1675/J
der Abg. Rosenstingl und KolIegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend die Finanzzuweisungen an die Gemeinden zur Förderung des Personen-
nahverkehrs in Niederösterreich
§ 20 Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1993 regelt Finanzzuweisungen des
Bundes an die Gemeinden zum Zweck der Förderung des Personennahverkehrs.
Die Anfragebeantwortung des Bundesministers für Finanzen Dr. Klima 450/AB vom
17. Juni 1996 weist den in § 20 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz 1993 genannten
Betrag von 441,8 Millionen Schilling als Vorababzug der Mineralölsteuereinnahmen
für die gleiche Verwendung aus.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen dazu an den Bundesminister für Finanzen
die nachstehende
Anfrage:
1 . Wodurch ergibt sich der Betrag von 441,8 Millionen Schilling und seine Wid-
mung?
zu Frage 1 .:
2. Wie hoch waren jene Summen, die den einzelnen niederösterreichischen
Gemeinden 1994 und 1995 von diesen 441,8 Millionen aus der MÖSt zur
Förderung des Personennahverkehrs zur Verfügung standen? Welche
Summen wurden tatsächlich angewiesen?
3. Nach welchen Kriterien wurden an die Gemeinden diese Finanzzuweisungen
zur Förderung des Personennahverkehrs gewährt?
4. Wurden außer den oben genannten 441,8 MiIlionen andere Finanzzuweisungen
an Gemeinden zur Förderung des Personennahverkehrs gewährt?
zu Frage 4.:
5. Welche Rechtsnormen liegen dieser Förderung zu Grunde?
6. Wie hoch waren die Summen, die den einzelnen niederösterreichischen
Gemeinden 1994 und 1995 von diesen Mitteln zur Verfügung standen?
Welche Summen wurden tatsächIich angewiesen?
7. Nach weIchen Kriterien wurden an die Gemeinden diese Finanzzuweisungen
zur Förderung des Personennahverkehrs gewährt?
8. ln welcher Form wurde die korrekte Verwendung der unter Punkt 1. und 4. ange-
sprochenen Mittel durch die niederösterreichischen Gemeinden überprüft? Sind
Fälle mißbräuchlicher Verwendung bekannt?
9. Welche Konsequenzen können bei nicht korrekter Mittelverwendung gezogen
werden?