911 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (885 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundeslehrer-Lehr­verpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirt­schaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-recht­lichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz) und Bundes­gesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte (1. Budgetbegleitgesetz 1997)


Der vorliegende Gesetzentwurf dient folgenden Anliegen:

A. Pensionsreform

A.1. Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht

Die österreichischen Pensionssysteme mit ihrem im internationalen Vergleich sehr hohen Leistungsniveau stehen vor langfristigen Herausforderungen:

Der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt insbesondere durch ein ständig verbessertes Ausbildungsangebot tendenziell in immer höherem Lebensalter; gleichzeitig sinkt das tatsächliche Pensionsantrittsalter ständig. Die Lebenserwartung der Pensionistinnen und Pensionisten nimmt hingegen ständig – im Schnitt um ein Jahr in jedem Jahrzehnt – zu, womit sich die reale Pensionsbezugsdauer in jedem Jahrzehnt insgesamt um etwa zwei Jahre verlängert. Als Folge dieser Umstände werden in Zukunft immer mehr Pensionistinnen und Pensionisten immer weniger im Erwerbsleben stehenden Personen gegenüberstehen, was für die zukünftige Finanzierbarkeit der Pensionen weitreichende Konsequenzen hat.

Die Bundesregierung ist bestrebt, durch langfristig wirksame Reformen aller Pensionssysteme sowohl den Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern als auch zukünftigen Generationen eine angemessene Pensionsversorgung zu gewährleisten. Einer der zum Erreichen dieses Zieles unabdingbar notwendigen Schritte besteht in der Harmonisierung aller Pensionssysteme.

In diesem Sinne enthält der Entwurf folgende Maßnahmen im Beamtenpensionsrecht:

–   die Einführung eines Durchrechnungszeitraums für die Pensionsbemessung,

–   die Übernahme des Anpassungsfaktors aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und

–   eine neue Bemessungsvorschrift für die Nebengebührenzulage.

In bestehende Pensionen wird dabei nicht eingegriffen. Für alle Maßnahmen, die eine spürbare Absenkung der zukünftig zu erwartenden Pension nach sich ziehen, sind aus Gründen des Vertrauensschutzes ausreichende Übergangsregelungen vorgesehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Auswirkungen der Übernahme des ASVG-Anpassungsfaktors können derzeit nicht abgeschätzt werden. Dieser Faktor ist für 1998 noch nicht festgesetzt und auch der sich bei Beibehaltung der Pensionsautomatik ergebende Erhöhungsfaktor liegt noch nicht vor.

Die beiden übrigen Maßnahmen werden erst im Jahre 2000 wirksam. Da eine Neubemessung von Ruhegenüssen oder Nebengebührenzulagen nicht geplant ist, sind die finanziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen für 1998 und 1999 nur marginal. Beide Maßnahmen zusammen werden im Jahr 2000 Einsparungen im Beamtenpensionsaufwand des Bundes (Hoheitsverwaltung, Post und Landes­lehrer) von zirka 30 Millionen Schilling, im Jahr 2001 Einsparungen von zirka 100 Millionen Schilling und im Jahr 2002 Einsparungen von zirka 200 Millionen Schilling bewirken. Das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahmen besteht darin, den Anteil der Pensionsübernahme des Bundes (Pensionsaufwand abzüglich Beitragseinnahmen) am BIP – derzeit zirka 1,45% – langfristig konstant zu halten. Bei Unterbleiben gegensteuernder Maßnahmen würde der Anteil der Pensionsübernahme am BIP bis 2030 auf zirka 1,7% steigen.

A.2. Teilpensionsgesetz

Durch die Einführung von Ruhensbestimmungen in von Bundesmitteln gespeisten Pensionssystemen soll Frühpensionsbeziehern, die daneben Erwerbseinkünfte über eine bestimmte Höhe hinaus erzielen, die Pensionsleistung angemessen gekürzt werden.

Die Erforderlichkeit einer solchen Kürzung ergibt sich vor allem daraus, daß es die primäre Aufgabe von Pensionsleistungen ist, eine angemessene Versorgung nach Wegfall des Aktiveinkommens zu gewährleisten. Dies rechtfertigt nach den Einkommensverhältnissen abgestufte Pensionskürzungen bei Überversorgung.

Ein weiteres Ziel des Teilpensionsgesetzes besteht darin, einen frühen Pensionsantritt weniger attraktiv erscheinen zu lassen, wodurch – zusammen mit der Kürzung der Pensionen – eine Verringerung des Pensionsaufwandes oder ein Freiwerden von Arbeitsplätzen zu erwarten ist.

Die finanziellen Einsparungen aus der Teilpensionsregelung können derzeit nicht beziffert werden.

B. Maßnahmen im Bereich der Lehrer

Die vorliegenden Entwürfe enthalten für den Schulbereich folgende Zielsetzungen:

B.1. Verbesserungen in der Altersstruktur der Lehrer

Wegen der in den letzten Jahrzehnten unter anderem aus Gründen der Schulentwicklung vermehrten Anstellungen von Junglehrern besteht derzeit keine gleichmäßig verlaufende Altersstruktur im Lehrerbereich. Ein überdurchschnittlich großer Teil der Lehrerschaft ist im mittleren Dienstalter. Es stehen daher wenige Lehrer zur Pensionierung heran und damit gibt es nur geringe Anstellungschancen für Junglehrer. Durch die befristete freiwillige Möglichkeit für Lehrer, bereits ab dem 55. Lebensjahr mit verringertem Ruhegenuß in den Ruhestand zu treten (Art. 1, § 207n BDG 1979), und die erweiterte Möglichkeit zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung (Art. 1, §§ 213a bis 213c BDG 1979) können ohne Mehraufwand mehr Junglehrer eingestellt werden. Damit ist auch eine Verbesserung der Altersstruktur zu erwarten.

B.2. Gerechtere Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer

B.2.1. Vergütung für Mehrleistungen

Die derzeitige Regelung des § 61 GG 1956 unterscheidet zwischen „dauernden Mehrdienstleistungen“ und „Einzelmehrdienstleistungen“. Derzeit bleibt der Unterrichtsentfall an einem Tag der Woche unberücksichtigt; dh. daß eine Mehrdienstleistungsvergütung trotz des Entfalls von Unterricht weiterbezahlt wird und auch ein Vertreter keine zusätzliche Abgeltung erhält. Schließlich ergeben sich Interpretationsprobleme. Daher soll die Abgeltung der Mehrdienstleistungen der Lehrer verstärkt auf die tatsächliche unterrichtliche Inanspruchnahme abgestellt werden. Damit verbunden ist auch die Neuregelung betreffend die Lehrverpflichtung in Klassen mit abschließenden Prüfungen (zB Reifeprüfung). Diese Neuregelungen betreffen § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 im Art. 2 des Entwurfes und § 4 BLVG im Art. 6 des Entwurfes. Neben einer gerechteren und gesetzlich klarer definierten Vorgangsweise ergibt sich auch ein Einsparungseffekt. In diesem Zusammenhang sind jedoch Begleitmaßnahmen (siehe B.2.2 bis B.2.4) erforderlich. Die vorgesehene Neuregelung entspricht auch Anregungen des Rechnungshofes.

Auf Grund dieser Maßnahme sind Verringerungen des Personalaufwandes sowohl im Landeslehrer- als auch im Bundeslehrerbereich zu erwarten, mit denen die Mehrkosten der unter Punkt B.2.2 bis B.2.4 dargestellten Maßnahmen jedenfalls bedeckt werden können.

B.2.2. Zusätzliche Vergütung für mehrtägige Schulveranstaltungen

Bereits derzeit werden Mehrdienstleistungsvergütungen während mehrtägiger Schulveranstaltungen eingestellt. Lehrer, die an derartigen Schulveranstaltungen mit der pädagogisch-inhaltlichen Betreuung einer Gruppe betraut sind, haben jedoch zusätzliche Belastungen, für die im § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 (Art. 2 des Entwurfes) eine Abgeltung vorgesehen wird.

B.2.3. Abgeltung für Nebenleistungen

Die Abgeltung für Nebenleistungen (insbesondere für Kustodiate) ist zum Großteil gesetzlich oder durch Verordnung festgelegt, wodurch nicht immer auf die am betreffenden Schulstandort gegebenen Erfordernisse Bedacht genommen werden kann. Die nunmehr vorgesehenen Ermächtigungen, die für bestimmte Nebenleistungen vorgesehenen Abgeltungen anders zu verteilen, sollen den Erfordernissen besser Rechnung tragen (siehe § 9 Abs. 3a BLVG im Art. 6 des Entwurfes und § 43 Abs. 7 LDG im Art. 7 des Entwurfes). In diesem Zusammenhang ist darauf Bedacht zu nehmen, daß gerade im weiterführenden Schulwesen insbesondere auf Grund der gestiegenen Anforderungen hinsichtlich der Ausstattung von Unterrichtsmitteln in manchen Bereichen (siehe insbesondere moderne Technologien) zusätzliche Abgeltungen erforderlich sind, die vor allem von der Größe der Schule abhängen.

B.2.4. Abgeltung für Schulleitertätigkeit im Pflichtschulbereich

Die Änderungen im Pflichtschulwesen haben in erschwerender Weise die Leiter an Pflichtschulen betroffen, da hier keine Möglichkeit für die Bestellung von Lehrern zur Unterstützung des Schulleiters uä. gegeben ist und darüber hinaus diesen Leitern im Regelfall kein Verwaltungspersonal zur Verfügung steht.

Finanzielle Auswirkungen der unter B.2 vorgesehenen Maßnahmen:

Die unter B.2 vorgesehenen Maßnahmen haben folgende Kostenauswirkungen für den Bund (Kosten der Bundeslehrer und Bundesanteil an den Kosten der Landeslehrer) und für die Länder (Länderanteil an den Kosten der Landeslehrer):

Maßnahme                                                                                                                    Bund                      Länder

                                                                                                                                     Millionen Schilling jährlich

B.2.1     Vergütung für MDL (§ 61 GG 1956)                                                          –726                        –36

              Nicht ganzjährig geführte Klassen (§ 4 BLVG)                                       –190                            –

B.2.2     Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GG 1956)     + 36,5                     + 1

              Weiters fallen für Leiter von Schulveranstaltungen Mehrkosten von rund 1,5 Millionen Schilling an, die jedoch aus dem vorgegebenen Werteinheitenkontin­gent bedeckt werden

B.2.3     Abgeltung für Nebenleistungen (§ 9 Abs. 3a BLVG; ergibt Mehrkosten von 28 Millionen Schilling, die jedoch aus dem vorgegebenen Werteinheitenkontin­gent bedeckt werden); im Landeslehrerbereich kein Mehraufwand, weil hier nur eine Umverteilung vorge­sehen ist                                                                                                                              –                            –

B.2.4     Erhöhung der Leiterzulagen und Regelung der Abgeltung der Leitervertreter im Pflichtschulbereich                                                                                      + 20                        + 2

 

              Summe                                                                                                           –859,5                     –33

C. Maßnahmen im Bereich der Exekutive

Die besonderen Erschwernisse des Exekutivdienstes mit seinen regelmäßigen Außendienstverrichtungen und besonders belastenden Nachtdiensten rechtfertigen bei langer Verwendung im exekutiven Außendienst Ausgleichsmaßnahmen. Der Entwurf sieht daher im Zusammenhang mit der Frühpensionierung von Exekutivbeamten nach dem vollendeten 57. und vor dem 60. Lebensjahr eine Verminderung des Abschlags bei Frühpensionierung und einen je nach Lebensalter beim Ausscheiden aus dem Dienststand gestaffelten, eingeschränkten Anspruch auf Jubiläumszuwendung vor.

Mit diesen Maßnahmen sind jährlich folgende Mehrkosten verbunden:

Millionen

Schilling

           1. Änderung der pensionsrechtlichen Abschlagsregelung für Exekutivbeamte (Verminderung des Abschlages ... 0,06 Millionen Schilling; Personalkosten für zirka 50 zusätzlich erforderliche Ersatzkräfte)                 38,5

           2. Jubiläumszuwendung:

                a) für nach dem 57. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Exekutivbeamte                                                                                                                                             8,6

               b) Todesfall im Dienst nach 35 Dienstjahren (§ 20c GG 1956)............................                              0,5

D. Gehaltsabkommen für den öffentlichen Dienst für das Jahr 1998

Der vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt außerdem das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes über eine Erhöhung der Bezüge im öffentlichen Dienst. Der am 3. Oktober 1997 erzielte Gehaltsabschluß sieht eine Erhöhung der Gehälter der Beamten und der Monatsentgelte der Vertragsbediensteten ab 1. Jänner 1998 um 466 S vor. Für Teilbeschäftigte gilt der Schillingbetrag in dem Ausmaß, das dem Prozentanteil der betreffenden Teilbeschäftigung am Ausmaß der Vollbeschäftigung entspricht. Die Laufzeit des Gehaltsabkommens endet mit 31. Dezember 1998. Das Abkommen sieht ferner eine den Maßnahmen im ASVG-Bereich entsprechende Sonderregelung für das Karenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubs­geldgesetz und den allenfalls dazu gebührenden Zuschuß für die Jahre 1998 und 1999 vor.

Das Gehaltsabkommen erfordert Mehrkosten von 2,9 Milliarden Schilling je Kalenderjahr. Für die Bedeckung wird in den Bundesvoranschlägen 1998 und 1999 vorzusorgen sein.

E. Dienstrechtliche Sonderregelungen für Beamte, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen sind

Dienstrechtliche Sonderregelungen für Beamte, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen sind, sollen es den betreffenden Unternehmen ermöglichen, einerseits Personalüber­kapazitäten sozialverträglich abbauen und andererseits den verbleibenden Beamten eine marktgerechtere Entlohnung anbieten zu können. Besonderes Augenmerk wurde bei der Ausarbeitung der Entwürfe auf die Aufwandsneutralität der Regelungen für den Aktivitäts- und den Pensionsaufwand des Bundes gelegt. Finanzielle Auswirkungen für den Bund sind somit nicht zu erwarten.

F. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich

1.  der Art. 1 bis 6 (BDG 1979, Gehaltsgesetz 1956, VBG 1948, PG 1965, NGZG und BLVG), 9 bis 12 (Bundestheaterpensionsgesetz, RDG, KUG, 31. Gehaltsgesetz- Novelle), 13 (Teilpensionsgesetz) und 14 (Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.  des Art. 7 (LDG 1984) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG und

3.  des Art. 8 (LLDG 1985) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG.

Der Finanzausschuß hat die gegenständliche Regierungsvorlage in einer Sitzung am 22. Oktober sowie in einer weiteren Sitzung am 23. Oktober, 3. und 4. November 1997 in Verhandlung gezogen.

Am 22. Oktober 1997 führte der Ausschuß gemäß § 37 Abs. 9 der Geschäftsordnung ein öffentliches Hearing durch, an dem die Experten Mag. Alois Guger, Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold, Mag. Peter Goldgruber, Univ.-Prof. Dr. Friedrich Schneider und Alfred Bastecky teilnahmen.

An der Debatte im Ausschuß beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Höchtl, Hermann Böhacker, Marianne Hagenhofer, Karl Öllinger, Hans Helmut Moser, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Gilbert Trattner, Dr. Michael Spindelegger, Dr. Alfred Gusenbauer, Peter Rosenstingl, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Volker Kier, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Martin Graf, Mag. Karl Schweitzer, Reinhart Gaugg, Ing. Mag. Erich L. Schreiner, Dr. Kurt Heindl, Kurt Eder, Mag. Herbert Kaufmann und Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Ausschußobmann Dr. Ewald Nowotny und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Wolfgang Ruttenstorfer.

Bei der Abstimmung wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf unter Berücksichti­gung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Martin Graf, Hans Helmut Moser und Mag. Terezija Stoisits teils einstimmig, teils mit Mehrheit angenommen.

Ein Abänderungsantrag des Abgeordneten Hans Helmut Moser fand nicht die Mehrheit des Ausschusses, ebenso ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits.

Dem vom Ausschuß angenommenen Antrag der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll war nachstehende Begründung beigegeben:

„Der vorliegende Entwurf von Ausschußänderungen zum Entwurf einer BDG-Novelle 1997 betrifft folgende Angelegenheiten:

           1. Aktualisierung des Richtverwendungskataloges für die Funktionsgruppe 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 (Z 1 – Anlage 1 Z 1.2, 1.3 und 1.4.6 BDG 1979);

           2. Aufnahme der ab 1. Jänner 1998 für den unabhängigen Asylsenat vorgesehenen Verwendungen in den Richtverwendungskatalog (Z 1 – Anlage 1 Z 1.4.8, 1.5.7 und 1.6.7 BDG 1979);

           3. legistische Klarstellung, daß die begünstigte Abschlagsregelung bei Beamten des Exekutiv­dienstes und Wachebeamten mit langer Exekutivdienstzeit unabhängig vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gilt sowie Anordnung der Rückwirkung dieser Regelung für nach dem 30. April 1996 in den Ruhestand versetzte Beamte;

           4. Änderung der Übergangsregelung für Beamte mit Anspruch auf Fixgehalt beim Überstieg vom bisherigen Pensionsbemessungsrecht auf das neue Durchrechnungssystem;

           5. Entfall der Abschlagsregelung bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung bei dauernder Erwerbs­unfähigkeit;

           6. Entfall des jährlichen Nachweises der Beitragsgrundlagen;

           7. Einführung eines Kinderzurechnungsbetrages für Zeiten der Kindererziehung, die vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft liegen;

           8. Verbesserungen bei der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Beamte, die eine Gesamtdienstzeit von 40 Jahren zur Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenuß­bemessungsgrundlage benötigen;

           9. Regelungen zur Vermeidung von sich aus der Durchrechnung ergebenden Härtefällen;

         10. formale Anpassung einer Bezeichnung in dem das LDG 1984 betreffenden Teil der Regierungs­vorlage an die Nomenklatur im übrigen LDG 1984;

         11. angemessene Korrekturen bei der Abschlagsregelung wegen vorzeitiger Ruhestandsversetzung für Ballettmitglieder;

         12. legistische Korrekturen beim Teilpensionsgesetz;

         13. Erweiterung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates der Post- und Telekombeteiligungs­verwaltungsgesellschaft.

2

Zu Z 1 und 2:

Anpassung des Gesetzestitels und des Inhaltsverzeichnisses an die Änderung der Überschrift zu Art. 14.

Zu Z 3 (Anlage 1 Z 1.2, 1.3 und 1.4.6 BDG 1979):

Zum Unterschied von den übrigen Funktionsgruppen des A-Schemas enthält der Richtverwendungs­katalog der Anlage 1 für die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 eine taxative Aufzählung der diesen Funktionsgruppen zugeordneten Spitzenfunktionen. Die Veränderungen in der Kompetenzverteilung der Bundesministerien und die Ausgliederung einzelner Bereiche machen daher eine Anpassung dieses Teiles des Richtverwendungskataloges erforderlich, um eine ordnungsgemäße Überleitung in das neue System zu ermöglichen, das für die angeführten Funktionsgruppen mit 1. Jänner 1998 in Kraft treten wird.

Darüber hinaus wurde in einigen Bundesministerien die Aufbauorganisation geändert, so daß auch aus diesem Grund eine Anpassung des Richtverwendungskataloges für die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe A 1 notwendig geworden ist.

Die bisher in Z 1.4.6 lit. c angeführte Funktion des Leiters der Bundesbaudirektion Wien wurde durch die Funktion des Leiters der Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abgelöst, die nun in Z 1.3.4 lit. c angeführt ist. Z 1.4.6 lit. c kann daher entfallen.

Die vorgesehenen Änderungen erfordern keine Mehrkosten.

Zu Z 3 (Anlage 1 Z 1.4.8, 1.5.7 und 1.6.7 BDG 1979):

Mit dem Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, ist auch die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Vorsitzenden, des Stellvertretenden Vorsitzenden und der Mitglieder dieses Senates geregelt worden. Sie sind der Verwendunsgruppe A 1 des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet. Eine entsprechende Ergänzung der Richtverwendungen in der Funk­tionsgruppe 7 für den Vorsitzenden, in der Funktionsgruppe 6 für den Stellvertretenden Vorsitzenden und in der Funktionsgruppe 5 für die Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates bietet sich wegen des abweichenden Typus dieser Verwendungen von den sonstigen Richtverwendungen des BDG 1979 an.

Zu Z 4 (§ 83a Abs. 1 GG):

Die geringere Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage für höchstens 36 Monate für Beamte des Exekutivdienstes und Wachebeamte, die vor dem 60. Lebensjahr wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, soll diesen unabhängig vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zugute kommen.

Zu Z 5 (§ 113c Abs. 1 GG):

§ 113c GG soll einen geordneten Übergang von den speziell für Fixgehälter geltenden Bestimmungen über eine verzögerte Ruhegenußfähigkeit auf die Regelung über die Durchrechnung ermöglichen. Damit sollen sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigungen bei der Pensionsbemessung vermieden werden, die sich für Beamte mit Fixgehältern nach den §§ 31 oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 am Beginn der Etappenregelung bei noch sehr kurzen Durchrechnungszeiträumen ergeben könnten. Auf Grund detaillierter Berechnungen an Hand von vielen Fallbeispielen hat es sich erwiesen, daß diesem Anliegen am ehesten durch die nunmehr gewählte Fassung des § 113c Abs. 1 entsprochen werden kann, wonach für alle diese Beamten, deren Fixgehalt nicht oder nicht zur Gänze für die Ruhegenußbemessung heran­gezogen werden kann, bei Ausscheiden aus dem Dienststand in den Jahren 2003 bis 2006 an Stelle der Durchrechnung noch das bisherige Pensionsbemessungssystem der §§ 32 oder 88 des Gehaltsgesetzes 1956 heranzuziehen ist.

Wer zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits neun Jahre an den Fixgehaltsgruppen zuzuordnenden Funktionszeiten aufweist und daher nicht mehr unter die Ausnahmeregelungen der §§ 32 oder 88 fällt, wird von der Übergangsregelung des § 113c nicht erfaßt und fällt daher von Anfang an unter die neuen Durchrechnungsbestimmungen.

Zu Z 6 und 8 (§ 4 Abs. 4 Z 3, Abs. 7 und 8 PG 1965):

Bei Vorliegen von dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung soll keine Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage stattfinden. Abs. 7 enthält eine Legaldefinition des Begriffes ,dauernde Erwerbsunfähigkeit‘. Abs. 8 regelt die Meldepflicht des Beamten und die Neubemessung des Ruhegenusses bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Zu Z 7 (§ 4 Abs. 2 und 3 PG 1965):

Die Regelung über die Nachweisung und Anerkennung der Pensionsbeitragsgrundlagen ist zu verwaltungsaufwendig und entfällt daher.

Zu Z 9 und 10 (§ 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 PG 1965):

Zitierungsanpassungen auf Grund des Entfalls der Abs. 2 und 3 im § 4.

Zu Z 11 (§ 25a PG 1965):

Zeiten der Kindererziehung, die vor der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft liegen, sollen in Form eines Kinderzurechnungsbetrages beim Ausmaß des Ruhegenusses berücksichtigt werden.

Zu Z 12 (§ 54 Abs. 2 und 5 und § 55 Abs. 3 PG 1965):

Für jene Beamten, die nach dem 30. April 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebiets­körperschaft aufgenommen worden sind, sollen Zeiten eines Dienstverhältnisses bei einem sonstigen Dienstgeber oder eines Berufsausbildungsverhältnisses (nicht jedoch Schulzeiten), die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden, sofern für diese Zeiten ein Überweisungsbetrag geleistet wird. Außerdem soll für diese Beamten die bloß bedingte Anrechnung von Zeiten, die sie nach der Vollendung des 18., aber vor der Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegt haben, entfallen.

Zu Z 13 (§ 62e Abs. 3 und 4 PG 1965):

Zitierungsanpassungen auf Grund des Entfalls der Abs. 2 und 3 im § 4.

Zu Z 14 (§ 62e Abs. 7 bis 9 PG 1965):

Die begünstigende Bestimmung des § 83a GG 1956 soll rückwirkend auch jenen Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie deren Hinterbliebenen zugute kommen, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind.

Zu Z 15 (§§ 62f bis 62h PG 1965):

Für Pensionen, die während der Dauer des für die Einführung der Durchrechnung vorgesehenen Übergangszeitraums – somit vom Jahr 2003 bis zum Jahr 2019 – erstmalig anfallen, sehen die §§ 62f bis 62h eine Deckelung des ,Durchrechnungsverlustes‘ vor. Zweck dieser Regelungen ist es insbesondere, unangemessen hohe Absenkungen der Pensionen während eines Zeitraums, in dem sich die Betroffenen nicht mehr ausreichend auf die neue Rechtslage einstellen können, zu verhindern und somit Härtefälle zu vermeiden.

Technisch ist dazu die Berechnung eines Vergleichsruhegenusses und einer Vergleichsruhegenußzulage – die Summe dieser Beträge bildet die ,Vergleichspension‘ – nach den bis zur Einführung der Durchrechnung geltenden Bestimmungen erforderlich. § 62g enthält zu diesem Zweck jene Bestimmungen, die durch die Einführung der Durchrechnung obsolet werden: Insbesondere betrifft dies die Ableitung des Ruhegenusses vom Letztbezug, die pensionsrechtlichen Folgen der Teilbeschäftigung und die Bemessung einer eigenständigen Ruhegenußzulage. Soweit § 62g keine Sonderregelungen enthält, sind die sonstigen für die Bemessung von Ruhegenüssen maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden; dies betrifft etwa die Abschlagsregelung bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, den Beitrag nach § 13a PG 1965 oder die Zurechnung von Zeiten bei Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb.

Ist die sohin berechnete Vergleichspension niederiger als oder gleich hoch wie der (durchgerechnete) Ruhegenuß, so gebührt keine Erhöhung desselben. Andernfalls ist der Erhöhungsbetrag nach § 62h Abs. 3 oder 4 zu berechnen; die anzuwendende Methode hängt dabei davon ab, ob die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S – dieser Betrag entspricht in etwa dem Median der (Bundes-)Beamtenpensionen – übersteigt oder nicht.

In beiden Fällen wird davon ausgegangen, daß ein Betrag von 28 000 S ,geschont‘ wird. Konkret darf der Durchrechnungsverlust bei einer Vergleichspension von 10 000 S ein Prozent dieser Pension nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz steigt bis zur Pensionshöhe von 28 000 S linear an und fällt bei einer Vergleichspension von unter 10 000 S ebenso linear ab (und beträgt damit zB bei einer Vergleichs­pension von 19 000 S vier Prozent und bei einer Vergleichspension von 7 000 S null Prozent); der höchste sich dabei ergebende Prozentsatz gilt dabei jeweils für den gesamten Betrag von bis zu 28 000 S. Übersteigt die Vergleichspension 28 000 S, so gilt der Satz von sieben Prozent für die ersten 28 000 S.

Im ersten Fall – die Vergleichspension ist höher als 28 000 S – ist nach § 62h Abs. 3 vorzugehen. Dabei ist zunächst die Differenz zwischen der Vergleichspension und dem Ruhegenuß zu berechnen und der Differenzbetrag als Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken. Im nächsten Schritt ist die Vergleichspension in den über 28 000 S liegenden Betragsteil und den Betrag von 28 000 S zu teilen. Der darüber liegende Betragsteil ist mit dem sich aus dem ersten Schritt ergebenden Prozentsatz, die 28 000 S sind mit sieben Prozent zu multiplizieren. Die beiden Produkte sind sodann zu addieren. Im letzten Schritt ist die Differenz zwischen dem Resultat dieser Addition und dem Betrag, der dem Unterschied zwischen Vergleichspension und Ruhegenuß entspricht, zu ermitteln; der Ruhegenuß ist um diese Differenz zu erhöhen.

Beispiel 1:

Vergleichspension = 50 000, (durchgerechneter) Ruhegenuß = 40 000

Differenz = 10 000, dies entspricht

20% der Vergleichspension.

(50 000–28 000 =) 22 000×20% = 4 400

28 000×7% = 1 960

4 400+1 960 = 6 360

10 000–6 360 = 3 640

Der erhöhte Ruhegenuß beträgt (40 000+3 640 =) 43 640 S.

Im anderen Fall – die Vergleichspension ist niedriger als 28 000 S – ist eine Formel anzuwenden, die das lineare Ansteigen des ,Schonungsprozentsatzes‘ umsetzt. Die Vergleichspension ist dabei zunächst um den Betrag von 7 000 S zu vermindern und das Resultat dieser Operation durch 300 000 zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist von 1 abzuziehen. Die Vergleichspension ist mit dem Ergebnis dieser Subtraktion zu multiplizieren. Ist der so ermittelte Betrag höher als der (durchgerechnete) Ruhegenuß, so ist dieser um den Differenzbetrag zu erhöhen.

Beispiel 2:

Vergleichspension = 19 500, (durchgerechneter) Ruhegenuß = 18 500

19 500–7 000 = 12 500

12 500/300 000 = 0,042

1–0,0417 = 0,958

19 500×0,958 = 18 681

18 681–18 500 = 181

Der erhöhte Ruhegenuß beträgt (18 500+181 =) 18 681 S.

Der Erhöhungsbetrag ist Bestandteil des Ruhegenusses und ist daher auch der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen.

Die Bestimmungen über die Erhöhung des Ruhegenusses treten am 1. Jänner 2003 in und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie gelten jedoch für in diesem Geltungszeitraum angefallene Ruhe- und von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus.

Zu Z 16 (§ 5 Abs. 4 NGZG):


Zitierungsanpassungen auf Grund des Entfalls der Abs. 2 und 3 im § 4 PG 1965.

Zu Z 17 (§§ 43 Abs. 8 LDG 1984):

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 bezeichnet den ernannten Direktor-Stellvertreter an Berufs­schulen durchwegs als ,bestellten Direktor-Stellvertreter‘. Um eine einheitliche Ausdruckweise sicher­zustellen, wird daher dieser Begriff im Entwurf des § 43 Abs. 8 an die Nomenklatur des übrigen LDG 1984 angepaßt. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 18 und 19 (§ 5a BThPG):

Siehe die Erläuterungen zu Z 6 und 8.

Zu Z 20 (§ 1 Z 1 lit. a des Teilpensionsgesetzes):

Die Anführung der emeritierten Universitäts(Hochschul)professorinnen und -professoren in der Legaldefinition des Begriffes ,Pension‘ kann entfallen, da Emeritierungen frühestens mit Ablauf des Studienjahres erfolgen können, in dem die Professorin oder der Professor das 66. Lebensjahr vollenden, also in einem Alter, in dem ein Anspruch auf Teilpension nicht mehr bestehen kann.

Zu Z 21 (§ 2 Abs. 3 des Teilpensionsgesetzes):

Korrektur im Sinne der ansonsten im Teilpensionsgesetz berücksichtigten sprachlichen Gleichbehand­lung von Frauen und Männern.

Zu den Z 22 bis 24 (Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte):

Aufnahme eines Abschnittes über die Änderung des Poststrukturgesetzes, durch die die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erweitert wird. Damit wird der gewachsenen Aufgabenstellung der Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft im Bereich Privatisierung Rechnung getragen.“

Dem vom Ausschuß angenommenen Antrag der Abgeordneten Dr. Ewald Nowotny, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll, Dr. Martin Graf, Hans Helmut Moser und Mag. Terezija Stoisits war folgende Begründung beigegeben:

„Mit der gegenständlichen Novellierung des Parlamentsmitarbeitergesetzes soll gewährleistet werden, daß die Gehaltserhöhungen für  1998 im öffentlichen Dienst von 466 S monatlich pro Bediensteten auch auf die Parlamentsmitarbeiter in etwa der gleichen Höhe ausgedehnt werden. Dazu ist es erforderlich, den Vergütungsanspruch vom derzeitigen Prozentsatz 35 vH der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 eines Beamten umzustellen auf 100% der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9. Dies bedeutet für das Jahr 1998 eine Erhöhung des Vergütungsanspruches um 517 S gegenüber 1997. Da von diesem Betrag noch Dienst­geberbeiträge abzuziehen sind, ergibt sich daher für die Parlamentsmitarbeiter eine Gehaltserhöhung für das Jahr 1998 im ungefähr gleichen Ausmaß wie für öffentlich Bedienstete.

Die Kosten betragen bei voller Inanspruchnahme in etwa 1 Million Schilling, die durch Umschichtungen im Bundesvoranschlag 1998 für das Kapitel 02 (Bundesgesetzgebung) aufzubringen sein werden.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 11 04

                    Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch                                                  Dr. Ewald Nowotny

                                   Berichterstatter                                                                          Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagen­gesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die 31. Gehaltsgesetz-Novelle geändert werden, sowie Bundesgesetz über das Zusammen­treffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teil­pensionsgesetz), Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgeglie­derten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes und Bundesgesetz, mit dem das Parlamentsmitarbeitergesetz geändert wird (1. Budgetbegleitgesetz 1997)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel        Gegenstand

     1           Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

     2           Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

     3           Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

     4           Änderung des Pensionsgesetzes 1965

     5           Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

     6           Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

     7           Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

     8           Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

     9           Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

    10           Änderung des Richterdienstgesetzes

    11           Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

    12           Änderung der 31. Gehaltsgesetz- Novelle

    13           Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)

    14           Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes

    15           Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 207m wird folgender § 207n samt Überschriften eingefügt:

„5a. Unterabschnitt

Versetzung in den Ruhestand

§ 207n. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die Dienstbehörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.“

2. Nach § 213 werden folgende §§ 213a bis 213c samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

§ 213a. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

§ 213b. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 213c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 213a oder § 213b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

           2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

           3. eine Suspendierung oder

           4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

           5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 213b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 213b ist § 14 nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“

3. Der bisherige § 213a erhält die Bezeichnung „§ 213d“.

4. Im § 219 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und

           3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.“

5. Dem § 278 wird folgender Abs. 29 angefügt:

„(29) § 207n samt Überschriften, die §§ 213a bis 213d samt Überschrift, § 219 Abs. 5b und die Anlage 1 Z 1.2.5, 1.2.6, 1.3.3, 1.3.4, 1.4.7, 1.4.8, 1.5.6, 1.5.7, 1.6.6 und 1.6.7 sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 213a bis 213c samt Überschrift und § 219 Abs. 5b treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft. Die §§ 213a bis 213c sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden. § 207n samt Überschriften ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind, und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

6. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. a bis e lautet:

         „a) im Bundeskanzleramt

               der Sektion I (Präsidium),

               der Sektion IV (Koordination und Europäische Integration),

               der Sektion V (Verfassungsdienst),

          b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

               der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

               der Sektion II (Politische Sektion),

               der Sektion III (Wirtschafts- und integrationspolitische Angelegenheiten),

               der Sektion VI (Administrative Sektion),

           c) im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

               der Präsidialsektion,

               der Sektion II (Außenwirtschaftspolitik und Europäische Integration),

               der Sektion III (Gewerbe, Ingenieurwesen, Tourismus),

               der Sektion V (Bundeshochbau),

               der Sektion X (Wirtschaftspolitik),

          d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Präsidialsektion,

               der Sektion II (Sozialversicherung),

               der Sektion III (Beschäftigungspolitik),

           e) im Bundesministerium für Finanzen

               der Sektion I (Präsidialsektion),

               der Sektion II (Budgetsektion),

               der Sektion III (Integrations- und Zollsektion),

               der Sektion IV (Steuersektion),

               der Sektion V (Kreditsektion),

               der Sektion VII (Zentrale Personalkoordination),“

7. Anlage 1 Z 1.2.5 lit. f entfällt.

8. In der Anlage 1 Z 1.2.5 werden die lit. i bis m durch folgende Bestimmungen ersetzt:

          „i) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

               der Präsidialsektion,

               der Sektion I (Recht),

               der Sektion II (Landwirtschaft),

               der Sektion VI (Marktordnung),

            j) im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

               der Präsidialsektion,

               der Sektion V (Familienangelegenheiten),

           k) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

               der Präsidialsektion (Wissenschaft),

               der Zentralsektion (Verkehr und öffentliche Wirtschaft; Luftfahrt),

               der Sektion I (Universitäten, Kunsthochschulen, Fachhochschulen),

               der Sektion V (Wirtschaftliche Angelegenheiten; Schiffahrt),“

9. Anlage 1 Z 1.2.6 lautet:

1.2.6. der Leiter einer nachgeordneten Verwaltungsbehörde, eines Amtes oder einer Einrichtung des Bundes, in der Folge „nachgeordnete Dienststelle“ genannt,

               des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

                     der Ständigen Vertretung bei der Europäischen Union in Brüssel.“

10. Anlage 1 Z 1.3.3 lit. a bis e lautet:

         „a) im Bundeskanzleramt

               der Sektion II (Kunstangelegenheiten),

               der Sektion III (Bundespressedienst),

               der Sektion VI (Lebensmittelangelegenheiten, Veterinärverwaltung, Strahlenschutz, Gentechnik und Toxikologie),

               der Sektion VII (Frauenangelegenheiten, Konsumentenschutz),

          b) im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

               der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),

               der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),

               der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit; Koordination der internationalen Entwicklungs­politik),

           c) im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

               der Sektion IV (Industrie),

               der Sektion VI (Bundesstraßen),

               der Sektion VII (Oberste Bergbehörde – Roh- und Grundstoffe),

               der Sektion VIII (Energie),

               der Sektion IX (Technik und Innovation),

          d) im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

               der Sektion IV (Pflegevorsorge, Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten),

               der Sektion V (Arbeitsrecht und allgemeine Sozialpolitik),

               der Sektion VI (Zentral-Arbeitsinspektorat),

               der Sektion VII (Gesundheitsökonomie, Sozialwissenschaften und Marketing),

               der Sektion VIII (Gesundheitswesen),

           e) im Bundesministerium für Finanzen

               der Sektion VI (IT-Sektion),“

11 . Anlage 1 Z 1.3.3 lit. f entfällt.

12. In der Anlage 1 Z 1.3.3 werden die lit. j bis n durch folgende Bestimmungen ersetzt:

          „j) im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

               der Sektion III (Europäische Angelegenheiten und Internationale Agrarbeziehungen),

               der Sektion IV (Wasserwirtschaft und Wasserbau),

               der Sektion V (Forstwesen),

           k) im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

               der Sektion I (Raumordnung, anlagen- und stoffbezogener Umweltschutz),

               der Sektion II (Umweltplanung, Umweltökonomie und Naturschutz),

               der Sektion III (Abfallwirtschaft und Altlastensanierung),

               der Sektion IV (Jugendsektion),

3

            l) im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten

               der Präsidialsektion (Lehrer- und Erzieherbildung; Mädchen- und Frauenbildung; Bildungs­ökonomie, Protokoll),

               der Zentralsektion (Planungs-, Programm- und Strukturangelegenheiten des Gesamtressorts; Personalangelegenheiten der Zentralstelle; Budget; Schulerhaltung; Zentrale Kulturförderung),

               der Sektion I (Allgemeinbildendes Schulwesen, Bildungsplanung und internationale Angelegen­heiten),

               der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen),

               der Sektion III (Rechtsangelegenheiten; Personalangelegenheiten; Schulrechtsentwicklung, rechtliche ADV-Angelegenheiten; grundsätzliche EU-Angelegenheiten; Organisation),

               der Sektion IV (Kultur- und Kunstangelegenheiten),

               der Sektion V (Allgemeine pädagogische Angelegenheiten, Bildungsmedien; Erwachsenen­bildung; Bildungsberatung),

          m) im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

               der Sektion II (Grundsätzliche Verkehrspolitik; Straßenverkehr),

               der Sektion IV (Oberste Fernmeldebehörde – Fernmeldezentralbüro; Postbehörde; Verkehrs-Arbeitsinspektorat),

               der Sektion VI (Oberste Behörde für Eisenbahnen, Kraftfahr-Linien, Rohrleitungen, Seilbahnen und Schlepplifte),

               der Sektion VII (Forschung und Technologie),

               der Sektion VIII (Internationale Angelegenheiten),“

13. Anlage 1 Z 1.3.4 lit. c und d lautet:

         „c) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten wie

               des Österreichischen Patentamtes,

               des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,

               der Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

          d) des Bundesministeriums für Finanzen wie

               der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

               der Finanzprokuratur,“

14. Anlage 1 Z 1.3.4 lit. g lautet:

         „g) des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wie

               der Österreichischen Nationalbibliothek.“

15. Anlage 1 Z 1.4.6 lit. c entfällt.

16. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.4.7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.4.8 wird angefügt:

1.4.8. der Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates.“

17. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.5.6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.5.7 wird angefügt:

1.5.7. der Stellvertretende Vorsitzende des unabhängigen Bundesasylsenates.“

18. In der Anlage 1 wird am Ende der Z 1.6.6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Z 1.6.7 wird angefügt:

1.6.7. das Mitglied (mit Ausnahme des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden) des unabhängigen Bundesasylsenates.“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 werden folgende Abs. 12 bis 15 angefügt:

„(12) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

           1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

           2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

           3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

(13) Für die Dauer der Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug, der

           1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

           2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit

entspricht. Während der Freistellung gebühren keine der im Abs. 12 zweiter Satz angeführten Zulagen und – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.

(14) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.

(15) Scheidet der Lehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienststand oder aus der Besoldungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Bundesforderung ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes 1965 durch Abzug von den Ruhebezügen des Lehrers hereinzubringen. Gegen eine solche Bundesforderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.“

2. § 20c Abs. 3 lautet:

„(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

           1. durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

           2. aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.“

3. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

           1. dem Gehalt und

           2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den unter Z 1 und 2 genannten Geldleistungen entsprechen.“

4. Im § 22 Abs. 3 bis 5 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 3“ jeweils durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 2“ ersetzt.

5. Dem § 22 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Während der Rahmenzeit nach § 213a oder § 213b BDG 1979 umfaßt die Bemessungs­grundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in derjenigen Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 12 und 13 ergibt.“

6. Die Tabelle im § 28 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

A 1

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

22 015

17 110

15 286

14 983

14 679

14 378

14 072

 

 

2

22 015

17 603

15 692

15 290

14 952

14 598

14 239

 

 

3

22 015

18 097

16 098

15 597

15 227

14 817

14 407

 

 

4

22 798

18 591

16 504

15 904

15 500

15 037

14 575

 

 

5

23 577

19 084

16 909

16 211

15 774

15 257

14 742

 

 

6

24 705

19 577

17 315

16 518

16 049

15 476

14 910

 

 

7

26 603

20 071

17 721

16 824

16 345

15 695

15 078

 

 

8

28 506

21 519

18 247

17 132

16 641

15 913

15 245

 

 

9

30 408

22 969

18 774

17 439

16 937

16 133

15 413

 

 

10

32 305

24 417

19 299

17 766

17 233

16 364

15 581

 

 

11

34 204

25 866

19 826

18 093

17 529

16 594

15 749

 

 

12

36 105

27 314

20 353

18 420

17 825

16 823

15 929

 

 

13

38 006

28 923

20 973

18 746

18 122

17 055

16 108

 

 

14

39 906

30 532

21 592

19 073

18 472

17 285

16 288

 

 

15

41 806

31 538

22 359

19 400

18 823

17 515

16 468

 

 

16

43 708

32 544

23 125

20 120

19 603

17 756

16 648

 

 

17

45 606

33 552

23 928

20 841

20 382

17 997

16 829

 

 

18

47 516

34 558

24 731

21 562

21 161

18 239

17 009

 

 

19

50 153

36 763

25 533

21 849

21 451

18 480

17 188

 

7. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 84 925 S, 

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 90 056 S, 

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 91 008 S, 

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 96 139 S, 

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 96 139 S, 

               b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................. 103 269 S.“

8. Die §§ 32 und 33 werden samt Überschriften aufgehoben.

9. § 36 Abs. 3 und 4 entfällt.

