946 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Nachdruck vom 11. 12. 1997

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (Tiertransportgesetz- Eisenbahn – TGEisb)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§  1 Anwendungsbereich

§  2 Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Allgemeine Transportbestimmungen

§  3 Beförderungspapiere

§  4 Transportfähigkeit

§  5 Betreuung

§  6 Transportroute

§  7 Transportmittel, Transportbehältnisse

§  8 Anbindevorrichtungen

§  9 Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen

§ 10 Verladen und Ausladen der Tiere

§ 11 Transport der Tiere

§ 12 Ablieferungshindernis

3. Abschnitt

Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten

§ 13 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere Bestimmungen

§ 14 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen

§ 15 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere Bestimmungen

§ 16 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 geltende besondere Bestimmungen

§ 17 Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen

4. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 18 Überwachung und Behördenzuständigkeit

§ 19 Strafbestimmungen

§ 20 Widmung von Strafgeldern

§ 21 Inkrafttreten

§ 22 Vollzugsklausel

Anlage Ladeflächen

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3, für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn:

           1. Einhufer sowie Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;

           2. Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen;

           3. Hunde und Hauskatzen;

           4. sonstige Säugetiere und sonstige Vögel;

           5. sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden:

           1. auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, die ohne kommerzielle Absicht des Berechtigten transportiert werden;

           2. auf den Transport einzelner Tiere auf der Eisenbahn, die von einer natürlichen Person begleitet werden;

           3. auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, der im Rahmen des Einsatzes des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt wird, soferne eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.

(3) § 3 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transportes bedürfen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

           1. Transport: jede Beförderung von lebenden Tieren auf der Eisenbahn zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof, vom Beginn des Verladevorganges bis zum Ende des Auslade­vorganges;

           2. Eisenbahn: Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung;

           3. Berechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;

           4. Schlachttier: ein Tier, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist;

           5. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

           6. Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der veterinärrechtlichen Dokumen­tenkontrolle, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Tiere beauftragte Tierarzt;

           7. Transporteur: jenes Eisenbahnunternehmen, das den Transport von Tieren auf der Eisenbahn durchführt;

           8. Frachtvertrag: Vertrag über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn;

           9. Absender: derjenige, der mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abgeschlossen hat oder für den Fall, daß der Transport der Tiere durch mehrere aufeinanderfolgende Transporteure durch­geführt wird und diese auf Grund des nationalen oder internationalen Eisenbahnbeförderungs­rechtes in den Frachtvertrag eintreten, mit dem ersten der aufeinanderfolgenden Transporteure den Frachtvertrag abgeschlossen hat;

         10. Ablieferungshindernis: Hindernis gemäß § 91 Abs. 1 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 180/1988 in der jeweils geltenden Fassung;

         11. Transportmittel: ein Schienenfahrzeug, in dem sich die Tiere während des Transportes befinden;

         12. Transportbehältnis: ein Behälter, ausgenommen ein Schienenfahrzeug, in dem ein Tier während des Transportes ausbruchsicher verwahrt ist;

         13. Eintagsküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;

         14. Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.

2. Abschnitt

Allgemeine Transportbestimmungen

Beförderungspapiere

§ 3. (1) Der Absender hat, unbeschadet der im Frachtbrief ohnedies enthaltenen Angaben, folgende Angaben in den Beförderungspapieren zu erstellen:

           1. die Art und die Zahl der zu transportierenden Tiere und deren Herkunft;

           2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten, des Absenders und des Empfängers;

           3. den Zweck des Transportes;

           4. Versand- und Bestimmungsbahnhof;

           5. die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Transportmittel zurückliegen;

           6. den Zeitpunkt des Transportbeginnes, der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport, bei Eintagsküken der Zeitpunkt des Schlüpfens, und gegebenenfalls wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;

           7. bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;

           8. ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen; diese Zeitabstände dürfen nicht größer sein, als die in diesem Bundesgesetz für Fütterung und Tränkung und gegebenenfalls für das Melken von Tieren festgelegten Zeitabstände.

(2) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport annehmen oder von einem anderen Transporteur übernehmen, denen die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere angeschlossen sind.

