1899/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für lnneres

betreffend die Auffassung österreichische Asylbeamter, Folterungen und

Mißhandlungen von Inhaftierten durch Polizisten seien ein geeignetes Mittel, um

Geständnisse zu erhalten

Im Zuge fremdenfeindlicher Diskussionen ist bisweilen auch eine völlig inakzeptable

Verrohung mancher Beamter festzustellen. So wurde zuletzt über die Caritas ein

Asylbescheid bekannt, in dem ein Beamter der Asylbehörde einem Asylwerber aus

Bangladesch kein Asyl gewährte und Mißhandlungen und Folterungen durch

staatliche Organe als legitime Schritte "zur Aufklärung eines strafbaren Delilktes"

bezeichnete. (Nachzulesen im Standard vom 28.Jänner 1997, S.8 und in der OTS-

Meldung der APA Nr.022 vom 27.Jänner 1997)

Wörtlich heißt es in dem Bescheid: "Sie haben angegeben, daß ein derartiges

Vorgehen (Anmerkung: gemeint sind Mißhandlungen und Folter von Inhaftierten

durch Polizisten) in Ihrem Heimatstaat landesüblich anzusehen ist, um von

Häftlingen ein Geständnis erwirken zu können. Ein solches Vorgehen von

staatlichen Organen ist nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich dadurch

um Schritte handelt, die zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes dienen.',

Die unterfertigten Abgeordneten halten derartige Bescheidbegründungen für absolut

indiskutabel, für eine Mißachtung jeglicher Errungenschaften der allgemeinen

Menschenrechte und Grundwerte eines jeden Rechtsstaates und verlangen klare

Konsequenzen. Zur Aufklärung des Vorfalles stellen sie folgende

ANFRAGE:

1 . Wie beurteilen Sie als Innenminister (und damit als Verantwortlicher für die

österreichische Polizei) die in ihrem Bereich offenbar bestehende Auffassung über

die angebliche Zulässigkeit von Mißhandlungen und Folter von Inhaftierten durch

Polizisten, um von Häftlingen ein Geständnis erwirken zu können?

2. Was werden Sie als Innenminister gegen die in ihrem Bereich offenbar bestehende

Auffassung unternehmen, daß Polizeibehörden Geständnisse durch Folter

erpressen dürfen?

3. Teilen Sie die Auffassung ihres Beamten, daß es sich bei Folter unter Umständen

"um Schritte handelt, die zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes dienen"?

a) wenn ja, unter welchen Umständen sollten Ihrer Auffassung nach derartige

"Schritte" zulässig sein?

4. Ist es Ihnen möglich herauszufinden, unter welchen Umständen der

verantwortliche Beamte derartige Schritte für zulässig hält?

5. Wie beurteilen sie diese Meinung?

6. Sollten Sie staatliche Folter ablehnen, werden Sie das dem verantwortlichen

Beamten mitteilen?

7. Teilen Sie die Auffassung Ihres Beamten, daß es sich bei Folterungen durch

staatliche Organe unter Umständen nicht eine Verfolgungshandlung im Sinne des

Asylgesetzes handeln könnte?

8. Wenn ja, unter welchen Umständen kann ihrer Meinung nach Mißhandlung und

Folterung von Inhaftierten durch Polizeibeamte nicht eine "Verfolgungshandlung"

darstellen und damit "legitim" sein?

9. Werden Sie entsprechend den Möglichkeiten des AVG den angesprochenen

Bescheid von Amts wegen korrigieren und dem Betroffenen Asyl gewähren?

a) wenn nein, warum eigentlich nicht?

1O. Welche Konsequenzen hatte der Bescheid und die darin festgeschriebene

Auffassung, daß es sich bei Polizeifolter nicht um Verfolgungshandlungen,

sondern bloß "um Schritte handelt, die zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes

dienen"

a) für den betroffenen Asylwerber?

b) für den verantwortlichen Beamten?

11 . Könne Sie ausschließen, daß es weitere ähnliche negative Asylbescheide erster

oder zweiter Instanz gibt?

a) wenn nein, was gedenken Sie zu tun, um derartige Bescheide ausfindig zu

machen und zu korrigieren?