859 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 10. 1997

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit

ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG ÜBER SOZIALE SICHERHEIT


Die Republik Österreich

und

das Großherzogtum Luxemburg

in dem Wunsche, unter Bedachtnahme auf Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten über die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 hinausgehend Personen zu schützen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten geschützt sind oder waren,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 21. Dezember 1971 zwischen den beiden Staaten über soziale Sicherheit in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 16. Mai 1973 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Oktober 1978 tritt:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

           1. „Verordnung“

               die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

           2. „Durchführungsverordnung“

               die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Rechtsvorschriften, die vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt sind.

(2) Dieses Abkommen gilt ferner für folgende Personen, die nicht vom persönlichen Geltungs­bereich der Verordnung erfaßt sind:

           a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

          b) Personen, die Familienangehörige oder Hinterbliebene der im Buchstaben a genannten Personen sind.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, stehen bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung von Personen, die bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem anderen Staat als einem Staat, für den die Verordnung gilt, oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigt sind.

Artikel 5

(1) Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen finden im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten die Verordnung, die Durchführungsverordnung und die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend Anwendung, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Artikel 3 der Verordnung gilt in bezug auf die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen nur für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für die Familienangehörigen und Hinterbliebenen dieser Personen.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Artikel 6

Für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen gelten nicht:

           a) Titel III Kapitel 6 der Verordnung mit Ausnahme der Artikel 67 und 68;

          b) Titel III Kapitel 7 und 8 der Verordnung.

Artikel 7

Für die im Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Personen, die außerhalb des Gebietes eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, und für die im Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen, die im Gebiet eines Staates wohnen, für den die Verordnung gilt, findet in bezug auf

           a) Kinderzuschüsse zu Alters- und Invaliditätsrenten,

          b) Waisenrenten mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Titel III Kapitel 3 der Verordnung entsprechend Anwendung.

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 8

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 10

2

Für die Feststellung und Neufeststellung von Leistungen nach diesem Abkommen gelten die Artikel 94 und 95 der Verordnung sowie die Artikel 118 und 119 der Durchführungsverordnung mit Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.

Artikel 12

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten außer Kraft:

           a) das Abkommen vom 21. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 16. Mai 1973 und des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Okto­ber 1978;

          b) die Vereinbarung vom 4. Mai 1972 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über soziale Sicherheit in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1979.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unter­zeichnet.

Geschehen zu Luxemburg, am 31. Juli 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

Dr. Josef Magerl

Für das Großherzogtum Luxemburg:

Jacques Poos

CONVENTION

ENTRE LA RÉPUBLIQUE D’AUTRICHE ET LE GRAND-DUCHÉ DE LUXEMBOURG SUR LA SÉCURITÉ SOCIALE

La République d’Autriche

et

Le Grand-Duché de Luxembourg

animés du désir de protéger, compte tenu de l’article 8 du règlement (CEE) no 1408/71, dans les relations entre les deux Etats dans le domaine de la sécurité sociale, les personnes qui sont ou ont été protégées en vertu de la législation de l’un ou des deux Etats par une application extensive des règlements (CEE) nos 1408/71 et 574/72;

sont convenus de conclure la présente convention, qui remplace la convention sur la sécurité sociale conclue entre les deux Etats le 21 décembre 1971, dans la version de la première convention complémentaire du 16 mai 1973 et de la deuxième convention complémentaire du 9 octobre 1978;

Partie I

Dispositions générales

Article 1er

(1) Dans le cadre de la présente convention:

           1. le terme «règlement» désigne le règlement (CEE) no 1408/71 du Conseil relatif à l’application des régimes de sécurité sociale aux travailleurs salariés, aux travailleurs non salariés et aux membres de leur familie qui se déplacent à l’intérieur de la Communauté, en sa teneur en vigueur au moment de son application entre les deux Etats contractants;

           2. le terme «règlement d’application» désigne le règlement (CEE) no 574/72 du Conseil fixant les modalités d’application du règlement (CEE) no 1408/71 relatif à l’application des régimes de sécurité sociale aux travailleurs salariés, aux travailleurs non salariés et aux membres de leur famille qui se déplacent à l’intérieur de la Communauté, en sa teneur en vigueur au moment de son application entre les deux Etats contractants.

(2) Dans le cadre de la présente convention d’autres expressions ont la signification leur attribuée dans le règlement et le règlement d’application ou, à défaut, dans les législations nationales.

Article 2

La présente convention s’applique aux législations relevant du champ d’application matériel du règlement.

Article 3

(1) La présente convention s’applique aux personnes relevant du champ d’application personnel du règlement.

(2) La présente convention s’applique en outre aux personnes suivantes qui ne relèvent pas du champ d’application personnel du règlement:

           a) les personnes qui sont ou ont été soumises à la législation de l’un ou des deux Etats contractants;

          b) les membres de famille ou les survivants des personnes désignées sous a.

Article 4

(1) Les ressortissants d’un Etat contractant qui résident en dehors du territoire d’un Etat auquel s’applique le règlement, bénéficient en cas d’application de la législation de l’autre Etat contractant de l’égalité de traitement avec les ressortissants de cet Etat contractant.

(2) Le paragraphe 1 ne porte pas atteinte à la législation autrichienne concernant l’assurance des personnes qui sont occupées auprès d’une représentation officielle autrichienne dans un Etat autre qu’un Etat auquel s’applique le règlement ou par des membres d’une telle représentation.

Article 5

(1) Pour autant qu’il n’en est pas disposé autrement dans la présente convention, le règlement, le règlement d’application et les accords conclus pour leur application, sont applicables par analogie aux personnes désignées à l’article 3, paragraphe 2 dans les relations entre les deux Etats contractants.

(2) L’article 3 du réglement n’est applicable en ce qui concerne les personnes désignées à l’article 3 paragraphe 2 qu’aux ressortissants des Etats contractants ainsi qu’aux membres de la famille et aux survivants de ces personnes.

Partie II

Dispositions particulières

Article 6

Ne sont pas applicables aux personnes désignées à l’article 3 paragraphe 2:

           a) le chapitre 6 du Titre III du règlement à l’exception des articles 67 et 68;

          b) les chapitres 7 et 8 du Titre III du règlement.

Article 7

En ce qui concerne

           a) les majorations pour enfants à charge dans les pensions de vieillesse et d’invalidité,

          b) les pensions d’orphelin, à l’exception des rentes d’orphelin de l’assurance contre les accidents du travail et les maladies professionnelles,

les dispositions du chapitre 3 du Titre III du règlement sont applicables par analogie aux personnes désignées à l’article 3 paragraphes 1 et 2 qui résident en dehors du territoire d’un Etat auquel s’applique le règlement, et aux personnes désignées à l’article 3 paragraphe 2 qui résident sur le territoire d’un Etat auquel s’applique le règlement.

Partie III

Dispositions diverses

Article 8

(1) Les décisions exécutoires des juridictions ainsi que les décisions exécutoires et les actes de recouvrement des institutions ou des autorités d’un Etat contractant portant sur des cotisations ou d’autres créances de sécurité sociale sont reconnus dans l’autre Etat contractant.

(2) La reconnaissance ne peut être refusée qu si elle est contraire à l’ordre public de l’Etat contractant appelé à reconnaître la décision ou l’acte en question.

(3) Les décisions et actes exécutoires reconnus conformément au paragraphe 1 sont exécutés dans l’autre Etat contractant. La procédure d’exécution se fait selon les voies d’exécution applicables dans l’Etat contractant sur le territoire duquel l’exécution doit être effectuée et qui régissent l’exécution de décisions et actes correspondants de cet Etat. La copie de la décision ou de l’acte doit être revêtue de la formule qui en atteste son caractère exécutoire (clause exécutoire).

(4) Les créances d’institutions résultant d’arriérés de cotisations sur le territoire d’un Etat contractant bénéficient dans l’autre Etat contractant en cas d’exécution forcée, de faillite ou de concordat des mêmes privilèges dont bénéficient les créances de même nature sur le territoire de cet Etat.

Article 9

Les différends entre les Etats contractants sur l’interprétation ou l’application de la présente convention sont à régler, dans la mesure du possible, par les autorités compétentes des Etats contractants.

Partie IV

Dispositions transitoires et finales

Article 10

Pour le calcul et le recalcul de prestations en vertu de la présente convention les articles 94 et 95 du règlement ainsi que les articles 118 et 119 du règlement d’application sont applicables par analogie à partir de l’entrée en vigueur de la présente convention.

Article 11

(1) La présente convention sera ratifiée. Les instruments de ratification seront échangés aussi tôt que possible à . . . . .

(2) La présente convention entre en vigueur le premier jour du troisième mois qui suit le mois au cours duquel les instruments de ratification sont échangés.

(3) La présente convention est conclue pour une durée indéterminée. Chaque Etat contractant peut notifier la dénonciation de la présente convention par voie diplomatique en observant un délai de préavis de trois mois.

(4) En cas de dénonciation, les dispositions de la présente convention restent applicables aux droits acquis.

Article 12

A partir de l’entrée en vigueur de la présente convention cessent d’être en vigueur:

           a) la convention du 21 décembre 1971 entre la République d’Autriche et le Grand-Duché de Luxembourg sur la sécurité sociale ainsi que le Protocole final, dans la version de la première convention complémentaire du 16 mai 1973 et de la deuxième convention complémentaire du 9 octobre 1978;

          b) l’arrangement du 4 mai 1972 relatif aux modalités d’applications de la convention entre la République d’Autriche et le Grand-Duché de Luxembourg sur la sécurité sociale dans la version de l’arrangement complémentaire du 28 mars 1979.

En foi de quoi les plénipotentiaires des deux Etats contractants ont signé la présente convention.

Fait à Luxembourg, le 31 juillet 1997 en double exemplaire, en langues allemande et française, les deux textes faisant également foi.

Pour la République d’Autriche:

Dr. Josef Magerl

Pour le Grand-Duché de Luxembourg:

Jacques Poos

Vorblatt


Problem:

Die Beziehungen zwischen Österreich und Luxemburg im Bereich der sozialen Sicherheit werden durch die diesbezüglich maßgebenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 geregelt. Allerdings bleibt für bestimmte Personengruppen, die von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßt werden, das geltende bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit zwischen beiden Staaten weiterhin anwendbar, was vor allem in administrativer aber auch in sozialpolitischer Hinsicht problematisch ist.

Ziel und Inhalt:

Durch das vorliegende Abkommen, das an die Stelle des geltenden bilateralen Abkommens tritt, werden Regelungen in Ergänzung zu den EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit entsprechend dem geltenden Abkommen vorgesehen und zur Rechtsvereinheitlichung insbesondere die Regelungen dieser EWG-Verordnungen für die hievon nicht erfaßten Personengruppen für entsprechend anwendbar erklärt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Mehrkosten von rund 331 000 S im Zeitraum 1998 bis 2001.

EG-Konformität:

Hinsichtlich der von den EWG-Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit nicht geregelten Detailbereiche bzw. der von diesen EWG-Verordnungen nicht erfaßten Personen stehen keine EG-Vor­schriften in Kraft. Durch die entsprechende Anwendung der EWG-Verordnungen auf diesen Personen­kreis wird auch für diese eine EG-konforme Regelung erreicht.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


1. Allgemeine Überlegungen

Das vorliegende österreichisch-luxemburgische Abkommen über soziale Sicherheit hat gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden oder verfassungs­ergänzenden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B‑VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Das vorliegende Abkommen ersetzt das derzeit in Kraft stehende österreichisch-luxemburgische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Dezember 1971, BGBl. Nr. 73/1974, in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens vom 16. Mai 1973, BGBl. Nr. 73/1974, und des Zweiten Zusatzabkommens vom 9. Oktober 1978, BGBl. Nr. 349/1980 (im folgenden als „geltendes Abkommen“ bezeichnet).

2. Werdegang des Abkommens

Als Folge der Verhandlungen zur Vorbereitung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist Österreich bestrebt, mit allen EG-Mitgliedstaaten bzw. den vom EWR-Abkommen erfaßten EFTA-Staaten neue Abkommen unter Bedachtnahme auf das im Rahmen des EWR-Abkommens wirksam gewordene EG-Recht zu schließen. Die diesbezüglichen Besprechungen mit Luxemburg wurden im Juni 1995 aufgenommen und konnten nunmehr abgeschlossen werden.

3. Das Abkommen im allgemeinen

Mit dem Inkrafttreten des EG-Rechts für Österreich auf Grund des Inkrafttretens des EWR-Abkommens sind für die Beziehungen zwischen beiden Staaten im Bereich der sozialen Sicherheit seit 1. Jänner 1994 die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung dieser Verordnung maßgebend (Aktualisierte Fassung: ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S 1).

Nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der zwischen den EG/EWR-Staaten geschlossenen bilateralen Abkommen. Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 2) umfaßt im wesentlichen nur die Arbeitnehmer und Selbständigen, die Staatsangehörige eines EG/EWR-Staates sind, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Das geltende österreichisch-luxemburgische Abkommen bleibt daher hinsichtlich der von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personengruppen (im Verhältnis zu Luxemburg insbesondere hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger, da sich der Geltungsbereich des geltenden österreichisch-luxemburgischen Abkommens am jeweiligen Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 428/1977, orientiert) weiterhin anwendbar. Im Hinblick auf Unterschiede zwischen dem „alten“ bilateralen Abkommensrecht und dem EG-Recht, die sich zum einen in Einzelfällen für die Betroffenen positiv oder negativ auswirken können, zum anderen aber zu einer kaum zu bewältigenden administrativen Belastung der mit der Anwendung betrauten Versicherungsträger führen, ist Österreich – wie die meisten anderen betroffenen europäischen Staaten – bemüht, durch den Abschluß neuer bilateraler Abkommen das EG-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit insbesondere für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen entsprechend zur Anwendung zu bringen. Dadurch wird – entsprechend den zuletzt getroffenen bilateralen Abkommen – auch im Verhältnis zu Luxemburg eine Ausdehnung des bisherigen Anwendungsbereiches der bilateralen Beziehungen auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten erreicht.

Dieser Ausdehnung kommt insbesondere im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vermeidung von Doppelversicherungen bzw. des Fehlens eines Versicherungsschutzes) sowie im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der möglichen Sachleistungsgewährung während eines vorübergehenden Aufenthaltes im anderen Vertragsstaat Bedeutung zu. Im Bereich der Pensionsversicherung hat sie im Hinblick auf die geringe Fluktuation von Erwerbstätigen mit einer Staatsangehörigkeit eines Nicht-EG/EWR-Staates zwischen den beiden Staaten keine wesentliche Bedeutung.

Das vorliegende Abkommen hat daher primär eine Rechtsvereinheitlichung im Verhältnis zu Luxemburg zum Ziel, dehnt darüber hinaus aber auch die bilateralen Beziehungen im erforderlichen Ausmaß auf die Staatsangehörigen von Drittstaaten aus und enthält in Detailbereichen, hinsichtlich derer das EG-Recht einen Gestaltungsspielraum zuläßt, die erforderlichen Regelungen.

Das vorliegende Abkommen entspricht damit im wesentlichen den anderen in letzter Zeit mit EG- bzw. EFTA-Staaten geschlossenen neuen „Ergänzungsabkommen“, wie insbesondere dem bereits mit 1. Februar 1996 in Kraft getretenen Abkommen mit Island (BGBl. Nr. 62/1996) und den bereits unterzeichneten neuen Abkommen mit Deutschland vom 4. Oktober 1995 (105 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP) und mit Schweden vom 21. März 1996 (320 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP).

Das Abkommen ist in vier Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen, die im wesentlichen den sachlichen und persönlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen und die entsprechende Anwendung des EG-Rechts im zweiseitigen Bereich auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personengruppen betreffen.

