1648/J
der Abgeordneten Madl und Kollegen
an den Bundesminister für Land - u. Forstwirtschaft
betreffend Klage eines Forsthausmieters an die Österreichischen Bundesforste (ÖBF)
Der Mieter, eines Forsthauses in Bad Goisern, Peter Grunze, verlangte von den ÖBF die
wohnnotwendige Sanierung seines Mietobjektes, nämlich:
Instandsetzung der Wasserleitungen, insbesondere des Warmwassers
Instandsetzung des Kamins, der defekt ist.
Instandsetzung der Fassade, die erhebliche Risse aufweist.
Der staatliche Förster verwehrte ihm die "Wohnhaussanierung" und daraufhin wurde der
Mieter teilentmündigt. Der Sanierungsbescheid der Behörde Bad Goisern,wurde sechs Jahre
ignoriert.
Der Mieter reichte auf dem Zivilrechtsweg die Sanierungsklage ein und ein Mietzinsverfahren,
bei dem der OGH ein unbefristetes Mietsrecht feststellte.
Die Finanzprokuratur ihrerseits klagte den Mieter auf Räumung und Besitzstörung und
machten ihm das Angebot eines Vergleiches , in der Form von 200 000.-öS.
Über den RA des Mieters, Dr. Manfred Korn, wurde dieses Ansinnen abgelehnt, was zur Folge
hatte, daß sein Mandant von einem Bezirksrichter in Bad Ischel teilentmündigt wurde.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Land - u.
Forstwirtschaft folgende
Anfrage
1. Wie lautet die Stellungnahme Ihres Ressorts zur Situation dieses Mieters , der aufgrund seines
Mietvertrages die ÖBF zur Instandsetzung ihres eigenen Objektes auffordert, worauf ihm
daraufhin vom staatlichen Förster die Instandsetzung verwehrt wird?
2. Wie handhaben die ÖBF solche Instandsetzungen eines den jeweiligen Mietern zur Verfügung
gestellten Mietobjektes, im allgemeinen?
3. Warum haben die ÖBF gegen den Mieter eine Räumungsklage und eine Besitzstörungs-
klage eingebracht?
4. Aus welchen Gründen wurde seitens der ÖBF der Sanierungsbescheid des
Bürgermeisters - als oberste Baubehörde - sechs Jahre ignoriert und letztendlich die
Sanierung verweigert?
5. Ist im Mietvertrag ausdrücklich ein Wohnverhältnis zugesagt worden, oder sind
möglicherweise andere Verwendungszwecke stillschweigend vorausgesetzt gewesen?
6 . Aus welchen Gründen bot die ÖBF dem Mieter 200.000.-öS an?
, 7 . Was ändert sich für Mieter bei Anmietung von Bundesforsteigentum ( von
Forsthäusern oder ähnlichen Liegenschaften zu Wohnzwecken) , nachdem diese in eine
AG umgewandelt worden sind?