930 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 18. 11. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsular­gebührengesetz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder ist die Konsulargebühr gemäß dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) in der Europäischen Währungseinheit (ECU) festgesetzt, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach den am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.“

2. § 12 Abs. 3 wird folgender Halbsatz angefügt, wobei der Punkt am Ende des bisherigen Textes entfällt:

„oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.“

3. Tarifpost 6 in der Anlage zu § 1 wird folgender Abs 4 angefügt:

„(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 200 S“

4. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 7 Einreisetitel (Visa)

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visums):

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A) ..................................................... 10 ECU

           2. Durchreisevisum (Visum B) ............................................................................................................... 10 ECU

           3. Reisevisum (Visum C)

                a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ........................................................................ 25 ECU

               b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) ........................................................................ 30 ECU

                c) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise (Visum C2a)                                                                                                                                       35 ECU

               d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)                            50 ECU

                e) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4)                        50 ECU

plus 30 ECU
für jedes zusätzliche Jahr

           4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich be­schränkter Gültigkeit                  50% der Gebühr

des entsprechenden
uneingeschränkten Visums

           5. Sammelvisum


                a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für 5 bis 50 Personen ..................................... 10 ECU

plus 1 ECU
pro Person

               b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen               30 ECU

plus 1 ECU
pro Person

                c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für 5 bis 50 Personen                      30 ECU

plus 3 ECU
pro Person

           6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ...................................... 600 S

(2) Gebührenfrei ist die Erteilung

           1. eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

           2. eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

           3. eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

           4. eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

           5. eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

           6. eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

           7. eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

           8. eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

           9. eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staats­bürger oder EWR-Bürger sind:

                a) für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

               b) für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

               EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.“

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit der Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 28. April 1995 über den Beitritt Österreichs zum Schengener Durchführungsübereinkommen in Kraft.

Vorblatt

Problem:

Mit der Inkraftsetzung der Schengener Übereinkommen für Österreich muß auch jener Tarifsatz des Konsulargebührengesetzes geändert werden, der die Höhe der Gebühren für die Erteilung von Sichtvermerken regelt. Die Novellierung des Konsulargebührengesetzes gehört daher zu dem Paket von gesetzlichen Maßnahmen, mit denen die Schengener Übereinkommen für den österreichischen Rechtsbereich umgesetzt werden. Bei der Neufassung des Konsulargebührengesetzes sind die entsprechenden neuen Bestimmungen des neuen Fremdengesetzes, vor allem über die Kategorisierung der verschiedenen Arten von Sichtvermerken, zu berücksichtigen.

Ziel:

Anpassung der österreichischen Konsulargebührenvorschriften an die Konsulargebührentarife nach den Schengener Übereinkommen.

Alternative:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Kosten:

Die Einführung eines einheitlichen Visums für die Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten der Schengener Übereinkommen wird voraussichtlich einen Einnahmenausfall von 15 Millionen Schilling im Jahr nach sich ziehen, weil damit Visa für die Einreise in jeden einzelnen Mitgliedstaat, also zB für die Einreise nach Österreich, wenn von einem anderen Schengen-Staat ein Visum ausgestellt wurde, nicht mehr erforderlich sind. Dabei ist berücksichtigt, daß gegenüber Staatsangehörigen, die keinem Schengen-Mitgliedstaat angehören, zum Teil eine bisher bestehende Gebührenfreiheit bei der Ausstellung von Sichtvermerken abgeschafft wird, was seinerseits wieder Mehreinnahmen mit sich bringen wird.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Die Inkraftsetzung der Schengener Übereinkommen für Österreich und die Einführung eines einheitlichen Visums durch die Schengener Vertragsparteien, das zur Einreise in das Gebiet der Vertragsparteien und zum freien Grenzübertritt innerhalb dieses Gebietes berechtigt, erfordert auch in Österreich die entsprechenden gesetzlichen Anpassungen. Auf dem Gebührensektor ist die Anpassung, insofern es sich um die Ausstellung dieser Visa durch österreichische Vertretungsbehörden im Ausland handelt, durch die entsprechende Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992 vorzunehmen. Die Novellierung des Konsulargebührengesetzes gehört daher zu dem Paket von gesetzlichen Maßnahmen, mit denen die Schengener Übereinkommen für den österreichischen Rechtsbereich umgesetzt werden. Bei der Neufassung des Konsulargebührengesetzes sind die entsprechenden neuen Bestimmungen des Fremden­gesetzes 1997, vor allem über die Kategorisierung der verschiedenen Arten von Sichtvermerken, zu berücksichtigen.

