899 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 10. 11. 1997

Regierungsvorlage


Leistung eines österreichischen Beitrages zum 8. Europäischen Entwicklungsfonds (8. EEF)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe:

In dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommen, nachstehend „Abkommen“ genannt, das durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens geändert wurde, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten für einen Fünfjahreszeitraum, der am 1. März 1995 beginnt, auf 14 625 Millionen ECU festgesetzt worden, wovon 12 967 Millionen zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds gehen und bis zu 1 658 Millionen ECU von der Europäischen Investitionsbank – nachstehend „Bank“ genannt – bereitgestellt werden.

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrages anwendbar ist – nachstehend „ÜLG“ genannt – auf 165 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Bank aus eigenen Mitteln einen Betrag von 35 Millionen ECU für die ÜLG bereitstellt.

Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU ist definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit [1]) oder gegebenenfalls in einer späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung der ECU.

Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Beschlusses über die Assoziation der ÜLG – nachstehend „Beschluß“ genannt – ist es angebracht, einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hierzu festzulegen.

Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung der Hilfe festzulegen.

Es ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und einen gleichen Ausschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Arbeit der Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der Bank weitmöglichst dieselbe Zusammensetzung aufweisen.

In der Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1993 und in den Schlußfolgerungen des Rates vom 6. Mai 1994 wird die Koordinierung der Kooperationspolitiken und -maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft behandelt. Die Entschließung des Rates vom 1. Juni 1995 behandelt die Komplementarität zwischen den Entwicklungspolitiken und -maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten;

nach Anhörung der Kommission –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Kapitel I

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) – nachstehend „Fonds“ genannt.

          (2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13 132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt zusammensetzt.

                        i) 12 840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar:

                                                                         (in Millionen ECU)

Belgien                                                503

Dänemark                                           275

Deutschland                                   3 000

Griechenland                                      160

Spanien                                               750

Frankreich                                       3 120

Irland                                                     80

Italien                                               1 610

Luxemburg                                           37

Niederlande                                        670

Österreich                                           340

Portugal                                              125

Finnland                                             190

Schweden                                           350

Vereinigtes Königreich                 1 630

                       ii) 292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden:

                            –  111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel 232 des Abkommens beschließen, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;

                            –  142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7. Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;

                            –  26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 6. Fonds;

                            –  13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 4. Fonds.

               b) Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:

           a) 12 967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:

                 i) 11 967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:

                    –   1 400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;

                    –   1 800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens;

                    –   575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens;

                    –   260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;

                    –   1 300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;

                    –   370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten Zinsvergütungen;

                    –   6 262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;

                ii) 1 000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;

          b) 165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt:

                 i) 135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon:

                    –   2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß über die Bergbauerzeugnisse;

                    –   5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;

                    –   3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;

                    –   10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;

                    –   8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten Zinsvergütungen;

                    –   105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;

                ii) 30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.

2

(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.

In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens.

Artikel 3

Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1 693 Millionen ECU, welche die Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.

Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt:

           a) bis zu 1 658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,

          b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.

Artikel 4

Der Teil der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sechster Gedankenstrich und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i fünfter Gedankenstrich für Zinsvergütungen bereitgestellten Beträge, der am Ende des Zeitraums der Darlehensgewährung durch die Bank nicht gebunden wurde, fließt wieder dem Titel für Zuschüsse zu, aus dem er entnommen wurde.

Der Rat kann auf einen mit der Bank abgestimmten Vorschlag der Kommission einstimmig eine Heraufsetzung dieser Obergrenze beschließen.

Artikel 5

Die im Rahmen des Abkommens und des Beschlusses zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG abgewickelten Finanzgeschäfte werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds abgewickelt; hiervon ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.

Artikel 6

(1) Die Kommission legt jährlich unter Berücksichtigung der Vorausschau der Bank für die Maßnahmen, deren Verwaltung sie wahrnimmt, den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr sowie den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge fest und teilt sie dem Rat vor dem 1. November mit. Der Rat beschließt darüber mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Die Einzelheiten für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.

(2) Die Kommission fügt dem jährlichen Beitragsansatz, den sie dem Rat unterbreiten muß, ihre Ausgabenschätzungen – einschließlich derjenigen zu den früheren Fonds – für jedes der vier Jahre bei, die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht.

(3) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Fonds im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht ausreichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit.

Artikel 7

(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 und der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung zu zahlen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund von Artikel 1 des zweiten Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75% des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jeglichen Risikos übernommen.

(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne der Artikel 104 und 109 des Abkommens können die Mitgliedstaaten unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über 75%, der bis zu 100% der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereit­gestellten Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.

(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 werden in Bürgschafts­verträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.

Artikel 9

(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beiträge stammen, zu, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.

Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, werden zuvor in Abzug gebracht.

(2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die Zinseinnahmen aus den Mitteln, die bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben. Die Kommission verwendet diese Einnahmen, nachdem der in Artikel 21 genannte EEF-Ausschuß mit qualifizierter Mehrheit Stellung genommen hat, um

            – die aus der Kassenhaltung für den Fonds erwachsenden Verwaltungs- und Finanzkosten zu bestreiten,

            – kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten mit dem Ziel erstellen zu lassen, vor allem ihr analytisches, diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet der Strukturanpassungspolitik zu steigern,

            – kurzfristig und für begrenzte Beträge Prüfungen im Rechnungswesen und Evaluierungen durchführen zu lassen,

            – in der Endphase der Ausarbeitung der Finanzierungsvorschläge kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten erstellen zu lassen.

Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen, die im vorliegenden Artikel genannten Einnahmen für andere als die in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden.

Kapitel II

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.

(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.

Artikel 11

Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.

Artikel 12

(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regelmäßig über die ihnen vorgelegten Finanzierungsanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stellen der AKP-Staaten, der ÜLG oder anderer Begünstigter der in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen haben.

(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfung der Finanzierungsanträge. Sie tauschen alle Informationen allgemeiner Art aus, um die Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und der entwicklungspolitischen Ausrichtung der Arbeit sowie die Beurteilung der Anträge zu erleichtern.

Artikel 13

(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die nach Artikel 233 des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse aus dem Fonds in Betracht kommen.

Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, ebenso wie die Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Betracht kommen.

(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer Satzung und gemäß den Artikeln 233 und 236 des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit Zinsvergütung oder durch Risikokapital in Betracht kommen.

(3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in den Bereichen Industrie, Agro-Industrie, Fremdenverkehr, Bergbau, Energie sowie die damit zusammenhängenden Vorhaben und Programme im Verkehrs- und Telekommunikationssektor werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob sie für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kommen.

(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines Programms durch die Kommission oder durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen Begünstigten.

Artikel 14

Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der Gemeinschaft für die Einbeziehung des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der besonderen Finanzierungsfazilität der vorhergehenden Abkommen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Transfers oder der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leisten die Zahlungen nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung.

Artikel 15

(1) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus folgenden Rechte, insbesondere die Rechte eines Gläubigers oder Eigentümers.

(2) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden.

Kapitel III

Artikel 16

(1) Um die Transparenz und Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten zu verbessern, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurzbeschreibung der Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens beschlossen wird. In der Folge bringt die Kommission diese Kurzbeschreibungen auf den neuesten Stand und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.

(2) Ebenfalls im Sinne der Transparenz, der Kohärenz und der Komplementarität tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig fortgeschriebene Listen der Entwicklungshilfen aus, die sie gewährt haben oder zu gewähren beabsichtigen. Insbesondere in den prioritären Bereichen, für die der Rat spezifische Entschließungen über die Koordinierung der Politiken angenommen hat, führen die Mitgliedstaaten und die Kommission darüber hinaus einen systematischen Informations- und Gedankenaustausch über ihre Politiken und Strategien für die einzelnen Empfängerländer durch; soweit erwünscht und möglich, vereinbaren sie ferner, im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen den Vertretungen der Kommission und der Mitgliedstaaten an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in Sitzungen von Sachverständigen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses, der in diesem Prozeß eine zentrale Rolle spielen muß, gemeinsame sektorenbezogene Leitlinien für die einzelnen Länder.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich ebenfalls im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen ihren Vertretungen an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission und im Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind.

(4) Die Bank informiert die namentlich benannten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig und vertraulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen beabsichtigt.

Artikel 17

(1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Programmierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der Kommission und unter Beteiligung der Bank durchgeführt.

(2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kommission im Rahmen einer verstärkten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, insbesondere mit denjenigen, die Vertreter vor Ort haben, sowie in Verbindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage der einzelnen AKP-Staaten vor, um die entwicklungshemmenden Faktoren und die nachhaltigen Entwicklungsperspektiven zu ermitteln und um auf dieser Grundlage zu beurteilen, welche Ausrichtungen geeignet erscheinen.

(3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft ferner die Sektoren, in denen die Gemeinschaft besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht gezogen werden kann; dabei werden die Prioritäten der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die makroökonomischen und sektorbezogenen nationalen Politiken und deren Wirksamkeit, die Maßnahmen anderer Geber, insbesondere diejenigen der Mitgliedstaaten, und die Interdependenz zwischen den Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der bisherigen Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gezogenen Schlußfolgerungen zugrunde gelegt.

