1058/J

 

ANFRAGE

 

 

 

Der Abgeordneten mag.  Terezija Stoisits und Freundlnnen

 

an den Herrn Bundesminister für Inneres

 

betreffend der Verwendung slowenischer Bezeichnungen für Ortschaften in Reisepässen, Personalausweisen und sonstigen öffentlichen Urkunden

 

 

Öffentliche Urkunden wie z. B. Reisepässe, Personalausweise u. a. enthalten auch Daten über den Wohnort der die Urkunde verwendenden Person.  Diese Wohnortsdaten stellen Bezeichnungen topographischer Natur dar, die gesetzmäßigerweise nicht nur als Aufschriften zweisprachig anzubringen sind, sondern auch als bloße Bezeichnungen im öffentlichen Bereich (etwa auch in öffentlichen Urkunden) konsequent zweisprachig zu verwenden wären.

 

Ihr Vorgänger Dr. Löschnak hatte diesbezüglich die irrige Annahme vertreten, daß von den Regelungen zur Zweisprachigkeit lediglich "angebrachte" Bezeichnungen (also offensichtlich Schilder im engeren Sinn) betroffen seien.  Diese Auffassung widerspricht aber eindeutig dem Text des Staatsvertrages von Wien 1955, der ausdrücklich davon spricht, daß in den zweisprachigen Gebieten Bezeichnungen und Aufschriften sowohl in deutscher wie auch kroatischer oder slowenischer Sprache "verfaßt" zu sein haben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang folgende

Anfrage:

1 .      Warum findet die BRegVO BGBl 308/1977, mit der die slowenischen Bezeichnungen für Ortschaften festgesetzt werden, entgegen den zu beachtenden Rechtsvorschriften (Art 19 Abs 2 STGG RGBI 142/1867, Art 7 Z 3 Satz 2 StV von Wien BGBl 152/1955, §2 Abs 1 Z 2 und §l 2 VGruppG BGBl 396/1976) keinerlei Berücksichtigung in Reisepässen,

Personalausweisen sowie sonstigen öffentlichen Urkunden des Vollzugsbereiches des Bundesministeriums für Innere Angelegenheiten?