944 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP


Nachdruck vom 1. 12. 1997

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Filmförderungsgesetz, BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 646/1994, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge "des Filminstitutes" durch die Wortfolge "der Filmförderung" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 lit. a lautet:

"a) die Herstellung, die Verbreitung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, entsprechende Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,"

3. In § 2 Abs. 1 lit. e wird am Ende der "Punkt" durch einen "Beistrich" ersetzt. Weiters wird § 2 Abs. 1 durch folgende lit. f ergänzt:

"f) an der Harmonisierung von Filmförderungsmaßnahmen von Bund und Ländern mitzuwirken."

4. § 2 Abs. 1a und Abs. 1b entfallen. Weiters erhalten in § 2 der Abs. 2 und Abs. 3 die Bezeichnung "(6)" und "(7)" und werden folgende Abs. 2 bis 5 eingefügt:

"(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorische Hilfestellungen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen sowohl nach dem Projektprinzip als auch nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, soferne dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden.

(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.

(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) ist, daß der Förderungswerber einen künstlerisch und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann. Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden internationalen Filmfestival zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegende Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.

(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:

a) die Konzept- und Drehbucherstellung;

b) die Projektentwicklung;

c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen;

d) der Verleih und der Vertrieb;

e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen;

f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens."

5. § 3 und dessen Überschrift lauten:

"Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag

§ 3. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;

c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen."

6. In § 5 Abs. 1 lit. a werden die Bezeichnung "Bundesministeriums für Unterricht und Kunst" durch die Bezeichnung "Bundeskanzleramtes" und in § 5 Abs. 1 lit. b die Bezeichnung "Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft" durch die Bezeichnung "Wirtschaftskammer Österreich" ersetzt. Außerdem wird in § 5 Abs. 1 am Ende von lit. c der "Punkt" durch einen "Beistrich" ersetzt und folgende lit. d angefügt:

"d) je einem Vertreter jener Rechtsträger, die dem Filminstitut für ein Geschäftsjahr einen Geldbetrag in der Höhe von mindestens 10 vH der Mittel gemäß § 3 Abs. 1 lit. a unbedingt und unwiderruflich für Zwecke der Filmförderung zur Verfügung stellen, sofern diese Rechtsträger einen Vertreter entsenden."

7. § 5 Abs. 2 lautet:

"(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c können die Interessensgemeinschaften des Filmwesens fachkundige Vertreter namhaft machen. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaft-machung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieser Rechte die Mitgliederzahl des Kuratoriums um die Anzahl der nicht entsandten oder nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder."

8. In § 5 Abs. 3 wird die Bezeichnung "Bundesminister für Unterricht und Kunst" durch die Bezeichnung "Bundeskanzler" ersetzt.

9. § 5 Abs. 4 und 5 lauten:

"(4) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. a bis c werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d können auf die Dauer jener Geschäftsjahre des Filminstituts, für die die in dieser Bestimmung angeführten Mittel zur Verfügung gestellt werden, sowie zu jenen Kuratoriumssitzungen, in denen der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß zu genehmigen und der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. g und der jährliche Bericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zu beschließen sind, entsandt werden. Ein Mitglied des Kuratoriums ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b bis d dies beantragt,

b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder

d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt jeweils durch den entsendenden Bundeskanzler bzw. Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei bei den Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b bis d vor der Enthebung die vorschlagende, die entsendende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen."

10. § 5 Abs. 6 lautet:

"(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig."

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11. § 5 Abs. 7 und Abs. 8 lauten:

"(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,

a) die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder

b) bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.

(8) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

a) Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,

b) die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,

c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,

d) die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungssumme bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,

e) die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,

f) die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,

g) die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,

h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich das Kuratorium diese vorbehalten hat,

i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,

j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission,

k) die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. g vorzulegenden Tätigkeitsbericht und

l) die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme."

12. § 5 Abs. 12 lautet:

"(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."

13. § 5 wird durch folgenden Abs. 13 ergänzt:

"(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich das Kuratorium externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat das Kuratorium zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen."

14. § 6 und dessen Überschrift lauten:

"Auswahlkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus drei bis fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen und dem Direktor als Vorsitzendem ohne Stimmrecht. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter den Vorsitz. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens fünf Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion und Regie vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums und des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines Nachfolgemitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befaßten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Auswahlkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis c vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben.

(3) Der Auswahlkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Auswahlkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Auswahlkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.

(4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie des Direktors oder dessen Stellvertreters gemäß § 6 Abs. 1 beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Die Auswahlkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Auswahlkommission vom Direktor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Auswahlkommission stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen Aufwandes vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festzulegen ist."

15. In § 7 Abs. 1, erster Satz, werden die Bezeichnung "Bundesminister für Unterricht und Kunst" durch die Bezeichnung "Bundeskanzler", das Wort "drei" durch das Wort "fünf" und der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

"Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Funktion des Direktors des Filminstituts öffentlich auszuschreiben."

16. § 7 Abs. 4 lautet:

"(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Gesetz nichts besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Auswahlkommission;

b) der Abschluß der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;

c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums;

d) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;

e) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Auswahlkommission;

f) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;

g) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an das Kuratorium;

h) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Verwertungsergebnissen, an das Kuratorium zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;

i) die Antragstellung an das Kuratorium in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;

j) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Auswahlkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, daß innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß lit. b. ist der Direktor an die Auswahl der Auswahlkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist."

17. In § 7 Abs. 5 werden im zweiten Einleitungssatz die Bezeichnung "Bundesminister für Unterricht und Kunst" durch die Bezeichnung "Bundeskanzler" ersetzt, lit. a durch den Halbsatz "und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Kuratoriums betreiben darf" ergänzt und in lit. b die Wortfolge "in der Filmwirtschaft" vorangestellt.

18. In § 9 wird im ersten Satz die Bezeichnung "Bundesminister für Unterricht und Kunst" durch die Bezeichnung "Bundeskanzler" ersetzt.

19. § 10 Abs. 5 lautet:

"(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können mit Genehmigung des Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden."

20. In § 11 Abs. 1 lit. c wird der Verweis " § 2 Abs. 1b lit. c" durch den Verweis "§ 2 Abs. 5 lit. c" ersetzt.

21. In § 11 Abs. 1 lit. d entfällt die Wortfolge "oder eine österreichische Beteiligung an einem ausländischen Film" und wird nach der Wortfolge "österreichischen Film" der Beistrich durch das Wort "oder" ersetzt. Weiters wird § 11 Abs. 1 durch folgende lit. f ergänzt:

"f) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen."

22. In § 11 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort "Films" die Wortfolge "oder des österreichischen Anteils des Films" eingefügt.

23. § 11 Abs. 3a entfällt.

24. In § 11 erhalten die Abs. 3b bis Abs. 7 die Bezeichnungen "(4)", "(5)", "(6)", "(7)" und "(8)".

25. In § 11 Abs. 4 (neu) lauten der Einleitungssatz und lit. a:

"(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

a) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,"

26. In § 11 Abs. 5 (neu) lautet der Klammerausdruck "(Abs. 3 und 4)".

27. In § 11 Abs. 7 (neu) lauten lit. a und b:

"a) Kinofilme, für die nicht sichergestellt ist, daß zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung oder einer Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger im deutschsprachigen Verwertungsgebiet ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung dieser Frist auf mindestens 6 Monate kann aus wichtigen Gründen gewährt werden;

b) Filme, die im Auftrag hergestellt werden."

28. § 11a entfällt.

29. § 12 Abs. 1 lautet:

"§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden:

a) für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) und

b) für die Entwicklung von Filmprojekten."

30. § 12 Abs. 2 lit. a und c lauten:

"a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches, des produktionswirtschaftlichen Konzepts sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen,

c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch - sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist - dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,"

31. In § 12 Abs. 2 lit. f wird das Wort "Kinokopie" durch "Kopie" und in § 12 Abs. 3 wird in der Klammer der Verweis "§ 2 Abs. 3" durch den Verweis "§ 2 Abs. 7" ersetzt.

32. In § 14 Abs. 1 wird das Wort "beschließenden" durch das Wort "beschließende" ersetzt; außerdem entfällt in § 14 Abs. 3 der 1. Satz.

33. In § 15 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

"(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuß nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn"

34. § 16 lautet:

"§ 16. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch zu nehmen."

35. § 17 Abs. 2 lautet:

"(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

36. § 18 Abs. 2 bis 5 lauten:

"(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können. Weiters gilt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der bisherige Direktor, beginnend mit diesem Tag, auf die Dauer der Funktionsperiode gemäß § 7 Abs. 1 bestellt.

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

a) Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister;

b) hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und

c) im übrigen der Bundeskanzler."

Vorblatt

Ausgangslage:

Seit der durch BGBl. Nr. 187/1993 erfolgten Novellierung des Filmförderungsgesetzes (BGBl. Nr. 557/1980), durch die ua. anstelle des Filmförderungsfonds das Österreichische Filminstitut eingerichtet und Änderungen in der Schwerpunktsetzung der Filmförderung vorgenommen wurden, liegen nunmehr ausreichende Erfahrungswerte zu deren Auswirkungen und praktischen Anwendbarkeit vor. Außerdem haben in den letzten Jahren bedeutende internationale und nationale Entwicklungen im gesamten Medienbereich stattgefunden. Die Novellierung des Filmförderungsgesetzes im Jahre 1993 hatte noch nicht diese Entwicklungen, sondern die Situation des Filmschaffens der Jahre 1991 und 1992 zur Grundlage.

