2102/J XX.GP

 

der Abgeordneten Meisinger, , Blünegger. Dolinschek

und Kollegen

an die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betreffend Prüfung der Finanzgebarung der Bundesarbeiterkammer

Jährlich müssen die Länderkammern an die Bundesarbeiterkammer (BAK) Beitrage in

Millionenhöhe bezahlen, So muß beispielsweise die Arbeiterkammer Oberösterreich laut

Voranschlag für das Jahr 1997 rund 15,5 Millionen Schilling an die Bundesarbeiterkammer

abliefern. Zusätzlich wurden sonstige Leistungen (Subventionen) an die BAK in Hohe von 9,96

Millionen Schilling vorgesehen.

Diese Zahlungen sind einerseits unmittelbar durch das Arbeiterkammergesetz ( Kostenbeitrag

gemäß § 90 Abs 3 AKG) und andererseits durch Beschlüsse des Vorstandes der BAK

determiniert.

ln allen Länderkammern gibt es eigene Kontrollausschüsse, welche nicht nur die zahlenmäßige

Richtigkeit, sondern auch die Ausgaben auf ihre Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und 

Sinnhaftigkeit überprüfen. Die Ergebnisse werden im Kontrollbericht veröffentlicht

Außerdem haben die Länderkammern ihre finanziellen Angelegenheiten in einem

Jahresvoranschlag und einem Rechnungsabschluß geregelt.

Die BAK hat dagegen kein eigenes Prüfungsorgan, Sie unterliegt nur der Aufsicht des

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und seit 1.1.1997 auch der Aufsicht des

Rechnungshofes.

Die Länderkammern, die letztlich die Finanzierung der BAK durch ihre Abgaben zu tragen

haben, bekommen weder einen Kontrollbericht über die Prüfung der BAK noch einen

Jahresvoranschlag und einen Rechnungsabschluß. Sie verfügen also über keine vollständige

Information - und somit Kontrollmöglichkeit - über Begründung, Verwendung und Ausmaß

von Finanzierungsmaßnahmen der BAK.

Aus diesem Grund richten die unterzeichneten Abgeordneten an die

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales folgende

A N F R A G E

1. Wie hoch sind die jährlichen absoluten Geldleistungen der jeweiligen Länderkammern an die

BAK seit 1990 laut AKG § 90 Abs 3 ?

2. Wie hoch sind die zusätzlichen Geldleistungen der jeweiligen Länderkammern an die BAK

seit 1990?

3 . Nach welchen Kriterien wird die Höhe des zusätzlichen Bedarfes an die BAK ermittelt?

4. Wer beschließt die Höhe der zusätzlichen Geldleistungen an die BAK?

5 . Wie werden die gesetzlichen Beiträge und sonstigen Leistungen der BAK verwendet?

(aufgelistet nach Gruppen)

6. Warum verfügt die BAK über kein eigenes Prüfungsorgan analog den Kontrollausschüssen

in den Länderkammern?

7. Werden Sie im Sinne einer besseren Transparenz einen solchen Kontrollausschuß in der

BAK im Rahmen lhrer Möglichkeiten verlangen?

8. Wenn nein, warum nicht?

9. Wer kontrollierte bisher die Gebarung der BAK auf ihre Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit

und Sparsamkeit?

10. Warum bekommen die Länderkammern keinen Kontrollbericht über die Prüfung der BAK?

11. Wie können sich Ihrer Meinung nach die einzelnen Fraktionen der Länderkammern über die

Finanzgebarung der BAK informieren (rechtliche Grundlage)"

12. Wird es in Zukunft für die Länderkammern und ihre Fraktionen eine zeitgerechte

schriftliche Information über jährliche Voranschläge und Jahresabschlüsse geben?

13. Wenn nein, werden Sie sich im Sinne einer besseren Transparenz dafür einsetzen?

14. Wenn nein, warum nicht?