10. Im § 40a Abs. 1 erster Satz wird vor dem Ausdruck „Exekutivdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.

11. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Gehalt des Staatsanwaltes wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

Schilling

 

 

1

24 864

 

 

2

27 545

 

 

3

30 230

 

 

4

32 915

 

 

5

35 599

 

 

6

38 283

 

 

7

40 971

 

 

8

42 731

44 981

 

 

9

45 282

47 664

48 293

 

 

10

47 835

50 350

50 977

 

 

11

50 390

53 036

56 348

 

 

12

52 941

55 720

64 402

 

 

13

55 492

58 401

67 086

 

 

14

58 178

63 770

69 771

 

 

15

60 860

69 138

72 453

 

 

16

63 547

71 824

75 139

 

Das Gehalt des Leiters der Generalprokuratur beträgt 82 227 S.“

12. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

für

 

 

in der
Gehaltsstufe

Universitätsprofessoren
(§ 21 UOG 1993)

Außerordentliche
Universitätsprofessoren

Ordentliche Universitäts(Hochschul)-
professoren

 

 

 

Schilling

 

 

1

36 716

32 553

42 742

 

 

2

38 570

33 594

44 831

 

 

3

40 653

34 632

46 919

 

 

4

42 742

35 673

49 006

 

 

5

44 831

36 716

51 783

 

 

6

46 919

38 570

54 585

 

 

7

49 006

40 653

58 222

 

 

8

51 783

42 742

61 868

 

 

9

54 585

44 831

65 509

 

 

10

58 222

46 919

69 154

 

 

11

61 868

49 006

 

 

12

65 509

51 783

 

 

13

69 154

54 585

 

 

14

58 222

 

 

15

61 868

 

13. Die Tabelle im § 48a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Gehaltsstufe

Schilling

 

 

1

–  

 

 

2

24 049

 

 

3

24 832

 

 

4

25 611

 

 

5

31 491

 

 

6

33 391

 

 

7

35 289

 

 

8

37 189

 

 

9

39 090

 

 

10

40 990

 

 

11

42 890

 

 

12

44 791

 

 

13

46 691

 

 

14

48 595

 

 

15

50 869

 

 

16

53 506

 

 

17

56 143

 

 

18

58 780

 

14. Die Tabelle im § 55 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2b 2

L 2b 3

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

15 025

16 724

17 842

18 460

18 286

19 609

–  

23 950

 

 

2

15 284

17 044

18 111

18 741

18 862

20 217

22 015

23 950

 

 

3

15 539

17 360

18 376

19 022

19 430

20 832

22 798

23 950

 

 

4

15 796

17 688

18 658

19 304

20 009

21 439

23 577

26 037

 

 

5

16 053

18 035

18 935

19 584

20 578

22 049

24 705

28 125

 

 

6

16 457

18 944

20 056

20 707

21 729

23 277

26 603

30 214

 

 

7

17 081

19 863

21 180

21 828

22 923

24 765

28 506

32 302

 

 

8

17 732

20 789

22 302

22 952

24 111

26 253

30 408

34 386

 

 

9

18 423

21 712

23 427

24 076

25 487

27 977

32 305

36 477

 

 

10

19 131

22 633

24 553

25 200

26 861

29 699

34 204

38 570

 

 

11

19 845

23 555

25 675

26 319

28 238

31 420

36 105

40 653

 

 

12

20 555

24 831

27 018

27 668

29 610

33 143

38 006

42 742

 

 

13

21 262

26 101

28 361

29 009

30 993

34 864

39 906

44 831

 

 

14

21 974

27 378

29 705

30 350

32 365

36 589

41 806

46 919

 

 

15

22 961

28 648

31 052

31 699

33 741

38 310

43 708

49 006

 

 

16

23 944

29 782

32 242

32 887

34 951

39 842

45 606

51 783

 

 

17

24 931

30 959

33 479

34 121

36 219

41 441

47 516

54 563

 

 

18

–  

–  

–  

–  

–  

–  

50 153

57 340

 

15. § 57 Abs. 7 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 6a erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

16. Im § 57 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 2, 6 und 7“ durch das Zitat „Abs. 2 und 6“ ersetzt.

17. § 57 Abs. 11 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 12 erhält die Absatzbezeichnung „(11)“.

18. § 58 Abs. 9, § 59 Abs. 13 und § 59a Abs. 6 werden aufgehoben.

19. § 59c Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Im § 59c Abs. 1 entfällt die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.

20. § 59d Abs. 2 und 3 wird aufgehoben. Im § 59d Abs. 1 entfällt die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.

21. § 59e lautet:

§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenußfähig.“

22. Im § 60a Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Erzieherzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.

23. § 61 samt Überschrift lautet:

„Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

           1. Unterrichtserteilung,

           2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

           3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

           4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

tatsächlich das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) tatsächlich überschritten wird, 1,73% des Gehaltes des Lehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß Satz 2 zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(3) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.

(4) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind Unterrichtsstunden, die vom Lehrer auf Grund der bestehenden Lehrfächerverteilung zu halten gewesen wären, wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln,

           1. wenn sie auf einen Feiertag im Sinne des Feiertagsruhegesetzes, BGBl. Nr. 153/1957, oder auf den Allerseelentag oder auf den Festtag des Landespatrons fallen oder

           2. wenn sie wegen der Teilnahme des Lehrers an

                a) einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung oder

               b) an einer Dienststellenversammlung im Sinne des § 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,

               entfallen oder

           3. wenn sie wegen eines Dienstauftrages entfallen, dessen Erfüllung

                a) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient, und

               b) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist oder

           4. wenn sie wegen einer von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme des Lehrers an

                a) Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder

               b) gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen

               mit den im § 25 Abs. 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, angeführten Inhalten entfallen.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 sind ferner Zeiten

           1. der Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung sowie

           2. der Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung

insgesamt bis zum Ausmaß der vor der Klausurprüfung stundenplanmäßig vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden wie tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden zu behandeln.

(6) Eine vom Lehrer auf Grund der Anordnung einer Supplierung tatsächlich erbrachte Unterrichtserteilung, die über das Ausmaß der gemäß der bestehenden Lehrfächerverteilung zu haltenden Unterrichtsstunden hinausgeht, ist auch dann gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen, wenn in der betreffenden Woche die wöchentliche Lehrverpflichtung infolge Erkrankung nicht erfüllt wird und soweit dadurch die wöchentliche Lehrverpflichtung im Falle der Abhaltung der wegen der Erkrankung entfallenen Unterrichtsstunden überschritten worden wäre.

(7) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 6 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1.

           2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten – und nicht einer vollen – Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an die Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung von 1,73% eine Vergütung von 1,15%.“

24. Nach § 63 wird folgender § 63a samt Überschrift eingefügt:

„Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens viertägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PA und L 1........................................................................       5,8 ‰,

in den Verwendungsgruppen L 2..........................................................................................       4,7 ‰     und

in der Verwendungsgruppe L 3.............................................................................................       3,0 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.“

25. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungssgruppe

 

 

in der Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

 

Schilling

 

 

1

32 878

42 275

 

 

2

34 441

44 455

 

 

3

36 003

46 635

 

 

4

37 563

48 816

 

 

5

39 124

50 995

 

 

6

41 740

53 177

 

 

7

44 353

55 356

 

 

8

46 966

58 019

 

 

9

49 584

61 077

 

 

10

52 198

64 143

 

26. Die Tabelle im § 72 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

E 1

E 2a

E 2b

E 2c

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

–  

–  

–  

14 578

 

 

2

–  

–  

15 853

14 797

 

 

3

–  

–  

16 227

15 017

 

 

4

20 563

18 122

16 965

15 291

 

 

5

21 462

18 562

17 339

15 565

 

 

6

22 361

19 637

17 711

15 868

 

 

7

23 260

20 032

18 085

16 171

 

 

8

24 159

20 426

18 457

16 474

 

 

9

25 058

20 821

18 829

–  

 

 

10

26 989

21 216

19 203

–  

 

 

11

28 921

21 611

20 107

–  

 

 

12

29 910

22 128

21 012

–  

 

 

13

31 330

23 505

21 816

–  

 

 

14

32 750

24 278

22 198

–  

 

 

15

33 739

25 051

23 103

–  

 

 

16

34 728

25 879

24 008

–  

 

 

17

35 717

26 708

24 913

–  

 

 

18

36 706

27 537

25 817

–  

 

 

19

39 000

28 044

26 323

–  

 

27. Im § 81 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Wachdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.

28. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit langer Exekutivdienstzeit

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, höchstens jedoch für 36 Monate,

           1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965,

           2. für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

0,1167 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.

(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 57. Lebensjahres, aber vor der Vollendung des 60. Lebensjahres wirksam wird, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann ihm gemäß § 20c, aber abweichend vom § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das Ausmaß erhöht sich

           1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 58. Lebensjahres,

           2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 59. Lebensjahres

wirksam wird.

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a oder § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes gebührte, deren Höhe ohne Berücksich­tigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähig­keit von Beamten des Exekutivdienstes, die das 57., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.“

29. Die Tabelle im § 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

M BO  1

M BO 2

M BUO 1

M BUO 2

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

22 015

–  

–  

15 407

 

 

2

22 015

–  

–  

15 682

 

 

3

22 015

19 685

17 379

15 955

 

 

4

22 798

19 685

17 379

16 230

 

 

5

23 577

20 123

17 729

16 503

 

 

6

24 705

20 563

18 079

16 777

 

 

7

26 603

21 565

18 429

17 073

 

 

8

28 506

22 567

18 955

17 371

 

 

9

30 408

23 569

19 482

17 666

 

 

10

32 305

25 152

20 007

17 962

 

 

11

34 204

26 734

20 534

18 258

 

 

12

36 105

27 462

21 061

18 554

 

 

13

38 006

28 533

21 681

18 850

 

 

14

39 906

29 970

22 300

19 202

 

 

15

41 806

30 815

23 067

19 551

 

 

16

43 708

31 748

23 833

20 331

 

 

17

45 606

32 746

24 635

21 111

 

 

18

47 516

33 743

25 440

21 894

 

 

19

50 153

36 135

26 248

22 183

 

30. § 87 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen

           1. in der Funktionsgruppe 7

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 84 925 S, 

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 90 056 S, 

           2. in der Funktionsgruppe 8

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 91 008 S, 

               b) ab dem sechsten Jahr................................................................................................................ 96 139 S, 

           3. in der Funktionsgruppe 9

                a) für die ersten fünf Jahre............................................................................................................ 96 139 S, 

               b) ab dem sechsten Jahr............................................................................................................. 103 269 S.“

31. § 88 samt Überschrift wird aufgehoben.

32. Die Tabelle im § 89 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

M ZO 1

M ZO 2

M ZUO 1

M ZUO 2

M ZCh

 

 

 

Schilling

 

 

1

22 015

–  

–  

15 407

14 072

 

 

2

22 015

19 247

–  

15 682

14 247

 

 

3

22 015

19 685

17 379

15 955

14 423

 

 

4

22 798

19 685

17 379

16 230

14 600

 

 

5

23 577

20 123

17 729

16 503

14 776

 

 

6

24 705

20 563

18 079

16 777

14 952

 

 

7

26 603

21 565

18 429

17 073

15 128

 

 

8

28 506

22 567

18 955

17 371

15 305

 

 

9

30 408

23 569

19 482

17 666

15 481

 

 

10

32 305

25 152

20 007

17 962

15 657

 

 

11

34 204

26 734

20 534

18 258

15 833

 

 

12

36 105

27 462

21 061

18 554

16 010

 

33. § 94 Abs. 3 und 4 wird aufgehoben.

34. Im § 98 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Truppendienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.

35. Die Tabelle im § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

14 383

14 976

15 114

15 597

15 597

17 547

17 547

17 547

21 203

 

 

2

14 502

15 121

15 307

15 764

15 764

17 919

17 919

17 919

21 203

 

 

3

14 626

15 293

15 523

15 985

16 761

18 364

18 364

18 364

21 203

 

 

4

14 759

15 490

15 766

16 265

16 813

18 882

18 894

18 894

22 296

 

 

5

14 901

15 715

16 034

16 594

16 966

19 468

19 509

19 974

23 454

 

 

6

15 047

15 966

16 329

16 983

17 221

20 121

20 207

20 686

24 676

 

 

7

15 202

16 241

16 650

17 432

17 592

20 839

20 994

21 507

25 969

 

 

8

15 364

16 546

16 996

17 953

18 065

21 623

21 861

22 432

27 324

 

 

9

15 532

16 876

17 376

18 529

18 647

22 474

22 815

23 468

28 744

 

 

10

15 709

17 230

17 788

19 162

19 331

23 393

23 850

24 612

30 229

 

 

11

15 894

17 626

18 229

19 853

20 120

24 374

24 975

25 862

31 784

 

 

12

16 085

18 052

18 697

20 603

21 016

25 422

26 186

27 220

33 399

 

 

13

16 284

18 505

19 192

21 407

22 017

26 535

27 479

28 689

35 084

 

 

14

16 489

18 984

19 713

22 270

23 123

27 713

28 852

30 262

36 835

 

 

15

16 703

19 492

20 259

23 192

24 333

28 958

30 313

31 947

38 647

 

 

16

16 925

20 026

20 834

24 170

25 650

30 272

31 860

33 741

40 527

 

 

17

17 153

20 586

21 435

25 206

27 068

31 649

33 491

35 639

42 474

 

4

36. Im § 103 Abs. 5 wird in Z 1 der Betrag „96 111 S“ durch den Betrag „96 577 S“ und in Z 2 der Betrag „91 266 S“ durch den Betrag „91 732 S“ ersetzt.

37. Die Tabelle im § 109 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

K 6

K 5

K 4

K 3

K 2

K 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

15 913

17 334

17 840

20 808

18 944

21 108

 

 

2

16 206

17 791

18 314

21 364

19 485

21 717

 

 

3

16 496

18 253

18 790

21 923

20 027

22 324

 

 

4

16 791

18 713

19 264

22 479

20 570

22 931

 

 

5

17 085

19 173

19 740

23 038

21 113

23 539

 

 

6

17 383

19 634

20 213

23 595

22 230

24 792

 

 

7

17 687

20 094

20 688

24 154

23 349

26 044

 

 

8

18 077

20 686

21 298

24 870

24 469

27 298

 

 

9

18 467

21 278

21 907

25 587

25 587

28 552

 

 

10

18 857

21 870

22 518

26 304

26 706

29 803

 

 

11

19 248

22 462

23 128

27 022

27 824

31 056

 

 

12

19 638

23 054

23 740

27 737

28 944

32 309

 

 

13

20 027

23 645

24 348

28 454

30 063

33 561

 

 

14

20 417

24 385

25 114

29 350

31 180

34 814

 

 

15

20 808

25 125

25 874

30 249

32 301

36 069

 

 

16

21 196

25 866

26 638

31 144

33 418

37 322

 

 

17

21 588

26 605

27 400

32 040

34 538

38 575

 

 

18

21 977

27 346

28 164

32 938

35 657

39 827

 

 

19

22 366

28 086

28 925

33 832

36 775

41 080

 

 

20

22 757

28 823

29 688

34 728

37 893

42 332

 

38. Nach § 113b wird folgender § 113c samt Überschrift eingefügt:

„Ruhegenußfähigkeit von Fixgehältern

§ 113c. (1) Auf die Bemessung des Ruhegenusses von Beamten, die

           1. im letzten Monat des Aktivstandes oder

           2. während einer den halben Durchrechnungszeitraum übersteigenden Zeit ein Fixgehalt nach den §§ 31 oder 87 bezogen haben, sind anstelle der für die Pensionsbemessung maßgebenden sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes die für die Pensionsbemessung maßgebenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn diese Beamten in den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 aus dem Dienststand ausscheiden und eine nach den §§ 32 oder 88 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes maßgebende Zeit von weniger als neun Jahren aufweisen.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Bemessung von Versorgungsgenüssen nach den von Abs. 1 erfaßten Beamten.“

39. Der bisherige § 113c erhält die Bezeichnung „§ 113d“.

40. § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 lautet:

         „1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung, Wachebeamte und Berufsoffiziere

                a) in den Verwendungsgruppen E und D

 

in der
Verwendungsgruppe E,
Dienstklasse III

in der
Verwendungsgruppe D,
Dienstklasse III

 

 

die Gehalts-
stufe

Schilling

die Gehalts-
stufe

Schilling

 

 

19

15 452

18

18 725

 

 

20

15 619

19

19 573

 

               b) in den Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1, H 2, C und W 2

 

 

die Gehaltsstufe

 

 

in der

 

 

 

 

 

Dienst-

10

9

7

 

 

klasse

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

 IV

25 494

–  

–  

 

 

 V

30 833

–  

–  

 

 

 VI

38 777

–  

–  

 

 

 VII

54 586

–  

–  

 

 

 VIII

–  

72 917

–  

 

 

 IX

–  

–  

87 587

 

           2. Beamte in handwerklicher Verwendung

 

 

in der Dienstklasse

 

 

die

IV

III

 

 

Gehalts-

in der Verwendungsgruppe

 

 

stufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

 

 

Schilling

 

 

10

25 494

–  

–  

–  

–  

 

 

18

–  

19 259

18 725

–  

–  

 

 

19

–  

19 920

19 573

16 574

15 452

 

 

20

–  

–  

–  

16 790

15 619

 

           3. Universitäts(Hochschul)professoren

 

 

für

 

 

in der
Gehaltsstufe

Außerordentliche
Universitätsprofessoren

Ordentliche Universitäts-
(Hochschul)professoren

 

 

 

Schilling

 

 

11

–  

72 793

 

 

16

65 509

–  

 

           4. Lehrer

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2b 2

L 2b 3

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

18

25 916

32 103

34 685

35 327

37 444

42 990

–  

–  

 

 

19

26 899

33 359

36 013

36 656

38 803

44 692

52 793

60 118

 

 

20

–  

–  

–  

–  

–  

–  

55 428

62 894

 

           5. Beamte des Schulaufsichtsdienstes

 

 

in der Verwendungssgruppe

 

 

in der Gehaltsstufe

S 2

S 1

 

 

 

Schilling

 

 

11

54 816

67 203

 

           6. Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gehalts-

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

18

17 386

21 149

22 037

26 242

28 488

33 026

35 121

37 540

44 419

 

 

19

17 624

21 712

22 641

–  

–  

–  

–  

–  

– 

 

41. Die Tabelle im § 118 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

E

D

C

B

A

 

 

 

Schilling

 

 

1

12 444

13 050

13 659

15 483

19 626

 

 

2

12 613

13 324

14 023

15 937

–  

 

 

3

12 780

13 598

14 386

16 393

–  

 

 

4

12 946

13 872

14 753

16 847

–  

 

 

5

13 111

14 146

15 117

17 306

–  

 

 

6

13 279

14 417

15 483

17 793

–  

 

 

7

13 447

14 692

15 845

18 296

–  

 

 

8

13 614

14 964

16 210

–  

–  

 

 

9

13 780

15 239

16 573

–  

–  

 

 

10

13 949

15 511

16 939

–  

–  

 

 

11

14 116

15 785

17 306

–  

–  

 

 

12

14 283

16 058

17 696

–  

–  

 

 

13

14 448

16 330

–  

–  

–  

 

 

14

14 617

16 604

–  

–  

–  

 

 

15

14 783

16 880

–  

–  

–  

 

 

16

14 952

17 153

–  

–  

–  

 

 

17

15 117

17 917

–  

–  

–  

 

 

18

15 285

–  

–  

–  

–  

 

42. Die Tabelle im § 118 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Verwendungsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

 

 

 

Schilling

 

 

1

13 659

13 356

13 050

12 747

12 444

 

 

2

14 023

13 659

13 324

12 962

12 613

 

 

3

14 386

13 963

13 598

13 173

12 780

 

 

4

14 753

14 267

13 872

13 385

12 946

 

 

5

15 117

14 572

14 146

13 598

13 111

 

 

6

15 483

14 875

14 417

13 810

13 279

 

 

7

15 845

15 176

14 692

14 023

13 447

 

 

8

16 210

15 483

14 964

14 237

13 614

 

 

9

16 573

15 785

15 239

14 448

13 780

 

 

10

16 939

16 089

15 511

14 661

13 949

 

 

11

17 306

16 393

15 785

14 875

14 116

 

 

12

17 696

16 698

16 058

15 087

14 283

 

 

13

18 093

17 002

16 330

15 300

14 448

 

 

14

18 504

17 306

16 604

15 511

14 617

 

 

15

–  

17 629

16 880

15 726

14 783

 

 

16

–  

17 960

17 153

15 937

14 952

 

 

17

–  

18 605

17 917

16 150

15 117

 

 

18

–  

–  

–  

16 364

15 285

 

43. Die Tabelle im § 118 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Dienstklasse

 

 

in der
Gehaltsstufe

IV

V

VI

VII

VIII

IX

 

 

 

Schilling

 

 

1

–  

–  

28 038

34 139

46 060

65 585

 

 

2

–  

23 804

28 884

35 247

48 490

69 253

 

 

3

18 725

24 653

29 725

36 349

50 919

72 917

 

 

4

19 573

25 494

30 833

38 777

54 586

76 588

 

 

5

20 418

26 342

31 938

41 205

58 249

80 255

 

 

6

21 263

27 189

33 038

43 636

61 915

83 919

 

 

7

22 110

28 038

34 139

46 060

65 585

–  

 

 

8

22 961

28 884

35 247

48 490

69 253

–  

 

 

9

23 804

29 725

36 349

50 919

–  

–  

 

44. Im § 130 wird vor dem Ausdruck „Omnibuslenkerzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.

45. Die Tabelle im § 138 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Gehaltsstufe

Schilling

 

 

1

13 203

 

 

2

13 378

 

 

3

13 552

 

 

4

13 727

 

 

5

13 900

 

 

6

14 326

 

 

7

14 608

 

 

8

14 892

 

 

9

15 171

 

 

10

15 453

 

46. § 142 Abs. 4 wird aufgehoben.

47. Im § 143 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Wachdienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.

48. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für Wachebeamte mit langer Exekutivdienstzeit

§ 145a. § 83a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.“

49. Im § 152 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Truppendienstzulage“ der Ausdruck „ruhegenußfähige“ eingefügt.

50. Dem § 161 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 20c Abs. 3 mit 1. Mai 1996,

           2. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 83a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 und § 145a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           3. § 13 Abs. 12 bis 15, § 22 Abs. 12 und die §§ 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,

           4. § 22 Abs. 2 bis 5, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, die §§ 59c bis 59e, § 60a Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113c samt Überschrift, § 113d, § 130, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des § 36 Abs. 3 und 4, der bisherigen Abs. 7 und 11 des § 57, des § 58 Abs. 9, des § 59 Abs. 13, des § 59a Abs. 6, des § 88 samt Überschrift, des § 94 Abs. 3 und 4 und des § 142 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 13 Abs. 12 bis 15 und § 22 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2c Abs. 2 werden ersetzt:

a) in Z 1 der Betrag 6 857 S“ durch den Betrag7 092 S“ und

b) in Z 2 der Betrag 8 161 S“ durch den Betrag 8 441 S“.

2. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-stufe

a

b

c

d

e

 

 

 

Schilling

 

 

1

20 521

16 013

14 048

13 418

12 788

 

 

2

21 039

16 430

14 409

13 698

12 946

 

 

3

21 559

16 848

14 769

13 978

13 103

 

 

4

22 081

17 271

15 128

14 259

13 261

 

 

5

22 602

17 718

15 488

14 537

13 418

 

 

6

23 123

18 175

15 848

14 816

13 578

 

 

7

24 008

18 652

16 209

15 096

13 735

 

 

8

24 902

19 126

16 569

15 374

13 894

 

 

9

25 791

19 795

16 928

15 655

14 049

 

 

10

26 677

20 470

17 292

15 935

14 210

 

 

11

27 565

21 356

17 675

16 214

14 367

 

 

12

28 449

22 246

18 066

16 491

14 526

 

 

13

29 339

23 132

18 470

16 771

14 682

 

 

14

30 227

24 016

18 879

17 053

14 839

 

 

15

31 114

24 905

19 290

17 338

14 998

 

 

16

32 274

25 793

19 700

17 633

15 156

 

 

17

33 432

26 686

20 111

17 936

15 314

 

 

18

34 591

27 570

20 521

18 243

15 473

 

 

19

35 751

28 462

20 929

18 564

15 630

 

 

20

36 914

29 347

21 339

18 879

15 788

 

 

21

–  

–  

21 748

19 201

15 946

 

3. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der
Entlohnungs-stufe

p 1

p 2

p 3

p 4

p 5

 

 

 

Schilling

 

 

1

14 127

13 810

13 493

13 175

12 856

 

 

2

14 490

14 123

13 774

13 395

13 017

 

 

3

14 854

14 435

14 053

13 615

13 176

 

 

4

15 217

14 745

14 336

13 835

13 338

 

 

5

15 581

15 056

14 618

14 053

13 496

 

 

6

15 941

15 368

14 900

14 273

13 654

 

 

7

16 308

15 679

15 177

14 495

13 813

 

 

8

16 670

15 987

15 459

14 715

13 975

 

 

9

17 032

16 300

15 740

14 934

14 131

 

 

10

17 401

16 614

16 022

15 156

14 291

 

 

11

17 792

16 925

16 304

15 376

14 451

 

 

12

18 186

17 237

16 585

15 597

14 614

 

 

13

18 600

17 564

16 863

15 816

14 771

 

 

14

19 016

17 906

17 146

16 035

14 930

 

 

15

19 427

18 243

17 435

16 259

15 092

 

 

16

19 844

18 597

17 735

16 478

15 247

 

 

17

20 254

18 954

18 043

16 699

15 409

 

 

18

20 666

19 305

18 355

16 919

15 567

 

 

19

21 081

19 661

18 678

17 139

15 728

 

 

20

21 494

20 015

18 996

17 363

15 886

 

 

21

21 906

20 371

19 317

17 599

16 049

 

4. Die Tabelle im § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entloh-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 3

l 2b 2

l 2b 1

l 3

 

 

nungs-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

stufe

Schilling

 

 

1

25 012

22 548

20 461

19 088

19 281

18 599

17 352

15 469

 

 

2

25 012

23 298

21 095

19 677

19 575

18 892

17 691

15 754

 

 

3

25 012

24 053

21 725

20 264

19 869

19 187

18 049

16 034

 

 

4

27 179

24 897

22 358

20 854

20 163

19 482

18 407

16 318

 

 

5

29 355

26 718

22 988

21 442

20 459

19 779

18 780

16 601

 

 

6

31 528

28 630

24 285

22 644

21 636

20 959

19 742

17 039

 

 

7

33 696

30 544

25 842

23 885

22 816

22 140

20 712

17 723

 

 

8

35 865

32 392

27 392

25 126

23 996

23 315

21 680

18 449

 

 

9

38 046

34 304

29 180

26 552

25 175

24 496

22 639

19 188

 

 

10

40 231

36 267

30 971

27 984

26 356

25 675

23 605

19 935

 

 

11

42 421

38 006

32 782

29 433

27 531

26 855

24 566

20 685

 

 

12

44 619

39 906

34 589

30 871

28 942

28 266

25 899

21 422

 

 

13

46 807

41 806

36 391

32 324

30 350

29 673

27 231

22 172

 

 

14

48 997

43 708

38 199

33 772

31 767

31 085

28 559

22 926

 

 

15

51 193

45 606

40 005

35 215

33 174

32 496

29 890

23 952

 

 

16

54 245

47 450

41 607

36 475

34 412

33 734

31 064

24 983

 

 

17

57 151

49 853

43 296

37 816

35 714

35 041

32 294

26 008

 

 

18

60 059

49 853

45 093

39 246

37 109

36 439

33 607

27 035

 

 

19

62 956

53 452

46 734

40 543

38 374

37 703

34 804

28 060

 

5. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika gebühren nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956.“

6. Im § 42f Abs. 1 und im § 73b Abs. 1 und 2 wird das Zitat „§ 47b“ jeweils durch das Zitat „§ 47e“ ersetzt.

7. Die Tabelle im § 44 erhält folgende Fassung:

 

in der
Entlohnungsgruppe

für Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe

für jede
Jahreswochenstunde
Schilling

 

 

l pa

 

22 824

 

 

 

I

17 436

 

 

 

II

16 512

 

 

 

III

15 684

 

 

l 1

IV

13 632

 

 

 

IVa

14 268

 

 

 

IVb

14 592

 

 

 

V

13 068

 

 

l 2a 2

 

11 496

 

 

l 2a 1

 

10 716

 

 

l 2b 3

 

10 224

 

 

l 2b 2

 

9 888

 

 

l 2b 1

 

9 396

 

 

l 3

 

8 856

 

8. Im § 45 Abs. 2 wird das Zitat „§ 61 Abs. 13 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 7 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

9. Im § 45 Abs. 3 wird das Zitat „§ 61 Abs. 5 oder 6 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.

10. Nach § 47 werden folgende §§ 47a bis 47c samt Überschrift eingefügt:

„Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

§ 47a. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

§ 47b. (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Die Freistellung ist nur für die Dauer eines oder mehrerer Schuljahre zulässig. Während der Dienstleistungszeit hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vertragslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 47c. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 47a oder § 47b hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

           2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

           3. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

           4. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 4 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 47b kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.

(6) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 47a Abs. 2 oder § 47b Abs. 2 gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt in dem Ausmaß, das

           1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

           2. dem Ausmaß seiner Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und

           3. dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit

entspricht. Auf Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 6, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des ersten Satzes nicht anzuwenden. Allfällige Nebengebühren gebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre.

(7) Für die Dauer der Freistellung nach § 47a oder § 47b gebührt dem Vertragslehrer das Monatsentgelt, das

           1. seiner besoldungsrechtlichen Stellung und

           2. dem durchschnittlichen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung während der Rahmenzeit

entspricht. Während der Freistellung gebühren – abgesehen von einer allfälligen Jubiläumszuwendung – keine Nebengebühren.

(8) Ändert sich das Ausmaß der Lehrverpflichtung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(9) Scheidet der Vertragslehrer vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder aus der Entlohnungsgruppe der Lehrer aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Bundesforderung kann guter Glaube nicht eingewendet werden.

(10) Abs. 9 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertragslehrer unmittelbar nach Beendigung des vertraglichen Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wird. In diesem Fall ist die Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung nach den für Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.“

11. Die bisherigen §§ 47a und 47b erhalten die Bezeichnung „§ 47d“ und „§ 47e“.

12. Die Tabelle im § 54 erhält folgende Fassung:

 

in der Entlohnungsstufe

Schilling

 

 

 1

22 548

 

 

 2

23 298

 

 

 3

24 053

 

 

 4

24 897

 

 

 5

26 718

 

 

 6

28 630

 

 

 7

30 544

 

 

 8

32 392

 

 

 9

34 304

 

 

10

36 267

 

 

11

38 006

 

 

12

39 906

 

 

13

41 806

 

 

14

43 708

 

 

15

45 606

 

 

16

47 450

 

 

17

49 853

 

 

18

49 853

 

 

19

53 452

 

13. Die Tabelle im § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

in der Entlohnungsstufe

Schilling

 

 

 1

24 583

 

 

 2

25 333

 

 

 3

26 088

 

 

 4

31 622

 

 

 5

33 503

 

 

 6

35 383

 

 

 7

37 321

 

 

 8

39 172

 

 

 9

40 991

 

 

10

42 891

 

 

11

44 792

 

 

12

46 692

 

 

13

48 563

 

 

14

50 687

 

 

15

53 688

 

 

16

57 287

 

 

17

60 886

 

 

18

60 886

 

 

19

64 485

 

14. Die Tabelle im § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

 

in der Entlohnungsgruppe

 

 

in der

 

 

 

 

 

 

 

 

Entlohnungs-

k 6

k 5

k 4

k 3

k 2

k 1

 

 

stufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schilling

 

 

1

16 271

17 743

18 260

21 299

19 390

21 609

 

 

2

16 571

18 211

18 746

21 870

19 945

22 231

 

 

3

16 869

18 683

19 235

22 442

20 501

22 854

 

 

4

17 171

19 156

19 721

23 013

21 057

23 475

 

 

5

17 481

19 627

20 207

23 584

21 614

24 097

 

 

6

17 793

20 099

20 693

24 156

22 758

25 381

 

 

7

18 105

20 570

21 180

24 727

23 905

26 664

 

 

8

18 504

21 178

21 804

25 461

25 051

27 948

 

 

9

18 904

21 782

22 429

26 197

26 197

29 231

 

 

10

19 304

22 390

23 053

26 930

27 342

30 514

 

 

11

19 703

22 995

23 678

27 666

28 488

31 798

 

 

12

20 102

23 601

24 304

28 398

29 635

33 081

 

 

13

20 501

24 207

24 927

29 133

30 781

34 364

 

 

14

20 900

24 964

25 709

30 050

31 925

35 514

 

 

15

21 299

25 725

26 490

30 970

33 072

36 606

 

 

16

21 698

26 481

27 273

31 888

34 218

37 697

 

 

17

22 100

27 238

28 054

32 806

35 273

38 788

 

 

18

22 499

27 997

28 835

33 724

36 246

39 881

 

 

19

22 897

28 755

29 615

34 640

37 220

41 080

 

 

20

23 297

29 511

30 395

35 439

38 195

42 332

 

 

21

23 698

30 267

31 177

36 237

39 170

43 584

 

 

22

24 298

31 404

32 350

37 435

40 632

45 464

 

15. § 70 Abs. 1 lautet:

„(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um jenen Prozentsatz des Betrages von 466 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.“

16. Dem § 76 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 2c Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42f Abs. 1, § 44, die §§ 47a bis 47e samt Überschriften, § 54, § 56 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und § 73b Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 41 Abs. 4 und § 45 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998.

Die §§ 47a bis 47c samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf Rahmenzeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind, bis zu deren Ablauf weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 wird der Punkt am Ende des § 4 Abs. 4 Z 2 durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.“

1a. Dem § 4 werden für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979

           1. ist Abs. 5 nicht anzuwenden und

           2. beträgt abweichend von Abs. 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.

(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.“

2. An die Stelle des § 5 Abs. 3 bis 5 treten für die Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Dezember 2002 folgende Bestimmungen:

„(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

           2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

                a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

               b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

                c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

               ermäßigt war oder

           3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

           4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a GG 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

           5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

           2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

                a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

               b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehrver­pflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

                c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

           3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

           4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

           5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

           1. der in Abs. 3 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

           2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und

           3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Ruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.“

3. An die Stelle der §§ 4 und 5 treten ab dem 1. Jänner 2003 folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ruhegenußberechnungsgrundlage

§ 4. Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundes­dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungs­grundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

           2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

           3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

                a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,

               b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,

                c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,

               d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,

                e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.

           4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungs­grundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, ist die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 – das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.

(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

           1. im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt oder

           3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbs­unfähig ist.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf – abgesehen vom Fall der Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 – 62% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(7) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.“

4. Im § 7 Abs. 2 Z 1 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 5“ ersetzt.

5. Im § 7 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Ausdruck „der Ruhegenußberechnungsgrundlage“ ersetzt.

6. Im § 9 Abs. 2 erster Satz wird der Begriff „der ruhegenußfähige Monatsbezug“ durch den Ausdruck „der Monatsbezug, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht,“ ersetzt.

7. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Dieser beträgt

           1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90% und

           2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%

der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4.“

8. Dem § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen – mit Ausnahme des § 12 – auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.“

9. Dem § 12 wird für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 1999 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 beträgt – abweichend von Abs. 2 Z 1 – das Ausmaß der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat.“

10. § 12 samt Überschrift wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben.

11a. Im § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 wird jeweils die Zahl „350“ durch die Zahl „560“ ersetzt.

11b. § 15 Abs. 3 bis 6 lautet ab 1. Jänner 2003:

„(3) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitäts(Hochschul)pro­fessor ist:

           1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 und

           2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(4) Die im Abs. 1 Z 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

           1. die für die Bemessung des am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und

           2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt.

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes oder eines emeritierten Universitäts(Hochschul)professors bilden:

           1. die Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 4 und

           2. der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 des Nebengebührenzulagengesetzes mit 1% des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25% der Ruhegenußberechnungsgrundlage.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

           1. die für die Bemessung des dem Beamten an seinem Todestag gebührenden Ruhebezuges maßgebende Ruhegenußberechnungsgrundlage und

           2. der Betrag, der der um 25% erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Todestag gebührte.“

12. § 15a Abs. 1 lautet:

„(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten

           1. gebührte oder

           2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.“

13. § 15b Abs. 1 Z 3 entfällt. Die bisherigen Z 4 und 5 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“.

14. Im § 15b Abs. 1 letzter Satz entfällt der Ausdruck „ , der Versorgungsgenußzulage“.

15. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten

           1. gebührte oder

           2. im Falle des Todes im Dienststand gebühren würde, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.“

16. § 22 samt Überschrift wird aufgehoben.

16a. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

Kinderzurechnungsbetrag

§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuß für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

           1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder

           2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

           1. Kinder im Sinne des § 1 Abs. 5 und

           2. Pflegekinder, wenn die Übernahme in unentgeltliche Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgt ist.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Kalendermonate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes Statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Auf das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages sind die §§ 239 und 261 Abs. 2 Z 2 ASVG anzuwenden. Der Kinderzurechnungsbetrag darf das 16fache des sich unter Anwendung der genannten Bestimmungen für jeweils zwölf Monate der Kindererziehung ergebenden Betrages nicht übersteigen.

(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9 EKUG gemäß § 56 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ruhegenuß nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. § 227a Abs. 5 bis 7 ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gleichkommt.

(8) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten, der Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag gehabt hat, gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte.“

17. An die Stelle des § 41 Abs. 2 bis 4 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Neben­gebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

           1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

           2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“

18. Im § 49 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und die Versorgungsgenußzulage“.

19. Im § 50 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Ruhegenußzulage“.

20. Im § 50 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Ruhegenußzulage“.

21. Im § 51 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.

22. Im § 51 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.

23. Im § 51 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der Versorgungsgenußzulage“.

23a. § 54 Abs. 2 lit. a lautet:

         „a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;“

23b. Dem § 54 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abs. 2 lit. a zweiter Satz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist.“

23c. Dem § 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 anzuwenden ist.“

24. Dem § 58 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes mit 1. August 1997,

           2. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Art. 4 Z 1 dieses Bundesgesetzes, § 4 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, § 10 Abs. 3, die Überschrift zu § 62e und § 62e Abs. 7 bis 9 mit 1. Jänner 1998,

           3. § 4 Abs. 6 in der Fassung des Art. 4 Z 1a dieses Bundesgesetzes, § 5 Abs. 6 in der Fassung des Art. 4 Z 2 dieses Bundesgesetzes und § 12 Abs. 7 in der Fassung des Art. 4 Z 9 dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1998,

           4. § 15 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. 4 Z 11a dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 2 und 3 und der Entfall des § 41 Abs. 4 mit 1. Jänner 2000,

           5. die §§ 3a bis 5 samt Überschriften in der Fassung des Art. 4 Z 3 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 6 in der Fassung des Art. 4 Z 11b dieses Bundesgesetzes, § 15a Abs. 1, § 15b Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 25a samt Überschrift, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 1 und 2, § 51 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 2 lit. a und Abs. 5, § 55 Abs. 3, § 62d Abs. 2 und § 62e Abs. 1 bis 6 sowie die Aufhebung des § 12 samt Überschrift, des § 15b Abs. 1 Z 3 und des § 22 samt Überschrift mit 1. Jänner 2003.

(25) Die §§ 62f bis 62h samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbenen Beamten gebührende Versorgungsgenüsse, die in diesem Zeitraum erstmalig gebühren, über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.“

25. Im § 62d Abs. 2 wird vor dem Zitat „§ 6 Abs. 2 zweiter Satz“ die Wendung „bei Ausscheiden aus dem Dienststand bis zum 30. November 2002“ eingefügt.

26. Nach § 62d werden folgende §§ 62e bis 62h eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/1997

§ 62e. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560“ in § 15 Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

                                                         Jahr                                           Zahl

 

                                                         2000                                          364

                                                         2001                                          378

                                                         2002                                          392

                                                         2003                                          406

                                                         2004                                          420

                                                         2005                                          434

                                                         2006                                          448

                                                         2007                                          462

                                                         2008                                          476

                                                         2009                                          490

                                                         2010                                          504

                                                         2011                                          518

                                                         2012                                          532

                                                         2013                                          546

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 4 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

                                                         Jahr                                           Zahl

 

                                                         2003                                            12

                                                         2004                                            24

                                                         2005                                            36

                                                         2006                                            48

                                                         2007                                            60

                                                         2008                                            72

                                                         2009                                            84

                                                         2010                                            96

                                                         2011                                          108

                                                         2012                                          120

                                                         2013                                          132

                                                         2014                                          144

                                                         2015                                          156

                                                         2016                                          168

                                                         2017                                          180

                                                         2018                                          192

                                                         2019                                          204

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 4 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

                         Jahr                  lit. a                  lit. b                 lit. c                  lit. d                  lit. e

 

                         2003                  11                    11                    10                    10                    10

                         2004                  23                    22                    21                    20                    20

                         2005                  35                    33                    32                    31                    30

                         2006                  46                    44                    43                    42                    40

                         Jahr                  lit. a                  lit. b                 lit. c                  lit. d                  lit. e

 

                         2007                  58                    55                    54                    52                    50

                         2008                  70                    67                    65                    63                    60

                         2009                  81                    78                    75                    73                    70

                         2010                  93                    89                    86                    84                    80

                         2011                 105                   101                    97                    94                    90

                         2012                 116                   112                   108                   105                   100

                         2013                 128                   124                   119                   115                   110

                         2014                 140                   135                   130                   125                   120

                         2015                 152                   146                   140                   136                   130

                         2016                 163                   157                   151                   146                   140

                         2017                 174                   169                   162                   157                   150

                         2018                 186                   180                   173                   168                   160

                         2019                 197                   191                   184                   178                   170

(5) Der Beitrag gemäß § 13a beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten,

           1. die erstmals ab dem 1. Jänner 2003 gebühren, 1,4%,

           2. die erstmals ab dem 1. Jänner 2004 gebühren, 1,3%,

           3. die erstmals ab dem 1. Jänner 2005 gebühren, 1,2%,

           4. die erstmals ab dem 1. Jänner 2006 gebühren, 1,1%,

           5. die erstmals ab dem 1. Jänner 2007 gebühren, 1%,

           6. die erstmals ab dem 1. Jänner 2008 gebühren, 0,9%,

           7. die erstmals ab dem 1. Jänner 2009 gebühren, 0,8%,

           8. die erstmals ab dem 1. Jänner 2010 gebühren, 0,7%,

           9. die erstmals ab dem 1. Jänner 2011 gebühren, 0,6%,

         10. die erstmals ab dem 1. Jänner 2012 gebühren, 0,5%,

         11. die erstmals ab dem 1. Jänner 2013 gebühren, 0,4%,

         12. die erstmals ab dem 1. Jänner 2014 gebühren, 0,3%,

         13. die erstmals ab dem 1. Jänner 2015 gebühren, 0,2%,

         14. die erstmals ab dem 1. Jänner 2016 gebühren, 0,1%.

