824 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (759 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Tele­kommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphenwegegesetz und das Fernmelde­gebührengesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rundfunkverordnung getroffen werden


Das Fernmeldegesetz 1993 bildet derzeit den rechtlichen Rahmen für die Telekommunikation in Österreich. Dieses Gesetz war ein wichtiger Schritt hin zur Liberalisierung des Telekommunikations­marktes, aber nur ein erster Schritt in diese Richtung. Als wichtige Neuerungen, die mit dem Fernmeldegesetz geschaffen worden sind, seien erwähnt

–   die Trennung der behördlichen und betrieblichen Funktionen durch Schaffung der obersten Fernmeldebehörde und der Fernmeldebüros sowie des Zulassungsbüros,

–   die Änderung der Rechtsbeziehungen zwischen PTV und den Kunden vom Hoheitsrecht zum privatrechtlichen Vertrag mit allen Konsequenzen, wie Herausgabe von Allgemeinen Geschäfts­bedingungen, Genehmigung von Entgelten durch den Bundesminister usw.,

–   die Liberalisierung im Bereich der Dienste; Konzessionspflicht nur für Sprach-Telefondienst, in allen anderen Fällen bloße Anzeigepflicht,

–   die Verpflichtung der PTV zur Vermietung von Mietleitungen,

–   die Regelungen im Bereich des Datenschutzes.

Trotz dieser Liberalisierung waren im Fernmeldegesetz 1993 noch bestimmte Bereiche der PTV vorbehalten, nämlich der leitungsgebundene Sprach-Telefondienst und das feste Fernmeldenetz. Vor allem der Vorbehalt im Bereich des Netzes war eine Hemmschwelle bei der Liberalisierung der Dienste, da grundsätzlich nur Mietleitungen der PTV verwendet werden durften.

Es war daher klar, daß dieses Gesetz nur eine Zwischenstufe am Weg zur vollständigen Liberalisierung per 1. Jänner 1998 darstellt.

Seit dem Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 am 1. April 1994 sind mittlerweile wichtige EU-Richtlinien im Bereich der Telekommunikation erlassen worden, nämlich über die Nutzung von Kabel-TV-Netzen und von alternativen Netzen für Telekommunikationsdienste sowie über die Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten.

Eine davon, die über den Sprach-Telefondienst, wird derzeit novelliert. Zwei weitere wichtige Richt­linien, über Lizenzen und über die Zusammenschaltung, stehen unmittelbar vor der Verabschiedung.

Eines der wichtigsten Ziele des neuen Telekom-Gesetzes ist die Umsetzung dieser Richtlinien in österreichisches Recht. Auf die noch nicht formell in Kraft stehenden Richtlinien wurde ebenfalls Bedacht genommen.

Ein weiteres wichtiges Ziel ist es, mit diesem Gesetz möglichst flexible rechtliche Rahmen­bedingungen für die Einführung von vollständigem Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt ab 1. Jänner 1998 zu schaffen. Dies soll vor allem dadurch erfolgen, daß im Gesetz nur die Grundsätze geregelt werden, die Ausführung der Details aber Verordnungen vorbehalten bleibt.

Schließlich wird mit dem Gesetz eine neue Regulierungsbehörde, die Telecom-Control, geschaffen. Um dieser wichtigen Behörde eine möglichst effiziente Arbeit zu ermöglichen und vor allem eine ausreichende personelle Ausstattung sicherzustellen, wurde eine Institution außerhalb der traditionellen Bundesverwaltung gegründet.

In das neue Gesetz sind auch die Erfahrungen bei der Vollziehung des Fernmeldegesetzes 1993 eingeflossen und entsprechend berücksichtigt worden.

Das vorliegende Telekommunikationsgesetz (TKG) dient in erster Linie der nationalen Umsetzung der einschlägigen EU-Richtlinien zur vollständigen Liberalisierung des Telekommunikationssektors.

Neben der Nutzung der Chancen durch die Liberalisierung wurde jedoch auch die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Konvergenz im elektronischen Kommunikationssektor in der Konzeption einer zukunftsgerichteten Regulierungsstruktur erkannt. Denn die traditionelle Aufteilung in Telekommunika­tion und Rundfunk (Medien) und die darauf aufbauende, unterschiedliche und weitgehend voneinander entkoppelte regulatorische Behandlung von Informations- und Kommunikationssystemen wird den absehbaren technischen und marktmäßigen Entwicklungen nicht ausreichend gerecht. Nach dem Einzug der digitalen Computertechnik in die Telekommunikation (TELEMATIK) verschwimmen nun auch die klassischen Grenzziehungen zwischen den (digitalisierten) Medien und der Telematik (MEDIAMATIK). Die Überschneidungen nehmen zu und die sogenannten „Neuen Medien“ sind weder der Tele­kommunikation noch dem Rundfunk mehr eindeutig zuordbar, darüber hinaus bringen sie auch neue, bzw. veränderte Regulierungsfragen mit sich (geistiges Eigentum, Marktmachtkontrolle usw.). Dies führt insgesamt zu steigenden Rechtsunsicherheiten, die die Entwicklung des Marktes empfindlich hemmen. Eine integrierte Betrachtungsweise der Regulierungserfordernisse für den sich formierenden Mediamatik-Sektor wird diese Entwicklungen berücksichtigen.

Damit soll die Rechtssicherheit und die Planungssicherheit der Firmen im Hoffnungsmarkt Multimedia erhöht und das Investitionsrisiko gesenkt werden, um positive Effekte für die Marktentwicklung und die Beschäftigung in diesem Sektor zu generieren.

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. Juli 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Tho­mas Prinzhorn, Johann Kurzbauer, Jakob Auer, Mag. Thomas Barmüller, Peter Rosenstingl, Mag. Helmut Kukacka und der Ausschußobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni sowie der Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksich­tigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka in der diesem Bericht beigedruckten Fassung (Anlage 1) mit Mehrheit angenommen.

Abänderungsanträge des Abgeordneten Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn und Abänderungsanträge des Abgeordneten Mag. Thomas Barmüller fanden nicht die Mehrheit des Ausschusses.

Weiters beschloß der Ausschuß auf Antrag der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Mag. Helmut Kukacka mit Mehrheit, dem Nationalrat einen Entschließungsantrag betreffend Sicherstellung der finanziellen Ausstattung der Telekom-Control-Ges. m. b. H. vorzulegen (Anlage 2).

Der Ausschuß beschloß folgende Feststellungen:

Zu § 6 Abs. 1:

Der Begriff der Unentgeltlichkeit schließt auch aus, daß durch Gebietskörperschaften für die Benutzung von öffentlichem Gut über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden recht­lichen Grundlagen hinausgehende Abgaben eingehoben werden.

Zu § 18 Abs. 6:

Die in dieser Bestimmung angesprochenen Rabattregelungen sind im Einklang mit den einschlägigen EU-Richtlinien zu verstehen.

Zu § 34 Abs. 1:

Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind die technischen, betrieblichen oder ökonomischen Leistungen eines Netzes oder von Teilen desselben. Der Mehraufwand zur Bereitstellung von intern nicht ausgewiesenen Leistungen ist kostenorientiert abzugelten.

Zu § 60 Abs. 3:

Um zu verhindern, daß durch diese Bestimmung eine unzumutbare finanzielle Belastung von Bereitstellern von Notrufnummern eintritt, sollte in die zu erlassende Verordnung eine Ausnahme hinsichtlich einer derartigen Verwendung von Adressierungselementen aufgenommen werden.

Zu § 80 Z 2:

Der Begriff „betriebliche Belange“ bezieht sich auf die Belange eines für unternehmerische Zwecke genutzten Funknetzes, wie insbesondere ÖBB-Funk, Taxifunk, Funknetz eines Frächters usw.

Zu § 80 Z 3:


Unter „öffentliche Zwecke“ im Sinne der Z 3 sind hoheitliche Aufgaben, wie Aufgaben der Sicherheits­polizei u. dgl., sowie andere Aufgaben im öffentlichen Interesse, wie Ärztefunk, Katastrophenfunk u. dgl. zu verstehen.

Zu § 125 Abs. 2:

Der Verkehrsausschuß geht davon aus, daß nach Ablauf der in § 125 Abs. 3 erwähnten dreijährigen Frist Frequenzen aus dem DCS-1800-Frequenzbereich an die bestehenden Mobilfunkbetreiber Mobilkom und max.mobil nur dann zugewiesen werden, wenn tatsächlich „ein Bedarf nach zusätzlichen Frequenzen“ besteht.

Vor Ablauf der erwähnten dreijährigen Frist sollen an die bestehenden Mobilfunkbetreiber nur dann weitere Frequenzen aus dem DCS-1800-Frequenzbereich zugewiesen werden, wenn ihre Teilnehmer­kapazität unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbaren technischen Möglichkeiten nachweislich ausgeschöpft ist.

Die Beantwortung der Frage, ab welchem Teilnehmerstand „ein Bedarf nach zusätzlichen Frequenzen“ besteht, bzw. ab welchem „Teilnehmerstand die Teilnehmerkapazität ausgeschöpft ist“, ist durch eine vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr in Auftrag zu gebende Studie an einen unabhängigen Gutachter zu klären.

Zu Art. II (Rundfunkverordnung):

§ 6a der Rundfunkverordnung enthält die Verpflichtung der Kabelnetzbetreiber zur Bekanntgabe ihrer Kunden an die Behörde. Diese Bestimmung wurde erst im Jahre 1996 mit dem Ziel in die Rundfunkverordnung aufgenommen, eine effizientere Einhebung der Bewilligungsgebühren sowie des dem ORF zustehenden Programmentgelts zu ermöglichen. Im Hinblick darauf, daß derzeit bereits Vorarbeiten für eine grundlegende Neuregelung der Einhebung des Programmentgelts (Betrauung des ORF mit der Einhebung) im Gang sind, soll diese Bestimmung solange aufrecht bleiben, bis diese Neuregelung Eingang in die österreichische Rechtsordnung gefunden hat.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle

           1. dem angeschlossenen Gesetzentwurf (Anlage 1) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

           2. die beigedruckte Entschließung (Anlage 2) annehmen.

Wien, 1997 07 03

                                     Ernst Fink                                                                    Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird, das Telegraphen­wegegesetz, das Fernmeldegebührengesetz und das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz geändert werden sowie ergänzende Bestimmungen zum Rundfunkgesetz und zur Rund­funkverordnung getroffen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:


Artikel I

Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz – TKG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 1       Zweck

§ 2       Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3       Begriffsbestimmungen

§ 4       Ausnahmebewilligung

Abschnitt 2

Infrastruktur, Eigentumsrechte

§ 5       Errichtung und Betrieb

§ 6       Nutzung von öffentlichem Gut

§ 7       Mitbenutzungsrecht

§ 8       Duldungspflicht

§ 9       Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8

§ 10     Übergang von Nutzungsrechten

§ 11     Enteignungsrecht

Abschnitt 3

Telekommunikationsdienste

§ 12     Erbringung von Telekommunikationsdiensten

§ 13     Anzeigepflicht

§ 14     Konzessionspflichtige Dienste

§ 15     Erteilung der Konzession

§ 16     Übertragung und Änderung der Konzession

§ 17     Konzessionsgebühr

§ 18     Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 19     Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes

§ 20     Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste

§ 21     Frequenznutzungsentgelt

§ 22     Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste

§ 23     Erlöschen der Konzession

Abschnitt 4

Universaldienst

§ 24     Begriff und Umfang

§ 25     Qualität

§ 26     Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 27     Besondere Versorgungsaufgaben

§ 28     Erbringer

§ 29     Finanzieller Ausgleich

§ 30     Universaldienstfonds

§ 31     Umsatzmeldungen

Abschnitt 5

Wettbewerbsregulierung

§ 32     Regulierungsziele

§ 33     Marktbeherrschende Unternehmer

§ 34     Offener Netzzugang (ONP)

§ 35     Schnittstellen für offenen Netzzugang

§ 36     Mindestangebot an Mietleitungen

§ 37     Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung

§ 38     Umfang der Zusammenschaltung

§ 39     Einschränkungen

§ 40     Besonderer Netzzugang

§ 41     Verhandlungspflicht

§ 42     Entgelte für die Gewährung von Netzzugang

§ 43     Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung

§ 44     Überlassung von Infrastruktur

§ 45     Kostenrechnung

§ 46     Einschau durch die Regulierungsbehörde

Abschnitt 6

Frequenzen

§ 47     Frequenzverwaltung

§ 48     Frequenznutzungsplan

§ 49     Frequenzzuteilung

§ 50     Änderung der Frequenznutzung

§ 51     Frequenznutzungsgebühren

Abschnitt 7

Adressierung und Numerierung

§ 52     Begriffe

§ 53     Ziel

§ 54     Numerierungspläne

§ 55     Numerierungsplanänderungen

§ 56     Nummern- und Betreiberportabilität

§ 57     Nummernverwaltung und Nummernzuteilung

§ 58     Auskunftspflicht

§ 59     Nutzung

§ 60     Nutzungsentgelt

§ 61     Adressierungspläne

Abschnitt 8

Schutz der Nutzer

§ 62     Rechte der Nutzer

§ 63     Zahlungsverzug

§ 64     Überprüfung der Entgelte

§ 65     Abschaltung aus anderen Gründen

§ 66     Streitschlichtung

Abschnitt 9

Funkanlagen und Endgeräte

§ 67     Technische Anforderungen

§ 68     Bewilligungspflicht für Funkanlagen

§ 69     Funkanlagen

§ 70     Einfuhr, Vertrieb, Besitz

§ 71     Typenzulassung von Funkanlagen

§ 72     Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten

§ 73     Kennzeichnung

§ 74     Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen

§ 75     Verwendung

Abschnitt 10

Verfahren, Gebühren

§ 76     Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 77     Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung

§ 78     Bewilligungsverfahren

§ 79     Gebühren

§ 80     Ablehnung

§ 81     Nachträgliche Änderungen der Bewilligungen

§ 82     Erlöschen der Bewilligung

Abschnitt 11

Aufsichtsrechte

§ 83     Umfang

§ 84     Durchsuchung

§ 85     Aufsichtsmaßnahmen

§ 86     Einstellung des Betriebes

Abschnitt 12

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz

§ 87     Allgemeines

§ 88     Fernmeldegeheimnis

§ 89     Technische Einrichtungen

§ 90     Sicherheit des Netzbetriebes

§ 91     Datenschutz – Allgemeines

§ 92     Stammdaten

§ 93     Vermittlungsdaten

§ 94     Entgeltnachweis

§ 95     Inhaltsdaten

§ 96     Teilnehmerverzeichnis

§ 97     Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 98     Automatische Anrufweiterschaltung

§ 99     Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 100   Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 101   Unerbetene Anrufe

Abschnitt 13

Strafbestimmungen

§ 102   Geheimnismißbrauch

§ 103   Verletzung von Rechten der Benützer

§ 104   Verwaltungsstrafbestimmungen

Abschnitt 14

Behörden

§ 105   Fernmeldebehörden

§ 106   Zuständigkeit

§ 107   Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 108   Telekom Control GmbH

§ 109   Aufgaben

§ 110   Telekom-Control-Kommission

§ 111   Aufgaben

§ 112   Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 113   Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 114   Weisungsfreiheit

§ 115   Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 116   Streitschlichtung

§ 117   Aufsichtsrecht

§ 118   Transparenz

§ 119   Kollektivvertragsfähigkeit

§ 120   Aufgaben der Unternehmensführung

§ 121   Tätigkeitsbericht

§ 122   Verfahrensvorschriften

§ 123   Telekommunikationsbeirat

Abschnitt 15

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 124   Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 125   Übergangsbestimmungen

§ 126   Verweisungen

§ 127   Vollziehung

§ 128   Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:

           1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,

           2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,

           3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,

           4. Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,

           5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funkanlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Landesverteidigung errichtet und betrieben werden. Die Frequenznutzung ist jedoch mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr einvernehmlich festzusetzen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Telekommunikationseinrichtungen (wie insbesondere Funk­anlagen und Endgeräte), die ausschließlich für Zwecke der Fernmeldebehörden errichtet und betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

           1. „Betreiben“ das Ausüben der rechtlichen und tatsächlichen Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Telekommunikationsdienstes notwendig sind;

           2. „Endgerät“ eine Einrichtung, die unmittelbar an die Netzabschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll oder die mit einem öffentlichen Tele­kommunikationsnetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Netz­abschlußpunkte eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen werden soll;

           3. „Funkanlage“ elektrische Sende- oder Empfangseinrichtungen, zwischen denen eine beabsich­tigte Informationsübertragung ohne Verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer Wellen stattfinden kann;

           4. „Mietleitungen“ im Zusammenhang mit der Errichtung, der Entwicklung und dem Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes bereitgestellte Telekommunikationseinrichtungen, die transparente Übertragungskapazität zwischen Netzabschlußpunkten zur Verfügung stellen, jedoch ohne Vermittlungsfunktionen, die der Benutzer selbst als Bestandteil des Mietleitungs­angebots steuern kann (on-demand switching);

           5. „Mobilfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die für die mobile Nutzung bestimmt ist;

           6. „Netzabschlußpunkt“ alle physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteile des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und die für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.

           7. „Netzzugang“ die physische und logische Verbindung eines Telekommunikationsnetzes mit einem anderen Telekommunikationsnetz oder Teilen desselben zum Zwecke des Zugriffs auf Funktionen dieses Telekommunikationsnetzes oder auf die darüber erbrachten Telekommuni­kationsdienstleistungen;

           8. „Nutzer“ Nachfrager nach Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich Endbenutzer (Konsumenten) und Diensteanbieter als Nachfrager nach Dienstleistungen bei anderen Dienste­anbietern;

           9. „öffentliches Telekommunikationsnetz“ die Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Weg übertragen werden und die unter anderem für die Erbrin­gung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird.

         10. „Satellitenfunkanlagen“ Sendeanlagen, Sende- und Empfangsanlagen oder reine Empfangs­anlagen für Funksignale, die über Satelliten oder andere Raumsysteme laufen;

         11. „Satellitenfunkdienst“ eine Telekommunikationsdienstleistung, die unter Zuhilfenahme von Satellitenfunkanlagen erbracht wird;

         12. „Sprachtelefondienst“ die gewerbliche Bereitstellung für die Öffentlichkeit des direkten Trans­ports und der Vermittlung von Sprache in Echtzeit von und zu den Netzabschlußpunkten von öffentlichen, vermittelten Netzen, wobei jeder Benutzer das an solch einem Netzabschlußpunkt angeschlossene Endgerät zur Kommunikation mit einem anderen Netzabschlußpunkt verwenden kann;

         13. „Telekommunikation“ den technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels dazu dienender technischer Einrichtungen;

         14. „Telekommunikationsdienst“ eine gewerbliche Dienstleistung, die in der Übertragung und/oder Weiterleitung von Signalen auf Telekommunikationsnetzen besteht, einschließlich des Angebo­tes von Mietleitungen; nicht darunter fällt insbesondere der bloße Wiederverkauf (Handel mit) von Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Übertragung von Rundfunk und Fernseh­rundfunk durch Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen (Kabelnetzbetreiber);

         15. „Telekommunikationslinie“ unter- oder oberirdisch geführte feste Übertragungswege (Telekom­munikationskabelanlagen) einschließlich deren Zubehör wie Schalt-, Verstärker- oder Verzwei­gungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Rohre;

         16. „Zusammenschaltung“ jenen Netzzugang, der die physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen herstellt, um Nutzern, die an verschiedenen Telekommuni­kationsnetzen angeschaltet sind, die mittelbare oder unmittelbare Kommunikation zu ermög­lichen.

Ausnahmebewilligung

§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zweck der technischen oder kommerziellen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

(2) Bei konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten ersetzt die Ausnahmebewilligung die Konzession. Die Bestimmungen über Konzessionen sind sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der Ausnahmebewilligung darf der Dienst nur auf Grund einer Konzession weiterbetrieben werden; andernfalls ist er einzustellen.

2. Abschnitt

Infrastruktur, Eigentumsrechte

Errichtung und Betrieb

§ 5. (1) Die Errichtung und der Betrieb von Infrastruktureinrichtungen und Netzen zu Zwecken der Telekommunikation ist bewilligungsfrei. Die Bestimmungen über die Konzessionspflicht für öffentliche Telekommunikationsdienste, über die Nutzung von Frequenzen und über die Zulassungspflicht von Funkanlagen und Endgeräten bleiben unberührt.

(2) Infrastruktureinrichtungen und Netze, die zur Zusammenschaltung mit öffentlichen Tele­kommunikationsnetzen oder zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes bestimmt sind, müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik betreffend die

           1. Sicherheit des Netzbetriebes,

           2. Aufrechterhaltung der Netzintegrität,

           3. Interoperabilität von Diensten und

           4. Anschaltebedingungen für Endgeräte

entsprechen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, die Interoperabilität von Diensten und die Anschaltebedingungen für Endgeräte festlegen.

2

Nutzung von öffentlichem Gut

§ 6. (1) Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes sind berechtigt, für das Errichten von Telekommunikationslinien und diesen zugehörigen Einrichtungen öffentliches Gut, wie Straßen, Fußwege, öffentliche Plätze und den darüberliegenden Luftraum, ausge­nommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich und ohne gesonderte Bewilligung nach diesem Gesetz in Anspruch zu nehmen. Dies umfaßt auch das Recht zur Anbringung und Erhaltung von Leitungs­stützpunkten, Vermittlungseinrichtungen, sonstigen Leitungsobjekten und das Recht zum Betrieb dieser Einrichtungen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.

(2) Berechtigte gemäß Abs. 1 haben ihre Vorgangsweise bei der Ausübung dieser Rechte mit den Eigentümern oder Nutzungberechtigten der betroffenen Grundstücke abzustimmen.

Mitbenutzungsrecht

§ 7. (1) Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder wer ein Nutzungsrecht nach § 6, § 8 Abs. 2 oder § 11 dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen hat, muß insoweit die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Telekommunikationslinien oder von Teilen davon gestatten, sofern die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut durch diese nicht möglich oder untunlich ist, und die Mitbenutzung für den Inhaber der Telekommunikationslinie wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.

(2) Für die Mitbenutzung ist ein angemessener geldwerter Ausgleich an den Mitbenutzungs­verpflichteten zu leisten.

Duldungspflicht

§ 8. (1) Wird auf einem Grundstück eine durch Recht gesicherte Leitung oder Anlage vom Inhaber auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommuni­kationslinien genutzt, ist dies vom Eigentümer zu dulden, wenn durch die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der Telekommunikationslinie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird. Dem Eigentümer oder sonst Nutzungs­berechtigten ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Regulierungsbehörde legt binnen sechs Monaten im Einvernehmen mit Vertretern der betroffenen Parteien bundesweit einheitliche Richtsätze zur einmaligen Abgeltung fest, die in geeigneter Form kundzumachen und auf Verlangen auszuzahlen sind. Sobald ein Angebot auf Entschädigung gemäß den einheitlichen Richtsätzen vorliegt, wird die Nutzung des Grundstücks für Zwecke von Telekommuni­kationslinien nicht gehemmt.

(2) Befindet sich auf einem Grundstück, das nicht öffentliches Gut ist, keine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage, hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte dieses Grundstückes die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Telekommunikationslinien durch den Inhaber einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes oder andere Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste zu dulden, wenn die widmungsgemäße Ver­wendung des Grundstückes durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird. In diesem Fall ist der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstückes durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.

(3) Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Inhaber eines Telekommunikationsnetzes berechtigt, die ihm aus dieser Duldungspflicht erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zum Betrieb dieses Telekommunikationsnetzes zu übertragen.

Auflagen bei der Inanspruchnahme von Rechten gemäß §§ 6 bis 8

§ 9. (1) Die Berechtigten haben bei der Ausübung der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 Rücksicht auf den Zweck und die Nutzung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu nehmen. Sie haben mit tun­lichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen. Weitergehende Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 8 Abs. 1 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Tele­kommunikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer (Nutzungsberechtigte) gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.

Übergang von Nutzungsrechten

§ 10. (1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Ver­pflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunika­tionsnetzes oder der Telekomunikationslinie über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grund­stückes wirksam.

Enteignungsrecht

§ 11. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme der Rechte gemäß §§ 6 bis 8 nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Telekommunikationswegegesetz.

(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.

(3) Bei der Enteignung hat das jeweils gelindeste Mittel Anwendung zu finden. Wird durch die Enteignung die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unmöglich oder unzumutbar, ist auf Verlangen des Grundstückseigentümers die zu belastende Grundfläche gegen angemessene Entschädi­gung in das Eigentum des Enteignungsberechtigten zu übertragen.

3. Abschnitt

Telekommunikationsdienste

Erbringung von Telekommunikationsdiensten

§ 12. (1) Jedermann ist berechtigt, Telekommunikationsdienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten und das Betreiben von Telekommunikationsnetzen findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwen­dung. Auf das Anbieten von anzeigepflichtigen Telekommunikationsdiensten finden die Bestimmungen der §§ 74 bis 84 und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.

Anzeigepflicht

§ 13. (1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Ein­stellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.

(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.

(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekom­munikationsdienste samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.

Konzessionspflichtige Dienste

§ 14. (1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.

(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:

           1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikations­netzes,

           2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikations­netze.

Erteilung der Konzession

§ 15. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Die Behörde hat über den Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwen­diger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisato­rischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

           1. über die notwendigen technischen Fähigkeiten verfügt und

           2. kein Grund zur Annahme besteht, daß er den beantragten Dienst gemäß der Konzession, insbe­sondere was die Qualität und die Versorgungspflicht betrifft, nicht erbringen wird. Hiebei sind die Finanzkraft des Antragstellers, seine Erfahrungen im Telekommunikationsbereich sowie in verwandten Geschäftsbereichen und seine Fachkunde zu berücksichtigen.

(3) Die Erteilung der Konzession zur Erbringung öffentlicher Mobilfunkdienste richtet sich nach den §§ 20 ff.

(4) Die Regulierungsbehörde kann die Konzession für Dienste gemäß § 14 Abs. 1 befristen, sofern dies wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist. Im übrigen sind Konzessionen unbefristet zu erteilen, sofern nicht eine Befristung beantragt ist. Die Dauer einer Befristung ist nach Art und Bedeutung der Konzession festzulegen. Der Konzessionsinhaber hat einen Rechtsanspruch auf Wiedererteilung der Konzession, wenn er die Konzession entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und die verwendeten Frequenzen wieder zugeteilt werden können.

(5) Die Konzession kann auf bestimmte Versorgungsgebiete und auf bestimmte Telekommunika­tionsdienste beschränkt erteilt werden, wenn dies beantragt oder wegen der Knappheit oder der Widmung der zur Verfügung stehenden Frequenzen notwendig ist.

(6) Die Konzession kann Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen, Beginn- und Erfüllungs­fristen sowie Auflagen enthalten, die dazu dienen, die Zielsetzungen und Bestimmungen dieses Gesetzes und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften bestmöglich zu erfüllen. Dazu zählen unter anderem Regelungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme, des Angebotes an Tele­kommunikationsdiensten, der Qualität der Telekommunikationsdienste und der Zusammenarbeit mit anderen Diensteanbietern. Die Nebenbestimmungen haben sich an den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften zu orientieren.

Übertragung und Änderung der Konzession

§ 16. (1) Die Konzession kann teilweise oder vollständig nur mit Zustimmung der Regulierungs­behörde übertragen werden. Die Zustimmung darf nur bei Nichtvorliegen der in § 15 Abs. 2 genannten Gründe verweigert werden.

(2) Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die Änderung zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Weiters kann die Konzession nachträglich geändert werden

           1. auf Antrag, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen des Konzessionsbescheides, insbesondere der Nebenbestimmungen auf Grund geänderter Umstände nicht mehr zumutbar ist, wenn und insoweit dadurch von der Behörde wahrzunehmende Interessen und ein fairer Wett­bewerb nicht beeinträchtigt werden;

           2. auf Antrag oder von Amts wegen, wenn eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraus­setzungen im Interesse einer effizienten Frequenzverwaltung und eines fairen Wettbewerbs erforderlich ist, und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist;

           3. von Amts wegen hinsichtlich solcher Frequenzen, die einen Konzessionsinhaber zur Nutzung zugewiesen sind, die er aber auch nach Ablauf allfälliger bescheidmäßig dafür festgesetzter Fristen nicht ausnützt.

(3) Bei Änderungen der Konzession ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Konzessionsinhabers vorzugehen. Eine solche Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

Konzessionsgebühr

§ 17. (1) Zur Abdeckung der Verwaltungskosten, die bei der Erteilung der Konzession anfallen, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(2) Konzessionsinhaber sowie Diensteanbieter, die auf Grund einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz einen öffentlichen Telekommunikationsdienst erbringen, sind nach Maßgabe ihres aus der Erbringung dieses Dienstes erfließenden Umsatzes gemessen an ihrem Anteil am innerösterreichischen Telekommunikationsmarkt verpflichtet, jährlich einen anteilsmäßigen Finanzierungsbeitrag zur Ab­deckung des Aufwandes der Regulierungsbehörde, insbesondere zur Verwaltung, Kontrolle und Durch­setzung der Konzession zu leisten. Die Beitragsvorschreibung erfolgt durch die Regulierungs­behörde.

(3) Die Konzessionsgebühr und der Finanzierungsbeitrag fließen der Regulierungsbehörde zu.

Geschäftsbedingungen und Entgelte

§ 18. (1) Der Konzessionsinhaber hat Geschäftsbedingungen zu erlassen, die angebotenen Dienste zu beschreiben und die dafür vorgesehenen Entgelte festzulegen. Geschäftsbedingungen, Dienstebe­schreibung und Entgelte sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzu­machen. Sofern eine Genehmigung gemäß Abs. 4 und 6 erforderlich ist, darf der Telekommuni­kationsdienst erst erbracht werden, wenn die Genehmigung vorliegt.

(2) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte sind mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen. Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte berechtigen die Vertragspartner des Konzessionsinhabers innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen.

(3) Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste, insbesondere auch den Universaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen.

(4) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Geschäftsbedingungen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine markt­beherrschende Stellung verfügt:

           1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und ein Mobilnetz und

           2. Anbieten von Mietleitungen.

Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Geschäftsbedingungen sowie wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Änderung anzuzeigen. Bei den in Z 1 genannten Diensten kann die Regulierungs­behörde innerhalb von acht Wochen den Geschäftsbedingungen widersprechen, wenn diese diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften widersprechen.

(5) Ergibt sich im Rahmen der Streitschlichtung die Notwendigkeit der Änderung der Geschäfts­bedingungen, kann diese Änderung von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorgeschrieben werden.

(6) Für folgende öffentliche Telekommunikationsdienste bedürfen die Entgelte der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Anbieter des Dienstes über eine marktbeherrschende Stellung verfügt:

           1. Sprachtelefondienst über ein festes Netz und

           2. Anbieten von Mietleitungen.

Verfügt der Anbieter über keine marktbeherrschende Stellung, sind die Entgelte der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Ebenso sind die Entgelte für einen Sprachtelefon­dienst über ein Mobilnetz der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Entgelte sind unter Bedachtnahme auf die jeweils zugrundeliegenden Kosten, die zu erfüllenden Aufgaben und die Ertragslage festzulegen. Innerhalb einer Gebührenzone müssen die Entgelte einheitlich sein. Rabatt­regelungen bleiben davon unberührt. Eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Gebührenzonen ist unzulässig.

(7) Nach der erstmaligen Genehmigung sind weitere Genehmigungen der Entgelte nur bei einer dauerhaften Änderung des Tarifgefüges erforderlich. Die beabsichtigten Änderungen sind mindestens acht Wochen vor der Änderung der Regulierungsbehörde bekanntzugeben. Die Regulierungsbehörde kann die Genehmigung auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilen; sie kann auch Sondertarife vorsehen.

(8) Für die Erlassung von Geschäftsbedingungen und die Festlegung von Entgelten marktbeherr­schender Anbieter hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Verordnung die Rahmen­bedingungen einschließlich der Grundsätze für die Gestaltung der Entgelte festzulegen. Hiebei sind insbesondere die Art und der Umfang der Leistungspflicht, die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte, die Schnittstellenbedingungen, die Qualität des Angebots an Übertragungswegen sowie die Bedingungen für die Nutzung und Zusammenschaltung sowie zeitlich befristete Abweichungen vom Verbot von Quersubventionierungen anläßlich der Einführung neuer Dienste oder Technologien festzulegen. Die Benachteiligung einzelner Regionen bei der Entgeltgestaltung ist auszuschließen. Die Verordnung hat auf die Verpflichtungen, die sich für die Republik Österreich aus internationalen Rechtsvorschriften ergeben, Bedacht zu nehmen.

Pflichten der Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes

§ 19. Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben

           1. ein auf aktuellem Stand zu haltendes Teilnehmerverzeichnis zu führen,

           2. einen Auskunftsdienst über Teilnehmeranschlüsse zu unterhalten,

           3. die kostenlose Inanpruchnahme zu Notrufdiensten bereitzustellen und

           4. ihr Teilnehmerverzeichnis auf Anforderung der Regulierungsbehörde unentgeltlich und anderen Erbringern gegen angemessenes Entgelt zumindest wöchentlich in elektronisch lesbarer Form oder On Line zum Zwecke der Auskunftserteilung oder Herausgabe von Verzeichnissen zur Verfügung zu stellen.

Konzessionspflicht für öffentliche Mobilfunkdienste

§ 20. (1) Die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze unterliegt grund­sätzlich der Konzessionspflicht (§ 14 Abs. 1).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für einen öffentlichen Mobilfunkdienst keine Konzession erforder­lich, wenn er mittels Satellitenfunk erbracht werden soll oder wenn sonst genügend Frequenzen für alle gegenwärtigen oder voraussehbaren künftigen Interessenten zur Verfügung stehen. Dies hat der Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Frequenzsituation einerseits und die künftige Entwicklung der in Frage kommenden Dienste andererseits festzulegen.

(3) Für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums zur Veranstaltung von Rundfunk und Fernsehrund­funk sowie für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten unter Verwendung von Rundfunkzu­satzsignalen ist keine Konzession nach diesem Gesetz erforderlich; es gelten die rundfunkrechtlichen Vorschriften.

(4) Die Zuteilung weiterer Frequenzen an einen Konzessionsinhaber für denselben Dienst ist eine Erweiterung der bestehenden Konzession und erfolgt nach den Bestimmungen der Konzession. Sind in der Konzession diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten, ist ein Verfahren gemäß § 22 durch­zuführen.

(5) Für die Erbringung anderer als der konzessionspflichtigen Funkdienste werden die Frequenzen im Rahmen der Betriebsbewilligung über Antrag nach den Bestimmungen des § 51 zugeteilt.

Frequenznutzungsentgelt

§ 21. (1) Zur Sicherung einer effizienten Nutzung des Frequenzspektrums haben Inhaber einer Mobilfunkkonzession zusätzlich zur Frequenznutzungsgebühr ein einmaliges oder ein jährliches Frequenznutzungsentgelt zu leisten.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession hat die Höhe des Frequenznutzungs­entgeltes zu nennen, das der Antragsteller für die Nutzung der für die Erbringung des Telekommuni­kationsdienstes vorgesehenen Frequenzen im Fall der Zuteilung einmalig oder laufend zu zahlen bereit ist. Die Regulierungsbehörde hat das Frequenznutzungsentgelt im Konzessionsbescheid vorzuschreiben, wobei der Antragsteller die in seinem Antrag getroffene Festlegung des Entgelts jedenfalls gegen sich gelten lassen muß.

Vergabeverfahren für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste

§ 22. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Konzession für konzessionspflichtige Mobilfunkdienste dem Antragsteller zu erteilen, der

           1. die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 2 erfüllt und

           2. die effizienteste Nutzung der Frequenzen gewährleistet; dies wird nach Maßgabe des § 21 durch die Höhe des angebotenen Frequenznutzungsentgelts festgestellt.

(2) Die Regulierungsbehörde hat die Vergabe der Mobilfunkkonzessionen nach den Grundsätzen eines offenen, fairen und nichtdiskriminierenden Verfahrens vorzunehmen. Sie hat die beabsichtigte Vergabe einer Mobilfunkkonzession bei Vorliegen eines Konzessionsansuchens für den betreffenden Dienst sowie bei Bedarf von Amts wegen öffentlich auszuschreiben. Die Konzession kann für bestimmte Dienste und für bestimmte Versorgungsgebiete ausgeschrieben werden, nachdem der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr damit befaßt wurde und zugestimmt hat.

(3) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Dabei ist eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Erteilung der Konzession gestellt werden können.

(4) Die Ausschreibungsunterlagen haben den Telekommunikationsdienst, für dessen Erbringung die Frequenzen vergeben werden sollen, insbesondere hinsichtlich der wesentlichen technischen und wirt­schaftlichen Daten so spezifiziert zu beschreiben sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Antragsunterlagen so festzulegen, daß die Vergleichbarkeit der Anträge sichergestellt ist. Die Regulie­rungsbehörde kann für die Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen einen Kostenersatz verlangen.

(5) Wesentliche Änderungen der Ausschreibungsbedingungen sind nur zulässig, soweit sich gesetzliche oder für die Republik Österreich verbindliche internationale Vorschriften ändern. Darüber hinaus ist die Behörde berechtigt, die Ausschreibung aus wichtigem Grund aufzuheben oder das Verfahren einzustellen. All das begründet keinen Anspruch auf Entschädigung; Amtshaftungsansprüche bleiben unberührt.

(6) Änderungen der Anträge nach Ablauf der Ausschreibungsfrist sind unzulässig. Dies gilt nicht für eine bereits in der Ausschreibung vorzusehende Möglichkeit der Nachbesserung des angebotenen Frequenznutzungsentgelts bis zu einem in der Ausschreibung festzusetzenden Zeitpunkt. In diesem Fall darf das von den Antragstellern angebotene Frequenznutzungsentgelt ausschließlich erhöht werden.

(7) Die Regulierungsbehörde hat jene Konzessionswerber von dem Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, die die grundsätzlichen Bedingungen, eine Konzession zu erlangen, gemäß § 15 Abs. 2 nicht erfüllen. Dies ist mittels Bescheid festzustellen.

(8) Die Konzession ist jenem Antragsteller zu erteilen, der die effizienteste Nutzung der mit der Konzession verbundenen Frequenzen am besten gewährleistet (Abs. 1 Z 2).

(9) Die Antragsteller für die Konzession bilden eine Verfahrensgemeinschaft. Die Erteilung und die Abweisungen der Konzession bilden einen einheitlichen Bescheid.

(10) Auf Antrag oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine Anpassung der im Konzessionsbescheid zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen vornehmen, wenn diese auf Grund geänderter technischer oder rechtlicher Voraussetzungen im Interesse einer effizienten Frequenznutzung und eines fairen Wettbewerbs zwingend erforderlich ist und die Änderung im Hinblick auf die zur Nutzung zugewiesenen Frequenzen nicht grundsätzlicher Art ist.

Erlöschen der Konzession

§ 23. (1) Die Konzession erlischt durch

           1. Verzicht,

           2. Widerruf,

           3. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde,

           4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers, nicht aber im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, sowie

           5. Nichtzahlung des Frequenznutzungsentgelts.

(2) Im Falle des Todes des Konzessionsinhabers kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen, doch hat der Vertreter der Verlassenschaft dies unverzüglich der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(3) Die Konzession ist durch die Regulierungsbehörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn der Konzessionsinhaber seine Pflichten gröblich oder wiederholt verletzt oder die Konzession durch mehr als ein Jahr nicht ausgeübt hat. Dem Konzessionsinhaber ist vor dem Widerruf angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(4) Die Konzession ist zu widerrufen, wenn über das Vermögen des Konzessionsinhabers der Konkurs eröffnet wurde oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde; die Regulierungs­behörde kann von dem Widerruf absehen, wenn die Weiterführung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

(5) Eine Verfügung nach Abs. 3 begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Amtshaftungs­ansprüche bleiben unberührt.

4. Abschnitt

Universaldienst

Begriff und Umfang

§ 24. (1) Universaldienst ist ein Mindestangebot an öffentlichen Telekommunikationsdienst­leistungen, zu denen alle Nutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwing­lichen Preis Zugang haben müssen. Als erschwinglicher Preis wird jener Preis definiert, der zum 1. Jänner 1998 Gültigkeit hat. Die Regulierungsbehörde kann die Tarifentwicklung durch ein Preis-Cap-Verfahren festlegen, wobei § 18 Abs. 7 sinngemäß Anwendung findet.

(2) Der Universaldienst umfaßt jedenfalls folgende Dienste:

           1. den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst über einen Festnetzanschluß, über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, wie sie über Übertragungswege für Sprache geleitet werden können,

           2. den kostenlosen und ungehinderten Zugang zu Notrufdiensten, einschließlich der sachgerechten Abwicklung des Notrufes sowie der notwendigen Identifikation des Standortes der Anrufenden,

           3. den Zugang zu Auskunftsdiensten,

           4. den Zugang zu den Verzeichnissen der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten und

           5. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr weitere Dienste zum Universaldienst erklären, wenn diese bereits weit verbreitet und für die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben von Bedeutung sind.

Qualität

§ 25. Der Universaldienst muß bundesweit flächendeckend, zu einem einheitlichen und erschwing­lichen Preis in einer bestimmten Qualität verfügbar sein. Die Qualitätskriterien hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten durch Verordnung festzulegen. Dabei sind jedenfalls zu regeln:

           1. die übertragungstechnischen Anforderungen,

           2. die Frist zur Erlangung eines Anschlusses,

           3. die Verfügbarkeit,

           4. die Störungshäufigkeit,

           5. der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen,

           6. die Reaktionszeit und die Durchführungsdauer der Störungsbehebung sowie

           7. die maximale Wartezeit bei Auskunft.

Teilnehmerverzeichnis für den öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 26. (1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, daß ein einheitliches Gesamtverzeichnis aller Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten in gedruckter oder elektronisch lesbarer Form verfügbar ist. Sofern ein solches nicht am Markt dem Bedarf entsprechend angeboten wird, hat sie ein solches herauszugeben oder für die Herausgabe zu sorgen. Dies gilt auch für ein nach Maßgabe der verfügbaren Daten nach Branchen (Berufsgruppen) geordnetes Verzeichnis der Teilnehmer. Die Regulie­rungsbehörde hat sicherzustellen, daß auch ein telefonischer Auskunftsdienst zur Verfügung steht.

(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobil­netz anbieten, sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Teilnehmerdaten in der von dieser vorgegebenen Form unentgeltlich zu übermitteln.

Besondere Versorgungsaufgaben

§ 27. (1) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Betreibern von öffentlichen Telekommunikationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus regional- oder sozial­politischen Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und die Übernahme dem Betreiber zumutbar ist. Besondere Versorgungsaufgaben können insbesondere in der Reduktion von Tarifen für bestimmte Benutzergruppen bestehen.

(2) Werden besondere Versorgungsaufgaben gemäß § 28 Abs. 3 erbracht, so ist bei der Abrechnung wie folgt vorzugehen:

           1. Die Abrechnung der aus der Tarifreduktion entstehenden Fehlbeträge hat unter Aufsicht und Vermittlung der Regulierungsbehörde direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Dienste­betreiber zu erfolgen. Der Verrechnung ist die Differenz zwischen dem jeweiligen veröffent­lichten Tarifansatz und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen.

           2. Für Leistungen, für die kein veröffentlichter Tarif als Verrechnungsgrundlage zur Verfügung steht, sind die unter Zugrundelegung einer Vollkostenrechnung sich ergebenden Kosten samt einem angemessenen Gewinnzuschlag in Rechnung zu stellen.

           3. Die Regulierungsbehörde hat die Durchführung der besonderen Versorgungsaufgaben durch die Dienstebetreiber zu überwachen.

           4. Allenfalls von der Regulierungsbehörde einzuhebende Gebühren zur Abgeltung ihres Auf­wandes nach dieser Bestimmung sind dem Auftraggeber vorzuschreiben.

Erbringer

§ 28. (1) Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr öffentlich auszuschreiben und nach den Vorschriften über die Vergabe von Leistungen zu vergeben. Er kann sich dabei der Regulierungsbehörde bedienen. Die Erbringung des Universaldienstes und der besonderen Versorgungsaufgaben soll nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten getrennt erfolgen. Die Erbringung des Universaldienstes ist periodisch, jedenfalls alle zehn Jahre auszuschreiben. Bei der Vergabe ist vor allem zu berücksichtigen, wer den geringsten Beitrag zu den Kosten der Leistung benötigen wird.

(2) Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unter Setzung einer angemessenen Bewerbungsfrist und Angabe des zu versorgenden Gebietes sowie der Art der zu erbringenden Leistung zu veröffentlichen.

(3) Ist innerhalb der Bewerbungsfrist kein Angebot zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung gelegt worden, kann die Regulierungsbehörde den Erbringer eines öffentlichen Sprachtelefondienstes, der auf dem jeweiligen sachlich und räumlich relevanten Markt über den größten Marktanteil verfügt, dazu verpflichten, diese Leistung nach Maßgabe der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen zu erbringen.

Finanzieller Ausgleich

§ 29. (1) Die nachweislich aufgelaufenen Kosten des Universaldienstes, die trotz wirtschaftlicher Betriebsführung nicht hereingebracht werden können, sind dem Erbringer des Dienstes auf dessen Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres abzugelten. Die Kostenberechnung hat sich nach Anlage 3 der Zusammenschaltungsrichtlinie zu richten.

(2) Hat der Erbringer des Universaldienstes auf dem relevanten Markt (öffentlicher Sprach­telefondienst) umsatzmäßig einen Anteil von mehr als 80%, kann er keinen Ausgleich beanspruchen.

(3) Der Regulierungsbehörde sind vom Erbringer des Universaldienstes geeignete Unterlagen vorzulegen, die es ihr ermöglichen, die Angaben hinsichtlich der nachweislich aufgelaufenen Kosten zu überprüfen. Sie kann zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen vornehmen, Vergleiche mit anderen Anbietern anstellen sowie sonstige zielführende und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Maßnahmen ergreifen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch einen geringeren Betrag als den beantragten festsetzen.

(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 28 gewährt die Regulierungsbehörde einen Ausgleich jedoch höchstens entsprechend dem Ausschreibungsergebnis.

3

Universaldienstfonds

§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat bei Bedarf einen Universaldienstfonds einzurichten und zu verwalten. Der Fonds dient der Finanzierung des Universaldienstes (§ 29 Abs. 1). Der Fonds hat über seine Tätigkeiten und Leistungen jährlich einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen.

(2) Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst über ein festes Netz oder ein Mobilnetz anbieten und einen Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen Schilling haben, haben nach dem Verhältnis ihres Marktanteils zur Finanzierung des Universaldienstfonds und zur Finanzierung der Fondsverwaltung beizutragen (Universaldienstleistungsabgabe). Der Anteil bemißt sich nach dem Verhältnis seines Umsatzes zur Summe des Umsatzes der beitragspflichtigen Konzessionsinhaber auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 29 gewährt wird, setzt die Regulierungsbehörde die Anteile der zu diesem Ausgleich beitragenden Diensteanbieter fest und teilt dies den Betroffenen mit.

