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der Abg. Rossmann, DI. Schöggl, Dr. GroIIitsch

den Bundesminister für Finanzen

betreffend "Bussteuer"

 

Von Österreichs Tourismusunternehmen werden zunehinend Beschwerden von

Busunternehmen wahrgenommen, weil Gruppenreisen, die ihren Uraub in

Österreich verbringen, jedoch einen Tagesausflug in die ehemaligen Oststaaten

machen, ab dem Zeitpunkt der neuerIichen Einreise für jeden gefahrenen

Personenkilometer mit 6 Groschen besteuert werden.

Die Grundlage dafür bietet das Mehrwertsteuergesetz (§ 20 Abs. 4 UStG 1994),

wonach bei einer Einreise über die EU-B innengrenze die Mehrwertsteuer im

normalen SteuererkIärungsverfahren eingehoben wird, während bei einer Einreise

über die EU-Außengrenze die PausschaIbesteuerung mit 6 Groschen zur

Anwendung kommt.

Eine unterschiedIiche BesteuerungsmodaIität ergab sich deshaIb, da an den EU-

Binnengrenzen keine ZolIbehörden mit Erhebung einer derartigen Abgabe

eingerichtet sind.

 

Die Schweiz hat für diese Form der Personenbeförderung eine volIkommene

Steuerbefreiung eingeführt und dies damit begründet, daß die

Administrationskosten für dieses Steuer höher aIs die Einnahmen seien.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für

Finanzen folgende

 

ANFRAGE

 

1 . Wie hoch sind die Steuereinn ahmen beim grenzüberschreitenden

GeIegenheitsverkehr ?

 

2. Wie hoch ist der AnteiI an diesen Steuereinnahmen. die an den Grenzen zu

Drittlandstaaten erhoben werden ?

 

3. Wie hoch sind die VerwaItungskosten, die für den grenzüberschreitenden

GeIegenheitsverkehr im VerhäItnis zu DrittIandstaaten aufgewendet werden

müssen ?