Transportfähigkeit

§ 4. Nicht transportfähig sind :

           1. Tiere, die krank oder verletzt sind;

           2. die im § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere, wenn sie innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden, oder Neugeborene, wenn die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist;

           3. die im § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Säugetiere, wenn sie

                a) innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden;

               b) von der Mutter abhängig sind und von dieser nicht begleitet werden.

In außergewöhnlichen Fällen ist dessenungeachtet ein Transport zulässig, wenn Tiere aus gesund­heitlichen Gründen an einen Ort befördert werden müssen, an dem sie entsprechend behandelt werden können.

Betreuung

§ 5. (1) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten. Die Betreuung hat insbesondere darin zu bestehen, daß

           1. die Tiere während des Transportes in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden,

           2. milchgebende Muttertiere in ausreichenden Zeitabständen gemolken werden.

(2) Für Transporte von Tieren, die als Wagenladungen aufgegeben werden, hat der Absender eine Begleitung der Tiere während des Transportes durch eine Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein muß, vorzusehen. Dies ist nicht notwendig, wenn

           1. die Tiere in geschlossenen Transportbehältnissen transportiert werden,

           2. der Absender für einen Beauftragten vorsorgt, der die Tiere an den im voraus festgelegten Aufenthaltsbahnhöfen betreut, oder

           3. der Absender mit allen am Transport beteiligten Transporteuren vereinbart hat, daß die Betreuung von letzteren übernommen wird.

(3) Transportierte Meeressäugetiere sind jedenfalls von einer Begleitperson, welche im Umgang mit den jeweiligen Meeressäugetieren geschult und erfahren sein muß, zu begleiten.

Transportroute

§ 6. Der Absender hat für den Transport der Tiere eine Transportroute zu wählen, auf der die Tiere so schnell wie möglich zu ihrem Bestimmungsbahnhof kommen. Aufenthalte und Verladungen der Tiere in andere Transportmittel sind auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Transportmittel, Transportbehältnisse

§ 7. (1) Die Tiere müssen in den Transportmitteln und Transportbehältnissen über angemessenen Raum verfügen und sich erforderlichenfalls niederlegen können.

(2) Transportmittel und Transportbehältnisse, in denen Tiere transportiert werden, sind mit einem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen; Transportmittel müssen nicht mit einem solchen Symbol gekennzeichnet sein, wenn die Tiere in Transportbehältnissen transportiert werden. Die Transportbehält­nisse müssen ein Zeichen tragen, das ihre aufrechte Stellung anzeigt.

(3) Die Transportmittel und Transportbehältnisse müssen

           1. leicht zu reinigen und desinfizieren, ausbruchsicher und so gebaut sein, daß sich die Tiere nicht verletzen können, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;

           2. über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er eben sowie ohne scharfe Kanten und Ecken sein, damit sich die Tiere nicht verletzen können;

           3. auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn sich diese in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden;

           4. gegebenenfalls mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die transportierten Tiere gegen die Bewegungen des Transportmittels zu schützen;

           5. mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, soferne der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder soferne die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden;

           6. so gebaut sein, daß sie den Tieren Schutz vor ungünstigsten Witterungsverhältnissen und für sie unverträglichen klimatischen Unterschieden bieten; Lüftung und Luftraum sind den Transportverhältnissen und der Art der transportierten Tiere anzupassen.

(4) Transportmittel müssen gedeckt sein, auf eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h ausgelegt und mit genügend großen Lüftungsöffnungen versehen sein. Die Innenwände der Transportmittel müssen aus Holz oder einem anderen geeigneten Material bestehen und in angemessener Höhe mit Ringen oder Stangen versehen sein, an denen die Tiere gegebenenfalls festgebunden werden können.

Anbindevorrichtungen

§ 8. Anbindevorrichtungen in Transportmitteln müssen so fest sein, daß sie bei normaler Be­anspruchung während des Transportes nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können. Vorrichtungen zum hängenden Transport von Tieren dürfen nicht verwendet werden.

Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen

§ 9. Die Verladung der Tiere in das und die Ausladung der Tiere aus dem Transportmittel hat mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen zu erfolgen. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird. Die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.

Verladen und Ausladen der Tiere

§ 10. (1) Beim Verladen in das und beim Ausladen aus dem Transportmittel dürfen den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Sie dürfen weder in mechanischen Vorrichtungen hängend transportiert, noch am Kopf, an den Hörnern, an den Beinen, am Schwanz oder am Fell hochgehoben oder gezogen werden. Die Verwendung von Stromstoßgeräten ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Tiere dürfen nur in Transportmittel und Transportbehältnisse verladen werden, die zuvor gründlich gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert worden sind.

Transport der Tiere

§ 11. (1) Werden Tiere in übereinander gestapelten Transportbehältnissen oder in mehrbödigen Transportbehältnissen transportiert, so sind die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß Schmutz und Exkremente auf darunter befindliche Tiere fallen.

(2) Werden Tiere verschiedener Arten in demselben Transportmittel transportiert, so sind sie nach Arten zu trennen, soferne es sich nicht um zusammenlebende Tiere handelt, die unter der Trennung leiden würden. Darüberhinaus sind Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu ergreifen, die sich daraus ergeben können, wenn von Natur aus gegeneinander unverträgliche Tiere in demselben Transportmittel transportiert werden.

(3) Bei der Zugbildung und der Verschubbewegung sind heftige Stöße der Transportmittel zu vermeiden.

(4) Die Transportbehältnisse müssen stets aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen und Erschütterungen ausgesetzt sein.

(5) Großtiere sind im Transportmittel so zu positionieren, daß sich eine Begleitperson zwischen ihnen bewegen kann. Tiere dürfen nicht an den Hörnern oder Nasenringen angebunden werden.

(6) Güter, die das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht mit Tieren in demselben Transportmittel transportiert werden. Andere Güter dürfen in Transportmitteln, in denen Tiere transportiert werden, nicht in einer Weise verladen werden, daß dadurch das Wohlbefinden der Tiere gefährdet wird.

(7) Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder notfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transportes verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen.

(8) Soweit in den §§ 13 und 14 nicht andere Zeitabstände für die Fütterung und Tränkung der Tiere festgelegt sind, dürfen Tiere nicht länger als 24 Stunden ohne Futter und Wasser bleiben. Dieser Zeitabstand darf um höchstens zwei Stunden überschritten werden, wenn innerhalb dieser Zeit

           1. entweder der Bestimmungsbahnhof erreicht wird oder

           2. ein anderer Bahnhof erreicht wird, in dem die Tiere gefüttert und getränkt werden.

Ablieferungshindernis

§ 12. Liegt ein Ablieferungshindernis vor, hat der Transporteur für den Fall, daß die Tiere während des Transportes nicht begleitet worden sind, dafür zu sorgen, daß die Tiere tiergerecht versorgt, aus dem Transportmittel ausgeladen und tiergerecht untergebracht werden.

3. Abschnitt

Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten

Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere Bestimmungen

§ 13. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Transportmitteln transportiert werden. Sie müssen während des Transportes Halfter tragen; davon ausgenommen sind Einhufer, die in Einzelboxen transportiert werden, und halfterungewohnte Fohlen.

(2) Werden Einhufer in Einzelboxen transportiert, so müssen diese so beschaffen sein, daß die Tiere gegen Stöße während des Transportes geschützt sind. Soferne Einhufer nicht in Einzelboxen transportiert werden, sind ihnen die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen und sind sie so anzubinden, daß sie bei Querverladung zu derselben Seite des Transportmittels schauen oder bei Längsverladung einander gegenüberstehen; Fohlen und halfterungewohnte Tiere sind nicht anzubinden.

(3) Werden Tiere verschiedenen Alters in demselben Transportmittel befördert, so sind aus­gewachsene Tiere und Jungtiere voneinander getrennt zu halten; dies gilt jedoch nicht für säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte ausgewachsene männliche Tiere sind von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Zuchteber sind getrennt voneinander im Transportmittel zu halten; dasselbe gilt für Hengste.

(4) Alle in einem Transportmittel beförderten Schweine müssen beim Transport mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten. Die Ladefläche für Einhufer, Rinder, Schafe und Ziegen ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage, Tabellen 1 bis 3, ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.

(5) Schlachttiere dürfen nicht länger als sechs Stunden transportiert werden.

(6) Mit Ausnahme der im Abs. 5 angeführten Schlachttiere dürfen Tiere nicht länger als acht Stunden transportiert werden. Eine über acht Stunden hinausgehende Transportzeit ist nur dann zulässig, wenn das Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt:

           1. eine ausreichende Einstreu am Boden des Transportmittels muß entsprechend der Transportzeit vorhanden sein;

           2. die Futtermenge, die im Transportmittel mitgeführt wird, muß den transportierten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;

           3. ein direkter Zugang zu den Tieren muß jederzeit möglich sein;

           4. die Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepaßt werden kann, muß gegeben sein;

           5. soweit eine getrennte Haltung von Tieren während des Transportes nach diesem Bundesgesetz verlangt ist, müssen bewegliche Trennwände zum Trennen der Tiere vorhanden sein;

           6. die Tränkvorrichtung muß so ausgelegt sein, daß sie an die Wasserversorgung angeschlossen werden kann;

           7. in Transportmitteln, die zum Transport von Schweinen verwendet werden, muß zur Tränkung der Schweine während des Transportes entsprechend der Transportzeit ausreichend Wasser mitge­führt werden.

(7) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen spätestens nach einer Transportdauer von neun Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Während des Transportes von Schweinen muß deren ausreichende Versorgung mit Wasser sichergestellt sein. Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, müssen während des Transportes spätestens alle acht Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Alle anderen Tiere müssen spätestens nach einer Transportdauer von 14 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden. Milchgebende Kühe, Schafe und Ziegen sind in Zeitabständen von ungefähr zwölf Stunden zu melken.

(8) Die nachstehend angeführten Tiere sind nach der nachstehend angeführten Transportdauer zu füttern und zu tränken und dürfen erst nach einer Ruhezeit von 24 Stunden weitertransportiert werden:

           1. Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel nach einer Transportdauer von 18 Stunden;

           2. Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, und Schweine nach einer Transportdauer von 24 Stunden;

           3. alle anderen Tiere nach einer Transportdauer von 28 Stunden.

(9) Der Transporteur darf Tiersendungen nicht zum Transport annehmen, wenn die Transportdauer voraussichtlich acht Stunden, im Falle des Transportes von Schlachttieren gemäß Abs. 5 sechs Stunden übersteigt. Mit Ausnahme von Schlachttiertransporten gemäß Abs. 5 gilt dies nicht, wenn die im Abs. 6 festgelegten Anforderungen an die Transportmittel und die im Abs. 7 festgelegten Fütterungs- und Tränkungszeiten eingehalten werden können.

Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen

§ 14. (1) Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von höchstens 24 Stunden zu tränken und in Abständen von höchstens 48 Stunden zu füttern; Küken sind jedoch in Abständen von höchstens 16 Stunden zu füttern und zu tränken. Beim Transport von Eintagsküken kann bis 72 Stunden nach dem Schlupf von einer Tränkung und Fütterung der Tiere abgesehen werden.

(2) Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß dem Geflügel mindestens die sich aus der Anlage, Tabelle 4, ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.

Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere Bestimmungen

§ 15. Brünstige weibliche Tiere sind von männlichen Tieren getrennt zu halten. Während des Transportes sind die Tiere in Abständen von nicht mehr als 24 Stunden zu füttern und in Abständen von nicht mehr als zwölf Stunden zu tränken.

Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 geltende besondere Bestimmungen

§ 16. (1) Die Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie in geeigneter Weise auf den Transport vorbereitet wurden. Klare schriftliche Anweisungen über ihre Fütterung und Tränkung sowie gegebenenfalls über eine notwendige Sonderbetreuung müssen beim Transport mitgeführt werden.

(2) Beruhigungsmittel dürfen nur unter außergewöhnlichen Umständen und nur von einem Tierarzt oder unter Aufsicht eines Tierarztes gegeben werden. Die Verabreichung von Beruhigungsmitteln ist schriftlich aufzuzeichnen; diese schriftlichen Aufzeichnungen sind bis zum Bestimmungsbahnhof mitzuführen.

(3) An Transportmitteln, mit denen ängstliche oder gefährliche, wildlebende Tiere transportiert werden, sind entsprechende Hinweise anzubringen.

(4) In ein und dasselbe Transportbehältnis dürfen nicht verladen und in ein und demselben Transportmittel dürfen nicht transportiert werden:

           1. Tiere unterschiedlicher Arten;

           2. Tiere gleicher Art, die sich bekanntermaßen nicht vertragen.

(5) Geweihtragende Tiere dürfen während der Bastzeit nicht transportiert werden.

(6) Vögel sind in abgedunkelten Transportbehältnissen zu transportieren.

(7) In den Transportbehältniswänden sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können.

(8) Werden im Transportmittel Transportbehältnisse gestapelt oder auf engem Raum verladen, sind alle Wände, Decken und Böden mit angemessen großen Distanzleisten zu versehen, um die Luftzufuhr zu gewährleisten. Transportbehältnisse, in denen Meeressäugetiere transportiert werden, dürfen nicht gestapelt werden.

(9) Die Tiere dürfen im Transportmittel nicht in der Nähe von Lebensmitteln oder an Stellen, zu denen unbefugte Personen Zugang haben, untergebracht werden.

Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen

§ 17. Die Tiere sind in angemessenen Transportbehältnissen und unter artgerechten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung, Temperatur und Sicherheit sowie mit soviel Wasser und Sauerstoff zu transportieren, wie es für ihre jeweilige Art notwendig ist.

4. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen

Überwachung und Behördenzuständigkeit

§ 18. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die im Abs. 4 angeführten Organe sind berechtigt, in Versand-, Anhalte-, Bestimmungs- , Umlade- und Grenzbahnhöfen sowie bei Gefahr im Verzug auch in anderen Betriebsbahnhöfen zu überprüfen, ob ein Transport lebender Tiere auf der Eisenbahn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(2) Bei drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit der auf der Eisenbahn transportierten lebenden Tiere haben die Bezirksverwaltungsbehörde oder die im Abs. 4 angeführten Organe die Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um die betroffenen Tiere vor Schaden zu bewahren. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen sind, falls erforderlich, auch geeignete Zwangsmaßnahmen zu setzen. Muß die Unterbrechung des Transportes angeordnet werden, so ist zugleich auch zu verfügen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat. Anordnungen und Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist.

(3) Können die Umstände, die zur Unterbrechung des Transportes geführt haben, nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fortsetzung des Transportes mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG zu untersagen. In diesem Bescheid ist auch auszusprechen, was mit den transportierten Tieren zu geschehen hat.

(4) Organe gemäß Abs. 1 und 2 sind in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Bundesgendarmerie, die Zollorgane sowie an der Grenze auch die Grenztierärzte. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Strafbestimmungen

§ 19. (1) Wer als Absender

           1. inhaltlich falsche Beförderungspapiere (§ 3 Abs. 1) erstellt,

           2. nicht dafür sorgt, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten,

           3. Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,

           4. Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,

           5. dem § 10 zuwiderhandelt oder

           6. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(2) Wer als Transporteur

           1. entgegen § 3 Abs. 2 Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen Transporteur übernimmt,

           2. trotz einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, nicht betreut,

           3. Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,

           4. Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,

           5. den §§ 4, 10, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, 15 erster Satz, 16 Abs. 1, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,

           6. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt oder

           7. den Transport der Tiere entgegen einem nach § 18 Abs. 3 erlassenen Bescheid fortsetzt,

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(3) Wer als Empfänger

           1. Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,

           2. dem § 10 zuwiderhandelt oder

           3. Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,

begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(4) Wer als Begleitperson während des Transportes dem § 5 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(5) Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungs­übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.

(6) Wer als Beauftragter im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 die Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können


Widmung von Strafgeldern

§ 20. Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung geahndet wurde.

Inkrafttreten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Vollzugsklausel

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.