(6) Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2017 gebühren, ist kein Beitrag nach § 13a zu entrichten. Die in Abs. 5 Z 1 bis 14 genannten Beitragssätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen.

(7) Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten, die nach dem 30. April 1996 aus dem Dienststand ausgeschieden sind und bei denen bei der Ermittlung des Ruhegenusses § 4 Abs. 3 angewendet worden ist, sowie deren Hinterbliebenen ist auf Antrag des Beamten oder seiner Hinter­bliebenen ihr Ruhe(Versorgungs)genuß, die Ruhe(Versorgungs)genußzulage und die Nebengebühren­zulage unter Anwendung des § 83a Abs. 1 bis 3 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 neu zu bemessen.

(8) Die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat in den Fällen des Abs. 7 die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne des § 83a Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 mit Bescheid festzustellen.

(9) Ist gemäß Abs. 7 ein Ruhe(Versorgungs)bezug neu zu bemessen, so kann auch die Jubiläums­zuwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 83a Abs. 2 oder des § 145a des Gehaltsgesetzes 1956 gewährt werden.

Erhöhung des Ruhegenusses

§ 62f. Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses sind ein Vergleichsruhegenuß und eine Vergleichsruhegenußzulage gemäß § 62g zu berechnen. Soweit § 62g nichts anderes vorsieht, sind dabei die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 62g. (1) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(3) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

           1. dem Gehalt und

           2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.

(4) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der

           1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,

           2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,

           3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage,

           4. für die Vorrückung in die nächsthöhere Zulagenstufe (§ 60a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956),

           5. für die außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) oder

           6. für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 (§ 140 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956)

erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so ist der Monatsbezug des Beamten mit Ausnahme der Funktionszulage und des Fixgehaltes so zu behandeln, als ob die Vorrückung, Zeitvorrückung oder außerordentliche Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.

(5) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

           1. die Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt war oder

           2. die Lehrverpflichtung nach der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung des

                a) § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

               b) § 44 Abs. 7 LDG 1984 oder

                c) § 44 Abs. 7 LLDG 1985

               ermäßigt war oder

           3. die Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, herabgesetzt war oder

           4. der Beamte eine Dienstfreistellung nach § 17 Abs. 1 BDG 1979 in Anspruch genommen und sich nicht nach § 13 Abs. 8a des Gehaltsgesetzes 1956 in der vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 geltenden Fassung zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den gekürzten Bezügen verpflichtet hat oder

           5. die Lehrverpflichtung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 herabgesetzt war,

so ist der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 6 ergibt.

(6) Der nach Abs. 5 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

           1. Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 4 sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

           2. Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung sind wie folgt zu zählen:

                a) In Vollbeschäftigung zurückgelegte Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind in vollem Ausmaß zu zählen.

               b) Dienstleistungszeiten nach § 213a oder § 213b BDG 1979, während derer die Lehr­verpflichtung nach den in Abs. 3 Z 1 oder 2 genannten Bestimmungen ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, das sich aus § 13 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 ergibt.

                c) Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 sind im Ausmaß von null Prozent zu zählen.

           3. Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d sind bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

           4. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.

           5. Die Summe der Monate nach den Z 1, 2 und 4 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Die so ermittelte und auf vier Kommastellen gerundete Zahl ist der Faktor.

(7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

           1. der in Abs. 5 Z 1 bis 4 angeführten Zeiten,

           2. von Zeiten einer Freistellung nach § 213a oder § 213b BDG 1979 und

           3. von Zeiten nach § 6 Abs. 1 lit. c und d

für die Erlangung des Vergleichsruhegenusses im Ausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ausreicht.

(8) Die Abs. 5 und 6 sind auf Zeiten nach Abs. 5 Z 1 bis 3 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand nach § 15 BDG 1979 oder nach § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, das dem durch­schnittlichen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung oder der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters) im jeweiligen Monat entspricht.

(9) Der Vergleichsruhegenuß darf

           1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 bis 5 nicht übersteigen und

           2. 40% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(10) Der Emeritierungsbezug beträgt

           1. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 2 BDG 1979 monatlich 100%,

           2. im Fall des § 163 Abs. 5 Z 1 BDG 1979 monatlich 90%

des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat.

(11) Hat der Beamte Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage – im folgenden kurz „Aktivzulage“ genannt – gehabt, so ist eine Zulage zum Vergleichsruhegenuß (Vergleichsruhegenußzulage) zu berechnen.

(12) Die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage bilden 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80% der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage. § 5 Abs. 2 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage mit den Maßgaben anzu­wenden, daß

           1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und

           2. die Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unter­schreiten darf.

(13) Die Vergleichsruhegenußzulage beträgt

           1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,

           2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und

           3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208%

der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, herabgesetzt gewesen ist, ist hiebei in jenem Ausmaß zu berücksichtigen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus dem jeweiligen Anlaß herabgesetzt war.

(14) Die Vergleichsruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(15) § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(16) Der nach § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnete Zeitraum ist der zulagenfähigen Dienstzeit zuzuzählen, wenn der Beamte unmittelbar vor diesem Zeitraum und unmittelbar nach seiner Übernahme in den österreichischen Personalstand Anspruch auf Aktivzulage gehabt hat.

(17) Bei der Ermittlung der Vergleichsruhegenußzulage ist das Gehaltsgesetz 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Aktivzulagen nicht ruhegenußfähig sind.

§ 62h. (1) Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhe­genußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.

(2) Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.

(3) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S, so ist der Ruhegenusses wie folgt zu berechnen:

           1. Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.

           2. Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 28 000 S liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

           3. Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 28 000 entspricht.

           4. Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(4) Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 28 000 S nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:

           1. Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 7 000 S abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 300 000 zu dividieren.

           2. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

           3. Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(5) Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 3 und 4 anzupassen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Finanzen hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 15. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.“

Artikel 5

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „den 437,5ten Teil“ durch den Ausdruck „ein Siebenhundertstel“ ersetzt.

2. Im § 5 Abs. 2 wird das Zitat „§ 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965“

a) für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 31. Dezember 2002 durch das Zitat „§ 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965“ und

b) für die Zeit ab 1. Jänner 2003 durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965“

ersetzt.

3a. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.

3b. An die Stelle des § 5 Abs. 4 tritt folgende Bestimmung:

„(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitrags­grundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965) nicht übersteigen.“

4. § 5a lautet:

§ 5a. § 13a und § 62e Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.“

5. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben. Im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

6. § 8 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„§ 5 Abs. 3 ist anzuwenden.“

7. Im § 8 entfällt:

a) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage)“ im Abs. 1,

b) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)“ im Abs. 2 und

c) der Klammerausdruck „(zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage)“ im Abs. 3.

8. Die §§ 16a bis 16d samt Überschriften werden aufgehoben.

9. § 17 Abs. 8 lautet:

„(8) § 9 ist anzuwenden.“

10. Im § 18a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im § 16b Abs. 3 Z 1 und 2 und“.

11. Nach § 18d wird folgender § 18e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/1997

§ 18e. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, daß statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700“ in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

                                                         Jahr                                           Divisor

 

                                                         2000                                              455

                                                         2001                                              472,5

                                                         2002                                              490

                                                         2003                                              507,5

                                                         2004                                              525

                                                         2005                                              542,5

                                                         2006                                              560

                                                         2007                                              577,5

                                                         2008                                              595

                                                         2009                                              612,5

                                                         2010                                              630

                                                         2011                                              647,5

                                                         2012                                              665

                                                         2013                                              682,5“

12. Dem § 19 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, mit 1. September 1998,

           2. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, § 7, § 17 Abs. 8 und § 18e samt Überschrift und die Aufhebung des § 5 Abs. 3 durch Art. 5 Z 3a dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2000,

           3. § 5 Abs. 2 in der Fassung des Art. 5 Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997, § 5 Abs. 3 in der Fassung des Art. 5 Z 3b dieses Bundesgesetzes, § 5a, § 8, § 18a Abs. 2 und die Aufhebung des § 5 Abs. 4 und der §§ 16a bis 16d samt Überschriften mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 6

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

           1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie

           2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,

mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfaßten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlußprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.

(2) Liegt die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung des Lehrers mit allfälligen Einrechnungen nach den §§ 9, 10 und 12 um höchstens 0,5 Werteinheiten unter 20 Werteinheiten, so ist er in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie ein vollbeschäftigter Lehrer zu behandeln. Dieser Lehrer ist vorrangig zu Supplierungen heranzuziehen. Das Ausmaß der Unterschreitung ist durch Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Lehrverpflichtung innerhalb des laufenden Schuljahres im Verhältnis 1:1 auszugleichen. In diesem Fall ist jener Teil der Überschreitung, der diesem Ausgleich dient, für andere dienstrechtliche und für besoldungsrechtliche Ansprüche nicht zu berücksichtigen.“

2. Nach § 9 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Zusätzlich zu den in Abs. 2 und 2a sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Einrechnung kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen

           1. mit mindestens 11 Klassen eine Einrechnung von einer Wochenstunde,

           2. mit mindestens 20 Klassen eine Einrechnung von zwei Wochenstunden,

           3. mit mindestens 30 Klassen eine Einrechnung von drei Wochenstunden,

           4. mit mindestens 40 Klassen eine Einrechnung von vier Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule in die Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer geben. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Einrechnungen vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuß vorzugehen.“

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Landeslehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 80 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.“

2. Dem § 43 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.“

3. § 45 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.“

4. § 52 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:

„Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.“

5. § 52 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 4d mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.“

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und

           3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.“

7. Nach § 58c werden folgende §§ 58d bis 58f samt Überschrift eingefügt:

„Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung

§ 58d. (1) Dem Landeslehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inlän­dischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

§ 58e. (1) Dem Landeslehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Landeslehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 58f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 58d oder § 58e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

           2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

           3. eine Suspendierung oder

           4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

           5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 58e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 58e ist § 13 nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“

8. Im § 106 Abs. 2 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 9 angefügt:

         „7. Landeslehrern,

                a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), oder

               b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2),

               für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           9. Landeslehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:

 

 

in den Gehaltsstufen

ab der

 

 

in der Dienst-
zulagengruppe

1 bis 8

9 bis 12

Gehaltsstufe 13

 

 

 

Schilling

 

 

I

5 787

6 185

6 565

 

 

II

5 391

5 768

6 118

 

 

III

4 436

4 750

5 036

 

 

IV

3 951

4 226

4 493

 

 

V

2 656

2 836

3 011

 

 

VI

2 215

2 365

2 511

 

 

9. Dem § 106 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.“

10. Im § 115 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965)“ ersetzt.

11. Dem § 123 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,

           3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2003, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.“

Artikel 8

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a. (1) Der Lehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des 31. August des Schuljahres, in dem er das 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des 31. August jenes Schuljahres wirksam, das der Lehrer bestimmt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 88 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Lehrer spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Wirksamkeitstermin zurückgezogen werden. In diesem Fall hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde einen allenfalls bereits erlassenen Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand aufzuheben.“

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Lehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.“

3. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist mit 0,875 Werteinheiten für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.“

4. Dem § 65 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Dem Antrag eines Lehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und

           3. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.“

5. Nach § 65c werden folgende §§ 65d bis 65f samt Überschrift eingefügt:

„Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung

§ 65d. (1) Dem Lehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

§ 65e. (1) Dem Lehrer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

           1. wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

           2. kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von höchstens zehn Schuljahren in der Dauer von höchstens fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muß. Während der Dienstleistungszeit hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet frühestens mit Ablauf des Monats, in dem der Lehrer das 60. Lebensjahr vollendet.

§ 65f. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach § 65d oder § 65e hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Lehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

           1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder

           2. den Antritt des Zivil- oder Präsenzdienstes oder

           3. eine Suspendierung oder

           4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder

           5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,

wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.

(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Lehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach § 65e kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.

(5) Während einer Freistellung nach § 65e ist § 13 nicht anzuwenden.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Lehrverpflichtung betragen.“

6. Im § 114 Abs. 2 werden in Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt:

         „7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           8. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 und L 2b 2 die Dienstzulage nach § 57 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im § 57 Abs. 2 lit. c des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der im § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 angeführten Höhe gebührt.“

7. Dem § 114 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 2 Z 8 ist auf Lehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.“

8. § 115 Abs. 3 lautet:

„(3) § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten.“

9. Im § 121 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965)“ durch den Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965)“ ersetzt.

10. Dem § 127 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1998,

           3. § 121 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2003, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.“

Artikel 9

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. An die Stelle des bisherigen § 5 treten folgende Bestimmungen samt Überschriften:

„Ruhegenußermittlungsgrundlagen

§ 5. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußermittlungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) ermittelt.

(2) Die Ruhegenußermittlungsgrundlage ergibt sich wie folgt:

           1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der Dienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 10 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.

           2. Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.

           3. Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten

                a) 61. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „209“,

               b) 62. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „202“,

                c) 63. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „195“,

               d) 64. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „188“,

                e) 65. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216“ jeweils die Zahl „180“.

           4. Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußermittlungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.

(3) Für Bundestheaterbedienstete, die ausschließlich mit Auftrittshonorar entlohnt werden, bildet das 4,5fache des Auftrittshonorars die Ruhegenußermittlungsgrundlage. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Für Bundestheaterbedienstete, die mit Auftrittshonorar entlohnt wurden oder werden, gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß 42 Auftritte in einem Spieljahr acht Monaten gleichzustellen sind und als Dienstbezug das 4,5fache des durchschnittlichen Auftrittshonorars in dieser Zeit anzusehen ist.

Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 5a. (1) Die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenußermittlungs­grundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Bundestheaterbedienstete frühestens Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gehabt hätte, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

           1. im Falle des im Dienststand eingetretenen Todes des Bundestheaterbediensteten,

           2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen vorübergehender oder dauernder Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Bundestheater­bediensteten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt oder

           3. wenn der Bundestheaterbedienstete zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(4) Für Ballettmitglieder, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und eine als Ballettmitglied zurückgelegte Dienstzeit von 336 Monaten aufweisen, beträgt abweichend von Abs. 2 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,1167 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem das Ballettmitglied sein 60. Lebensjahr vollenden wird. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate der als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.

(5) Zur als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit im Sinne des Abs. 4 und 6 zählt jeder Monat, in dem

           1. ein Solotänzer mindestens drei Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat oder

           2. ein sonstiges Ballettmitglied mindestens fünf Vorstellungen absolviert und 20 Probendienste geleistet hat.

(6) Bei Vorliegen einer als Ballettmitglied zurückgelegten Dienstzeit von 336 Monaten darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage 71% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten. Dieser Prozentsatz vermindert sich für jeweils zwölf auf die Zahl von 336 fehlende Monate der als Ballett­mitglied zurückgelegten Dienstzeit um einen Prozentpunkt, darf jedoch 62 nicht unterschreiten.

