895 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 30. 10. 1997

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Änderungen des am 9. Oktober 1992 in Salzburg unter­zeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn


Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze vom 9. Oktober 1992 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 des Abkommens hat zu lauten:

„(1) Jede Vertragspartei übernimmt einen Drittausländer, der die österreichisch-ungarische Staats­grenze rechtswidrig überschritten hat, unabhängig davon, ob ein Einreiseverbot gegen ihn besteht und ob er sich rechtmäßig oder rechtswidrig in dem Vertragsstaat aufgehalten hat, von dem aus er die Staatsgrenze überschritten hat.“

Artikel 2

Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. April 1997 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Karl Schlögl m. p.

Für die Regierung der Republik Ungarn:

Kunce Gábor m. p.

Megállapodás az Osztrák Köztársaság Kormánya és a Magyar Köztársaság Kormánya között az Osztrák Köztársaság Kormánya és a Magyar Köztársaság Kormánya között 1992. október 9-én Salzburgban aláírt Megállapodás módosításáról

1. Cikk

Az Osztrák Köztársaság Kormánya és a Magyar Köztársaság Kormánya között a személyek a közös államhatáron történð átvételérðl 1992. október 9-én aláírt Megállapodás az alábbiak szerint módosul:

A 3. Cikk 1. bekezdése következðen hangzik:

„1. A Szerzödð Felek átveszik azt a harmadik országbeli személyt, aki az osztrák-magyar államhatárt jogellenesen lépte át, függetlenül attól, hogy vele szemben beutazási tilalom áll-e fent vagy azon Szerzðdð Fél területén jogszerüen vagy jogellenesen tartózkodott, ahonnan az államhatárt átlépte.”


2. Cikk

Ez a Megállapodás az azt követð harmincadik napon lép hatályba, miután a Szerzðdð Felek írásban, diplomáciai úton tájékoztatták egymást arról, hogy a hatálybalépéshez szükséges belsð állami elðírásoknak eleget tettek.

KÉSZÜLT Bécsben, 1997. április 17 én két éredeti példányban, német és magyar nyelven, mindkét nyelvü szöveg egyaránt hiteles.

Az Osztrák Köztársaság Kormánya nevében:

Karl Schlögl m. p.

A Magyar Köztársaság Kormánya nevében:

Kunce Gábor m. p.

Vorblatt

Problem:

Das seinerzeit am 9. Oktober 1992 unterzeichnete und am 20. April 1995 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn fand Anwendung auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten und in eingeschränktem Rahmen auf Dritt­ausländer.

Artikel 3 Abs. 1 normiert nämlich, daß nur jene Drittausländer rückübernommen werden müssen,

        a)   die sichtvermerksfrei in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei einreisen konnten oder

        b)   die mit einem Sichtvermerk in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist sind oder dort eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben oder denen dort im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Asyl gewährt wurde, oder

        c)   die auf Grund eines Vertrages der ersuchten Vertragspartei mit einem dritten Staat von diesem zu übernehmen sind.

Auf Grund der nur im Verhältnis zu Ungarn geltenden Sonderregelung, kam es in der Praxis regelmäßig zu Auslegungsschwierigkeiten und in der Folge zu Problemen bei der Rückstellung illegaler Grenzgänger.

Lösung:

Änderung des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze mit der Zielrichtung, daß alle Personen, die illegal aus einem Staatsgebiet einer Vertragspartei in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei gelangen, rückübernommen werden.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Durch das Abkommen ist eine Kostenersparnis für den Bund zu erwarten.

EU-Konformität:

Die Übernahme von Personen an der Grenze ist im EG-Recht nicht geregelt. Im Rahmen der Europäischen Union existiert eine Empfehlung des Rates betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat. Zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der EU wurden jeweils bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, zwischen den Schengen-Staaten und Polen besteht ein mehrseitiges Übereinkommen.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Zwischen Österreich und seinen westlichen Nachbarstaaten sowie einigen weiteren westeuropäischen Staaten bestehen bereits seit vielen Jahren vertragliche Regelungen über die Übernahme von Personen an der Grenze. Österreich war in den vergangenen Jahren bemüht, auch mit seinen östlichen Nachbarn und anderen Staaten Mittel- und Osteuropas Abkommen über die Übernahme von Personen abzuschließen. Österreich hat mit Belgien, Luxemburg, Niederlande, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien (Protokoll), Schweiz/Liechtenstein, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Tunesien Rückübernahme­abkommen geschlossen. Das Abkommen über die Übernahme von Personen an der Grenze mit Kroatien wurde am 18. Juni 1997 unterzeichnet. Des weiteren wurden Neuverhandlungen mit Italien geführt, wo bereits paraphierte Texte vorliegen.

Auf Grund der nur im Verhältnis zu Ungarn geltenden Sonderregelung kam es immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten und in der Folge zu Problemen bei der Rückstellung illegaler Grenzgänger. Erst nach mühsamen Korrespondenzen und mehreren Verhandlungsrunden konnte schließlich doch Einigung über die uneingeschränkte Rücknahmeverpflichtung für jeden Drittausländer erzielt werden, der die österreichisch-ungarische Grenze rechtswidrig überschritten hat. Nur eine gute Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und ungarischen Behörden fördert die Bekämpfung der illegalen Migration, was nicht nur im Interesse Österreichs liegt, sondern auch von großer Bedeutung für alle EU- und Schengen-Partner ist.

Durch dieses Änderungsabkommen ist eine Kostenersparnis für den Bund zu erwarten.

Da das Stammabkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Übernahme von Personen an der Grenze wegen gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Bestimmungen der Genehmigung des Nationalrates bedurfte, bedarf auch die Abänderung des Abkommens der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Sowohl das Stammabkommen als auch dessen Abänderung haben nicht politischen Charakter und regeln keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, sodaß der Abschluß nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf. Da die Bestimmungen einer unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung zugänglich sind, ist eine Erlassung von Gesetzen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG zu seiner Erfüllung nicht erforderlich.

Zur EU-Konformität: Die Übernahme von Personen an der Grenze ist im EG-Recht nicht geregelt. Im Rahmen der Europäischen Union existiert eine Empfehlung des Rates betreffend den Musterentwurf eines bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat. Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten der EU wurden jeweils bilaterale Rück­übernahmeabkommen abgeschlossen, zwischen den Schengen-Staaten und Polen besteht ein mehrseitiges Übereinkommen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Artikel 3 Abs. 1 regelt die Übernahme von Drittausländern und enthält den Grundsatz, daß ein Drittausländer, welcher die österreichisch-ungarische Staatsgrenze rechtswidrig überschritten hat, rückübernommen werden muß, unabhängig davon, ob ein Einreiseverbot gegen ihn besteht und ob sein Aufenthalt im ersuchten Vertragsstaat rechtmäßig oder rechtswidrig war. Das einzige Kriterium für die Übernahmeverpflichtung stellt demnach der rechtswidrige Grenzübertritt dar.

Zu Artikel 2:

Dieser Artikel enthält die Schlußklauseln betreffend das Inkrafttreten.