2196/J XX.GP

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Petrovic, Ablinger, Gredler, Öllinger und Wurm

an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

betreffend Aufwand für Limitierung von Prüfungswiederholungen

Im neuen Universitätsstudiengesetz (§ 58 Abs. 2) ist wie im alten AHStG (§ 30 Abs. 6) die

Zahl der Prüfungswiederholungen limitiert. Der Akademische Senat der Universität Graz

hat dazu in einer Resolution vom 13. März 1997 folgendes festgehalten:

"Die Erfahrungen des Akademischen Senats an der Universität Graz haben gezeigt,

daß der Großteil der Studierenden, die pro Studienjahr von ihrem Studium

ausgeschlossen werden, nicht in Kernfächern ihrer Studienrichtung den letzten

Prüfungsversuch nicht bestehen, sondern vor allem in Nebenfächern oder bei

Ergänzungsprüfungen.

Da die Anzahl der ausgeschlossenen Studierenden pro Studienjahr nur ein Promille

der Gesamthörer/innenzahl beträgt, liegt der nötige bürokratische Aufwand des

akdemischen Senats, der Dekanate und der Rechtsabteilung der Universität pro Fall

weit über dem vertretbaren Rahmen.

Die derzeitige Limitierung der Prüfungsversuche . . . stellt kein taugliches

Lenkungsinstrumentarium dar. "

Da also offenbar der Aufwand für die Durchsetzung dieses Paragraphen über dem

vertretbaren Rahmen zu liegen scheint, und es weiterhin Sache der Prüfer bleibt, über die

Qualifikation der Geprüften zu entscheiden, scheint eine Limitierung der Zahl von

Prüfungswiederholungen vollkommen unangebracht zu sein.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE :

1. Der akademische Senat der Universität Graz behauptet, daß nur ein Promille der

Gesamthörer/innenzahl jährlich vom Studium ausgeschlossen wird. Wieviele

Studierende werden jährlich aufgrund der Limitierung der Prüfungsversuche vom

Studium ausgeschlossen? (Bitte in absoluten Zahlen und in Prozent)

2. Wieviele Studierende, die vom Studium ausgeschlossen wurden, befanden sich im ersten,

zweiten oder dritten Abschnitt ihres Studiums?

3. Der Akademische Senat der Universität Graz spricht davon, daß der nötige bürokratische

Aufwand des Akademischen Senats, der Dekanate und der Rechtsabteilung der

Universität pro Fall weit über dem vertretbaren Rahmen liegt. Wie hoch ist der

Aufwand an Zeit, Personen und Geld, der durch die Limitierung von

Prüfungsversuchen anfällt?

4. Wie begründet die Universität Graz, daß der nötige Aufwand weit über dem vertretbaren

Rahmen liegt?

5 . Wie sieht das genaue Procedere ab der vorletzten, erlaubten Prüfungswiederholung aus?