Anlage


Ladeflächen

Tabelle 1: Einhufer

Tierart

Kategorie

Ladefläche pro Tier

Ausgewachsene Pferde

 

1,75 m2 (0,7 × 2,5 m)

Junge Pferde (bei Fahrtzeiten bis 48 Stunden)

6 bis 24 Monate

1,20 m2 (0,6 × 2 m)

Junge Pferde (bei Fahrtzeiten von mehr als 48 Stunden)

6 bis 24 Monate

2,40 m2 (1,2 × 2 m)

Ponys

weniger als 144 cm

1,00 m2 (0,6 × 1,8 m)

Fohlen

0 bis 6 Monate

1,40 m2 (1 × 1,4 m)

Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10% bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20% bei jungen Pferden und Fohlen möglich.

Tabelle 2: Rinder

Tierart

Gewicht in kg

Ladefläche in m2/Tier

Zuchtkälber

55

0,30 bis 0,40

Mittelschwere Kälber

110

0,40 bis 0,70

Schwere Kälber

200

0,70 bis 0,95

Mittelgroße Rinder

325

0,95 bis 1,30

Ausgewachsene Rinder

550

1,30 bis 1,60

Sehr große Rinder

mehr als 700

(mehr als 1,60)

Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transportes Abweichungen möglich.

Tabelle 3: Schafe/Ziegen

Tierart

Gewicht in kg

Ladefläche in m2/Tier

Geschorene Schafe

weniger als 55
mehr als 55

0,20 bis 0,30
mehr als 0,30

Ungeschorene Schafe

weniger als 55
mehr als 55

0,30 bis 0,40
mehr als 0,40

Hochträchtige Mutterschafe

weniger als 55
mehr als 55

0,40 bis 0,50
mehr als 0,50

Ziegen

weniger als 35
35 bis 55
mehr als 55

0,20 bis 0,30
0,30 bis 0,40
0,40 bis 0,75

Hochträchtige Ziegen

weniger als 55
mehr als 55

0,40 bis 0,50
mehr als 0,50

Bei diesen Ladeflächen sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Felles der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen möglich.

Tabelle 4: Geflügel, Ladefläche beim Transport in Transportbehältnissen

Tierart

Gewicht in kg

Ladefläche

Eintagsküken

 

21 bis 25 cm2/Küken

Geflügel

weniger als 1,6 kg

180 bis 200 cm2/kg

Geflügel

1,6 kg bis 3,0 kg

160 cm2/kg

Geflügel

3,0 kg bis 5,0 kg

115 cm2/kg

Geflügel

mehr als 5,0 kg

105 cm2/kg

Bei diesen Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen zulässig.

Vorblatt

Problem:

Mit Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport in der Fassung der Änderung durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 hat die Europäische Union Regelungen zum Schutz von Tieren beim Transport ua. auf der Eisenbahn getroffen, die noch einer Umsetzung auf Gesetzesstufe bedürfen. Die bisher bestehenden Regelungen zum Schutz der Tiere beim Bahntransport reichen hiefür nicht aus.

Ziel:

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz soll die gesetzliche Verankerung erreicht werden.

Inhalt:

Dieses Bundesgesetz enthält Bestimmungen über

–   die Zulässigkeit von Tiertransporten,

–   die Durchführung solcher Transporte,

–   die Ausstattung der Transportmittel, der Verlade- und Entladevorrichtungen und der Anhängevor­richtungen,

–   Begrenzung der Schlachttiertransportdauer auf sechs Stunden,

–   Fütterungs- und Tränkungszeiten, über die Betreuung der Tiere während des Transportes sowie über die Transporthöchstdauer,

–   die zuständigen Behörden und

–   die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.

Kosten:

Da auf Grund der bisherigen Bahnregelungen keine Mißstände beim Transport von Tieren auf der Eisenbahn auftraten und überdies das Tiertransportvolumen auf der Eisenbahn rückläufige Tendenz aufweist, ist davon auszugehen, daß diese gesetzlichen Regelungen keine zusätzlichen Vollziehungs­kosten auslösen.

EU/EWR-Konformität:

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/628/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Mit Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (91/628/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (im folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet), hat die Europäische Union Regelungen zum Schutz von Tieren beim Transport auf der Straße, auf der Eisenbahn, mit Schiffen und Luftfahrzeugen geschaffen, die auf Grund des EG-Vertrages in österreichisches Recht umzusetzen sind.

