern, rückstrahlenden Kenn­zeichentafeln, reflektierenden Warntafeln im Sinne des § 102 Abs. 10a und 10c und Zeichen für Platzkraftwagen (Taxi‑Fahrzeuge), nie weißes oder gelbes Licht aus- oder rückgestrahlt werden können; dies gilt jedoch nicht für die Kenntlichmachung von Fahrzeugen des Straßendienstes, von Fahrzeugen, deren größte Länge oder größte Breite die im § 4 Abs. 6 Z 2 und 3 festgesetzten Höchstgrenzen überschreitet, oder von über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteilen oder Geräten mit fluoreszie­renden Farben oder rückstrahlendem Material. Leuchten mit Blinklicht sind ausschließlich bei Fahrtrich­tungsanzeigern (§ 19) oder als Warnleuchten, Leuchten mit Drehlicht ausschließlich als Warnleuchten zulässig. Leuchten mit Drehlicht sind Leuchten, bei denen die die Richtung der Lichtaussendung bestimmenden Teile rotieren. Blaues Licht darf außer mit den im Abs. 1 lit. d und Abs. 5 angeführten Scheinwerfern und Warnleuchten nicht aus‑ oder rückgestrahlt werden. Wenn Bedenken bestehen, ob die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler oder ihre Anbringung den Vorschriften entsprechen, hat die Behörde hierüber ein Gutachten eines gemäß § 125 bestellten Sachverständigen oder der Bundesprüf­anstalt für Kraftfahrzeuge einzuholen.“

26. Nach § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr können für verschiedene Arten von Fahrzeugen gänzliche oder teilweise Ausnahmen von den Angaben und Aufschriften im Sinne der Abs. 1 bis 4 festgelegt werden, wenn für diese Fahrzeuge die Aufschriften auf Grund ihrer Einsatz­bereiche nicht erforderlich sind.“

27. § 28 Abs. 3a lautet:

„(3a) Auf Antrag ist das höchste zulässige Gesamtgewicht mit nicht weniger als 80 vH des Höchst­gewichtes, bei Schulfahrzeugen mit nicht weniger als 60 vH und bei Fahrzeugen für das Schausteller­gewerbe mit nicht weniger als 30 vH des Höchstgewichtes, höchstens jedoch mit dem sich aus § 4 Abs. 7 ergebenden Wert, festzusetzen. Wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht 1 500 kg nicht überschreitet, so kann es bei Anhängern auch mit nicht weniger als 60 vH des Höchstgewichtes festge­setzt werden.“

28. Nach § 28 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt:

„(3b) Der Erzeuger eines Kraftfahrzeuges der Klasse M1 ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt (Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG idF 93/116/EWG, ABl. Nr. L 329 vom 30. Dezember 1993, zur Berechnung der Normverbrauchsabgabe zu machen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.“

29. § 30 Abs. 1b entfällt.

30. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahr­gestelles solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern des gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges, unbeschadet der Bestim­mungen des Abs. 5 und des § 34 der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungs­bereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungs­lager haben. Der Landeshauptmann hat vor der Entscheidung über den Antrag auf Einzelgenehmigung ein Gutachten eines oder mehrerer gemäß § 125 bestellter Sachverständiger oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahr­zeuge (§ 131) darüber einzuholen, ob das Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebs­sicherheit entspricht.“

31. § 33 Abs. 1 lautet:

„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätz­lichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

           1. diese Änderungen

                a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

               b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

                c) die Verkehrs‑ und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

           2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typen­genehmigt sind, oder

           3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungs­bescheides im Fahrzeug mitzuführen.“

32. § 33 Abs. 5 lautet:

„(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde, gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß.“

33. Nach § 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge ist deren Erhal­tungswürdigkeit und deren Erhaltungszustand, nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b) eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr ver­wendet werden, historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrten­buchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“

34. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmann, der gemäß § 31 Abs. 2 zuständig wäre, mit der Durchführung des im Abs. 1 angeführten Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann weiters durch Verordnung bestimmte Fälle festlegen, in denen bei Anträgen auf Ausnahmegenehmigung der Landeshauptmann mit der Durchführung des Verfahrens betraut und ermächtigt ist, im Namen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu entscheiden.“

35. Nach § 34 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebs­sicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27 können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden. Der zeitliche Geltungsbereich der Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.“

36. § 36 lit. e lautet:

         „e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

37. § 37 Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) den Typenschein, den Bescheid über die Einzelgenehmigung oder den Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6), bei Fahrzeugen, die unter aufschiebenden Bedingungen genehmigt wurden, eine Bescheinigung der Genehmigungsbehörde darüber, daß diese Bedin­gungen erfüllt sind;“

38. § 37 Abs. 2 lit. d und e lauten:

         „d) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 der Binnen­marktregelung, Anhang zum UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm3 oder einer Leistung von mehr als 7,2 kW, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind), das aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworben worden ist,

                1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuer­rechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

                2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug von der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe befreit ist;

           e) bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges im Sinne des § 2 Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 idF 21/1995, (Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Kraftwagen, ausge­nommen Omnibusse, und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut sind), das aus einem Staat erworben worden ist, der nicht Mitglied der Euro­päischen Union ist,

                1. eine Bestätigung eines Finanzamtes, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuer­rechtlicher Sicht keine Bedenken bestehen, oder

                2. eine Bestätigung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, daß das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit ist;“

39. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, daß sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden; bei dieser Zulassung sind, soweit dies insbesondere im Hinblick auf örtliche Gegebenheiten erforderlich ist, die entsprechenden Auflagen vorzuschreiben. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, bei denen lediglich das höchste zulässige Gesamtgewicht oder die höchsten zulässigen Achslasten oder beide die im § 4 Abs. 7, 7a und 8 angeführten Höchstgrenzen übersteigen, sind gemäß § 37 zuzulassen und die Beschränkung der Zulassung auf bestimmte Straßenzüge ist bedingt für den Fall auszusprechen, daß das Fahrzeug ganz oder teilweise beladen ist und durch die Beladung die jeweiligen Höchstgrenzen überschritten werden, bei Fahrzeugen für die Benützung von Straßen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr auf die Dauer der Verwendung für diese Zwecke; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, an denen gemäß § 28 Abs. 6 Streu- oder Schneeräumgeräte angebracht werden dürfen und deren größte Breite nur bei angebrachtem Gerät die im § 4 Abs. 6 Z 2 angeführte Höchstgrenze übersteigt.“

40. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b samt Überschrift eingefügt:

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

§ 40a. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Behörden zu bestimmen, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1), auf Antrag ermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben. In dieser Verordnung ist darüber hinaus festzulegen, zu welchen Zeiten die Zulassungsstelle jedenfalls für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein muß. Vor Erlassung einer solchen Verordnung hat der Landes­hauptmann das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und, falls eine Bundespolizeibehörde erfaßt ist, auch mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.

(2) Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr sind die näheren Bestimmungen festzulegen hinsichtlich

           1. der Leistungsfähigkeit der Zulassungsstellen,

           2. der Anforderungen in räumlicher und personeller Hinsicht, die an Zulassungsstellen zu stellen sind,

           3. der persönlichen Voraussetzungen, die die verantwortliche Person der Zulassungsstelle erfüllen muß,

           4. der bestimmten Zeichen, durch die die Zulassungsstellen von außen als solche erkennbar gemacht sein müssen,

           5. der Systematik, der Formatierung und der Qualität der zu erfassenden und zu übermittelnden Daten (§ 47 Abs. 1),

           6. des Umfanges des Datenaustausches der Zulassungsstellen mit den Behörden und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres sowie auf welche Weise und in welchem zeitlichen Rahmen der Datenaustausch zwischen den Zulassungsstellen und den Behörden zu erfolgen hat,

           7. der Form und des Umfanges der Aktenführung durch die Zulassungsstellen und

           8. der Grundsätze der Kennzeichenverwaltung durch die Zulassungsstellen.

(3) Als Zulassungsstelle kommt nur eine Einrichtung von in Österreich zum Betrieb der Kraftfahr­zeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherern, die hierzu durch Bescheid des Landeshaupt­mannes ermächtigt worden sind, in Betracht, die im Sprengel der Behörde, im Sprengel der unmittelbar angrenzenden Behörde desselben Bundeslandes oder am Sitz der Behörde einen Standort aufweist.

(4) Auf Antrag hat der Landeshauptmann in Österreich zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherung berechtigte Versicherer mit Bescheid zu ermächtigen, Zulassungsstellen einzurichten, wenn

           1. auf Grund der namhaft zu machenden verantwortlichen natürlichen Person zu erwarten ist, daß diese die für die Ausübung der Berechtigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, und

           2. die durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und des Landeshaupt­mannes festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

Die verantwortliche natürliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Die Ermächtigung ist allenfalls unter den erforderlichen Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen zu erteilen. Im Ermächtigungsbescheid ist auch festzusetzen, ab welchem Datum die Zulassungsstellen einzurichten sind. Für die Ermächtigung ist eine Bundes-Verwal­tungsabgabe in der Höhe von 10 000 S zu entrichten. Bei der erstmaligen Erteilung der Ermächtigung nach Ablauf des Probezeitraumes (Abs. 9) hat der Landeshauptmann diese auf Antrag vorübergehend bis längstens ein Jahr auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Ermächtigung unbeschränkt für alle Fahrzeugkategorien. Bei der Ermächtigung für den Probezeit­raum hat der Landeshauptmann diese auf Antrag für die Dauer des Probezeitraumes auf Krafträder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, die mit solchen Fahrzeugen gezogen werden sollen, beschränkt zu erteilen.

(5) Mit der Ermächtigung werden folgende Aufgaben übertragen:

           1. die Zulassung (§ 37) und damit verbunden die Zuweisung von Kennzeichen, ausgenommen die im § 48 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sach­bereichskennzeichen),

           2. die Vornahme von Eintragungen gemäß Z 8, 9 und 10 in den Typenschein, Einzelgenehmigungs­bescheid und in den Nachweis für die Zulassung (§ 30 Abs. 1 letzter Satz),

           3. Streichung der Befristung der Zulassung (§ 37 Abs. 4),

           4. Vornahme der vorübergehenden Zulassung (§ 38), nachdem die Behörde die Vorfrage des Vor­liegens eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet dahingehend beurteilt hat, daß der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz nicht im Bundesgebiet hat,

           5. die Verständigung der gesetzlichen Interessenvertretung (§ 40 Abs. 6),

           6. die Ausstellung des Zulassungsscheines (§ 41 Abs. 1),

           7. die Vornahme von Ergänzungen im Zulassungsschein oder Ausstellung eines neuen Zulassungs­scheines (§ 41 Abs. 4, § 49 Abs. 3),

           8. Bestätigung der Zulassung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid und dem Nachweis für die Zulassung (§ 41 Abs. 5),

           9. Vornahme von Änderungen für die Zulassung maßgebender Umstände (§ 42 Abs. 1),

         10. Befreiung von der Eintragung der Motornummer und Vermerk auf dem Zulassungsschein (§ 42 Abs. 3),

         11. Abmeldung (§ 43 Abs. 1), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

         12. Bestätigung der Abmeldung im Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder dem Nachweis für die Zulassung (§ 43 Abs. 2),

         13. Freihaltung von Kennzeichen (§ 43 Abs. 3),

         14. Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und Ausgabe von Kennzeichentafeln mit Probefahrt­kennzeichen, nachdem die Behörde die Durchführung von Probefahrten bewilligt hat,

         15. Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1),

         16. Ausstellung des Überstellungsfahrtscheines (§ 46 Abs. 4),

         17. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Überstellungsfahrten (§ 49 Abs. 1),

         18. Zuweisung von Wechselkennzeichen (§ 48 Abs. 2),

         19. Ausgabe von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 1 und Abs. 3), ausgenommen die im § 48 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeuge (Sachbereichskennzeichen),

         20. Ausgabe von Kennzeichentafeln für Wunschkennzeichen, nachdem die Behörde das Wunsch­kennzeichen zugewiesen oder reserviert hat,

         21. Erneuerung einer Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2),

         22. Zuweisung von Kennzeichen nach Verlust (§ 51 Abs. 2) samt Ausfolgung der Kennzeichentafel,

         23. Vornahme der Hinterlegung von Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1),

         24. Ausfolgung einer Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 6 und Abs. 9).

         25. Entgegennahme einer neuen Versicherungsbestätigung und Ersichtlichmachung dieses Umstan­des in der Zulassungsevidenz.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, für deren Sprengel eine Zulassungsstelle eingerichtet ist, kann jederzeit überprüfen, ob die Voraus­setzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt werden. Weiters kann die Vorlage von Unterlagen betreffend die übertragenen Aufgaben verlangt werden. Einem solchen Verlangen hat die Zulassungsstelle unverzüglich nach­zukommen. Weiters kann die Behörde Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anord­nungen der Behörde ist unverzüglich zu entsprechen.

(7) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn

           1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, oder

           2. durch die Zulassungsstelle eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zulassung nicht gewährleistet wird, insbesondere

                a) die Zulassung unbegründet nicht unverzüglich vorgenommen worden ist,

               b) Anordnungen der Behörde zur Vollziehung des vorliegenden Gesetzes nicht befolgt werden oder

                c) die sonstigen übertragenen Aufgaben wiederholt nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten einer ermächtigten Zulassungsstelle jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungs-Gesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF 91/1993 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatzanspruch des Rechtsträgers gegenüber der ermächtigten Zulassungsstelle auch dann gilt, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.

(8) Die Ermächtigung kann vom ermächtigten Versicherer zurückgelegt werden. Die Zurücklegung wird nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung beim Landeshauptmann einlangt, sofern nicht der Versicherer die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den späteren Eintritt einer Bedingung bindet. Der ermächtigte Versicherer kann die Ermächtigung, Zulassungsstellen einzurichten oder zu betreiben, hinsichtlich aller oder einzelner Behörden ruhen lassen. Er hat dies dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen. Der Betrieb bereits eingerichteter Zulassungsstellen ist mindestens noch sechs Monate nach erfolgter Anzeige weiter aufrecht zu erhalten.

(9) Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 durch den Landeshaupt­mann dürfen zum Zwecke der Erprobung zunächst nur für die Dauer von vier Monaten pro Bundesland eine Bezirksverwaltungsbehörde und bundesweit insgesamt nur eine Bundespolizeibehörde bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Zulassungsstellen eingerichtet werden dürfen. Die erst­malige Ermächtigung ist auf diesen Zeitraum zu befristen. Diese Verordnungen sind spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Der Landeshauptmann hat binnen eines Monats nach Ablauf der befristeten Ermächtigungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie im Falle der Ermächtigung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auch dem Bundesminister für Inneres einen Bericht über die dabei gewonnenen Erfahrungen vorzulegen. Die befristete Ermächtigung umfaßt auch die Weiterführung der übertragenen Aufgaben bis zur Entscheidung über den Bericht. Erst nach Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und im Falle der Ermächtigungen im Bereich einer Bundespolizeibehörde des Bundesministers für Inneres zum Bericht dürfen die Ermächtigungen auf Dauer und auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden erteilt werden.

(10) Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haft­pflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschafts­einrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.

Zulassung durch beliehene Versicherer

§ 40b. (1) Nach der Einrichtung von Zulassungsstellen dürfen Anträge gemäß § 40a Abs. 5 nur bei den zuständigen Zulassungsstellen eingebracht werden. Im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) treten die Zulassungsstellen an die Stelle der Behörde und haben die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, wobei die Bestimmungen des IV. Abschnittes anzuwenden sind.

(2) Auf Antrag sind die Zulassung sowie die anderen übertragenen Aufgaben unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Woche ab dessen Einlangen vorzunehmen. Mit Ausfolgung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln gelten die Fahrzeuge als zugelassen. Bei Zuwider­handlung kann die Behörde angerufen werden.

(3) Wenn dem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben werden kann, hat sich die Zulassungsstelle jeder weiteren Tätigkeit zu enthalten und den Antrag samt Beilagen mit ausreichender Begründung unverzüglich der Behörde vorzulegen.