Abschnitt II sieht hinsichtlich der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit ergänzende Regelungen vor.

Abschnitt III enthält Regelungen betreffend die Vollstreckungshilfe sowie die Beilegung von Streitig­keiten.

Abschnitt IV enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen.

4. Finanzielle Auswirkungen

Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das Abkommen primär im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten österreichischen und luxemburgischen (nicht erwerbstätigen) Staats­angehörigen sowie für türkische Staatsangehörige anstelle der geltenden Abkommensregelungen die Regelungen der Verordnung anwendbar macht.

Der Ausdehnung der bilateralen Beziehungen auf die Staatsangehörigen von anderen Drittstaaten kommt – worauf bereits in den allgemeinen Bemerkungen unter Punkt 3 hingewiesen wurde – primär im Bereich der anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung Bedeutung zu, wobei sich daraus aber kein finanzieller Mehraufwand ergibt.

Hinsichtlich des Bereiches der Pensionsversicherung ist zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf die geringe Fluktuation von Erwerbstätigen zwischen den beiden Vertragsstaaten die Anzahl der zwischen­staatlichen Pensionsfälle sehr gering ist. So gab es im Dezember 1995 68 Überweisungsfälle nach Luxemburg. Die durchschnittliche Höhe der zwischenstaatlichen Pensionen betrug 2 356 S.

Im Hinblick auf die bisherige geringe Neuzugangszahl kann hinsichtlich der neu einbezogenen Drittstaatsangehörigen mit einem Neuzugang mit Inkrafttreten des Abkommens sowie einem weiteren Neuzugang alle zwei Jahre gerechnet werden.

Bei einem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens mit 1. Jänner 1998 kann daher für den Zeitraum 1998 bis 2001 mit einem finanziellen Mehraufwand bei den Pensionsleistungen in der Höhe von 331 000 S gerechnet werden.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel enthält die erforderlichen Begriffsbestimmungen, insbesondere betreffend die beiden EWG‑Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 (Abs. 1).

Durch die Übernahme der in diesen beiden Verordnungen verwendeten Begriffe (Abs. 2) werden Interpretationsprobleme bei der Anwendung des vorliegenden Abkommens vermieden. Die bisher lediglich auf der Rechtssprache Deutschlands beruhende deutsche Textfassung der beiden Verordnungen hat zur Folge, daß in dem vorliegenden Abkommen von der österreichischen Rechtssprache abweichende Begriffe verwendet werden. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, daß zB „Pension“ oder „Pensionist“ im Rahmen des EG-Rechts als „Rente“ oder „Rentner“ bezeichnet werden.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel legt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, indem auf den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 4) verwiesen wird. Hinsichtlich von Einschränkungen betreffend einzelne Leistungen der sozialen Sicherheit siehe insbesondere Art. 6 des vorliegenden Abkommens.

Zu Art. 3:

Dieser Artikel regelt den persönlichen Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens. Für das Ver­ständnis des Abkommens sind dabei zwei Personengruppen zu unterscheiden:

–   Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 2) erfaßt sind (Abs. 1). Dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer und Selbständige, die Staatsangehörige eines EG/EWR-Staates sind, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene; darüber hinaus auch Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbständigen unabhängig von der Staatsangehörigkeit dieser Erwerbstätigen, sofern die Hinterbliebenen EG/EWR-Staatsangehörige sind. Den EG/EWR-Staats­angehörigen sind Staatenlose und Flüchtlinge gleichgestellt.

–   Personen, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßt sind (Abs. 2). Hiezu zählen zum einen EG/EWR-Staatsangehörige, die nicht als Arbeitnehmer, Selb­ständige oder Familienangehörige bzw. Hinterbliebene anzusehen sind. Zum anderen fallen darunter alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EG/EWR-Staates besitzen, unabhängig davon, ob diese dem System eines Vertragsstaates als Arbeitnehmer, Selbständiger oder als Nichterwerbs­tätiger unterliegen oder deren Familienangehörige bzw. Hinterbliebene sind.