Probleme:

Im konkreten bedarf es der Lösung folgender Probleme im Bereich der Filmförderung:

- Unzureichende Regelungen im Filmförderungsgesetz für die Förderung von Filmprojekten von Produzenten und Regisseuren, die bereits auf einen erfolgreichen Referenzfilm verweisen können (Referenzfilmförderung);

- die Förderungsmöglichkeit für eine österreichische Beteiligung an ausländischen Filmen wurde nicht in Anspruch genommen und erscheint daher nicht notwendig;

- die Auswahlkommission ist derzeit ein zu großes Entscheidungsgremium, das dadurch zu wenig rasch und flexibel über die Förderungswürdigkeit von Projekten entscheiden kann;

- die Unvereinbarkeitsbestimmungen für die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission des Filminstituts im Filmförderungsgesetz lassen unterschiedliche Interpretationen zu;

- mangelnde Flexibilität in der Budgetaufteilung der Förderungsmittel auf die einzelnen Förderbereiche auf Grund des im Filmförderungsgesetz (§ 14 Abs. 3) vorgegebenen Rahmens;

- Fehlende Regelungen im Gesetz für die Förderung der Professionalisierung des Nachwuchses der Filmschaffenden im kreativen und im produktionswirtschaftlichen Bereich.

Ziel:

Die im gegenständlichen Entwurf vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen des Filmförderungsgesetzes sollen eine Harmonisierung des österreichischen Filmförderungssystems mit den allgemein in Europa geltenden Systemen bewirken. Durch die Straffung der Organisation der Auswahlkommission soll eine raschere Entscheidung über die Förderungswürdigkeit von Projekten erreicht werden. Die derzeitige projektbezogene Filmförderung wird durch eine erfolgsabhängige, gremienfreie Filmförderung (Referenzfilmförderung) sowie "Incentive Funding" ergänzt. Weiters ist die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Filmschaffenden und die Verpflichtung des Filminstituts zu einer angemessenen Bereitstellung von Förderungsmitteln für eine gezielte Nachwuchsförderung im Entwurf vorgesehen.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage mit den unter dem Abschnitt "Probleme" angeführten Nachteilen.

Konformität mit EU-Recht:

Ist gegeben.

Kosten:

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf entstehen keine Mehrkosten, da nur die Rahmenbedingungen für die Filmförderung in Richtung einer Qualitätsverbesserung geändert werden.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Unter Beibehaltung einer "umfassenden Förderung des österreichischen Filmwesens nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten" und unter Beibehaltung des Österreichischen Filminstituts in seiner derzeitigen Rechtsform (eigene Rechtspersönlichkeit) soll die Förderung der Produzenten, die auf einen künstlerisch, und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Film verweisen können (Referenzfilmförderung), und damit die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der Filmschaffenden und der kontinuierlichen Produktion forciert werden. Dabei sollen die Erfahrungen in der Praxis seit der letzen Änderung des Filmförderungsgesetzes mitberücksichtigt und die Voraussetzungen für eine raschere Entscheidungsfindung im Rahmen der Auswahlkommission und verschärfte Unvereinbarkeitsregeln für Gremienmitglieder geschaffen werden.

In den europäischen Nachbarländern finden sich verschiedene Formen nationaler oder regionaler Filmförderung, die im wesentlichen unabhängig von der Dotierung und vom Ursprung der Förderungsmittel primär wirtschaftlicher oder kultureller Ausrichtung sind. Formen projektbezogener Filmförderung und erfolgsabhängiger Filmförderung (Referenzfilmförderung) bestehen sowohl einzeln als auch neben-einander. Das Filminstitut verfügt mittlerweile auch im Bereich "der erfolgsabhängigen Filmförderungen" über (positive) Erfahrungswerte (Referenzfilmförderung).

Die projektbezogene Filmförderung erschwert es jedoch, erfolgreichen Produzenten und Regisseuren eine gewisse Kontinuität in ihrem Filmschaffen durch entsprechende Förderungsmittel zu gewährleisten. Dazu kommt noch, daß das Spannungsfeld "Eigenverantwortung des erfolgreichen Produzenten" gegen Expertenmeinung über die Förderungswürdigkeit eines Filmprojektes auch eine Quelle permanenter Kritik darstellt.

Die Gewährung von Förderungen ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg abhängig zu machen, ist jedoch für die Talentförderung und Nachwuchspflege ungeeignet.

In der Schweiz wurde jüngst unter großer medialer Beachtung und mit begleitender wissenschaftlicher Dokumentation und Auswertung ein duales System eines Filmförderungsmodells im Sinne der obigen Ausführungen eingeführt.

Ausgehend vom dualen Filmförderungssystem, wie es in der Schweiz, Deutschland und Frankreich besteht, sollen im Budget des Österreichischen Filminstituts Förderungsmittel für die erfolgsabhängige Filmförderung (Referenzfilmförderung; der Erfolg des Referenzfilms ist nach künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Parametern zu beurteilen) und Förderungsmittel für die projektbezogene Filmförderung (die Förderungswürdigkeit eines Filmprojektes wird durch die Auswahlkommission beurteilt) zur Verfügung stehen. Über die Aufteilung des jährlichen Budgets in diese Förderungsbereiche und damit über die Gewichtung der Förderung entscheidet das Kuratorium des Filminstituts.

Auch bisher konnten dem Filminstitut durch Zuwendungen Dritter Mittel für die Filmförderung zur Verfügung gestellt werden. Im Sinne einer Verstärkung der Aufbringung von Förderungsmittel durch andere Rechtsträger als den Bund, sollen in Hinkunft Rechtsträger, die dem Filminstitut namhafte Mittel (10 vH des Bundeszu-schusses) für Förderungszwecke zur Verfügung stellen, einen Vertreter in das Kuratorium entsenden können. Dies ist insoweit sachlich gerechtfertigt, da das Kuratorium in erster Linie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Gebarung der dem Filminstitut zur Verfügung stehenden Mittel zuständig ist. Durch die Möglichkeit, einen Vertreter in das Kuratorium zu entsenden, soll dem Zuschuß gewährenden Rechtsträger eine gewisse Kontrolle über die Mittelverwendung eingeräumt werden.

Die entsprechend dem geltenden Filmförderungsgesetz einzurichtende Auswahlkommission besteht aus neun Personen. Diese Regelung beruht auf der Filmförderungsgesetz-Novelle 1993. Die Regierungsvorlage hierzu sah die Mitglieder der Auswahlkommission als Expertenpool vor, aus dem heraus für die verschiedenen Förderungsbereiche Unterkommissionen, bestehend aus einigen Mitgliedern, mit Beschlußfähigkeit gebildet werden sollten. Da im Rahmen der parlamentarischen Behandlung diesen "Unterkommissionen" aber keine Beschlußfähigkeit zuerkannt wurde, verblieb eine in der Praxis auf Grund der Personenanzahl schwer einzuberufende und inflexible Auswahlkommission.

Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben soll nach dem Entwurf künftig einer Auswahlkommission obliegen, die aus drei bis fünf (stimmberechtigten) sachkundigen Personen aus dem Filmwesen sowie dem Direktor (ohne Stimmrecht) als Vorsitzendem gebildet wird. Dem Direktor obliegt im Hinblick auf die ihm übertragene Budgetverantwortlichkeit die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die jeweils schriftlich zu begründen ist.

Ergänzend sollten in besonders gelagerten und entsprechend begründeten Fällen (Dringlichkeit) Rundlaufbeschlüsse der Auswahlkommission ermöglicht werden.

Die vorliegende Novelle des Filmförderungsgesetzes sollte mit geringstmöglichem Aufwand für Förderungswerber und Administration einen deutlichen Schwerpunkt zugunsten der Projektentwicklung und der Filmproduktion setzen.

Derzeit sind gemäß § 14 Abs. 3 des Filmförderungsgesetzes im Jahresvoranschlag des Filminstituts die Förderungsmittel nach bestimmten Prozentsätzen auf bestimmte Förderungsbereiche aufzuteilen. Um die Flexibilität zu erhöhen und auf die Förderbedürfnisse besser eingehen zu können, soll diese starre gesetzliche Regelung entfallen und die budgetäre Aufteilung der Förderungsmittel im Jahresvoranschlag entsprechend den Erfordernissen durch das Kuratorium erfolgen.

Nach dem vorliegenden Entwurf sind im Jahresvoranschlag des Filminstituts zwingend Förderungsmittel für die Nachwuchsförderung in angemessener Höhe vorzusehen. Ergänzend hierzu ist für die Nachwuchsfilme die erforderliche Vorführdauer von 79 Minuten auf 45 Minuten reduziert worden (§ 12 Abs. 1 lit. a), um im Sinne der Schwerpunktsetzung in diesem Bereich den Zugang zu den Förderungsmittel zu erleichtern.

Die verfassungsrechtliche Grundlage für den vorgesehenen Gesetzesentwurf findet sich im Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG in Verbindung mit Art. 17 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1):

Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 lit. a):

Durch die vorgesehene Ergänzung soll der österreichische Film, der Ziel der Filmförderung ist, näher umschrieben werden.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 lit. f):

Da auch die Länder Filmförderungsmaßnahmen setzen, ist es sinnvoll, eine Harmonisierung der Förderungsbedingungen anzustreben.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 1a und 1b; § 2 Abs. 2 bis 7):

Die formelle Streichung der Absätze 1a und 1b sowie die Neubezeichnung der Absätze im § 2 ist aus legistischen Gründen erforderlich. Der materielle Inhalt der bisherigen Abs. 1a und 1b ist zum Teil im neuen § 2 Abs. 2 und 5 des Entwurfes übernommen worden.

