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der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und Genossen
an den Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz
betreffend der notwendigen Novellierung der Reisebürosicherungsverordnung aufgrund ,,der
unvollständigen Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) durch den Wirtschafts-
minister"
Mit 1. Jänner 1995 trat in Österreich diese Reisebürosicherungsverordnung" - mit der Artikel
7 der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) umgesetzt werden sollte - in Kraft. Sie wurde
vom damaligen Wirtschaftsminister Dr. Wolfgang Schüssel erlassen. Diese ist auf Pauschal-
reisen anzuwenden, die nach dem 1 . Jänner l995 gebucht wurden und deren Abreisetermin
frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt ist. Nach Artikel 7 hat der Veranstalter und/oder
Vetmittler, der Vertragspartei ist, nachzuweisen, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder
des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicher-
gestellt sind. Nach Artikel 8 können die Mitgliedstaaten in dem unter diese Richtlinie
fallenden Bereich sogar strengere Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers erlassen oder
aufrechterhalten.
Mit der ,,Reisebürosicherungsverordnung" sollen damit Teilnehmer von Pauschalreisen im
Insolvenzfall des Reiseveranstalters geschützt werden. Die Absicherung der Konsumenten-
interessen soll entweder durch einen Versicherungsvertrag oder durch Abdeckung durch
Bankgarantie oder Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erfolgen. Der
Reiseveranstalter hat weiters in den von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen das
Versicherungsunternehmen, die Polizzennummer sowie die Stelle anzugeben, an die sich der
Reisende zwecks Abwicklung seiner Ansprüche weden kann. Weiters hat er dem Reisenden
bei der Buchung eine Bestätigung auszufolgen, in der die vorgenannten Angaben enthalten
sind.
Bereits 1994 wurde bezweifelt, daß mit der Reisebürosicherungsverordnung die Pauschal-
reiserichtlinie durch den Wirtschaftsminister vollständig umgesetzt wurde. Diese Kritik teilte
auch das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz. So sind bislang die
Reiseveranstalter nur verpflichtet, lediglich einen gewissen Prozentsatz ihres Vorjahres-
umsatzes mittels Versicherung oä. abzusichern. Ob die vorgegebenen Prozentsätze aber in
jedem der bekannten Konkursfälle von Reisebüros ausreichend waren. war - mangels
entsprechender Kontrolle - in keiner Weise sichergestellt. Auch Bonitätsprüfungen waren
nicht vorgesehen.
Nachdem die Defizite dieser Reisebürosicherungsverordnung - gerade aufgrund der Konkurse
von Arena Clubreisen und Karthago Reisen GmbH - nicht mehr zu übersehen waren. kam es
zu einer Novellierung (BGBl. 1996/170). Dabei wurde zwar die quartalsmäßige Berechnung
der Versicherungssumme geändert, das System aber grundsätzlich beibehalten. Es kam auch
zu einer Newcomer-Regelung. Kontrollen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung sicherstellen sollen, sind aber weiterhin nicht vorgesehen.
Obwohl die genannten insolventen Reiseveranstalter Maßnahmen zur Insolvenzsicherung -
allerdings unvollständige - getroffen haben, wird es nur zu einer anteilsmäßigen Befriedigung
der Ansprüche der betroffenen und geschädigten Urlauber kommen. Ungeklärt ist die
Situation bei den Konkursen von ltas-Reisen und Ortner Reisen.
Nach einer Studie von Dun & Bradstreet ist in Östereich jedes 5. Reiseunternehmen
insolvenzgefährdet. Nach den Insolvenzen von Arena Reisen, Karthago Reisen, Ortner Reisen
dürfte der ITAS-Konkurs nicht der letzte in dieser Branche gewesen sein. Nach diesen
Konkursen muß daher zu Recht die Frage aufgeworfen werden, ob die österreichische
Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG)
zur Sicherung der bereits entrichteten Zahlungen und des Rücktransportes des Reisenden im
Falle einer Pauschalreise bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Reisebürounternehmers
vollständig - entsprechend der o.g. Richtlinie - erfolgt ist.
Geschädigte Privatpersonen führen aufgrund der Arena-Insolvenz bereits Musterprozesse
(Staatshaftungsverfahren) gegenüber der Republik Österreich wegen unvollständiger
Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie durch den Wirtschaftsminister: Staatshaftungs-
verfahren aufgrund der Itas-Insolvenz werden bereits überschreitet. Der Verein für
Konsumenteninformation.(VKI) führt überdies einen Musterprozeß im Auftrag der Bundes-
arbeitskammer, ob Doppelzahlungen vor Ort als notwendige Kosten der Rückreise zu sehen
sind.
Die Bundesrepublik Deutschland wurde vor kurzem durch eine Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes wegen der verspäteten Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie
verurteilt, die Pleiteopfer des Reiseveranstalters MP Travel Line zu entschädigen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin Gesundheit und
Konsumentenschutz nachstehende
Anfrage:
1. Welche Maßnahmen werden Sie vom Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten einfordern, um die Einhaltung der Konsumentenschutz-
bestimmungen dieser Verordnung östereichweit sicherzustellen?
2. Sind Sie bereit, für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung" gegen-
über dem Wirtschaftsministerium dahingehend einzutreten, daß die Richtigkeit der
Angaben und vor allem aber, ob die gewählte Höhe der Versicherungs- und
Garantiesummen zumindest den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen
entspricht und regelmäßigen Kontrollen unterworfen ist?
3. Sind Sie bereit für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung" gegenüber
dem Wirtschaftsministerium dahingehend einzutreten, daß Gelder, die für den bereits
konsumierten Aufenthalt von ausländischen Hoteliers zusätzlich vor Ort abgepreßt
werden, auch aus der ,,Insolvenzversicherung" bezahlt werden müssen.
4. Wenn nein, handelt es sich Ihrer Auffasung nach bei diesen Geldern nicht um
,,notwendige Aufwendungen für die Rückreise" i.S. der Pauschalreiserichtlinie?
5. Oder sind diese Aufwendungen Ihrer Auffassung nach ,,als notwendige
Aufwendungen für die Rückreise" anzusehen, da ansonsten die Rückreise von den
Urlaubern überhaupt nicht vorgenommen werden kann?
6. Sind Sie bereit für die Novellierung der Reisebürosicherungsverordnung dahingehend
gegenüber dem Wirtschaftsministerium einzutreten, daß Urlauber im Konkursfall des
Veranstalters bis Urlaubsende am Urlaubsort verbleiben können und nicht vorzeitig
ihre Rückreise antreten müssen?
7. Sind Sie bereit für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung"
dahingehend gegenüber dem Wirtschaftsministerium einzutreten, daß im Konkursfall
des Veranstalters auch der restliche Aufenthalt vor Ort von der Insolvenzversicherung
garantiert und der Urlaub nicht vorzeitig abgebrochen werden muß?
8. Sind Sie bereit für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung" dahin-
gehend gegenüber dem Wirtschaftsministerium einzutreten, daß Schadens- und
Gewährleistungsansprüche, die bislang nur im Konkursverfahren angemeldet und
höchstens anteilig befriedigt werden können, ebenfalls von der
,,Insolvenzversicherung" erfaßt werden?
9. Sind Sie bereit für die Novellierung der ,,Reisebürosicherungsverordnung" dahin-
gehend gegenüber dem Wirtschaftsministerium einzutreten, daß Urlauber bezahlte -
jedoch nicht konsumierte - Leistungen wegen vorzeitiger Rückreise aus dem Titel des
Schadenersatzes von der Insolvenzversicherung zurückerstattet bekommen?
10. Sind Sie bereit - da die Reiseveranstalter durch die österreichische Reisebüro-
sicherungsverordnung bislang lediglich verpflichtet sind, einen Teil ihres Umsatzes
für den Fall der Insolvenz abzusichern -, eine Schirmversicherung aller Reiseveran-
stalter, mit der jedes verbleibende Kundenrisiko abgedeckt werden soll, im Rahmen
dieser Novelle einzufordern?
11. Wenn ja, sind Sie einverstanden, wenn diese Schirmversicherung beim Fachverband
der Reisebüros eingerichtet wird?
12. Was erwarten Sie sich von der Einführung einer befristeten Linzenz, die nach Presse-
berichten von der Gewerbebehörde vergeben werden soll?
13. Welche Maßnahmen werden Sie im Verbraucherministerrat bzw. bei der EU-
Kommission vorschlagen. damit im Insolvenzfall eines Reiseveranstalters örtliche
Hoteliers im Urlaubsland vor Ort, von österreichischen Urlaubern keine Zahlungen
mehr abpressen können?
14. Werden Sie gegenüber der EU-Kommission bzw. im Verbraucherrat dafür eintreten,
daß auch die Pauschalreiserichtlinie geändert wird, damit ua. bekanntgewordene
Auswüchse gegenüber Urlaubern für die Zukunft ausgeschlossen werden können?
15. Werden Sie die Forderung nach einer europaweiten vetpflichtenden Ausfallsver-
sicherung für Hoteliers prüfen und diese allenfalls als Ergänzung der Pauschalreise-
richtlinie einfordern?