Zu Art. 4:

Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sieht die Gleichbehandlung der von der Verordnung erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) nur hinsichtlich jener Personen vor, die im Gebiet eines EG/EWR-Staates wohnen. Im Unterschied dazu ist Österreich bestrebt, eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen unabhängig von ihrem Wohnort vorzusehen.

Im Abs. 1 wird daher festgelegt, daß die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten über die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hinausgehend auch dann gleichzubehandeln sind, wenn sie in einem Nicht-EG/EWR-Staat wohnen. Diese Regelung betrifft gleichermaßen Staatsangehörige, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßt sind, als auch (nicht­erwerbstätige) Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten, die außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 stehen.

Zur Vermeidung ungewollter Auswirkungen wird wie im geltenden Abkommen (Punkt III Z 2 lit. c des Schlußprotokolls zum Abkommen) ergänzend vorgesehen (Abs. 2), daß der Gleichbehandlungsregelung keine Wirkung hinsichtlich der österreichischen Regelungen betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretungsbehörde in einem Nicht-EG/EWR-Staat beschäftigten Personen (§ 3 Abs. 2 lit. f ASVG) zukommt. Dadurch wird ausgeschlossen, daß luxemburgische Staatsangehörige, die zB bei der Österreichischen Botschaft in Tokio beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in Österreich unterliegen.

Zu Art. 5:

Abs. 1 legt für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) fest, daß die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sowie die zu ihrer Durchführung getroffenen Vereinbarungen entsprechend anzuwenden sind. Hinsichtlich von ergänzenden Einschränkungen siehe Art. 6 des vorliegenden Abkommens.

Auf die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen sind daher neben den beiden Verordnungen insbesondere die Beschlüsse der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie zB auch die mit Luxemburg geschlossene Kostenerstattungsvereinbarung vom 22. Juni 1995, BGBl. Nr. 552/1995, anzuwenden.

Im Hinblick darauf, daß nach Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sämtliche Personen gleichzubehandeln sind, die vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung erfaßt werden, eine entsprechende Anwendung auf sämtliche von der Verordnung nicht erfaßten Personen (dazu zählen insbesondere auch die Staatsangehörigen von Nicht-EG/EWR-Staaten) aber von beiden Vertragsstaaten nicht beabsichtigt und auch im geltenden Abkommen (Art. 3 Abs. 2) nicht vorgesehen ist, wird im Abs. 2 die Anwendung der Gleichbehandlungsregelung des Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf die (nicht erwerbstätigen) Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose bzw. deren Familienangehörige und Hinterbliebene eingeschränkt. Hinsichtlich der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, die in einem Nicht-EG/EWR-Staat wohnen, siehe die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel schränkt die im Art. 5 Abs. 1 des vorliegenden Abkommens festgelegte Anwendung des EG-Rechts im zwischenstaatlichen Bereich der sozialen Sicherheit ein. Danach finden die leistungs­rechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 betreffend Leistungen bei Arbeits­losigkeit (Titel III Kapitel 6) mit Ausnahme des Art. 67 betreffend die Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten und des Art. 68 betreffend die Berechnung der Leistungen (lit. a), betreffend Familienleistungen (Titel III Kapitel 7) sowie betreffend Leistungen für unterhalts­berechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen (Titel III Kapitel 8 – lit. b) auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen grundsätzlich keine Anwendung. Der Grund für den Ausschluß dieser Bereiche liegt darin, daß hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von beiden Vertragsstaaten die Anwendung insbesondere des Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei einer Beschäftigungssuche außerhalb des zuständigen Staates) auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen nicht beabsichtigt ist, hinsichtlich der Familienleistungen eine Ausdehnung insbesondere auf die Staatsangehörigen eines Nicht-EG/EWR-Staates nicht gewünscht ist bzw. für die von Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Leistungen eine entsprechende Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung betreffend Leistungen bei Alter und Tod vorgesehen wird (siehe diesbezüglich auch die Erläuterungen zu Art. 7 des vorliegenden Abkommens).