(4) Wird die Behörde in den Fällen des Abs. 2 oder Abs. 3 befaßt, so hat die Behörde den Antrag zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag stattzugeben ist, so hat die Behörde festzustellen, daß die Zulassungsstelle zuständig ist. Ergibt die Prüfung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werden kann, so hat die Behörde über den Antrag abzusprechen.

(5) Die Behörde hat den zur Herstellung der Kennzeichentafeln Ermächtigten (§ 49 Abs. 5) zeitgerecht Kennzeichen zur Fertigung und Lagerung zuzuteilen. Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln rechtzeitig bei den ermächtigten Herstellern zu bestellen. Die abgerufenen Kenn­zeichentafeln sind von den ermächtigten Herstellern direkt an die Zulassungsstellen zu den gesetzlichen Bedingungen zu liefern und zu verrechnen; die Behörde ist von den Kennzeichen­tafelherstellern unverzüglich darüber zu informieren, welche Kennzeichentafeln an welche Zulassungs­stellen geliefert worden sind. Die Zulassungsstellen haben die Begutachtungsplaketten (§ 57a) direkt bei der Behörde zu beziehen.

(6) Die Zulassungsstelle hat die Verpflichtung

           1. die übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Ermächtigung auf Antrag für ihre Versicherungs­nehmer sowie für Versicherungsnehmer anderer Versicherer, die keine privaten Zulassungs­stellen eingerichtet haben, ordnungsgemäß zu besorgen,

           2. die für die durch die Behörde gemäß § 47 Abs. 1 zu führende Evidenz erforderlichen Daten zu erfassen und täglich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung über die Gemein­schaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer der Behörde und der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres zu übermitteln und für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher Schritte der Datenverarbeitung zu sorgen,

           3. eine der Amtsverschwiegenheit vergleichbare Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus der Besorgung der übertragenen Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen zu wahren,

           4. die im Zuge der Durchführung von übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) zur Kenntnis ge­langten Daten (§ 47 Abs. 1) von Versicherungsnehmern anderer Versicherer nur für die Zwecke des Zulassungsverfahrens zu verwenden,

           5. für die Bestätigung der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten stets die von der Gemein­schaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Ver­sicherer zugewiesene Zulassungsstellennummer zu verwenden und diese Identitätsnummer insbesondere auch auf den ausgefertigten Zulassungsscheinen anzuführen,

           6. die Vormerkzeichen aus dem vorhandenen Kennzeichenstock nach einem bestimmten Vergabe­system in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge zu vergeben,

           7. alle Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln,

           8. Kennzeichentafeln und Begutachtungsplaketten sicher zu verwahren und vor jedem Zugriff durch Unbefugte zu schützen,

           9. abgelieferte Zulassungsscheine zu vernichten und abgelieferte Kennzeichentafeln, sofern keine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 verfügt wurde, zu verschrotten, sodaß jeglicher Mißbrauch ausgeschlossen ist und einer umweltgerechten Entsorgung zuzuführen und der Behörde in regel­mäßigen Abständen darüber zu berichten,

         10. verfallene Sicherstellungen für Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen (§ 49 Abs. 1) vierteljährlich der Behörde abzuführen.

(7) Vorgänge im Rahmen der übertragenen Aufgaben (§ 40a Abs. 5) sind von Verwaltungsabgaben befreit. Die Zulassungsstellen sind aber berechtigt, für die Vornahme der Zulassung oder für die Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten oder für die Ausgabe von Probefahrtkenn­zeichen einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 480 S einzuheben. Dieser Betrag ist entsprechend der Regelung des Abs. 8 valorisiert. Mit diesem einmaligen Kostenersatz sind alle mit der Zulassung in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 5, wie insbesondere Vornahme der Abmeldung oder Vornahme von Eintragungen abgegolten. Die Gestehungskosten der Kennzeichentafeln und der Begutachtungsplaketten sind gesondert in Rechnung zu stellen.

(8) Der in Abs. 7 genannte Betrag erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweiligen neuen Beträge sind Beträge, die 50 Groschen nicht übersteigen, nicht zu berücksichtigen, Beträge, die 50 Groschen übersteigen, sind auf den nächsthöheren Schillingbetrag auf­zurunden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Änderung der Beträge und den Zeit­punkt, ab dem die Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(9) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder seines gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummer den davon betroffenen Zulassungsbesitzern ein Informationsschreiben des Fahrzeug­erzeugers über die Durchführung der Rückrufaktion zuzustellen. Der Antragsteller hat die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Antragsteller darf diese Daten nur zur Durchführung der Rückruf­aktion verwenden.

(10) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat weiters dem Österreichischem Statistischen Zentralamt auf Anfrage Aus­künfte über Zulassungsbesitzer bestimmter Lastkraftwagen oder Omnibusse zur Durchführung statisti­scher Erhebungen im Bereich des Straßen- und Schienengüterverkehrs zu erteilen.“

41. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Zulassungsschein sind insbesondere einzutragen:

           1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers,

           2. das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,

           3. Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,

           4. Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges,

           5. Genehmigungsgrundlagen und eventuell erteilte Ausnahmen sowie

           6. Daten, die für Prüfungen des Fahrzeuges an Ort und Stelle erforderlich sind.

Durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr werden die näheren Bestimmun­gen betreffend den Zulassungsschein, insbesondere hinsichtlich Form, Farbe, Fälschungssicherheits­merkmale, Rubriken und Inhalt festgesetzt. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ausgestellte Zulassungs­scheine bleiben weiter gültig.“

42. Im § 41 Abs. 4 und 5, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 1 wird die Wortfolge „Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat,“ sowie im § 58 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 und 4 die Wortfolge „Behörde, die den Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat,“ ersetzt durch die Wortfolge „Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist,“.

43. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Wurde in ein Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut, so hat der Zulassungsbesitzer dessen Motornummer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen, sofern die Motornummer des bisherigen Motors im Zulassungsschein eingetragen ist. Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn im Zulassungsschein lediglich die Motortypen­nummer eingetragen ist. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein oder den Bescheid über die Einzelgenehmigung einzutragen. Bei der Anzeige der Motornummer eines anderen Fahrzeugmotors, der im Ausland in das Fahrzeug eingebaut wurde, ist die Bestätigung eines Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem entsprechenden Zollverfahren unterzogen wurde; dieser Nachweis ist jedoch bei Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort in einem österreichi­schen Zollausschlußgebiet haben, der Behörde erst vorzulegen, wenn der dauernde Standort in das Zollgebiet verlegt wurde.“

44. § 43 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers erlischt, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat.“

45. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

           1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäfts­betriebes,

           2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer und

           3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Ab­schnitt.“

46. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen.“

47. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zulassungsbehörden, die die Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, haben dem Bundesminister für Inneres laufend Daten der Zulassungsbesitzer, und zwar bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma und die Anschrift, sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Diese Daten sind vom Bundes­minister für Inneres für Zwecke der Auskunftserteilung in einer zentralen Evidenz zu erfassen. Auskünfte sind nur im Falle der Dringlichkeit und im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirkshauptmannschaften, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundesgendarmerie und den Grenz­kontrollstellen für Zwecke des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, der Strafrechtspflege, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder der Straßenpolizei und dem Bundes­ministerium für Wissenschaft und Verkehr für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu erteilen. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag eines Fahrzeugerzeugers oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten für die Abwicklung von Fahrzeugrückrufaktionen unter Angabe der Fahrgestellnummern den davon betroffenen Zulassungsbesitzern nach Maßgabe der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten ein Informationsschreiben des Fahrzeugerzeugers über die Durchführung der Fahrzeugrückrufaktion zuzustellen, soweit eine solche Zustellung mangels verfügbarer Daten nicht gemäß § 40b Abs. 9 bewirkt werden konnte. Der Antragsteller hat dem Bundesminister für Inneres die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.“

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48. § 48 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3, bei der Zulassung (§§ 37 bis 39) ein eigenes Kennzeichen, bei der Bewilligung von Überstellungs­fahrten ein eigenes Überstellungskennzeichen (§ 46 Abs. 2) zuzuweisen. Außer dem zugewiesenen Kennzeichen darf jedoch auch ein zweites, noch nicht für ein anderes Fahrzeug zugewiesenes Kenn-zeichen, ein Deckkennzeichen, zugewiesen werden für Fahrzeuge,

           1. die für Fahrten des Bundespräsidenten, der Präsidenten des Nationalrates, des Vorsitzenden des Bundesrates, der Mitglieder der Bundesregierung, der Staatssekretäre, der Mitglieder der Volks­anwaltschaft, der Mitglieder der Landesregierungen, der Präsidenten der Landtage, der Mit­glieder der Landesvolksanwaltschaften, des Präsidenten des Rechnungshofes oder der Präsidenten und Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Obersten Gerichtshofes verwendet werden,

           2. die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, der Finanzstrafbehörden, der Österreichischen Bundesbahnen oder der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, sowie für Heeresfahrzeuge, sofern dies aus wichtigen dienstlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung besonderer Erhebungen unerläßlich ist,

           3. die für Fahrten der Missionschefs ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden bestimmt sind.

(2) Bei der Zulassung von je zwei oder drei Fahrzeugen desselben Antragstellers ist auf Antrag für diese Fahrzeuge ein einziges Kennzeichen, ein Wechselkennzeichen, zuzuweisen, sofern die Fahrzeuge in dieselbe der im § 3 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 angeführten Obergruppen fallen und sofern Kennzeichentafeln desselben Formates auf allen in Betracht kommenden Fahrzeugen verwendet werden können. Das Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge geführt werden.“

49. § 48a Abs. 7 lautet:

„(7) Das Wunschkennzeichen ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht auf andere Personen übertragbar ist. Eine Freihaltung gemäß § 43 Abs. 3 ist zulässig. Das Wunschkennzeichen ist auf den Wirkungsbereich der Behörde beschränkt und ist bei einer Standortverlegung des Fahrzeuges (§ 43 Abs. 4 lit. b) nicht übertragbar.“

50. § 49 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat für ein von ihr zugewiesenes Kennzeichen, Überstellungskennzeichen oder Probefahrtkennzeichen die im Abs. 6 angeführten Kennzeichentafeln auszugeben. Diese sind öffentliche Urkunden. Kennzeichentafeln mit Kennzeichen oder mit Probefahrtkennzeichen sind nur gegen Ersatz der Gestehungskosten auszugeben. Kennzeichentafeln mit Überstellungskennzeichen sind nur gegen Erlag einer kostendeckenden Benützungsgebühr und einer angemessenen Sicherstellung auszugeben. Wird die Kennzeichentafel innerhalb eines Jahres nach der Ausfolgung bei der Stelle, die sie ausgegeben hat, abgeliefert, so ist diese Sicherstellung rückzuerstatten. Nach Ablauf dieser Frist fließt die Sicher­stellung der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.“

51. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Für

           1. Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen (§ 83), hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der An­tragsteller glaubhaft macht, daß er Beförderungen vom Ausland in das Inland durchzuführen hat;

           2. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger, die mit einem Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen gezogen werden sollen, hat die Behörde auf Antrag des Zulassungsbesitzers dieses Kraftfahrzeuges Kennzeichentafeln mit dessen Kennzeichen auszugeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der Anhänger mit dem Kraftfahrzeug im Ausland gezogen werden soll.

Die Ausgabe solcher Kennzeichentafeln ist im Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug zu vermerken.“

52. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Erstattung der Anzeige (Abs. 1) ist dem Lenker zu bestätigen. Die Anzeige ist an die Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, und von dieser an die Zulassungsstelle, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, weiterzuleiten. Diese hat für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen. Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen sind nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen. Vorhandene Kennzeichen­tafeln für das bisherige Kennzeichen sind abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“

53. § 55 entfällt.

54. § 56 Abs. 1 lautet:

„(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, bei denen Bedenken bestehen,

           1. ob sie sich in verkehrs‑ und betriebssicherem Zustand befinden oder

           2. ob mit ihnen nicht mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidlich ist, verursacht werden oder

           3. ob sie sich in vorschriftsmäßigem Zustand befinden,

sind von der Behörde zu überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen; dies gilt für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge und Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen sinngemäß. Die Behörde kann an Stelle des gemäß § 57 Abs. 1 einzuholenden Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 57a Abs. 1 anordnen. Eine besondere Überprüfung ist auch bei anderen Fahrzeugen vorzunehmen, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird.“

55. § 56 Abs. 1a lautet:

„(1a) Die Behörde kann Fahrzeuge, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt, überprüfen, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.“

56. § 56 Abs. 4 lautet:

„(4) Wurden schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem ermächtigten Verein, Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker (§ 57 Abs. 2) eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung gemäß Abs. 1 dritter Satz vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der für die Prüfung der Fahrzeuge erforderlichen Einrichtungen trägt. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“

57. § 57 Abs. 1 bis 4a lauten:

„(1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug

           1. den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit und

           2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundes­gesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und

           3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.

Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.

(2) Das Gutachten (Abs. 1) ist bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, bei der Bundes­prüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder bei einem vom Landeshauptmann gemäß Abs. 4 zur Abgabe von solchen Gutachten ermächtigten Verein oder Gewerbetreibenden oder Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes einzuholen.

(3) Der Landeshauptmann hat dem im Abs. 2 angeführten Sachverständigen die für die Prüfung des Fahrzeuges erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige hat sich dieser Einrichtungen, soweit dies erforderlich ist, bei der Prüfung zu bedienen.

(4) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinngemäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die für die Ermächtigung vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.

(4a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Fahrzeugprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Fahrzeugprüfung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“

58. § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a und 3 lauten:

„(1) Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen

           1. Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,

           2. Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

           3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h,

           4. Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, hat dieses zu den im Abs. 3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einem hiezu gemäß Abs. 2 ermächtigten Zivil­techniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder Gewerbetreibenden wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können; hiebei braucht jedoch die Messung des Nahfeldpegels nicht zu erfolgen, wenn keine Bedenken hinsichtlich einer Abänderung der Auspuffanlage bestehen oder das Fahrzeug nicht als lärmarmes Fahrzeug gekennzeichnet ist. Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind außerdem, soweit das durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundes­gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

(1a) Der Zulassungsbesitzer hat das Fahrzeug dem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorzuführen und dafür zu sorgen, daß dieses gereinigt ist, sowie den Zulassungsschein vorzulegen. Bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg sind auch der Typenschein oder der Bescheid über die Einzelgenehmigung sowie allfällige zusätzlich erforderliche Nachweise vorzulegen. Bei anderen Fahrzeugen kann die Vorlage des Typen­scheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung verlangt werden, wenn Zweifel über den genehmigten Zustand des Fahrzeuges auftreten. Der Zulassungsbesitzer kann das Fahrzeug auch bei einem gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, dem der Landeshauptmann die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt hat (Landesprüfstelle) oder der Bundesprüfanstalt für Kraftfahr­zeuge wiederkehrend begutachten lassen; hiebei kommen diesen Stellen die gleichen Rechte und Pflichten zu, wie für Ziviltechniker, Vereine und Gewerbetreibende in den folgenden Absätzen vorge­sehen.

(1b) Von der wiederkehrenden Begutachtung sind jedoch ausgenommen Fahrzeuge im Besitz des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Ortsgemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern, der von diesen Gebietskörperschaften unter ihrer Haftung betriebenen Unternehmungen sowie Fahrzeuge von Verkehrsunternehmungen im ausschließlichen Eigentum des Bundes, sofern die Fahrzeuge von den Dienststellen dieser Gebietskörperschaften oder Unternehmungen durch hinreichend geeignetes, die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 erfüllendes Personal und mit Hilfe der erforderlichen Einrich­tungen selbst im Sinne der für die wiederkehrende Begutachtung bestehenden Vorschriften begutachtet werden; die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 lit. b gelten auch dann als erfüllt, wenn in sinnge­mäßer Anwendung des § 125 Abs. 3 festgestellt wurde, daß eine gleichwertige Ausbildung vorliegt.

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen des ermächtigten Ziviltechnikers, Vereines oder Gewerbetreibenden erkennbar gemacht sein müssen. Der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrich­tungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Durch Verordnung des Bundes­ministers für Wissenschaft und Verkehr ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objek­tivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzu­nehmen:

           1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen historische Kraftfahrzeuge, jährlich,

           2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

           3. bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

                a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,

               b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

                c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

               drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

           4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauf­folgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.“

59. Im § 57a Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 10 wird jeweils vor dem Wort „Verein“ eingefügt: „Zivil­techniker,“.

60. § 57a Abs. 5 und 6 lauten:

(5) Entspricht das gemäß Abs. 1 einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem vom Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden gemäß Abs. 4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

(6) Wurde für ein der wiederkehrenden Begutachtung unterliegendes Fahrzeug eine im § 57 Abs. 6 angeführte Bestätigung ausgestellt, so hat die Behörde dem Zulassungsbesitzer eine Begutachtungs­plakette (Abs. 5) auszufolgen, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unver­wischbar angeschrieben ist. Eine solche Begutachtungsplakette ist dem Zulassungsbesitzer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h von Amts wegen anläßlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 ermächtigten Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, daß für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“

61. Im § 57a Abs. 7d entfällt die Wortfolge: „im Abs. 1 lit. a bis h angeführten“

62. § 57a Abs. 9 lautet:

„(9) Nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gemäß Abs. 1 können einem Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung vorgeführt werden, wenn zugleich mit der Vorführung des Fahrzeuges der Typenschein oder Bescheid über die Einzelgenehmigung oder der Nachweis für die Zulassung (§ 28b Abs. 5 und 6) vorgelegt wird. Entspricht ein solches Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit und können mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende hierüber ein Gut­achten auf dem Begutachtungsformblatt (Abs. 4) auszustellen, auf welchem die Fahrgestellnummer, und falls vorhanden auch die Motornummer festzuhalten ist. Die Ausfolgung der Begutachtungsplakette auf Grund einer solchen Begutachtung darf jedoch nur nach der Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr auf Antrag des Zulassungsbesitzers durch die Behörde erfolgen, wobei Abs. 6 sinngemäß anzuwenden ist.“

63. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:

Rückersatzansprüche

§ 57b. Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß § 57a Abs. 2 zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949 idF 91/1993, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.“

64. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Kraftfahrzeuglenker,

           1. die mit ihrem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb unvermeidbar ist, oder

           2. bei deren Fahrzeug die Wirksamkeit von Teilen und Ausrüstungsgegenständen, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt erscheint,

haben das Fahr­zeug auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem geeigneten, nicht mehr als 10 km von ihrem Weg zum Fahrziel entfernten Ort zur Prüfung gemäß Abs. 2 vorzu­führen.“

65. Nach § 58 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurden im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle (Abs. 1 bis 4) schwere Mängel (§ 57 Abs. 7) festgestellt, so ist für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kosten­ersatz zu entrichten. Der Kostenersatz fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu tragen hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.“

66. § 61 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde hat den Versicherer, dessen Versicherungsbestätigung (Abs. 1) ihr vorgelegt worden ist, unter Angabe des zugewiesenen Kennzeichens, zu verständigen von

           a) der Zulassung des Fahrzeuges,

          b) der Zuweisung eines anderen Kennzeichens,

           c) der Abmeldung des Fahrzeuges oder der Aufhebung der Zulassung, sofern der Versicherer nicht eine Anzeige gemäß Abs. 4 erstattet hat. In der Verständigung sind die Merkmale der Versicherungsbestätigung sowie im Falle der lit. a die in ihr enthaltenen Daten mit dem in den Zulassungsschein eingetragenen Wortlaut anzuführen.

Im Falle der Zulassung durch Zulassungsstellen (§§ 40a und 40b) trifft diese Verpflichtung die Zulassungsstellen, entfällt jedoch bei Tätigwerden für ihre eigenen Versicherungsnehmer.“

67. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Nachweis (Abs. 2) ist jedoch nicht erforderlich bei Fahrzeugen, die in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, wenn keine Zulassung vorgeschrieben ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben. Ferner ist der Nachweis (Abs. 2) bei Fahrzeugen, die aus einem anderen Staat der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in das Bundesgebiet eingebracht werden und in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zugelassen sind, oder, falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, ihren gewöhnlichen Standort in einem solchen Staat haben, nur bei stichprobenartigen Kontrollen zu erbringen.“

68. In § 65 Abs. 1 Z 1 wird bei der Gruppe B nach dem Doppelpunkt eingefügt:

„Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg und“

69. § 66 Abs. 2 lit. e lautet:

         „e) ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei entweder eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b StVO 1960, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist, oder eine strafbare Handlung gemäß den §§ 80, 81 und 88 StGB begangen hat,“

70. Im § 66 Abs. 2 entfällt am Ende der lit. h das Wort „oder“ und es wird der Punkt am Ende der lit. i durch „oder“ ersetzt und folgende lit. j angefügt:

          „j) die Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt (§ 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960).“

71. § 73 Abs. 2a lautet:

„(2a) Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (Nachschulung u. dgl.) anordnen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei der Nachschulung unterlassen, so ist die Entziehungszeit um drei Monate zu verlängern. Die Behörde hat begleitende Maßnahmen anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 64a Abs. 1) erfolgt oder die Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e erfolgt und der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr betragen hat.“

72 Im § 73 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, ist die im Abs. 2 angeführte Zeit, wenn

           1. der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 1,2 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,6 mg/l betragen hat und die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, mit mindestens vier Wochen;

           2. der Alkoholgehalt des Blutes 1,2 g/l oder mehr aber weniger als 1,6 g/l oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l betragen hat, mit mindestens drei Monaten;

           3. der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, mit mindestens vier Monaten festzusetzen.“

73. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Vor der Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger oder körperlicher Eignung ist ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß § 67 Abs. 3 einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten gemäß § 67 Abs. 2 ist auch im Falle der Entziehung wegen einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e, sofern der Alkoholgehalt des Blutes 1,6 g/l oder mehr oder der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen hat, einzuholen. Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderliche Befunde zu erbringen oder die Lenkerprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen.“

74. § 99 Abs. 8 lautet:

„(8) Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß § 20 Abs. 5 lit. e oder lit. g bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahr­zeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßen­benützern als Fahrzeug eines Arztes oder eines Tierarztes erkennbar gilt.“

75. Im § 103 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

                a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder

                     aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

                    bb) nachweisen, daß die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

               b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, daß sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oder

                c) glaubhaft nachweisen, daß der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen.“

76. § 103 Abs. 5a lautet:

„(5a) Der Zulassungsbesitzer eines Omnibusses hat unbeschadet der Bestimmungen des Kraftfahr­linienrechtes dafür zu sorgen, daß der Zustand und die Wirksamkeit der Bremsanlagen und der Lenkung sowie der Zustand der Bereifung des Fahrzeuges von geeigneten Fachkräften halbjährlich geprüft werden. Die erste Halbjahresfrist läuft ab der erstmaligen Zulassung. Der so bestimmte Zeitpunkt für die Prüfung darf jeweils um einen Monat unter- oder überschritten werden. Die Prüfung kann unter­lassen werden, wenn zu dem betreffenden Zeitpunkt eine wiederkehrende Begutachtung, eine besondere Überprüfung oder eine Zwischenüberprüfung auf Grund des Kraftfahrlinienrechtes stattfindet.“

77. In § 103a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Abs. 1 bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach § 103 Abs. 1 Z 4 lit. c.“

78. § 106 Abs. 1b lautet:

„(1b) Der Lenker hat dafür zu sorgen, daß Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, unbeschadet des Abs. 1c, in Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern können.“

79. Nach § 106 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Der Landeshauptmann kann auf Antrag Ausnahmen hinsichtlich der Beförderung von Personen auf Anhängern, die mit Zugmaschinen im Rahmen von Fremdenverkehrsveranstaltungen gezogen werden, erteilen, wenn die Sicherheit der beförderten Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet ist. Eine solche Ausnahmebewilligung ist unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, wie insbesondere einer zulässigen Fahrgeschwindigkeit oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.“

80. Nach § 109 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:

„(5) Der Landeshauptmann hat bei Prüfung der persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. e bis h auch die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat erworbenen Qualifikationen im Sinne der Richtlinie des Rates Nr. 92/51/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG, entsprechend zu berücksichtigen und zu beurteilen, ob und inwieweit diese den nationalen Erfordernissen entsprechen. Er hat hierüber binnen vier Monaten zu entscheiden.

(6) Ist auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 5 vorgelegten Zeugnisse und Befähigungsnachweise die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Nachweis gleichwertig anzusehen, hat der Landeshauptmann die Gleichstellung gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nach Maßgabe der folgenden Absätze unter der Bedingung auszu­sprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit von bestimmter Dauer oder eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.

(7) Die Absolvierung einer ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildungsdauer geringer ist, als die für die beabsichtigte Tätigkeit im Inland geforderte Ausbildungsdauer. Die Dauer der zu absolvierenden ergänzenden inländischen fachlichen Tätigkeit ist im Ausmaß der Differenz zwischen der vom Antragsteller nachgewiesenen und der im Inland geforderten Ausbildungsdauer vorzuschreiben.

(8) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 6 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entspre­chenden inländischen Befähigungsnachweises vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des vorgeschriebenen Anpassungslehrganges oder der vorgeschriebenen Eignungsprüfung hat der Antrag­steller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 5 nachzuweisen. Als Inhalt der vorzuschreibenden Eignungsprüfung kann auch die Ablegung bestimmter in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes geregelter Befähigungsprüfungen (Lehrbefähigungsprüfung § 118) oder von Teilen von diesen vorge­sehen werden.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung den Inhalt von zu absolvierenden Anpassungslehrgängen und von abzulegenden Eignungsprüfungen festlegen.“

81. § 116 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrer­berechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“

82. § 117 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.“

83. § 123 Abs. 1 wird als letzter Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der unabhängigen Verwal­tungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“

84. § 123 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im § 103 Abs. 2 und § 103a Abs. 2 angeführten Erhebungen sind im Sinne des § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen. Liegt einer Erhebung gemäß § 103 Abs. 2 die Begehung einer Verwaltungsübertretung zugrunde, ist die Erhebung von der für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes zuständigen Behörde, sofern diese eine Bezirks­verwaltungs- oder Bundespolizeibehörde ist, zu führen. In diesen Fällen ist diese Behörde auch sachlich für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 zuständig.“

6

85. § 129 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., VII., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

           1. den gemäß § 124 bis § 127 bestellten Sachverständigen,

           2. den zur Abgabe eines im § 69 Abs. 1 angeführten Gutachtens herangezogenen Ärzten und

           3. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.

Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören, gebührt jedoch, sofern sie sich nicht bereits im Ruhestand befinden, keine Vergütung für Zeitversäumnis. Der Gesamtbetrag der Vergütungen für alle abgegebenen Gutachten darf in einem Kalenderjahr für den Personalstand einer Gebietskörperschaft angehörende, sich nicht im Ruhestand befindende Sachverständige oder Ärzte 37 500 S nicht überschreiten, sofern die Gutachtertätigkeit während der Dienstzeit ausgeübt wird.“

86. Nach § 131a wird folgender § 131b samt Überschrift eingefügt:

Beirat für historische Kraftfahrzeuge

§ 131b. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bedient sich zur Führung der Liste der historischen Kraftfahrzeuge der sachverständigen Beratung eines Beirates (Beirat für historische Kraftfahrzeuge). Hinsichtlich Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste eingetragen sind, kann der Beirat Empfehlungen betreffend die Erhaltungswürdigkeit und den Erhaltungszustand dieser Fahrzeuge abgeben (§ 34 Abs. 1a) und die Liste ergänzen, wobei jedoch bei der Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit insbesondere auch auf die eventuellen negativen Umweltauswirkungen bestimmter Kraftfahrzeug­bauarten Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Beirat tagt bei Bedarf. Anträge auf Aufnahme in die Liste oder auf Abgabe einer Empfehlung können direkt beim Beirat eingebracht werden. Erforderlichenfalls kann der Beirat von den Antragstellern vor Abgabe einer Empfehlung oder der Aufnahme in die Liste die Vorlage von Gutachten verlangen.

(3) Der Beirat setzt sich zusammen aus:

           1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und

           2. je einem Vertreter

               des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

               der Bundesarbeitskammer,

               der Wirtschaftskammer Österreichs,

               der Vereine von Fahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind,

               der Interessenkreise Versicherungsunternehmungen und Fahrzeugindustrie,

               von Vereinigungen, die sich mit der Erhaltung und Förderung historischer Kraftfahrzeuge befas­sen,

               der Sachverständigen gemäß § 125 bei den Ämtern der Landesregierungen.

(4) Die Tätigkeit im Beirat ist unentgeltlich, sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung für Reisekosten oder Zeitversäumnis.

(5) Der Beirat kann fallweise auch Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, zur Mitarbeit heranziehen. Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Durch Verordnung kann eine Geschäftsordnung erlassen werden, die nähere Bestimmungen, insbesondere über die Einberufung des Beirates, die Führung der Liste und über das Zustandekommen von Empfehlungen enthält.“

87. Nach § 134 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmoni­sierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, daß er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.“

88. § 134 Abs. 2a entfällt.

89. § 136 Abs. 1 lit. e lautet:

         „e) des § 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, des § 69, des § 91a und des § 102 Abs. 5 lit. f mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.“

90. § 136 Abs. 1 lit. f und l entfallen.

91. § 136 Abs. 1 lit. n lautet:

         „n) des § 11 Abs. 5 mit den Bundesministern für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Land und Forstwirtschaft.“

92. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

Änderung der 4. KFG-Novelle

Änderung des Bundesgesetzes vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (4. KFG-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984. Art. IV der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, idF BGBl. Nr. 253/1984 wird geändert wie folgt:

Im Abs. 1 lautet der erste Satz:

„(1) Der Lenker eines Kraftrades oder eines Kraftwagens mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, ausgenommen Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßem Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.“

Artikel III

Übergangsbestimmung

(1) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, die nach den bisherigen Vorschriften als Kraftwagen genehmigt worden sind, gelten weiter als Kraftwagen, sofern nicht im Zuge einer weiteren Genehmigung (§ 33) eine Änderung vorgenommen wird.

(2) Kraftfahrzeuge der Klasse M2 (ausgenommen solche mit einem höchsten zulässigen Gesamt­gewicht von nicht mehr als 3 500 kg) und M3, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1997 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausge­nommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 1999 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Kraftfahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, deren Type oder die einzeln vor dem 1. Oktober 1999 bereits genehmigt worden sind, sind von der Bestimmung des Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 ausgenommen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

(3) Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die vor dem 1. Okto­ber 1997 ohne Sicherheitsgurte für Sitze, die nicht mit Blickrichtung in die Fahrtrichtung angeordnet sind, genehmigt worden sind, sind für diese Sitzplätze von Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 weiterhin ausgenommen.

(4) Fahrzeuge, deren Type oder die einzeln vor dem 1. August 1997 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1) und Z 23 (§ 20 Abs. 2), ausgenommen; sie müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Juli 1998 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. August 1997 den neuen Bestimmungen entsprechen, können auch schon vor dem 1. August 1997 in diesem Zustand genehmigt werden.

(5) Von Art. I Z 28 (§ 28 Abs. 3b) sind Fahrzeuge ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind. Bei diesen Fahrzeugen sind aber die bisher erforderlichen Angaben (§ 30 Abs. 1b) unter Beifügung der Meßmethode zu machen.

(6) Fahrzeuge, die bisher von der Behörde wiederkehrend zu überprüfen waren (§ 55), sind erstmals ab 1. März 1998 am Jahrestag ihrer ersten Zulassung zu begutachten; § 57a Abs. 3 zweiter bis vierter Satz findet Anwendung. Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 31. Juli 1999 ohne entsprechende Begutachtungsplakette verwendet werden.

(7) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits zur Abgabe von Gutachten für die wiederkehrende oder die besondere Fahrzeugüberprüfung (§ 57 Abs. 4) ermächtigten Vereine und Gewerbetreibenden gelten auch als zur wiederkehrenden Begutachtung jener Fahrzeugarten ermächtigt, auf die sich die Ermächtigung zur Abgabe von Gutachten im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung erstreckt.

