854 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (710 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission samt Anhängen und Briefwechsel


Am 24. September 1996 wurde in New York der Vertrag über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) zur Unterzeichnung aufgelegt. Dieser Vertrag sieht das Verbot jeglicher Atomtests, mögen sie militärischen oder zivilen Zwecken dienen, vor und errichtet ein Verifikationssystem, das ein internationales Überwachungssystem, Konsultationen und Klarstellungen, Vorortinspektionen und vertrauensbildende Maßnahmen umfaßt. Zur Durchführung der genannten Maßnahmen sieht der Vertrag die Gründung der Organisation des Vertrages über ein umfassendes Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) vor. Bis zum Inkrafttreten des CTBT wurde eine Vorbereitende Kommission der CTBTO (PREPCOM) mit dem Status einer internationalen Organisation eingerichtet. Wien ist als Sitz dieser Organisation vorgesehen. Am 19. November 1996 wurde auf einer Sitzung aller Unterzeichnerstaaten des CTBT die Gründung der Kommission als internationale Organisation mit Vertragsabschlußfähigkeit beschlossen.

Es wurde daher erforderlich, ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Kommission zu schließen, das alle rechtlichen Fragen regelt, die sich aus der Tatsache ergeben, daß sich der Amtssitz in Wien befinden wird. In langwierigen Verhandlungen, in denen die österreichischen Vorstellungen weitgehend durchgesetzt werden konnten, wurde ein Entwurf für ein Amtssitzabkommen erarbeitet, das auf der ersten Sitzung der Kommission in New York am 20. November 1996 im Konsens angenommen wurde. Dieser Abkommenstext wurde am 18. März 1997 in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen orientiert sich im wesentlichen an bereits mit anderen in Wien ansässigen inter­nationalen Organisationen, wie zum Beispiel der UNIDO und UNOV abgeschlossenen Amtssitz­abkommen. Die wesentlichsten inhaltlichen Unterschiede sind in den Annexen I, III und IV zu finden.

Die im Abkommen vorgesehenen Befreiungen entsprechen den geltenden EG-rechtlichen Bestim­mungen, insbesondere im Bereich der Zoll- und Steuerbefreiung, wonach Befreiungen auf Grund der üblichen Vorrechte, die gemäß Sitzabkommen, bei denen eine internationale Organisation Vertragspartei ist, eingeräumt werden, gewährt werden können.

Den österreichischen Aufwendungen für die Adaptierungskosten der zu beziehenden Büroräume bis zu einer Höhe von 30 Millionen Schilling, sowie für größere Reparaturen im Ausmaß von 1 Million Schilling jährlich über fünf Jahre, stehen bei vollem Personalstand geschätzte Ausgaben der Kommission und ihrer Mitarbeiter von jährlich bis zu 200 Millionen Schilling gegenüber. Übersteigen die Kosten der Adaptierungsarbeiten den Betrag von 30 Millionen Schilling, so soll in Konsultationen die Bestreitung der Mehrkosten geregelt werden, wobei der österreichische Gesamtaufwand den Betrag von 40 Millionen Schilling nicht überschreiten wird.

Der durch die eingeräumten Steuer- und Zollprivilegien entstehende Einnahmenausfall könnte lediglich fiktiv beziffert werden, da diese Einnahmen bei Nichtgewährung der erwähnten Privilegien wegen Nichtansiedlung der Organisation nicht zum Tragen gekommen wären.

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodaß die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.


Der Außenpolitische Ausschuß hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 16. Sep­tember 1997 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich neben dem Ausschußobmann die Abgeordneten Dr. Mar­tina Gredler, Herbert Scheibner, Dipl.-Kfm. DDr. Friedrich König, Dr. Irmtraut Karlsson sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Maria Ferrero-Waldner.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuß die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission samt Anhängen und Briefwechsel (710 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 1997 09 16

                                     Inge Jäger                                                                      Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann