88 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (34 der Beilagen): Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, samt Protokollen und Erklärungen sowie Erklärung der Republik Österreich

Das Übereinkommen geht auf eine Initiative der Schweiz zurück. Der Text wurde durch eine gemischte Expertengruppe, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA vorbereitet. Die Arbeitsgruppe „Exequatur“ hatte den Auftrag, einen Entwurf für ein Parallelübereinkommen zum Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auszuarbeiten. Das Übereinkommen wurde sodann auf der vom 12. bis 16. September 1988 in Lugano stattfindenden diplomatischen Konferenz finalisiert. An dieser diplomatischen Konferenz hat auch Österreich (damals noch Mitgliedstaat der EFTA) als Vollmitglied teilgenommen. Das Übereinkommen ist am 16. September 1988 in Lugano zur Unterzeichnung aufgelegt worden. Österreich hat das Übereinkommen am 26. Februar 1992 unterzeichnet.

Das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält zwei Hauptteile, die die „Zuständigkeit“ (im Titel II) und die „Anerkennung und Vollstreckung“ (im Titel III) regeln.

Das Lugano-Übereinkommen wird durch den Beitritt Österreichs zur EU vorerst seine Bedeutung nicht verlieren, weil bis zum Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens für Österreich – auf Grund der erforderlichen Beitrittsverhandlungen, deren Dauer nicht abzusehen ist – noch eine gewisse Zeit verstreichen wird. Überdies wird das Lugano-Übereinkommen im Verhältnis zu den EFTA-Staaten in Geltung bleiben, die der EU nicht beitreten (Schweiz, Island, Norwegen).

Die Konformität mit EU-Recht ist deshalb gewährleistet, weil es sich um ein zwischen den EU- und EFTA-Staaten geschlossenes Übereinkommen handelt, das in seinen Grundsätzen dem zwischen den EU-Staaten in Geltung stehenden Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entspricht.

Die Bundesregierung hat dem Nationalrat vorgeschlagen, anläßlich der Genehmigung des vorliegenden Übereinkommens gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, daß dieses in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Justiz aufliegt.

Durch das Lugano-Übereinkommen werden keine Rechte der Länder berührt. Der Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG gelangt daher nicht zur Anwendung und die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

Der Justizausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. März 1996 in Verhandlung genommen und nach einer Debatte, an der sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Peter Schieder, Dr. Harald Ofner sowie der Bundesminister für Justiz, Dr. Nikolaus Michalek, beteiligten, einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens zu empfehlen.


Weiters war der Justizausschuß der Meinung, daß die Erlassung von Gesetzen nach Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich ist.

Als Ergebnis seiner Verhandlungen stellt der Justizausschuß den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

        1.   Der Abschluß des Staatsvertrages: Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988, samt Protokollen und Erklärungen sowie Erklärung der Republik Österreich (34 der Beilagen) wird genehmigt.

        2.   Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Vertragswerkes in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache durch Auflage im Bundesministerium für Justiz zu erfolgen.

Wien, 1996 03 27

                               Rosemarie Bauer                                                         Mag. Dr. Maria Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                          Obfrau