(8) Art. I Z 70 (§ 66 Abs. 2 lit. j) ist auf Übertretungen anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind.

Artikel IV

Änderung des Gebührengesetzes

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. xxx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 14 TP 6 Abs. 5 wird am Ende der Z 20 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 21 wird angefügt:

       „21. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, einge­richtete Zulassungsstellen.“

2. Im § 14 TP 13 lautet der Abs. 3:

„(3) Gebührenfrei sind

           1. Vollmachten, die für die Vertretung im Verfahren bei einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle ausgestellt sind;

           2. Vollmachten, die im Anweisungsverkehr des Postsparkassenamtes für das Postsparkassenamt ausgestellt sind.“

3. Im § 14 TP 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 21 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:

       „22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden.“

4. Im § 14 wird nach der Tarifpost 14 folgende Tarifpost 15 angefügt:

       „15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)

(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle

           a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt

               werden (Zulassungsschein), feste Gebühr..................................................................................  1 000 S,

          b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden

               (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr...................................................................................    700 S.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungs­fahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.


(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.

(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.“

Artikel V

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) In Kraft tritt:

           1. Art. I Z 14 (§ 14 Abs. 1 und Abs. 2), Z 15 (§ 14 Abs. 5), Z 16 (§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19 Abs. 1), Z 22 (§ 20 Abs. 1), Z 23 (§ 20 Abs. 2), Z 24 (§ 20 Abs. 4), Z 40 hinsichtlich § 40a Abs. 10, Z 85 (§ 129 Abs. 1) und Art. II mit 1. August 1997;

           2. Art. I Z 12 (§ 4 Abs. 6) und Z 13 (§ 4 Abs. 7a) mit 1. September 1997;

           3. Art. I Z 11 hinsichtlich § 4 Abs. 5 mit 1. Oktober 1997, jedoch für Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg erst mit 1. Oktober 1999;

           4. Art. I Z 36 (§ 36 lit. e), Z 40 (§ 40a und § 40b), Z 41 (§ 41 Abs. 2), Z 42, Z 44 (§ 43 Abs. 1), Z 46 (§ 47 Abs. 1), Z 52 (§ 51 Abs. 2), Z 53 (§ 55), Z 54 (§ 56 Abs. 1), Z 56 (§ 56 Abs. 4), Z 57 hinsichtlich § 57 Abs. 1 bis 4, Z 58 hinsichtlich § 57a Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 3, Z 59 (§ 57a Abs. 4, 4a und 10), Z 60 (§ 57a Abs. 5 und 6), Z 61 (§ 57a Abs. 7d), Z 62 (§ 57a Abs. 9), Z 63 (§ 57b hinsichtlich Ziviltechniker), Z 65 (§ 58 Abs. 4), Z 66 (§ 61 Abs. 2), Z 76 (§ 103 Abs. 5a) und Art. IV mit 1. März 1998.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes in Kraft treten.

(4) Ermächtigungsbescheide gemäß Art. I Z 40 (§ 40a) können bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen werden; sie treten aber erst mit Inkrafttreten dieser Bestimmung in Kraft.

Anlage 2

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 und die 3. StVO-Novelle geändert werden (20. StVO-Novelle)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 12a lautet:

     „12a. Radfahrerüberfahrt: ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil; ist unmittelbar neben der Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert, so kann auf dieser Seite der Radfahrerüberfahrt die Quermarkierung entfallen;“

2. § 2 Abs. 1 Z 22 lautet:

       „22. Fahrrad:

                a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,

               b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),

                c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder

               d) ein elektrisch angetriebenes zweirädriges Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;“

3. Die Überschrift zu § 5 lautet:

„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift“

4. In § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Weiters gilt der Zustand einer Person bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,3 g/l (0,3 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,15 mg/l oder darüber jeweils in Verbindung mit dem Nachweis von Suchgift als beeinträchtigt.“

5. In § 5 Abs. 2 wird angefügt:

„Sie sind weiters berechtigt, Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf das Vorliegen einer Suchtgiftbeeinträchtigung hin zu untersuchen; wer zu einer Untersuchung auf Suchtgiftbeeinträchtigung aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen festzulegen, durch welche Methoden der Nachweis des Suchtgiftkonsums zu erfolgen hat.“

6. In § 5 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.“

7. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt oder zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2

           1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

           2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.“

8. (Verfassungsbestimming) § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 4a zu einem Arzt gebracht werden, ist eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.“

9. § 5 Abs. 7 entfällt.

10. § 5 Abs. 8 lautet:

„(8) Ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt hat eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person

           1. zu diesem Zweck zu ihm gebracht wurde oder

           2. dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs. 2 eine Alkoholbeein­trächtigung ergeben.

Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser im Fall der Z 2 Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden sowie den Zeitpunkt der Blutabnahme bekanntzugeben.“

11. (Grundsatzbestimmung) § 5a Abs. 1 lautet:

„(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a und 8 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.“

12. § 5a Abs. 2 lautet:

„(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.“

13. § 5b samt Überschrift lautet:

„Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung

§ 5b. Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Ab­sperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahr­rechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

14. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Fahrordnung auf Radfahranlagen

§ 8a. (1) Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern sich aus Bodenmarkierungen (Richtungspfeilen) nichts anderes ergibt.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf jedoch ein Radfahrstreifen, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden; diese Fahrtrichtung ist auch auf einer Radfahrerüberfahrt einzuhalten, die an den Radfahrstreifen anschließt.“

15. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer oder Rollschuhfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.“

16. § 9 Abs. 6 lautet:

„(6) Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht, so haben die Lenker ihre Fahrzeuge je nach der beabsichtigten Weiterfahrt einzuordnen. Die Lenker von Fahrzeugen müssen jedoch auch dann im Sinne der Richtungspfeile weiterfahren, wenn sie sich nicht der beabsichtigten Weiterfahrt entsprechend eingeordnet haben. Radfahrer und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs können durch Hinweiszeichen von der Verpflichtung des Einordnens nach Richtungspfeilen befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.“

17. § 12 Abs. 5 lautet:

„(5) Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nur dann neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Einbiegen angezeigt haben, dadurch beim Einbiegen nicht behindert werden.“

18. In § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Beim Einbiegen in eine Fahrbahn hat der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, einem Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren dieser Fahrbahn zu ermöglichen.“

19. § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt anhalten, um

           1. Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn,

           2. Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt oder

           3. Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt

zu ermöglichen, ist verboten.“

20. § 26a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Militärstreife sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebun­den. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.“

21. § 29b samt Überschrift lautet:

„Gehbehinderte Personen

§ 29b. (1) Die Behörde hat Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

           a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

          b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

           a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ ein Parkverbot kundgemacht ist,

          b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

           c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

          d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf,

parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.“

22. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, vom Straßenerhalter auf seine Kosten anzubringen und zu erhalten. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf und an Kreuzungen sind von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen. Die Erhaltung der Einrichtungen umfaßt auch ihre allenfalls notwendige Beleuchtung. Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste“ gilt § 53 Abs. 1 Z 3a und hinsichtlich der Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Verkehrsfunk“ und „Tankstelle“ § 84 Abs. 1.“

23. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der in Abs. 1, 2 und 6 angeführten Verbote sowie einer Verordnung nach Abs. 5 ist, falls erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden Fahrzeug nötiges Dokument abzunehmen oder eine der im § 5b angeführten Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 oder 6 oder der in einer Verordnung nach Abs. 5 angeführten Zeit aufzuheben.“

24. § 44b Abs. 1 lautet:

„(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,

           a) wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrun­gen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,

          b) bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen u. dgl.,

           c) bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie zB Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen u. dgl., die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Ver­kehrsregelung (zB Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleitungen u. dgl.) erfor­dern.“

25. § 48 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.“

26. In § 53 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. „VERKEHRSFUNK“

               Dieses Zeichen informiert über den örtlichen Frequenzbereich von Radiostationen, die Verkehrs­informationen durchgeben. Es entspricht dem Zeichen gemäß Z 4 mit der Maßgabe, daß in dem weißen Feld der Name der Radiostation und anstelle der Entfernungsangabe der jeweilige örtliche Frequenzbereich anzugeben ist. Außerhalb des Ortsgebietes darf dieses Zeichen – abgesehen vom Fall einer Frequenzänderung – innerhalb einer Entfernung von 50 km nur einmal in der gleichen Fahrtrichtung, auf Autobahnen jedoch nur nach der Einmündung einer Auffahrt angebracht werden.“

27. In § 54 Abs. 5 lit. h lautet der Text unter der Abbildung:

„Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten“ zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des § 29b Abs. 4 gekennzeichnet sind.“

28. § 55 Abs. 6 und 7 lauten:

„(6) Bodenmarkierungen, ausgenommen die Darstellung von Verkehrszeichen, sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorüber­gehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.

(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Beschichten der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen von Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.“

29. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lenker eines Fahrrades (Radfahrer) muß mindestens zwölf Jahre alt sein; wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung lenken.“

30. § 65 Abs. 3 lautet:

„(3) Radfahrer, die auf dem Fahrrad Personen mitführen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Ist die mitgeführte Person noch nicht acht Jahre alt, so muß für sie ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person mehr als acht Jahre alt, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicher­heitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen (§ 104 Abs. 8) entspricht.“

31. § 66 samt Überschrift lautet:

„Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen

§ 66. (1) Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicher­heitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrs­sicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

           1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrrad­anhängern entfallen können;

           2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;

           3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.“

32. § 67 entfällt.

33. § 68 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die Radfahranlage zu benützen, wenn das Befahren der Radfahranlage in der vom Radfahrer beabsichtigten Fahrtrichtung gemäß § 8a erlaubt ist. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, kann die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit einem sonstigen Anhänger und mit mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Auf Geh- und Radwegen haben sich Radfahrer so zu verhalten, daß Fußgänger nicht gefährdet werden.

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren.“

34. § 76a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone). Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Eisenbahnbehörde anzuhören, wenn auf der betroffenen Straßenstelle oder in dem betroffenen Gebiet Schienenfahrzeuge verkehren. In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt. Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen in Einzelfällen bleiben unberührt.“

35. § 76a Abs. 5 lautet:

„(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 dürfen Fußgängerzonen

           a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie gegebenenfalls mit Schienen­fahrzeugen und Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

          b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren Reparatur eines unvorhersehbar aufgetre­tenen Gebrechens notwendigen Fahrzeugen,

           c) mit Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes und

          d) mit Krankentransportfahrzeugen, sofern der Ausgangs- oder Endpunkt des Krankentransports in der Fußgängerzone liegt,

befahren werden.“

36. § 76b Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbe­sondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. In einer solchen Wohnstraße ist der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Straßen­dienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausübung des Dienstes sowie das Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens.“

37. In § 76b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Kundmachung einer Verordnung nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß am Anfang und am Ende einer Wohnstraße die betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Abs. 1 Z 9c bzw. 9d) anzubringen sind.“

38. § 84 Abs. 1 lautet:

„(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durch­geben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.“

39. § 88 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, kann die Behörde durch Verordnung einzelne Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem Verbot ausnehmen und für den übrigen Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln nur befahren werden, wenn sie keine oder nur eine geringe Neigung aufweist.“

40. § 88 Abs. 2 lautet:

„(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinder­spielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln sind verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten überdies von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.“

41. Nach § 88 wird folgender § 88a samt Überschrift eingefügt:

Rollschuhfahren

§ 88a. (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:

           1. Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,

           2. Wohnstraßen und Fußgängerzonen und

           3. Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden.

(2) Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

(3) Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, daß andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutz­wegen, in Fußgängerzonen und in Wohnstraßen dem Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

(4) Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind.“

42. § 89a Abs. 2a lit. d lautet:

         „d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,“

43. § 93 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegen­anlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.“

44. In § 94b Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und es wird folgende lit. h angefügt:

         „h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen gemäß § 96 Abs. 1.“

45. § 94b Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) für die Ausstellung eines Gehbehindertenausweises nach § 29b Abs. 1 und“

46. § 94d Z 4 lautet:

         „4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denen

                a) Beschränkungen für das Halten und Parken,

               b) ein Hupverbot,

                c) ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder

               d) Geschwindigkeitsbeschränkungen

               erlassen werden,“

47. In § 95 werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Linz obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994.

(1c) Im örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Graz obliegen dieser die in Abs. 1 lit. a bis h genannten Aufgaben, ausgenommen die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Übertretungen der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 7, 23 bis 25 und 26a Abs. 3 sowie der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994.“

48. § 97 Abs. 1a und 2 lauten:

„(1a) Zollorgane haben im Bereich des Amtsplatzes im Sinne des § 11 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben in dem in Abs. 1 bezeichneten Umfang mitzuwirken und gelten hierbei als Organe der Straßenaufsicht. Im Bereich einer Mautstelle dürfen auch die mit der Mautein­hebung betrauten Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln.

(2) Organe der Straßenaufsicht, ausgenommen Organe der Bundesgendarmerie, der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache oder Zollorgane, sind auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.“

49. § 97 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs. 2 bis 4.“

50. In § 99 Abs. 1 werden die Wortfolge „8 000 S bis 50 000 S“ durch die Wortfolge „16 000 S bis 80 000 S“ und die Wortfolge „einer bis sechs Wochen“ durch die Wortfolge „zwei bis sechs Wochen“ ersetzt.

51. § 99 Abs. 1 lit. a lautet:

         „a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,“

52. In § 99 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstraße von 12 000 S bis 60 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 8 000 S bis 50 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen,

           a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl er sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet oder der Alkoholgehalt seines Blutes 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,2 g/l (1,2 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l beträgt,

          b) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl sein Zustand – jeweils in Verbindung mit dem Nachweis von Suchtgift – infolge eines Alkoholgehaltes seines Blutes von 0,3 g/l (0,3 Promille) oder mehr, aber weniger als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder eines Alkoholgehaltes seiner Atemluft von 0,15 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l als beeinträchtigt gilt.“


53. In § 99 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.“

54. In § 103 wird folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) Dieses Bundesgesetz, BGBl. I Nr. xxx/1997, ausgenommen § 95 Abs. 1b und 1c, tritt mit 1. August 1997 in Kraft. § 95 Abs. 1b und 1c, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, tritt in den einzelnen Ländern mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Landesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 1997 in Kraft; die Zuständigkeit zur Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes für die bis zum Inkrafttreten des jeweils entsprechenden Landesgesetzes begangenen Übertretungen richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.“

55. (Verfassungsbestimmung) In § 103 wird folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) (Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, tritt mit 1. August 1997 in Kraft.“

56. In § 104 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz gemäß § 8 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz 1994, BGBl. Nr. 63/1995, sind die §§ 65 Abs. 3, 66 und 67, jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994, anstelle der §§ 65 Abs. 3, 66 und 67 in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997, anzuwenden.