§ 2 Abs. 2 umschreibt die Aufgaben des Filminstitutes und die Arten der Förderung der Herstellung von Filmen. Im Abs. 3 wird die projektbezogene Filmherstellungsförderung sowie die Zielsetzung der Nachwuchsförderung und im Abs. 4 die erfolgsabhängige Filmherstellungsförderung (Referenzfilmförderung) umschrieben (siehe hierzu die entsprechenden Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen). Es ist nicht erforderlich, daß der Referenzfilm, auf Grund dessen die Referenzfilm-förderung gewährt werden soll, durch Mittel des Filminstituts gefördert worden ist.

Der § 2 Abs. 5 des Entwurfes entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 2 Abs. 1b mit folgenden Änderungen:

- Im § 2 Abs. 5 lit. a erfolgt dahingehend eine Klarstellung, daß nicht mehr die Konzept- und Drehbuchentwicklung sondern die Erstellung von Konzepten oder Drehbüchern Förderungsgegenstand ist.

- Die Streichung des Förderungsgegenstandes "produktionsvorbereitende Maßnahmen" im bisherigen § 2 Abs. 1b lit. b erfolgt deshalb, da dieser Gegenstand bereits vom Förderungsgegenstand "Projektentwicklung" (§ 2 Abs. 5 lit. b des Entwurfes) umfaßt ist.

- Durch die Streichung der Wortfolge "sowie ausländische Filme, die mit österreichischer Beteiligung hergestellt werden und deren Fertigstellung und Verwertung durch den Förderungswerber in geeigneter Form sichergestellt ist" im bisherigen § 2 Abs. 1b lit. c (neu § 2 Abs. 5 lit. c) soll die Konzentration der Förderung auf den Österreichischen Film sichergestellt werden.

Zu Z 5 (§ 3):

Auf Grund der Einfügung des § 3 Abs. 2 sind nunmehr "ex lege" im Jahresvoranschlag im angemessenen Ausmaß Förderungsmittel für Nachwuchsfilme bereit-zustellen; dabei sollten etwa 15 vH des gesamten Förderungsbudgets nicht überschritten werden. Die Erfahrungen in der Vergangenheit zeigten, daß die Förderung von Nachwuchsfilmen in Form von "Werkstättenprojekten" am zweckmäßigsten ist. Diese Form der Nachwuchsförderung sollte daher vorrangig betrieben werden.

Weiters sind im Jahresvoranschlag die Förderungsmittel nach den einzelnen Förderungsbereichen und die Mittel für die Herstellungsförderung in Förderungen nach dem Projekt- und Referenzprinzip (§ 2 Abs. 3 und 4) zu gliedern.

Der Entwurf des Jahresvoranschlages ist vom Direktor des Filminstituts zu erstellen und vom Kuratorium gemäß § 5 Abs. 8 lit. c zu beschließen. Bei dieser Beschlußfassung steht es dem Kuratorium frei, die vom Direktor vorgesehene Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche im Jahresvoranschlag entsprechend abzuändern.

Zu Z 6 (§ 5 Abs. 1 lit. a, b und lit. d):

Die vorgesehenen Änderungen im § 5 Abs. 1 lit. a und b sind durch den Übergang der Angelegenheiten der Kunst in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes und durch die Änderung der Bezeichnung der Wirtschaftskammer erforderlich.

§ 5 Abs. 1 lit. d wurde im Sinne einer Verstärkung der Aufbringung von Förderungsmittel durch andere Rechtsträger als den Bund eingefügt. Dadurch, daß Rechtsträger, die dem Filminstitut namhafte Mittel (10 vH des Bundeszuschusses) für Förderungszwecke zur Verfügung stellen, nunmehr einen Vertreter in das Kuratorium entsenden können, soll ein Anreiz für die Gewährung von derartigen Zuschüssen geschaffen werden (Näheres siehe hierzu die entsprechenden Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen). Während diese Mittel allgemein für Filmförderungszwecke und nicht für bestimmte Projekte bereitgestellt werden, erfolgt die Bereitstellung von Mittel gemäß § 14 Abs. 3 zweckgebunden für ein bestimmtes Projekt. In diesem Fall besteht jedoch, selbst bei Erreichen des Betrages gemäß § 5, kein Anspruch auf Entsendung eines Vertreters in das Kuratorium.

Diese unterschiedliche Behandlung ist auf Grund der Zweckbindung der Mittel für ein bestimmtes Projekt und damit leichteren Überprüfbarkeit der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gerechtfertigt.

Zu Z 7 (§ 5 Abs. 2):

Vor der Bestellung der fachkundigen Vertreter des österreichischen Filmwesens zu Mitgliedern des Kuratoriums können nunmehr die Interessensgemeinschaften des Filmwesens dem Bundeskanzler unverbindlich geeignete Personen namhaft machen. Dadurch soll die Fachkompetenz des Kuratoriums gestärkt werden. Die Fachkunde einer zur Bestellung geeigneten Person wird dann gegeben sein, wenn diese auf Grund konkreter Erfahrungen im Bereich des Filmschaffens die entsprechenden einschlägigen Fachkenntnisse aufweist.

Weiters wurde das Bestellungsverfahren der Mitglieder des Kuratoriums präzisiert. Die Reduzierung der Mitgliederzahl tritt nur bei Nichtausübung des Entsende- oder Vorschlagsrechtes ein; nicht jedoch bei der Unterlassung der Namhaftmachung durch die Interessensgemeinschaften.

Zu Z 8 (§ 5 Abs. 3):

Die vorgesehene Änderung ist durch den Übergang der Angelegenheiten der Kunst in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes erforderlich.

Zu Z 9 (§ 5 Abs. 4 und 5):

Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß § 5 Abs. 1 lit. a bis c werden auf eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Mitglieder, die vom Rechtsträger entsandt werden, der dem Filminstitut Mittel für Förderungszwecke zur Verfügung stellt (Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 lit. d) gelten jeweils nur für das Geschäftsjahr des Filminstituts bestellt, für das die Zuwendung geleistet wurde.

Im § 5 Abs. 4 werden taxativ die Gründe aufgezählt, bei deren Vorliegen eine vorzeitige Abberufung eines Kuratoriumsmitgliedes zulässig ist. Dadurch wird die Unabhängigkeit des Kuratoriums wesentlich gestärkt.

Durch die Neuregelung des § 5 Abs. 5 soll eine Flexibilisierung der ordnungsgemäßen Sitzungseinberufung erreicht werden (zB Einladung mittels Fax statt mit eingeschriebenem Brief); auch wurde auf moderne technische Einberufungsmöglichkeiten (e-mail) Bedacht genommen. Dadurch ist eine Verkürzung der Einberufungsfrist auf nunmehr zwei Wochen gerechtfertigt.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 6):

Als Mindesterfordernis für die Beschlußfähigkeit wurde nunmehr die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder festgelegt. Die ist auf Grund der Neuregelung der Mitgliedschaft erforderlich.

Zu Z 11 und 12 (§ 5 Abs. 7, 8 und 12):

Durch § 5 Abs. 7 werden die Unvereinbarkeitsregelungen detaillierter als bisher umschrieben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Unvereinbarkeit hat sich das betreffende Kuratoriumsmitglied sowohl bei der Beratung als auch bei der Abstimmung seiner Funktion zu enthalten.

Die bisherige Regelung des § 5 Abs. 8 lit. h ließ mehrere Interpretationen zu, in welchen Personalangelegenheiten des Filminstituts das Kuratorium zu befassen ist. Nach der nunmehr diesbezüglich neu vorgesehenen Regelung hat das Kuratorium konkret festzulegen, in welchen Personalangelegenheiten es zu befassen ist. In den Personalangelegenheiten, in denen sich das Kuratorium eine Mitbefassung nicht ausdrücklich vorbehalten hat, entscheidet der Direktor des Filminstituts eigenverantwortlich. Sofern im Gesetz nichts besonderes geregelt ist, vertritt der Direktor das Filminstitut gegenüber Dritten (dies ergibt sich aus § 7 Abs. 4 des Entwurfes). Der Direktor kann jedoch Bediensteten des Instituts die Ermächtigung erteilen, für den Direktor das Filminstitut in bestimmten Angelegenheiten nach außen zu vertreten oder zu handeln. Diese Ermächtigung kann der Direktor im Rahmen seiner Verantwortlichkeit jederzeit einschränken oder widerrufen. Soll die Ermächtigung nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt werden sondern auf unbestimmte Zeit erteilt werden, bedarf diese Ermächtigung der vorherigen Genehmigung des Kuratoriums (§ 5 Abs. 8 lit. f).

Durch die neu hinzugefügte Bestimmung des § 5 Abs. 8 lit. l obliegt dem Kuratorium nunmehr auf Grundlage des vom Direktor erstellten Berichtes auch die Überprüfung, inwieweit durch die Gewährung von Förderungsmittel die im § 2 Abs. 1 angeführten Ziele der Filmförderung verwirklicht wurden.

Die im § 5 Abs. 12 vorgesehene Änderung ist durch den Übergang der Angelegenheiten der Kunst in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes erforderlich. Weiters haben die Vertreter der Bundesministerien und der Finanzprokuratur im Kuratorium in Hinkunft keinen Anspruch auf Sitzungsgeld auf Grund dieses Gesetzes. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die Bestimmungen des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 zu verweisen, die bei Beamten gegebenenfalls anzuwenden sind.

3

Zu Z 13 (§ 5 Abs. 13):

Die Kosten für die externen Fachleute sind vom Filminstitut zu tragen.

Zu Z 14 (§ 6):

Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Auswahlkommission wurde von neun auf drei bis fünf reduziert. Gleichzeitig wird die Bestelldauer von zwei auf drei Jahre verlängert. Damit soll eine Entbürokratisierung und eine raschere Entscheidungsfindung der Auswahlkommission ermöglicht werden. Der Direktor des Filminstituts führt nur mehr den Vorsitz; ein Stimmrecht kommt ihm - im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage - nicht zu. Die Beibehaltung der Funktion nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Neubestellung der Mitglieder der Auswahlkommission soll die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Kommission gewährleisten.

Die Begrenzung der Fortdauer der Funktionsausübung nach Ablauf der Funktionsperiode mit drei Monaten ist aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich.

Für die Bestellung zum Mitglied der Auswahlkommission kommen Personen in Betracht, die auf Grund konkreter Erfahrungen im Bereich des Filmschaffens die entsprechenden einschlägigen Fachkenntnisse aufweisen und außerdem in der Lage sind, anhand der Förderungsansuchen die Förderungswürdigkeit von Vorhaben im Sinne des § 6 Abs. 3 zu beurteilen und diese Beurteilung so zu begründen, daß den Förderungswerbern die Förderungsentscheidung in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden kann. Weiters hat die Auswahlkommission den Förderungswerber vor der Entscheidung zu hören, wenn es zur Erörterung des Förderungsantrages erforderlich ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn im Förderungsansuchen, insbesondere in der Projektbeschreibung, Unklarheiten bestehen, die am besten in einem persönlichen Gespräch der Kommission mit dem Förderungswerber aufgeklärt werden können. In den Fällen, in denen der entscheidungsrelevante Sachverhalt klar ist, wird im Sinne der Verwaltungsökonomie eine Anhörung nicht erforderlich sein.

Gemäß § 6 Abs. 2 sind die Befangenheitsbestimmungen und die Abberufungsregelungen des Kuratoriums auch auf die Mitglieder der Auswahlkommission anzuwenden (siehe hierzu die Erläuterungen zu Z 11). Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. c liegt vor, wenn ein Mitglied der Auswahlkommission seine Entscheidung nicht im Sinne der obigen Ausführungen begründet.

In Ausnahmefällen ist die Fassung von Rundlaufbeschlüssen durch die Auswahlkommission zulässig, wobei Näheres durch das Kuratorium in der Geschäftsordnung der Auswahlkommission (§ 5 Abs. 8 lit. a) zu regeln ist.

Der Auswahlkommission obliegt vor allem die Beurteilung, ob ein zur Förderung beim Filminstitut eingereichtes Vorhaben, das nach dem Projektprinzp gefördert werden soll (§ 2 Abs. 3), förderungswürdig im Sinne des Gesetzes und der vom Kuratorium erlassenen Förderungsrichtlinien ist. Im Hinblick auf die budgetäre Verantwortlichkeit des Direktors obliegt diesem die Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Förderung (§ 7 Abs. 4).

Keine Zuständigkeit kommt der Auswahlkommission bei der Förderung von Projekten nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) zu. Dies ergibt sich daraus, daß die Förderung nach diesem Prinzip nur bei Vorliegen eines künstlerisch und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilmes möglich ist. Die Voraussetzungen für einen derartigen Referenzfilm sind in den vom Kuratorium zu erlassenden Förderungsrichtlinien derartig detailliert zu regeln, daß diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum und damit keine Notwendigkeit der Befassung eines Expertengremiums (Auswahlkommission) besteht.

Zu Z 15 (§ 7 Abs. 1):

Um die Kontinuität in der Leitung des Filminstituts zu gewährleisten, wurde die Funktionsperiode des Direktors von drei auf fünf Jahre verlängert.

Die übrigen Änderungen sind durch den Übergang der Angelegenheiten der Kunst in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes bedingt.

Zu Z 16 (§ 7 Abs. 4):

Im § 7 Abs. 4 lit. a ist nunmehr in Übernahme der bisherigen Praxis die Verpflichtung des Direktors normiert worden, alle Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, der Auswahlkommission zur Entscheidung vorzulegen. Dadurch ist sichergestellt, daß diesbezüglich über alle Förderungsansuchen die Auswahlkommission entscheidet.

Durch § 7 Abs. 4 lit. g und h des Entwurfes ist der Inhalt der vom Direktor zu erstellenden Berichte näher umschrieben worden.

Außerdem wurde aus Gründen der Rechtssicherheit im Einleitungssatz die grundsätzliche Zuständigkeit des Direktors des Filminstituts ausdrücklich festgeschrieben. Dies bedeutet, daß in Angelegenheiten, in denen nach dem Filmförderungsgesetz kein anderes Organ des Filminstituts zuständig ist, dem Direktor die Zuständigkeit zukommt.

Zu Z 17 (§ 7 Abs. 5):

Nach der bisherigen Rechtslage war das Verbot einer außerdienstlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Direktors rechtlich bedenklich weit gefaßt. Nach dem Wortlaut des derzeitigen § 7 Abs. 5 lit. b dürfte der Direktor nicht einmal Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens abschließen. Aus diesem Grund wurde das Verbot nach § 7 Abs. 5 lit. b auf den sachlich gerechtfertigten Umfang eingeschränkt (Verbot einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich der Filmwirtschaft).

Zu Z 18 (§ 9):

Die vorgesehene Änderung ist durch den Übergang der Angelegenheiten der Kunst in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes bedingt.

Zu Z 20 bis 22 (§ 11 Abs. 1 lit. c, d und lit. f sowie Abs. 2 lit. b):

Die vorgesehenen Änderungen im § 11 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b sollen der Konzentration der Filmförderung auf den österreichischen Film Rechnung tragen (siehe hierzu die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen).

Die im § 11 Abs. 1 lit. f vorgesehene Auskunftspflicht des Förderungswerbers ist für die Evaluierung der geförderten Vorhaben gemäß § 5 Abs. 8 lit. h durch das Kuratorium und für die Berichterstellung des Direktors gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlich. In den jeweiligen Förderungsvereinbarungen werden in Bezug auf das konkrete Vorhaben die Auskunftspflichten und die Verpflichtungen zur Vorlage von Unterlagen genau festzulegen sein. Weiters sind in den Vereinbarungen Bestimmungen aufzunehmen, wonach bei Verletzung dieser Pflichten die gewährte Förderung zurückzuzahlen ist.

Zu Z 23 bis 27 (§ 11 Abs. 4 bis 8):

Zum Entfall des § 11 Abs. 3a und zur Neuformulierung des Einleitungssatzes im § 11 Abs. 4 (neu) siehe die Ausführungen zu Z 20 und 21.

Die Neubezeichnung der Abs. 4 bis 8 ist aus legistischen Gründen erforderlich.

Das nunmehrige Erfordernis des § 11 Abs. 7(neu) lit. a "der gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich" soll den Beginn der Kinoschutzfrist klar definieren.

Die Neuregelung des § 11 Abs. 7 (neu) lit. b dient der Klarstellung, daß Filme im Auftrag Dritter (zB Industriefilm, Werbefilm, Fernsehauftragsfilm) von der Förderung ausgeschlossen sind; nicht jedoch der eigenproduzierte Fernsehfilm. Der eigenproduzierte Film ist im wesentlichen dadurch charakterisiert, daß er in Eigenverantwortung des Produzenten hergestellt wird (kein Auftrag Dritter) und der Produzent an der Finanzierung der Herstellungskosten einen Eigenanteil trägt. Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar ist.

Zu Z 29 (§ 12 Abs. 1):

Für Nachwuchsfilme wurde die erforderliche Mindestvorführdauer von 79 Minuten auf 45 Minuten reduziert (§ 12 Abs. 1 lit. a), um im Sinne der Schwerpunktsetzung in diesem Bereich den Zugang zu den Förderungsmittel zu erleichtern (für Kinderfilme galt bereits bisher die verkürzte Vorführdauer).

Die bisherige Regelung im § 12 Abs. 1 lit. b konnte deshalb im Sinne der Vermeidung von einer "Doppelregelung" gekürzt werden, da dieser Regelungsinhalt bereits im § 2 Abs. 1 (Ziele der Filmförderung) normiert ist und die zu fördernden Vorhaben gemäß § 6 Abs. 3 diesen Zielen entsprechen müssen.

Zu Z 30 (§ 12 Abs. 2 lit. a):

Die Förderungsvoraussetzungen im Rahmen der Herstellungsförderung wurden im Sinne der Verstärkung der Professionalität des österreichischen Filmschaffens um das "produktionswirtschaftliche Konzept" ergänzt.

Zu Z 31 (§ 12 Abs. 2 lit. f):

Im Hinblick auf die Förderung der Herstellung sowohl des eigenproduzierten Kinofilms als auch des eigenproduzierten Fernsehfilms ist die Belegkopie neu zu definieren.

Zu Z 32 (§ 14 Abs. 3):

Durch den Entfall des ersten Satzes ist eine flexible, den Erfordernissen der Filmförderung entsprechende Gestaltung des Jahresvoranschlages des Filminstitutes möglich (siehe Allgemeiner Teil).

Zu Z 34 (§ 16):

Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur wurde neu wie § 15 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, geregelt.

