99 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Ausgedruckt am 21. 5. 1996

Regierungsvorlage


Briefwechsel betreffend die Auflösung der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 11 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

  Dr. ANGELA MERKEL, MdB                                                                                            53048 Bonn,

   Bundesministerin für Umwelt,                                                                                             Postfach 12 06 29

Naturschutz und Reaktorsicherheit                                                                                         Fernruf: (02 28) 305-2000

                                                                                                                                                 Telefax: (02 28) 305-3225

                                                                                                                                                 Dienstsitz:

                                                                                                                                                 Kennedyalle 5

An den

Bundesminister des Auswärtigen

der Republik Österreich

Herrn Dr. Wolfgang Schüssel

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Sehr geehrter Herr Kollege, lieber Herr Schüssel

durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, Herrn Dr. Alois Mock, am 12. Januar 1993 und meinem Amtsvorgänger, Herrn Professor Dr. Klaus Töpfer, am 16. Februar 1993 wurde der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Dieser Vertrag bestimmte das anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis zur Ratifizierung des Basler Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland.

Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, hat sich der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland inhaltlich erschöpft. Zudem gelten für Abfallverbringungen zwischen unseren Staaten seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die entsprechenden Gemeinschaftsregelungen.

Ich trage Ihnen daher die formelle Auflösung des Abfallverbringungsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1993 an.

Falls Sie sich mit der Auflösung des Abfallverbringungsvertrages einverstanden erklären, sind mit diesem Schreiben und mit einem Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringenden Antwortschreiben  Ihrerseits alle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen für ein        Außerkrafttreten des Abfallverbringungsvertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Angela Merkel


GZ


Frau

Bundesministerin

Dr. Angela MERKEL

Bundesministerium für Umwelt,

Naturschutz und Reaktorsicherheit

Postfach 12 06 29

53048  Bonn                                                                                                                   Wien, am . ................ 1996

Sehr geehrte Frau Bundesministerin,

ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 31. Oktober 1995 zu bestätigen, welches wie folgt lautet:

„Durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, Herrn Dr. Alois Mock, am 12. Jänner 1993 und meinem Amtsvorgänger, Herrn Professor Dr. Klaus Töpfer, am 16. Februar 1993 wurde der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossen. Dieser Vertrag bestimmte das anzuwendende Recht bei grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland bis zur Ratifizierung des Basler Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland.

Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, hat sich der Abfallverbringungsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland inhaltlich erschöpft. Zudem gelten für Abfallverbringungen zwischen unseren Staaten seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union die entsprechenden Gemeinschaftsregelungen.

Ich trage Ihnen daher die formelle Auflösung des Abfallverbringungsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland aus dem Jahre 1993 an.

Falls Sie sich mit der Auflösung des Abfallverbringungsvertrages einverstanden erklären, sind mit diesem Schreiben und mit einem Ihr Einverständnis zum Ausdruck bringenden Antwortschreiben Ihrerseits alle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Voraussetzungen für ein
Außer­krafttreten des Abfallverbringungsvertrages der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich erfüllt.“

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt beehre ich mich Ihnen mitzuteilen, daß ich den von Ihnen unterbreiteten Vorschlag annehme, sodaß Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben die Auflösung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Bundesrepublik Deutschland bilden, welche am ersten Tag des Monats nach Ablauf des Monats in Kraft tritt, in welchem dieser Briefwechsel durchgeführt wurde.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

vorblatt

Problem:

Da die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, hat sich die Abfallverbringungsvereinbarung aus dem Jahre 1993 zwischen Österreich und Deutschland inhaltlich erschöpft.

Ziel:

Rechtsbereinigung durch Auflösung der Abfallverbringungsvereinbarung aus dem Jahre 1993 zwischen Österreich und Deutschland.

Inhalt:

Auflösung dieser bilateralen Vereinbarung.

Alternativen:

Faktische Nichtanwendung der Vereinbarung.

Kosten:

Keine.

Vereinbarkeit mit EG-Recht:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung ist objektiv am 5. Mai 1992, für Österreich am 12. April 1993 in Kraft getreten.

Die Bundesrepublik Deutschland, das wichtigste Abfallexportland Österreichs, hat mit der Ratifikation des gegenständlichen Übereinkommens bis zur Verabschiedung einer EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen zugewartet. Tatsächlich wurde die Bundesrepbulik Deutschland erst am 20. Juli 1995 Vertragspartei des Basler Übereinkommens.

Um zu ermöglichen, daß österreichische Abfallexporte in die Bundesrepublik Deutschland auch nach dem April 1993 durchgeführt werden können, wurde mit der Bundesrepublik Deutschland eine bilaterale Vereinbarung gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens abgeschlossen, die bis zum Inkrafttreten des Basler Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland gelten sollte. Artikel 11 sieht vor, daß Vertragsparteien Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen mit Vertragsparteien oder Nichtvertragsparteien schließen können, soferne diese nicht von der im Übereinkommen vorgesehenen umweltgerechten Behandlung der Abfälle abweichen. Diese Vereinbarung ist am 1. März 1993 in Kraft getreten (BGBl. Nr. 371/1993).

Seit dem 20. Juli 1995 ist Deutschland Vertragspartei des Basler Übereinkommens. Somit hat sich die Abfallverbringungsvereinbarung aus dem Jahre 1993 zwischen Österreich und Deutschland inhaltlich erschöpft. Zudem gelten für Abfallverbringungen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die entsprechenden Gemeinschaftsregelungen.

Im Sinne einer Rechtsbereinigung erscheint es daher sinnvoll, die Auflösung der Abfallsverbringungsvereinbarung in die Wege zu leiten.

Diese Vereinbarung ist gesetzesergänzend. Sie unterlag daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Im innerstaatlichen Bereich ist sie einer unmittelbaren Anwendung in allen Bereichen zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich war. Die Vereinbarung regelt darüber hinaus keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder. Sie unterlag sohin nicht der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 1 zweiter Satz B-VG.

Wie bereits der seinerzeitige Abschluß der Vereinbarung bedarf daher auch deren Auflösung der Genehmigung durch den Nationalrat.