(9) Straßenverkehrszeichen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 20. StVO-Novelle, BGBl. I Nr. xxx/1997, nicht entsprechen, sind bei einer allfälligen Neuanbringung, spätestens aber bis 31. Dezember 2003, durch Straßenverkehrszeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin sind Straßenverkehrszeichen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zu beachten.“

57. Die Wortfolge „der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ in ihren verschiedenen grammatikalischen Formen wird durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

Artikel II

Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 neuerlich abge­ändert und ergänzt wird (3. StVO-Novelle), BGBl. Nr. 209/1969, wird wie folgt geändert:

1. Art. II lautet:

„Falls die Landesregierung gemäß § 94a Abs. 1 und 2 den Einsatz von Organen des Landesgendar­meriekommandos verfügt, haben diese Organe neben den im § 97 Abs. 1 angeführten Obliegenheiten auch an der Vollziehung aller

                a) das öffentliche Sicherheitswesen,

               b) das Kraftfahrwesen sowie

                c) die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen und den Werkverkehr

betreffenden Gesetze, Verordnungen österreichischer Verwaltungsorgane und Verordnungen von Organen der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar im Umfang des § 97 Abs. 1 mitzuwirken.“

2. Art. V Abs. 3 lautet:

„(3) Mit der Vollziehung des Art. II ist hinsichtlich der lit. a der Bundesminister für Inneres und hinsichtlich der lit. b und c der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“

Anlage 3

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhalt

1. Abschnitt:   Allgemeiner Teil

                          §  1   Geltungsbereich

                          §  2   Umfang der Lenkberechtigung

                          §  3   Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

                          §  4   Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

                          §  5   Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

2. Abschnitt:   Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

                          §  6   Mindestalter

                          §  7   Verkehrszuverlässigkeit

                          §  8   Gesundheitliche Eignung

                          §  9   Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

                          § 10   Fachliche Befähigung

                          § 11   Fahrprüfung

                          § 12   Prüfungsfahrzeuge

3. Abschnitt:   Führerscheine

                          § 13   Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

                          § 14   Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

                          § 15   Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

                          § 16   Örtliches Führerscheinregister

                          § 17   Zentrales Führerscheinregister

4. Abschnitt:   Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

                          § 18   Lenkberechtigung für die Klasse A

                          § 19   Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

                          § 20   Lenkberechtigung für die Klasse C

                          § 21   Lenkberechtigung für die Klasse D

                          § 22   Heereslenkberechtigung

                          § 23   Ausländische Lenkberechtigungen

5. Abschnitt:   Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

                          § 24   Allgemeines

                          § 25   Dauer der Entziehung

                          § 26   Sonderfälle der Entziehung

                          § 27   Erlöschen der Lenkberechtigung

                          § 28   Ablauf der Entziehungsdauer

                          § 29   Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

                          § 30   Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen

6. Abschnitt:   Andere Dokumente

                          § 31   Mopedausweis

                          § 32   Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

                          § 33   Internationale Führerscheine

7. Abschnitt:   Sachverständige und Behörden

                          § 34   Sachverständige

                          § 35   Behörden und Organe

                          § 36   Sonstige Zuständigkeiten

8. Abschnitt:   Strafbestimmungen

                          § 37   Strafausmaß

                          § 38   Zwangsmaßnahmen

                          § 39   Vorläufige Abnahme des Führerscheines

9. Abschnitt:   Übergangs- und Schlußbestimmungen

                          § 40   Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

                          § 41   Übergangsbestimmungen

                          § 42   Verweisungen

                          § 43   Inkrafttreten und Aufhebung

                          § 44   Vollzugsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

(4) Eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 gleichgestellt. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges mit einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist nur im Rahmen der Bestimmungen des § 23 zulässig.

(5) Eine Lenkberechtigung ist, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, nicht erforderlich für das Lenken von

           1. Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h;

           2. Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen;

           3. Invalidenkraftfahrzeugen.

(6) Das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs. 5 ohne Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn:

           1. der Lenker eines in Abs. 5 Z 1 genannten Kraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr vollendet hat;

           2. der Lenker eines Motorfahrrades oder eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebens­jahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Moped­ausweis (§ 31) besitzen;

           3. der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h das 16. Lebensjahr vollendet hat und bis zum vollendeten 24. Lebensjahr einen Moped­ausweis (§ 31) besitzt.

Umfang der Lenkberechtigung

§ 2. (1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

           1. Klasse A:

                a) Motorräder und Motorräder mit Beiwagen sowie

               b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;

               Vorstufe A beschränkt die Lenkberechtigung für die Klasse A auf das Lenken von Leichtmotor­rädern.

           2. Klasse B:

                a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg,

               b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern und einer Eigenmasse von mehr als 400 kg,

                c) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

                     aa) seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

                    bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet und

                     cc) nachweist, praktischen Unterricht im Lenken von derartigen Krafträdern genommen zu haben.

        3.1. Klasse C:

                a) Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg,

               b) Sonderkraftfahrzeuge

                c) unbesetzte Fahrzeuge der Klasse D innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerbe­rechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde, oder wenn

                     aa) der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und

                    bb) die Fahrt auf Grund außergewöhnlicher Umstände stattfindet.

        3.2. Unterklasse C1: Kraftwagen der Klasse C mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg.

           4. Klasse D:

                a) Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz,

               b) Sonderkraftfahrzeuge.

           5. Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unter­klasse.

           6. Klasse F:

                a) Zugmaschinen,

               b) Motorkarren,

                c) selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

               d) landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

                    jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sowie

                e) Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauart­geschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht.

           7. Klasse G:

                a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und

               b) Sonderkraftfahrzeuge.

(2) Das Ziehen eines Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhän­gig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet:

           1. Klasse A: ein Anhänger gemäß § 104 Abs. 5 KFG 1967;

           2. Klasse B:

                a) ein leichter Anhänger;

               b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt;

           3. Klassen C und D sowie Unterklasse C1: leichte Anhänger;

           4. Klasse B+E: Anhänger, die nicht unter Z 2 lit. a oder b fallen;

           5. Klassen C+E und D+E: alle Anhänger;

           6. Unterklasse C1+E: andere als leichte Anhänger, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen 12 000 kg nicht übersteigen darf;

           7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Anhänger;

           8. Klasse G: Anhänger bis 3 500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.

(3) Die Lenkberechtigung für eine Klasse umfaßt auch die Lenkberechtigung für die entsprechende Unterklasse. Die Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 umfaßt auch die Lenkbe­rechtigung für die Klassen F und G. Die Lenkberechtigung für die Klassen C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse B+E. Die Lenkberechtigung für die Klasse C+E umfaßt auch die Lenkberechtigung für die Klasse D+E, wenn der Lenker die Lenkbe­rechtigung für die Klasse D besitzt. Für die Anwendung des Abs. 1 gilt ein Gelenkkraftfahrzeug als Kraftwagen.

(4) Lenkberechtigungen für die vorgezogene Klasse B (§ 19) sowie für die Klassen F und G berech­tigen nur zum Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, die diese Lenkberechtigung anerkannt haben.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung Umfang und Inhalt des praktischen Unterrichts gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b festzusetzen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

           1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

           2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

           3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

           4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

           5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

           2. den Nachweis darüber.

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzu­tragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Befristung gilt für zwei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs. 1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

(4) Personen, die eine Lenkberechtigung für die Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A (§ 18 Abs. 1), oder eine Lenkberechtigung für die Klasse C, eingeschränkt auf die Unterklasse C1 (§ 20 Abs. 3), besitzen, ist bei Anordnung einer Nachschulung gemäß Abs. 3 die Einschränkung auf die Dauer der Probezeit zu verlängern, unabhängig davon, ob der Verstoß, der zur Anordnung der Nachschulung führte, mit einem Kraftfahrzeug dieser oder einer anderen Klasse begangen wurde. Wird die Einschränkung auf die Vorstufe A oder die Unterklasse C1 gemäß der vorstehenden Bestimmung verlängert, so ist die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit in den Führerschein gemäß Abs. 3 einzutragen und der Gültigkeitsbeginn der Lenkberechtigung für die Klasse A oder die Klasse C im Führerschein zu streichen.

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungs­verfahren gemäß § 24 einzuleiten.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

           1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

                a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

               b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

                c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

               d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

                e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

                f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen bei geregelten Kreuzungen),

               g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

           2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

                a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

               b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

           3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunter­brechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 vorliegt.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 26 Abs. 7 vorzugehen.

(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

           2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,

           3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,

           4. die Meldepflichten an die Behörde und

           5. die Kosten der Nachschulung.

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, seinen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992) in Österreich hat und noch keine Lenkberechtigung für die jeweils angestrebte Klasse oder Unterklasse besitzt.

(2) Über einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Auf Antrag hat diese Behörde die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung, der schulischen, universitären oder beruflichen Ausbildung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erheb­liche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muß sich an diesem innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erteilung der Lenkberechtigung nachweislich während mindestens 185 Tagen aufgehalten haben, es sei denn, es handelt sich um einen Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Familie nach Öster­reich verlegt hat und das erforderliche Mindestalter für die angestrebte Lenkberechtigung in Österreich erreicht.

(3) Eine Person ohne Hauptwohnsitz in Österreich darf einen Antrag auf Erteilung einer Lenk­berechtigung stellen, wenn sie nachweist, daß sie sich mindestens sechs Monate zum Zwecke der schulischen oder universitären Ausbildung in Österreich befinden wird. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Ausbildung des Antragstellers liegt.

(4) Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2); Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5).

(6) Vor der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 angeführten Klassen oder Unterklassen oder der Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung hat die Behörde über die fachliche Befähigung nur ein Ergänzungsgutachten (§ 11 Abs. 1) einzuholen. Ein neuerliches ärztliches Gutachten ist vom Antragsteller nur vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gut­achten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als ein Jahr ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt wurde.

(7) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung an einen Antragsteller aus einem anderen EWR-Staat, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat oder sich gemäß Abs. 3 in Österreich aufhält, hat sich die Behörde durch Anfrage bei der zuständigen Behörde des Herkunftstaates des Antragstellers zu vergewissern, daß dieser keine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzt.

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

Mindestalter

§ 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

           1. 16 Jahre:

               Klasse F: beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Bedingungen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.

           2. 17 Jahre:

               vorgezogene Klasse B (§ 19).

           3. 18 Jahre:

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

               b) Klassen B und B+E;

                c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

                e) Klassen F und G.

           4. 21 Jahre:

                a) Klasse A (ohne Vorstufe A);

               b) Klassen C und C+E;

                c) Klassen D und D+E.

(2) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 und des § 19 Abs. 1 frühestens sechs Monate vor Vollendung des für die angestrebte Lenkberechtigung erforder­lichen Mindestalters mit der theoretischen und praktischen Ausbildung in Fahrschulen beginnen.

(3) Bewerber um eine Lenkberechtigung dürfen bei Fahrten, die sie im Zuge ihrer Ausbildung durchführen, ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Diese Bestimmung gilt ebenfalls für Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse F bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres.

(4) Die praktische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 4) darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 Z 3 frühestens zwei Wochen vor Erreichen des für die angestrebte Lenkberechtigung erforderlichen Mindest­alters abgelegt werden.

(5) Für Lehrlinge für den Beruf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, gilt abweichend von den Abs. 2 und 4:

           1. die Ausbildung gemäß Abs. 2 für die Lenkberechtigung für die Klassen B und C darf frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres begonnen werden;

           2. mit Vollendung des 17. Lebensjahres dürfen die Lehrfahrten gemäß § 122a KFG 1967 auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchgeführt werden;

           3. die theoretische Fahrprüfung darf frühestens mit Vollendung des 17. Lebensjahres, die praktische Fahrprüfung frühestens vier Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichts­loses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muß, daß sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahr­zeugen erleichtert werden.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

           1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist,

           2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist,

           3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

           4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

           5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, soferne die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;

           6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

           7. ein Kraftfahrzeug lenkt

                a) ohne gültige Lenkberechtigung,

               b) trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines, oder

                c) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

           1. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet des Abs. 3 Z 1,

           2. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat,

           3. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat,

           4. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat,

           5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952 begangen hat.

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

(6) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne der Abs. 1 und 2, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist.

(7) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung wiederholt begangen wurde, sind vorher be­gangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begrün­dung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt be­gangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück.

(8) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

           1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Ein­schränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

           2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Bedingung geeignet, daß er Körperersatzstücke oder Behelfe oder daß er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder daß er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Bedingungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

           3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

           4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Bedingungen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regel­mäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so ist bei der Erteilung der Lenkberechtigung deren Gültigkeit von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig zu machen.

(5) Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 Z 2 durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monaten nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Bedingungen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte Leiden oder Gebrechen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

           2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

           3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrs­psychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrs­psychologischen Untersuchungsstelle;

           4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

           5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

§ 9. (1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzu­ordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberech­tigung vorzuschreiben.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu be­fürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein gemäß § 125 KFG 1967 bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.

Fachliche Befähigung

§ 10. (1) Vor der Erteilung der Lenkberechtigung hat die Behörde ein Gutachten von gemäß § 34 bestellten Sachverständigen darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund einer Fahrprüfung zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Klasse oder Unterklassse fachlich befähigt ist oder nicht. Die Namen der Sachverständigen dürfen erst am Tag der Prüfung bekanntgegeben werden.

(2) Kandidaten für die Fahrprüfung gemäß Abs. 1 für die Klassen A, B, B+E, C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 und C1+E müssen nachweisen, daß sie im Rahmen einer Fahrschule entweder

           1. die Vollausbildung oder

           2. bei Übungsfahrten gemäß § 122 KFG 1967 die Mindestschulung gemäß § 122 Abs. 4 KFG 1967

für die entsprechende Klasse oder Unterklasse absolviert haben, wobei diese Schulung, ausgenommen bei der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 19, vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen worden sein darf.

(3) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt für Bewerber,

           1. die gemäß § 119 (in Landwirtschaftsschulen), § 120 (bei öffentlichen Dienststellen) oder § 122a KFG 1967 (als Lehrling zum Berufskraftfahrer) ausgebildet wurden oder

           2. die eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen.

(4) Der Nachweis der in Abs. 2 genannten Schulung entfällt ferner für Personen, deren Lenk­berechtigung durch Fristablauf erloschen ist. Die Behörde hat außerdem bei diesen Personen von der Einholung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung abzusehen, wenn

           1. der Antrag auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung innerhalb von 18 Monaten seit dem Erlöschen der Lenkberechtigung gestellt wurde,

           2. die Lenkberechtigung für die gleiche Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen beantragt wurde und

           3. anzunehmen ist, daß der Antragsteller die fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen noch besitzt.

Fahrprüfung

§ 11. (1) Die Fahrprüfung hat aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zu bestehen. Die theoretische Prüfung kann für ein Ergänzungsgutachten (§ 5 Abs. 6) oder ein im Zuge eines Entziehungsverfahrens eingeholtes Gutachten entsprechend abgekürzt werden.

(2) Die theoretische Prüfung ist unter Bedachtnahme auf die angestrebte Klasse oder Unterklasse (§ 2 Abs. 1) abzunehmen und hat sich zu erstrecken

           1. auf die Kenntnis der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften, insbesondere solche, die Straßenverkehrsunfälle verhüten und Verkehrsbehinderungen vermei­den sollen,

           2. auf die notwendigen Kenntnisse für eine umweltfreundliche und wirtschaftliche Benützung des Kraftfahrzeuges und

           3. auf die für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen und das richtige Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden besonderen Umstände und Gefahren notwendigen Kenntnisse wie insbesondere:

                a) die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, zum Beispiel im Hinblick auf die Fahrbahnbeschaffenheit, die Sichtverhältnisse und auf die Beein­trächtigung anderer Straßenbenützer;

               b) das Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrssituationen zu verursachen und sich richtig zu verhalten, wenn solche Situationen eintreten;

                c) die wichtigsten technischen Mängel am Fahrzeug zu erkennen, vor allem solche, die die Sicherheit beeinträchtigen, und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;

               d) alle Umstände zu berücksichtigen, die das Verhalten der Lenker beeinträchtigen (Alkohol, Ermüdung, Mängel des Sehvermögens usw.);

                e) durch ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller, vor allem der schwächsten und am meisten gefährdeten Verkehrsteilnehmer beizutragen;

                f) bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C, C+E, D, D+E, F und G sowie die Unterklassen C1 und C1+E auch auf die hiefür in technischer Hinsicht und im Hinblick auf die Eigenart und Bauart der Kraftfahrzeuge und Anhänger notwendigen Kenntnisse.

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Be­schränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandi­daten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Ein­greifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

           1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

           2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Ein­fahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Ge­fahrenbremsungen und

           3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A, B und B+E und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C, C+E, D, D+E und die Unterklassen C1 und C1+E.

(5) Nach der Prüfung ist dem Kandidaten bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden hat. Wenn er die Prüfung nicht bestanden hat, ist ihm

           1. die Begründung hiefür bekanntzugeben und, bei Nichtbestehen der praktischen Prüfung, der Durchschlag des Prüfungsprotokolls zu übergeben;

           2. mitzuteilen, wann die Prüfung frühestens wiederholt werden kann.