An innerstaatlichen Gesetzmaßnahmen seien für die Verkehrsträger das Tiertransportgesetz-Straße – TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, und das Tiertransportgesetz-Luft – TGLu, BGBl. Nr. 152/1994, erwähnt. Was den in der Richtlinie geregelten Transport von Tieren, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen, betrifft, wird auf § 13 WA-Durchführungsgesetz verwiesen, der den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verpflichtet, mit Verordnung Regelungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport zu erlassen.

Für die Eisenbahn gab es schon vor Inkrafttreten der Richtlinie Tiertransportschutzbestimmungen im Rahmen des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC), die innerstaatlich für die Österreichischen Bundesbahnen auf Basis des Eisenbahnbeförderungsgesetzes in die Tarifregelungen eingearbeitet wurden. Diese Bestimmungen haben sich in der Praxis bewährt, und haben die Schutzbestimmungen der Richtlinie inhaltlich in etlichen Teilen vorweggenommen. Dessenungeachtet bedarf die Richtlinie einer Umsetzung auf Gesetzesstufe auch für den Eisenbahnbereich.

Dieses Bundesgesetz lehnt sich textlich vor allem an die Richtlinie an, da Eisenbahntiertransporte überwiegend international abgewickelt werden. Im Regelungsumfang ist dieses Bundesgesetz dem für die Straße geltenden Recht angeglichen.

In der Praxis sind bisher keine Mißstände beim Transport von Tieren auf der Eisenbahn bekannt­geworden. Etliche der in diesem Bundesgesetz festgelegten, einzuhaltenden Standards beim Transport von Tieren werden im österreichischen Eisenbahnverkehr durch die Anwendung und tarifliche Verankerung der UIC-Standards bereits zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Das Transportaufkommen von Tieren auf der Eisenbahn weist im übrigen in den vergangenen Jahren eine rückläufige Tendenz auf. Diese Tendenz wird sich mit Inkrafttreten der Schlachttiertransportregelung noch verstärken. Alle diese Umstände lassen die Schlußfolgerung zu, daß die Vollziehung dieses Gesetzes keine zusätzlichen Kosten auslösen wird.

Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).

Umgesetzte EU-Vorschriften:

–   Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (91/628/EWG)

CELEX Nr. 391 L 0628

–   Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport

CELEX Nr. 395 L 0029

Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 regelt den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes. Dieser ist im wesentlichen ident mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Von diesem Bundesgesetz sind zusätzlich zur Richtlinie auch Eisen­bahntransporte unter 50 km Entfernung erfaßt.

Zu § 2:

Die Definitionen lehnen sich teilweise an das Tiertransportgesetz-Straße und teilweise an die Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996, BGBl. Nr. 647/1994, an. Die Termino­logie „Absender“ und „Frachtvertrag“ wurde vom Eisenbahnbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 180/1988, übernommen.

Zu § 3:

Die vom Absender zu erstellenden Beförderungspapiere, die den Tiertransport begleiten sollen, sollen dem Transporteur Informationen über die zu transportierenden Tiere, deren gesundheitlichen Zustand, deren Betreuung, über die Person des Absenders, Empfängers und Berechtigten, sowie (beim Transit durch Österreich) über den Versand- und Bestimmungsbahnhof geben. Diese Informationen sind zur Gewährleistung eines möglichst schonenden Tiertransportes auf der Eisenbahn durch den Transporteur erforderlich. Um zu vermeiden, daß ein Tiertransport in Österreich ohne derartige, den Transport begleitende Beförderungspapiere durchgeführt wird, darf ein Transporteur keinen Frachtvertrag ab­schließen oder in einen schon bestehenden Frachtvertrag (gem. den Bestimmungen des nationalen und internationalen Eisenbahnbeförderungsrechtes) eintreten, ohne daß die entsprechenden Beförderungs­papiere für den Tiertransport angeschlossen sind.

In der Praxis werden die meisten nötigen Angaben bereits im Frachtbrief aufscheinen bzw. aufzunehmen sein, soweit zusätzliche Unterlagen nötig werden, hat sie der Absender beizugeben.

