1976/J XX.GP
der Abgeordneten Mag. Stadler, Böhacker
und Kollegen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Aufhebung der verfassungswidrigen Mindest-Körperschaftssteuer
Der Verfassungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G 338-391/96,§24 Abs.
4 des Körperschaftssteuergesetz 1988-KStG 1988,BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des
Art.41 Z 12 des Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl.Nr. 1996, als verfassungswidrig
aufgehoben.
Er hat gleichzeitig ausgesprochen, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden
ist und ihre normative Kraft nicht nur in den beim Verfassungsgerichthof zu B 2909/96 B
2947/96, B 2959/96 und B 2962/96 anhängigen Anlaßfällen, sondern auch hinsichtlich aller
anderen schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert. Diese anderen Bescheide verlieren
ihre Wirkung; die beim Verfassungsgerichtshof gegen solche Bescheide anhängigen
Beschwerdeverfahren gelten als beendet, ohne das über die darin gestellten Anträge
einschließlich jener auf Kostenersatz abzusprechen ist.
§ 24 Abs. 4 des Körperschaftssteuergesetzes 1988-KStG 1988, BGBl Nr. 401/1988, tritt mit
Wirkung ab 1. Jänner 1996 in jener Fassung wieder in Kraft, die diese Bestimmung durch Art.
IV Z4 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl Nr. 680/1994, erhalten hat.
Damit ist eine wesentliche Säule des Belastungspaketes der Bundesregierung vom
Verfassungsgerichtshof korrigiert worden.
Die unterfertigten Abgeordneten richten an den Bundesminister für Finanzen nachstehende
Anfrage:
1. In welchen Fällen wäre die vom Verfassungsgerichtshof nunmehr aufgehobene Fassung
des § 24 Abs. 4KStG. 1988 bei der Veranlagung zur Körperschaftssteuer 1996 anzuwenden
gewesen?
2. Wie viele Beschwerden wurden im Zusammenhang mit der verfassungswidrigen
Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof eingebracht?
3. Bis wann werden die Verfahren in den Fällen, in denen die schon rechtskräftig gewordene
Bescheide ihre Wirkung verloren haben, abgeschlossen sein ?
4. Wie hoch sind die Rückzahlungen und Gutschriften, die wegen der Aufhebung des § 24
Abs 4 KStG. 1988 zugunsten der Steuerpflichtigen ergehen?
5. Wie hoch ist der sich aufgrund des Erkenntnisses für das Budget 1997 ergebene
Steuerausfall?
6. Besteht die Absicht, diesen Steuerausfall durch andere Maßnahmen wettzumachen?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant?
7. Wie hoch ist der zusätzlich Verwaltungsaufwand, der
a) den Steuerpflichtigen
b) der Finanzverwaltung
bei Vollziehung der Verfassungswidrigen Bestimmung und bei der nunmehrigen
Bereinigung entstanden ist?
8. In welcher Weise werden Sie den Steuerpflichtigen diesen zusätzlichen Aufwand, der durch
den Verfassungswidrigen Gesetzesantrag des Finanzministeriums verursacht worden,
abgelten?
9. Teilen Sie die Auffassung, daß den Steuerpflichtigen bei erfolgreichem
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ein Kostenersatz gebühren sollte?
Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen werden Sie in dieser Richtung setzen?
Wenn nein, warum sollen die Abgabenpflichtigen die zusätzlichen Kosten, die wegen eines
fehlverhaltens der Finanzverwaltung bzw. eines verfassungswidrigen Gesetzesantrages
entstehen, immer selbst tragen?
10. Teilen Sie die Auffassung, das bei der Vollziehung der verfassungswidrigen Bestimmung
der Finanzverwaltung ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand entstanden ist, der nur als
Steuergeldverschwendung bezeichnet werden kann?
Wenn nein, warum nicht?