(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Analyse erstellt die Kommission für jedes Land und für jede Region ein zusammenfassendes Strategiepapier für die Entwicklungszusammenarbeit, in dem eine Strategie für die Maßnahmen der Gemeinschaft vorgeschlagen wird.

Artikel 18

(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank prüfen dieses Dokument in dem in Artikel 21 genannten EEF-Ausschuß, um den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat festzulegen und soweit wie möglich die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Bank teilt ihrerseits mit, in welcher Höhe sie Mittel für den AKP-Staat bereitzustellen beabsichtigt.

(2) Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Vorschläge findet zwischen diesem Staat, der Kommission und der Bank – für den in ihre Zuständigkeit fallenden Bereich – ein Meinungsaustausch gemäß Artikel 282 des Abkommens im Hinblick auf die Aufstellung des Richtprogramms für die Gemeinschaftshilfe statt.

(3) Das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe für die einzelnen AKP-Staaten wird den Mitgliedstaaten zugeleitet, damit eine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung findet auf Antrag der Kommission oder eines bzw. mehrerer Mitgliedstaaten statt.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 17 und des vorliegenden Artikels über die nationale Programmierung gelten entsprechend für die regionale Programmierung aufgrund von Artikel 160 des Abkommens.

3

Artikel 19

(1) Unbeschadet der in Artikel 282 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit einer Änderung des Richtprogramms auf Antrag des betreffenden AKP-Staates wird das Programm im Einklang mit Artikel 282 Absatz 3 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls geändert bzw. vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums, wenn die im Rahmen des Richtprogramms für den betreffenden AKP-Staat gefaßten Finanzierungsbeschlüsse eine Gesamthöhe von 80% der ersten Tranche der Mittelzuweisungen des Richtprogramms erreicht haben.

(2) Nach Abschluß der Halbzeitüberprüfung des Richtprogramms für einen AKP-Staat und unter Berücksichtigung der in Artikel 282 Absatz 4 des Abkommens genannten Punkte bewertet die Kommission den tatsächlichen Mittelbindungsbedarf des AKP-Staates bis zum Ablauf des zweiten Finanzprotokolls zu diesem Abkommen. Die Kommission beschließt fallweise nach einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß gemäß Artikel 23 auf der Grundlage eines Kurzdokuments der Kommissionsdienststellen, ob und in welcher Höhe eine zweite Tranche aus dem Richtprogramm zugewiesen wird.

Artikel 20

(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen werden ausgehend von folgenden Grundsätzen durchgeführt:

           a) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der betreffenden Staaten auf der Grundlage einer Diagnose, die anhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten Indikatoren erstellt wurde, die Reichweite und die Wirksamkeit der eingeleiteten oder geplanten Reformen in den unter diesen Artikel fallenden Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Währungs-, Haushalts- und Steuerpolitik.

          b) Die Strukturanpassungshilfe ist direkt an Aktionen und Maßnahmen zu binden, die der betreffende Staat im Rahmen einer solchen Anpassung durchführt.

           c) Die Auftragsvergabeverfahren müssen hinreichend flexibel sein, so daß sie auf die in den betreffenden AKP-Staaten üblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt werden können.

          d) Vorbehaltlich des Buchstaben c) und sofern Einfuhrprogramme vorgesehen sind, werden bei jedem Programm zur Förderung der Strukturanpassung für die Einfuhren das Vergabeverfahren und die Auftragswerte für die folgenden beiden Vergabeverfahren festgelegt:

                 – internationale Ausschreibung,

                 – freihändige Vergabe.

               Was jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen Sektors betrifft, so sind die für öffentliche Aufträge üblichen Verfahren anzuwenden.

           e) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und nach Abstimmung mit ihm wird der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt.

               Bei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die Kommission dafür Sorge, daß diese technische Hilfe die Aufgabe übernimmt,

                 – die operationelle Durchführung des Programms zu kontrollieren;

                 – dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst umfassenden Konsultation der Lieferanten aus den AKP-Staaten und der EG zu den besten Preis-/Leistungsbedingungen vorgenommen werden;

                 – den Importeuren – soweit es technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist –, Ratschläge zu erteilen, wie sie ihre Absatzmärkte erweitern können.

               Die technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls, sofern sie dies wünschen und wenn die einzuführenden Güter homogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich sein, damit sie ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis erzielen.

           f) Die direkte Unterstützung des Haushalts muß in vollständiger Übereinstimmung mit dem makroökonomischen Rahmen und dem Haushaltsrahmen als Bestandteil des Reformprogramms in seiner Gesamtheit stehen und unter die im Rahmen der allgemeinen und sektorbezogenen Einfuhrprogramme üblichen Ausnahmeregelungen fallen. Insbesondere darf diese Unterstützung nicht für Ausgaben zu militärischen Zwecken verwendet werden.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich, jedoch mindestens einmal im Jahr – über die Durchführung der Hilfsprogramme für die Strukturanpassung und über alle Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren Anspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung, der alle für eine Beurteilung erforderlichen Daten – einschließlich statistischer Daten – beigefügt sind, erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle geschlossen wurde, einschließlich der Bestimmungen über die Konsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der Einfuhrprogramme und der Koordinierung mit den übrigen Mittelgebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 1 festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit anpassen.

Kapitel IV

Artikel 21

(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.

Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.

(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen:

Belgien                                       9

Dänemark                                   5

Deutschland                            50

Griechenland                             4

Spanien                                    13

Frankreich                                52

Irland                                          2

Italien                                       27

Luxemburg                                 1

Niederlande                             12

Österreich                                  6

Portugal                                     3

Finnland                                     4

Schweden                                  6

Vereinigtes Königreich          27

(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.

(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß des Rates geändert werden.

Artikel 22

(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

(2) Der Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses erstreckt sich auf folgende drei Ebenen:

            – die Programmierung der Gemeinschaftshilfe,

            – die Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, einschließlich der sektoriellen Aspekte,

            – den Entscheidungsprozeß.

Artikel 23

Bei der Programmierung soll mit der Prüfung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und dem Meinungsaustausch gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der wünschenswerte Konsens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Prüfung und dieser Meinungsaustausch erfolgen im EEF-Ausschuß und erstrecken sich

            – auf den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat, insbesondere auf den oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbereiche und die Maßnahmen, durch die die Zielvorstellungen für diese Bereiche durchgesetzt werden sollen, sowie die in Aussicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen Zusammenarbeit;

            – auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten.

Sollte sich der in Absatz 1 genannte Konsens nicht erzielen lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 21 mit qualifizierter Mehrheit ab.

Artikel 24

Hinsichtlich der Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeit werden im EEF-Ausschuß erörtert:

            – die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen und/oder sektoriellen Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der verschiedenen Vorhaben oder Programme, die aus den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, wobei die Erfahrungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;

            – das Konzept, das die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Strukturanpassungshilfe für die betreffenden Staaten zugrunde legen, auch in bezug auf die Verwendung der Gegenwertmittel;

            – die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und Anpassungen der Richtprogramme und Strukturanpassungshilfen,

            – eine gegebenenfalls vom EEF-Ausschuß beantragte Halbzeitüberprüfung bei der Genehmigung von Vorschlägen für die Finanzierung von Vorhaben oder von besonderen Programmen,

            – Evaluierungen der Gemeinschaftshilfen, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des EEF-Ausschusses aufwerfen.

Artikel 25

(1) Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses nimmt der EEF-Ausschuß mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem Stellung:

           a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Strukturanpassungshilfe in Anspruch nehmen können – außer in den Fällen, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens automatisch besteht;

          b) zu den Finanzierungsvorschlägen für Vorhaben und Programme im Wert von mehr als zwei Millionen ECU nach einem schriftlichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, dessen Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt werden;

           c) zu den Finanzierungsvorschlägen für eine Strukturanpassungshilfe oder zur Anwendung der besonderen Finanzierungsfazilität (Sysmin), unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Betrag ist;

          d) zu den Finanzierungsvorschlägen, die regelmäßig gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der Zinsen) unterbreitet werden.

(2) Die Kommission ist befugt, Maßnahmen im Wert von weniger als zwei Millionen ECU ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen.

         (3)  a) Die Kommission ist ferner befugt, gemäß Buchstabe b ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zusätzliche Mittelbindungen entweder zur Deckung von Kostenüberschreitungen, die im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Projekten oder Programmen abzusehen bzw. eingetreten sind, oder zur Deckung des zusätzlichen Finanzbedarfs für die Tranchen zur strukturellen Anpassung im Rahmen der Vorschläge gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen, sofern die Überschreitung oder der zusätzliche Mittelbedarf nicht mehr als 20% der in dem Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgelegten Mittelbindung beträgt.

               b) Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a weniger als 4 Millionen ECU, so wird der EEF-Ausschuß von dem Beschluß der Kommission unterrichtet. Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a mehr als 4 Millionen ECU, liegt jedoch unter 20%, so wird die Stellungnahme des EEF-Ausschusses im Wege vereinfachter und beschleunigter Verfahren eingeholt, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission bei der Annahme der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden.

