1707/J
der Abgeordneten Mag. Kukacka
und Kollegen
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Unregelmäßigkeiten bei der Nachbesetzung der Leitung des
Kriminalinspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz
Bei der Ausschreibung des Postens für die Leitung des Kriminalinspektorates bei der
Bundespolizeidirektion Linz soll es zu rechtlichen Unregelmäßigkeiten gekommen
sein. So ist die Vermutung geäußert worden, daß die Bewerbung von Herrn W. erst
eine Woche nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte und überdies rechtlich
unzulässig sei, weil er bei der Bundespolizeidirektion Wien tätig war. Trotzdem
wurde Herr W. zum Leiter des Kriminalinspektorates bei der Bundespolizeidirektion
Linz bestellt.
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat in einem ersten Gutachten
(GZ.920.320/4/lI/A/6/96) vom 25.4.1996 erkannt, daß die Bewerbung von Oblt. W.
zu spät erfolgt ist, und sie ,,deshalb für das weitere Ausschreibungsverfahren keine
Berücksichtigung hätte finden dürfen". Außerdem hat das BKA im oben genannten
Gutachten festgehalten, daß der Begriff ,,behördenintern" sich nur auf jene
Dienststelle erstreckt, die auch die Ausschreibung zu veranlassen hat.
Auch der Dienststellenausschuß für die Bediensteten des Kriminaldienstes bei der
Bundespolizeidirektion Linz hat mit Schreiben vom 15.3.1996 an den Linzer
Polizeidirektor festgehalten, daß er die Bewerbung von Herrn W. - da die
Ausschreibung behördenintern erfolgen muß - für zumindest nicht rechtskonform und
seine BesteIlung für rechtlich nicht tragbar erachtet.
Der Bundesminister hat aber an dieser Bestellung festgehalten und in seiner
Anfragebeantwortung (XX GP.Nr. 1247/AB, Antwort 2) festgestellt, ,,in seinen beiden
Gutachten vertritt das BKA die Ansicht, daß es sich bei dem Begriff ,,behördenintern"
um ein gesetzliches Mindesterfordernis handelt und es der ausschreibenden Stelle
nicht verbietet, das Freiwerden eines Arbeitsplatzes im Falle des Bedarfes an
erhöhter Transparenz und PubIizität auch über die behördeninterne Verlautbarung
hinaus zu veröffentIichen. Daher war auch die Bewerbung des Oblt. W. zu
akzeptieren." Diese Aussage steht aber im Widerspruch zum ersten Gutachten des
BKA vom 25.4.1996, Seite 3, die besagt, daß ,,auch der Begriff ,,behördenintern" in
der Form zu subsumieren sein wird, daß darunter aus Sparsamkeitsgründen nur die
Dienstbehörde zu verstehen ist, von der die Ausschreibung durchzuführen ist".
Zudem ist es befremdend, daß sich ein Minister bzw. seine untergeordneten
Dienststellen offensichtlich mehrere Gutachten des BKA (GZ: 920.320/4-Il/A/96 und
GZ: 920.320/5-ll/A/6/96) erstellen lassen, bis deren lnhalt mit der
Ministerentscheidung im Einklang steht.
Um das erste Gutachten des BKA vom 25.4.1996 zu relativieren, richtete die
Bundespolizeidirektion Linz unter Zl. P7110 am 18.7.1995 ein Schreiben an das
BKA.
Dabei wurde u.a. angeführt: ,,Die Unterlagen....dürften insoweit mißverständlich
gewesen sein, als dort die Ausschreibung eben als solche vom 6. November 1995
bezeichnet wurde. Tatsächlich erfolgte an diesem Tag lediglich die behördeninterne
Willensbildung. ....Die Verlautbarung dieser Ausschreibung erfolgte allerdings in der
Art, daß alle potentiellen Bewerber (im ho. Standort und bei anderen Behörden) mit
13. November 1995 von der Ausschreibung Kenntnis erlangen konnten."
Dieser Aussage widerspricht die Tatsache, daß die Ausschreibung vom damaligen
Kl-Leiter Brigadier Helmut Biereder bereits am 10.11 .1995 offiziell bekanntgemacht
wurde und weitere Bewerber für diesen Posten bereits ebenfalls vor dem 13.