Besonderer Teil

Zu Art. I Z 1:

Da das sogenannte Schengen-Visum auf Grund des einheitlich für alle Schengener Vertragsparteien geltenden Schengener Visatarifs in ECU (European Currency Unit, Europäische Währungseinheit) festzusetzen ist, muß geregelt werden, wie die ECU jeweils in die lokale Währung des Landes, in dem die Visagebühr einzuheben ist, umzurechnen ist. Die für die Konsulargebühren anzuwendenden Um­rechnungskurse (Kassenwerte) werden vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festgesetzt. Seit geraumer Zeit wird bereits ein Kassenwert für den ECU festgesetzt, so daß die Umrechnung von ECU in Schilling oder andere Währungen für jede Vertretungsbehörde jederzeit problemlos möglich ist. Der Kassenwert für den ECU im Verhältnis zum Schilling wird regelmäßig entsprechend den jeweiligen Währungsschwankungen angepaßt.

Zu Art. I Z 2:

Da es sich in der Praxis erwiesen hat, daß es einem Visawerber, der Staatsangehöriger des Empfangs­staates der österreichischen Vertretungsbehörde ist, von der die Visagebühr in Hartwährung eingehoben werden soll, oft auf Grund der Devisenrechtslage seines Landes nicht erlaubt ist, ausländische Devisen zu besitzen, muß für solche Fälle eine Ausnahme von der Verpflichtung statuiert werden, die Visagebühr in Hartwährung zu entrichten.

Zu Art. I Z 3:

Der Rückkehrausweis, für den eine eigene Tarifpost geschaffen wird, wurde mit Beschluß der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. Juni 1996 eingeführt. Dieses Reisedokument kann für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staats­angehörigkeit der Antragsteller besitzt, in das Land seines ständigen Wohnsitzes oder ausnahmsweise an einen anderen Zielort ausgestellt werden. In Entsprechung des erwähnten EU-Beschlusses hat § 87 des Fremdengesetzes 1997 die Möglichkeit der Ausstellung von Rückkehrausweisen vorgesehen.

Zu Art. I Z 4:

Im Zuge der Inkraftsetzung der Schengener Übereinkommen für Österreich ist es erforderlich, die einheitlichen Visagebühren für Visa mit Geltung im gesamten Hoheitsbereich der Schengener Vertrags­staaten entsprechend dem Beschluß des Exekutivausschusses der Schengener Vertragsstaaten vom 14. Dezember 1993 betreffend die Harmonisierung der Gebühren der Sichtvermerkserteilung, gemäß den Artikeln 9 und 17 Abs. 3 lit. d des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion der Schengener Vertragsparteien in Österreich einzuführen und das Konsulargebührengesetz 1992 entsprechend zu novellieren. Die unterschiedlichen Kategorien von Schengen-Visa beruhen auf den Vorgaben des Schengen-Tarifs. Ebenso sind die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Visagebühr durch den Schengen-Tarif vorgegeben.

Entsprechend den Schengen-Regelungen dürfen künftig Sichtvermerke in gewöhnlichen Reisepässen für die Staatsangehörigen jener Staaten nicht mehr gebührenfrei sein, die diesbezüglich bisher Österreichern Gebührenfreiheit gewährt haben. Demgemäß hat in der derzeit gültigen Tarifpost 7 die Zahl 4 in Absatz 3 (Gegenseitigkeitsklausel) ersatzlos wegzufallen.

Zu Art. II:

Das Datum des Inkrafttretens der Novelle wurde analog zu § 111 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 nicht datumsmäßig festgesetzt, sondern es wurde vorgesehen, daß die neuen Bestimmungen mit dem Tag der Inkraftsetzung des Schengener Beitrittsübereinkommens in Kraft treten.