1707/J

 

 

 

 

der Abgeordneten Mag. Kukacka

und Kollegen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Unregelmäßigkeiten bei der Nachbesetzung der Leitung des

Kriminalinspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz

 

 

Bei der Ausschreibung des Postens für die Leitung des Kriminalinspektorates bei der

Bundespolizeidirektion Linz soll es zu rechtlichen Unregelmäßigkeiten gekommen

sein. So ist die Vermutung geäußert worden, daß die Bewerbung von Herrn W. erst

eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte und überdies rechtlich

unzulässig sei, weil er bei der Bundespolizeidirektion Wien tätig war. Trotzdem

wurde Herr W. zum Leiter des Kriminalinspektorates bei der Bundespolizeidirektion

Linz bestellt.

 

Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat in einem ersten Gutachten

(GZ.920.320/4/lI/A/6/96) vom 25.4.1996 erkannt, daß die Bewerbung von Oblt. W.

zu spät erfolgt ist, und sie ,,deshalb für das weitere Ausschreibungsverfahren keine

Berücksichtigung hätte finden dürfen". Außerdem hat das BKA im oben genannten

Gutachten festgehalten, daß der Begriff ,,behördenintern" sich nur auf jene

Dienststelle erstreckt, die auch die Ausschreibung zu veranlassen hat.

 

Auch der Dienststellenausschuß für die Bediensteten des Kriminaldienstes bei der

Bundespolizeidirektion Linz hat mit Schreiben vom 15.3.1996 an den Linzer

Polizeidirektor festgehalten, daß er die Bewerbung von Herrn W. - da die

Ausschreibung behördenintern erfolgen muß - für zumindest nicht rechtskonform und

seine BesteIlung für rechtlich nicht tragbar erachtet.

 

Der Bundesminister hat aber an dieser Bestellung festgehalten und in seiner

Anfragebeantwortung (XX GP.Nr. 1247/AB, Antwort 2) festgestellt, ,,in seinen beiden

Gutachten vertritt das BKA die Ansicht, daß es sich bei dem Begriff ,,behördenintern"

um ein gesetzliches Mindesterfordernis handelt und es der ausschreibenden Stelle

nicht verbietet, das Freiwerden eines Arbeitsplatzes im Falle des Bedarfes an

erhöhter Transparenz und PubIizität auch über die behördeninterne Verlautbarung

hinaus zu veröffentIichen. Daher war auch die Bewerbung des Oblt. W. zu

akzeptieren." Diese Aussage steht aber im Widerspruch zum ersten Gutachten des

BKA vom 25.4.1996, Seite 3, die besagt, daß ,,auch der Begriff ,,behördenintern" in

der Form zu subsumieren sein wird, daß darunter aus Sparsamkeitsgründen nur die

Dienstbehörde zu verstehen ist, von der die Ausschreibung durchzuführen ist".

 

Zudem ist es befremdend, daß sich ein Minister bzw. seine untergeordneten

Dienststellen offensichtlich mehrere Gutachten des BKA (GZ: 920.320/4-Il/A/96 und

GZ: 920.320/5-ll/A/6/96) erstellen lassen, bis deren lnhalt mit der

Ministerentscheidung im Einklang steht.

 

Um das erste Gutachten des BKA vom 25.4.1996 zu relativieren, richtete die

Bundespolizeidirektion Linz unter Zl. P7110 am 18.7.1995 ein Schreiben an das

BKA.

 

Dabei wurde u.a. angeführt: ,,Die Unterlagen....dürften insoweit mißverständlich

gewesen sein, als dort die Ausschreibung eben als solche vom 6. November 1995

bezeichnet wurde. Tatsächlich erfolgte an diesem Tag lediglich die behördeninterne

Willensbildung. ....Die Verlautbarung dieser Ausschreibung erfolgte allerdings in der

Art, daß alle potentiellen Bewerber (im ho. Standort und bei anderen Behörden) mit

13. November 1995 von der Ausschreibung Kenntnis erlangen konnten."

 

Dieser Aussage widerspricht die Tatsache, daß die Ausschreibung vom damaligen

Kl-Leiter Brigadier Helmut Biereder bereits am 10.11 .1995 offiziell bekanntgemacht

wurde und weitere Bewerber für diesen Posten bereits ebenfalls vor dem 13.

