963 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Verkehrsausschusses


über die Regierungsvorlage (946 der Beilagen): Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (Tiertransportgesetz-Eisenbahn – TGEisb)

Mit Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (91/628/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (im folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet), hat die Europäische Union Regelungen zum Schutz von Tieren beim Transport auf der Straße, auf der Eisenbahn, mit Schiffen und Luftfahrzeugen geschaffen, die auf Grund des EG-Vertrages in österreichisches Recht umzusetzen sind.

An innerstaatlichen Gesetzesmaßnahmen seien für die Verkehrsträger das Tiertransportgesetz Straße – TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, und das Tiertransportgesetz Luft – TGLu, BGBl. Nr. 152/1994, erwähnt. Was den in der Richtlinie geregelten Transport von Tieren, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen, betrifft, wird auf § 13 WA-Durchführungsgesetz verwiesen, der den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verpflichtet, mit Verordnung Regelungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport zu erlassen.

Für die Eisenbahn gab es schon vor Inkrafttreten der Richtlinie Transportschutzbestimmungen im Rahmen des Internationalen Eisenbahnverbandes (UIC), die innerstaatlich für die Österreichischen Bundesbahnen auf Basis des Eisenbahnbeförderungsgesetzes in die Tarifregelungen eingearbeitet wurden. Diese Bestimmungen haben sich in der Praxis bewährt, und haben die Schutzbestimmungen der Richtlinie inhaltlich in etlichen Teilen vorweggenommen. Dessenungeachtet bedarf die Richtlinie einer Umsetzung auf Gesetzesstufe auch für den Eisenbahnbereich.

Dieses Bundesgesetz lehnt sich textlich vor allem an die Richtlinie an, da Eisenbahntiertransporte überwiegend international abgewickelt werden. Im Regelungsumfang ist dieses Bundesgesetz dem für die Straße geltenden Recht angeglichen.

In der Praxis sind bisher keine Mißstände beim Transport von Tieren auf der Eisenbahn bekanntgeworden. Etliche der in diesem Bundesgesetz festgelegten, einzuhaltenden Standards beim Transport von Tieren werden im österreichischen Eisenbahnverkehr durch die Anwendung und tarifliche Verankerung der UIC-Standards bereits zum heutigen Zeitpunkt erfüllt. Das Transportaufkommen von Tieren auf der Eisenbahn weist im übrigen in den vergangenen Jahren eine rückläufige Tendenz auf. Diese Tendenz wird sich mit Inkrafttreten der Schlachttiertransportregelung noch verstärken. Alle diese Umstände lassen die Schlußfolgerung zu, daß die Vollziehung dieses Gesetzes keine zusätzlichen Kosten auslösen wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen).

Umgesetzte EU-Vorschriften:

–   Richtlinie des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (91/628/EWG)

     CELEX Nr. 391L0628

–   Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport

     CELEX Nr. 395L0029

Der Verkehrsausschuß hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 25. November 1997 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ludmilla Parfuss, Dr. Stefan Salzl, Mag. Gabriela Moser, Mag. Helmut Kukacka, Jakob Auer, Georg Schwarzenberger, Josef Edler, Mag. Thomas Barmüller, Rudolf Parnigoni, Dipl.-Vw. Dr. Dieter Lukesch sowie der Bundes­minister für Wissenschaft und Verkehr Dr. Caspar Einem.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen. Ein Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Gabriela Moser fand nicht die Zustimmung der Ausschußmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuß somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (946 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 1997 11 25

                              Winfried Seidinger                                                             Rudolf Parnigoni

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann