2089/J XX.GP

 

der Abgeordneten Mag. Stadler

und Kollegen

an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

betreffend grenzüberschreitende Tätigkeit für Selbständige im

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)

Das Ziel des EWR, dem neben den 15 EU-Mitgliedsstaaten die EFTA-Staaten Island,

Liechtenstein und Norwegen angehören, war und ist es, einen dynamischen und homogenen

Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, der auf gemeinsamen Regeln und gleichen

Wettbewerbsbedingungen beruht. Außerdem sollte die Freizügigkeit, insbesondere der freie

Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des ganzen Europäischen

Wirtschaftsraums weitestmöglich verwirklicht werden. Die Umsetzung dieser

Vertragsbestimmungen durch die Mitgliedsstaaten erfolgt jedoch, abgesehen von den

jeweiligen Übergangsfristen, oftmals nur schleppend bzw. die Anwendung der

Vertragsregelungen sind manchmal zumindest schwer nachvollziehbar. Dies betrifft

beispielsweise die grenzüberschreitende Tätigkeit für Selbständige, insbesondere die

grenzüberschreitende Ausübung des Berufs eines Facharztes im Fürstentum Liechtenstein.

Gemäß EWR-Abkommen (Art. 31 EWRA entspricht Art. 52 EGV, Art. 36 EWRA und Art.

60 EGV) ist das Fürstentum Liechtenstein nach Ablauf der Übergangsfrist verpflichtet,

EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz außerhalb Liechtensteins zu einer beruflichen Tätigkeit

im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zuzulassen. Das bedeutet

konkret, daß nationale Berufsrechte insofern nicht mehr anwendbar sind, als sie eine

Beschränkung zur Berufszulassung und Berufsausübung selbständig erwerbstätiger EWR-

Staatsangehöriger darstellen. Demnach müßte es seit 1.1.1997 für einen Arzt aus dem EWR-

Raum ohne Beschränkung (Art. 36 EWRA) möglich sein im Fürstentum Liechtenstein eine

Praxis zur Berufsausübung (ohne Wohnsitznahme) zu eröffnen.

Mit der Verordnung vom 17. Dezember 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung

über medizinische Berufe führte das Fürstentum Liechtenstein eine diesbezügliche

Beschränkung ein, in der festgelegt wird, daß "der Arzt nicht mehr als eine Einzel- oder

Gemeinschaftspraxis führen darf". Demgegenüber normiert das österreichische Ärztegesetz,

daß ein in Österreich zur Berufsausübung berechtigter Arzt zwei Berufssitze

(Ordinationsstätten) haben kann.

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Herrn

Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nachstehende

Anfrage:

1 . Ist es zutreffend, daß Angehörige freier Berufe wie Ärzte, die Bürger eines EWR-Staates

sind, deren Ausbildung den geltenden EU- respektive EWR-Richtlinien entsprechen und

die ihren Wohn- und Arbeitsort im EWR-Ausland haben, ihre Leistungen

grenzüberschreitend anbieten können?

* Wenn nein, warum nicht?

2. Trifft es zu, daß gemäß Art. 36 EWR-Abkommen der freie Dienstleistungsverkehr,

abgesehen von den besonderen Bestimmungen in den relevanten Anhängen des EWRA,

keinen Beschränkungen unterliegt?

* Wenn nein, warum nicht?

3. Gibt es sonstige EU- bzw. EWR-rechtliche Bestimmungen, die einer Eröffnung einer

Arztpraxis zur Berufsausübung (ohne Wohnsitznahme) entgegen stehen?

* Wenn ja, welche?

4. Sind Sie der Auffassung, daß die gesetzlichen Regelungen im Fürstentum Liechtenstein

(Verordnung vom 17. Dezember 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung über die

medizinischen Berufe, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 206, vom 27. Dezember

1996), wonach "der Arzt nicht mehr als eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis führen

darf" den oben genannten rechtlichen Bestimmungen uneingeschränkt entsprechen?

* Wennja, warum?

* Wenn nein, was wird Österreich diesbezüglich wann konkret unternehmen?

5. Sehen Sie in der Tatsache, daß gemäß österreichischem Ärztegesetz ein in Österreich zur

Berufsausübung berechtigter Arzt zwei Berufssitze (Ordinationsstätten) haben kann, im

Fürstentum Liechtenstein hingegen ein Arzt nicht mehr als eine Einzel- oder

Gemeinschaftspraxis führen darf, die Gleichbehandlung gegeben?

* Wenn nein, was werden Sie zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen im EWR-

Raum unternehmen?

6. Gibt es auch in den anderen EWR-Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Erbringung

grenzüberschreitender Dienstleistungen für Selbständige, insbesondere für Ärzte, ähnliche

Beschränkungen?

* Wenn ja. in welchen Mitgliedsstaaten und wie sehen die diesbezüglichen Regelungen in

den Mitgliedsstaaten aus?