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der Abg. Rossmann, DI. Schöggl, Dr. GroIIitsch
den Bundesminister für Finanzen
betreffend "Bussteuer"
Von Österreichs Tourismusunternehmen werden zunehinend Beschwerden von
Busunternehmen wahrgenommen, weil Gruppenreisen, die ihren Uraub in
Österreich verbringen, jedoch einen Tagesausflug in die ehemaligen Oststaaten
machen, ab dem Zeitpunkt der neuerIichen Einreise für jeden gefahrenen
Personenkilometer mit 6 Groschen besteuert werden.
Die Grundlage dafür bietet das Mehrwertsteuergesetz (§ 20 Abs. 4 UStG 1994),
wonach bei einer Einreise über die EU-B innengrenze die Mehrwertsteuer im
normalen SteuererkIärungsverfahren eingehoben wird, während bei einer Einreise
über die EU-Außengrenze die PausschaIbesteuerung mit 6 Groschen zur
Anwendung kommt.
Eine unterschiedIiche BesteuerungsmodaIität ergab sich deshaIb, da an den EU-
Binnengrenzen keine ZolIbehörden mit Erhebung einer derartigen Abgabe
eingerichtet sind.
Die Schweiz hat für diese Form der Personenbeförderung eine volIkommene
Steuerbefreiung eingeführt und dies damit begründet, daß die
Administrationskosten für dieses Steuer höher aIs die Einnahmen seien.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für
Finanzen folgende
ANFRAGE
1 . Wie hoch sind die Steuereinn ahmen beim grenzüberschreitenden
GeIegenheitsverkehr ?
2. Wie hoch ist der AnteiI an diesen Steuereinnahmen. die an den Grenzen zu
Drittlandstaaten erhoben werden ?
3. Wie hoch sind die VerwaItungskosten, die für den grenzüberschreitenden
GeIegenheitsverkehr im VerhäItnis zu DrittIandstaaten aufgewendet werden
müssen ?