Zu Z 36 (§ 18 Abs. 2 bis 5):

Aus legistischen Gründen tritt § 18 Abs. 2 anstelle von § 11a. Die Textierung erfolgte im Sinne der Einheitlichkeit wie in anderen bundesgesetzlichen Regelungen. Abs. 3 und 5 sind aus legistischen Gründen erforderlich. Die Übergangsbestimmung in Abs. 4 soll die Funktionsfähigkeit des Kuratoriums und der Auswahlkommission bis zur Neubestellung der Mitglieder sicherstellen.

Textgegenüberstellung

Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:

Österreichisches Filminstitut

 

§ 1. Zum Zweck der umfassenden Förderung des österreichischen Film-wesens nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten sowie zur Weiterent-wicklung der Filmkultur in Österreich wird das Österreichische Filminstitut (ehemals Österreichischer Filmförderungsfonds) - im folgenden kurz Filminstitut genannt - eingerichtet. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.

Unverändert.

Ziele, Förderungsgegenstand

Ziele, Förderungsgegenstand

§ 2. (1) Ziel des Filminstitutes ist es,

§ 2. (1) Ziel der Filmförderung ist es,

a) die Herstellung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen,

a) die Herstellung, Verbreitung und Verwertung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, entsprechende Publikumsakzeptanz und/oder internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit und die Qualität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,

b) die kulturellen, wirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,

b) die kulturellen, wirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen,

c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des österreichischen Filmschaffens zu stärken,

c) die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des österreichischen Filmschaffens zu stärken,

d) die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen zu fördern,

d) die Zusammenarbeit zwischen Film und Fernsehen zu fördern,

e) fachlich-organisatorische Hilfestellung zu gewähren.

e) fachlich-organisatorische Hilfestellung zu gewähren,

 

f) an der Harmonisierung von Filmförderungsmaßnahmen von Bund und Ländern mitzuwirken.

(1a) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu verwirklichen. Zu diesem Zweck kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, soweit hierfür keine eigenen Mittel des Filminstitutes verwendet werden.

Entfällt.

(1b) Gegenstand der Förderung sind insbesondere

Entfällt.

a) die Konzept-, Drehbuch- und Projektentwicklung,

 

b) produktionsvorbereitende Maßnahmen,

 

 

c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme, österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen sowie ausländische Filme, die mit österreichischer Beteiligung hergestellt werden und deren Fertigstellung und Verwertung durch den Förderungswerber in geeigneter Form sichergestellt sind,

 

d) der Verleih und der Vertrieb,

 

e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen und

 

f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens.

 

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Filminstitut finanzielle Förderungen, aber auch fachlich-organisatorische Hilfestellungen gewähren.

 

(2) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.

(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorische Hilfestellungen, zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen sowohl nach dem Projektprinzip als auch nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

(3) Für die Herstellungsförderung nach dem Projektprinzip sind Vorhaben auszuwählen, die einen künstlerischen und/oder wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen oder den Zielsetzungen der Nachwuchsförderung entsprechen. Durch die Nachwuchsförderung soll der Einstieg in das professionelle Filmschaffen erleichtert werden.

 

(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung) ist, daß der Förderungswerber einen künstlerisch und/oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann. Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden internationalen Filmfestival zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde. Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegende Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.

 

(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:

 

a) die Konzept- und Drehbucherstellung;

 

b) die Projektentwicklung;

 

c) in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen;

 

 

d) der Verleih und der Vertrieb;

 

e) die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen;

 

f) Vorhaben zur Strukturverbesserung des österreichischen Filmwesens.

 

(6) Das Filminstitut hat seine Aufgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.

 

(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Filminstitut hat die Gewährung von Förderungen von Auflagen und fachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen.

Mittel des Filminstituts

Mittel des Filminstituts, Jahresvoranschlag

§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

§ 3. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt das Filminstitut über folgende Mittel:

a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes,

a) Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen,

b) Rückflüsse aus den gewährten Förderungsdarlehen und bedingt rückzahlbaren Zuschüssen;

c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen, Erträgnisse und sonstige Mittel.

c) sonstige Rückzahlungen, Zuwendungen und sonstige Erträge.

 

(2) Im Jahresvoranschlag sind Förderungsmittel für die Förderung von Nachwuchsfilmen angemessen vorzusehen.

Organe des Filminstituts

 

§ 4. Die Organe des Filminstituts sind das Kuratorium (§ 5), die Auswahlkommission (§ 6) und der Direktor (§ 7).

Unverändert.

Kuratorium

Kuratorium

§ 5. (1) Das Kuratorium besteht aus

§ 5. (1) Das Kuratorium besteht

a) je einem Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

a) aus je einem Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen sowie der Finanzprokuratur,

b) je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,

b) aus je einem Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,

c) fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens.

c) aus fünf fachkundigen Vertretern des österreichischen Filmwesens,

 

 

d) je einem Vertreter jener Rechtsträger, die dem Filminstitut für ein Geschäftsjahr einen Geldbetrag in der Höhe von mindestens 10 vH der Mittel gemäß § 3 Abs. 1 lit. a unbedingt und unwiderruflich für Zwecke der Filmförderung zur Verfügung stellen, sofern diese Rechtsträger einen Vertreter entsenden.

(2) Die in Abs. 1. lit. a genannten Mitglieder sind von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, in den Fällen des Abs. 1 lit. b über Vorschlag der dort genannten Rechtsträger zu ernennen.

(2) Die in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind vom Bundeskanzler bzw. von den zuständigen Bundesministern zu entsenden. Die in Abs. 1 lit. b und c bezeichneten Vertreter sind vom Bundeskanzler zu ernennen; und zwar die in Abs. 1 lit. b angeführten Vertreter auf Vorschlag der in diesen Bestimmungen genannten Rechtsträger. Vor der Ernennung der Vertreter gemäß Abs. 1 lit. c können die Interessensgemeinschaften des Filmwesens fachkundige Vertreter namhaft machen. Der Bundeskanzler hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktions-periode oder unverzüglich nach Ausscheiden eines Mitgliedes gemäß Abs. 4 zur Ausübung des Entsenderechtes, des Vorschlagsrechtes oder zur Namhaftmachung aufzufordern. Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieser Rechte die Mitgliederzahl des Kuratoriums um die Anzahl der nicht entsandten oder nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder.

(3) Das vom Bundesminister für Unterricht und Kunst entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegen-heiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstituts als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.

(3) Das vom Bundeskanzler entsendete Mitglied ist Vorsitzender des Kuratoriums, eines der vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglieder für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden dessen erster Stellvertreter, das vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entsendete Mitglied dessen zweiter Stellvertreter. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben insbesondere die Rechte und Pflichten des Filminstituts als Arbeitgeber gegenüber dem Direktor wahrzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Wiederbestellung bzw. frühere Abberufung ist zulässig. Die frühere Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums hat darüber hinaus im Falle einer gröblichen Verletzung der auf die Aufgaben des Kuratoriums bezugnehmenden Bestimmungen des Bundesgesetzes zu erfolgen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. a bis c werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d können auf die Dauer jener Geschäftsjahre des Filminstituts, für die die in dieser Bestimmung angeführten Mittel zur Verfügung gestellt werden, sowie zu jenen Kuratoriumssitzungen, in denen der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß zu genehmigen und der Tätigkeitsbericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. g und der jährliche Bericht gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zu beschließen sind, entsandt werden. Ein Mitglied des Kuratoriums ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

 

 

a) ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b bis d dies beantragt,

 

b) das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,

 

c) das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder

 

d) jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

 

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt jeweils durch den entsendenden Bundeskanzler bzw. Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei bei den Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b bis d vor der Enthebung die vorschlagende, die entsendende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden durch eingeschriebene Briefe mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder von fünf in Abs. 1 lit. b und c genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einberufung zur Post und dem Tag der Sitzung soll ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Die Sitzungen finden am Sitz des Filminstituts statt.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden schriftlich, mittels Telekopie oder auf andere, einen Empfangsnachweis sicherstellende, technische Art mindestens halbjährlich, ferner über Antrag des Direktors oder eines in Abs. 1 lit. a genannten Mitgliedes oder über Antrag von fünf in Abs. 1 lit. b bis d genannten Mitgliedern, unter Bekanntgabe der Tagesordnung nachweislich einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Tag der Sitzung muß, außer bei Gefahr in Verzug, ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen.

(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mindestens sechs Mitglieder - darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Ein in Abs. 1 lit. a genanntes Mitglied kann jedoch nicht bei Beschlußfassung gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g überstimmt werden.

(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder - darunter der Vor-sitzende oder einer seiner Stellvertreter - anwesend sind. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei das Stimmrecht per-sönlich auszuüben und Stimmenthaltung unzulässig ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz Führenden den Ausschlag. Gegen die Mehrheit der in Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder sind Beschlußfassungen gemäß Abs. 8 lit. a, b, c, f und g sowie gemäß § 6 Abs. 7 unzulässig.

(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht, soweit die Beschlußfassung des Kuratoriums die Gewährung von Förderungen betrifft, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt.

(7) Die Funktion eines Kuratoriumsmitgliedes ruht bei Beratungen und Beschlußfassungen über Tagesordnungspunkte,

a) die im Zusammenhang mit der Förderung eines Vorhabens stehen, für die das Mitglied selbst oder eine juristische Person, deren Organ oder Mitarbeiter das Mitglied ist, als Förderungswerber auftritt oder

b) bei denen wirtschaftliche Interessen des Mitgliedes berührt werden.

