987 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten


über die Regierungsvorlage (895 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Änderungen des am 9. Oktober 1992 in Salzburg unter­zeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn


Zwischen Österreich und seinen westlichen Nachbarstaaten sowie einigen weiteren westeuropäischen Staaten bestehen bereits seit vielen Jahren vertragliche Regelungen über die Übernahme von Personen an der Grenze. Österreich war in den vergangenen Jahren bemüht, auch mit seinen östlichen Nachbarn und anderen Staaten Mittel- und Osteuropas Abkommen über die Übernahme von Personen abzuschließen. Österreich hat mit Belgien, Luxemburg, Niederlande, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien (Protokoll), Schweiz/Liechtenstein, Slowenien, Slowakei, Tschechien und Tunesien Rückübernahme­abkommen geschlossen. Das Abkommen über die Übernahme von Personen an der Grenze mit Kroatien wurde am 18. Juni 1997 unterzeichnet. Des weiteren wurden Neuverhandlungen mit Italien geführt, wo bereits paraphierte Texte vorliegen.

Auf Grund der nur im Verhältnis zu Ungarn geltenden Sonderregelung kam es immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten und in der Folge zu Problemen bei der Rückstellung illegaler Grenzgänger. Erst nach mühsamen Korrespondenzen und mehreren Verhandlungsrunden konnte schließlich doch Einigung über die uneingeschränkte Rücknahmeverpflichtung für jeden Drittausländer erzielt werden, der die österreichisch-ungarische Grenze rechtswidrig überschritten hat. Nur eine gute Zusammenarbeit zwischen den österreichischen und ungarischen Behörden fördert die Bekämpfung der illegalen Migration, was nicht nur im Interesse Österreichs liegt, sondern auch von großer Bedeutung für alle EU- und Schengen-Partner ist.

Durch dieses Änderungsabkommen ist eine Kostenersparnis für den Bund zu erwarten.

Die Änderung des Abkommens bedarf wie das Stammabkommen wegen gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Bestimmungen der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.

Sowohl das Stammabkommen als auch dessen Abänderung haben nicht politischen Charakter und regeln keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder, sodaß der Abschluß nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 1997 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Franz Lafer und Hans Helmut Moser sowie der Bundes­minister für Inneres Mag. Karl Schlögl das Wort.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des gegen­ständlichen Abkommens zu empfehlen.

Der Ausschuß für innere Angelegenheiten vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen des Abkommens zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodaß von einer Beschlußfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG abgesehen werden kann.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuß für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluß des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Änderungen des am 9. Oktober 1992 in Salzburg unter­zeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn (895 der Beilagen) wird genehmigt.


Wien, 1997 11 27

                                    Karl Freund                                                                      Anton Leikam

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann