918 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 4. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. Die Anteilsrechte des Bundes an der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank- Gesellschaft m.b.H., Wien, (Dorotheum) gehen in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesell­schaft (ÖIAG) über.

§ 2. Die ÖIAG hat die Aufgabe, ein Privatisierungskonzept auszuarbeiten, das die Privatisierung des Dorotheums nach Möglichkeit vorrangig über die Börse mit einem möglichst hohen Anteil für österreichische Anleger vorsieht. Bei der ÖIAG soll ein Anteil von zumindest 25% verbleiben. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 204/1986, in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.

§ 3. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.

§ 4. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, BGBl. Nr. 421/1991, in der Fassung der BGBl. Nr. 426/1996 und BGBl. I Nr. 97/1997 wird wie folgt geändert:

1. Artikel II § 2 Abs. 5 lautet wie folgt:

„(5) Die Dividenden bzw. Ausschüttungen, welche auf die der ÖIAG durch Sondergesetze übertragenen Anteilsrechte entfallen, verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungs­verpflichtung des Bundes nach Abs. 2; dasselbe gilt für etwaige Erlöse aus der Veräußerung derartiger Anteilsrechte sowie für die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse, Dividenden und Ausschüttungen stammenden Erträge.“

2. Nach Abs. 5 wird ein neuer Abs. 6 eingefügt, der wie folgt lautet:

„(6) Von den gemäß Abs. 5 ausgeschütteten Dividenden und Erlösen aus der Privatisierung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung einer etwaigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist für den Fall der Privatisierung von Anteilsrechten verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.“

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vorblatt

Ziele:

Ausübung der Gesellschafterrechte und Privatisierung der derzeit im Eigentum des Bundes stehenden Anteilsrechte an der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H. durch die ÖIAG.

Lösung:

Übertragung der Anteilsrechte an die ÖIAG.

Kosten:

Keine; vielmehr wird der Bund von bisherigen Aufgaben entlastet.

EU-Konformität:

Gegeben.

Alternativen:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Bund hält derzeit zu 100% die Anteilsrechte an der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft m.b.H., Wien.

Im Interesse der Nutzung des bei der ÖIAG bestehenden Know-Hows im Beteiligungsmanagement und in der Privatisierung von Unternehmen ist die Übertragung dieser Anteilsrechte in das Eigentum der ÖIAG zum Zweck der Wahrnehmung der Anteilsrechte sowie zum Zweck der Privatisierung vorgesehen; das Gesetz enthält den Auftrag an die ÖIAG, die Dorotheum Gesellschaft m.b.H. nach Möglichkeit vorrangig über die Börse mit einem möglichst hohen Anteil für österreichische Anleger zu privatisieren, wobei der ÖIAG ein Anteil von zumindest 25% verbleiben soll.

Bei der Privatisierung sind die durch das Privatisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1997, novellierten Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes anzuwenden; demnach ist ein von der ÖIAG ausgearbeitetes unter­nehmensbezogenes Privatisierungskonzept der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgen sollte.

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes über die Übertragung der Anteilsrechte, die Behandlung der übertragenen Anteilsrechte in der ÖIAG-Bilanz und die Verringerung der Refundierungs­verpflichtung des Bundes durch die Dividenden und Privatisierungserlöse lehnen sich eng an die Formulierungen des Bundesgesetzes vom 11. Juli 1996, BGBl. Nr. 426/1996, an.

Besonderer Teil

Zu Artikel I:

Artikel I enthält die Bestimmungen über die Übertragung der Anteilsrechte des Bundes an der Dorotheum Gesellschaft m.b.H. in das Eigentum der ÖIAG sowie den Auftrag an die ÖIAG bezüglich dieser Anteilsrechte.

Zu § 1:

Durch diese Gesetzesanordnung gehen die Anteilsrechte des Bundes an der Dorotheum Gesellschaft m.b.H. ohne weitere gesellschaftsrechtliche oder privatrechtliche Maßnahme, insbesondere ohne Abschluß eines Abtretungsvertrages, in das Eigentum der ÖIAG über.

Zu § 2:

Vom Gesetzgeber wurde die Umwandlung der Dorotheum Gesellschaft m.b.H. in eine Aktiengesellschaft und eine Börsenplazierung der Aktien ins Auge gefaßt, ohne daß dies zwingend vorgeschrieben ist. Bei der ÖIAG sollen 25% der Aktien verbleiben.

Im Fall der Privatisierung sind die einschlägigen Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes anzuwenden. Die vorliegende Bestimmung schließt aus, daß die ÖIAG mit der Dorotheum Gesellschaft m.b.H. ein Konzernverhältnis begründet und gegenüber dieser Gesellschaft eine einheitliche Leitung entwickelt. Die ÖIAG hat jedoch darauf hinzuwirken, daß die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden; dies schließt auch das Recht der ÖIAG mit ein, zur Erreichung dieser Ziele gegenüber der Dorotheum Gesellschaft m.b.H. Weisungen zu erteilen und Richtlinien zu erlassen.

Zu § 3:

Anstelle der Bewertung der übertragenen Anteilsrechte gemäß § 202 HGB tritt zur Vereinfachung der Nennbetrag des Grundkapitals. Damit soll eine klare und einfach zu bestimmende Grundlage für die Bilanzierung geschaffen werden. Die Anordnung, daß in der ÖIAG-Bilanz eine nicht gebundene Kapitalrücklage in Höhe der Nennbeträge der übertragenen Anteilsrechte zu bilden ist, entspricht den geltenden Bestimmungen des HGB.

Zu Artikel II:

Artikel II enthält eine Novellierung des Bundesgesetzes, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der ÖIAG geregelt werden, in der Weise, daß die für ATW und Salinen AG mit BGBl. Nr. 426/1996 getroffene Regelung nunmehr auch für die neu hinzukommende Beteiligung an der Dorotheum Gesellschaft m.b.H. anzuwenden ist; da diese Regelung nun allgemein formuliert wird, gilt sie für sämtliche der ÖIAG durch Sondergesetz bereits bisher übertragenen Anteilsrechte, aber auch für Anteilsrechte, die der ÖIAG künftig durch Sondergesetz übertragen werden.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


(5) Die von der Austria Tabakwerke Aktiengesellschaft, vormals Österreichische Tabakregie, der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft und von der Österreichischen Staatsdruckerei Aktiengesellschaft ausgeschütteten Dividenden und die Erlöse aus der Veräußerung der Anteilsrechte an diesen Gesellschaften sowie die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse stammenden Erträge verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung des Bundes nach Abs. 2. Von dern ausgeschütteten Dividenden und den Erlösen aus der Veräußerung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung der Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes für diese Unternehmen hinzuwirken.

(5) Die Dividenden bzw. Ausschüttungen, welche auf die der ÖIAG durch Sondergesetze übertragenen Anteilsrechte entfallen, verringern nach Maßgabe ihres Zufließens die Refundierungsverpflichtung des Bundes nach Abs. 2; dasselbe gilt für etwaige Erlöse aus der Veräußerung derartiger Anteilsrechte sowie für die aus der bestmöglichen Zwischenveranlagung solcher Erlöse, Dividenden und Ausschüttungen stammenden Erträge.

(6) Von den gemäß Abs. 5 ausgeschütteten Dividenden und Erlösen aus der Privatisierung sind die mit der Vorbereitung und mit der Durchführung einer etwaigen Veräußerung verbundenen Aufwendungen sowie die allfälligen Steuern und Abgaben abzuziehen. Die ÖIAG ist für den Fall der Privatisierung von Anteilsrechten verpflichtet, auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der Hauptversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes hinzuwirken.