1704/J
der Abgeordneten Mag. Franz Steindl
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Änderung der Nationalratswahlordnung
Gemäß der jeweiligen Gemeindeordnung (für das Burgenland § 53 Gemeindeordnung) umfaßt
der übertragene Wirkungsbereich "die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der
Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach
Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu
besorgen hat."
Da viele dieser Aufgaben nur mit viel Aufwand erfüllt werden können, ergibt sich eine gewisse
Problematik bei der Vollziehung bzw. Umsetzung. Verschiedene Landesverbände wie z.B. der
Fachverband der burgenländischen Amtmänner haben sich in der Vergangenheit sowie auch
zum jetzigen Zeitpunkt mit der Problemstellung und Lösungsvorschlägen auseinandergesetzt.
Ein Bereich umfaßt die Nationalratswahlordnung (BGBl.Nr. 471, 505/1994).
Gemäß § 8 NRWO besteht die Gemeindewahlbehörde aus einem Vorsitzenden und neun
Beisitzern. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, daß es immer schwieriger wird, geeignete und
gewillte Personen für dieses Amt zu finden. Daher wäre es sinnvoll, eine Zusammensetzung der
Gemeindewahlbehörde für alle Wahlen - insbesondere für die der Nationalratswahl - mit sechs
Beisitzern zu vereinheitlichen.
Gemäß § 25 NRWO sind die Wählerverzeichnisse am 21. Tag nach dem Stichtag durch zehn
Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Festlegung des Stichtages und der zehntägigen
Einsichtsfrist hat zur Folge, daß das Wählerverzeichnis immer an zwei Wochenenden zur
Einsichtnahme aufliegt, und mindestens ein Gemeindebediensteter an zwei Samstagen, zwei
Sonntagen und u.U. auch an einem Feiertag zumindest jeweils zwei Stunden Dienst zu
versehen hat.
Die Wahlberechtigten machen von der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis fast überhaupt
keinen Gebrauch. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß die wahlwerbenden Parteien anhand
der ihnen übermittelten Wählerverzeichnisse die Richtigkeit der Erfassung der
Wahlberechtigten überprüfen, sodaß es zu keinen Einsprüchen kommt. Außerdem ist die
Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Erfassung der Wählerevidenz durch die Führung mittels
EDV äußerst gering.
Bezüglich dieser Problemstellung wäre eine kürzere Frist völlig ausreichend. Zumindest sollte
der Beginn der Auflagefrist so gewählt werden, daß in den Lauf der Frist zumindest nur ein
Wochenende fällt. Dadurch würde sich eine Ko steneinsparung sowohl für den Bund als auch
für die einzelnen Länder und Gemeinden ergeben.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgende
ANFRAGE
1) Wie stehen Sie zu einer Änderung des § 8 NRWO hinsichtlich einer Vereinheitlichung der
Zahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde auf sechs Beisitzer?
2) Welche Schritte werden Sie setzen, um eine solche Reduzierung der Beisitzer zu erreichen?
3) Welche Gründe stehen einer Verkürzung der zehntägige Einsichtsfrist in das
Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl entgegen?
4) Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um den Beginn der Auflagefrist so festzusetzen,
daß nur ein Wochenende in die Frist fällt?
5) Wenn keine Maßnahmen vorgesehen sind, welche Verbesserung kann hinsichtlich der oben
erwähnten Problemstellung durchgeführt werden?
6) Sind in bezug aufübertragene Wirkungsbereiche der Gemeinden betreffend die
Nationalratswahlordnung schon jemals Änderungen zugunsten der Gemeinden vorgenommen
worden?
7) Wenn nein, gedenken Sie, Maßnahmen zur Erleichterung der Vollziehung von übertragenen
Wirkungsbereichen durchzuführen?