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der Abg. Dl. Schöggl, Dr. GrolIitsch, Rossmann
an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betreffend Umweltgutachter
Zahlreiche österreichische Unternehmen würden sich aufgrund des zu
erwartenden Wettbewerbsvorteils bereits einem Öko-Audit unterziehen.
Die im BGBL (622/199 5 ) über die Zulassung von und die Aufsicht über
Umweltgutachter sowie über die Führng des Standortverzeichnisses,
entsprechend dem EU-Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (Umweltgutachter- und Standortverzeichnisgesetz
UGStVG) vorgegebenen Ziele zur Verbesserung der umweltbezogenen
Leistungen von Unternehmen sowie der darauf bezogenen Informationen der
Öffentlichkeit können jedoch noch nicht umgesetzt werden, weiI wichtige
Rahmenbedingungen (Zulassungsbedingungen von Umweltgutachtern, die
Aufsicht über die Umweltgutachter, das Verzeichms eingetragener Standorte etc.)
fehlen.
Da schon jetzt Auditierungen von Unternehmen gemäß EMAS -V- VO
durchgeführt werden, stellt sich die Frage, ob die als Ergebnis dieser Audits zu
veröffentlichenden Umwelterklärungen in formeIIer und inhaltlicher Weise den
Verordnungen entsprechen und seitens der zuständigen Behörde akzeptiert
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten steIlen daher an den Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten folgende
ANFRAGE
1. Wie weit sind die Arbeiten zur Zulassung der UmweItgutachter gediehen
und wieviele Personen oder juristische GeseIIschaften haben einen Antrag zur
ErteiIung der UmweItgutachtertätigkeit eingebracht ?
2. Welche und wievieIe Institutionen bzw. Personen sind bereits als
UmweItgutachter zugeIassen ?
3 . Wie weit sind die Arbeiten für die Führung des Verzeichnisses der
eingetragenen Standorte nach den Art. 8 und 9 der EMAS-V gediehen ?
4. Werden die bereits derzeit ohne VorIiegen der notwendigen Verordnungen
durchgeführte Öko-Audits von den zuständigen Behörden voIlinhaItIich
anerkannt werden ?
Wenn nein, weIche zusätzIichen Bedingungen müssen von den Betroffenen
erfülIt werden, um eine voIIinhaItIiche Anerkennung zu erlangen ?