(4) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammenhang zwischen Vorhaben und Aktionsprogrammen im Rahmen der Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder sowie über ihre Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektorbezogenen oder gesamtwirtschaftlichen Politiken. Aus diesen Finanzierungsvorschlägen ergibt sich die Verwendung früherer Gemeinschaftshilfen in diesen Ländern für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der einzelnen Vorhaben für den betreffenden Sektor beigefügt.

(5) Bei den Finanzierungsvorschlägen im Rahmen der Strukturanpassungen ist insbesondere anzugeben, für welche Bereiche die direkte oder indirekte Haushaltshilfe eingesetzt wird.

(6) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzierungsvorschläge Globalbeträge betreffen, sofern es um folgende Bereiche geht:

           a) Ausbildung,

          b) dezentrale Zusammenarbeit,

           c) Kleinstvorhaben,

          d) Absatzförderung und Entwicklung des Handels,

           e) Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Sektor,

           f) technische Zusammenarbeit.

Artikel 26

(1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach Artikel 25 Absatz 1 oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staaten.

Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF-Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen.

(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß

            – das Problem im AKP-EG-Ministerausschuß nach Artikel 325 des Abkommens erörtert wird, nachstehend „Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung“ genannt;

            – sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft nach Artikel 27 Absatz 2 gehört werden.

Artikel 27

(1) Die Vorschläge nach Artikel 25 Absatz 1 werden der Kommission mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt.

(2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen oder hat dieser einen Vorschlag nicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag entweder zurückziehen oder so bald wie möglich dem Rat vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß innerhalb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht überschreiten darf, beschließt.

In letzterem Fall kann, wenn es um Finanzierungsvorschläge geht, der betreffende AKP-Staat, sofern er nicht beschließt, den Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu befassen, dem Rat gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Abkommens vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen übermitteln, die ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig erscheinen, und er kann von dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden.

Artikel 28

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten – nachstehend „Ausschuß Artikel 28“ genannt – eingesetzt.

Den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28 führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank wahrgenommen.

Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest.

(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.

Artikel 29

(1) Der Ausschuß Artikel 28 nimmt zu den ihm von der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit qualifizierter Mehrheit Stellung.

Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben mit der Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EG-Ministerrat festgelegten allgemeinen Leitlinien.

Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufgaben kann der Ausschuß Artikel 28 auf Antrag der Bank oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Bank

            – die Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklungspolitik prüfen, insoweit sie mit der Tätigkeit der Bank im Projektbereich direkt verknüpft sind;

            – einen Meinungsaustausch über die praktischen Konzepte der Bank und der Mitgliedstaaten in bezug auf die Finanzierung von Vorhaben im Hinblick auf eine Koordinierung führen;

            – Fragen betreffend die Evaluierungen der Tätigkeiten der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 6 erörtern.

(2) Die dem Ausschuß Artikel 28 von der Bank vorgelegten Unterlagen geben insbesondere Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft gewährten rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur Verwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der einzelnen Vorhaben für diesen Sektor beigefügt.

(3) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 einen Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung, so wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

(4) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 eine vorgeschlagene Finanzierung mit Risikokapital, so wird der Vorschlag dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 289 Absätze 2 und 3 des Abkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten; diese können beantragen,

            – daß die Frage im Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Sprache gebracht wird oder

            – daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört werden.

Nach dieser Anhörung kann die Bank

            – entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzugeben,

            – oder den Mitgliedstaat, der im Ausschuß Artikel 28 den Vorsitz führt, ersuchen, so bald wie möglich den Rat zu befassen.

Im letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28 und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die dem betreffenden AKP-Staat zur vervollständigten Information des Rates notwendig erscheinen, dem Rat vorgelegt.

Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der Ausschuß Artikel 28.

Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28, so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.

Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.

Artikel 30

(1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich – jede für ihren Zuständigkeitsbereich –, unter welchen Bedingungen die von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-Staaten, den ÜLG oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwendet wird.

(2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner – jede für ihren Zuständigkeitsbereich – in enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des oder der betreffenden Länder, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt werden.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 prüfen die Kommission und die Bank, inwieweit die in den Artikeln 220 und 221 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses gesetzten Ziele erreicht wurden.

(4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmäßig alle Informationen über die Durchführung der mit von ihr verwalteten Fondsmitteln finanzierten Vorhaben.

(5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach Ablauf des Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen. Der Bericht der Kommission und der Bank enthält außerdem eine Bewertung des Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer.

(6) Der Rat wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der Kommission und der Bank vorgenommenen Evaluierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick auf die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet.

Kapitel V

Artikel 31

(1) Die Beträge der in Titel II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses genannten Stabex-Transfers werden in ECU ausgedrückt.

(2) Die Zahlungen erfolgen in ECU.

(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zusammenfassenden Bericht über das Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Transfers auf die Entwicklung der Sektoren, in denen sie verwendet werden, dargelegt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die ÜLG.

Kapitel VI

Artikel 32

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt, die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission und nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des gemäß Artikel 188a und der nachfolgenden Artikel des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt.

Artikel 33

(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf.

(2) Unbeschadet des Absatzes 5 übt der Rechnungshof seine Befugnisse auch in bezug auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.

(3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der Kommission vom Europäischen Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21 Absatz 4 beschließt.

(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen entsprechend Artikel 30 Absatz 4 zur Verfügung, damit er die aus Fondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.

(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mitteln des Fonds unterliegen den Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Abwicklung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.


(6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die Liste der Informationen, die die Bank ihr in regelmäßigen Abständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingungen, unter denen die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und Bank zu fördern.

Artikel 34

(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Transfers wird wie folgt verfahren:

            – Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1975 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1980 geltenden Regelung verwaltet.

            – Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung verwaltet.

            – Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung verwaltet.

            – Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1990 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten Abkommen und der am 28. Februar 1995 geltenden Regelung verwaltet.

(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrages das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten.

Artikel 35

(1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das zweite Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die vom Fonds nach dem Abkommen und dem genannten Protokoll durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind.

Artikel 36

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der im Rat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN ZU Brüssel am 20. Dezember 1995.

ERKLÄRUNGEN FÜR DAS UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL BETREFFEND DAS INTERNE ABKOMMEN ÜBER DIE FINANZIERUNG UND VERWALTUNG DER HILFEN DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN DES ZWEITEN FINANZPROTOKOLLS DES VIERTEN AKP-EG-ABKOMMENS


1. Erklärung der Mitgliedstaaten zu Artikel 1 Absatz 2

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten weisen in Einklang mit den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes vom 26. Juni 1995 darauf hin,

           a) daß sich die Finanzhilfe der Union insgesamt auf 13 307 Millionen ECU beläuft; dieser Betrag schließt die Interventionen der Bank nicht ein;

          b) daß innerhalb dieses Finanzrahmens

               –  ein Betrag von 160 Millionen ECU im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft für die Aufstockung der humanitären Hilfe zugunsten der AKP-Staaten vorzusehen ist, und

               –  der Zeitwert der Umwandlung von noch nicht gebundenen Sonderdarlehen aus vorangegangenen Übereinkommen in Zuschüsse für einen Betrag in Höhe von 15 Millionen ECU berücksichtigt wurde.

2. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beträge können vor Inkrafttreten des überarbeiteten Beschlusses über die Assoziation der ÜLG nicht verwendet werden.

3. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Im Rahmen der jeder der drei Gruppen von ÜLG zugewiesenen Quoten der Finanzmittel werden die Zuschüsse vorrangig für die ärmsten ÜLG verwendet.

4. Erklärung der Kommission zu Artikel 6 Absatz 1

Die Kommission verpflichtet sich, daß sie den Mitgliedstaaten das Dokument mit den finanziellen Angaben über den EEF, das dem Vorentwurf des Haushaltsplans beigefügt wird und unter anderem eine Schätzung des Finanzbedarfs des EEF für die nächsten Haushaltsjahre enthält, bis spätestens 15. Juli jedes Jahres übermitteln wird.

Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten anhand des Dokuments eine Schätzung der nationalen Haushaltsmittel vornehmen, die zugunsten des EEF aufzubringen sind, wenn das Verfahren für den Abruf der Beiträge eingeleitet wird.

Die Kommission weist allerdings darauf hin, daß diese Mitteilung der jährlichen Vorausschau und die Höhe der letztendlich abgerufenen Finanzmittel in keiner Weise vorgreift.

5. Erklärung der Mitgliedstaaten zu Artikel 8 Absatz 2

Sollte der Rat übereinkommen, die Bedingungen für die Haushaltsgarantie betreffend die anderen Partner der Union zu ändern, so werden die Entscheidungsgremien der Bank ersucht, die Bedingungen für die Garantie der Mitgliedstaaten für die Darlehen der Bank aus Eigenmitteln zugunsten der AKP-Staaten anzupassen.

6. Erklärungen der Kommission zu Artikel 9 Absatz 2

Die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 gefaßten Beschlüsse sind Gegenstand regelmäßiger Finanzierungsvorschläge, die dem EEF-Ausschuß gemäß den Artikeln 21, 25 und 26 des Internen Abkommens zur Stellungnahme vorgelegt werden. In den Vorschlägen sind der Umfang der Verwendungen gemäß diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Einzelheiten früher beschlossener Verwendungen zu präzisieren.

Bei den Verwaltungs- und Finanzkosten handelt es sich um Kosten, die normalerweise nicht dem Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft angelastet werden (zB Wechselkursverluste und Verzugszinsen) und die nicht auf die Vorhaben und Programme umgelegt werden können.

7. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Bank zu Artikel 13 Absatz 3

           1. Die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Bank in Artikel 13 Absatz 3 ist nicht erschöpfend, sondern dient nur als Hinweis und schließt nicht aus, daß die Bank Hilfen in Form von Darlehen aus ihren Eigenmitteln für rentable Infrastrukturvorhaben in den AKP-Staaten gewähren kann, in denen diese Form der Finanzierung auf Grund des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen und finanziellen Lage angemessen erscheint.

           2. Anträge auf Finanzierung in Form von Risikokapital für rentable Infrastrukturvorhaben können von der Bank auch geprüft werden, wenn es sich um gewerbliche Unternehmen mit eigener Betriebsführung handelt, die den Nachweis für die Verwendung dieser Form der Hilfe erbringen können.

           3. Die Verantwortung für die Prüfung von Vorhaben zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben liegt – entsprechend den in der beigefügten Tabelle niedergelegten Modalitäten und Kriterien – bei der Bank (Artikel 263 Buchstabe e des Abkommens) oder bei der Kommission (Artikel 284 Buchstabe a des Abkommens):

Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und der Bank für die Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen

BANK

KOMMISSION

I. Sektoren

Kleine und mittlere Unternehmen in den Interventionsbereichen der Bank, insbesondere im industriellen, agro-industriellen und Fremden­verkehrssektor

Mittel- und Kleinbetriebe in Handwerk, Land­wirtschaft, Handel und Dienstleistungsgewerbe, unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank im Fremdenverkehr

II. Zwischengeschaltete Einrichtungen

Banken und zwischengeschaltete Finanzinstitute in den AKP-Staaten oder der EG, die den KMU in den Interventionsbereichen der Bank Finanzmittel gewähren und nach kaufmännischen und bank­betriebswirtschaftlichen Methoden arbeiten

Öffentliche oder private Einrichtungen, deren Ziel die Förderung der KMU in Handwerk, Handel, Landwirtschaft und Dienstleistungsgewerbe (mit Ausnahme des Fremdenverkehrs) ist, sowie an Projekten in diesen Bereichen beteiligte Finanz­institute

III. Modalitäten

Direkte Beteiligung der Gemeinschaft am Kapital der zwischengeschalteten Finanzinstitute

Zuschuß an die zwischengeschaltete Finanzie­rungseinrichtung mit der Auflage, diese Finanz­mittel gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Abkom­mens in Form einer rückzahlbaren Hilfe oder in anderer geeigneter Form weiterzugeben

–   Globale Darlehen mit Zinsvergütung aus Eigen­mitteln der Bank

 

–   Globale Hilfen in Form von Risikokapital (zur Finanzierung von Darlehen oder Bildung von Eigenmitteln der KMU)

 

IV. Umfang

Keine vorherige Begrenzung der Höhe der Darlehen oder globalen Hilfen. Mindestbetrag von 100 000 ECU (und selbstverständlich höhere Beträge) für Betriebe in den unter I definierten Sektoren der Bank

Keine vorherige Begrenzung der Höhe der globalen Hilfen. Bei der Weitergabe von Mitteln darf je Einzelmaßnahme der Höchstwert von 100 000 ECU im handwerklichen Bereich nicht überschritten werden

8. Erklärung der Bank zu Artikel 15 Absatz 1

Ein bedeutender Teil des zur Finanzierung des privaten Sektors eingesetzten Risikokapitalanteils im Sinne des Artikel 284 Absatz 2 wird zugunsten der KMU verwendet.

9. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 16 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten nehmen folgendes zur Kenntnis:

–   Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten binnen drei Monaten nach dem Beschluß über die Prüfung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung verfügbaren Angaben eine erste Fassung der Kurzbeschreibungen der Vorhaben und Programme zu übermitteln.

–   Die Kommission verpflichtet sich ferner, diese Kurzbeschreibungen zu aktualisieren, damit diese ihrem Inhalt nach substantiell sind; die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die aktualisierten Fassungen in der Regel sechs Monate vor der entsprechenden Sitzung des EEF-Ausschusses (außer bei dringlichen Wiederaufbaumaßnahmen und bei Sofortmaßnahmen), spätestens aber drei Monate vor der genannten Sitzung.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Bestimmungen die Verbesserungen, die im Rahmen der weiteren Erörterung dieser Frage in den entsprechenden Gremien noch erfolgen können, nicht präjudizieren.

10. Erklärung der Kommission zu Artikel 17 Absatz 4

           1. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen des EEF-Ausschusses über die vorläufigen Mittel je Land unterrichtet, auf die sich die Programmierung stützt.

           2. In dem Strategiepapier werden die dem betreffenden Land zugeteilten vorläufigen Mittel aufgeführt; es enthält außerdem alle in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Angaben und Analysedaten und insbesondere

               –  eine Einschätzung der vorhersehbaren wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen (sozio-ökonomische Struktur, Sachzwänge, voraussichtliche Entwicklungspotentiale),

               –  die entscheidenden Elemente für die Interventionspolitik der Gemeinschaft (Entwicklungs­politik der Regierung, Rolle der externen Hilfe, Erfahrungen mit der bisherigen Gemein­schaftshilfe),

               –  die vorgeschlagene Strategie (Bereich für intensive Bemühungen, sektorielle Strategien, Kohärenz der Instrumente, Nachhaltigkeit).

11. Erklärung der Kommission zu Artikel 18 Absatz 2

Die Kommission verpflichtet sich, erneut beim EEF-Ausschuß vorstellig zu werden, wenn der gemäß Absatz 1 festgelegte allgemeine Rahmen der Zusammenarbeit bei dem in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Gedankenaustausch mit dem AKP-Staat in Frage gestellt wird.

12. Erklärung der Kommission zu Artikel 18 Absatz 3

Die vorgesehenen etwaigen Erörterungen des Richtprogramms sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Übersendung des betreffenden Programms zu beantragen. Während dieser Frist und bis zum Ende der Erörterungen (falls solche stattfinden) wird die Durchführung des Richtprogramms ausgesetzt. Gegebenenfalls können diese Erörterungen zu einer Anpassung des Richtprogramms führen, die mit dem betreffenden AKP-Staat erneut zu verhandeln ist.

13. Erklärung der Kommission zu Artikel 19 Absatz 2

Die Mitgliedstaaten werden im EEF-Ausschuß darüber unterrichtet, wie die Mittel, die bei Abschluß der Halbzeitüberprüfung nicht bewilligt worden sind, zwischen den betroffenen AKP-Ländern aufgeteilt werden.

Was die Anwendung von Artikel 282 Absatz 5 des Abkommens betrifft, so wird die Kommission, falls beabsichtigt wird, nicht bewilligte Mittel außerhalb der Zusammenarbeit bei der Entwicklungs­finanzierung zu verwenden, dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, bevor sie den AKP-EG-Ministerrat befaßt.

14. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20

Der begrenzte Teil des Richtprogramms außerhalb der Schwerpunktsektoren, der für Anpassungs­maßnahmen in Betracht kommt, darf grundsätzlich 10% nicht überschreiten. Um den Bedürfnissen und den besonderen Sachzwängen bestimmter AKP-Staaten zu entsprechen, kann dieser Teil in Ausnahmefällen nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 des Internen Abkommens überschritten werden, sofern der EEF-Ausschuß eine befürwortende Stellungnahme dazu abgibt.

15. Erklärung der Kommission zu Artikel 20

Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.

16. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20

Im Rahmen der Implementierung der Unterstützung der Strukturanpassung handeln die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Entschließung des Rates über die Strukturanpassung vom 1. Juni 1995.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Anwendung des Artikels 247 Absatz 5 des Abkommens verwendeten Mittel auf einen spezifischen Zeitraum abstellen.

Ferner achtet die Kommission bei der Durchführung der Haushaltshilfe gemäß Artikel 247 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens insbesondere auf das Kriterium der Transparenz des Haushalts.

17. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20

Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, daß die auf internationaler Ebene bei der Harmonisierung der Verfahren zur Unterstützung der Strukturanpassung erzielten Fortschritte in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die in den geltenden Texten festgelegten Verfahren einbezogen werden. Es obliegt dem Rat, mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 Absatz 4 solche Änderungen vor ihrer Anwendung zu billigen.

18. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20 Buchstabe d

Die Programme für Strukturanpassungsmaßnahmen, in denen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d ein Vergabeverfahren und in diesem Rahmen die Auftragswerte festgelegt werden, tragen den Grundsätzen der Artikel 294 ff. des Lomé IV-Abkommens Rechnung, wobei diese Grundsätze gemäß den Artikeln 247 Absatz 4 und 248 Buchstabe c des Abkommens flexibel anzuwenden sind.

