941 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 4. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/1997, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift zu § 22 lautet:

„Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule“

2. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (ein- schließlich des Bundesseminars für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien) zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.“

3. Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.“

4. § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule einschließlich der Unterrichtstätigkeit am Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien (Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung) gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt nicht.“

5. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Lehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.“

6. § 80 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

           1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

           2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

           3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

           4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und

           5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

                a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,

               b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

                c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstraf­verfahrens

               bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.“

7. § 82 Z 1 lautet:

         „1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie“

8. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:

„Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.“

9. Nach § 86 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Lehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Lehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Lehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.“

10. § 90 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem

           1. die Mitteilung

                a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige  oder

               b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafver­fahrens

               bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens  berufenen Behörde eingelangt ist oder

           2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.“

11. § 101 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

12. Im § 102 tritt an die Stelle des Ausdrucks „drei Monate“ der Ausdruck „sechs Monate“.

13. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn

           1. der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder

           2. der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

           1. die Berufung zurückzuweisen ist,

           2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

           3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder

           4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“

14. § 103 Abs. 1 lautet:


„(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.“

2

15. § 103 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.“

16. Dem § 103 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.“

17. Der bisherige Text des § 105 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 105 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

18. Dem § 127 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 1a, § 22 Abs. 4, § 80 Abs. 1a, § 80 Abs. 2, § 82 Z 1, § 83 letzter Satz, § 86 Abs. 2a, § 90 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 102, § 102a, § 103 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 103 Abs. 4 und § 105 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

1.  Schwierigkeiten bei der Vollbeschäftigung von Berufsschullehrern durch den Rückgang der Lehrlingszahl in manchen Bundesländern, wobei in anderen Bundesländern Mangel an Lehrern für entsprechende Unterrichtsgegenstände besteht.

2.  Es soll die Mitverwendung von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern bei einer Dienststelle einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule analog der bereits geltenden Bestimmung des LDG ermöglicht werden. Die Verwendung eines Landwirtschaftslehrers bei einer Dienststelle der Landesverwaltung ist bereits jetzt im § 22 LLDG geregelt, eine Verwendung an einer Bundesschule hingegen nicht.

3.  Die im Rahmen der BDG-Novelle 1997 durchgeführten Änderungen im Disziplinarrecht sollen analog auch im LLDG erfolgen.

Ziel und Inhalt:

1.  Ergänzung des § 22 (vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule) durch Ausdehnung dieser Bestimmung auf Berufsschulen, die in der Verwaltung eines anderen Landes stehen;

2. § 22 LLDG soll dem § 22 LDG angepaßt werden. Dieser Forderung wurde mit der vorgeschlagenen Formulierung Rechnung getragen. Bisher hat ein Landwirtschaftslehrer, der auch an einer Bundesschule (in der Praxis meist am Bundesseminar Ober St. Veit) beschäftigt ist, ein weiteres Dienstverhältnis zum Bund zusätzlich zu seinem Dienstverhältnis zum Land, was dem Betreffenden oft steuerliche Nachteile bringt und die Bereitschaft, an einer Bundesschule zu unterrichten, massiv herabsetzt.

3. Anpassung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen des LLDG an jene des BDG, soweit dies auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG zulässig ist.

Alternative:

Beibehaltung der derzeitigen Rechts- und Sachlage.

Kosten:

Die Kosten für eine solche Mitverwendung eines Landwirtschaftslehrers an einer Bundesschule sollen zur Gänze vom Bund getragen werden, da der Bund auch den Nutzen von der Lehrtätigkeit des Landwirtschaftslehrers hat.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil:

Der vorliegende Entwurf orientiert sich weitgehend an einem Entwurf zur Novelle des Landeslehrer­dienstrechtsgesetzes 1984, der durch das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ausgearbeitet wurde.

1.  Derzeit können in manchen Bundesländern nicht alle Berufsschullehrer, die eine Vollbeschäftigung anstreben, ausgelastet werden, wo hingegen in anderen Bundesländern Mangel an Lehrern für entsprechende Unterrichtsgegenstände besteht. Der vorliegende Entwurf sieht daher eine Ergänzung des § 22 (vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule) durch Ausdehnung dieser Bestimmung auf Berufsschulen, die in der Verwaltung eines anderen Landes stehen, vor.

