84 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über den Antrag 142/A der Abgeordneten Rudolf Parnigoni und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992 geändert wird

Im Rahmen der Neugestaltung der Rechtstellung der Österreichischen Bundesbahnen mit dem Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825/1992, bei der das Unternehmen sachlich und personell ausgegliedert wurde, ist hinsichtlich der Bediensteten im § 21 Abs. 1 festgelegt worden, daß das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fortsetzt. Diese Bestimmung trat zum 1. Jänner 1993 in Kraft. Auf Grund des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 9. März 1995 wurde ein Teil der Bestimmung, nämlich die Worte „den aktiven Bediensteten und“ aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1996 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die Argumentation des VfGH ist im wesentlichen: Die Auswechslung des Dienstgebers wird als Eigentumsbeschränkung qualifiziert, die zwar durchaus im öffentlichen Interesse liegt, die aber in ihrem Ausmaß als unverhältnismäßig weitgehender Eingriff bewertet wird. Der VfGH anerkennt die Regelungszwecke des BBG, insbesondere den aus den Prinzipen der Unabhängigkeit der Geschäftsführung gemäß EU-Richtlinie 91/440 abgeleiteten Dienstgeberwechsel an sich. Der VfGH vermeint aber, daß den „Altbediensteten“ (vor 1. Jänner 1993) der praktisch unbe­schränkte Deckungsfonds des Dienstgebers Bund für die im kaufmännischen Unternehmensbereich tätigen Bediensteten entzogen worden sei. Es wäre nach Ansicht des VfGH eine „verhältnismäßig“ gerechtfertigte Gesetzeslösung, für diese Bediensteten eine Haftung des Bundes zu verankern.

Die mit dem Initiativantrag vorliegende Lösung geht davon aus, daß die vom Stichtag betroffenen Bediensteten (soweit sie sich nicht durch Option freiwillig des „Vertrauensschutzes“ zum Dienstgeber Bund begeben) und ihre zu diesem Stichtag dem Bund gegenüber erfaßten Entgeltansprüchen (einschließlich Berücksichtigung der Vorrückungen, die nach den damaligen Rechtsgrundlagen zu erwarten waren) einer Ausfallshaftung des Bundes unterliegen sollen.

Der § 21 Abs. 1 wird nunmehr dermaßen präzisiert, daß sich nur mehr jene Bediensteten, die nach den alten Rechtsgrundlagen vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen wurden, rechtlich darauf berufen können, daß sie in ein Vertrauensverhältnis zum Bund – und noch nicht zum neuen Unternehmen Österreichische Bundesbahnen – als Dienstgeber eingetreten sind. Die Altbediensteten bleiben wie bisher Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen. Für ihre Bezugs- bzw. Entgeltansprüche gegenüber dem Unternehmen Österreichische Bundesbahnen haftet der Bund als Ausfallsbürge. Die Haftung als Ausfallsbürge erstreckt sich jedoch nicht auf Monatsentgeltsforderungen der Altbediensteten, die sich nach einem Umstieg derselben in das für neu eintretende Bedienstete geltende Dienstrecht aus diesem ergeben. Die Haftung des Bundes ist jedoch mit einem Höchstbetrag bemessen, dessen Höhe sich nach den Umständen zum 31. Dezember 1992 richtet, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Bediensteten darauf vertrauen konnten, und bis zu diesem Zeitpunkt der Bund die Höhe der Entgeltansprüche beeinflussen und verantworten konnte.


Der Verkehrsausschuß hat den vorliegenden Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. März 1996 in Verhandlung genommen. Nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Peter Rosenstingl, Mag. Helmut Kukacka, Josef Edler und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Ausschußobmann Abgeordneter Rudolf Parnigoni und Bundesminister Dr. Rudolf Scholten beteiligten, hat der Verkehrsausschuß den erwähnten Antrag mit Mehrheit angenommen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1996 03 19

                             Winfried Seidinger                                                            Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Unternehmen Österreichische Bundesbahnen setzt die Rechte und Pflichten des Bundes    gegen­über den aktiven Bediensteten und den Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen fort. Der Bund hat wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB) jedem aktiven Bediensteten, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 in einem Dienstverhältnis zum Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesbahnen befunden hat, für die Befriedigung seiner aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erwachsenden Forderungen bis zu dem im nachfolgenden Satz festgelegten Betrag zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Stichtag 31. Dezember 1992 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt. Diese Haftung gilt für jene Bediensteten, die in ein Arbeitsverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen nach den Rechtsgrundlagen für neu eintretende Bedienstete übergetreten sind, nur für die bis zum Zeitpunkt dieses Übertrittes entstandenen Forderungen aus dem Dienstverhältnis zum Unternehmen Österreichische Bundesbahnen.“

2. Im § 24 wird nach der Wortgruppe „§ 19 Abs. 2 und 4“ die Wortgruppe „und § 21 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz“ eingefügt.

3. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 21 Abs. 1 und § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/xxxx treten mit 1. April 1996 in Kraft.“