(6) Wurde einer der beiden Prüfungsteile nicht bestanden, so darf dieser nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden. Wurde die theoretische Prüfung bestanden, so muß diese bei Wieder­holungen der praktischen Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung nicht mehr abgelegt werden.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

           1. den Vorgang und den Umfang der theoretischen Prüfung,

           2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,

           3. den Vorgang und den Umfang der praktischen Prüfung und das Prüfungsprotokoll,

           4. den Umfang der Ergänzungsgutachten bei einer Ausdehnung der Lenkberechtigung auf eine weitere Klasse oder Unterklasse sowie

           5. die Prüfungsgebühr für die Ablegung der Fahrprüfung.

Prüfungsfahrzeuge

§ 12. (1) Das für die Prüfung erforderliche Fahrzeug hat der Kandidat beizustellen und bei Fahrzeugen, die nicht ihm oder einer Fahrschule gehören, eine schriftliche Erklärung des Zulassungs­besitzers darüber vorzulegen, daß dieser der Verwendung des Fahrzeuges für die Prüfungsfahrt zustimmt. Kandidaten, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug beizustellen.

(2) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, ausgenommen für die Klassen A, F und G, ist auf Fahrzeugen der angestrebten Klasse oder Unterklasse abzunehmen, die entweder:

           1. den Bestimmungen des § 112 Abs. 3 KFG 1967 über Schulfahrzeuge entsprechen und nicht auch in eine andere Klasse fallen, oder

           2. den Bestimmungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b KFG 1967 entsprechen, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht gefährdet ist.

Die Prüfung für die Unterklasse C1 kann auch auf einem Kraftfahrzeug der Klasse C abgelegt werden.

(3) Die Prüfung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen A, F und G kann auf jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse abgenommen werden, sofern keine Bedenken gegen das beigestellte Fahrzeug bestehen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an die für die jeweilige Klasse oder Unterklasse zur Abnahme der praktischen Prüfung zugelassenen Prüfungsfahrzeuge festzusetzen hinsichtlich:

           1. der erforderlichen Bauartgeschwindigkeit,

           2. der notwendigen technischen Ausstattung,

           3. der Bedienungselemente und

           4. der Mindestmaße und der zulässigen Gesamtmasse.

3. Abschnitt

Führerscheine

Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

§ 13. (1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen. Weitere Führerscheine für diese Lenkberechtigung dürfen nur in den in § 15 angeführten Fällen ausgestellt werden. Wurde das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 5 Abs. 2 einer anderen Behörde übertragen, so hat diese die Behörde des Hauptwohnsitzes des Bewerbers von der Ausstellung des Führerscheines unverzüglich zu verstän­digen.

(2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Haupt­wohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durch­zuführen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Form und Farbe des Führerscheines,

           2. die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,

           3. die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkbe­rechtigung,

           4. allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und

           5. die Fälschungssicherheitsmerkmale.

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

           1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführer­schein oder

           2. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraft­fahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein

und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind Lenker von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf Fahrten im Umkreis von nicht mehr als 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges.

(3) Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.

(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(5) Jeder Führerscheinbesitzer hat

           1. eine Änderung seines Familiennamens oder

           2. eine Änderung des Ortes seines Hauptwohnsitzes

binnen sechs Wochen der nunmehr örtlich zuständigen Führerscheinbehörde anzuzeigen.

(6) Besitzer eines in einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegen, haben anläßlich ihrer ersten Anmeldung in Österreich (§ 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991) der Meldebehörde eine Fotokopie ihres Führerscheines zu übermitteln. Die Meldebehörde hat diese zusammen mit der Meldeanschrift an die für das örtliche Führerscheinregister zuständige Behörde (§ 16) weiterzuleiten.

(7) Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, daß keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2.

(2) Ein neuer Führerschein ist auf Antrag auszustellen, wenn:

           1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

           2. der Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4) oder

           3. nicht mehr ergänzt werden kann.

(3) Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2) nach Österreich verlegt hat. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.

(4) Mit der Ausstellung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurück­zustellen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines gemäß Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.

Örtliches Führerscheinregister

§ 16. (1) Die Behörde hat über die von ihr ausgestellten Führerscheine ein automationsunterstütztes Führerscheinregister zu führen. In dieses sind folgende Angaben einzutragen:

           1. der Familienname und die Vornamen, akademische Grade, Tag und Ort der Geburt sowie frühere Familiennamen;

           2. Klasse, Unterklasse oder Gruppe, für die der Führerschein ausgestellt wurde;

           3. Datum der Ausstellung des Führerscheines;

           4. die Führerscheinnummer;

           5. allfällige Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen;

           6. bei umgeschriebenen, umgetauschten, verlängerten oder ersetzten Führerscheinen die Daten des Führerscheines, auf Grund dessen die Neuausstellung erfolgte, insbesondere das Datum der Ersterteilung der Lenkberechtigung;

           7. die Adresse, an der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

(2) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem einzutragen:

           1. die Angaben gemäß Abs. 1 über jene Personen, die eine nicht in Österreich erteilte Lenkberechtigung besitzen und ihren Hauptwohnsitz in den örtlichen Wirkungsbereich der Behörde verlegt haben, sowie die Ausstellungsbehörde des betreffenden nationalen Führer­scheines und

           2. die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 über jene Personen, die ihren Hauptwohnsitz im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde haben, deren Lenkberechtigung jedoch gemäß § 5 Abs. 2 von einer anderen Behörde erteilt wurde.

(3) In das Verzeichnis gemäß Abs. 1 sind außerdem alle Anordnungen einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 innerhalb der Probezeit einzutragen. Die Behörde, die ein Strafverfahren in erster Instanz gegen einen Probeführerscheinbesitzer durchführt, hat eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Tatsache gemäß § 4 Abs. 7 unverzüglich der Wohnsitzbehörde des Führerscheinbesitzers bekanntzugeben, damit diese die Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 anordnen kann. Ist die Wohnsitz­behörde nicht auch die Ausstellungsbehörde des Probeführerscheines, so hat diese ihrerseits die Ausstel­lungsbehörde von der rechtskräftigen Bestrafung oder der Tatsache zu verständigen.

(4) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Daten aus dem Führerscheinregister, insbesondere die in Z 1 bis 5 enthaltenen, zu übermitteln:

           1. den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, soweit sie diese für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und

           2. den zuständigen Behörden anderer Staaten auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder wenn sich eine solche Verpflichtung aus den EU-Vorschriften ergibt.

Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.

(5) Die Behörde hat die in Abs. 1 und 2 genannten Führerscheindaten im Wege der Datenfern­übertragung oder mittels maschinell lesbarer Datenträger umgehend an das Zentrale Führerscheinregister (§ 17) zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat alle Unterlagen über einen Führerscheinbesitzer ein Jahr nach der Mitteilung über dessen Ableben, spätestens jedoch 100 Jahre nach Erteilung der ersten Lenkberechtigung zu vernichten und die Löschung der entsprechenden Daten im Zentralen Führerscheinregister zu veranlassen.

Zentrales Führerscheinregister

§ 17. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes Zentrales Führerscheinregister zu führen. In dieses sind die gemäß § 16 Abs. 5 übermittelten Daten aufzunehmen sowie die gemäß Abs. 2 übermittelten Informationen.

(2) Die Behörde hat das Zentrale Führerscheinregister zu verständigen

           1. von der Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Lenkberechtigung,

           2. von der Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Abs. 3,

           3. von der Entziehung einer Lenkberechtigung,

           4. von der Wiedererteilung einer Lenkberechtigung,

           5. vom Verzicht auf eine Lenkberechtigung,

           6. von rechtskräftigen Bestrafungen von Kraftfahrzeuglenkern, wenn die Bestrafung aus Gründen erfolgt ist, die die Entziehung einer Lenkberechtigung zur Folge hätten.

(3) Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß Abs. 2 festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 4.

(4) Aufzeichnungen, die auf Grund der Verständigungen gemäß Abs. 2 erfolgt sind, dürfen nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Aufzeichnung nicht mehr übermittelt werden. Nach Ablauf von zwölf Jahren nach der letzten Aufzeichnung sind alle derartigen Aufzeichnungen über den betreffenden Führerscheinbesitzer zu löschen, ausgenommen

           1. Aufzeichnungen, die die gesundheitliche Eignung betreffen, sofern eine Entziehung auf die Dauer der Nichteignung ausgesprochen wurde oder ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberech­tigung auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen wurde; solche Aufzeichnun­gen dürfen nur auf Grund eines neuerlichen Gutachtens gemäß § 8 gelöscht werden;

           2. Aufzeichnungen über Entziehungen; diese sind zwölf Jahre nach Ablauf der Entziehungsdauer zu löschen.

(5) Die dem Betroffenen nach dem Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, und den hiezu ergangenen Verordnungen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung festzusetzen:

           1. die technische und organisatorische Ausgestaltung des Zugriffes (der Übermittlung) auf die gemäß Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten und

           2. die Form der Auskunftserteilung.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für einzelne Lenkberechtigungen

Lenkberechtigung für die Klasse A

§ 18. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse A darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem vollendeten 21. Lebensjahr darf eine Lenkberechtigung für die Klasse A nur eingeschränkt auf das Lenken von Leichtmotorrädern (Vorstufe A) erteilt werden; diese Einschränkung ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 auf zwei Jahre befristet.

(2) Wird die Prüfung für die Lenkberechtigung für die Klasse A nicht auf einem Motorrad abgenommen, so ist die zu erteilende Lenkberechtigung auf das Lenken von Motorrädern mit Beiwagen oder von Kraftfahrzeugen mit drei Rädern einzuschränken.

(3) Die Aufhebung der Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse A auf die Vorstufe A gilt ebenfalls als Ersterteilung für die Klasse A und unterliegt den Bestimmungen über den Probeführer­schein (§ 4), es sei denn, die Probezeit ist auf Grund der Erteilung einer Lenkberechtigung für eine andere Klasse bereits abgelaufen.

Vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B

§ 19. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B kann die theoretische und praktische Ausbildung in einer Fahrschule mit dem vollendeten 16. Lebensjahr beginnen, wenn er eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B beantragt.

(2) Für die Bewilligung der Ausbildung für die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B muß der Bewerber:

           1. verkehrszuverlässig sein,

           2. die erforderliche geistige und körperliche Reife besitzen,

           3. die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzen und

           4. eine oder zwei Personen namhaft machen, die ihn bei Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und 5 begleiten.

Ein Begleiter muß die Ausbildungsfahrten unentgeltlich durchführen und darf nur auf Grund besonderer Verhältnisse mehr als zwei Bewerber um eine vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begleiten.

(3) Nach Abschluß einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, daß der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, können der oder die Begleiter die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muß

           1. seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,

           2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,

           3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und

           4. er darf innerhalb der in Z 2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

Die Behörde hat dem Zentralen Führerscheinregister den Namen und die Führerscheinnummer des oder der Begleiter zu melden.

(4) Ist einer der Begleiter nicht auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Behörde eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Das oder die für die Ausbildungs­fahrten zu verwendenden Kraftfahrzeuge müssen die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Z 3 lit. a und b KFG 1967 erfüllen und sind bei Ausbildungsfahrten besonders zu kennzeichnen.

(5) Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Dieser Begleiter hat auf diesen Fahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und auf Verlangen den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Begleiter hat die in § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a KFG 1967 genannten Pflichten zu erfüllen.

(6) Bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten darf sowohl beim Bewerber als auch beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen. Bei Ausbildungsfahrten beträgt die zulässige Höchstge­schwindigkeit 80 km/h auf Freilandstraßen und 100 km/h auf Autobahnen.

(7) Die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten ist einem Begleiter zu entziehen bei:

           1. Verstößen gegen die Bestimmungen des Abs. 6 oder

           2. wenn er wegen eines der in § 7 Abs. 3 genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.

Verstößt der Bewerber gegen die Bestimmungen des Abs. 6 erster Satz, so ist er nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Fahrprüfung zuzulassen.

(8) Bei Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder die Begleiter eine begleitende Schulung mit Schulfahrt in der Fahrschule zu besuchen. Über die Schulfahrt ist dem Bewerber von der Fahrschule eine Bestätigung auszustellen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern und einer Perfektionsschulung in der Fahrschule, frühestens aber mit dem vollendeten 17. Lebensjahr, ist der Bewerber zur Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule den angestrebten Lernerfolg bestätigt.

(9) Nach erfolgreich abgelegter Fahrprüfung ist dem Bewerber die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B zu erteilen. Diese berechtigt den Bewerber zum Lenken von besonders zu kennzeichnenden Kraftfahrzeugen der Klasse B unter Einhaltung der in Abs. 6 zweiter Satz genannten Geschwindigkeitsbeschränkungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im übrigen gelten die Bestim­mungen über den Probeführerschein, wobei die Probezeit jedenfalls bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Besitzers der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B dauert.

(10) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung nähere Bestim­mungen festzusetzen über:

           1. die Form der Antragstellung für die vorgezogene Lenkberechtigung der Klasse B sowie die hierfür erforderlichen Nachweise,

           2. die theoretischen und praktischen Ausbildungserfordernisse für die Bewilligung von Aus­bildungsfahrten,

           3. die Kennzeichnung der Fahrzeuge für die Ausbildungsfahrten gemäß Abs. 4 und der Fahrzeuge eines Besitzers einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß Abs. 9,

           4. das Fahrtenprotokoll und die Übungsfahrtenbestätigung,

           5. die begleitende Schulung und die Perfektionsschulung gemäß Abs. 8 sowie die besonderen Ausbildungserfordernisse für Fahrlehrer, die eine begleitende Schulung gemäß Abs. 8 durch­führen.

Lenkberechtigung für die Klasse C

§ 20. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen B und die Klasse C oder die Unterklasse C1 beantragt, muß der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 zugelassen zu werden.

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antrag­steller

           1. entweder das 21. Lebensjahr vollendet hat oder

           2. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abge­schlossen hat.

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

           1. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

           2. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;

           3. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

           4. Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

           5. Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           6. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.

(5) Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse C, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse C nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Lenkberechtigung für die Klasse D

§ 21. (1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

           1. im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist,

           2. für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und

           3. das 21. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforder­lichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.

(3) Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(4) Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse D, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse D nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse D endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.

Heereslenkberechtigung

§ 22. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Berechtigung zum Lenken von Heeresfahrzeugen erteilen und hierüber einen Heeresführerschein oder einen Heeresmopedausweis ausstellen, die als solche zu bezeichnen sind. Für die Erlangung eines Heeresführerscheines oder eines Heeresmopedausweises sind keine Stempelgebühren zu entrichten.

(2) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung darf auch andere Kraftfahrzeuge als die im Abs. 1 angeführten lenken, wenn es zur Erfüllung der dem Bundesheer gemäß § 2 Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, obliegenden Aufgaben im Einzelfall erforderlich ist, wenn er eine von der hiefür in Betracht kommenden militärischen Dienststelle ausgestellte Bescheinigung über das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses mitführt und wenn seine Heereslenkberechtigung für die Klasse gilt, in die das zu lenkende Fahrzeug fällt.

(3) Vor der Erteilung der Heereslenkberechtigung (Abs. 1) hat der Bundesminister für Landes­verteidigung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß §§ 6 bis 8 vorliegen, sowie ein Gutachten eines oder mehrerer Sachverständiger gemäß § 52 AVG 1991 über die fachliche Befähigung gemäß § 10 einzuholen. Eine Heereslenkberechtigung für die Klasse D darf auch Personen erteilt werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Bestehen beim Bundesminister für Landesverteidigung begründete Bedenken, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Heereslenkberechtigung noch gegeben sind, so hat er unverzüglich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 bis 26 und 29 ein Verfahren zur Entziehung der Heereslenkberechtigung einzuleiten und diese gegebenenfalls zu entziehen.

(5) Die Bestimmungen des § 39 über die vorläufige Abnahme des Führerscheines sowie des § 17 Abs. 2 und 3 über das Zentrale Führerscheinregister gelten auch für Heereslenkberechtigungen.

(6) Erlangt die Behörde von Umständen Kenntnis, die zu Bedenken im Sinne des Abs. 4 Anlaß geben, so hat sie hievon unverzüglich das Bundesministerium für Landesverteidigung zu verständigen und gemäß § 39 vorläufig abgenommene Heeresführerscheine an dieses weiterzuleiten.

