1389/J
der Abgeordneten Kukacka , Murauer
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Unregelmäßigkeiten bei der Nachbesetzung der Leitung des
Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz.
Es haben sich die Vermutungen erhärtet, daß es bei der Ausschreibung des Postens für die
Leitung des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz zu rechtlichen
Unregelmäßigkeiten gekommen ist.
So soll die Bewerbung von Herrn W. erst eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgt
sein. In einer parlamentarischen Anfrage vom 11.4.1996 wurde der Bundesminister für Inneres
von diesen Unregelmäßigkeiten in Kenntnis gesetzt. In seiner Anfragebeantwortung vom 4.
Juni 1996 teilte der Minister mit, daß er dazu das Bundeskanzleramt um rechtliche Prüfung
ersucht hat.
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat in seinem darauf erfolgten Gutachten
(GZ : 920.320/4/II/A/6/96) vom 25.4.1996 darauf hingewiesen, daß die Bewerbung von Oblt.
W. zu spät erfolgt ist und sie "deshalb für das weitere Ausschreibungsverfahren keine
Berücksichtung hätte finden dürfen". Weiters kamen die Gutachter zu der Erkenntnis, daß sich
der im § 5 Ausschreibungsgesetz verwendete Begriff ''behördenintern" nur auf die Dienststelle
erstreckt, die auch die Ausschreibung zu veranlassen hat und sich somit kein Bewerber
außerhalb der Bundespolizeidirektion Linz bewerben konnte.
Obwohl dem Bundesminister der Inhalt dieses Rechtsgutachtens bekannt war, hat er dennoch
Oblt. W. von der Bundespolizeidirektion Wien für den Posten eines Leiters des Linzer
Kriminalinspektorates bestellt. Diese Entscheidung ist auch bei der Linzer Kripo auf völliges
Unverständnis gestoßen.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgende
Anfrage:
1. a) Stimmt es, daß das Rechtsgutachten des Bundeskanzleramtes (GZ:
920.320/4/II/A/6/96) die Bewerbung von Herrn Oblt. W. als nicht fristgerecht erklärt hat,
und er ''deshalb für das weitere Ausschreibungsverfahren keine Berücksichtigung hätte
finden können".
b) Wenn dies stimmt, warum haben Sie trotz Kenntnis dieses Rechtsgutachtens die
Bewerbung von Hern Oblt. W. akzeptiert und ihn zum Leiter des
Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz bestellt.
2. a) Stimmt es, daß das o.a. Rechtsgutachten des Bundeskanzleramtes besagt, daß sich der
im § 5, Ausschreibungsgesetz in der damaligen Fassung, verwendete Begriff
''behördenintern" nur auf die Dienststelle erstreckt, die auch die Ausschreibung zu
veranlassen hat.
b) Wenn ja, warum haben Sie trotz Kenntnis dieses Rechtsgutachtens die Bewerbung von
Herrn Oblt. W. akzeptiert, obwohl sich somit kein Bewerber außerhalb der
Bundespolizeidirektion Linz hätte bewerben können.
3. Was gedenken Sie, in Anbetracht der Tatsache, daß die Bewerbung laut diesem
Rechtsgutachten rechtlich nicht zulässig war, zu tun?
4. Werden Sie, wie es die Personalvertretung fordert, eine neuerliche Ausschreibung dieses
Postens unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen veranlassen, und auch ein
Hearing aller Bewerber vor einer unabhängigen Kommission durchführen.