 

(8) Das Kuratorium hat über alle Fragen, die nicht zum Aufgabenbereich der Auswahlkommission oder des Direktors gehören, zu beschließen. Ihm obliegt insbesondere:

a) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Filminstituts,

b) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag einschließlich Stellenplan und den Rechnungsabschluß,

c) die Beschlußfassung über die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,

d) die Gewährung von Förderungen über Vorschlag der Auswahlkommission, deren Förderungssumme im Einzelfall 10 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Mittel übersteigt,

e) der Widerruf der Gewährung von Förderungen,

f) die Beschlußfassung über den Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Filminstituts zum Gegenstand haben,

g) die Beschlußfassung über Forderungsverzichte,

h) die Beschlußfassung über die Angelegenheiten des Filminstitutspersonals,

i) die Erstellung von Vorschlägen hinsichtlich der Person des Direktors,

j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission,

k) die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich vorzulegenden Tätigkeitsbericht.

(8) Dem Kuratorium obliegen folgende Aufgaben:

a) Die Festlegung der Geschäftsordnung für die Organe des Filminstituts,

b) die Festlegung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen,

c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, insbesondere der budgetären Gewichtung der einzelnen Förderungsbereiche, einschließlich des Stellenplanes und des Rechnungsabschlusses,

d) die Genehmigung der Gewährung von Förderungen, deren Förderungs-summe bei Förderungen nach dem Projektprinzip im Einzelfall 10 vH, bei Kumulation von Förderungen nach dem Erfolgsprinzip und dem Projektprinzip im Einzelfall 15 vH der im jeweiligen Jahresvoranschlag ausgewiesenen Förderungsmittel übersteigt,

e) die Genehmigung des Widerrufes einer bereits gewährten Förderung,

f) die Genehmigung des Abschlusses von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Filminstituts zur Folge haben, sowie die Genehmigung einer unbefristeten Vollmacht, für das Filminstitut zu handeln,

g) die Genehmigung des Verzichtes auf Forderungen,

h) die Genehmigung von Angelegenheiten des Filminstitutspersonals betreffende Rechtshandlungen, soweit sich das Kuratorium diese vorbehalten hat,

i) die Erstellung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors,

j) die laufende Überwachung und Überprüfung der Tätigkeit des Direktors und der Auswahlkommission,

k) die Beschlußfassung über den vom Direktor jährlich gemäß § 7 Abs. 4 lit. g vorzulegenden Tätigkeitsbericht und

l) die jährliche Evaluierung der Förderungsziele anhand des Berichts gemäß § 7 Abs. 4 lit. h zum künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme.

(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

(9) In den Fällen des § 5 Abs. 8 lit. d und e hat das Kuratorium dem Förderungswerber eine schriftliche Begründung für die Gewährung bzw. den Widerruf der Gewährung zu geben, die auch im Tätigkeitsbericht aufzunehmen ist.

(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.

(10) Über die Beratungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestellenden Schriftführer zu unterfertigen ist.

(11) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).

(11) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende entscheidet über die zusätzliche Teilnahme filminstitutsfremder Personen (Sachverständige, Auskunftspersonen und dergleichen).

 

(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums stehen für ihre Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld, den an den Sitzungen des Kuratoriums allenfalls teilnehmenden Sachverständigen, Auskunftspersonen und dergleichen ein Ersatz der ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit erwachsenden Barauslagen zu. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Kuratorium festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und Kunst.

(12) Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß Abs. 1 lit. b und c stehen für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungsgeld zu. Die Höhe des Sitzungs-geldes wird vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festgelegt und bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers.

 

(13) Zur Erfüllung der Obliegenheiten kann sich das Kuratorium externer Fachleute bedienen. Bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses und bei der Evaluierung gemäß Abs. 8 lit. l hat das Kuratorium zur Beratung externe Fachleute heranzuziehen.

Auswahlkommission

Auswahlkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben

§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus dem Direktor als Vorsitzenden und acht fachkundigen Mitgliedern mit je einem Ersatzmitglied aus dem Filmwesen, die nach Anhörung des Kuratoriums vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu bestellen sind, wobei die Bereiche Drehbuch, Regie, Produktion und Verleih zumindest durch je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vertreten sein sollen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder muß aus dem künstlerischen Bereich kommen. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein aus der Mitte der Auswahlkommission gewählter Stellvertreter den Vorsitz.

§ 6. (1) Die Auswahlkommission besteht aus drei bis fünf fachkundigen Mitgliedern aus dem Filmwesen und dem Direktor als Vorsitzendem ohne Stimmrecht. Im Falle der Verhinderung des Direktors führt ein von ihm zu bestimmender Stellvertreter den Vorsitz. Für die fachkundigen Mitglieder sind mindestens fünf Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion und Regie ver-treten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums und des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines Nachfolgemitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden.

(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium oder einer sonstigen mit Filmförderung befaßten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Sie werden jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren bestellt. Eine daran anschließende Wiederbestellung ist unzulässig. Die vorzeitige Abberufung ist bei Pflichtverletzung möglich.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Auswahlkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Kuratorium oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befaßten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Auswahlkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis c vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben.

 

(3) Der Auswahlkommission obliegt die fachliche Beurteilung der Vorhaben und die Beschlußfassung über die Gewährung von finanziellen Förderungen im Rahmen der Förderungsrichtlinien sowie der dabei vorzuschreibenden Auflagen und nach Maßgabe der dem Filminstitut zur Verfügung stehenden Mittel.

(3) Der Auswahlkommission obliegt es unter den eingereichten Vorhaben, die diesem Bundesgesetz und den Förderungsrichtlinien (§ 14) entsprechen, diejenigen Vorhaben auszuwählen, die nach dem Projektprinzip förderungswürdig sind. Die Auswahlkommission hat im Zuge der Entscheidungsfindung die Ansuchen der Förderungswerber zu erörtern und den Förderungswerber zu hören, soweit dies zur Erörterung seines Ansuchens erforderlich ist. Die Auswahlkommission hat ihre Entscheidungen schriftlich zu begründen.

(4) Die Auswahlkommission kann die fachliche Beurteilung von Vorhaben Unterkommissionen übertragen, die aus Mitgliedern der Auswahlkommission zu bilden sind. Die Unterkommissionen haben der Auswahlkommission zu berichten, welche die endgültige Entscheidung über die Vergabe von Förderungen trifft.

(4) Die Sitzungen der Auswahlkommission sind vom Direktor einzuberufen. § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Sitzungen der Auswahlkommission und der Unterkommissionen sind vom Direktor einzuberufen. Für die Einberufungsfrist, den Sitzungsort, das Ruhen der Funktion und die Protokollführung gelten die im § 5 Abs. 5, 7 und 10 für das Kuratorium getroffenen Regelungen. Im Falle des Ruhens der Funktion tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitgliedes.

(5) Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie des Direktors oder dessen Stellvertreters gemäß § 6 Abs. 1 beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(6) Die Auswahlkommission ist bei Anwesenheit von fünf der stimmberech-tigten Mitglieder - darunter der Direktor oder der stellvertretende Vorsitzende - beschlußfähig. Die Unterkommissionen sind bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Bei Verhinderung tritt das jeweilige Ersatzmitglied in alle Rechte und Pflichten des zu vertretenden stimmberechtigten Mitgliedes ein. Die Beschlüsse der Auswahlkommission und der Unterkommissionen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben und Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Förderungsentscheidungen der Auswahlkommission haben spätestens drei Monate nach ordnungsgemäßer Antragstellung zu erfolgen.

(6) Die Auswahlkommission hat innerhalb von drei Monaten nach ordnungsgemäßer Antragstellung durch den Förderungswerber beim Filminstitut über Förderungsanträge zu entscheiden. Der Förderungswerber ist von der Förderungsentscheidung und von der Begründung der Auswahlkommission vom Direktor unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

(7) Den im Absatz 1 genannten fachkundigen Mitgliedern der Auswahlkommission und der Unterkommissionen stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe vom Kuratorium zu bestimmen ist.

(7) Den fachkundigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Auswahlkommission stehen für die Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder zu, deren Höhe entsprechend des mit der Sitzung verbundenen Aufwandes vom Kuratorium in der Geschäftsordnung festzulegen ist.

 

Direktor

Direktor

§ 7. (1) Der Direktor ist vom Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhörung des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Vor der Bestellung eines neuen Direktors ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

§ 7. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Kuratoriums auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode ist die Funktion des Direktors des Filminstituts öffentlich auszuschreiben.

(2) Zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen über ausreichende künstlerische, wirtschaftliche und technische Kenntnisse einschlägiger Art verfügen.

Unverändert.

(3) Der Direktor ist durch Dienstvertrag anzustellen.

Unverändert.

 

(4) Der Direktor vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Dem Direktor obliegt insbesondere auch

a) die Prüfung und Vorbereitung der Förderungsansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission und deren Einberufung,

b) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums,

c) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h,

d) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Auswahlkommission,

e) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen,

f) die Erstellung eines Tätigkeitsberichtes über das laufende Geschäftsjahr des Filminstituts bis längstens 31. März des folgenden Jahres,

g) die Antragstellung an das Kuratorium in allen Fragen der Förderungsrichtlinien.