(7) Der Besitzer einer Heereslenkberechtigung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Ausscheiden aus dem Präsenzstand des Bundesheeres oder aus der Heeresverwaltung beantragen, eine Lenkberechtigung gemäß diesem Bundesgesetz erteilt zu bekommen. Diese Lenkberechtigung gilt als Ersterteilung und unterliegt den Bestimmungen des § 4 über den Probeführerschein.

(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen:

           1. die Ausbildungsvorschriften für die Erlangung der Heereslenkberechtigung,

           2. die Prüfungsvorschriften für die Fahrprüfung sowie

           3. die Beschaffenheit, Maße und Masse der Fahrzeuge, die mit einer Heereslenkberechtigung gelenkt werden dürfen.

Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23. (1) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

(2) Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.

(3) Besitzern einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ist auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

           1. der Antragsteller nachweist, daß er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Hauptwohnsitz hatte,

           2. der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat,

           3. seit der Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich nicht mehr als 24 Monate vergangen sind,

           4. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

           5. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

           6. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(4) In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkbe­rechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, oder des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Als Nachweis für die Lenkberechtigung (Abs. 1) muß der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefaßt ist und auch nicht dem Muster des Anhanges 9 zum Genfer Abkommen oder des Anhanges 6 zum Wiener Übereinkommen entspricht, muß der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein verfaßten Übersetzung vorgewiesen werden können.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

           1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

           2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) und D nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) oder D zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbau­seminar) anordnen. Sie hat eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen der in Abs. 5 genannten Lenker handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch

           1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 7 genannten Übertretungen vorliegt oder

           2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

(2) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens drei Monaten zu entziehen. Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 anzuordnen.

(3) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Die Behörde hat bei dieser Entziehung begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 anzuordnen.

(4) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung, sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 3 anzuwenden sind, hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

(5) Beträgt bei einem Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,5 g/l (0,5 Promille) aber nicht mehr als 0,8 g/l (0,8 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,25 mg/l aber nicht mehr als 0,4 mg/l und ist dies der zweite Verstoß gegen § 20 Abs. 5 oder § 21 Abs. 3 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem ersten Verstoß, so ist ihm die Lenkberechtigung der Klasse C oder D für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen, bei einem dritten Verstoß innerhalb desselben Zeitraumes für die Dauer von vier Wochen.

(6) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.

(7) Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(8) Eine Entziehung gemäß Abs. 4 und 5 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei diesen Entziehungen darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführer­scheinbesitzer.

Erlöschen der Lenkberechtigung

§ 27. (1) Eine Lenkberechtigung erlischt:

           1. nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten;

           2. durch Zeitablauf;

           3. durch Verzicht;

           4. 100 Jahre nach Erteilung;

           5. durch Tod des Berechtigten.

(2) Die Personenstandsbehörden haben Todesfälle von Personen über 16 Jahre dem örtlichen Führerscheinregister gemäß § 38 Abs. 1 Personenstandsgesetz, BGBl. Nr. 60/1983, zu melden.

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28. (1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.

(2) Die Behörde hat, entprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berück­sichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führer­scheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:

           1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und eine solche Untersuchung nicht innerhalb der letzten 12 Monate vor der Wiederausfolgung erbracht wurde,

           2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,

           3. ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:

           1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und

           2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.

(3) Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen

§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenk­berechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führer­schein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs. 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.

(2) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer eines Führerscheins, der in einem Staat ausgestellt wurde, der Vertragspartei eines Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung einer Maßnahme bei Verkehrsdelikten ist, so ist dessen Führerschein zusammen mit einer Sachverhalts­darstellung an den Herkunftstaat zu übermitteln, wenn die Aberkennung auf Grund eines in diesem Übereinkommen genannten Deliktes erfolgt ist.

(3) Betrifft das Verfahren gemäß Abs. 1 den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde eine Entziehung auszusprechen und den Führerschein des Betroffenen einzuziehen und der Ausstellungs­behörde zurückzustellen. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung und Ausfolgung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 zu stellen, oder, falls die Entziehungsdauer 18 Monate oder mehr war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberech­tigung.

6. Abschnitt

Andere Dokumente

Mopedausweis

§ 31. (1) Der Mopedausweis ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von einer gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ermächtigten Einrichtung auszustellen, wenn der Lenker ausreichende theoretische Kenntnisse nachweist.

(2) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung bestimmte Behörden ermächtigen, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Mopedausweis auszustellen, wenn im örtlichen Wirkungsbereich der betreffenden Behörde ein Bedarf dafür besteht.

(3) Wurde eine Verordnung gemäß Abs. 2 erlassen, hat die Behörde auf Antrag einen Mopedausweis auszustellen, wenn der Antragsteller

           1. seine geistige Reife durch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungs­stelle nachweist,

           2. sein Lehrherr oder seine Schule bestätigt, daß ihm für die Fahrt von seinem Wohnort zu seiner Ausbildungsstätte keine oder auf Grund des Fahrplanes unzumutbare öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und

           3. eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegt.

(4) Ein Antrag auf Ausstellung eines Mopedausweises darf nur gestellt werden, wenn der Antragsteller nicht bereits einen solchen besitzt oder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen.

(5) Besitzer eines Mopedausweises, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verord­nung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

           1. den Inhalt, den Umfang, die Art und den Nachweis der Kenntnisse gemäß Abs. 1,

           2. die fachlichen und räumlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 zu erteilen ist und

           3. die Form und den Inhalt des Ausweises.

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

           1. ausdrücklich zu verbieten,

           2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Bedingungen eingehalten werden, oder

           3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

(2) Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

Internationale Führerscheine

§ 33. (1) Dem Besitzer eines nationalen Führerscheines ist auf Antrag von der gemäß § 5 Abs. 2 zuständigen Behörde ein internationaler Führerschein gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. c des Wiener Überein­kommens, Art. 24 des Genfer Abkommens oder Art. 7 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen BGBl. Nr. 304/1930, mit dem entsprechenden Berechtigungsumfang auszustellen. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Gültigkeit des internationalen Führerscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Ausstellung.

(2) Wurden Vereine gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 zur Ausstellung der internationalen Führerscheine ermächtigt, so dürfen Anträge auf Ausstellung dieser Dokumente nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein die Dokumente nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 1 angeführten Behörde eingebracht werden.

(3) Einer Person ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, die keinen nationalen Führerschein (§ 23 Abs. 6) vorweisen kann und für das Abhandenkommen des Dokumentes einen zureichenden Grund, wie etwa Verlust oder Diebstahl, glaubhaft macht, ist auf Antrag, wenn keine Bedenken bestehen, ein inter­nationaler Führerschein gemäß Abs. 1 auszustellen. Dieser berechtigt zum Lenken eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit der Bestätigung der Anzeige gemäß § 14 Abs. 3 auf die Dauer von sechs Wochen.

7. Abschnitt

Sachverständige und Behörden

Sachverständige

§ 34. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung

           1. der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und

           2. der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin

zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

(2) Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllen.

(3) Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß § 10 beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung die näheren Bestim­mungen festzusetzen über:

           1. die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,

           2. die Fahrprüferprüfung,

           3. die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,

           4. die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,

           5. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 10 und 11 für Fahrprüfer,

           6. die Vergütung für Gutachten gemäß §§ 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie

           7. die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß § 8 oder § 28.

Behörden und Organe

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig.

(2) An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Bezirksverwaltungsbehörden, die Bundespolizeibehörden und den Landeshauptmann haben mitzuwirken:

           1. die Organe der Bundesgendarmerie,

           2. die Organe der Bundessicherheitswachekorps,

           3. die Organe der Gemeindewachen und,

           4. sonstige Straßenaufsichtsorgane.

(3) Die in Abs. 2 genannten Organe haben

           1. die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz genannten Vorschriften zu überwachen; zu diesem Zweck sind sie berechtigt, gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 Fahrzeuglenker zum Anhalten aufzu­fordern;

           2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und

           3. in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Sonstige Zuständigkeiten

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

           1. die Erteilung von Ermächtigungen:

                a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungs­stellen),

               b) an geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (§ 31),

           2. die Bestellung von Sachverständigen (§ 34).

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

           1. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen von Probeführerscheinbe­sitzern (§ 4) und von Nachschulungen, Einstellungs- und Verhaltenstrainings- sowie Driver-Improvement-Kursen, Trainingsfahrten oder Aufbauseminaren gemäß § 24 Abs. 3;

           2. an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen gemäß §§ 8 und 28 (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

           3. an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten inter­nationalen Führerscheine.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

           1. vertrauenswürdig ist,

           2. über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und

           3. die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.

(4) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

8. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verord­nungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsüber­tretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenz­abfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(3) Eine Mindeststrafe von 5 000 S ist zu verhängen für das Lenken

           1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3,

           2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder

           3. eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt.

(4) Eine Mindeststrafe von 10 000 S ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

           1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

           2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

(5) Bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 finden die Bestimmungen der §§ 20, 21 und 50 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, keine Anwendung.

(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3, 4 und 6, 19 Abs. 5 zweiter Satz, 20 Abs. 6, 21 Abs. 4 und 22 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(7) Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann von den Organen des öffentlichen Sicherheits­dienstes und der Straßenaufsicht als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG ein Betrag bis 10 000 S festgesetzt werden.

(8) Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Sie sind für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

Zwangsmaßnahmen

§ 38. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:

           1. des § 1 Abs. 3 (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),

           2. des § 1 Abs. 6 Z 2 und 3 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),

           3. des § 1 Abs. 6 Z 1 (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),

           4. des § 14 Abs. 1, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß §§ 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde.

(2) Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaß­nahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, daß er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht. Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; wurde der Führerschein jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, wiedererlangt hat.

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig.

9. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

§ 40. (1) Lenkerberechtigungen, die auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung gewesenen Bestimmungen erteilt worden sind und die hierüber ausgestellten Bestätigungen (Führerscheine) bleiben, sofern nichts anderes bestimmt ist, unberührt. Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes, die sich auf Fahrzeugklassen beziehen, sind auf die entsprechenden Fahrzeuggruppen dieser Lenkerberechtigungen anzuwenden. Wird ein Führerschein gemäß Abs. 2 umgetauscht, so gilt die im neuen Führerschein bezeichnete Lenkberechtigung als erteilt.

(2) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Österreich ausgestellt wurden, können auf Antrag gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz im gleichen Berechtigungsumfang umgetauscht werden. Dabei ist

        1.1. für die Untergruppe AL eine Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A,

        1.2. eine uneingeschränkte Lenkberechtigung für die Klasse A entweder

                a) zwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung für die Vorstufe der Klasse A oder

               b) zwei Jahre nach Erteilung der Lenkerberechtigung für die Untergruppe AL nur nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung für die Klasse A gemäß § 11 Abs. 3,

           2. für die Untergruppe DL eine Lenkberechtigung für die Klasse D, wenn der Besitzer der Lenkerberechtigung für die Untergruppe DL nachweist, daß er drei Jahre Omnibusse im Ortslinienverkehr gelenkt hat,

zu erteilen.

In dem nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Führerschein sind alle bisherigen Befristungen, Beschränkungen, Auflagen und dergleichen einzutragen, wobei auf Grund eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens eine Auflage gegebenenfalls als Bedingung einzutragen ist.

(3) Bei einem Umtausch einer Lenkerberechtigung für die Gruppe AK ist in der Rubrik für die Vorstufe der Klasse A der Zahlencode „79 (£ 50 ccm)“ einzutragen. Ein solcher Führerschein ist auch jenen Personen auszustellen, die innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Fahrprüfung zur Lenkberechtigung für die Gruppe AK erfolgreich abgelegt haben, wenn sie die Ausbildung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben.

(4) Führerscheine, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellt wurden, dürfen weder ergänzt noch verlängert werden, sondern sind anläßlich einer Ergänzung oder Verlängerung gegen Führerscheine nach diesem Bundesgesetz umzutauschen. Im Falle des Abhandenkommens eines solchen Führerscheines ist ein Führerschein gemäß § 15 auszustellen.

(5) Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C haben sich innerhalb von 12 Monaten nach Vollendung des 45. Lebensjahres einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 20 Abs. 4 zu unterziehen. Besitzer einer Lenkerberechtigung für die Gruppe C, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 45. Lebensjahr bereits überschritten haben, müssen sich innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dieser ärztlichen Untersuchung unterziehen. Nach Ablauf dieser Frist gilt eine derartige Lenkerberechtigung als Lenkberechtigung für die Unterklasse C1. Lenkerberechtigungen für die Gruppe D gelten längstens bis zum 1. November 2002.

(6) Wird der Umtausch eines Führerscheines, der auf Grund der Kraftfahrverordnung 1947, BGBl. Nr. 83, ausgestellt wurde, beantragt, so richtet sich der Berechtigungsumfang der zu erteilenden Lenkbe­rechtigung nach den Bestimmungen des § 133 Abs. 2 und 3 KFG 1967 in Verbindung mit Abs. 1 und 2.

(7) Durch Verordnung kann die für den Umtausch zuständige Behörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nähere Vorschriften über die Vorgangsweise beim Führerscheinumtausch festsetzen.

Übergangsbestimmungen

§ 41. (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren auf Grund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Ausgenommen hiervon ist die Bestimmung des § 11 Abs. 4.

(2) Jene Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Aufgaben erfüllt haben, für die nunmehr eine Ermächtigung nach § 36 erforderlich ist, dürfen diese nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes während längstens 24 Monaten weiter ausüben. Sie gelten bis längstens 1. November 1999 als ermächtigte Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung gemäß § 36 bei der zuständigen Behörde eingebracht haben.

(3) Sachverständige für die Fahrprüfung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß § 126 KFG 1967 bestellt wurden, dürfen diese Tätigkeit jedenfalls bis zum Ablauf ihrer Bestellung weiter ausüben.

(4) Bis zur Einrichtung eines Zentralen Führerscheinregisters hat die Behörde bei der Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß § 78 KFG 1967 vorzugehen. Nach der Einrichtung des Zentralen Führerschein­registers hat die Behörde bis zum Abschluß der Erfassung der im Zentralnachweis für Lenkerbe­rechtigungen enthaltenen Daten im Zentralen Führerscheinregister Anfragen sowohl gemäß § 17 Abs. 3 an das Zentrale Führerscheinregister als auch gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen zu richten. Wenn die Nacherfassung der im Zentralnachweis für Lenkerbe­rechtigungen enthaltenen Aufzeichnungen in das Zentrale Führerscheinregister abgeschlossen ist, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, daß bei der Erteilung einer Lenkberechtigung Anfragen an den Zentralnachweis für Lenkerberechtigungen gemäß § 78 Abs. 2 KFG 1967 nicht mehr zu stellen sind.

(5) Die Erfassung der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellten Führerscheine in das örtliche Führerscheinregister gemäß § 16 Abs. 1 bis 3 muß bis 1. November 2002 abgeschlossen sein.

(6) Die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Z 2 gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Juli 1991 das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Verweisungen

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten und Aufhebung

§ 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. November 1997 in Kraft, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 16 Abs. 5, § 17 und § 19 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1999 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten folgende Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschriften außer Kraft: §§ 64, 64a, 65, 66, 67, 68, 68a, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 75a, 76 und 77.

(4) § 122b des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, tritt mit Ablauf des 28. Februar 1999 außer Kraft.

(5) § 78 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, samt Überschrift tritt am Tag nach Kundmachung der gemäß § 41 Abs. 4 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr außer Kraft.


(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.

Vollzugsbestimmungen

§ 44. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit der Vollziehung des § 14 Abs. 6 und des § 27 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

(3) Mit der Vollziehung des § 22 Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlage 4

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 79 lautet:

§ 79. Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.“

2. § 81 samt Überschrift lautet:

„Ausstellung internationaler Zulassungsscheine

§ 81. (1) Dem Besitzer eines nationalen Zulassungsscheines ist auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein gemäß Art. 4 des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, auszustellen.

(2) Die Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheines erlischt ein Jahr nach dem Tag der Aus­stellung. Über seine Ausstellung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

(3) Für die Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ermächtigen. Diese Vereine unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigung zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Die Aufsichtsbefugnisse der Vereinsbehörde werden hiedurch nicht berührt. Die Ermächtigung zur Ausstellung der internationalen Zulassungsscheine ist zu widerrufen, wenn es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist.

