1165/J

 

ANFRAGE

 

der Abgeordneten Mag.  Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres Dr. Caspar Einem

betreffend die Verweigerung von Aufenthaltsrecht für ausländische Familien mangels angeblich "ortsüblichen Kinderzimmer

 

 

 

 

Vor kurzem hat die MA 62 in Wien einen neuen Weg entdeckt, wie unbescholtenen und völlig legalen in Österreich lebenden ausländischen Durchschnittsfamilien das Aufenthaltsrecht entzogen werden kann.  Neuerdings findet sich in Bescheiden der Textbaustein, daß eine laut Aufenthaltsgesetz vorgeschriebene "ortsübliche Unterkunft insbesondere "bei einem Ehepaar mit 1 Kind nur so verstanden werden kann, daß außer einem Wohnraum für die ganze Familie auch ein Elternschlatzimmer und ein eigener Schlafraum für das Kind vorhanden sein muß".

 

Mit dieser neuen - zugegeben gefinkelten - Strategie gelingt es der zuständigen Behörde, selbst jenen ausländischen Staatsbürgern, die die in der Praxis entwickelte ­ebenfalls zu hintertragende - Voraussetzung von 10m2/Person als ortsüblichem Wohnraum erreichen, eine Verlängerung des Aufenthaltsrechtes zu entziehen bzw. die Erteilung einer Bewilligung zur Familienzusammenführung Oberhaupt zu verweigern.

 

Diese zynische Vorgangsweise der Behörden ist völlig lebensfremd.  Nach Angaben des

Statistischen Zentralamtes (Mikrozensus 1993) teilen 47.200 österreichische

Staatsbürger ein Zimmer zu dritt oder mit mehreren.  Von einer "Ortsüblichkeit" eines

Wohnzimmers, Elternschlafzimmers und eines eigenen Kinderzimmers - also einer

Dreizimmerwohnung für eine dreiköpfige Familie - kann also nicht die Rede sein.

 

Darüber hinaus hält auch die von der MA 62 bzw. von Sektionschef Dr. Matzka erfundene "Ortsüblichkeit" einer Wohnfläche von mindestens 10M2/pro Person einem Vergleich mit der Realität nicht stand. 61.000 österreichische Staatsbürger wohnen auf weniger als 10m2.

 

Die unterfertigten Abgeordneten halten die neue Vorgangsweise der MA 62 nicht nur für empörend, sondern für schlicht und einfach ungesetzlich und stellen daher folgende

 

ANFRAGE:

 

 

1.      Seit wann werden ablehnende aufenthaftsrechtliche Bescheide mit der Formulierung begründet, daß Ortsüblichkeit insbesondere bei einem Ehepaar mit 1 Kind so zu verstehen sei, "daß außer einem Wohnraum für die ganze Familie auch ein Elternschlafzimmer und ein eigener Schlafraum für das Kind vorhanden sein muß".

 

2.      Wie beurteilen sie die "Ortsüblichkeit" eines eigenen Kinderzimmers angesichts der vom Statistischen Zentralamt ausgewiesen Wohnsituation, wonach 47.200 österreichische Staatsbürger ein Zimmer zu dritt oder mit mehreren teilen und damit offensichtlich ebenfalls über kein eigenes Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer verfügen?

 

3.      Werden Sie im Sinne einer einheitlichen Behandlung von Antragstellern dafür eintreten, daß die erstinstanzlichen Behörden von einer derartig rigiden und an der Lebenspraxis nachweislich vorbeigehenden Entscheidungsfindung abgehen?

a)       wenn nein, wie begründen Sie das?

 

4.      Werden Sie bereits erlassene Bescheide dieser Art in zweiter Instanz korrigieren?

a)       wenn nein, wie begründen Sie das?

 

5.      Wie beurteilen sie die "Ortsüblichkeit" von 1 0 m2 Wohnfläche pro Person angesichts der vom Statistischen Zentralamt ausgewiesen Wohnsituation, wonach

61.000  österreichische Staatsbürger ebenfalls über weniger als 10m2/Person verfügen?

 

6.      Werden Sie im Sinne einer einheitlichen Behandlung von Antragstellern dafür eintreten, daß die erstinstanzlichen Behörden von einer derartig rigiden und an der Lebenspraxis nachweislich vorbeigehenden Entscheidungsfindung abgehen?

a)       wenn nein, wie begründen Sie das?

 

7.    Werden Sie bereits erlassene Bescheide dieser Art in zweiter Instanz korrigieren?

a)      wenn nein, wie begründen Sie das?

 

8.      Ist Ihnen bewußt, daß durch die neue Praxis, von einer dreiköpfigen Familie den Nachweis einer Dreizimmerwohnung zu verlangen, ein Großteil der in Österreich ansässigen und integrierten ausländischen Wohnbevölkerung akut in ihrer Existenz gefährdet ist?

a) wenn nein, wie begründen Sie das?