(4) Die zum Ausgleich nach § 29 beitragenden Anbieter sind verpflichtet, die von der Regulierungs­behörde festgesetzten, auf sie entfallenden Anteile innerhalb von vier Wochen an die Regulierungs­behörde zu entrichten. Die Frist beginnt mit dem Tag des Zugangs der in Abs. 3 genannten Mitteilung.

(5) Ist ein zum Beitrag verpflichteter Anbieter mit der Zahlung mehr als drei Monate im Rückstand, erläßt die Regulierungsbehörde einen Bescheid über die rückständigen Beiträge und treibt diese ein.

Umsatzmeldungen

§ 31. Wird ein Dienstebetreiber gemäß § 28 zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet, haben Anbieter, die auf dem jeweiligen Markt der betreffenden Telekommunikationsdienstleistung tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf dem jeweiligen Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Andernfalls kann die Regulierungsbehörde zu diesem Zweck selbst oder durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer Einschau in die Bücher und Aufzeichnungen nehmen und eine Schätzung vornehmen.

5. Abschnitt

Wettbewerbsregulierung

Regulierungsziele

§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung

           1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicher­zustellen,

           2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,

           3. den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Mißbräuchen vorzubeugen,

           4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,

           5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und

           6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten.

(2) Die Zuständigkeiten des Kartellgerichtes bleiben unberührt.

Marktbeherrschende Unternehmer

§ 33. (1) Ein Unternehmer ist marktbeherrschend im Sinne dieses Gesetzes, wenn er als Anbieter oder Nachfrager von Telekommunikationsdienstleistungen am sachlich und räumlich relevanten Markt

           1. keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder

           2. auf Grund seiner Möglichkeit, Marktbedingungen zu beeinflussen, seines Umsatzes im Verhält­nis zur Größe des Marktes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines Zuganges zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung mit der Bereitstellung von Produkten und Diensten auf dem Markt über eine im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern überragende Marktstellung verfügt.

(2) Es wird vermutet, daß ein Unternehmer marktbeherrschend ist, wenn er am sachlich und räumlich relevanten Markt über einen Marktanteil von mehr als 25% verfügt. Die Regulierungsbehörde kann jedoch festlegen, daß ein Unternehmen mit weniger als 25% an dem betreffenden Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. Sie kann auch festlegen, daß ein Unternehmen mit einem Anteil von mehr als 25% an dem betreffenden Markt nicht über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. In beiden Fällen sind bei der Festlegung die Kriterien gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, auf welchen sachlich und räumlich relevanten Märkten Anbieter über eine marktbeherrschende Stellung verfügen. Vor der Veröffentlichung nach Abs. 3 ist den betroffenen Unternehmern die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Veröffentlichung hat keine Rechtswirkungen.

(4) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag eines betroffenen Unternehmers durch Bescheid festzustellen, ob dieser marktbeherrschend im Sinne dieses Bundesgesetzes ist. Sie kann dies auch von Amts wegen tun.

Offener Netzzugang (ONP)

§ 34. (1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in der selben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.

(2) Er darf insbesondere den Zugang nur so weit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.

(3) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Abs. 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Vor einem solchen Schritt hat die Regulierungsbehörde die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.

(4) Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungs­angebote einräumt. Dies kann dadurch entkräftet werden, daß der Anbieter Tatsachen nachweist, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen.

Schnittstellen für offenen Netzzugang

§ 35. (1) Marktbeherrschende Unternehmen und Universaldienstverpflichtete sind verpflichtet, die nach ONP-Grundsätzen harmonisierten Schnittstellen anzubieten. Es steht ihnen frei, auch andere Schnittstellen anzubieten.

(2) Hält ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, beim Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen nicht die Normen ein, welche die Europäische Kommission oder der Rat nach Artikel 10 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) für verbindlich erklärt hat, so hat die Regulierungsbehörde die Befugnisse gemäß § 34 Abs. 3.

(3) Hält ein Anbieter oder ein Nutzer die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffent­lichten europäischen Normen betreffend Schnittstellen und Dienstleistungsmerkmale für den offenen Netzzugang, die zu berücksichtigen sind, ein, so wird vermutet, daß er die grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang erfüllt.

(4) Bestehen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen keine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten europäischen Normen von Schnittstellen und von Dienstleistungsmerkmalen für den offenen Netzzugang, kann die Regulierungsbehörde dem Anbieter auferlegen, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für den offenen Netzzugang nachzuweisen.

Mindestangebot an Mietleitungen

§ 36. Marktbeherrschende Anbieter von Mietleitungen sind verpflichtet, in dem von ihnen beherrschten Markt ein Mindestangebot an Mietleitungen mit einheitlichen technischen Merkmalen gemäß Art. 7 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S 27) öffentlich anzubieten. Sie haben dafür allgemeine Geschäftsbedingungen und kostenorientierte Entgelte festzu­legen. Diese unterliegen den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte gemäß § 18.

Gewährung von Netzzugang und Zusammenschaltung

§ 37. (1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat anderen Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu entbündelten Teilen desselben zu ermöglichen. Die Verpflichtung zur Entbündelung besteht insoweit nicht, als der Betreiber Tatsachen nachweist, auf Grund derer diese Verpflichtung im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt ist. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über die sachliche Rechtfertigung und darüber zu entscheiden, ob ein technischer oder ökonomischer Mehraufwand für Teilleistungen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zumutbar und abzugelten ist. Ein solcher Betreiber hat insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunika­tionsnetzes mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber zu ermöglichen.

(2) Der Zugang ist über Anschlüsse, die allgemein am Markt nachgefragt werden (allgemeiner Netz­zugang), zu gewähren. Er kann auch über besondere Anschlüsse (besonderer Netzzugang) gewährt werden, wenn dies der Nutzer begehrt.

(3) Vereinbarungen über Netzzugänge und Zusammenschaltung müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen nichtdiskriminierenden entbündelten Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers nach Abs. 1 Satz 1 gewähren.

Umfang der Zusammenschaltung

§ 38. (1) Die Zusammenschaltung hat zumindest folgende Leistungen zu umfassen:

           1. Sicherstellung des Zugangs von Nutzern eines marktbeherrschenden Anbieters zum Netz eines neuen Anbieters durch vorprogrammierte Netzauswahl oder Wählen von Auswahlcodes ent­sprechend dem Numerierungsplan,

           2. Zurverfügungstellung der notwendigen Vermittlungsdaten der jeweiligen Verbindung an den zusammenschaltenden Anbieter,

           3. Zustellung der Gespräche an Nutzer der jeweils anderen zusammengeschalteten Betreiber,

           4. Zurverfügungstellung der für die Verrechnung benötigten Daten in geeigneter Weise an den zusammenschaltenden Anbieter.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Zusammenschaltung sind vom Bundesminister für Wissen­schaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen. Dabei hat er auf die Sicherstellung wirksamen Wettbewerbs und auf die Aufrechterhaltung einer durchgehenden Dienstqualität Bedacht zu nehmen sowie die verbindlichen internationalen Vorschriften zu berücksichtigen. Weiters hat er durch Verord­nung ein Mindestangebot an entbündelten Netzelementen festzulegen. Dabei ist vor allem auf die internationale Praxis Bedacht zu nehmen.

(3) Ist für die Zusammenschaltung eine Heranführung über Leitungswege notwendig und ist für einen im Wettbewerb stehenden gleichen oder ähnlichen Dienst des marktbeherrschenden Anbieters dies nicht notwendig, so sind die Kosten der Heranführung auf beide Anbieter gleichmäßig aufzuteilen (fiktive Kosten).

(4) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet im Streitfall über die Angemessenheit der Kosten und die technische Realisierbarkeit einer Zusammenschaltung gemäß Abs. 3.

Einschränkungen

§ 39. (1) Der Betreiber darf den Netzzugang und die Zusammenschaltung nur aus Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommuni­kationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) beruhen und nur insoweit, als die Beschränkung in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen Gemeinschaften steht.

(2) Der Betreiber nach Abs. 1 hat den Nachweis gegenüber der Regulierungsbehörde zu führen, daß eine Ablehnung oder Einschränkung berechtigt ist.

Besonderer Netzzugang

§ 40. (1) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen Netzzugangs, so ist ein solcher zu gewähren, wenn es technisch realisierbar ist und der Nutzer die Kosten dafür trägt.

(2) Die Regulierungsbehörde regelt, in welcher Weise ein besonderer Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist. Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu beachten.

Verhandlungspflicht

§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Betei­ligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikations­dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Tele­kommunikationsnetzes eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zustande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Euro­päischen Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherr­schenden Unternehmen Anwendung.

(4) Marktbeherrschende Unternehmen sind verpflichtet, eine Liste jener Standardzusammen­schaltungsangebote für ihre Netze zu erstellen, die am Markt nachgefragt werden, oder die von Diensten, die dieses Unternehmen selbst im Wettbewerb mit anderen erbringt, verwendet werden.

(5) Standardzusammenschaltungsangebote gemäß Abs. 4 und Zusammenschaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 2 sind der Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden von dieser veröffentlicht.

Entgelte für die Gewährung von Netzzugang

§ 42. Marktbeherrschende Unternehmen haben die Entgelte und Bedingungen für Standardzusam­menschaltungsangebote in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen und zu veröffentlichen (§ 18).

Strukturelle Trennung und getrennte Rechnungsführung

§ 43. (1) Unternehmen, die auf anderen Märkten als dem der Telekommunikation eine markt­beherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, dürfen die Entgelte für ihre Telekommunikationsdienstleistungen nicht aus den Bereichen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventionieren.

(2) Unternehmen, die auf einem Markt der Telekommunikation über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, dürfen nicht konzessionspflichtige Telekommunikationsdienstleistungen unterein­ander und auch nicht zwischen diesen und anderen Telekommunikationsdienstleistungen quersubven­tionieren.

(3) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf anderen Märkten als der Tele­kommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben oder in anderen Bereichen über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, haben durch eine geeignete organisatorische oder rechnungs­mäßige Trennung ihrer Geschäftstätigkeit im Telekommunikationsbereich von ihren anderen Geschäfts­feldern die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicher­zustellen.

(4) Erbringer von öffentlichen Telekommunikationsdiensten, die auf einem Markt der Telekom­munikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, haben durch geeignete organisatorische oder rechnungsmäßige Trennung ihrer Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten der Telekommunikation die Transparenz der Zahlungs- und Leistungsströme zwischen diesen Geschäftsfeldern sicherzustellen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen oder auf Antrag eines Marktteilnehmers eine Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach §§ 43 und 45 einzuleiten, wenn der begründete Verdacht auf Zuwiderhandeln gegen diese Verpflichtung besteht. Sie kann zu diesem Zweck Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher der betroffenen Unternehmen nehmen und die betroffenen Unternehmen auffordern, detaillierte Auskunft über die Kostenzuordnung zu geben.

Überlassung von Infrastruktur

§ 44. (1) Überläßt ein Unternehmen gemäß § 43 Abs. 1 seine Infrastruktur oder freie Kapazitäten seiner Infrastruktur einem anderen und erbringt dieser damit einen konzessionspflichtigen Telekommuni­kationsdienst, so dürfen die der Überlassung zugrundeliegenden Kosten nicht aus den Bereichen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten quersubventioniert sein.

(2) Eine Überlassung gemäß Abs. 1 ist vom überlassenden Unternehmen der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen. Dabei ist auch nachzuweisen, daß die Verpflichtung gemäß Abs. 1 eingehalten wird. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb von acht Wochen der Überlassung widersprechen, wenn sie zur Ansicht gelangt, daß eine Quersubventionierung vorliegt.

(3) Bei einem Widerspruch darf die zu überlassende Infrastruktur für Telekommunikationsdienste vorläufig verwendet werden, wenn ein quersubventionsfreier Zustand hergestellt wird.

(4) Der Widerspruch hat auch jene Bedingungen und Auflagen zu enthalten, mit denen die Einhaltung des Quersubventionsverbotes rückwirkend sichergestellt wird, sowie einen angemessenen Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen sie nachweislich zu erfüllen sind.

Kostenrechnung

§ 45. Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen, die auf einem Markt der Telekommunikation eine marktbeherrschende Stellung innehaben, sind verpflichtet, ein Kosten­rechnungssystem im Einklang mit den ONP-Richtlinien zu betreiben, das die Zuordnung von Kosten und Kostenelementen auf alle Dienste und Diensteelemente vorsieht und eine nachträgliche Überprüfung erlaubt.

Einschau durch die Regulierungsbehörde

§ 46. Den Organen der Regulierungsbehörde sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern ist zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt und der relevanten Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften auf Verlangen Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

6. Abschnitt

Frequenzen

Frequenzverwaltung

§ 47. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verwaltet das Frequenzspektrum sowie die österreichischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten unter Beachtung der internatio­nalen Vereinbarungen. Er hat durch geeignete Maßnahmen eine effiziente und störungsfreie Nutzung zu gewährleisten.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die Frequenzbereiche, die den einzelnen Funkdiensten und anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen werden, in einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen. Dieser ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Sofern dies aus Gründen einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich ist, können in diesem Plan bereits nähere Festlegungen für Frequenznutzungen getroffen werden; insbesondere können für bestimmte Frequenzbereiche räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen getroffen werden, bei deren Einhaltung eine freizügige Nutzung zulässig ist.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen oder von Amts wegen Teile des Frequenzspektrums zur wirtschaftlichen Nutzung zuzuteilen. Dabei sind jedenfalls der Verwendungszweck und die technischen Nutzungsbedingungen bekannt­zugeben.

Frequenznutzungsplan

§ 48. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf der Grundlage des Frequenz­bereichszuweisungsplanes einen Frequenznutzungsplan zu erstellen. Dabei hat er insbesondere auf die internationale Harmonisierung, die technische Entwicklung und auf die Verträglichkeit von Frequenz­nutzungen in den Übertragungsmedien Bedacht zu nehmen.

(2) Der Frequenznutzungsplan hat die Aufteilung der Frequenzbereiche auf Frequenznutzungen sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen zu enthalten. Er kann aus Teilplänen bestehen. Er ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Frequenzzuteilung

§ 49. (1) Jede Frequenz darf nur auf Grund einer Bewilligung durch die Fernmeldebehörde in Betrieb genommen werden (Betriebsbewilligung). Die Frequenzzuteilung dafür hat nach Maßgabe des Frequenznutzungsplans diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Ver­fahren zu erfolgen. Die Behörde hat über einen Antrag binnen sechs Wochen zu entscheiden, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, wie der Unvollständigkeit der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen oder notwendiger zusätzlicher Erhebungen eine längere Entscheidungsfrist notwendig ist.

(2) Frequenzen sind zur Nutzung zuzuteilen, wenn sie

           1. für die vorgesehene Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,

           2. verfügbar sind und

           3. die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestim­mungen über die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung, insbesondere über die für die Zuteilung erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.

(4) Ergibt sich aus dem Frequenznutzungsplan und auf Grund der Marktgegebenheiten, daß für einzelne öffentliche Nutzungsarten ein Frequenzmangel besteht, so ist die Zuteilung zur Frequenz­nutzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 ff. vorzunehmen.

(5) In der Frequenzzuteilung sind Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies für die möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung der Frequenzen und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen erforderlich ist. Dazu gehören jedenfalls der Standort, die Kanalbandbreite, das Modulationsverfahren, die Sendeleistung, die Feldstärkegrenzwerte und deren geographische und zeitliche Verteilung sowie Nutzungsbeschränkungen.

(6) Die Frequenzzuteilung läßt auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtungen zur Einhaltung gesetzlicher, technischer oder betrieblicher Anforderungen unberührt.

(7) Die Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb von Funkanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, hat bevorzugt zu erfolgen, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben des Antragstellers notwendig ist.

(8) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Richtfunkstrecken ist, sofern wegen Frequenzmangels nicht allen Anträgen stattgegeben werden kann, der Antragsteller zu bevorzugen, der auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt nicht marktbeherrschend im Sinne des § 33 ist, es sei denn die beantragte Richtfunkstrecke ist in diesem Fall zur Erbringung des Universaldienstes unbedingt erforderlich.

(9) Durch die Zuteilung der Frequenzen wird keine Gewähr für die Qualität der Funkverbindung übernommen.

(10) Für Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für freizügige Nutzung vorgesehen sind, ist keine gesonderte Frequenzzuteilung zu beantragen, wenn die für den Betrieb eingesetzten Funksende­anlagen eine entsprechende Zulassung besitzen, oder generell zugelassen sind.

(11) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen werden, wenn die zugeteilte Frequenz nicht längstens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Zuteilung im zugeteilten Sinn genutzt oder eine begonnene Nutzung für mehr als sechs Monate eingestellt wird.

(12) Die Zuteilung von Frequenzen, die zur Erbringung von öffentlichen Mobilkommunikations­diensten vorgesehen sind, erfolgt durch eine Konzession gemäß dem Verfahren in §§ 20 ff.

(13) Alle Frequenzen dürfen nur befristet zugeteilt werden. Die Befristung hat sachlich und wirt­schaftlich angemessen zu sein.

Änderung der Frequenznutzung

§ 50. (1) Die Art und der Umfang der Frequenznutzung können nachträglich geändert werden, wenn

           1. nach der Zuteilung auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums schädliche Störungen der Frequenznutzung auftreten oder

           2. auf Grund der Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind.

Bei Vornahme solcher Änderungen sind die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu gewährleisten, daß Richtfunk­verbindungen, deren betriebliche Nutzung im öffentlichen Interesse ist, weiterhin ungestört betrieben werden können.

(2) Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, daß für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungs­mäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.

Frequenznutzungsgebühren

§ 51. (1) Für die Zuteilung und Nutzung von Frequenzen und für sonstige behördliche Handlungen im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung und Frequenzverwaltung sind vom Nutzer Gebühren zu entrichten. Diese dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwen­digen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung.

(2) Die Gebühren bestehen aus einer einmaligen Zuteilungsgebühr sowie einer jährlichen Nutzungsgebühr. Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen vom Inhaber einer Mobilfunk­konzession ein Frequenznutzungsentgelt geleistet wird (§ 21). Die Gebühren sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verord­nung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den Personal- und Sachaufwand zur Erreichung der im Abs. 1 genannten Ziele Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.

7. Abschnitt

Adressierung- und Numerierung

Begriffe

§ 52. In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff

           1. „Adressierungselemente“ Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale zum gezielten Auswählen von Kommunikationsverbindungen;

           2. „Adresse“ die Gesamtheit aller Adressierungselemente, die zur Festlegung des Zieles einer Kommunikationsverbindung dienen;

           3. „Nummern“ Ziffernfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;

           4. „Adressierungsplan“ die Gesamtzahl aller möglichen Kombinationen der Adressierungsele­mente, die zur eindeutigen Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekom­munikationsvorgang beteiligt sind;

           5. „Numerierungsplan“ die Gesamtheit aller möglichen Kombinationen der Adressierungselemente, die durch Ziffernfolgen eindeutig zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschi­nen, Geräten oder Telekommunikationseinrichtungen dienen und an einem fernmeldetechnischen Telekommunikationsvorgang beteiligt sind;

           6. „Bereitsteller“ Netzbetreiber oder Diensteanbieter, denen Adressierungselemente zur Nutzung zugeteilt sind;

           7. „Nummernportabilität“ die Möglichkeit des Teilnehmers den Diensteanbieter und den Ort unter Beibehaltung seiner Adresse zu ändern.

Ziel

§ 53. (1) Ziel der Adressierung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung des Adreßraumes, um den Anforderungen von Bereitstellern, in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

(2) Damit dieses Ziel erreicht wird, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung Adressierungspläne zu erstellen und dabei auch die Bedingungen festzulegen, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Adressen zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen.

Numerierungspläne

§ 54. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat bei der Erstellung der Numerie­rungspläne, insbesondere bei deren Strukturierung, auf die relevanten internationalen Vorschriften, Bedacht zu nehmen. Durch geeignete Maßnahmen hat er die Verfügbarkeit einer genügenden Anzahl von Adressen sicherzustellen. Die Möglichkeit von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie die Nummernportabilität ist in den Numerierungsplänen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu gewährleisten.

(2) Die Gestaltung der Numerierungspläne und der Regelungen über die Nummernzuteilung hat jedenfalls eine chancengleiche und gleichberechtigte Behandlung aller Anbieter öffentlicher Telekom­munikationsdienste zu gewährleisten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat sicherzustellen, daß die erforderlichen Vorarbeiten und Maßnahmen zur Einführung der Nummernportabilität bei Telefonnummern in der Form einer Netzbetreiberportabilität unverzüglich eingeleitet und so zügig vorangetrieben werden, daß Nummernportabilität zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedenfalls aber im Einklang mit dem von der Europäischen Union vorgegebenen Zeitplan in Österreich verfügbar ist, um den Wettbewerb auf einzelnen Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich zu behindern.

Numerierungsplanänderungen

§ 55. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Adressierungselementen dem Stand der Technik entsprechend Änderungen vornehmen. Dabei sind die Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere die entstehenden direkten und indirekten Umstellungs­kosten, zu berücksichtigen.

(2) Die von diesen Änderungen betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten durchzuführen.

(3) Die teilweise oder vollständige Änderung der Numerierungspläne oder der Regelungen über die Nummernzuteilung begründet keinerlei Anspruch auf Entschädigung.

Netzbetreiberauswahl

§ 56. Bei der Gestaltung der Numerierungspläne ist sicherzustellen, daß die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen Verbindungsnetzbetreiber frei wählen können.

Nummernverwaltung und Nummernzuteilung

§ 57. (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung der Numerierungs­pläne, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Adressierungselementen an Bereitsteller. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Adressierungselemente an Anbieter von Tele­kommunikationsdiensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Zuteilung hat auf objektive, nicht diskriminierende und nachvollziehbare Weise zu erfolgen, insbesondere ist auf die Grundsätze der Chancengleichheit zu achten. Bereitstellern von Adressierungselementen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Adressierungselemente selbständig zuzuteilen.

Auskunftspflicht

§ 58. Die Bereitsteller von Adressierungselementen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Nutzung

§ 59. Aus der Zuteilung von Adressierungselementen an einen Bereitsteller kann kein Besitzrecht auf bestimmte Adressierungselemente erwachsen. Der Bereitsteller von Adressierungselementen hat ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Elemente.

Nutzungsentgelt

§ 60. (1) Für jede mögliche Adresse – innerhalb der einem Bereitsteller zugewiesenen Adres­sierungselemente – ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes für jede mögliche Adresse ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf den wirtschaftlichen Nutzen durch die Zuteilung sowie auf den für die Verwaltung und Zuteilung erforderlichen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Wird durch ein über Antrag zugewiesenes Adressierungselement die Nutzung darauf auf­bauender Adressierungselemente verhindert, so hat der Bereitsteller für die entgangene Nutzungsmög­lichkeit der weiteren Adressierungselemente ein Entgelt zu leisten. Auch die Höhe dieses Entgelts ist in einer Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jene Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Numerierungsplanes Adressierungselemente auch ohne Zuweisung benützt oder vorrätig gehalten werden.

Adressierungspläne

§ 61. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung Adressierungs­pläne erstellen, wenn dies im Hinblick auf den freien und geordneten Zugang zu den Netzen und Diensten oder zwecks Erfüllung internationaler Verpflichtungen notwendig ist.

8. Abschnitt

Schutz der Nutzer

Rechte der Nutzer

§ 62. Jedermann ist berechtigt, öffentliche Telekommunikationsdienste einschließlich den Uni­versaldienst und besondere Versorgungsaufgaben unter den Bedingungen der veröffentlichten allge­meinen Geschäftsbedingungen und Entgelte in Anspruch zu nehmen.

Zahlungsverzug

§ 63. Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes darf im Falle des Zahlungs­verzugs eines Teilnehmers eine Diensteunterbrechung oder -abschaltung nur dann vornehmen, wenn er den Teilnehmer zuvor unter Androhung der Diensteunterbrechung oder -abschaltung und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Eine Abschaltung oder Unter­brechung von Leistungen des Universaldienstes im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 darf nicht erfolgen, wenn der Teilnehmer ausschließlich mit Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Betreiber säumig ist.

Überprüfung der Entgelte

§ 64. (1) Bezweifelt ein Teilnehmer die Richtigkeit des ihm mit Rechnung vorgeschriebenen Betrages, so hat der Erbringer des Telekommunikationsdienstes auf schriftlichen Antrag alle der Ermitt­lung dieses Betrages zugrundegelegten Faktoren zu überprüfen und anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung die Richtigkeit der Rechnung zu bestätigen oder die Rechnung entsprechend zu ändern.

(2) Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen (§ 66), so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.

(3) Für den Fall, daß ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Teilnehmers ausgewirkt haben könnte und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln läßt, ist in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen eine auf dem durchschnittlichen Ausmaß der Inanspruchnahme dieses Telekommuni­kationsdienstes durch den Teilnehmer basierende Pauschalabgeltung festzusetzen.

Abschaltung aus anderen Gründen

§ 65. (1) Unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens kann der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder -dienstes einen Teilnehmer dazu auffordern, störende oder nicht zugelassene Endeinrichtungen unverzüglich vom Netzabschlußpunkt zu entfernen.

(2) Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht nach und ist eine Beeinträchtigung anderer Nutzer des Netzes oder Dienstes oder eine Gefährdung von Personen gegeben, kann der Betreiber den Anschluß vom Netz oder Dienst abtrennen.

(3) Erhebt der Teilnehmer jedoch nach Erhalt der Aufforderung (Abs. 1) Einspruch und ist eine Beeinträchtigung oder Gefährdung wie in Abs. 2 nicht gegeben, darf der Betreiber den Anschluß zunächst nicht vom Dienst oder Netz abtrennen, sondern muß die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.

Streitschlichtung

§ 66. Jede Partei, einschließlich Nutzer, Diensteanbieter, Verbraucher- und andere Organisationen, hat das Recht, bei Streitigkeiten mit einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes, insbesondere jene, die sich auf die Bestimmungen der Richtlinie zur Einführung des offenen Netz­zuganges ONP (ONP-Streitschlichtungsverfahren) und der darauf aufbauenden Folgerichtlinien beziehen, die Regulierungsbehörde anzurufen. Diese hat innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Netzbetreiber und Diensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.

9. Abschnitt

Funkanlagen und Endgeräte

Technische Anforderungen

§ 67. (1) Funkanlagen und Endgeräte müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Endgeräte gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Endgeräten ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Endgeräte festsetzen, insbesondere für

           1. die Typenzulassung von Funkanlagen,

           2. die Zulassung von Endgeräten und

           3. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrs­mitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten.

(4) Anstelle der im Abs. 3 angeführten Verordnungsbestimmungen können auch einschlägige ÖNORMEN oder ÖVE-Bestimmungen durch Verordnung für verbindlich erklärt werden.

(5) Die Verordnungen nach Abs. 3 können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Meß- und Prüfmethoden enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, bei der Regulierungsbehörde und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht aufliegen.

Bewilligungspflicht für Funkanlagen

§ 68. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer Bewilli­gung zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn kein Grund für eine Ablehnung vorliegt.

(2) Soweit dies mit dem Interesse an einem ordnungsgemäßen und störungsfreien Fernmeldeverkehr vereinbar ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen sowie die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen auch allgemein für bestimmte Gerätearten oder Gerätetypen mit Verordnung generell für bewilligt erklären.

Funkanlagen

§ 69. (1) Satellitenfunkanlagen im Sinne der Richtlinie 93/97/EWG des Rates, gelten als Funk­anlagen im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie als Endgeräte gekennzeichnet, unterliegen sie den Vor­schriften über Endgeräte.

(2) Telekommunikationseinrichtungen, für die eine individuelle Frequenzzuteilung erforderlich ist, gelten als Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

Einfuhr, Vertrieb, Besitz

§ 70. (1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funksendeanlagen ist nur mit einer Bewilli­gung zulässig. Eine Bewilligung zum Vertrieb berechtigt auch zur Einfuhr und zum Besitz; eine Bewilli­gung zur Einfuhr berechtigt auch zum Besitz. Die Verwahrung gilt als Besitz. Als Endgeräte zugelassene und entsprechend gekennzeichnete Funksendeanlagen bedürfen keiner derartigen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die technischen Anforderungen gemäß § 67 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funk­anlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 80 vorliegt.

(3) Für Funkanlagen, welche die technischen Anforderungen gemäß § 67 nicht oder nicht ganz erfüllen, ist eine Bewilligung zur Einfuhr zu erteilen, wenn diese nur vorübergehend zum Zwecke der Ausfuhr eingeführt werden. Die Bewilligung ist auf drei Monate zu befristen; die Ausfuhr ist der Behörde nachzuweisen.

(4) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilli­gungsfrei.

(5) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funkempfangsanlagen verbieten oder für bewilligungspflichtig erklären, wenn deren Verwendung eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken kann oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegensteht.

Typenzulassung von Funkanlagen

§ 71. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob eine Funkanlage den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht (Typenzulassung). Die Typenzulassung ist zu erteilen, wenn die Funkanlage die technischen Anforderungen erfüllt.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Verfahrens

           1. eine international anzuerkennende Zulassung einer ausländischen Stelle vorliegt und

           2. die Funkanlage vorschriftsmäßig gekennzeichnet ist.

Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die Kennzeichnung der Funkanlagen zu erlassen.

Zulassung und Typenzulassung von Endgeräten

§ 72. (1) Über Antrag hat das Zulassungsbüro festzustellen, ob ein Endgerät den technischen Anforderungen gemäß § 67 entspricht und zur Verbindung mit einem öffentlichen Telekommuni­kationsnetz geeignet ist (Einzelzulassung oder Typenzulassung). Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Endgerät die technischen Anforderungen erfüllt, sodaß durch die Verbindung dieses Endgerätes und seinen zweckentsprechenden Betrieb eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Telekommunikations­verkehrs, insbesondere infolge von Störungen von Telekommunikationsnetzen, von Funkanlagen oder von anderen Endgeräten durch dieses Endgerät oder umgekehrt nicht zu erwarten ist.

(2) Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn nach den für die Republik Österreich verbindlichen internationalen Vorschriften auf Grund eines dort beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens oder nach den österreichischen Vorschriften über eine Konformitätserklärung des Herstellers

           1. eine international anzuerkennende Zulassung (Konformitätsbescheinigung) einer ausländischen Stelle oder

           2. eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegt und das Gerät vorschriftsmäßig gekenn­zeichnet ist.

Solche Geräte gelten als gemäß Abs. 1 zugelassen.

(3) Durch Verordnung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften die näheren Bestimmungen über die international anzuerkennenden Konformitätsbewertungsverfahren (Zertifizierung, Baumusterprüfung u. dgl.), die nationale Konformitätserklärung des Herstellers, die Kennzeichnung der Geräte, die Produktkontrollen und die Überwachungsaufgaben zu erlassen. Sofern es sich um international verbindliche Vorschriften handelt, hat er eine solche Verordnung zu erlassen.

Kennzeichnung

§ 73. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung von Funkanlagen und Endgeräten darf nur vom Berechtigten angebracht werden. Die Kennzeichnung darf nur an Geräten angebracht werden, die mit der zugelassenen Type übereinstimmen. Die Kennzeichen gelten als öffentliche Urkunden.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr das Aussehen dieser Kennzeichen festzulegen.

(3) Sind Funkanlagen oder Endgeräte gemäß einer auf Grund der §§ 71 Abs. 3, 72 Abs. 3 oder 73 Abs. 2 erlassenen Verordnung gekennzeichnet, ohne daß dazu die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, so hat die Regulierungsbehörde das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr mit diesen Geräten nach Maßgabe der Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien des Rates zu untersagen und deren Kennzeichnung auf Kosten des Herstellers oder Lieferanten zu entwerten oder zu beseitigen. Dies gilt auch, wenn Funkanlagen oder Endgeräte mit Zeichen gekennzeichnet sind, die mit der durch eine der genannten Verordnungen vorgeschriebenen Kennzeichnung verwechselt werden können.

(4) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die näheren Bestimmungen über das Verfahren zur Untersagung gemäß Abs. 3 festzulegen. Dabei hat er auf die verbindlichen internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

Nicht für den Anschluß an ein öffentliches Netz bestimmte Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen

§ 74. Einrichtungen und Satellitenfunkanlagen, die für den Anschluß an ein öffentliches Tele­kommunikationsnetz geeignet, jedoch nicht dafür vorgesehen sind, dürfen an ein öffentliches Tele­kommunikationsnetz nicht angeschlossen werden. Sie dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend den verbindlichen internationalen Normen gekennzeichnet sind und wenn eine aus­drückliche Erklärung des Herstellers über den Verwendungszweck sowie die Gebrauchsanweisung beigegeben ist.

Verwendung

§ 75. (1) Funkanlagen und Endgeräte dürfen nicht mißbräuchlich verwendet werden. Als miß­bräuchliche Verwendung gilt:

           1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sitt­lichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;

           2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer;

           3. jede Verletzung der nach diesem Gesetz und den internationalen Verträgen bestehenden Geheim­haltungspflicht und

           4. jede Nachrichtenübermittlung, die nicht dem bewilligten Zweck einer Funkanlage entspricht.

(2) Inhaber von Funkanlagen und Endgeräten haben, soweit ihnen dies zumutbar ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine mißbräuchliche Verwendung auszuschließen. Diensteanbieter, welche lediglich den Zugang zu Telekommunikationsdiensten vermitteln, gelten nicht als Inhaber.

(3) Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung ange­gebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden.

(4) Funksendeanlagen dürfen nur unter Verwendung der mit der Bewilligung zugeteilten Fre­quenzen und Rufzeichen betrieben werden.

(5) Endgeräte dürfen nur so betrieben werden, daß keine Störungen eines öffentlichen Tele­kommunikationsnetzes erfolgen.

(6) Nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte dürfen weder mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbunden noch in Verbindung mit diesem betrieben werden.

10. Abschnitt

Verfahren, Gebühren

Verfahren bei der Zulassung und Typenzulassung

§ 76. (1) Einen Antrag auf Zulassung einer Type einer Funkanlage oder eines Endgerätes darf nur der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellen. Ein Antragsteller mit Unternehmenssitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes darf den Antrag nur durch eine Person stellen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz hat; dies gilt auch bei Anträgen auf Zulassung eines einzelnen Endgerätes.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Ein Antrag auf Zulassung einer Type ist nur zulässig, wenn die Funkanlage oder das Endgerät ein Typenschild mit dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und die von diesem gewählte Gerätebezeichnung (Typenbezeichnung ) trägt.

(3) Anträgen gemäß Abs. 1 ist ein Gutachten einer anerkannten inländischen oder akkreditierten ausländischen Prüfstelle zum Nachweis der Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß § 67 anzuschließen. Liegt eine ausländische Zulassung vor, ist lediglich ein ergänzendes Gutachten zum Nachweis der durch diese Zulassung nicht erfaßten technischen Anforderungen anzuschließen. Darüber hinaus kann das Zulassungsbüro die Vorlage weiterer Unterlagen, wie Beschreibungen und Schaltpläne und die Vorlage eines Baumusters auf Kosten des Antragstellers verlangen, wenn dies zur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.

(4) Eine Funkanlage oder ein Endgerät gehört dann zu der zugelassenen Type, wenn sie nach den bei der Überprüfung vorgelegenen Beschreibungen und Schaltplänen gebaut ist und wenn ihre Bezeichnung auf dem Typenschild mit der Bezeichnung der überprüften Type übereinstimmt.

(5) § 78 Abs. 6 und 7 gilt auch bei Zulassungen und Typenzulassungen.

Widerruf einer Zulassung und Typenzulassung

§ 77. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein Verfahren zur Untersagung gemäß § 73 Abs. 3 rechtskräftig abgeschlossen und eine Untersagung ausgesprochen worden ist. Vom Ergebnis dieses Verfahrens hängt es ab, ob die Zulassung für ein einzelnes Gerät oder für die gesamte Type zu wider­rufen ist.

Bewilligungsverfahren

§ 78. (1) Anträge gemäß §§ 68 und 70 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. Name und Anschrift des Antragstellers,

           2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und

           3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage.

Dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der technischen Vorschriften anzuschließen.

(2) Über einen Antrag gemäß § 78 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll.

(3) Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungs­bereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.

(4) Die Zuteilung von Frequenzen hat gemäß § 49 zu erfolgen.

(5) Bescheide gemäß § 68 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.

(6) Bescheide gemäß §§ 68, 69, 70 und 71 können Nebenbestimmungen enthalten. Mit Bedingungen und Auflagen können Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fern­meldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.

(7) Über Antrag des Inhabers einer Bewilligung ist diese im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen, wenn kein Grund für eine Ablehnung oder einen Widerruf vorliegt.

Gebühren

§ 79. (1) Für Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu ent­richten.

(2) Die Gebühren für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verwaltungsverfahren und für die nach diesem Bundesgesetz zu erteilenden Bewilligungen und Zulassungen sind vom Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(3) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.

(4) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.

Ablehnung

§ 80. Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn

           1. die Anlage den technischen Anforderungen nach § 67 nicht entspricht, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen zu erwarten sind;

           2. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen betrieblicher Belange, wie Nutzung des Frequenzspektrums, nicht zugeteilt werden können;

           3. die erforderlichen Frequenzen im Interesse des wirtschaftlichen Ausbaues und störungsfreien Betriebes öffentlichen Zwecken dienender Funkanlagen nicht zugeteilt werden können;

           4. seit einem Widerruf gemäß § 82 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;

           5. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;

           6. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird oder

           7. eine effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums nicht gegeben ist.

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 81. (1) Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

           1. jede Standortänderung,

           2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie

           3. jede technische Änderung der Anlage

der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.

(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

           1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,

           2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,

           3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder

           4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen

notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

Erlöschen der Bewilligung

§ 82. (1) Die Bewilligung erlischt

           1. durch Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;

           2. durch Verzicht seitens des Bewilligungsinhabers;

           3. durch Widerruf;

           4. durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage erlischt ferner nach zwölf Monaten vom Tage der Bewilligungserteilung an gerechnet, wenn die Anlage zu diesem Zeitpunkt in wesentlichen Teilen noch nicht bertriebsbereit ist. Bei Anlagen, die umfangreichere Herstellungsarbeiten erfordern, kann die Frist auf bis zu drei Jahre erstreckt werden.

(3) Der Widerruf ist von dem Fernmeldebüro, welches die Bewilligung erteilt hat, auszusprechen, wenn

           1. in den technischen Anforderungen nach § 67 wesentliche Änderungen erfolgt sind und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat;

           2. dies zur Sicherung des ungestörten Betriebes eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes notwendig ist;

           3. der Bewilligungsinhaber gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund der Bewilligung zu erfüllenden Auflagen oder Bedingungen grob oder wiederholt verstoßen hat;

           4. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind;

           5. die Anlagen nicht oder nicht entsprechend dem bewilligten Verwendungszweck betrieben werden oder

           6. die Anlagen nicht mit den bewilligten technischen Merkmalen betrieben werden und der Bewilligungsinhaber trotz Auftrags Änderungen nicht durchgeführt hat.

(4) Eine Frequenzzuteilung kann aus den in § 49 Abs. 10 genannten Gründen widerrufen werden.

(5) Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(6) Widerruf und Verzicht sind an keine Frist gebunden. Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei dem Fernmeldebüro zu erfolgen, das die Bewilligung erteilt hat.

(7) Bei Tod des Inhabers einer Bewilligung, die für gewerbliche Zwecke benützt wird, kann die Verlassenschaft dieses Recht bis zur Einantwortung in Anspruch nehmen; der Vertreter der Verlassen­schaft hat dies jedoch ohne unnötigen Aufschub dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro anzuzeigen.

(8) Bei Erlöschen der Bewilligung ist die Anlage außer Betrieb zu setzten und in angemessener Frist abzutragen. Der weitere Verbleib von Funksendeanlagen ist dem Fernmeldebüro anzuzeigen.

11. Abschnitt

Aufsichtsrechte

Umfang

§ 83. (1) Telekommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der Organe der Fernmeldebehörden bedienen.

(2) Konzessionsinhaber und andere Betreiber von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der relevanten internationalen Vor­schriften notwendig sind.

(3) Die Regulierungsbehörde kann Anordnungen zur Durchführung der ihr auf Grund inter­nationaler Vorschriften und auf Grund dieses Gesetzes zukommende Rechte und Pflichten treffen. Diese Anordnungen sind zu befolgen.

(4) Die Organe der Fernmeldebüros und des Zulassungsbüros haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.

(5) Telekommunikationsanlagen unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekom­munikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Telekommunikation, wie insbesondere Telekommunikationsnetze, Kabel-TV-Netze, Funkanlagen und Endgeräte.

(6) Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funk­anlagen und Endgeräte, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen der Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungs- und Kon­zessionsurkunden sind auf Verlangen vorzuweisen.

(7) Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist.

Durchsuchung

§ 84. (1) Besteht der dringende Verdacht, daß durch eine unbefugt errichtete oder betriebene Funksendeanlage Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden können oder ist dies zur Durchsetzung der sich aus internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen erforderlich, so können von den Fernmeldebehörden Grundstücks-, Haus-, Personen- und Fahrzeugdurchsuchungen angeordnet und bei Gefahr im Verzug auch von ihren Organen aus eigener Macht vorgenommen werden.

(2) Die Durchsuchung ist unter größtmöglicher Schonung der anwesenden Personen und Sachen durchzuführen. Es ist besonders darauf zu achten, daß Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 29 Sicherheitspolizeigesetz wahren. Die Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

(3) Über Hergang und Ergebnis der Durchsuchung hat das Organ an Ort und Stelle eine kurzgefaßte Niederschrift zu verfassen. Eine Ausfertigung ist der durchsuchten Person zu übergeben oder am Ort der Durchsuchung zurückzulassen.

Aufsichtsmaßnahmen

§ 85. (1) Bei Störungen einer Telekommunikationsanlage (§ 83 Abs. 2) durch eine andere Tele­kommunikationsanlage können die Fernmeldebüros jene Maßnahmen anordnen und in Vollzug setzen, die zum Schutz der gestörten Anlage notwendig und nach den jeweiligen Umständen und unter Vermeidung überflüssiger Kosten für die in Betracht kommenden Anlagen am zweckmäßigsten sind.

(2) Unbefugt errichtete und betriebene Telekommunikationsanlagen können ohne vorherige Androhung außer Betrieb gesetzt werden. Für sonst entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete oder betriebene Telekommunikationsanlagen gilt dies nur, wenn es zur Sicherung oder Wieder­herstellung eines ungestörten Telekommunikationsverkehrs erforderlich ist.

Einstellung des Betriebes

§ 86. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung den Betrieb von Telekommunikationsanlagen (§ 83 Abs. 2) ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Anlagen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung bestimmter Anlagen zeitweisen Beschränkungen unterwerfen.

(2) Bei einer Verfügung nach Abs. 1 ist unter Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Betreibers vorzugehen; sie begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

12. Abschnitt

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz

Allgemeines

§ 87. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.

(3) In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff

           1. „Betreiber“ Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;

           2. „Teilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlos­sen hat;

           3. „Benutzer“ eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;

           4. „Stammdaten“ alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Ände­rung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:

                a) Familienname und Vorname,

               b) akademischer Grad,

                c) Adresse,

               d) Teilnehmernummer,

                e) Bonität;

           5. „Vermittlungsdaten“ alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erfor­derlich sind; dies sind:

                a) aktive und passive Teilnehmernummern,

               b) Anschrift des Teilnehmers,

                c) Art des Endgerätes,

               d) Gebührencode,

                e) Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,

                f) Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,

               g) übermittelte Datenmenge,

               h) andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses oder Mahnungen;

           6. „Inhaltsdaten“ die Inhalte übertragener Nachrichten.

Fernmeldegeheimnis

§ 88. (1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen die Inhaltsdaten und die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Betreiber und alle Personen, die an der Tätigkeit des Betreibers mitwirken, verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen einer im Rahmen der Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes erfolgten Kommunikation sowie die Weitergabe von Informationen darüber durch andere Personen als einen Benutzer ohne Einwilligung aller beteiligten Benutzer ist unzulässig. Dies gilt nicht für die Aufzeichnung und Rückverfolgung von Telefongesprächen durch Notruforganisationen im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen und die Fälle der Fangschaltung.

(4) Werden mittels einer Funkanlage, eines Endgerätes oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten empfangen, die für diese Funkanlage, dieses Endgerät oder den Benutzer der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu löschen oder auf andere Art zu vernichten.

Technische Einrichtungen

§ 89. (1) Der Betreiber ist nach Maßgabe einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO erforderlich sind. Diese Verpflichtung begründet keinen Anspruch auf Kostenersatz.

(2) Der Betreiber ist verpflichtet, an der Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach den Bestim­mungen der StPO im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken. Hiefür gebührt ihm der Ersatz der ange­messenen Kosten.

(3) Durch Verordnung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Justiz, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, die näheren Bestimmungen für die Gestaltung der technischen Einrichtungen zur Gewährleistung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs nach den Bestimmungen der StPO festsetzen. Nach Erlassung der Verordnung ist unmittelbar dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Sicherheit des Netzbetriebes

§ 90. (1) Die Pflicht zur Erlassung von Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 21 des Daten­schutzgesetzes im Zusammenhang mit der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes obliegt jedem Betreiber jeweils für jeden von ihm erbrachten Dienst.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat der Betreiber in jenen Fällen, in denen ein besonderes Risiko der Verletzung der Vertraulichkeit besteht, die Teilnehmer über dieses Risiko und über mögliche Abhilfen einschließlich deren Kosten zu unterrichten.

Datenschutz – Allgemeines

§ 91. (1) Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Telekommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.

(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber erforderlich ist. Sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Zustimmung gilt nur dann als erteilt, wenn sie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers gegeben wurde. Die Betreiber dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, welche personen­bezogenen Daten er ermitteln und verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechts­beziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.

Stammdaten

§ 92. (1) Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:

           1. Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;

           2. Verrechnung der Entgelte und

           3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 26.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Ver­pflichtungen zu erfüllen.

Vermittlungsdaten

§ 93. (1) Vermittlungsdaten dürfen grundsätzlich nicht gespeichert werden und sind vom Betreiber nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

(2) Sofern dies für Zwecke der Verrechnung von Entgelten erforderlich ist, hat der Betreiber Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. Diese Daten sind im Streitfall der entscheidenden Einrichtung sowie der Schlichtungsstelle unverkürzt zur Verfügung zu stellen. Wird ein Verfahren über die Höhe der Entgelte eingeleitet, dürfen die Daten bis zur endgültigen Entscheidung über die Höhe der Entgelte nicht gelöscht werden. Der Umfang der gespeicherten Vermittlungsdaten ist auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.

(3) Die Verarbeitung von Vermittlungsdaten darf nur durch solche Personen erfolgen, die mit der Besorgung jener Aufgaben betraut sind, für die Daten ermittelt und verarbeitet werden dürfen.

(4) Dem Betreiber ist es außer in den gesetzlich besonders geregelten Fällen untersagt, einen Teilnehmeranschluß über die Zwecke der Verrechnung hinaus nach den von diesem Anschluß aus angerufenen Teilnehmernummern auszuwerten. Mit Zustimmung des Teilnehmers darf der Betreiber die Daten zur Vermarktung für Zwecke der eigenen Telekommunikations­dienste verwenden.

Entgeltnachweis

§ 94. (1) Die Teilnehmerentgelte sind grundsätzlich in Form eines Entgeltnachweises darzustellen, der eine Zusammensetzung der Entgelte nach Entgeltarten enthält. Wenn der Teilnehmer es beantragt, sind die Entgelte als Einzelentgeltnachweis oder in anderen, in den Geschäftsbedingungen anzubietenden Detaillierungsgraden, darzustellen. Für Entgeltnachweise, die einen zusätzlichen Detaillierungsgrad als der Standardnachweis aufweisen, darf in den Geschäftsbedingungen ein Entgelt vorgesehen werden. Dieses hat sich an den durch die abweichende Detaillierung verursachten Kosten zu orientieren.

(2) Der Betreiber hat den Umfang des Entgeltnachweises an der Netzentwicklung und der Marktnachfrage zu orientieren und in den Geschäftsbedingungen festzulegen.

(3) Bei der Erstellung eines Einzelentgeltnachweises dürfen nur jene Vermittlungsdaten verarbeitet werden, die dafür unbedingt erforderlich sind. Die passiven Teilnehmernummern dürfen im Einzel­entgeltnachweis nur in verkürzter Form ausgewiesen werden. Es sei denn, die Tarifierung einer Verbindung läßt sich nur aus der unverkürzten Teilnehmernummer ableiten. Anrufe, für die keine Entgeltpflicht entsteht und Anrufe bei Notrufstellen dürfen nicht ausgewiesen werden.

(4) Für das Löschen der Daten eines Entgeltnachweises gelten dieselben Fristen wie für das Löschen von Vermittlungsdaten.

Inhaltsdaten

§ 95. (1) Inhaltsdaten dürfen – soferne die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Telekommunikationsdienstes darstellt – grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.

Teilnehmerverzeichnis

§ 96. (1) Für die Benützung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes hat der Betreiber ein Teilnehmerverzeichnis zu erstellen. Das Teilnehmerverzeichnis kann in gedruckter Form (Buch), als telefonischer Auskunftsdienst, als Bildschirmtext, als elektronischer Datenträger oder in einer anderen technischen Kommunikationsform gestaltet sein.

(2) In dieses Teilnehmerverzeichnis sind jeweils aufzunehmen: Familienname und Vorname, akademischer Grad, Adresse, Teilnehmernummer des Teilnehmers und, sofern der Teilnehmer dies wünscht, die Berufsbezeichnung. Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.

(3) Mit Zustimmung des Teilnehmers können noch zusätzliche Daten in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden. Sofern davon auch andere Personen betroffen sind, müssen auch diese zustimmen.

(4) Sofern dies ein Teilnehmer wünscht, hat die Eintragung der ihn betreffenden Daten in das Teilnehmerverzeichnis ganz oder teilweise zu unterbleiben (Nichteintragung). Dafür darf kein Entgelt verlangt werden.

(5) Die im Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Benützung des Dienstes verwendet und ausgewertet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verwendet werden, um elektronische Profile von Teilnehmern zu erstellen oder diese Teilnehmer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmer­verzeichnissen nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, daß elektronische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können.

(6) Die Übermittlung der in einem Teilnehmerverzeichnis enthaltenen Daten an die Regulierungs­behörde gemäß § 26 und an einen vom Betreiber verschiedenen Herausgeber eines betreiberüber­greifenden Teilnehmerverzeichnisses im Sinne des Abs. 1 ist zulässig. Solchen Ersuchen haben zu entsprechen:

           1. marktbeherrschende Betreiber,

           2. Konzessionsinhaber, die öffentlichen Sprachtelefondienst anbieten, wenn die Anforderung von einem anderen Konzessionsinhaber erfolgt.

Für die Übermittlung der Daten darf ein in den Geschäftsbedingungen im Vorhinein festzulegendes Entgelt verlangt werden, das sich in den unter Z 1 und Z 2 genannten Fällen an den Kosten zu orientieren hat.

(7) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze über die zulässige Verwendung, Auswertung und Übermittlung der einen Teilnehmer betreffenden Daten sind gegenüber Ersuchen der Gerichte, die sich auf die Aufklärung und Verfolgung einer bestimmten Straftat beziehen, nicht anzuwenden. Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß solchen Ersuchen auch hinsichtlich der Daten entsprochen werden kann, deren Eintragung nach Abs. 4 unterbleibt.

Anzeige der Rufnummer des Anrufers

§ 97. (1) Soweit der Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes die Anzeige der Rufnummer anbietet, muß dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Für jeden Teilnehmer­anschluß muß diese Funktion als Dauereinrichtung angeboten werden.

(2) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.

(3) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.

(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Ruf­nummernanzeige und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.

Automatische Anrufweiterschaltung

§ 98. Die Betreiber haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, bei denen eine Anruf­weiterschaltung möglich ist, die Möglichkeit vorzusehen, daß der Teilnehmer selbständig und entgeltfrei die von dritten Teilnehmern veranlaßte automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teil­nehmers abstellen kann.

Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen Sprachtelefondienst

§ 99. Die Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, die eine Option Anrufweiterschaltung anbieten, die Möglichkeit vorzusehen, daß jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, selbständig und entgeltfrei eine von dritten Teilnehmern veranlaßbare automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers generell und im Einzelfall abzu­stellen.

Fangschaltung, belästigende Anrufe

§ 100. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.

(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.

(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekanntzugeben, wenn er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.

Unerbetene Anrufe

§ 101. Anrufe – einschließlich das Senden von Fernkopien – zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß.

13. Abschnitt

Strafbestimmungen

Geheimnismißbrauch

§ 102. (1) Wer entgegen § 88 Abs. 4 Nachrichten in der Absicht, sich oder einem anderen Unbe­rufenen Kenntnis vom Inhalt dieser Nachrichten zu verschaffen, aufzeichnet oder einem Unberufenen mitteilt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu betrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verletzung von Rechten der Benützer

§ 103. (1) Eine im § 88 Abs. 2 bezeichnete Person, die

           1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs bestimmter Per­sonen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt, selbst wahrzunehmen,

           2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt, unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 104. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 68 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;

           2. entgegen § 70 Abs. 1 eine Funksendeanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;

           3. entgegen einer Verordnung gemäß § 70 Abs. 5 eine Funkempfangsanlage einführt, vertreibt oder besitzt;

           4. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen an ein öffentliches Telekommunika­tionsnetz anschließt;

           5. entgegen § 75 Abs. 1 eine Funkanlage oder ein Endgerät mißbräuchlich verwendet;

           6. entgegen § 75 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine mißbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten ausschließen;

           7. entgegen § 75 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;

           8. entgegen § 75 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;

           9. entgegen § 75 Abs. 5 Endgeräte so betreibt, daß eine Störung eines öffentlichen Telekommuni­kationsnetzes erfolgt;

         10. entgegen § 75 Abs. 6 nicht zugelassene oder nicht entsprechend gekennzeichnete Endgeräte mit einem öffentlichen Telekommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;

         11. entgegen § 81 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt;

         12. entgegen § 83 Abs. 3 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden vorweist;

         13. entgegen § 83 Abs. 4 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt;

         14. entgegen § 85 Abs. 1 angeordnete Maßnahmen nicht befolgt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;

           2. entgegen § 73 Abs. 1 Funkanlagen oder Endgeräte kennzeichnet, ohne daß diese mit der zuge­lassenen Type übereinstimmen;

           3. entgegen § 74 Einrichtungen oder Satellitenfunkanlagen in Verkehr bringt;

           4. entgegen § 78 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;

           5. entgegen § 83 Abs. 6 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;

           6. entgegen § 84 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;

           7. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer

           1. entgegen § 13 Abs. 1 die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes nicht anzeigt;

           2. entgegen § 14 einen konzessionspflichtigen Dienst ohne Konzession erbringt;

           3. entgegen § 18 Abs. 1 einen Telekommunikationsdienst erbringt, ohne daß die Genehmigung der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte vorliegt;

           4. entgegen § 18 Abs. 4 Geschäftsbedingungen oder wesentliche Änderungen derselben der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder Inkrafttreten der Ände­rung anzeigt;

           5. entgegen § 19 die Pflichten des Erbringers eines öffentlichen Sprachtelefondienstes nicht erfüllt;

           6. entgegen § 20 Abs. 1 einen öffentlichen Mobilfunkdienst ohne Konzession erbringt;

           7. entgegen § 26 Abs. 2 nicht die Angaben zur Herausgabe eines Teilnehmerverzeichnisses übermittelt;

           8. entgegen § 31 seine Umsätze nicht mitteilt;

           9. entgegen § 36 nicht ein Mindestangebot an Mietleitungen anbietet;

         10. entgegen § 37 Abs. 1 nicht Netzzugang und Zusammenschaltung gewährt;

         11. entgegen § 41 Abs. 5 nicht die geforderten Unterlagen übermittelt;

         12. entgegen § 44 Abs. 2 die Überlassung von Infrastruktur nicht anzeigt;

         13. entgegen § 44 Abs. 2 Infrastruktur nutzt;

         14. entgegen § 46 nicht Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewährt;

         15. entgegen § 58 nicht die notwendigen Auskünfte erteilt;

         16. entgegen § 83 Abs. 2 nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt;

         17. entgegen § 83 Abs. 3 Anordnungen nicht befolgt.

         18. entgegen § 89 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs bereitstellt;

         19. entgegen § 90 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;

         20. entgegen § 91 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;

         21. entgegen § 96 Abs. 5 nicht durch geeignete technische Maßnahmen sicherstellt, daß elektro­nische Teilnehmerverzeichnisse nicht kopiert werden können;

         22. entgegen § 101 unerbetene Anrufe zu Werbezwecken tätigt;

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Ver­waltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.

(6) Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

14. Abschnitt

Behörden

Fernmeldebehörden

§ 105. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Fernmeldebehörde sowie die der obersten Fernmeldebehörde unterstehenden Fernmeldebüros und das Zulassungsbüro.

Zuständigkeit

§ 106. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Fernmeldebehörde und des Zulassungsbüros umfaßt das gesamte Bundesgebiet.

(2) Die Fernmeldebüros sind eingerichtet:

           1. in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten,

           2. in Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg,

           3. in Linz für die Länder Oberösterreich und Salzburg sowie

           4. in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(3) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig. Betrifft eine Maßnahme den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros, ist einvernehmlich vorzugehen.

(4) Das Zulassungsbüro ist zuständig für

           1. die Entscheidung über Anträge auf Typenzulassung von Funkanlagen,

           2. die Entscheidung über Anträge auf Zulassung oder Typenzulassung von Endgeräten und

           3. den Widerruf von erteilten Zulassungen und Typenzulassungen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (oberste Fernmeldebehörde) ist zuständig für

           1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde,

           2. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforder­lichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums,

           3. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros und des Zulassungs­büros, soweit nicht die Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist.

Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

§ 107. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungs­vollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.

Telekom Control GmbH

Errichtung

§ 108. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Telekommunikation wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma „Telekom-Control Österreichische Gesellschaft für Tele­kommunikationsregulierung mit beschränkter Haftung“ (Telekom-Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat dafür zu sorgen, daß dem Aufsichtsrat der Telekom-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

Aufgaben

§ 109. Die Telekom-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen sofern hiefür nicht die Telekom-Control Kommission (§ 111) zuständig ist. Die Telekom-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Telekom-Control-Kommission

§ 110. (1) Zur Erfüllung der im § 111 genannten Aufgaben wird eine Telekom-Control-Kommission eingerichtet.

(2) Die Telekom-Control-Kommission ist bei der Telekom-Control-GmbH angesiedelt. Die Ge­schäftsführung der Telekom-Control-Kommission obliegt der Telekom-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission ist das Personal der Telekom-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Aufgaben

§ 111. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

           1. Erteilung, Entziehung und Widerruf von Konzessionen sowie Zustimmung bei Übertragung und Änderungen von Konzessionen gemäß §§ 15, 16 und 23,

           2. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten und Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 18,

           3. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 29,

           4. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 30,

           5. Feststellung, welcher Anbieter gemäß § 33 als marktbeherrschend einzustufen ist,

           6. Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 und 38 und

           7. Feststellung über die Nichteinhaltung des Quersubventionsverbotes gemäß § 44.

Zusammensetzung der Telekom-Control-Kommission

§ 112. (1) Die Telekom-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundes­regierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Mitglied über einschlägige technische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktions­periode der Telekom-Control-Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Telekom-Control-Kommission dürfen nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission in Anspruch nehmen;

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Telekom-Control-Kommission Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 4 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Telekom-Control-Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Telekom-Control-Kommission, und es ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf der Funktionsperiode der Mitglieder ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 113. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluß der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

§ 114. Die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrenvorschriften, Instanzenzug

§ 115. (1) Sofern diese Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, wendet die Telekom-Control-Kommission das AVG 1991 an.

(2) Die Telekom-Control-Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unter­liegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

Streitschlichtung

§ 116. (1) Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden oder Interessen­vertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die mit dem Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, insbesondere des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, der Telekom-Control GmbH vorlegen, sofern darüber nicht die Telekom-Control-Kommission zu entscheiden hat (§ 111). Die Telekom-Control GmbH hat sich zu bemühen, innerhalb angemessener Frist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Die Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Telekom-Control GmbH hat Richtlinien für die Durchführung des in Abs. 1 vorgesehenen Verfahrens festzulegen, wobei insbesondere der jeweiligen Sachlage angepaßte Fristen für die Beendi­gung des Verfahrens zu bestimmen sind. Die Richtlinien sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat dem Schlichtungsverfahren betreiberunabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

Aufsichtsrecht

§ 117. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Telekom‑Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Telekom-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.

Transparenz

§ 118. Entscheidungen der Telekom‑Control GmbH und der Telekom‑Control‑Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 117 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrun­gen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 119. Die Telekom-Control-GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Aufgaben der Unternehmensführung

§ 120. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Telekommuni­kation in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirt­schaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maßnahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

§ 121. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Nationalrat vorzulegen und darüberhinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Verfahrensvorschriften

§ 122. Im Verwaltungsverfahren nach den Zuständigkeiten gemäß § 109 ist das AVG 1991 anzu­wenden.

Telekommunikationsbeirat

§ 123. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und der Regulierungs­behörde, insbesondere in grundsätzlichen Fragen der Telekommunikation und ihrer Auswirkungen auf die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Wirtschaftsstandort Österreich und auf die Bedürfnisse der Konsumenten sowie die Weiterentwicklung des Universaldienstes, wird beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ein Telekommunikationsbeirat gebildet.

(2) Der Telekommunikationsbeirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf sechs Jahre ernannt werden. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen mit ausreichenden volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, sozialpolitischen, technischen und recht­lichen Erfahrungen sowie Erfahrungen auf dem Gebiet des Konsumentenschutzes bestellt werden. Bei der Bestellung ist darauf zu achten, daß jede der genannten Fachrichtungen jedenfalls durch ein Mitglied abgedeckt wird.

(3) Für die Tätigkeit im Telekommunikationsbeirat gebühren der Ersatz der Reisespesen sowie Sitzungsgelder.

(4) Der Telekommunikationsbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Telekommunikationsbeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäfts­führung ist die Regulierungsbehörde betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Der Telekommunikationsbeirat kann Studien zur wissenschaftlichen Darstellung der zu behan­delnden Themen vergeben.

