1976/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Stadler, Böhacker

und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Aufhebung der verfassungswidrigen Mindest-Körperschaftssteuer

Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G 338-391/96,§24 Abs.

4 des Körperschaftssteuergesetz 1988-KStG 1988,BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des

Art.41 Z 12 des Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 1996, als verfassungswidrig

aufgehoben.

Er hat gleichzeitig ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden

ist und ihre normative Kraft nicht nur in den beim Verfassungsgerichthof zu B 2909/96 B

2947/96, B 2959/96 und B 2962/96 anhängigen Anlaßfällen, sondern auch hinsichtlich aller

anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert. Diese anderen Bescheide verlieren

ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen

Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne das über die darin gestellten Anträge

einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist.

§ 24 Abs. 4 des Körperschaftssteuergesetzes 1988-KStG 1988, BGBl Nr. 401/1988, tritt mit

Wirkung ab 1. Jänner 1996 in jener Fassung wieder in Kraft, die diese Bestimmung durch Art.

IV Z4 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl Nr. 680/1994, erhalten hat.

Damit ist eine wesentliche Säule des Belastungspaketes der Bundesregierung vom

Verfassungsgerichtshof korrigiert worden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende

Anfrage:

1. In welchen Fällen wäre die vom Verfassungsgerichtshof nunmehr aufgehobene Fassung

des § 24 Abs. 4KStG. 1988 bei der Veranlagung zur Körperschaftssteuer 1996 anzuwenden

gewesen?

2. Wie viele  Beschwerden wurden im Zusammenhang mit der verfassungswidrigen

Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof eingebracht?

3. Bis wann werden die Verfahren in den Fällen, in denen die schon rechtskräftig gewordene

Bescheide ihre Wirkung verloren haben, abgeschlossen sein ?

4. Wie hoch sind die Rückzahlungen und Gutschriften, die wegen der Aufhebung des § 24

Abs 4 KStG. 1988 zugunsten der Steuerpflichtigen ergehen?

5. Wie hoch ist der sich aufgrund des Erkenntnisses für das Budget 1997 ergebene

Steuerausfall?

6. Besteht die Absicht, diesen Steuerausfall durch andere Maßnahmen wettzumachen?

Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant?

7. Wie hoch ist der zusätzlich Verwaltungsaufwand, der

a) den Steuerpflichtigen

b) der Finanzverwaltung

bei Vollziehung der Verfassungswidrigen Bestimmung und bei der nunmehrigen

Bereinigung entstanden ist?

8. In welcher Weise werden Sie den Steuerpflichtigen diesen zusätzlichen Aufwand, der durch

den Verfassungswidrigen Gesetzesantrag des Finanzministeriums verursacht worden,

abgelten?

9. Teilen Sie die Auffassung, daß den Steuerpflichtigen bei erfolgreichem

Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ein Kostenersatz gebühren sollte?

Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie in dieser Richtung setzen?

Wenn nein, warum sollen die Abgabenpflichtigen die zusätzlichen Kosten, die wegen eines

fehlverhaltens der Finanzverwaltung bzw. eines verfassungswidrigen Gesetzesantrages

entstehen, immer selbst tragen?

10. Teilen Sie die Auffassung, das bei der Vollziehung der verfassungswidrigen Bestimmung

der Finanzverwaltung ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand entstanden ist, der nur als

Steuergeldverschwendung bezeichnet werden kann?

Wenn nein, warum nicht?