(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Gesetz nichts besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

a) die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Auswahlkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Auswahlkommission;

b) der Abschluß der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;

c) die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums;

d) die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;

e) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Auswahlkommission;

f) die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;

g) die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an das Kuratorium;

h) die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Verwertungsergebnissen, an das Kuratorium zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;

i) die Antragstellung an das Kuratorium in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;

j) die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

 

Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Auswahlkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, daß innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß lit. b. ist der Direktor an die Auswahl der Auswahlkommission der nach dem Projekt-prinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel, die schriftlich zu begründen. ist.

(5) Der Direktor hat die Geschäfte des Filminstituts hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der Bundesminister für Unterricht und Kunst auszubedingen, daß der Direktor

(5) Der Direktor hat die Geschäfte des Filminstituts hauptberuflich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Bei Abschluß des Dienstvertrages hat sich der Bundeskanzler auszubedingen, daß der Direktor

a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt,

a) nicht gleichzeitig in der Filmwirtschaft ein Gewerbe betreibt und ein anderes Gewerbe nur mit Genehmigung des Kuratoriums betreiben darf,

b) keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,

b) in der Filmwirtschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung tätigt,

c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,

c) an keinem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, das auf dem Gebiet der Filmwirtschaft tätig ist,

d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,

d) keine sonstige Tätigkeit ausübt, die geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu erwecken,

e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt.

e) einschlägige ehrenamtliche Tätigkeiten nur mit Genehmigung des Kuratoriums ausübt.

(6) Bei längerfristiger Verhinderung des Direktors hat das Kuratorium eines seiner im § 5 Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder mit der vorübergehenden Geschäftsführung zu betrauen. In diesem Fall ruht dessen Funktion als Mitglied des Kuratoriums.

Unverändert.

Verschwiegenheitspflicht

 

 

§ 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstituts sind verpflichtet, die Ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Unverändert.

Aufsicht

Aufsicht

§ 9. Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung vom Bundesminister für Unterricht und Kunst beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstituts aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstituts sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstituts über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

§ 9. Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstituts aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstituts sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstituts über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.

Förderungen

 

§ 10. (1) Als finanzielle Förderung können vom Filminstitut zinsenbegünstigte Darlehen, bedingt rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Unverändert.

(2) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß die Projektwerber nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die auf Grund ihrer technischen und personellen Ausstattung die Gewähr bieten, daß Filmprojekte qualitativ einwandfrei hergestellt werden können.

Unverändert.

(3) Das Filminstitut hat in seinen Förderungsrichtlinien auch auf die Sicherung der Bezahlung der in Österreich in Anspruch genommenen Leistungen Bedacht zu nehmen. Er kann sich in besonderen Fällen vorbehalten, Teile der zuerkannten Förderungsmittel für die für die Herstellung des Filmprojektes notwendigen Dienstleistungen (Kopierwerks-, Tonstudio-, Atelierleistungen und gleichartige Dienstleistungen für Außendreharbeiten) direkt an die im Rahmen des Förderungsprojektes in Anspruch genommenen Unternehmen zu überweisen.

Unverändert.

 

(4) Förderungen sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen und der die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung beachtenden Verwendung zu binden. Diese Verwendung ist vom Filminstitut laufend zu überprüfen. Hiebei hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die gewünschten Unterlagen vorgelegt werden.

Unverändert.

(5) Auf Grund eines erfolgreichen, den Förderungsvoraussetzungen entsprechenden Referenzfilmes können nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt werden (Referenzfilmförderung). Diese sind zur Finanzierung der Herstellung eines neuen Filmes zu verwenden. Referenzmittel können in Ausnahmefällen auch zur Abdeckung eventueller Verluste des Förderungsempfängers aus dem Referenzfilm verwendet werden. Die Maßstäbe, an denen der künstlerische oder wirtschaftliche Erfolg des Referenzfilmes zu messen ist, sowie die Grundlagen der Bemessung der im Einzelfall zu gewährenden Referenzmittel sind in den Förderungsrichtlinien festzulegen. Rückflüsse aus gewährten Förderungsdarlehen können mit Genehmigung des Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden.

(5) Im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung (Referenzfilmförderung) werden nicht rückzahlbare Zuschüsse (Referenzmittel) gewährt. Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können mit Genehmigung des Kuratoriums in Referenzmittel umgewandelt werden.

Förderungsvoraussetzungen

 

§ 11. (1) Förderungen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

Unverändert.

a) Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und seinen ständigen Wohnsitz im Inland haben. Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muß sie ihren Sitz im Inland haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen Staatsbürgern ausgeübt werden und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen von mindestens 51 vH aufweisen. Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person, so hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, daß deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften.

a) Unverändert.

b) Das Vorhaben muß ohne die Gewährung einer Förderung undurchführbar oder nur in unzureichendem Umfang durchführbar sein.

b) Unverändert.

 

c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 1b lit. c hat der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel oder Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Verwertung gewährleistet, finanziert werden. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen des Förderungswerbers Eigenmitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Filmes unmittelbar verbunden sind. Bei einer österreichisch-ausländischen Gemeinschaftsproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.

c) Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel oder Erlöse aus der Übertragung von Verwertungsrechten, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Verwertung gewährleistet, finanziert werden. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen des Förderungswerbers Eigenmitteln gleichgestellt, soweit diese mit dem marktüblichen Leistungsentgelt bewertet werden und mit der Entstehung des Filmes unmittelbar verbunden sind. Bei einer österreichisch-ausländischen Gemeinschaftsproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.

d) Das zu fördernde Vorhaben muß einen österreichischen Film, eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion oder eine österreichische Beteiligung an einem ausländischen Film betreffen.

d) Das zu fördernde Vorhaben muß einen österreichischen Film oder eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion betreffen.

e) Der Förderungswerber muß sich verpflichten, das Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und den Anordnungen der Gleichbehandlungskommission nachzukommen.

e) Unverändert.

 

f) Der Förderungswerber ist zu verpflichten, dem Filminstitut die für die Beurteilung des Erreichens des Förderungszieles im Sinne dieses Gesetzes und für die Berichtslegung gemäß § 7 Abs. 4 lit. h erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere über die Zahl der Besucher, die Kosten und Erlöse der nach diesem Gesetz geförderten Filme, vorzulegen.

(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

(2) Ein Film gilt als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn

a) ein in Abs. 1 lit. a genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,

a) ein in Abs. 1 lit. a genannter Förderungswerber den Film im eigenen Namen und für eigene Rechnung herstellt und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt,

b) die bei der Herstellung des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern besteht,

b) die bei der Herstellung des Films oder des österreichischen Anteils des Films künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsberechtigten Personen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und der übrige Mitarbeiterstab überwiegend aus österreichischen Staatsbürgern besteht,

 

c) eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung einer Fremdsprache vorschreibt und

c) eine Endfassung des Films in der deutschen Sprache hergestellt wird, abgesehen von Dialog- oder Gesangstellen, für die das Drehbuch handlungsbedingt die Verwendung einer Fremdsprache vorschreibt und

d) der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.

d) der Film, abgesehen von thematisch notwendigen Aufnahmen im Ausland, in Österreich gedreht wird.

(3) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch eine österreichisch-ausländische Gemeinschaftsproduktion, wenn

Unverändert.

a) einer der Partner der Gemeinschaftsproduktion die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a erfüllt und das Vorhaben den Bestimmungen eines diesbezüglichen zwischenstaatlichen Filmabkommens entspricht. Liegt ein solches Abkommen nicht vor, hat die österreichische finanzielle, künstlerische und technische Beteiligung jeweils mindestens 30 vH zu betragen. Das Filminstitut kann in begründeten Ausnahmefällen eine geringere Beteiligung akzeptieren,

 

b) die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c erfüllt werden und

 

c) hinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b und d die zwischenstaatlichen Filmabkommen eingehalten oder, falls ein solches Abkommen nicht vorliegt, diese Voraussetzungen im Verhältnis der österreichischen und ausländischen finanziellen Beteiligungen erfüllt werden.

 

(3a) Eine österreichische Beteiligung an einem ausländischen Film ist förderbar, wenn der österreichische Hersteller oder Mithersteller des Filmvorhabens die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und bei der Durchführung des Vorhabens ein deutlicher wirtschaftlicher Effekt bei Wahrung qualitativer Mindesterfordernisse zu erwarten ist. Filmvorhaben, die einen derartigen wirtschaftlichen Effekt nicht erwarten lassen, können mit Zustimmung des Kuratoriums dennoch gefördert werden, wenn das Filmvorhaben im besonderen kulturellen Interesse Österreichs liegt.

Entfällt.

(3b) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei der sich der österreichische Beitrag auf einen finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

(4) Als österreichischer Film im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch ein ausländischer Film, bei dem sich der österreichische Beitrag auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt, wenn

a) das Filmvorhaben der Stärkung der europäischen kulturellen Identität dient und eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,

a) dadurch das Filmvorhaben in seiner kulturellen Identität gestärkt wird und das Filmvorhaben eine anerkannte technische und künstlerische Qualität aufweist,

b) es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,

b) es sich um eine Minderheitsbeteiligung (mindestens 10 vH der Gesamtherstellungskosten) handelt,

 

c) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat, aufweist,

c) das Filmvorhaben die Bedingungen für die Erlangung des Ursprungszeugnisses nach der Gesetzgebung jenes Staates, in dem der Mehrheitsproduzent seinen Sitz hat, aufweist,

d) der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

d) der Vertrag zwischen den Gemeinschaftsproduzenten Bestimmungen über die Aufteilung der Verwertungserlöse enthält und

e) hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.

e) hinsichtlich der Gewährung von Förderungen die Gegenseitigkeit mit den Staaten verbürgt ist, in denen die anderen am Filmvorhaben beteiligten Filmhersteller ihren Unternehmenssitz haben.