November 1995 von der Ausschreibung in Kenntnis gesetzt wurden.
So hat Obst. Erwin Meindlhumer mit seiner aktenkundigen Unterschrift am
10.11.1995 die Ausschreibung vom damaIigen Kl Leiter Brigadier Biereder zur
Kenntnis genommen. Major Leopold Haider, der sich auf UN-Einsatz in Haiti befand,
wurde ebenfalls am 10.11.1995, um 15.04 Uhr von Brigadier Biereder (unter der
Tel.Nr.. 001212 939921), nachweislich in Kenntnis gesetzt. Den weiteren
Mitbewerbern Major Josef Zöhrer und Major Heinrich Lindner war die Ausschreibung
mündlich bereits vor diesem Zeitpunkt bekannt.
In der Ausschreibung des Postens für die Leitung des Kriminalinspektorates bei der
Bundespolizeidirektion Linz vom 6. November 1995 (Datum des
Ausschreibungsschreibens) wurde festgehalten, daß Bewerbungen innerhalb eines
Monates nach Ausschreibung an den Polizeidirektor zu richten sind. Wenn man das
Datum der nachweislichen Bekanntgabe am 10. November 1995 als
Ausgangsdatum für die Fristenberechnung heranzieht, wäre die Frist am 10.
Dezember 1995 abgelaufen und die Bewerbung von Oblt. W. am 12. Dezember
1995 demnach zu spät erfolgt.
Die unterzeichneten Abgeordneten stelIen daher an den Bundesminister für lnneres
folgende
A n f r a g e :
1. lst es in lhrem Ministerium übIich, so vieIe Gutachten zu einer
Rechtsangelegenheit einzufordern, bis das gewünschte Ergebnis erzielt wird?
2. Wenn ja, wieso?
3. Wenn nein, warum wurden zwei Gutachten von derseIben Stelle erstellt und
warum sind diese Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen?
4. Haben Sie gewußt, daß - um das erste Gutachten zu relativieren - vor AusstelIung
eines zweiten Gutachtens mit der zuständigen Referentin im BKA seitens der
BundespoIizeidirektion Linz mündlicher und schriftlicher Kontakt aufgenommen
wurde, um sie zu einer Änderung des ersten Gutachtens zu bewegen?
5. Ist diese Einflußnahme die übliche Vorgangsweise, um zu einem passenden
Gutachten im Sinne der Ministerentscheidung zu kommen?
6. Warum haben Sie in Ihrer Anfragebeantwortung (XX.GP-Nr. 1247/AB in Antwort 2)
behauptet, daß in beiden Gutachten das BKA die Ansicht vertritt, daß es sich
beim Begriff ,,behördenintern" um ein gesetzIiches Mindesterfordernis handelt,
obwohl nachweislich das erste Gutachten des BKA davon ausgeht, daß unter
,,behördenintern",,,nur die Dienststelle zu verstehen ist, von der die Ausschreibung
durchzuführen ist?"
7. Teilen Sie die Ansicht, daß, wie oben dargestellt, möglichen Bewerbern die
Ausschreibung nachweislich, offiziell und aktenkundig am 10.11.1995 zur
Kenntnis gebracht wurde, und deshalb die einmonatige Bewerbungsfrist am
10. 12.1 995 ablief?
8. Warum wurde die Bewerbung von Herrn W. als fristgerecht angenommen, obwohl
sie verspätet am 12.12.1995 eingebracht wurde?
9. Werden Sie Konsequenzen aus der offensichtlich nicht fristgerechten Bewerbung
von Oblt. W. ziehen?
10.Wenn ja, welche?
11 .Wenn nein, warum nicht?
12.Sind Sie der Ansicht, daß rechtIich begründete Stellungnahmen und Einwände
von Dienststellenausschüssen in der Entscheidungsfindung bei
Postenbesetzungen Berücksichtigung finden müssen?
13.Warum fanden die Einwände des Dienststellenausschusses gegen die Besetzung
dennoch keine Berücksichtigung?
14.Werden Sie, wie es die PersonaIvertretung fordert, eine neuerliche
Ausschreibung dieses Postens unter Einhaltung aIler gesetzlicher Bestimmungen
veranIassen und auch ein Hearing aller Bewerber vor einer unabhängigen
Kommission durchführen?