2025/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Inneres
betreffend Weisung, öffentliche Aufträge nur an Baufirmen zu vergeben, die ausschließlich
heimische oder Arbeiter aus EU-Länder beschäftigen
Laut APA vom 20.2.1997 hat der Landeshauptmannstellvertreter und Wirtschaftsreferent
von Kärnten, Karl-Heinz Grasser (FPÖ) eine Weisung erteilt, wonach öffentliche
Landesaufträge nur noch an Baufirmen vergeben werden, die ausschließlich heimische oder
Arbeiter aus EU-Ländern beschäftigen. In der zuständigen Abteilung des Amtes der
Kärntner Landesregierung soll bereits ein Passus formuliert worden sein, daß keine
Ausländer außerhalb des EU-Raumes im Landes- und Bundesstraßenbau eingesetzt werden
dürfen.
Gemäß Art IX Abs 1 Z 3 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Personen
öffentlich allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen
Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert,
Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen
öffentlichen Gebrauch bestimmt sind.
Laut Bundesverfassungsgesetz vom 3.7.1973 zur Durchführung des internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBI
1973/390) ist jede Form rassischer Diskriminierung verboten. Gesetzgebung und
Vollziehung haben jede Unterscheidung aus dem alleinigen Grund der Rasse, der
Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft zu unterlassen.
GemäJ3 § 302 StGB begeht einen Mißbrauch der Amtsgewalt, wer mit dem Vorsatz dadurch
einen anderen an seinen Rechten zu schädigen' seine Befugnisse im Namen ... eines
Landes, ... als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,
wissentlich mißbraucht. Als unmittelbare Täter kommen laut dieser Bestimmung Personen
in Frage, die bestellt sind, im Namen einer Gebietskörperschaft oder einer anderen
Körperschaft des Öffentlichen Rechts Rechtshandlungen vorzunehmen, oder wer sonst mit
Aufgaben der Landesverwaltung betraut ist. Mißbrauch liegt in der bewußten- Mißachtung
von Vorschriften, und zwar dadurch, daß etwas von der Rechtsordnung Gebotenes nicht
getan oder etwas Verbotenes getan oder die
Amtstätigkeit anders als vorgeschrieben
ausgeführt wird. Hinsichtlich der Schädigung genügt bedingter Vorsatz. Die Schädigung
muß sich auf ein konkretes Recht eines anderen beziehen .
Durch die gegenständliche Weisung sind unzählige Personen nicht österreichischer
Staatsbürgerschaft, die auch nicht Angehörige eines EU-Mitgliedslandes sind, von der
Beschäftigung als Bauarbeiter ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines
Landesauftrages ausgeführt werden soll. Da das Land Kärnten im Baugewerbe einer der
größten Auftraggeber sind, sind davon unzählige Firmen und Einzelpersonen betroffen' und
dadurch aufgrund ihrer nationalen Herkunft benachteiligt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANRAGE:
1. Wurde von der Bundespolizeidirektion Klagenfurt aufgrund der gegenständlichen
Weisung gegen den Landeshauptmannstellvertreter Karl-Heinz Grasser ein
Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet?
2. Wenn nein, warum nicht bzw werden Sie dafür sorgen, daß ein
Verwaltungsstrafverfahren gegen den Landeshauptmannstellvertreter von Kärnten,
Karl-Heinz Grasser eingeleitet wird?