(5) Wurde Vereinen die im Abs. 4 angeführte Ermächtigung erteilt, so darf der Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines nur bei solchen Vereinen eingebracht werden; stellt jedoch der ermächtigte Verein den internationalen Zulassungsschein nicht binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages aus, so kann der Antrag auch bei der im Abs. 3 angeführten Behörde eingebracht werden.“

3. § 84 samt Überschrift entfällt.

4. Die Überschrift zu § 86 lautet:

„Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden“

5. In § 86 entfallen die Abs. 1a und 4, und die Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.“

6. In § 96 entfällt Abs. 6.

7. In § 102 Abs. 5 entfällt lit. a, und im zweiten und vierten Satz wird das Zitat „lit. a bis g“ ersetzt durch das Zitat „lit. b bis g“.

8. In § 102 Abs. 5 dritter Satz entfällt die Wortfolge „die in der lit. a angeführten Dokumente vier Wochen,“.

9. In § 102 Abs. 12 entfällt lit. f, und lit. d und e lauten:

         „d) des § 85,

           e) des § 102 Abs. 3, wenn durch die Nichterfüllung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird,“.

10. § 102 Abs. 12 zweiter und dritter Satz lauten:

„Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung Zwangsmaßnamen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen, anzuwenden. Solche Zwangs­maßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist, im Falle der lit. d, h, i, j oder k auch, wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.“

11. In § 103 Abs. 3 entfallen die Sätze 5 bis 11.

12. Nach § 103 Abs. 3 werden folgende neue Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Lenker, die eine Lenkerberechtigung der Gruppe DL besitzen, dürfen im Ortslinienverkehr (Abs. 3b) erst nach einer entsprechenden Einschulung durch einen erfahrenen Lenker im Ausmaß von mindestens 14 Tagen selbständig eingesetzt werden. Diese Einschulung ist in einem Ausmaß von mindestens einem Tag auf winterlichen Fahrbahnen entlang der befahrenen Strecke zu wiederholen. Der selbständige Einsatz im Ortslinienverkehr auf winterlichen Fahrbahnen ist erst nach dieser Wieder­holungseinschulung zulässig. Nach dem Erwerb der Lenkerberechtigung DL darf auf Dauer von zwei Monaten die Dienstleistung als Lenker nur auf Omnibussen, die keine Gelenkkraftfahrzeuge sind, erfolgen. Danach ist ohne weiteres Verfahren der Einsatz auch auf Omnibussen, die Gelenk­kraftfahrzeuge sind, zulässig. Im Zeitraum innerhalb eines Jahres nach Erwerb der Lenkerberechti­gung DL hat eine zweimalige Überprüfung durch einen erfahrenen Lenker zu erfolgen. Falls witterungsmäßig möglich, hat eine dieser Überprüfungen bei winterlichen Fahrbedingungen zu erfolgen.

(3b) Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Aus- und Einsteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen; als Ortslinien­verkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende, benachbarte Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen. Die Bestimmungen über die Befristung (§ 21 Abs. 2 FSG –  Führerschein­gesetz, BGBl. I Nr. xxx/1997) gelten auch für Lenkerberechtigungen der Gruppe DL.

13. In § 103a Abs. 1 Z 1 wird das Zitat „§ 75 Abs. 3“ ersetzt durch das Zitat „§ 33 Abs. 2 FSG“.

14. § 105 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Lenker des Zugfahrzeuges muß die zum Lenken dieses Fahrzeuges erforderliche Lenk­berechtigung besitzen. Bei abzuschleppenden Kraftfahrzeugen, die gelenkt werden, muß deren Lenker bei Krafträdern außer Motorfahrrädern eine Lenkberechtigung für die Klasse A, bei allen übrigen Kraftfahrzeugen eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Fahrzeug fällt, oder für die Klasse B besitzen.“

15. Im § 108 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 64a Abs. 5 und 119 bis 122b“ ersetzt durch das Zitat „§ 4 Abs. 9 erster Satz FSG und der §§ 119 bis 122b“ und das Wort „Lenkerberechtigung“ jeweils ersetzt durch das Wort „Lenkberechtigung“.

16. In § 108 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „für welche Gruppen von Kraftfahrzeugen Lenker ausgebildet werden dürfen; § 65 Abs. 1 gilt sinngemäß.“ ersetzt durch die Wortfolge „für welche Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 FSG Lenker ausgebildet werden dürfen.“.

17. In § 108 Abs. 3 letzter Satz werden die Wortfolgen „GewO 1973“ ersetzt durch die Wortfolgen „GewO 1994“.

18. In § 109 Abs. 1 lit. f und i wird das Wort „Gruppen“ ersetzt durch die Wortfolge „Klassen oder Unterklassen“, und lit. g lautet:

         „g) seit mindestens drei Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschul­bewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine Lenkberechtigung für die Klasse C und die Lenkpraxis mit Fahrzeugen dieser Klasse, sofern sie nicht auch in eine andere Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,“

19. § 109 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Landeshauptmann kann bei Erteilung der Fahrschulbewilligung für die Klassen oder Unterklassen A, B+E, C1+E, C+E, D+E, F oder G vom Erfordernis des im Abs. 1 lit. g angeführten Nachweises über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkberechtigung und von der Glaub­haftmachung der erforderlichen Lenkpraxis befreien, wenn aus anderen Gründen anzunehmen ist, daß der Antragsteller eine ausreichende fachliche Befähigung besitzt; dies gilt sinngemäß auch bei der Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen.“

20. In § 112 Abs. 3 wird die Wortfolge „Gruppe (§ 65)“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse oder Unterklasse (§ 2 FSG)“.

21. In § 114 Abs. 4 Z 5 wird das Zitat „§ 70 Abs. 3 lit. b“ ersetzt durch das Zitat „§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG“.

22. In § 114 Abs. 6a wird das Zitat „§ 70 Abs. 2a“ ersetzt durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 FSG“.

23. § 115 Abs. 2 lit. a lautet:

„(2) Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn

           a) ihr Besitzer die im § 109 angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahr­schulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschul­bewilligung ausreichend,“

24. § 116 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:

„§ 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfaßt. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sinngemäß anzuwenden.“

25. In § 116 Abs. 3 und 4 wird das Wort „Gruppen“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „Klassen oder Unter­klassen“.

26. § 117 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, daß die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B, F und G umfaßt.“

27. In § 118 Abs. 2 und im § 121 Abs. 1 wird das Wort „Gruppen“ jeweils durch die Wortfolge „Klassen oder Unterklassen“ ersetzt.

28. § 122 lautet:

§ 122. (1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse durchführen, der hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt, in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. Der Begleiter darf für seine Tätigkeit kein Entgelt annehmen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. der Begleiter

                a) muß seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse oder Unterklasse besitzen,

               b) muß während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar voran­gehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse oder Unterklasse gelenkt haben,

                c) darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein und

               d) darf innerhalb des der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar voran­gehenden Jahres höchstens einmal eine Bewilligung dieser Art erhalten haben;

           2. der Bewerber um eine Lenkberechtigung muß

                a) das erforderliche Mindestalter (§ 6 FSG) erreicht haben oder in spätestens sechs Monaten erreichen,

               b) verkehrszuverlässig (§ 7 FSG) sein,

                c) zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klasse oder Unterklasse gesundheitlich geeignet (§ 8 FSG) sein und

               d) nachweisen, daß er im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule den ersten Teil der theoretischen und praktischen Mindestschulung gemäß Abs. 4 absolviert hat;

           3. der oder die für die Übungsfahrten zu verwendenden Kraftwagen müssen

                a) eine Bremsanlage aufweisen, mit der wenigstens die für die Hilfsbremsanlage vor­geschriebene Wirksamkeit erzielt werden kann und die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann, und

               b) eine Vorrichtung zum Abstellen des Motors aufweisen, die vom Platz neben dem Lenkerplatz aus leicht betätigt werden kann.

Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten (§ 122a) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.

(3) Die Bewilligung darf hinsichtlich desselben Bewerbers um eine Lenkberechtigung nur einmal und für nicht länger als ein Jahr erteilt werden. Der Bewerber ist im Bewilligungsbescheid namentlich anzuführen. Die Bewilligung ist, soweit dies auf Grund der Erhebungen oder wegen der Art der angestrebten Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Kennzeichen und Fahrgestellnummern des oder der zur Vornahme der Übungsfahrten verwendeten Kraftwagen sind im Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten an Bewerber, denen die Lenkberechtigung entzogen wurde, ist während der Entziehungsdauer unzulässig.

(4) Nach der Erteilung der Bewilligung hat der Bewerber um eine Lenkberechtigung bei einer Fahrschule im Rahmen des zweiten Teiles der Mindestschulung am theoretischen Unterricht über das Verhalten auf den verschiedenen Arten von Straßen und über Gefahrenlehre teilzunehmen sowie auch Schulfahrten durchzuführen. Durch Verordnung ist der Umfang der Mindestschulung für die Ausbildung durch Übungsfahrten hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes festzusetzen.

(5) Der Begleiter hat auf Übungsfahrten den Bewilligungsbescheid und seinen Führerschein, der Bewerber um eine Lenkberechtigung einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszu­händigen. Der Begleiter hat die im § 114 Abs. 4 Z 1 bis 5 lit. a angeführten Pflichten zu erfüllen und hat im Bewilligungsbescheid erteilte Auflagen oder Beschränkungen einzuhalten. Bei der Durchführung von Übungsfahrten darf beim Begleiter der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen.

(6) Der Begleiter hat dafür zu sorgen, daß bei Übungsfahrten vorne und hinten am Fahrzeug eine Tafel mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf hellblauem Grund sowie eine Tafel mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Übungsfahrt“ angebracht ist. Das Verwenden dieser Tafel bei anderen als Übungsfahrten ist verboten.

(7) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung erlischt durch Zeitablauf oder wenn dem Begleiter die Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das für die Übungsfahrt zu verwendende Fahrzeug fällt, entzogen wurde. Wurde dem Begleiter die Lenkberechtigung für eine andere Klasse oder Unterklasse entzogen oder ist sie durch Zeitablauf erloschen, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen, wenn auf Grund der für die Entziehung der Lenkberechtigung maßgebenden Gründe anzunehmen ist, daß der Begleiter durch weitere Übungsfahrten die Verkehrssicherheit gefährden wird. Die Bewilligung ist ferner zu entziehen, wenn

           1. die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind,

           2. die bei ihrer Erteilung vorgeschriebenen Beschränkungen oder Auflagen nicht eingehalten werden,

           3. das für die Übungsfahrten verwendete Fahrzeug nicht verkehrs- und betriebssicher oder nicht gemäß Abs. 6 gekennzeichnet ist oder

           4. die Vorschriften des Abs. 5 nicht eingehalten werden, oder

           5. wenn der Begleiter wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde.

(8) Personen, deren Bewilligung zur Abhaltung von Übungsfahrten erloschen oder entzogen worden ist, darf eine neue Bewilligung erst erteilt werden, wenn die Gründe, die zum Erlöschen oder zur Entziehung der Bewilligung geführt haben, weggefallen sind. Im Falle des Erlöschens oder der Entziehung der Bewilligung ist der Bewilligungsbescheid unverzüglich der Behörde abzuliefern.“

29. § 122a Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die in einem Lehrverhältnis zur Ausbildung als Berufskraftfahrer stehen, ist auf Antrag die Durchführung von Lehrfahrten zu bewilligen, wenn sie

           1. das 17. Lebensjahr vollendet haben,

           2. zum Lenken von Fahrzeugen der Klassen oder Unterklassen, für die eine Lenkberechtigung angestrebt wird,

                a) die erforderliche geistige und körperliche Reife sowie

               b) die erforderliche gesundheitliche Eignung (§ 8 FSG) besitzen, und

                c) die theoretische Fahrprüfung (§ 11 Abs. 2 FSG) bestanden haben.

Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 FSG zu erteilen. Über die erteilte Bewilligung ist dem Antragsteller ein Ausweis (Lernfahrausweis) auszustellen; der Lernfahrausweis ist bei Lehrfahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bewilligung ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder die Voraussetzungen des § 24 FSG vorliegen. Personen, denen eine Bewilligung zur Durchführung von Lehrfahrten erteilt wurde, darf eine Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122) oder von Ausbildungsfahrten (§ 122b) nicht erteilt werden.“

30. § 122a Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bewilligung für den Ausbildner ist schriftlich zu erteilen. Sie ist zu entziehen oder einzuschränken, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn der Ausbildner wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte rechtskräftig bestraft wurde. Sie erlischt, wenn ihrem Besitzer die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Erteilung der Bewilligung ist im Führerschein zu vermerken, ebenso eine Einschränkung. Im Falle der Entziehung oder des Erlöschens ist dieser Vermerk zu streichen.“

31. § 122a Abs. 5 lautet:

„(5) Für Lehrfahrten dürfen während der Grundausbildung nur Fahrzeuge verwendet werden, die den Vorschriften über Schulfahrzeuge (§ 112 Abs. 3) entsprechen. Auf anderen Fahrzeugen dürfen Lehrfahrten erst durchgeführt werden, wenn der Lehrling die Grundausbildung absolviert hat und die Ausbildungseinrichtung bestätigt, daß die Vermittlung über die Grundkenntnisse der Fahrzeug­beherrschung (§ 11 Abs. 4 Z 2 FSG) erfolgt ist. Bei Lehrfahrten sind die Fahrzeuge in sinngemäßer Anwendung des § 122 Abs. 6 erster und zweiter Satz zu kennzeichnen, wobei anstelle des Wortes „Übungsfahrt“ das Wort „Lehrfahrt“ zu verwenden ist. § 122 Abs. 5 letzter Satz gilt auch für den Ausbildner bei Lehrfahrten.“

32. In § 122a Abs. 7 entfällt der zweite Satz.

32a. In § 122b Abs. 3 wird das Wort „erst“ ersetzt durch die Wortfolge „ungeachtet des § 6 Abs. 2 FSG“.

33. In § 124 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. d, in § 125 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2 lit. d sowie in § 127 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b werden die Worte „Gruppe“ durch „Klasse“ und „Lenkerberechtigung“ durch „Lenkberechtigung“ ersetzt.


34. § 126 samt Überschrift entfällt.

35. § 129 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde nach dem III., V., IX. und XI. Abschnitt eingeholten Gutachten gebührt eine Vergütung für die Zeitversäumnis, die Mühewaltung und den Aufwand (Abs. 4):

           1. den gemäß §§ 124, 125 und 127 bestellten Sachverständigen,

           2. den vom Landeshauptmann gemäß § 57 Abs. 4 zur Abgabe von Gutachten für die Überprüfung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ermächtigten Vereinen oder Gewerbetreibenden.“

36. In § 135 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Oktober 1997 treten die §§ 84 und 126 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/1997 außer Kraft.“

37. In § 136 Abs. 1 lit. a entfällt die Wortfolge „des § 77,“.

38. § 136 Abs. 1 lit. g lautet:

              „g) des § 109 Abs. 2 und des § 125 Abs. 3 bezüglich der Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Höheren Lehranstalt mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;“

Anlage 5

Entschließung

1. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ersucht, zwei Jahre nach Inkrafttreten der 20. StVO-Novelle einen Bericht über die Auswirkungen der Neuregelung des § 12 Abs. 5 vorzulegen. In diesem Bericht sollen die Auswirkungen auf das Unfallgeschehen getrennt nach einspurigen Kraftfahrzeugen bzw. Fahrrädern ausgewiesen werden. Sollte sich zeigen, daß das Vorfahren neben oder zwischen bereits angehaltenen Fahrzeugen für einspurige Fahrzeuge negative Auswirkungen zeigt, wären Vorschläge zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vorzulegen.

2. Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, im Herbst 1997 dem Parlament einen Bericht über die Auswirkungen der Unfallmeldegebühr im ersten Jahr nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 5b StVO in der Fassung StrukturanpassungsG 1996 dem Nationalrat vorzulegen.