2.  Die Neuformulierung des § 22 Abs. 1 soll die Mitverwendung von land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern bei einer Dienststelle einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule ermöglichen. Da die Verwendung eines Landwirtschaftslehrers bei einer Dienststelle der Landesverwaltung bereits jetzt im § 22 LLDG geregelt ist, eine Verwendung an einer Bundesschule hingegen nicht, jedoch diese Regelung bereits seit Jahren Inhalt der Bestimmung des § 22 LDG ist, soll der Abs. 1 des § 22 LLDG analog dem § 22 LDG angepaßt werden. § 22 Abs. 4 regelt die Kosten einer solchen Mitverwendung. Da der Nutzen von der Lehrtätigkeit des Landwirtschaftslehrers aus dieser Regelung dem Bund erwächst, sind von diesem auch die Kosten zu tragen. Ebenso findet die Mitverwendung auf die Dienstpostenpläne der Länder keine Anrechnung.

3.  Die im Rahmen der derzeitigen, in parlamentarischer Behandlung befindlichen BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderungen im Disziplinarrecht sollen analog auch im LLDG erfolgen, soweit dies auf Grund der Kompetenzbestimmung des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG zulässig ist. Inhaltlich bezwecken diese Änderungen eine Verfahrensbeschleunigung und -konzentration in Disziplinarverfahren.

Der vorliegende Entwurf gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG (in Angelegenheiten des Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts der Lehrer für Land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ist die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache). Regelungen im Entwurf, die das Verfahren vor Disziplinarkommissionen bzw.
-oberkommissionen, welche durch die Ausführungsgesetzgebung der Länder einzurichten sind, betreffen, sind daher durch das tatsächliche Bestehen solcher Kommissionen bedingt. Jedenfalls können Bestimmungen des BDG über neue Zuständigkeiten der Berufungskommission nicht übernommen werden, da eine solche Einrichtung in den Ländern nicht besteht.

Der vorliegende Entwurf steht, soweit EU-rechtliche Vorschriften bestehen, mit diesen im Einklang.

Kosten:

Durch die in Punkt 1 vorgesehene Maßnahme ist auch die Möglichkeit gegeben, daß der betreffende Lehrer an eine Zweitschule kommt, die seinem Wohnort näher liegt, als die bisherige. Dadurch könnten in einzelnen Fällen Reiseabgeltungen wegfallen bzw. sich verringern.

Durch die in Punkt 2 vorgesehene Mitverwendung eines Landwirtschaftslehrers – analog dem LDG – an einer Bundesschule sollen die Kosten zur Gänze vom Bund getragen werden, da der Bund auch den Nutzen von der Lehrtätigkeit des Landwirtschaftslehrers hat.

Durch die in Punkt 3 angeführte Straffung des Disziplinarverfahrens sind Kostenersparnisse zu erwarten; im übrigen ist der Inhalt bereits durch die BDG-Novelle 1997 vorgegeben.

Besonderer Teil:

Zu Z 1 und 3 (§ 22 Abs. 1a):

Durch den wechselnden Bedarf an bestimmten Fachlehrern im Berufsschulbereich kommt es manchmal zu Schwierigkeiten, die Vollbeschäftigung von pragmatisierten Lehrern entsprechend ihrer Ausbildung in einem Bundesland zu gewährleisten. Dieses Problem wäre in einigen Fällen durch eine Mitverwendung in einem anderen Bundesland lösbar.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 1):

Durch die Änderung dieser Bestimmung würde eine Anpassung an den § 22 LDG erfolgen. Eine Mitverwendung an einer Bundesschule ist bislang nur für Landeslehrer möglich, für die das LDG anzuwenden ist.

Zu Z 4 (§ 22 Abs. 4):

Diese Bestimmung regelt die Kostentragung durch den Bund, da der Bund auch den Nutzen dieser Regelung hat. Weiters wird auch klargestellt, daß durch diese Mitverwendung auch keine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt.

Zu Z 5 (§ 80 Abs. 1a):

Diese Bestimmung entspricht dem in der zitierten BDG-Novelle 1997 vorgesehenen § 94 Abs. 1a.

Nach dieser Bestimmung soll im Sinne einer Strafbarkeitsverjährung die Verhängung einer Disziplinar­strafe unzulässig sein, wenn seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens drei Jahre vergangen sind. Damit soll vor allem dem Recht des Beschuldigten auf Abschluß des Verfahrens entsprochen werden. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn dieser Verjährungsfrist ist die an den Beschuldigten erfolgte nachweisliche Zustellung der Entscheidung der Disziplinarbehörde.