Zu Art. 7:

Titel III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthält lediglich einen Koordinierungs­mechanismus für Leistungen an Personen, die in einem EG/EWR-Staat wohnen. Auch für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens), die in einem Nicht-EG/EWR-Staat wohnen, ist daher die Gewährung von Kinderzuschüssen zu Alters- und Invaliditätspensionen, von Familienbeihilfen an Pensions- und Renten­bezieher, von Waisenpensionen und von Familienbeihilfen an Waisen in der Verordnung nicht geregelt. Darüber hinaus läßt der Koordinierungsmechanismus des Titels III Kapitel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zuständig ist grundsätzlich nur der Wohnortstaat, der für die Leistungsberechnung auch sämtliche in anderen EG/EWR-Staaten zurückgelegte Versicherungszeiten zu übernehmen hat) sich auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen, die in einem EG/EWR-Staat wohnen, nicht problemlos übertragen.

Entsprechend den bisher von Österreich in den Abkommen über soziale Sicherheit verfolgten Grundsätzen wird daher im Verhältnis zu Luxemburg für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht geregelten Fälle vorgesehen, daß Kinderzuschüsse und Waisenpensionen in entsprechender Anwendung des Kapitels betreffend die Pensionsversicherung [Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71] festzustellen sind. Danach sind die in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versiche­rungszeiten für die Erfüllung der nach den österreichischen bzw. luxemburgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen (zB Wartezeit nach § 236 ASVG) zusammenzurechnen ([Art. 45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. In der Folge ist der nach der „pro-rata-temporis-Berech­nungsmethode“ gebührende Betrag sowie bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auch ohne Zusammenrechnung der Versicherungszeiten auch der nur nach nationalem Recht gebührende Betrag zu errechnen [Art. 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71]. Als Leistung gebührt der jeweils höhere dieser beiden Beträge.

Regelungen betreffend die Familienbeihilfen sind im Hinblick auf die bisherige Rechtslage (Art. 26 ff. des geltenden Abkommens), nach der für die in Betracht kommenden Personengruppen ebenfalls keine Regelungen bestehen, für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Fälle nicht vorge­sehen.

Zu Art. 8:

Im Hinblick darauf, daß das EG-Recht im Bereich der sozialen Sicherheit keine Regelungen betreffend die Vollstreckungshilfe vorsieht, besteht diesbezüglich eine Lücke, die durch die vorliegende Regelung sowohl für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Personen als auch für die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht erfaßten Personen (siehe diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 3 des vorliegenden Abkommens) geschlossen wird. Diese Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage (Art. 35 des geltenden Abkommens).

Zu Art. 9:

Dieser Artikel enthält die in zwischenstaatlichen Abkommen übliche Streitbeilegungsregelung.

Zu Art. 10:


Die in diesem Artikel zitierten Regelungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 sind Übergangsregelungen, die insbesondere festlegen, welche Auswirkungen das EG-Recht auf vor seinem Inkrafttreten für den jeweils in Betracht kommenden Staat zurückgelegte Versicherungszeiten bzw. eingetretene Versicherungsfälle hat.

Durch die vorliegende Regelung treten die Rechtswirkungen der genannten Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein, sodaß insbesondere die im Art. 94 Abs. 6 und Art. 95 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Zweijahresfrist für die Antragstellung betreffend die rückwirkende (Neu)Feststellung von Leistungen erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel enthält die üblichen Schlußbestimmungen insbesondere betreffend das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens.

Zu Art. 12:

Durch diese Bestimmung werden das geltende Abkommen vom 21. Dezember 1971, BGBl. Nr. 73/1974, in der Fassung der beiden Zusatzabkommen vom 16. Mai 1973 und vom 9. Oktober 1978 (BGBl. Nr. 73/1974 und 349/1980) sowie die geltende Vereinbarung vom 4. Mai 1972 zur Durchführung des Abkommens, BGBl. Nr. 145/1974, in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1979, BGBl. Nr. 350/1980, formell außer Kraft gesetzt.