2384/J XX.GP
Anfrage
der Abg. Mag. Trattner, Ing. Meischberger und Kollegen
an den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
betreffend Überprüfung und Aufhebung einer 100 km/h
Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A 12 Inntal Autobahn
Richtungsfahrbahn Bregenz
Durch eine Verordnung des BMWV vom 27.9.1995 wurde auf der A 12
Inntal Autobahn im Großraum Innsbruck ein LKW-Überholverbot und
eine Ausdehnung des Tempo 100 Bereiches erlassen. Daran wurde
die Auflage von seiten des BMWV geknüpft, diese beiden Maßnahmen
zu beobachten bzw im Zeitraum eines Jahres zu überprüfen. Zu
diesen Fragestellungen wurde eine Studie vergeben, die nun seit
Spätherbst 1996 vorliegt .
Auf der Grundlage dieses Gutachtens und einer Stellungnahme der
Autobahngendarmerie wird unter anderem die Empfehlung
aussesprochen, die Bereiche der Tempo 100 Beschränkung im Raum
Völs ( km 66, 0-80, 0 bzw 86, 25-87, 6) aufzulassen. Wesentliche
Crundlage dafür ist , daß in diesem Bereich sowohl die
Verkehrsbelastung deutlich geringer ist, als auch die Dichte der
Autobahnanschlußstellen eine geringere ist . Zusätzlich dazu
bestehen Stellungnahmen von seiten der Autobahngendarmerie und
des Kuratoriums für Verkehrssicherheit, die für diesen Bereich
ebenfalls eine herabgesetzte Unfallhäufigkeit konstatieren .Vor
diesem Hintergrund könnte damit sowohl aus verkehrstechnischer
Sicht, als auch aus Sicherheitsgründen die 100 km/h-Beschränkung
im Westen von Innsbruck (RFB Bregenz : im Bereich Zirl-Ost; RFB
Kufstein zwischen Kranebitten und Parkplatz Siegelanger)
aufgehoben werden .
In diesem Zusammenhang wurde am 14.11.1996 in diesem Sinne
ebenfalls eine Entschließung des Tiroler Landtages gefaßt .
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher an den Herrn
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr folgende
Anfrage
1 . Sind Ihnen als ressortzuständigem Bundesminister die
Ergebnisse der oben angeführten Studien bekannt ?
2 . Wie beurteilen Sie im einzelnen die Ergebnisse dieser Studie
bezüglich einer Aufhebung der 'Tempo 100 Beschränkung im Raum
Völs ?
3 . Wie bewerten Sie .in diesem Zusammenhang insbesondere die
Stellungnahmen von seiten der zuständigen Autobahngendarmerie
und des Kuratoriums für Verkehrssicherheit ?
4 . Werden Sie auf der Grundlage des neuen Erkenntnisstandes das
oben genannte Tempolimit verordnungsmäßig aufheben ?
5 . Wenn ja, bis wann werden Sie das Tempolimit verordnungsmäßig
aufheben ?