1899/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für lnneres
betreffend die Auffassung österreichische Asylbeamter, Folterungen und
Mißhandlungen von Inhaftierten durch Polizisten seien ein geeignetes Mittel, um
Geständnisse zu erhalten
Im Zuge fremdenfeindlicher Diskussionen ist bisweilen auch eine völlig inakzeptable
Verrohung mancher Beamter festzustellen. So wurde zuletzt über die Caritas ein
Asylbescheid bekannt, in dem ein Beamter der Asylbehörde einem Asylwerber aus
Bangladesch kein Asyl gewährte und Mißhandlungen und Folterungen durch
staatliche Organe als legitime Schritte "zur Aufklärung eines strafbaren Delilktes"
bezeichnete. (Nachzulesen im Standard vom 28.Jänner 1997, S.8 und in der OTS-
Meldung der APA Nr.022 vom 27.Jänner 1997)
Wörtlich heißt es in dem Bescheid: "Sie haben angegeben, daß ein derartiges
Vorgehen (Anmerkung: gemeint sind Mißhandlungen und Folter von Inhaftierten
durch Polizisten) in Ihrem Heimatstaat landesüblich anzusehen ist, um von
Häftlingen ein Geständnis erwirken zu können. Ein solches Vorgehen von
staatlichen Organen ist nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich dadurch
um Schritte handelt, die zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes dienen.',
Die unterfertigten Abgeordneten halten derartige Bescheidbegründungen für absolut
indiskutabel, für eine Mißachtung jeglicher Errungenschaften der allgemeinen
Menschenrechte und Grundwerte eines jeden Rechtsstaates und verlangen klare
Konsequenzen. Zur Aufklärung des Vorfalles stellen sie folgende
ANFRAGE:
1 . Wie beurteilen Sie als Innenminister (und damit als Verantwortlicher für die
österreichische Polizei) die in ihrem Bereich offenbar bestehende Auffassung über
die angebliche Zulässigkeit von Mißhandlungen und Folter von Inhaftierten durch
Polizisten, um von Häftlingen ein Geständnis erwirken zu können?
2. Was werden Sie als Innenminister gegen die in ihrem Bereich offenbar bestehende
Auffassung unternehmen, daß Polizeibehörden Geständnisse durch Folter
erpressen dürfen?
3. Teilen Sie die Auffassung ihres Beamten, daß es sich bei Folter unter Umständen
"um Schritte handelt, die zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes dienen"?
a) wenn ja, unter welchen Umständen sollten Ihrer Auffassung nach derartige
"Schritte" zulässig sein?
4. Ist es Ihnen möglich herauszufinden, unter welchen Umständen der
verantwortliche Beamte derartige Schritte für zulässig hält?
5. Wie beurteilen sie diese Meinung?
6. Sollten Sie staatliche Folter ablehnen, werden Sie das dem verantwortlichen
Beamten mitteilen?
7. Teilen Sie die Auffassung Ihres Beamten, daß es sich bei Folterungen durch
staatliche Organe unter Umständen nicht eine Verfolgungshandlung im Sinne des
Asylgesetzes handeln könnte?
8. Wenn ja, unter welchen Umständen kann ihrer Meinung nach Mißhandlung und
Folterung von Inhaftierten durch Polizeibeamte nicht eine "Verfolgungshandlung"
darstellen und damit "legitim" sein?
9. Werden Sie entsprechend den Möglichkeiten des AVG den angesprochenen
Bescheid von Amts wegen korrigieren und dem Betroffenen Asyl gewähren?
a) wenn nein, warum eigentlich nicht?
1O. Welche Konsequenzen hatte der Bescheid und die darin festgeschriebene
Auffassung, daß es sich bei Polizeifolter nicht um Verfolgungshandlungen,
sondern bloß "um Schritte handelt, die zur Aufklärung eines strafbaren Deliktes
dienen"
a) für den betroffenen Asylwerber?
b) für den verantwortlichen Beamten?
11 . Könne Sie ausschließen, daß es weitere ähnliche negative Asylbescheide erster
oder zweiter Instanz gibt?
a) wenn nein, was gedenken Sie zu tun, um derartige Bescheide ausfindig zu
machen und zu korrigieren?