1418/J
der Abgeordneten Kier, Barmüller und PartnerInnen
an den Präsidenten des Rechnungshofes
betreffend Kompetenzen des RH-Präsidenten in seiner Eigenschaft als Generalsekretär der
International Organisation of Supreme Audit Institutions (Intosai)
Das Generalsekretariat der Internationalen Organisation der Obersten
Rechnungskontrollbehörden (Intosai) hat seinen dauernden Sitz in Wien und der jeweilige
Präsident des österreichischen Rechnungshofes nimmt die Funktion eines ständigen
Generalsekretärs von (ntosai wahr. In dieser seiner Eigenschaft obliegt es dem RH-
Präsidenten unter anderem, Anweisungen für Aufträge im Bereich verschiedenster
Dienstleistungen zu erteilen. Da internationalen Organisationen wie Intosai ein polyglotter
Charakter eigen ist, handelt es sich bei einem großen Teil dieser für Intosai erbrachten
Dienstleistungen um Übersetzungsaufträge, die bisher naturgemäß auf Werkvertragsbasis
vergeben wurden.
Diese bisherige Vergabeweise war durchaus korrekt. da es sich bei derartigen Aufträgen in
zivilrechtlicher Hinsicht eindeutig um Werkverträge handelte. Durch die von den
Regierungspartnern im Strukturanpassungsgesetz, dem Sozialrechtsänderungsgesetz 1996
sowie den nachfolgenden Novellen geschaffene Rechtslage ist zweifellos ein Zustand
eingetreten, welcher bei den Betroffenen maximale Rechtsunsicherheit, jedenfalls aber
bedeutende Mehrkosten ausgelöst hat.
In diesem Zusammenhang stelIen die unterfertigten Abgeordneten folgende
Anfrage
1. Ist es zutreffend, daß der Präsident des österreichischen Rechnungshofes die Funktion des
Generalsekretärs von (ntosai ausübt?
Wenn ja, handelt es sich dabei um eine in den Statuten festgeschriebene Verknüpfung der
letzteren Funktion mit Ihrem Amt als RH-Präsident oder um eine (regelmäßige) Bestellung im
Einzelfall?
2. Ist es richtig, daß der Generalsekretär der Intosai neben einer Vielzahl anderer Tätigkeiten -
unter Berücksichtigung der Subsidiarität - die Letztverantwortung für die korrekte Erteilung
von Aufträgen, sohin auch für die Erteilung von Übersetzungsaufträgen, innehat?
3. Können Sie bestätigen, daß das Auftragsvolumen der Intosai für Übersetzungen mehrere
hunderttausend Schilling jährlich beträgt?
4. Wie viele Übersetzer hatte die Intosai im Jahre 1995 auf Basis freier Werkverträge
beschäftigt, und wieviele von diesen hatten ihren ständigen Wohnsitz in Österreich?
5. Wie viele Übersetzer hatte die Intosai im ersten Halbjahr 1996 auf Basis freier
Werkverträge beschäftigt, und wieviele von diesen hatten ihren ständigen Wohnsitz in
Österreich?
6. Wieviele Übersetzungsaufträge hat die Intosai nach dem 1. Juli 1996 auf Basis freier
Werkverträge bis 31.10.1996 (bzw. bis zum Tag der Anfragebeantwortung) vergeben, und
wieviele von diesen Übersetzern haben ihren ständigen Wohnsitz in Österreich?
7. Hat die Intosai die Absicht, künftig vermehrt Werkverträge mit nicht in Österreich tätigen
Übersetzern abzuschließen?
Wenn ja, besteht zwischen dieser Absicht und den erschwerten Bedingungen (Verteuerung)
durch die gesetzliche Neuregelung über die Sozialversicherungspflicht für Werkverträge und
freie Dienstverträge ein Zusammenhang?
8. Wurde der Rechnungshof im Zuge der Neuregelung der Werkverträge konsultiert und
diesem Möglichkeit zu einer als fachlich zu qualifizierenden Äußerung gegeben?
Wenn ja, wie lautet diese Äußerung im Volltext?