2196/J XX.GP
ANFRAGE
der Abgeordneten Petrovic, Ablinger, Gredler, Öllinger und Wurm
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Aufwand für Limitierung von Prüfungswiederholungen
Im neuen Universitätsstudiengesetz (§ 58 Abs. 2) ist wie im alten AHStG (§ 30 Abs. 6) die
Zahl der Prüfungswiederholungen limitiert. Der Akademische Senat der Universität Graz
hat dazu in einer Resolution vom 13. März 1997 folgendes festgehalten:
"Die Erfahrungen des Akademischen Senats an der Universität Graz haben gezeigt,
daß der Großteil der Studierenden, die pro Studienjahr von ihrem Studium
ausgeschlossen werden, nicht in Kernfächern ihrer Studienrichtung den letzten
Prüfungsversuch nicht bestehen, sondern vor allem in Nebenfächern oder bei
Ergänzungsprüfungen.
Da die Anzahl der ausgeschlossenen Studierenden pro Studienjahr nur ein Promille
der Gesamthörer/innenzahl beträgt, liegt der nötige bürokratische Aufwand des
akdemischen Senats, der Dekanate und der Rechtsabteilung der Universität pro Fall
weit über dem vertretbaren Rahmen.
Die derzeitige Limitierung der Prüfungsversuche . . . stellt kein taugliches
Lenkungsinstrumentarium dar. "
Da also offenbar der Aufwand für die Durchsetzung dieses Paragraphen über dem
vertretbaren Rahmen zu liegen scheint, und es weiterhin Sache der Prüfer bleibt, über die
Qualifikation der Geprüften zu entscheiden, scheint eine Limitierung der Zahl von
Prüfungswiederholungen vollkommen unangebracht zu sein.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE :
1. Der akademische Senat der Universität Graz behauptet, daß nur ein Promille der
Gesamthörer/innenzahl jährlich vom Studium ausgeschlossen wird. Wieviele
Studierende werden jährlich aufgrund der Limitierung der Prüfungsversuche vom
Studium ausgeschlossen? (Bitte in absoluten
Zahlen und in Prozent)
2. Wieviele Studierende, die vom Studium ausgeschlossen wurden, befanden sich im ersten,
zweiten oder dritten Abschnitt ihres Studiums?
3. Der Akademische Senat der Universität Graz spricht davon, daß der nötige bürokratische
Aufwand des Akademischen Senats, der Dekanate und der Rechtsabteilung der
Universität pro Fall weit über dem vertretbaren Rahmen liegt. Wie hoch ist der
Aufwand an Zeit, Personen und Geld, der durch die Limitierung von
Prüfungsversuchen anfällt?
4. Wie begründet die Universität Graz, daß der nötige Aufwand weit über dem vertretbaren
Rahmen liegt?
5 . Wie sieht das genaue Procedere ab der vorletzten, erlaubten Prüfungswiederholung aus?