1418/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Kier, Barmüller und PartnerInnen

 

an den Präsidenten des Rechnungshofes

 

betreffend Kompetenzen des RH-Präsidenten in seiner Eigenschaft als Generalsekretär der

International Organisation of Supreme Audit Institutions (Intosai)

 

 

Das Generalsekretariat der Internationalen Organisation der Obersten

Rechnungskontrollbehörden (Intosai) hat seinen dauernden Sitz in Wien und der jeweilige

Präsident des österreichischen Rechnungshofes nimmt die Funktion eines ständigen

Generalsekretärs von (ntosai wahr. In dieser seiner Eigenschaft obliegt es dem RH-

Präsidenten unter anderem, Anweisungen für Aufträge im Bereich verschiedenster

Dienstleistungen zu erteilen. Da internationalen Organisationen wie Intosai ein polyglotter

Charakter eigen ist, handelt es sich bei einem großen Teil dieser für Intosai erbrachten

Dienstleistungen um Übersetzungsaufträge, die bisher naturgemäß auf Werkvertragsbasis

vergeben wurden.

 

Diese bisherige Vergabeweise war durchaus korrekt. da es sich bei derartigen Aufträgen in

zivilrechtlicher Hinsicht eindeutig um Werkverträge handelte. Durch die von den

Regierungspartnern im Strukturanpassungsgesetz, dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1996

sowie den nachfolgenden Novellen geschaffene Rechtslage ist zweifellos ein Zustand

eingetreten, welcher bei den Betroffenen maximale Rechtsunsicherheit, jedenfalls aber

bedeutende Mehrkosten ausgelöst hat.

 

In diesem Zusammenhang stelIen die unterfertigten Abgeordneten folgende

 

Anfrage

 

 

1. Ist es zutreffend, daß der Präsident des österreichischen Rechnungshofes die Funktion des

Generalsekretärs von (ntosai ausübt?

Wenn ja, handelt es sich dabei um eine in den Statuten festgeschriebene Verknüpfung der

letzteren Funktion mit Ihrem Amt als RH-Präsident oder um eine (regelmäßige) Bestellung im

Einzelfall?

 

2. Ist es richtig, daß der Generalsekretär der Intosai neben einer Vielzahl anderer Tätigkeiten -

unter Berücksichtigung der Subsidiarität - die Letztverantwortung für die korrekte Erteilung

von Aufträgen, sohin auch für die Erteilung von Übersetzungsaufträgen, innehat?

 

3. Können Sie bestätigen, daß das Auftragsvolumen der Intosai für Übersetzungen mehrere

hunderttausend Schilling jährlich beträgt?

 

4. Wie viele Übersetzer hatte die Intosai im Jahre 1995 auf Basis freier Werkverträge

beschäftigt, und wieviele von diesen hatten ihren ständigen Wohnsitz in Österreich?

 

5. Wie viele Übersetzer hatte die Intosai im ersten Halbjahr 1996 auf Basis freier

Werkverträge beschäftigt, und wieviele von diesen hatten ihren ständigen Wohnsitz in

Österreich?

 

6. Wieviele Übersetzungsaufträge hat die Intosai nach dem 1. Juli 1996 auf Basis freier

Werkverträge bis 31.10.1996 (bzw. bis zum Tag der Anfragebeantwortung) vergeben, und

wieviele von diesen Übersetzern haben ihren ständigen Wohnsitz in Österreich?

 

7. Hat die Intosai die Absicht, künftig vermehrt Werkverträge mit nicht in Österreich tätigen

Übersetzern abzuschließen?

Wenn ja, besteht zwischen dieser Absicht und den erschwerten Bedingungen (Verteuerung)

durch die gesetzliche Neuregelung über die Sozialversicherungspflicht für Werkverträge und

freie Dienstverträge ein Zusammenhang?

 

8. Wurde der Rechnungshof im Zuge der Neuregelung der Werkverträge konsultiert und

diesem Möglichkeit zu einer als fachlich zu qualifizierenden Äußerung gegeben?

Wenn ja, wie lautet diese Äußerung im Volltext?