(4) Bei einer Gemeinschaftsproduktion (Abs. 3) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.

(5) Bei einer Gemeinschaftsproduktion (Abs. 3 und 4) darf das Filminstitut unter Prüfung des Gesamtvorhabens nur den österreichischen finanziellen Anteil fördern.

(5) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.

(6) Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn das Vorhaben gegen die Verfassung oder gegen die Gesetze verstößt.

(6) Von der Förderung sind ausgenommen

(7) Von der Förderung sind ausgenommen

a) Kinofilme, für die nicht sichergestellt ist, daß im deutschsprachigen Verwertungsgebiet zwischen der ersten öffentlichen Vorführung und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung oder einer Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung dieser Frist auf mindestens sechs Monate kann aus wichtigen Gründen gewährt werden;

a) Kinofilme, für die nicht sichergestellt ist, daß zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung oder einer Verwertung mittels Videokassette, Bildplatte oder anderer Bildträger im deutschsprachigen Verwertungsgebiet ein Zeitraum von mindestens 18 Monaten liegt. Eine Verkürzung dieser Frist auf mindestens sechs Monate kann aus wichtigen Gründen gewährt werden;

b) Fernsehfilme, die im Auftrag von Fernsehunternehmen hergestellt werden.

b) Filme, die im Auftrag hergestellt werden.

(7) Das Kuratorium kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahmefällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.

(8) Das Kuratorium kann in künstlerisch und sozial begründeten Ausnahme-fällen von den Voraussetzungen des Abs. 2 lit. b Nachsicht erteilen, wenn es sich um Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, oder um Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, handelt.

§ 11a. Staatsbürger von Mitgliedsstaaten des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

Entfällt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche

Besondere Bestimmungen für einzelne Förderungsbereiche

§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden

§ 12. (1) Förderungen zur Konzepterstellung dürfen nur gewährt werden:

 

a) für die Verfassung von Drehbüchern für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) bzw. von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme),

a) für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 79 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) und

b) für die Planung und Vorbereitung von Filmvorhaben, wenn ein Werk zu erwarten ist, welches das künstlerische Ansehen des österreichischen Films zu steigern und zugleich die Strukturen der österreichischen Filmwirtschaft (Atelierbetriebe, Kopieranstalten, Tonstudios, Geräteverleih und dergleichen) in vermehrtem Ausmaß zu nutzen geeignet erscheint.

b) für die Entwicklung von Filmprojekten.

(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn

(2) Förderungen zur Herstellung eines Filmes dürfen nur gewährt werden, wenn

a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen,

a) das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches, des produktionswirtschaftlichen Konzepts sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen,

b) eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt wird,

b) eine prüffähige Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten des Filmvorhabens vorgelegt wird,

c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,

c) für das Filmvorhaben ein prüffähiger Finanzierungs- und Terminplan vorgelegt werden, die auch - sofern dies den aktuellen Marktbedingungen nach erforderlich und angemessen ist - dem Umfang des Vorhabens entsprechende Verleihzusagen nachweisen,

d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe, Tonstudios und dergleichen zur Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen werden,

d) sichergestellt ist, daß Unternehmen der österreichischen Filmwirtschaft wie Produktions-, Atelier-, Kopier- und Geräteverleihbetriebe, Tonstudios und dergleichen zur Herstellung des geförderten Vorhabens herangezogen werden,

e) die Voraussetzungen zur Erlangung eines österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben sind,

e) die Voraussetzungen zur Erlangung eines österreichischen Ursprungszeugnisses gegeben sind,

f) der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine technisch einwandfreie kombinierte Kinokopie sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf diesen Film bezogenen Werbeträger zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen.

f) der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine technisch einwandfreie kombinierte Kopie sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf diesen Film bezogenen Werbeträger zum Zwecke der Dokumentation des österreichischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen.

 

(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 3) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 7) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

(4) Zur Verbreitung eines österreichischen Filmes, insbesondere zur Abdeckung von Vorkosten des Verleihs und des Vertriebs, zur Erprobung und Entwicklung neuer Vertriebsformen, zur Fremdsprachensynchronisation oder Untertitelung sowie zur Teilnahme an internationalen Filmfestivals und Filmmessen können Förderungen gewährt werden (Verwertungsförderung).

Unverändert.

(5) Soweit durch ein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen Gegenseitigkeit verbürgt ist, kann eine Förderung des Verleihs nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel auch Filmen gewährt werden, die in einem anderen Staat hergestellt wurden und keine Gemeinschaftsproduktion mit einem österreichischen Filmhersteller im Rahmen eines zwischenstaatlichen Filmabkommens sind. Die näheren Bedingungen der Förderungsgewährung sind in den Förderungsrichtlinien festzulegen.

Unverändert.

Besondere Bestimmungen für die Berufsförderung

 

§ 13. (1) Voraussetzungen der Förderung der filmberuflichen Fortbildung von künstlerischen, technischen und kaufmännischen Mitarbeitern im Filmwesen sind der ständige Wohnsitz des Antragstellers im Inland und eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine nachzuweisende facheinschlägige Berufserfahrung.

Unverändert.

(2) Die Berufsförderung hat insbesondere auf die Möglichkeit der Gewinnung internationaler Erfahrungswerte durch den Förderungswerber und deren Auswertung im Inland Bedacht zu nehmen.

Unverändert.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 3) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 7) sind unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Art des zu fördernden Vorhabens zu beurteilen.

Förderungsrichtlinien

 

§ 14. (1) Die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen sind, soweit sie nicht durch dieses Bundesgesetz bestimmt werden, durch vom Kuratorium zu beschließenden Förderungsrichtlinien, die in geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen sind, zu regeln.

Unverändert.

 

(2) In die Förderungsrichtlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Antragstellung, die Pflichten des Förderungsempfängers, die Bedingungen der Rückzahlung von Förderungsmitteln, von Forderungsverzichten, der Referenzfilmförderung sowie der Verwertungsförderung, die Grundsätze für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und die Möglichkeiten zur Prüfung dieses Nachweises aufzunehmen.

Unverändert.

(3) Bei der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag ist sicherzustellen, daß von den für die allgemeine Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln für die Projektförderung 80 vH, davon ein Drittel für Förderungen nach vorrangig wirtschaftlichen Aspekten unter Berücksichtigung kultureller Erfordernisse, und für die Referenzfilmförderung sowie die Förderung von finanziellen Beteiligungen an ausländischen Filmen jeweils 10 vH Verwendung finden. Soweit dem Filminstitut zusätzliche Mittel für Vorhaben oder Maßnahmen zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nicht für andere Förderungsmaßnahmen verwendet werden.

(3) Soweit dem Filminstitut zusätzliche Mittel für Vorhaben oder Maß-nahmen zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen diese nicht für andere Förderungsmaßnahmen verwendet werden.

Widerruf einer Förderung

 

§ 15. (1) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß die Auszahlung von bereits zuerkannten Förderungen zu unterbleiben hat, wenn

Unverändert.

a) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet ist,

 

b) bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind,

 

c) der Umfang der Förderungen die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.

 

(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn

(2) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat sich das Filminstitut auszubedingen, daß ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen oder ein bedingt rückzahlbarer Zuschuß nach Kündigung vorzeitig fällig wird oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuß rückzuerstatten ist, wenn

a) das Filminstitut über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,

a) das Filminstitut über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist,

b) das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,

b) das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist,

c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder

c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet, vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht, Prüfungen der Nachweise verhindert oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten worden sind, oder

 

d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.

d) soweit der Umfang der Förderungsmittel die um den Eigenanteil (§ 11 Abs. 1 lit. c) verringerte Höhe der Herstellungskosten des geförderten Vorhabens übersteigt.

(3) Das Filminstitut hat sich auszubedingen, daß Darlehen oder Zuschüsse die aus dem in Abs. 2 lit. a bis c genannten Gründen zurückzuzahlen sind, vom Tag der Auszahlung an vom Förderungsempfänger mit 3 Prozent über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen sind.

Unverändert.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 16. Das Filminstitut ist von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts vermögensrechtlich zu beraten und zu vertreten.

§ 16. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Organe des Filminstituts ist dieses berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, in Anspruch zu nehmen.

Abgabenrechtliche Vorschriften

 

§ 17. (1) Die Tätigkeit des Filminstituts gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Unentgeltliche Zuwendungen an das Filminstitut sind von der Erbschafts-(Schenkungs-)Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Unverändert.

 

(2) Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.

Schlußbestimmungen

 

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.

Unverändert.

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 jeweils auch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie der Bundes-minister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen allein betraut.

 

(2) Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

 

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundes-gesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Bundes-gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/1997, sind die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission neu zu bestellen. Bis zu dieser Neubestellung gelten die bisher bestellten Mitglieder nach diesem Gesetz bestellt. Zur Wahrung der Kontinuität bei dieser Neubestellung ist § 6 mit der Abweichung anzuwenden, daß zwei Mitglieder der Auswahlkommission auf die Dauer bis zu einem Jahr wiederbestellt werden können. Weiters gilt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der bisherige Direktor, beginnend mit diesem Tag, auf die Dauer der Funktionsperiode gemäß § 7 Abs. 1 bestellt.

 

(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

 

a) Hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister;

 

b) Hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und

 

c) im übrigen der Bundeskanzler.