November 1995 von der Ausschreibung in Kenntnis gesetzt wurden.

 

So hat Obst. Erwin Meindlhumer mit seiner aktenkundigen Unterschrift am

10.11.1995 die Ausschreibung vom damaIigen Kl Leiter Brigadier Biereder zur

Kenntnis genommen. Major Leopold Haider, der sich auf UN-Einsatz in Haiti befand,

wurde ebenfalls am 10.11.1995, um 15.04 Uhr von Brigadier Biereder (unter der

Tel.Nr.. 001212 939921), nachweislich in Kenntnis gesetzt. Den weiteren

Mitbewerbern Major Josef Zöhrer und Major Heinrich Lindner war die Ausschreibung

mündlich bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt.

 

In der Ausschreibung des Postens für die Leitung des Kriminalinspektorates bei der

Bundespolizeidirektion Linz vom 6. November 1995 (Datum des

Ausschreibungsschreibens) wurde festgehalten, daß Bewerbungen innerhalb eines

Monates nach Ausschreibung an den Polizeidirektor zu richten sind. Wenn man das

Datum der nachweislichen Bekanntgabe am 10. November 1995 als

Ausgangsdatum für die Fristenberechnung heranzieht, wäre die Frist am 10.

Dezember 1995 abgelaufen und die Bewerbung von Oblt. W. am 12. Dezember

1995 demnach zu spät erfolgt.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stelIen daher an den Bundesminister für lnneres

folgende

 

A n f r a g e :

 

1. lst es in lhrem Ministerium übIich, so vieIe Gutachten zu einer

Rechtsangelegenheit einzufordern, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird?

 

2. Wenn ja, wieso?

 

3. Wenn nein, warum wurden zwei Gutachten von derseIben Stelle erstellt und

warum sind diese Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen?

 

4. Haben Sie gewußt, daß - um das erste Gutachten zu relativieren - vor AusstelIung

eines zweiten Gutachtens mit der zuständigen Referentin im BKA seitens der

BundespoIizeidirektion Linz mündlicher und schriftlicher Kontakt aufgenommen

wurde, um sie zu einer Änderung des ersten Gutachtens zu bewegen?

 

5. Ist diese Einflußnahme die übliche Vorgangsweise, um zu einem passenden

Gutachten im Sinne der Ministerentscheidung zu kommen?

 

6. Warum haben Sie in Ihrer Anfragebeantwortung (XX.GP-Nr. 1247/AB in Antwort 2)

behauptet, daß in beiden Gutachten das BKA die Ansicht vertritt, daß es sich

beim Begriff ,,behördenintern" um ein gesetzIiches Mindesterfordernis handelt,

obwohl nachweislich das erste Gutachten des BKA davon ausgeht, daß unter

,,behördenintern",,,nur die Dienststelle zu verstehen ist, von der die Ausschreibung

durchzuführen ist?"

 

7. Teilen Sie die Ansicht, daß, wie oben dargestellt, möglichen Bewerbern die

Ausschreibung nachweislich, offiziell und aktenkundig am 10.11.1995 zur

Kenntnis gebracht wurde, und deshalb die einmonatige Bewerbungsfrist am

10. 12.1 995 ablief?

 

8. Warum wurde die Bewerbung von Herrn W. als fristgerecht angenommen, obwohl

sie verspätet am 12.12.1995 eingebracht wurde?

 

9. Werden Sie Konsequenzen aus der offensichtlich nicht fristgerechten Bewerbung

von Oblt. W. ziehen?

 

10.Wenn ja, welche?

 

11 .Wenn nein, warum nicht?

 

12.Sind Sie der Ansicht, daß rechtIich begründete Stellungnahmen und Einwände

von Dienststellenausschüssen in der Entscheidungsfindung bei

Postenbesetzungen Berücksichtigung finden müssen?

 

13.Warum fanden die Einwände des Dienststellenausschusses gegen die Besetzung

dennoch keine Berücksichtigung?

 

14.Werden Sie, wie es die PersonaIvertretung fordert, eine neuerliche

Ausschreibung dieses Postens unter Einhaltung aIler gesetzlicher Bestimmungen

veranIassen und auch ein Hearing aller Bewerber vor einer unabhängigen

Kommission durchführen?