(7) Die Abs. 4 bis 6 sind nur auf Ballettmitglieder anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1996 dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterstellt worden sind. Nach diesem Datum angefallene Ruhegenüsse oder von solchen abgeleitete Versorgungsgenüsse sind erforderlichenfalls nach den Abs. 4 bis 6 neu zu bemessen.

(8) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Bundestheaterbediensteter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(9) Übt ein ehemaliger Bundestheaterbediensteter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 2 bis 6 neu zu bemessen. Der ehemalige Bundestheaterbedienstete hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich zu melden.“

2. § 6 Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5a nicht übersteigen und“.

3. Im § 6a Abs. 3 wird der Begriff „des ruhegenußfähigen Monatsbezuges“ durch den Ausdruck „der Ruhegenußermittlungsgrundlage“ ersetzt.

4. Im § 6a Abs. 4 wird

a) der Begriff „dem ruhegenußfähigen Monatsbezug“ durch den Ausdruck „der Ruhegenuß­ermittlungsgrundlage“ und

b) das Zitat „§ 5 Abs. 1a bis 1c“ durch das Zitat „§ 5a Abs. 2 bis 5“

ersetzt.

5. Im § 8 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende Betrag“ durch den Ausdruck „die Ruhegenußermittlungsgrundlage“ ersetzt.

6. Im § 10 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(§ 5 Abs. 2 und 3)“.

7. Im § 10 Abs. 3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

8. Im § 10a wird nach der Wortfolge „gemäß § 13a“ die Wortfolge „und § 62e Abs. 5 und 6“ eingefügt.

9. § 11 lautet samt Überschrift:

„Anpassung der Ruhe(Versorgungs)genüsse

§ 11. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 2 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

           1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

           2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(2) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor.“

10. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. XXX/1997

§ 18c. (1) Auf Bundestheaterbedienstete und deren Hinterbliebene, die am 31. Dezember 1999 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungs­genüssen nach solchen Ruhegenüssen sind die §§ 5, 6, 6a und 8 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die Zahlen „216“ in § 5 Abs. 2 Z 3 erster Satz jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

                                                         Jahr                                           Zahl

 

                                                         2003                                           12

                                                         2004                                           24

                                                         2005                                           36

                                                         2006                                           48

                                                         2007                                           60

                                                         2008                                           72

                                                         2009                                           84

                                                         2010                                           96

                                                         2011                                          108

                                                         2012                                          120

                                                         2013                                          132

                                                         2014                                          144

                                                         2015                                          156

                                                         2016                                          168

                                                         2017                                          180

                                                         2018                                          192

                                                         2019                                          204

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so sind die jeweils letzten Zahlen in § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a bis e jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

                         Jahr                  lit. a                  lit. b                 lit. c                  lit. d                  lit. e

 

                         2003                  11                    11                    10                    10                    10

                         2004                  23                    22                    21                    20                    20

                         2005                  35                    33                    32                    31                    30

                         2006                  46                    44                    43                    42                    40

                         2007                  58                    55                    54                    52                    50

                         2008                  70                    67                    65                    63                    60

                         2009                  81                    78                    75                    73                    70

                         2010                  93                    89                    86                    84                    80

                         2011                 105                   101                    97                    94                    90

                         2012                 116                   112                   108                   105                   100

                         2013                 128                   124                   119                   115                   110

                         2014                 140                   135                   130                   125                   120

                         2015                 152                   146                   140                   136                   130

                         2016                 163                   157                   151                   146                   140

                         2017                 174                   169                   162                   157                   150

                         2018                 186                   180                   173                   168                   160

                         2019                 197                   191                   184                   178                   170

(4) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „4,5“ in § 5 Abs. 3 und 4 jeweils durch folgende Zahl zu ersetzen:

                                                         Jahr                                           Zahl

 

                                                         2003                                          5,2

                                                         2004                                          5,15

                                                         2005                                          5,1

                                                         Jahr                                           Zahl

 

                                                         2006                                          5,05

                                                         2007                                          5

                                                         2008                                          4,95

                                                         2009                                          4,9

                                                         2010                                          4,85

                                                         2011                                          4,8

                                                         2012                                          4,75

                                                         2013                                          4,7

                                                         2014                                          4,65

                                                         2015                                          4,6

                                                         2016                                          4,55“

11. Im § 21a Abs. 2 wird

a) der Ausdruck „nach dem 31. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2002“ ersetzt und

b) nach der Wortfolge „§ 11 in der“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

12. Dem § 22 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 5a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           2. § 11 samt Überschrift mit 1. Jänner 2000,

           3. § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 3 Z 1, § 6a Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 10a, § 18c samt Überschrift und § 21a Abs. 2 mit 1. Jänner 2003.“

Artikel 10

Änderung des Richterdienstgesetzes

Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Im § 65a wird der Betrag „21 830 S“ durch den Betrag „22 296 S“ ersetzt.

2. § 66 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Gehalt des Richters wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

 

 

in der Gehaltsgruppe

 

 

in der
Gehaltsstufe

I

II

III

 

 

 

Schilling

 

 

1

24 864

 

 

2

27 545

 

 

3

30 230

 

 

4

32 915

 

 

5

35 599

 

 

6

38 283

 

 

7

40 971

 

 

8

42 731

44 981

 

 

9

45 282

47 664

48 293

 

 

10

47 835

50 350

50 977

 

 

11

50 390

53 036

56 348

 

 

12

52 941

55 720

64 402

 

 

13

55 492

58 401

67 086

 

 

14

58 178

63 770

69 771

 

 

15

60 860

69 138

72 453

 

 

16

63 547

71 824

75 139

 

Ein festes Gehalt gebührt

           1. dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Ausmaß von 82 227 S,

           2. dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 82 227 S und

           3. dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes im Ausmaß von 91 361 S.“

3. Dem § 173 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 65a und § 66 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes

Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 6 lautet:

§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).“

2. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in Pflege genommen haben (Pflegeväter).“

3. Im § 38 Abs. 1 und 2 Z 3 wird das Datum „31. Dezember 1997“ jeweils durch das Datum „31. Dezember 1999“ ersetzt.

4. Dem § 38 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 31. Dezember 1999 ist § 27 Abs. 1, soweit der Betrag gemäß § 19 Abs. 1 betroffen ist, nicht anzuwenden.“

5. Dem § 39 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten in Kraft:

           1. § 6 und § 7 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,

           2. § 38 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 folgenden Tag.

Auf Ansprüche für Kinder, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren sind, sind § 6 und § 7 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Artikel 12

Änderung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle

Artikel IV der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert:

1. Die Tabelle im Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

Gehaltsstufe

Gehalt
Schilling

 

 

 2

21 528

 

 

 3

21 528

 

 

 4

21 528

 

 

 5

21 528

 

 

 6

23 047

 

 

 7

26 072

 

 

 8

27 592

 

 

 9

29 109

 

 

10

30 621

 

 

11

32 142

 

 

12

33 656

 

 

13

35 173

 

 

14

36 689

 

 

15

38 203

 

 

16

38 867

 

 

17

39 524

 

 

18 1. und 2. Jahr

40 179

 

 

18 ab 3. Jahr

40 840

 

2. Dem Art. IV wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel 13

Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe

           1. Pension: jede wiederkehrende Leistung, die

                a) Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder

               b) Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,

               gebührt;

           2. Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;

           3. Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;

           4. Erwerbseinkommen:

                a) das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,

               b) das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie

                c) die Bezüge der

                     aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,

                    bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,

                     cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder

                    dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

                    genannten Organe oder Funktionäre,

               wenn das Erwerbseinkommen die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, übersteigt.

2. Abschnitt

Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen

§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:

           1. Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.

           2. Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.

           3. Vom Gesamteinkommen ruhen,

                a) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wirksam geworden ist,

                    von den ersten 12 000 S...............................................................................................................        0%,

                    von den weiteren 6 000 S.............................................................................................................      30%,

                    von den weiteren 6 000 S.............................................................................................................      40%,

                    von allen weiteren Beträgen........................................................................................................      50%;

               b) wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden aus der Funktion zum oder nach dem vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,

                    von den ersten 18 000 S...............................................................................................................        0%,

                    von den weiteren 6 000 S.............................................................................................................      30%,

                    von den weiteren 6 000 S.............................................................................................................      40%,

                    von allen weiteren Beträgen........................................................................................................      50%.

           4. Der Ruhensbetrag darf

                a) weder 50% der Vollpension

               b) noch das Erwerbseinkommen

               überschreiten.

           5. Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist das 65. Lebensjahr voll­endet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.

Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens

§ 3. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.

Meldepflicht

§ 4. Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

Anpassung der Betragsgrenzen

§ 5. Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.

(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag

           1. im Jahr 2001 10%,

           2. im Jahr 2002 20%,

           3. im Jahr 2003 30% und

           4. im Jahr 2004 40%

der Vollpension nicht überschreiten.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut.

Inkrafttreten

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Artikel 14

Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte und eine Änderung des Poststrukturgesetzes

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Bundesbeamte, die einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind.

Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung

§ 2. (1) Einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesene Beamte können frühestens mit dem Monatsersten, der der Vollendung ihres 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Beamte

           1. der Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt,

           2. abweichend von § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, gleichzeitig die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf die Vollendung seines 60. Lebensjahres folgt, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen und

           3. sich vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich verpflichtet, während des Karenzurlaubes keine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auszuüben, aus der er ein die jeweilige Geringfügigkeits­grenze nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigendes Entgelt bezieht.

(2) Auf Karenzurlaube nach Abs. 1 sind die §§ 75 bis 75b BDG 1979 nicht anzuwenden.

(3) Karenzurlaube nach Abs. 1 sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

(4) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 Z 2 nicht widerrufen. Er ist zu dem in der Erklärung angegebenen Datum in den Ruhestand zu versetzen.

(5) Die Dienstbehörde hat nach § 2 karenzierte Beamte vor Antritt des Karenzurlaubes auf die Möglichkeit einer Aufrechterhaltung der Krankenversicherung gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, hinzuweisen.

Ersatz des Pensionsaufwandes

§ 3. (1) Besteht eine bundesgesetzliche Verpflichtung der ausgegliederten Einrichtung, dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu leisten, so hat die ausgegliederte Einrichtung dem Bund eine durch eine Karenzierung nach § 2 eintretende Minderung dieses Beitrages zu ersetzen.

(2) Ersatzbeträge nach Abs. 1 sind vom Bundesminister für Finanzen nach versicherungs­mathematischen Grundsätzen zu pauschalieren. Das Pauschale ist jeweils mit Antritt des Karenzurlaubes fällig.

Maßnahmen, die aus sozialen Gründen getroffen werden können

§ 4. (1) Die ausgegliederte Einrichtung kann nach § 2 karenzierten Beamten aus sozialen Gründen monatlich wiederkehrende Geldleistungen zahlen, deren Höhe in einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, oder gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen zu regeln ist. Von solchen Geldleistungen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten. Solche Geldleistungen gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

(2) In einer Betriebsvereinbarung nach Abs. 1 kann weiters geregelt werden, daß die ausgegliederte Einrichtung aus sozialen Gründen

           1. ganz oder teilweise auf die Pensionsbeiträge der nach § 2 karenzierten Beamten verzichten und

           2. nach § 2 karenzierten Beamten, die eine Aufrechterhaltung der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 3 B-KUVG in Anspruch nehmen, die dem Dienstnehmerbeitrag in der Krankenver­sicherung entsprechenden Beitragsteile ganz oder teilweise ersetzen kann.

(3) Hält der karenzierte Beamte die Verpflichtung zur Nichtausübung einer erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung nach § 2 Abs. 1 Z 3 nicht ein, ruht ein allfälliger Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach Abs. 1 gegenüber der ausgegliederten Einrichtung auf die Dauer der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung. Ein Anspruch auf Nachzahlung der wiederkehrenden Geld­leistungen nach Beendigung der erwerbsmäßigen Nebenbeschäftigung besteht nicht.

(4) Der Bund haftet jedem nach § 2 karenzierten Beamten für die Befriedigung seiner nach den Abs. 1 und 2 gegen die ausgegliederte Einrichtung erwachsenden Forderungen wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB).

(5) Leistungen nach den Abs. 1 und 2 begründen keine Pflichtversicherung des karenzierten Beamten in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Zeitlicher Geltungsbereich

§ 5. (1) Die §§ 2 bis 4 gelten für Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits ausgegliedert sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002. Für nach diesem Zeitpunkt ausgegliederte Einrichtungen gelten die §§ 2 bis 4 jeweils in den ersten fünf Jahren nach der Wirksamkeit der Ausgliederung.

(2) Auf vor Ablauf der Geltung angetretene Karenzurlaube nach § 2 sind die §§ 2 bis 4 weiterhin anzuwenden.

Beschäftigungsausmaß

§ 6. Mit Zustimmung des Beamten kann seine regelmäßige Wochendienstzeit abweichend von § 50a BDG 1979 bis auf ein Viertel des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden. Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes sind abweichend von § 8 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, nur zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

Karenzurlaub

§ 7. Geht ein Beamter im Rahmen eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur ausgegliederten Einrichtung, der er zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist, ein, so ist die Zeit dieses Karenzurlaubes nicht bei der Berechnung der Gesamtdauer des Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 zu berücksichtigen. Auf solche Karenzurlaube sind nicht anzuwenden:

           1. § 75a Abs. 2 BDG 1979 und

           2. § 308 Abs. 4 erster Satz ASVG.

Leistungsorientierte Zuschläge

§ 8. Die ausgegliederte Einrichtung kann ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten wegen besonderer Leistungen nicht ruhegenußfähige Zuschläge zum Monatsbezug auszahlen. Von diesen Zuschlägen ist von der ausgegliederten Einrichtung kein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes an den Bund zu leisten.

2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und deren Tochterunternehmen

§ 9. (1) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 2 hat der Beamte gegenüber der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen in Höhe von 80%

           1. des Monatsbezuges gemäß § 3 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der seiner besoldungs­rechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Karenzierung entspricht, und

           2. der Sonderzahlungen.

(2) Der von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, an den Bund zu leistende Ersatzbetrag nach § 3 beträgt für jeden nach § 2 karenzierten Beamten 130 000 S.

3. Abschnitt

Änderung des Poststrukturgesetzes

§ 10. Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/1997, wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 6 lautet:


„(6) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auf sechs Jahre zu bestellen.“

4. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese – sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird – in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Artikel 15

Änderung des Parlamentsmitarbeitergesetzes

Das Parlamentsmitarbeitergesetz wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen.“

2. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“