(7) Der Finanzbedarf des Telekommunikationsbeirates ist von der Regulierungsbehörde zu tragen. Der dafür vorgesehene Höchstbetrag ist jährlich vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festzusetzen.

15. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 124. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldegesetz 1993 BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/1997 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 125. (1) Die in folgenden gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnungen den Fernmeldebehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse gehen auf die Fernmeldebüros über, wobei für die oberste Fernmeldebehörde der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und für die Fernmeldebehörde I. Instanz das jeweils örtlich zuständige Fernmeldebüro tritt:

           1. Verordnung des Bundesministers für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 21. Dezember 1953 über die Errichtung und den Betrieb von Amateurfunkstellen (Amateurfunkverordnung), BGBl. Nr. 30/1954, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 326/1962,

           2. Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen vom 6. April 1967 über Funkerzeugnisse (Funker-Zeugnisverordnung), BGBl. Nr. 139/1967,

           3. Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangs­anlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung dieses Bundesgesetzes.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren, wie insbesondere das Verfahren zur Vergabe einer dritten Konzession zur Erbringung des reservierten Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk, sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(3) Die Behörde darf bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunk im digitalen zellularen Mobilfunkbereich bei Bedarf zusätzliche Frequenzen im Ausmaß von jeweils 5 MHz aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zuweisen, wenn seit der Rechtskraft des Konzessionsbescheides des Lizenzwerbers für die 1997 zu vergebende DCS-1800-Konzession zumindest drei Jahre vergangen sind. Vor diesem Zeitpunkt können den bestehenden Konzessionsinhabern zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich nur dann zugewiesen werden, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer möglicher Möglichkeiten ausgeschöpft ist.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen, Konzes­sionen und Zulassungen bleiben aufrecht; Bewilligungen für Telekommunikationsnetze und Kabel-TV-Netze (Fernmeldeanlagen), die nunmehr bewilligungsfrei sind (§ 5), erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(5) Werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Telekommunikationsdienste erbracht, die bisher nur anzeigepflichtig waren in Hinkunft aber konzessionspflichtig sind, so dürfen diese Dienste noch bis 30. Juni 1998 ohne Konzession erbracht werden.

(6) Die Nutzung von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung von öffentlichem Sprachtelefon­dienst über ein festes Netz ist erst ab 1. Jänner 1998 gestattet; dies gilt nicht für das Netz der PTA.

(7) Die Erbringung von öffentlichem Sprachtelefondienst über ein festes Netz ist bis 31. Dezember 1997 der PTA ohne Konzession vorbehalten. Konzessionen für die Erbringung ab dem 1. Jänner 1998 können ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt werden.

(8) Bis zum Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für eine Ausschreibung gemäß § 28 hat die PTA den Universaldienst zu erbringen. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes ist erstmals zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung vorliegen.

(9) Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat jedenfalls die PTA bundesweite besondere Versorgungsaufgaben zu erbringen.

(10) Sofern auf Grund dieses Bundesgesetzes Gebühren, Beiträge und dergleichen zu entrichten sind, die bisher noch nicht vorgeschrieben waren, so sind diese erstmals im Jänner 1998 für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 1997 vorzuschreiben. Bereits geleistete ähnliche Zahlungen, wie Konzessionsabgaben sind bei der Vorschreibung zu berücksichtigen.

(11) Die Funktionen der Regulierungsbehörde, ausgenommen jene gemäß § 111 Z 6, hat bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr wahrzunehmen. Sie gehen sodann auf die Regulierungsbehörde über.

(12) Bis zum 31. Dezember 1997 sind für Konzessionen, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz die Gebühren nach den Bestimmungen des Fernmeldegebührengesetzes zu entrichten.

Verweisungen

§ 126. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Vollziehung

§ 127. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut, sofern in Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 17 Abs. 1, 51 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 und 112 Abs. 8 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 89 Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Justiz betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 102 und 103 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 107 Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

§ 128. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Artikel II

Änderung der Rundfunkverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/1997, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 4 und die §§ 20, 21, 22, 23, 24 und 25 Abs. 2 entfallen.

Artikel III

Änderung des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Kabel- und Satellitenrundfunk erlassen werden, BGBl. I Nr. 42/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;“

2. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Kabelnetzbetreiber hat die Signale der Rundfunk- und Fernsehrundfunksender des Österreichischen Rundfunks weiterzuverbreiten, sofern dies ohne unverhältnismäßig großen Aufwand möglich ist.“

3. § 47 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer

           1. der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 2,

           2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 6,

           3. der Anzeigepflicht nach § 10 oder

           4. der Verpflichtung gemäß § 11 Abs. 4

nicht nachkommt.“

Artikel IV

Änderung des Fernmeldegebührengesetzes

Das Bundesgesetz über Fernmeldegebühren, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 637/1996, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel I wird nachstehender Artikel Ia eingefügt:

Artikel Ia

(1) Über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebührenbefreiungen) sowie über die Entzie­hung einer Gebührenbefreiung entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit den zur Erbringung der besonderen Versorgungsaufgaben Verpflichteten mit der Entscheidung über Anträge gemäß Abschnitt XI der Anlage (Gebühren­befreiungen) sowie mit der Entscheidung über Entziehung einer Gebührenbefreiung betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden.

(3) Wird der zur Erbringung des Universaldienstes Verpflichtete auf Grund der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung tätig, hat er das AVG 1991 anzuwenden.“

2. Die Abschnitte I bis VII der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) entfallen mit Ausnahme der §§ 1, 1a und 40 Abs. 1 Z 10 bis 16.

Artikel V

Änderung des Telegraphenwegegesetzes

Das Telegraphenwegegesetz, BGBl. Nr. 435/1929, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/1970, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

„Bundesgesetz über Telekommunikationswege ( Telekommunikationswegegesetz – TWG)“

2. Die Überschrift von Abschnitt I lautet:

„I Nutzungsrechte“

3. § 1 lautet:

Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte

§ 1. (1) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht

           1. zur Errichtung, zur Erweiterung und zur Erhaltung von Telekommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,

           2. zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,

           3. zur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,

           4. zum Betrieb der unter Z 1, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie

           5. zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.

(2) Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen betrauten Bediensteten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.

(3) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste stehen Leitungsrechte an in fremdem Privat­eigentum stehenden Liegenschaften zu, sofern

           1. deren widmungsgemäße Verwendung durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird,

           2. sich darauf keine durch ein Recht gesicherte unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführte Anlage befindet,

           3. überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.

(4) Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes stehen Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich zu, sofern überwie­gende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.

(5) Dem Inhaber einer Leitung oder Anlage, welche auf Grund eines durch ein anderes Gesetz gesicherten Rechtes errichtet und betrieben wird, stehen Leitungsrechte zu, sofern die widmungsgemäße Verwendung der belasteten Liegenschaft durch die Nutzung nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.“

4. Nach § 1 wird folgender § 1a  eingefügt:

Mitbenutzungsrechte

§ 1a. Wer ein Wegerecht nach anderen Bundesgesetzen oder ein Leitungsrecht nach § 1 Abs. 3 oder 4 oder § 12 in Anspruch genommen hat, muß die Mitbenutzung der auf Grund dieser Rechte errichteten Anlage oder von Teilen derselben gestatten, soweit die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut nicht möglich oder untunlich und die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar und technisch vertretbar ist.“

5. In § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für Telegraphen des Bundes und der öffentlichen Telegraphenanstalten“.

6. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „Telegraphen und zur Hintanhaltung“ durch die Worte „in § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen und zur Vermeidung“ ersetzt.

7. In §§ 3, 4 und 5 Abs. 1, 2 und 4 wird der Ausdruck „Leitungsberechtigter“ durch „Berechtigter“ in der grammatikalisch jeweils zutreffenden Form ersetzt.

8. Die Überschrift von § 4 lautet:

„Ausübung von Nutzungsrechten“

9. § 4 erster Satz lautet:

„Bei Ausübung der Nutzungsrechte ist mit tunlichster Schonung der benützten Liegenschaften, der in Anspruch genommenen Anlagen und der Rechte Dritter sowie in möglichst wenig belästigender Weise vorzugehen.“

10. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Leitungsrechte“ durch „Nutzungsrechte“ ersetzt.

11. § 5 Abs. 1, zweiter Satz lautet:

„Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer fremden unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Leitungsberechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten hievon zu verständigen.“

12. In § 5 Abs. 1 letzter Satz, 3 und 4, § 6, § 11 Abs. 4 und § 17 Abs. 3 wird der Ausdruck „Telegraph“ durch „unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage“ in der grammatikalisch jeweils zutreffenden Form ersetzt.

13. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

Abgeltung, Ausgleich und Entschädigung

§ 6a. (1) Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte einer gemäß § 1 Abs. 3 belasteten Liegen­schaft ist durch eine einmalige Abgeltung zu entschädigen.

(2) Der gemäß § 1a Belastete ist durch einen angemessenen geldwerten Ausgleich zu entschädigen.

(3) Dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten einer gemäß § 1 Abs. 5 belasteten Liegenschaft ist eine den zusätzlichen Diensten bzw. Nutzungskapazitäten angemessene Entschädigung zu zahlen.“

14. § 7 lautet:

„Verlegung in den Boden

§7. Die Berechtigten sind mit Ausnahme des Falles gemäß § 1 Abs. 5 verpflichtet, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen ihre Telekom­munikationslinien in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer oder sonst Nutzungs­berechtigte gegen eine Verlegung im Luftraum über seinem Grund ausspricht.“

15. § 8 lautet:

Wirksamkeit von Nutzungsrechten

§ 8. (1) Die Nutzungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage über, für die sie geltend gemacht worden sind.

(2) Sie sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Telekommuni­kationslinie wirksam.

(3) Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.“

16. Die Überschrift von § 9 lautet:

„Verständigung“

17. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Werden Mitbenutzungsrechte geltend gemacht, so hat der Berechtigte den Eigentümern die beabsichtigte Inanspruchnahme bekanntzugeben. Bestehen an der in Anspruch genommenen Tele­kommunikationslinie andere Mitbenutzungsrechte, so ist gegenüber den Berechtigten in gleicher Weise vorzugehen.“

18. § 10 lautet:

Einwendungen

§ 10. (1) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung können bei der Stelle, von der das Nutzungsrecht geltend gemacht wird, Einwendungen gegen die Geltend­machung des Nutzungsrechtes erhoben werden. Werden keine rechtzeitigen Einwendungen erhoben, so ist das Nutzungsrecht zustande gekommen und der Belastete verpflichtet, den Bau der beabsichtigten Anlage zuzulassen oder die Mitbenutzung zu gestatten.

(2) Die Einwendungen können nur darauf gestützt werden, daß das geltend gemachte Nutzungsrecht gegen dieses Bundesgesetz verstößt oder den nach diesem Bundesgesetz zulässigen Umfang überschreitet. Die Punkte, hinsichtlich deren die Gesetzwidrigkeit oder Überschreitung behauptet wird, sind einzeln zu bezeichnen.

(3) Solange über die Einwendungen nicht entschieden ist, darf der Bau der beabsichtigten Anlage nicht in Angriff genommen und die in Anspruch genommene Telekommunikationslinie nicht mitbenutzt werden.

(4) Insoweit der Berechtigte die Einwendungen für begründet erachtet, hat er unverzüglich die entsprechende Änderung der geplanten Herstellung oder Inanspruchnahme vorzusehen und den, der die Einwendungen erhoben hat, zu verständigen.

(5) Hält der Berechtigte die Einwendungen für nicht begründet, so hat er unter Begründung seines Standpunktes die Behörde zur Entscheidung anzurufen.

(6) Sofern es für die Entscheidung für notwendig erachtet wird, jedenfalls aber, wenn sich die Einwendungen auf den Mangel der baulichen Eignung eines Gebäudes oder einer sonstigen Baulichkeit zur Aufnahme des Leitungsobjektes gründen, hat vor Fällung der Entscheidung unter Zuziehung beider Teile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.“

19. In § 11 Abs. 1 werden die Worte „eines Telegraphen des Bundes oder einer öffentlichen Telegraphenanstalt“ durch „einer unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlage“ ersetzt.

20. § 12 lautet:

Zulässigkeit der Enteignung

§ 12. (1) Liegt die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle im öffentlichen Interesse und führt die Inanspruchnahme von Nutzungsrechten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zum Ziel, ist eine Enteignung zulässig.

(2) Die Errichtung einer Telekommunikationslinie oder einer öffentlichen Sprechstelle durch einen Konzessionsinhaber gilt jedenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen.“

21. § 14 erster Satz lautet:

„Für die Durchführung der Enteignung und die Bemessung der vom Enteignungsberechtigten zu leistenden Entschädigung sind die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, sinngemäß anzuwenden.“

22. Die Überschrift von Abschnitt III lautet:

„III Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich“

23. § 15 lautet:

Festsetzung von Abgeltung und Ausgleich

§ 15. (1) Kommt über die Höhe einer auf Grund des § 6a zu leistenden Abgeltung oder eines Ausgleiches keine Einigung der Beteiligten zustande, entscheidet hierüber die Behörde.

(2) Die Höhe der Abgeltung oder des Ausgleiches ist auf Grund der Schätzung eines beeideten Sachverständigen im Bescheid gemäß § 10 Abs. 5 oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen.

(3) Jede der Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Abgeltung oder den Ausgleich bestimmenden Bescheides die Festsetzung des Betrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand des Nutzungsrechtes befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruchs über die Abgeltung oder den Ausgleich mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung der Abgeltung oder des Ausgleichs kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“


24. § 16 entfällt.

25. Die Überschrift von § 17 lautet:

„Schadenshaftung bei Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten“

26. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die Berechtigten haften für alle vermögensrechtlichen Nachteile, die durch die Inanspruch­nahme und Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänd­erung, Beseitigung oder den Betrieb der unter § 1 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 angeführten Anlagen dem Belasteten entstehen, es sei denn, daß der Schaden von ihm selbst schuldhaft verursacht wurde.“

27. § 18  lautet:

Behörden

§ 18. (1) Behörden sind der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie die ihm unter­stehenden Fernmeldebüros.

(2) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro zuständig.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Fernmeldebüros.“

28. § 19 lautet:

Verweisungen

§ 19. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“

29. In § 20 wird der Ausdruck „Bundesminister für Handel und Verkehr“ durch „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt.

Artikel VI

(1) Fernmeldebehörde im Sinne des § 20 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes und im Sinne der gemäß Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl. Nr. 267, als Bundesgesetz geltenden Verordnung des Bundes­ministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 23. November 1965 über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen (Rundfunkverordnung), BGBl. Nr. 333/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/1997, ausgenommen deren § 2 Abs. 4 und deren Abschnitt VI, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann durch Verordnung aus Gründen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit der PTA mit der Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen, mit der Entscheidung über den Widerruf von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen sowie mit der Einhebung der Rundfunk- und Fernseh­rundfunkgebühren betrauen und ermächtigen, in seinem Namen tätig zu werden. In einer solchen Verordnung ist auch eine Abgeltung für diese Tätigkeit festzusetzen.

(3) Wird die PTA auf Grund der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung tätig, hat sie das AVG 1991 anzuwenden.

Artikel VII

(1) Die Art. II bis VI treten, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Art. IV tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Anlage 2

Entschließung

Der Bundesminister für Finanzen wird ersucht, zum frühest möglichen Zeitpunkt ein Budgetüber­schreitungsgesetz zur Sicherstellung der finanziellen Ausstattung der Telekom-Control-Ges. m. b. H. in der Höhe von 50 Millionen Schilling im Nationalrat einzubringen. Die finanzielle Bedeckung wird durch Mehreinnahmen in den entsprechenden Budgetansätzen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sichergestellt.