19. Erklärung der Kommission zu Artikel 20 Buchstabe e

Die Kommission ist der Auffassung, daß die in Artikel 20 Buchstabe e niedergelegten drei Grundsätze systematisch in das Abkommen, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle geschlossen wird, und in den Vertrag, der mit dem für diese technische Hilfe gewählten Sachverständigenbüro geschlossen wird, aufgenommen werden müssen.

Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen daß die Unternehmer aller Mitgliedstaaten gleiche Chancen beim Zugang zu sämtlichen im Rahmen der Strukturanpassungs­instrumente finanzierten Aufträge haben. Unter gleichen Zugangschancen versteht die Kommission eine möglichst umfassende Konsultierung der Unternehmen der Mitgliedstaaten.

Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.

Bei einer etwaigen Entscheidung für eine Bündelung der Aufträge wird die Kommission insbesondere darüber wachen, daß die Initiative und die Rolle der Privatunternehmer der Empfängerländer nicht beeinträchtigt werden und daß das in diesen Ländern bestehende Wirtschaftsgefüge nicht berührt wird.

20. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 24

Bei der für den EEF-Ausschuß vorgesehenen Rolle hinsichtlich der entwicklungspolitischen und allgemeinen Probleme ist davon auszugehen, daß die diesbezüglichen Befugnisse der Ratsgruppe „Entwicklungszuammenarbeit“ nicht präjudiziert werden.

21. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1

Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens kommen AKP-Staaten für Strukturanpassungsmittel automatisch in Betracht, wenn diese Länder Reformprogramme durchführen, die vom IWF und/oder der Weltbank unterstützt oder von diesen Institutionen flankiert werden („shadow programmes“).

Der Umstand, daß diese Länder automatisch in Betracht kommen, präjudiziert in keiner Weise etwaige Änderungen des Anpassungsprozesses oder die Wahl der Gemeinschaftsinstrumente für die Unter­stützung dieses Prozesses.

22. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1

Die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des schriftlichen oder des üblichen Verfahrens, wie sie in der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden, können später im Lichte der damit gesammelten Erfahrungen angepaßt werden.

23. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1

Die Kommission ist damit einverstanden, daß das mündliche Verfahren des EEF-Ausschusses auf Antrag eines Mitgliedstaates nach Modalitäten und innerhalb von Fristen, die in der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegen sind, angewendet wird.

Die Kommission beabsichtigt nicht, bei ihren Vorschlägen im Zusammenhang mit der Erörterung der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses für Projekte und Programme in einem Wert von mehr als 10 Millionen ECU die Anwendung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht zu nehmen.

24. Erklärungen der Kommission zu Artikel 25 Absatz 2

Die Kommission verpflichtet sich, alle Finanzierungsvorschläge über einen Wert von weniger als 2 Millionen ECU dem EEF-Ausschuß zum mündlichen Verfahren vorzulegen, wenn auf diese Vorschläge mehr als 25% des Betrags des Richtprogramms für das betreffende Land entfallen oder wenn Zweifel über die wirtschaftliche Tragweite des für das betreffende Land in Betracht gezogenen Beschlusses bestehen.

Die Kommission verpflichtet sich des weiteren, die Projekte nicht in Teilvorhaben aufzuspalten, um deren Genehmigung zu erleichtern.

Die Kommission verpflichtet sich schließlich, den Mitgliedstaaten eine kurze Mitteilung über die Finanzierungsbeschlüsse zu übermitteln, die sie direkt zu fassen beabsichtigt, damit diese überprüfen können, ob die in dieser Erklärung festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnis eingehalten worden sind.

25. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 3

Die Befugnis zur Inanspruchnahme einer Marge von 20% für den zusätzlichen Finanzierungsbedarf für die Strukturanpassungstranchen kann nur wahrgenommen werden, wenn das betreffende Land auch weiterhin Anspruch auf die Mittel für Strukturanpassungshilfen hat.

26. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 6

Die in Absatz 6 genannten Finanzierungsvorschläge werden dem EEF-Ausschuß gemäß dem üblichen Verfahren unterbreitet und enthalten genaue Angaben zu den Obergrenzen für die Finanzierung der Maßnahmen. Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Globalbeträgen für die einzelnen Maßnahmen ab.

27. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu den Wiederaufbaumaßnahmen

Gemäß der Nummer 7 der Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten [2]) wird man sich bemühen, eine Vereinfachung und eine Beschleunigung der Verfahren zur Prüfung der Finanzierungsvorschläge für die in Artikel 257 des Vierten Lomé-Abkommens genann­ten und in den Nummern 3 und 4 der erwähnten Schlußfolgerungen definierten Wiederaufbaumaß­nahmen bei der Annahme der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Geschäftsordnung auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission zu erreichen.

28. Erklärungen der Bank zu Artikel 28

Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank wahrnimmt, führt den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28, sofern er Beiträge in den Fonds zahlt.

29. Erklärung der Bank zu Artikel 29 Absatz 1

Die Bank wird Anträge der Mitgliedstaaten auf Erörterungen in aufgeschlossener Haltung prüfen.

30. Erklärungen der Bank zu Artikel 29 Absatz 4

Das hierfür zuständige Bankgremium ist das Direktorium der Bank.

31. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 32

Wie in der Finanzregelung für den siebten EEF wird auch in der Finanzregelung für den achten EEF festgelegt, daß die Kommission alle geeigneten Maßnahmen für eine effiziente Unterrichtung der betroffenen Wirtschaftskreise trifft, insbesondere durch die regelmäßige Veröffentlichung geplanter Aufträge, die aus EEF-Mitteln zu finanzieren sind.

32. Erklärung der Kommission zu Artikel 32

Die Kommission wird alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 295 des Abkommens unter Wahrung der Chancengleichheit eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, und sie wird dafür Sorge tragen, daß die in Artikel 304 des Abkommens festgelegten Kriterien für den Zuschlag mit aller erforderlichen Strenge und Transparenz zur Anwendung gebracht werden.

Unter vollständiger Einhaltung der Kriterien nach Artikel 278 des Abkommens wird die Kommission sich bemühen, bei der Vergabe der über den EEF finanzierten Dienstleistungsaufträge (Studien, Überwachung von Arbeiten, technische Hilfe, Gutachten usw.) zu einer möglichst ausgewogenen Beteiligung der Sachverständigen und Consultingbüros aller Mitgliedstaaten, der AKP-Staaten und der ÜLG zu gelangen, die über die in Artikel 278 ausdrücklich genannten Qualifikationen verfügen.

33. Erklärung der Bank, der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 33

Der Rechnungshof kann sich nach den zwischen der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof vereinbarten Modalitäten an den von den zuständigen Instanzen der Bank vor Ort vorgenommenen Kontrollen der Maßnahmen beteiligen, die aus den von der Bank verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.

Vorblatt


Problem:

Österreich hat sich mit dem EU-Beitritt und insbesondere der Unterzeichnung des IV. AKP-EWG-Abkommens verpflichtet, eine Beitragsleistung zum 8. Europäischen Entwicklungsfonds, welcher vom Europäischen Rat in Cannes im Juni 1995 beschlossen wurde, zu erbringen.

Ziel:

Mit der österreichischen Beitragsleistung an den 8. Europäischen Entwicklungsfonds soll die Grundlage für die Beteiligung Österreichs an der finanziellen Entwicklungszusammenarbeit im Lomé-Bereich geschaffen werden.

Inhalt:

Das gegenständliche Abkommen hat die Leistung eines Beitrages des Bundes in Höhe von 340 Millionen ECU an den 8. Europäischen Entwicklungsfonds sowie die Bürgschaftsübernahme des Bundes für Dar­lehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank mit einem Gesamtbetrag von 1 693 Millionen ECU entsprechend dem Anteil des Bundes am Kapital der Bank (2,44%) zum Gegenstand. Weiters werden die Verwaltung sowie die Entscheidungsprozesse zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem 8. EEF geregelt.

Alternativen:

Keine, zumal Österreich mit dem Beitritt zur EU und der Unterzeichnung des IV. Lomé-Abkommens zur Teilnahme am Entwicklungsfonds verpflichtet ist, und alle EU-Staaten entsprechend ihren wirtschaft­lichen Möglichkeiten und entwicklungspolitischen Interessen beitragen.

Kosten:

Durch die Ausführung dieses Gesetzes verpflichtet sich der Bund zur Zahlung eines Beitrages in Höhe von 340 Millionen ECU, das sind bei dem derzeitigen Kurs von 13,805 S (Stand: 10. Oktober 1997) 4,6937 Milliarden Schilling, an den 8. Europäischen Entwicklungsfonds verteilt auf voraussichtlich fünf Jahre. Die Jahresbeiträge sind in jeweils vier Tranchen zu zahlen, wobei jeder Mitgliedstaat spätestens zu Beginn jedes Haushaltsjahres von der Kommission über die Höhe der Beitragstranchen informiert wird, die zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen sind.