Zu Z 6 (§ 80 Abs. 2):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 94 Abs. 2.

Im Sinne einer einheitlichen Regelung der Hemmung des Ablaufes der Fristen für die Strafbarkeits- und Verfolgungsverjährung wird Abs. 2 neu gefaßt und um die Hemmung der Verjährungsfristen bei Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und der unabhängigen Verwaltungssenate (einschließlich der Verfahren bei Maßnahmebeschwerden im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 2 und 3 B-VG) erweitert.

Zu Z 7 (§ 82):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 105 Z 1.

Mit dieser Bestimmung soll im Hinblick auf die im § 103 Abs. 4 beabsichtigte Klarstellung der Rechtswirksamkeit von Disziplinarerkenntnissen die Anwendung von § 62 Abs. 3 AVG, der davon Abweichendes vorsieht, im Disziplinarverfahren ausgeschlossen werden.

Zu Z 8 (§ 83):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 106.

Durch diese Bestimmung wird klargestellt, daß der Lehrer, der unter Verdacht steht, eine Dienstpflicht­verletzung begangen zu haben, mit Zustellung der Disziplinaranzeige durch die landesgesetzlich zuständige Behörde Parteistellung im Sinne des AVG genießt. Gleiches soll für einen auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen allenfalls eingerichteten Disziplinaranwalt gelten, für den die Parteistellung mit Zustellung der weitergeleiteten Disziplinaranzeige begründet wird.

Zu Z 9 (§ 86 Abs. 2a):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 109 Abs. 2.

Dem Lehrer soll eine Ermahnung oder Belehrung durch den Dienstvorgesetzten nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Ermahnung oder Belehrung soll im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Verschuldens oder die unbedeutenden Folgen der Dienstpflichtverletzung nach Ablauf eines dreijährigen Zeitraumes nicht mehr zu dienstlichen Nachteilen (zB beim beruflichen Aufstieg) führen können, wenn der Lehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

Zu Z 10 (§ 90 Abs. 3):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 114 Abs. 3.

Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung soll nach rechtskräftigem Abschluß des gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens bzw. dessen Einstellung das unterbrochene Disziplinarverfahren zügig weitergeführt und binnen sechs Monaten nach Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung von der durch die Landesgesetzgebung zur Durchführung des Disziplinarverfahrens bestimmten Behörde abgeschlossen werden. Eine allfällige, in den Ländern vorgesehene, zweite Instanz soll (wie im BDG) von dieser Regelung nicht betroffen sein.

Zu Z 11 (§ 101 Abs. 3 letzter Satz):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 124 Abs. 3.

Da die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung neu geregelt und systematisch in § 102a zusammengefaßt werden, entfällt hier die bisherige Regelung über die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten.

Zu Z 12 (§ 102):


Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 125.

Im Dienste der Verfahrensökonomie wird der Zeitraum, bei dessen Überschreitung die unterbrochene oder vertagte mündliche Verhandlung wiederholt werden muß, von drei auf sechs Monate ausgedehnt.

Zu Z 13 (§ 102a):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 125a.

Diese im LLDG neu eingefügte Regelung enthält im Interesse der Verfahrenskonzentration erweiterte Regelungen über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten vor der durch Landesgesetz zur Durchführung des Disziplinarverfahrens bestimmten Behörde (einschließlich einer allfällig eingerichteten Disziplinaroberkommission) unter Wahrung der Parteienrechte.

Abs. 1 ermöglicht die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten vor dem Senat, wenn er in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen wurde, daß ein Nichterscheinen eine Entscheidung auf der Grundlage eines schriftlich fortzuführenden Verfahrens zur Folge haben wird. Weiters auch für den Fall, daß keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen mehr zu treffen sind, weil Beweise zu dem die Dienstpflichtverletzung begründenden Sachverhalt nicht mehr aufzunehmen und Tatsachenfeststellungen nicht mehr zu treffen sind.

Abs. 2 enthält zusätzliche Regelungen über ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor einer allenfalls bestehenden Disziplinaroberkommission ungeachtet der jedem Senat nach Abs. 1 zustehenden Möglichkeiten. Hier soll die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch dann entfallen, wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.

Nach Abs. 3 sind im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs dem Beschuldigten in den Fällen des Abs. 1 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Disziplinarerkenntnis ist in diesem Fall nicht mündlich zu verkünden, sondern schriftlich zu erlassen.

Zu Z 14 (§ 103 Abs. 1):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 126 Abs. 1 erster Satz.

Im Hinblick auf die erweiterten Möglichkeiten der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. des Absehens von einer mündlichen Verhandlung im § 102a enthält diese Bestimmung die Klarstellung, daß bei der Beschlußfassung auch eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 zu berücksichtigen ist.

Zu Z 15 (§ 103 Abs. 3):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 126 Abs. 3.

Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, daß die mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses verbundenen Rechtswirkungen nur mit der Zustellung an die Parteien verbunden sind.

Zu Z 16 (§ 103 Abs. 4):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 126 Abs. 4.

Mit dieser Regelung soll die von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes unterschiedlich beurteilte Frage nach der Rechtswirksamkeit des Disziplinarerkenntnisses einer Disziplinaroberkommission einer gesetzlichen Klarstellung zugeführt und eine dem § 26 VwGG konforme Regelung getroffen werden.

Zu Z 17 (§ 105 Abs. 2):

Entspricht der in der BDG-Novelle 1997 vorgesehenen Änderung des § 128.

Mit dieser Bestimmung soll ermöglicht werden, die Judikatur von Disziplinaroberkommissionen zu veröffentlichen und damit eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Disziplinarbehörden zu bewirken.

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule


§ 22. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne Zustimmung vorübergehend zu einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (ein­schließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.

§ 22. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich des Bundesseminars für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien) zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.


 

(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an
einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.


(2) …

(2) …


(3) …

(3) …


 

(4) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule einschließlich der Unterrichtstätigkeit am Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien (Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung) gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt nicht.


§ 80. (1) …

§ 80. (1) …


 

(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Lehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.


(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist – gehemmt

                                                                                               1.                                                                                               für die Dauer eines bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

                                                                                               2.                                                                                               für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und

                                                                                               3.                                                                                               für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

              a) über die Beendigung des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens,

              b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

              c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

                                                                                                                                                                                              bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt

                                                                                               1.                                                                                               für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

                                                                                               2.                                                                                               für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,

                                                                                               3.                                                                                               für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,

                                                                                               4.                                                                                               für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und

                                                                                               5.                                                                                               für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung

              a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,


 

              b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder


 

              c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

                                                                                                                                                                                              bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.


§ 82. (1) …

                                                                                               1.                                                                                               das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie

                                                                                               .....

§ 82. (1) …

                                                                                               1.                                                                                               das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie

                                                                                               .....


§ 83. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist.

§ 83. Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.


§ 86. (1) …

§ 86. (1) …


(2) …

(2) …


 

(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Lehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Lehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Lehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.


§ 90. (1) …

§ 90. (1) …


(2) …

(2) …


(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem


                                                                                               1.                                                                                               die Mitteilung

                                                                                               1.                                                                                               die Mitteilung


              a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder

              a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder


              b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder

               2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

              b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

                                                                                                                                                                                              bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist oder

                                                                                               2.                                                                                               das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.

Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.


§ 101. (1) …

§ 101. (1) …


(2) …

(2) …


(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senates abgelehnt werden. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Lehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.

(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senates abgelehnt werden. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Lehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.


§ 102. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

§ 102. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.


 

§ 102a. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteien- antrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist, oder


 

                                                                                               2.                                                                                               der Sachverhalt nach der Aktenlage oder infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.


 

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn


 

                                                                                               1.                                                                                               die Berufung zurückzuweisen ist,


 

                                                                                               2.                                                                                               die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,


 

                                                                                               3.                                                                                               ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist oder


 

                                                                                               4.                                                                                               sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet.


 

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinar­erkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.


§ 103. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.

§ 103. (1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.


(2) …

(2) …


(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.


 

(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.


§ 105. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Lehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß § 86 Abs. 5 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Lehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

§ 105. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Lehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß § 86 Abs. 5 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Lehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.


 

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.


§ 127.

§ 127.

(xx) Die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 1a, § 22 Abs. 4, § 80 Abs. 1a, § 80 Abs. 2, § 82 Z 1, § 83 letzter Satz, § 86 Abs. 2a, § 90 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 102, § 102a, § 103 Abs. 1, § 103 Abs. 3, § 103 Abs. 4 und § 105 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.