Zu § 4:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß nur solche Tiere auf der Eisenbahn transportiert werden, die die für diesen Transport erforderlichen physischen Voraussetzungen erfüllen. Nur zu verterinärmedizinischen Behandlungszwecken dürfen Tiere trotz mangelnder physischer Voraussetzungen transportiert werden.

Zu § 5:

Um einen möglichst schonenden, längerdauernden Tiertransport auf der Eisenbahn durchführen zu können, ist eine Betreuung der Tiere, die einer solchen bedürfen, unbedingt notwendig. Die Bestimmungen über die Betreuung der Tiere orientieren sich im wesentlichen an den UIC-Standards, die sich in der Vergangenheit bereits bewährt haben.

Zu § 6:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, daß der Absender nicht die für ihn kostengünstigste Transportroute wählt, sondern im Interesse des Tierschutzes die schnellste Transportroute zu wählen hat, auch wenn diese nicht die kostengünstigste ist.

Zu § 7:

Die Bestimmungen über die Beschaffenheit, Ausstattung und Kennzeichnung der Transportmittel und Transportbehältnisse wurden von der Richtlinie übernommen. Der in der Richtlinie aufscheinende unbestimmte Begriff „hohe Fahrgeschwindigkeit“ wurde in der Weise präzisiert, daß Transportmittel für eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h ausgelegt sein müssen; diese Fahrgeschwindigkeit entspricht dem internationalen Standard und entspricht den UIC-Bestimmungen.

Zu §§ 8 bis 10:

Die Bestimmungen über die Anbindevorrichtungen, die Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen der Tiere sowie der Vorgang der Ver- und Entladung der Tiere wurden von der Richtlinie übernommen.

Zu § 11:

Die Bestimmungen über die bei jedem Transport von Tieren geltenden Modalitäten wurden von der Richtlinie übernommen.

Zu § 12:

Im Interesse der Tiere muß ergänzend zu den Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes über Ablieferungshindernisse, die nicht speziell auf Tiere abgestellt sind, geregelt sein, was mit unbegleiteten Tieren, die vom Empfänger nicht übernommen werden, zu geschehen hat. Soweit die Tiere nicht von einer Begleitperson begleitet werden, hat sie der Transporteur zu versorgen, aus dem Transportmittel auszuladen und tiergerecht unterzubringen.

Zu §§ 13 bis 17:

Die Sonderbestimmungen für den Transport der einzelnen Tierarten wurden von der Richtlinie übernommen. Zum Schutz der Schlachttiere wird die Schlachttiertransportdauer – dem Vorbild des Tiertransportgesetzes-Straße folgend – mit sechs Stunden begrenzt.

Zu § 18:

Mit dieser Bestimmung werden die Bezirksverwaltungsbehörde und die Organe (Bundesgendarmerie, Zollorgane, Grenztierarzt) zur Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt. Es ist in erster Linie an die Unterbrechung des Transportes in Bahnhöfen zur Veranlassung notwendiger Maßnahmen zum Schutze der Tiere gedacht. Da im Interesse des Tierschutzes rasch rechtswirksame Verwaltungsakte gesetzt werden müssen, ist vorgesehen, daß die Bezirksverwaltungs­behörde ohne Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens Bescheide erlassen kann.

Zu § 19:


Normadressaten dieses Bundesgesetzes sind der Absender, der Transporteur, die für die Betreuung der Tiere Verantwortlichen, der Empfänger sowie Personen, die an der Verladung der Tiere in das und an der Ausladung der Tiere aus dem Transportmittel mitwirken; ihr Zuwiderhandeln gegen dieses Bundesgesetz zieht eine Strafsanktion nach sich.

Die Höchstgrenze für den mit Organstrafverfügung einzuhebenden Betrag wird auf 1 000 S erhöht; diese Erhöhung wird für notwendig erachtet, weil die derzeitige Höchstgrenze von 300 S für Organmandate im VStG im Vergleich zu den festgesetzten Höchststrafen nach diesem Bundesgesetz unverhältnismäßig gering wäre.

Zur Anlage:

Die Bestimmungen über die Ladeflächen wurden von der Richtlinie übernommen.