Aufgrund der noch vorhandenen Mittel aus früheren EEF ist mit tatsächlichen Zahlungen erst ab dem Jahr 2000 zu rechnen.

Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Bund aufgrund einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Kosten erwachsen, kann derzeit nicht beantwortet werden.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) wurde im Jahr 1958 zum Zweck der Finanzierung der Entwicklungspolitik der EG geschaffen. Zunächst waren 18 afrikanische Staaten und Madagaskar die Begünstigten. Im Jahr 1963 wurde das erste Jaunde-Abkommen geschlossen, 1969 das zweite. In den Jahren 1975, 1979, 1984 und 1989 folgten die vier nach der Hauptstadt Togos benannten Lomé-Abkommen. Im Rahmen dieser Abkommen arbeiten die heute 15 EU-Mitgliedstaaten mit mittlerweile 71 Staaten in Afrika, im karibischen und pazifischen Raum (AKP-Länder) im Bereich Handels- und Entwicklungspolitik zusammen.

Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der EU und zwanzig Überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG; dies sind Länder, die aufgrund besonderer historischer Bindungen bzw. ihrer geographischen Nähe besondere Beziehungen zur Union unterhalten) sind parallel zu den Lomé-Abkommen vom Ministerrat erlassene Assoziierungsbeschlüsse.

Neben den Lomé-Abkommen gibt es aus dem EU-Budget finanzierte Entwicklungsprogramme für Regionen außerhalb der Gemeinschaft (zB für Mittel- und Osteuropa, die Mittelmeeranrainerstaaten, Asien, Lateinamerika).

Das IV. Abkommen von Lomé wurde am 15. Dezember 1989 für eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen, wobei eine Halbzeitüberprüfung vorgesehen wurde. Die Revisionsverhandlungen begannen im Mai 1994 in M’babane (Swasiland) und endeten im Juni 1995 in Brüssel. Das revidierte Abkommen wurde am 4. November 1995 in Mauritius (Mauritius-Abkommen) unterzeichnet.

Auf Grund des EU-Beitritts zum 1. Jänner 1995 wandte Österreich gemäß Art. 76 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 77 der Beitrittsakte seit diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des vierten Abkommens von Lomé (vor der finanziellen Beteiligung ist das Abkommen vor allem im Bereich des Handels mit den AKP-Staaten relevant) an.

Gemäß Art. 358 dieses vierten AKP-EWG Abkommens, laut welchem für den völkerrechtlichen Beitritt Österreichs sowie Finnlands und Schwedens der Abschluß eines Beitrittsprotokolls erforderlich ist, unterzeichnete Österreich am 4. November 1995 in Mauritius das Beitrittsprotokoll für Österreich, Schweden und Finnland sowie die Revision zu Lomé IV. Diese Verträge wurden von Nationalrat und Bundesrat genehmigt und am 15. November 1996 in Brüssel hinterlegt.

Das IV. Lomé-Abkommen gilt von 1991 bis 2000. Das dem revidierten IV. Lomé-Abkommen angeschlossene 2. Finanzprotokoll (im folgenden kurz 8. EEF genannt) enthält die Beträge, die im Rahmen der zweiten Fünfjahrestranche (beginnend mit 1. März 1995) zu zahlen sein werden.

Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen des 2. Finanzprotokolls beträgt 14 625 Millionen ECU (MECU). Dieser Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus

           a) 12 967 MECU in Form von Zuschüssen aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und

          b) 1 658 MECU in Form von Darlehen der Europäischen Entwicklungsbank (EIB).

               Die EU-Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, für Darlehen aus Eigenmitteln der

               Europäischen Investitionsbank eine Bürgschaft zu übernehmen.

Von den für die ÜLG bestimmten 200 MECU kommen 165 MECU aus dem EEF und 35 MECU aus eigenen Mitteln der Bank.

Die Aufteilung der Mittel erfolgt hauptsächlich auf die Bereiche

–   Zuschüsse für langfristige Entwicklungshilfeprojekte und Strukturanpassungsmaßnahmen,

–   Risikokapital, STABEX (Stabilisierungssystem für Exporterlösschwankungen), SYSMIN (Fazilität für Bergbauprodukte) sowie EIB-Darlehen,

–   Sonderrückstellungen für Soforthilfe, Flüchtlings-, Rücksiedlungs- und Vertriebenenhilfe,

–   regionale Vorhaben, Haushalt des Zentrums für industrielle Entwicklung,

–   dezentralisierte Entwicklung und Verwaltungsreform,

wobei zwischen programmierbarer Hilfe und nichtprogrammierbarer Hilfe unterschieden wird. Die programmierbare Hilfe umfaßt die Gesamtsumme der Mittel, die den einzelnen AKP-Staaten oder Regionen auf Basis des zwischen der Gemeinschaft und dem jeweiligen AKP-Staat vereinbarten Richt­programms zur Verfügung steht, während die nichtprogrammierbare Hilfe alle von anderen Faktoren abhängige Hilfe umfaßt, zB STABEX, SYSMIN, Sofort- und Flüchtlingshilfe, Zinsvergütungen, Risikokapital.

Der Europäische Entwicklungsfonds ist ein von den Mitgliedstaaten getragener Fonds, der als Sonderhaushalt ein Finanzierungsinstrument des Lomé-Abkommens, verwaltet durch die Kommission und somit nicht Teil des EU-Haushalts, ist. Der EEF – die Beträge der einzelnen Fonds werden für jeweils fünf Jahre ausgehandelt – ist das wichtigste Finanzinstrument des Abkommens von Lomé.

Über lange Zeit war für die Durchführung der einzelnen, ebenfalls mit einer fünfjährigen Laufzeit ausgestatteten, Jaunde- und Lomé-Abkommen jeweils ein gesonderter EEF vorgesehen. Bei Lomé IV wurde erstmals eine Zehnjahresperiode festgelegt, allerdings mit der Möglichkeit von Vertragsanpassungen nach fünf Jahren sowie einer weiterhin fünfjährigen Periode des 7. EEF. Im Juni 1995 wurde in Cannes der 8. EEF beschlossen.

Für die Durchführung der Lomé-Abkommen werden in den einzelnen AKP-Staaten jeweils für fünf Jahre nationale Indikativprogramme (NIP) erstellt, in deren Mittelpunkt vor allem prioritäre Bereiche wie Ausbildung, Nahrungsmitteleigenversorgung, Infrastruktur und Industrieinvestitionen stehen. Die Abwicklungszeit der einzelnen EEF übersteigt bei weitem den Fünfjahreszeitraum des entsprechenden Abkommens, sodaß die Kommission gleichzeitig mehrere Fonds verwaltet, die unterschiedliche Abwicklungsgrade erreicht haben.

Das Interne Abkommen („Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens“), unterzeichnet von den österreichischen Bevollmächtigten am 20. Dezember 1995 in Brüssel, regelt die EU-interne Abwicklung des 2. Finanzprotokolls (8. EEF) zu Lomé IV. Der 8. EEF ist der erste Europäische Entwicklungsfonds, in den Österreich miteinzahlt. Er ist mit einem Gesamtbetrag von 13 132 MECU (12 967 MECU für die AKP-Staaten plus 165 MECU für die Überseeischen Länder und Gebiete) ausgestattet, wovon 12 840 MECU von den EU-Mitgliedstaaten einzuzahlen sind. Österreichs Anteil beträgt 340 Millionen ECU – 2,65% des Gesamtbetrags. Dies sind bei dem derzeitigen Devisenmittelkurs des ECU (Stand 10. Oktober 1997) von 13,805 S 4,6937 Milliarden Schilling. Da die Mittel des 7. EEF noch nicht ausgeschöpft sind, wird mit dem Beginn der Einzahlung des österreichischen Beitrags erst im Jahr 2000 gerechnet. Vorgezogene Zahlungen beginnend mit 1998 könnten unter dem Titel STABEX anfallen. Österreichische Firmen können sich schon jetzt an im Rahmen des 8. EEF ausgeschriebenen Projekten – unabhängig von deren Finanzierung – beteiligen. Erinnert wird daran, daß die EU-Entwicklungshilfe (EU-EH) im Rahmen des EEF nur einen Teil der gesamten EU-Entwicklungshilfe ausmacht und die österreichischen Firmen schon seit dem Beitritt im Jahr 1995 an den diversen, aus dem allgemeinen Haushalt der EU finanzierten, EU-EH-Projekten teilnehmen können.

Der Ausschuß für den Europäischen Entwicklungsfonds setzt sich aus den Delegationen der Mitglied­staaten zusammen und tagt unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission, wobei ein Vertreter der EIB an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt ist und ein Vetreter des Generalsekretariates des Rates als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilnimmt.

Beim IV. Lomé-Abkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den AKP-Staaten, den EU-Mitgliedstaaten und der EU. Das interne Finanzabkommen ist als Rechtsakt der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten zu qualifizieren.

Da es sich beim Internen Finanzabkommen um einen Staatsvertrag zwischen den Mitgliedstaaten handelt, bedarf es gemäß Art. 50 B-VG der parlamentarischen Genehmigung.

Es hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter, enthält allerdings keine verfassungs­ändernden Bestimmungen. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, da das Interne Abkommen keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt.

Es kann von einer speziellen Transformation im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG abgesehen werden, da die einzelnen Bestimmungen des Internen Abkommens so gefaßt sind, daß eine unmittelbare Anwendung möglich ist.

Besonderer Teil

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens besteht aus einer Übereinkommenserklärung, 36 Artikeln unterteilt in numerierte Absätze, sowie 32 Erklärungen für das Unterzeichnungsprotokoll.

Zur Übereinkommenserklärung:

In ihr werden die Rechtsgrundlagen für die Hilfe der Gemeinschaft an die AKP-Staaten auf Grundlage des IV. Lomé-Abkommens und des 8. EEF festgeschrieben, der Gesamtbetrag dieser Hilfe nach Mittelherkunft dargestellt und aufgeschlüsselt, sowie die verwaltungstechnischen Bestimmungen festgeschrieben.

Zu Kapitel I:

Artikel 1:

Neben der Schaffung eines 8. EEF („Fonds“) wird dessen Zusammensetzung durch Auflistung der Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten geregelt. Weiters werden die übrigen Mittelherkunftsquellen aufgeschlüsselt sowie festgehalten, daß der Beitragsschlüssel im Fall eines Neubeitritts zur EU einstimmig geändert werden kann.

Artikel 2:

Hier wird die Aufteilung der Mittel auf die AKP-Staaten und die ÜLG nach Finanzierungsformen und Bestimmungen aufgelistet, sowie Verfahrensregeln im Falle eines Beitritts eines ÜLG nach Erlangung seiner Unabhängkeit bestimmt.

Artikel 3:

Die EIB gibt in einem bestimmten Ausmaß Darlehen an die AKP-Staaten sowie an die ÜLG.

Artikel 4:

Nicht für Darlehen vergebene Zinsvergütungen fließen wieder dem Titel für Zuschüsse zu, dem sie entnommen wurden. Weiters kann der Rat (über Vorschlag der Kommission) einstimmig eine Erhöhung der Obergrenze beschließen.

Artikel 5:

Die zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG abgewickelten Finanzgeschäfte werden zu Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.

Artikel 6:

Die Kommission legt zur Finanzplanung der Mitgliedstaaten (MS) jährlich vor dem 1. November dem Rat den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr sowie den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge vor, über welche der Rat mit qualifizierter Mehrheit (abgesehen von den in Art. 21 Abs. 3 und 4 erwähnten Details rund 66%) beschließt. Neben den für das Folgejahr erstellten Abrufplänen werden Ausgabenschätzungen für weitere vier Jahre vorgelegt.

Die in der Finanzregelung festgelegten Zahlungsmodalitäten für die Beiträge durch die Mitgliedstaaten sowie die Details für die Unterbreitung der Ausgabenschätzungen von seiten der Kommission an den Rat werden angegeben.

Für den Fall, daß die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Fonds im Laufe des Jahres nicht ausreichen, wird vorgesehen, daß die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche Zahlungen unterbreitet und letzterer so rasch wie möglich mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

Artikel 7:

Ein nach Ablauf der Fünfjahresperiode verbleibender Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung verwendet und die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens noch nicht abgerufene Teile ihrer Beiträge zu zahlen.

Artikel 8:

Diese Bestimmung ist als lex specialis zu § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes anzusehen, weshalb letztere Regelung nicht anzuwenden ist.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihren Anteilen am Kapital der Bank (und nicht am EEF, Österreichs Anteil an der EIB beträgt 2,44%) die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund der Verpflichtungen aus dem zweiten Finanzprotokoll als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 (Investitionen im Minen- und Energiesektor) des revidierten Lomé-IV-Abkommens geschlossen hat. Die „selbstschuldnerische“ Bürgschaft, welche es im österreichischen Recht nicht gibt, ist im Sinne der Solidarbürgschaft des österreichischen Rechts zu verstehen.

Die obengenannte Bürgschaft ist auf 75% des Gesamtbetrags der von der Bank auf Grund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel beschränkt, und dient zur Deckung jeglichen Risikos.

In den Artikeln 104 und 109 ist ausdrücklich vorgesehen, daß Finanzierungen gemäß der Satzung der EIB zu vergeben seien. Dies bedeutet, daß bei jeder Finanzierung außerhalb der Union die Genehmigung des Rates der Gouverneure einzuholen ist (für Lomé-Hilfen in Höhe der jeweiligen Finanzprotokolle wird eine Globalermächtigung für die EIB eingeholt). Somit würde im Falle einer über diese Globalermächtigung hinausgehenden Investition eine gesonderte Anfrage an die Gouverneure – darunter auch den österreichischen Finanzminister – ergehen, die dann im Einzelfall entscheiden, ob ein solches Projekt (= Risiko) sinnvoll und tragbar ist, wobei Einstimmigkeit gefordert ist.

Die Artikel 104 und 109 sind bis dato noch nie in Anspruch genommen worden.

Weiters wird bestimmt, daß im Falle von Mittelbindungen im Zusammenhang mit Investitionen im Minen- und Energiesektor auf Antrag der Bank in besonderen Fällen der Garantiesatz bis zu 100% der Summe der entsprechenden Darlehensverträge gehen kann.

Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.

Artikel 9:

Hier werden die Verteilung von Erlösen und Erträgen von im Rahmen früherer Abkommen gewährter Sonderdarlehen an AKP-Staaten, ÜLG und die französischen Überseedepartements sowie die Modalitäten der Einzahlung, Gutschrift und Verwendung der Zinsen erläutert, wobei auch hier gilt, daß der Rat diese Einnahmen auf Grund qualifizierten Beschlusses anderweitigen Zwecken zuführen kann.

Artikel 10:

Details der Verwaltung von Fonds, Risikokapital und aus dem Fonds finanzierter Zinsvergütungen.

Artikel 11:

Die Kommission sorgt für die Verfolgung der festgelegten Ziele und die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der Leitlinien der vom AKP-EG-Ministerrat festgelegten Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.

Artikel 12:

Die gegenseitigen Informationspflichten von Bank und Kommission bei ihrer Projektarbeit und ihre Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der Harmonisierung der Verwaltungsverfahren und der entwicklungspolitischen Ausrichtung der Arbeit sowie bei der Beurteilung der Anträge wird festgehalten.

Artikel 13:

Art. 13 zählt auf, welche Vorhaben, Programme und Anträge der Prüfung der Kommission unterliegen. Stellt sich nach einer diesbezüglichen Prüfung durch Bank oder Kommission heraus, daß ein Vorhaben für die von ihnen verwalteten Hilfen nicht in Betracht kommt, so informieren sie nach Unterrichtung der etwaigen Begünstigten einander über diese Anträge.

Artikel 14:

Die Kommission übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die aus Mitteln des Fonds getätigt werden.

Artikel 15:

Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der aus Fondsmitteln gewährten Hilfen in Form von Risikokapital, wobei die Bank im Namen und auf die Gefahr der Gemeinschaft handelt. Die Gemeinschaft hat alle daraus folgenden Rechte, insbesondere jene eines Gläubigers oder Eigentümers. Die Bank übernimmt weiters die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden.

Artikel 16:

Dieser Artikel listet die Modalitäten der gegenseitigen Informationspflichten von Kommission und Mitgliedstaaten betreffend die Vorhaben auf, und verpflichtet die Bank zur regelmäßigen und vertraulichen Information der namentlich benannten Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen beabsichtigt. Die umfassende gegenseitige Information ist erforderlich, um die Transparenz und Kohärenz der Kooperationsmaß­nahmen zu gewährleisten, sowie ihre Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten zu verbessern.

Artikel 17:

Art. 17 sieht vor, daß die Programmierung in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der Kommission und unter Beteiligung der Bank sowie zu ihrer Vorbereitung mit den Mitgliedstaaten koordiniert wird und erläutert die damit im Zusammenhang stehenden Einzelheiten. Auf Grund dieser umfassenden Anlaysen erstellt die Kommission für jedes Land und für jede Region ein zusammenfassendes Strategiepapier für die Entwicklungszusammenarbeit, in dem eine Strategie für die Maßnahmen der Gemeinschaft vorgeschlagen wird.

Artikel 18:

Nach Prüfung des Strategiepapiers durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank im EEF-Ausschuß und Festlegung des allgemeinen Rahmens der Zusammenarbeit im gegenständlichen Fall teilt die Bank mit, in welcher Höhe sie Mittel für einen bestimmten AKP-Staat zur Verfügung zu stellen beabsichtigt. In Folge findet zwischen dem betreffenden AKP-Staat, der Kommission und der Bank ein Meinungsaustausch im Hinblick auf die Aufstellung eines Richt­programms für die Gemeinschaftshilfe statt. Dieses Richtprogramm wird auf Antrag der Kommission bzw. eines oder mehrerer Mitgliedstaaten von den Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank erörtert. Die in diesem und im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen gelten entsprechend auch für die regionale Programmierung.

Artikel 19:

Dieser Artikel setzt fest, daß das Richtprogramm, welches auf Antrag des betreffenden AKP-Staates geändert werden kann, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls geändert bzw. schon vorher geändert werden kann, wenn die im Rahmen des jeweiligen Richtprogramms gefaßten Finanzierungsbeschlüsse eine Gesamthöhe von 80% der ersten Tranche der Mittelzuweisungen erreicht haben. Nach Abschluß der Halbzeitüberprüfung des Richtprogramms bewertet die Kommission den tatsächlichen Mittelbindungsbedarf des betreffenden AKP-Staates bis zum Ablauf des zweiten Finanzprotokolls und kann fallweise nach einem Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß beschließen, ob und in welcher Höhe eine zweite Tranche aus dem Richtprogramm zugewiesen wird.

Artikel 20:

Die Grundsätze, nach welchen die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen durchgeführt werden sowie die Informationspflicht der Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten über die Durchführung der Hilfsprogramme für die Strukturanpassung werden erläutert.

Artikel 21:

Bei der Kommission wird ein aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bestehender Ausschuß – der „EEF-Ausschuß“ – eingesetzt, welchem ein Vertreter der Kommission vorsitzt. Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil. Auch die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen.

Die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses wird einstimmig vom Rat beschlossen.

Die Stimmenverteilung wurde dermaßen vereinbart, daß die kleineren Staaten in Proportion zu ihrem Anteil am EEF ein höheres Gewicht erhalten (Österreichs Anteil am EEF beträgt 2,65%, der Stimmanteil jedoch 2,71%):

                                            Budgetschlüssel               Beiträge zum 8. EEF                  Stimmen im EEF-Ausschuß

                                                  EU 1995               (in Mio. ECU)           (in%)                                      (in%)

Belgien                                      4,0%                            503                 3,92%                     9              4,07%

Dänemark                                  1,9%                            275                 2,14%                     5              2,26%

Deutschland                           31,4%                         3 000               23,36%                   50            22,62%

Finnland                                    1,3%                            190                 1,48%                     4              1,81%

Frankreich                               17,6%                         3 120               24,30%                   52            23,53%

Griechenland                            1,4%                            160                 1,25%                     4              1,81%

Irland                                         1,0%                              80                 0,62%                     2              0,90%

Italien                                         9,5%                         1 610               12,54%                   27            12,22%

Luxemburg                                0,2%                              37                 0,29%                     1              0,45%

Niederlande                              6,4%                            670                 5,22%                   12              5,43%

Österreich                                 2,6%                            340                 2,65%                     6              2,71%

Portugal                                     1,3%                            125                 0,97%                     3              1,36%

Schweden                                 2,4%                            350                 2,73%                     6              2,71%

Spanien                                     5,4%                            750                 5,84%                   13              5,88%

Vereinigtes Königreich         13,6%                         1 630               12,69%                   27            12,22%

Während die „großen Vier“ mit 156 Stimmen die nötige Stimmenanzahl zur Beschlußfassung erreichen würden, wird durch die Bestimmung in Art. 21, wonach mindestens acht Staaten zustimmen müssen, sichergestellt, daß auch kleine Länder in eine positive Beschlußfassung eingebunden werden müssen.

Im Falle eines Neueintritts in die Gemeinschaft kann die Stimmgewichtung geändert werden.

Artikel 22:

Seine Arbeit konzentriert der EEF-Ausschuß auf die jeweils länderbezogenen Probleme der Zusammenarbeit und koordiniert die Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft.

Artikel 23:

Es soll ein Konsens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten hinsichtlich des allgemeinen Rahmens der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat sowie die Kohärenz und Komplementarität der Gemeinschaftshilfe erzielt werden.

Artikel 24:

Hier werden die Details der Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeit im EEF-Ausschuß erörtert:

Artikel 25:

Dieser Artikel regelt jene Bereiche, zu welchen der EEF-Ausschuß Stellung nimmt und gibt der Kommission das Recht, Maßnahmen im Wert von weniger als zwei Millionen ECU ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen. Weiters werden die Bedingungen genannt, unter welchen die Kommission ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zusätzliche Mittelbindungen genehmigen darf bzw. wann die Stellungnahme vom EEF-Ausschuß eingeholt werden muß. Die Finanzierungsvorschläge müssen sich an den Aktionsprogrammen für das jeweilige Land orientieren.

Die Finanzierungsvorschläge müssen den Zusammenhang zwischen Vorhaben und Aktionsprogrammen sowie ihre Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektorbezogenen oder gesamtwirtschaftlichen Politiken herstellen.

Wenn es um die Bereiche Ausbildung, dezentrale Zusammenarbeit, Kleinstvorhaben, Absatzförderung des Handels, Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Sektor oder technische Zusammenarbeit geht, können die Finanzierungsvorschläge zwecks Beschleunigung Globalbeträge betreffen.

Artikel 26:

Die Konsultationspflichten der Kommission im Falle einer bedingten oder ablehnenden Stellungnahme des EEF-Ausschusses sowie die Reaktionsmöglichkeiten der AKP-Staaten in einem solchen Fall werden hier geregelt.

Artikel 27:

Die in diesem Artikel vorgesehenen Finanzierungsvorschläge werden der Kommission mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt.

Weicht die Kommission von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses ab oder befürwortet letzterer ihn nicht, muß die Kommission den Vorschlag entweder zurückziehen oder so bald wie möglich dem Rat vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß innerhalb einer bestimmten Frist einen Beschluß faßt. Der betroffene AKP-Staat kann entweder den Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung befassen oder dem Rat vor der Entscheidung zur vollständigeren Information weitere Unterlagen übermitteln. Weiters kann er vom Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden.

Artikel 28:

Hier wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Beratung von Projekten der Bank in AKP-Ländern eingesetzt, dem ein Vertreter jenes Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank hat, vorsitzt, während die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses von der Bank wahrgenommen werden.

Artikel 29:

Art. 29 regelt die Kompetenzen des Ausschusses nach Artikel 28 hinsichtlich Prüfung, Zustimmung und Ablehnung der von der Bank unterbreiteten Anträge auf Darlehen mit Zinsvergütung sowie Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital und sieht eine Beteiligung eines Kommissionsvertreters bei der Beurteilung der Vorschläge vor. Weiters wird das der Zustimmung oder Ablehnung durch den Ausschuß nach Artikel 28 folgende Procedere auf seiten der Bank ausgeführt.


Artikel 30:

Kommission und Bank werden verpflichtet, sich über die Bedingungen der Verwendung der Hilfsmittel der Gemeinschaft zu vergewissern sowie zu prüfen, inwieweit die im Abkommen sowie im Finanzierungsbeschluß gesetzten Ziele erreicht wurden. Weiters muß die Bank der Kommission regelmäßig Evaluierungen über die Durchführung der mit den EU-Fondsmitteln finanzierten Vorhaben sowie deren Einfluß auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer übermitteln.

Artikel 31:

In diesem Artikel wird der Geltungsbereich der Anwendung des ECU (European Currency Unit) als Rechnungs- und Zahlungseinheit festgelegt und die Kommission verpflichtet, den Mitgliedern über die Verwendung der diversen Transfermittel durch die AKP-Staaten sowie die Auswirkungen der Transfers auf die jeweiligen Sektoren zu berichten. Die Berichtspflicht über die Verwendung der Transfermittel (für die Stabilisierung der Exporterlöse) gilt auch für die Überseeischen Länder und Gebiete.

Artikel 32:

Die Finanzregelung legt die Durchführungsbestimmungen zum vorliegenden Abkommen fest, welche der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens erläßt.

Artikel 33:

Hier wird bestimmt, daß die Kommission am Ende eines jeden Haushaltsjahres die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds aufzustellen hat. Weiters werden die Modalitäten der Prüfung der aus Fondsmitteln geleisteten Hilfe durch den Rechnungshof sowie der Entlastung der Finanzverwaltung des Fonds erläutert.

Artikel 34:

Dieser Artikel regelt die Verwaltung der Restbeträge der Fonds, welche durch die Internen Abkommen von 1975, 1979, 1985 und 1990 geschaffen wurden und trifft Vorkehrungen für den Fall, daß die ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben infolge vollständiger Verwendung der Restbeträge gefährdet wird.

Artikel 35:

Die einzelnen Mitgliedstaaten genehmigen das gegenständliche Abkommen und notifizieren dem Generalsekretaritat des EU-Rates den Abschluß der zum Inkrafttreten erforderlichen Verfahren.

Artikel 36:

Das vorliegende Abkommen ist in den im Archiv des Generalsekretariates des EU-Rates hinterlegten Urschriften in den elf Gemeinschaftssprachen gleichermaßen verbindlich. Jede Regierung eines Unterzeichnerstaates erhält eine beglaubigte Abschrift.

Erklärungen für das Unterzeichnungsprotokoll:

Diese Erklärungen präzisieren nochmals die Standpunkte der Kommission und der Mitgliedstaaten in einzelnen Bereichen.



[1]) ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 (ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S 1).

[2]) Vgl. Schlußfolgerungen des Rates „Entwicklung“ vom 2. Dezember 1993 zur Wiederaufbauhilfe, Dok. 10802/93, Anlage III.